Mnzeig-rbtrM der Stadt und des Reglerungsbezirks Gießen. ,U f>s. Sonnabend den 6 December 1851. Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Drei« de« ZahrganqS für Einheimische IS. 30fr., für AuSwärkiae in fl. | fr. I W. 1 fl. 1 fr. IW-I fl. 1 fr. fl. | fr. I Vf. Waizen .... 200 11 — 200 11 15 200 11 — -— —-■* 200 11 23 4 28 2 Korn..... 200 10 10 190 9 25 190 10 — — 10 — 200 — — Gerste..... 1701 7 20 170 6 55 170 7 20 — 7 40 200 7 30 2 55 — Hafer..... — 3 2ö — 3 15 120 3 20 — 3 48 200 — — 1 27 2 Erbsen .... — | — Linsen..... — — 1 — — — — — — — — — — — — — — 1 Druck und Berlog der G. D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerei. Weitere Mittheilungen « aus der Rechtssache Friedrich Storch gegen Großherzogl. Hofgerichts-Advocaten B r i e l. ------- Ter gegen diese Maßregel von dem Beklagten bereits angezeigte Rekurs mußte zwar, wie geschehen, zugelafscn werden; jodoch wurde ihm, uach dem Schlußsätze der Verfügung, die Wirkung abgesprochen, die einstweilige Vollziehung der Maßregel aushalteu zu können. Zum Zweck ihrer Vollziehung wurde daher das Bankhaus PH. Nie. Schmidt zu Frankfurt a. M. bezüglich der Geschäftsausstäude mit den Functionen eines Voll- streckungssequesters gerichtlich beauftragt und hierdurch dieses zu Eiukassiruug der Geschäftsausstäude ausschließeud befugt. Es geschah dies vermittelst uach- solgeudeu Erlasses vom 8. September v. I.: 6 Nr, H, G, 6172. Gießen am 8. September 1851. In Sachen des Friedrich Storch auf dem Dorheimer jetzt Weckesheimer Bergwerk, Klägers gegen den Gr. Hofg.-Advocaten Briel, Beklagten, Vertragserfüllung, insbesondere Urtheil-vollstreckung betreffend. Das Großherzoglich Hessische Hofgericht der Provinz Ob erb essen J an das Banquierhaus PH. Nie. Schmidt in Frankfurt a. M. Der Gr. Hofger.-Advoeat Briet dahier, dessen Schwager Gottlieb Metzler zn Wcilbnrg i und Bergiyspector Storch ans dem Dorheimer Bergwerk für feinen Sohn Friedrich haben im ; Jahre 1842 einen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf das Aufsuchcil von Braunstein in der Lindener Mark bei Gießen abgeschlossen, in Folge dessen wirklich ein reiches Lager von Braunstein aufgefuudeu und dasselbe durch bergmännische Betriebsweise bisher ausgebeutet wurde. Advocat Briel verweigerte aber schon frühzeitig die Aufnahme des Friedrich Storch in die Societät, wodurch sich ein wcitläuftiger Prozeß entspann, der damit endigte, daß Friede. Storch als Theilhaber am Werk zu einem Dritttheile anerkannt wurde. Indessen hat Advoeat Briel schon verschiedentlich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das den Friede, fleuch als Mitgewerken anerkennende Urtheil zum Behufe der besseren Begründung einer schon früher vorgeschützten Einrede nachgesucht, wiewohl vergeblich. Ein nenerdiugs eingereichtes Restitutious- gesuch ist abermals von uns abgewiesen, dagegen aber ein Rechtsmittel an das oberste Gericht verfolgt worden, von welchem noch keine Entscheidung ergangen ist. Inzwischen hat aber der Anwalt des Friedr. Storch um einstweilige Vollstreckung unseres, das Soeietätsrecht Stvrch's anerkennenden Urtheils gebeten und zu dem Ende den Antrag gestellt: 1) das Banqierhaus PH. Nie. Schmidt zn Frankfurt a. M. mit der Ausübung der Functionen eines Vollstrecknugssequesters gerichtlich zu beauftragen und demselben die zu dem Ende liöthigeu Befugnisse zu übertragen, insbesondere die Befuguiß a) auf die von der Verwaltung des Werkes (Verwalter Steinberger) ihm eiiizu- sendendeli Factura's bei den Beziehern der versandten Bergproduete die dafür erwachsenden Ausstände — in geeigneter Weise einzuziehen; b) die für die Verwaltung des Werks zu dessen Betrieb als erforderlich durch den Mitgcwerken Metzler ihm angezeigten Beträge nach dem jeweiligen monatlichen Bedarf abzugeben und c) den am Schluffe des Jahres bei ihm verbleibeudeu Ueberschuß als Geschäftsgewinn der drei Gewerken zur Beschlußnahme derselben darüber zurückzubehalren. ' .. '<<> U! TjOTJlf - .;,7ii‘; >;.’J Ü Der Mitgewerke Metzler ist mit diesem Anträge eiuverstaudeu, der Hofger.-Advocat Briel hat aber dagegen protestirt, daß demselben stattgegeben werde. Wir haben indessen diese Protestation, wie ans der anliegenden Verfügung hervorgeht, verworfen und dem dagegen eingelegten Recnrs an das oberste Gericht aufschiebende Wirkung versagt. Da nun der Anwalt des Friede. Storch bescheinigt hat, daß Sie die Functionen eines Sequesters zu überuehmeu bereit seien, so beauftragen wir Sie, dem gestellten Antrag gemäß mit einstweiliger Besorgung der Vereinnahmung der Geschästsgelder und deren zu bewirkender angemessener Verausgabung (folgen Verfügungen wegen Entschädigung). Sollten Sie bei dem Widerspruch des Advocatcn Briel Anstand nehmen die Ihnen angetragene Function zu übernehmen, so sehen wir, wie überhaupt im Falle eines Anstandes, Ihrer Erklärung entgegen. 2) Abschrift Großh. Hofger.-Advvcaten Briel und Dr. Sundheim, welchem Letzteren überlassen wird, den Verwalter Steinberger und den Mitgewerken G. Metzler von der erlassenen Anordmuig zur Nachricht beziehungsweise Nachachtnug in Kenntniß zu setzen. F. d. A. Ba lfer, An Großh. Hofger.-Advocate» Dr. Sundheim. Jnsinuirl den 11. September 1851. Schellmann Hofgerichts-Secretär. Unterdessen verfolgte zwar Herr Hofgcr.-Advocat Briel eine Beschwerdeführnng gegen die Maßregel vom 2. September; seine Beschwerde wurde jedoch durch nachfolgende Verfügung des obersten Gerichts verworfen. Ad. Nurn. 1216. 1215. 311 lachen des Großh. Hofger.-Advocaten Briel zu Gießen, Beklagten und Querulanten, gegen Friede. Storch ans dem Dorheimer Bergwerk, Kläger und Querulaten, Vertragserfüllung , insbesondere Urtheilsvollstreckung betr., wird die von dem Beklagten gegen die Verfügung des Großh. Hofgerichts zu Gießen vom 2. September laufenden Jahres erhobene außergerichtliche Beschwerde, aus den in der gedachten Verfügung enthaltenen Gründen und in weiterem Betracht: 1) daß eine wirksame Anerkennung des dem Kläger rechtskräftig zugesprochencn Rechts auf Aufnahme in das bergwerkliche Miteigenthum es mit Nothwendigkeit erfordert, daß von Seiten des Beklagten eine einseitige und eigenmächtige Einwirkung ans die Anweisung, Erhebung und Verwendung der dem Geschäfte erwachsener und erwachsender Ausstände ausgeschlossen sey; 2) daß die von Großh. Hofgericht getroffene, jetzt angefochtene Anordnung nur der Möglichkeit einer solchen einseitigen Handlungsweise des Beklagten zu begegnen sticht und zu diesem Zwecke sich als durchaus geeignet darsteklt; 8 3) daß durch dieselbe weder in die der Gr. Oberbandireetion, hinsichtlich des technischen Betriebs des Bergwerks zustehenden Rechte eingegriffen, noch 4) eine größere Beschränkung der Dispositions-Besugniß des Beklagten über sein Miteigen- thum an dem Bergwerk und über das ihm gebührende Dritttheil der daraus gezogen werdenden Früchte herbeigeführt wird, als es die streitigen Verhältniffe nnd die Berücksichtigung, welche das, dem Beklagten gegenüber, liquide klägerische Miteigeuthum an dem Bergwerke seiner Seits anzusprechen hat, mit sich bringen; 5) daß eine Aufkündigung des Gesellschastsvertrags in der Art und mit der Wirkung, wie es hier von dem Beklagten geltend gemacht werden will, rechtlich unzulässig erscheint, — als unbegründet hiermit verworfen. Darmstadt den 28. Oerober 1851. Gr. Heff. Oberappellations- und Cassations-Gericht daselbst. W i t t e m a n n. Herrn Hvfger.-Advvc. Dr. Sundheim zu infinui- ren. Ins. am 17. November 1851. Schellmann