Anzeigeklatt S85O. Sonnabend de» 19. -vctober M 84. Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische sl.I 30 ft., tür Auswärtige inet. Poftaufschlag 1 ft. 42 fr. AuSwLrti abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erped. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) - EinrückungSgebühr für die gespaltene EorpuSzeile 2 fr. der , Stadt und des Regierungsbezirks Amtlicher Theil« Auszug aus dem Großh. Regierungsblatt: Nr. 49 vom 9. October 4850: Inhalt: Verordnung, die Berufung einer außerordentlichen Stände-Versammlung bett. Verordnung, die Berufung einer außerordentlichen Ständeversamnrüing betr. 8uDWJG IH. von Gottes Gnaden G ro ßh erz o g von Hessen und bei Rhein re. rc. In der Verkündigung vom 29. v. M. haben Wir die Gründe dargelegt, aus welchen die Auflösung der Ständeversammlung beschlossen werden mußte, und dabei Unseren Schmerz ausgedruckt, das Moßbcrzog- thum hiernach bei dem von der aufgelösten zweiten Kammer zuletzt gefaßten unherlvollen Beschlüsse in so außerordentliche Lage versetzt zu sehen. ...... , Wir werden cs stets als die erste Bedingung der Staatswohlsahrt erkennen, daß Unsere Regierung in glücklicher Vereinigung mit einer würdigen und tüchtigen Landesvertretung zu wirken im Stande sei, und können ganz besonders bei den nun eingetretenen Umständen nichts dringender wünschen, als daß ne Staatsverwaltung unter solchem Zusammenwirken in den ordentlichen, frevelhaft gestörten, Zustand zuruck- geführt werde. Wir haben daher beschlossen, getreue Stände um Uns zu versammeln. Nachdem es aber zu wiederholten Malen bei Anwendung der im Wahlgesetze vom 3. September 1849 enthaltenen Bestimmungen nicht gelungen ist, in der Landcsvertretung solchen Mannern Wirksamkeit zu verschaffen, welchen das Wohl des Volkes wahrhaft am Herzen liegt und welche sich m dessen Beförderung mit Unserer Regierung zu vereinigen gesonnen sind, — nachdem vielmehr ber Anwendung dieser Bestinimungen eine der Staatsordnung feindliche Partei Mittel und Wege finden konnte und gefunden hat, die Wahlen im weitesten Umfang zu bcherrfchen und ihre Anhänger mrt überwiegender Mehrzahl in der Ständeversemmlung Unserer Regierung gegenüber zu stellen, — nachdem Wir so betrübende Erfahrungen machen mußten, vermögen Wir in so schwerer, Gefahr drohender Zeit nicht, einen abermaligen Bei such in seitheriger Weise mit Unseren Pflichten zu vereinigen. Wir können nicht geschehen lassen, daß die erklärten Feinde des Staates dessen Einrichtungen in Mittel zur Vernichtung desselben verkehren, Wir dürfen nicht fernerhin Unser treues Volk unter den Erschütterungen leiden lassen, welche von der Partei des Umsturzes selbstsüchtig herbeigeführt und unterhalten werden. u In Betracht alles dessen, geleitet von dem sehnlichen Wunsche, , dem Lande den Frier en dauernd zu sichern, und in der zuversichtlichen Hoffnung, daß dies unter Beistand einer Stände-Vcrsammlung gelingen werde, in welcher die verschiedenen anerkenncnswerthen Interessen eine gerechte und wahrhafte Vertretung finden, haben Wir daher bei dem eingetrctenen Falle dringender Nothwendigkeit, für die Erhaltung und Sicherheit des Staates Vorkehrung zu treffen, auf dem Grund des Art. 73 der Vcrfaffungsurkunde verordnet und verordnen, wie folgt: 682 Art. 1. Es soll eine außerordentliche Ständeversammlung berufen werden, welche die nach der Verfassungsurkunde des GroßhcrzogthumS den Ständen zustehenden Rechte ausübt und an welche Wir gemäß den Bestimmungen der Verfassung nach Erforderniß ständischer Mitwirkung die geeigneten Vorlagen, zunächst aber einen Gesetzes-Vorschlag über die Zusammensetzung der landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten zur Verabschiedung werden gelangen lassen. Art. 2. Die außerordentliche Stände-Versammlung wird gemäß den nachfolgenden Artikeln dieser Verordnung aus zwei Kammern gebildet. Art. 3. Die er st e Kammer besteht: 1) aus zehn Abgeordneten, welche.die fünfzig wegen eigenthümlichen oder nutznießlichen Grundbesitzes höchstbesteuerten, wenigstens 25 Jahre alten Staatsbürger des Großherzogthums dergestalt wählen, daß jeder der Provinzen Starkenburg und Oberheffen drei, der Provinz Rheinhessen aber zwei der Gewählten als Einwohner angehören müssen, zwei derselben aber ohne Rücksicht darauf, in welcher Provinz sie wohnhaft sind, gewählt werden können; 2) aus neun, in den Wahlkreisen (Art. 5) für jede der drei Provinzen zu gleicher Anzahl gewählten Abgeordneten; 3) aus dem katholischen Landesbischof; 4) aus den protestantischen Prälaten; 5) aus dem Kanzler der Landes-Universität; 6) aus denjenigen Staatsbürgern, welche Wir dazu berufen werden. Diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von acht Mitgliedern ausgedehnt werden. Die zweite Kammer besteht aus 50 Abgeordneten. Art. 4. Die Abgeordneten zur ersten Kammer aus den Wahlkreisen (Art. 3, Nr. 2) und die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden von Wahlmännern, diese von den Urwählern gewählt. Art. 5. Zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer werden 48 Wahlkreise, zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten zur ersten Kammer (Art. 3, Nr. 2) werden 9 Wahlkreise gebildet. Art. 6. Die Wahlkreise werden Behufs der Wahl der Wahlmänner in Wahlbezirke abgetheilt. Art. 7. Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahlmänner ist am Orte seines festen Wohnsitzes jeder Staatsbürger, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und seit Anfang des JahreS, in welchem die Wahl vorgenommen wird, Personalsteuer entrichtet. Für Militärpersonen gilt der Standort als Wohnsitz. Diejenigen activen Militärpersouen und diejenigen Invaliden, welche gesetzlich Personalsteuer nicht zu entrichten haben, sind unter den sonstigen Voraussetzungen dann stimmberechtigt, wenn sie ihrer Wohnung nach Personalsteuer zu entrichten haben würden. Die nach Art. 10 des Gesetzes vom 15. Juni 1827 unter Nr. 1 bestehende Befreiung von der Pcrsonalsteuer schließt die Stimmberechtigung ebenfalls nicht aus. Art. 8. Das Recht, zu wählen, wird nicht ausgeübt von Denjenigen, welche: 1) nach Art. 16 der Verfassungsurkunde, beziehungsweise Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. September 1842 (die Abänderung der Art. 16 und 60 der VerfaffungSurkunde betreffend) — mit den aus dem Gesetze vom 23. Februar 1849 (betreffend einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen bestehenden Strafhroceß für Civilpersonen) und auS dem Nachtrage zu dem Gesetze V0M 28. Oktober 1848 (über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen) vom 23. Februar 1849 hervorgehenden Modifikationen — in der Ausübung ihres Staatsbürgerrechts gehindert sind, oder welche 2) zur Zeit der Wahl eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gcmeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; oder welche 3) außer Stand sind, auf Erfordern nachzuweisen, daß sie mit der letzten Rate der von ihnen zu zahlenden direkten Staatssteuer nicht im Rückstände sind. Art. 9. Die Bildung der Wahlbezirke ist in der Art zu bewirken, daß, einen Wahlmann für je 200 Seelen beziehungsweise einen Ueberschuß von 100 Seelen gerechnet, in jedem Wahlbezirke wenigstens drei Wahlmänner zu wählen sind, derselbe also mindestens 500 Einwohner umfaßt, und soweit thunlich auch, daß eine nach Verhältniß der Bevölkerung im Bezirk zu wählende größere Zahl der Wahlmänner durch 3 theilbar ist. . Gemeinden von weniger als 500 Seelen werden mit einer oder mehreren der benachbarten Gemeinden zu einem Wahlbezirk vereinigt. Größere Gemeinden können in mehrere Wahlbezirke abgetheilt werden. In den Wahlkreisen Darmstadt und Mainz soll ein Wahlmann für je 400 Seelen beziehungsweise einen Ueberschuß von 200 Seelen gewählt werden. Art. 10. In den Wahlbezirken werden die Wähler Behufs der Wahl der Wahlmänner in drei Abtheilungen gesondert. Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maßgabe der von den Wählern an Personal-, Gewerb- und Grundsteuer zur Staatskasse zu entrichtenden Summe und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung in Dritttheil der Gesamnitsumme der Steuerbeiträge aller Wähler des Wahlbezirks fällt. 683 Art. 11. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die höchsten Steuer- beiträge bis zum Belauf eines Dritttheils der Gesammtsumme der Wähler des Bezirks fallen. Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, aus welche die nächstniedrigeren Steuerbeiträge bis zur Grenze des zweiten Dritttheils der Summe fülle». Die dritte Abtheilung endlich besteht aus. den am niedrigsten besteuerten Wählern, welche zusammen das letzte Dritttheil der Summe entrichten. Der Steuerbeitrag, welche eine Handelsgesellschaft entrichtet, wird Behufs der Bestimmung, in welche Abtheilung die einzelnen Gesellschafter gehören, zu gleichen Beträgen auf dieselben vertheilt. Art. 12. Jeder Wähler darf nur in einer Abtheilung wählen, auch dann, wenn er mehr als ein Dritttheil der Gesammtsteuer zahlt. I» die erste, beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch Derjenige, dessen Steuerbeitrag nur theilweise in daö erste oder zweite Dritttheil fällt. Wenn bei der Bildung der ersten oder der zweiten Abtheilung in das für jede zu berechnende Dritttheil der Gesammtsteuersumme als die geringsten Beiträge solche, jedoch nur zum Theil, aufzurechnen wären, welche von mehreren Wählern in gleicher Größe zu entrichten sind, so treten diese gleichbesteuerten Wähler sämmtlich in die bezüglich höhere Abtheilung ein. Art. 13. Wenn bei der Bildung der erstenAbtheilung schon durch die Steuerbciträge von weniger als fünf Wählern der dritte Theil der Gesammtsteuer aller Wähler des Bezirks erreicht oder überschritten wird, so sind jedenfalls die fünf höchstbesteuerten Wähler der ersten Abtheilung zuzuzählen. Die zweite und dritte Abtheilung ist dann in der Art zu bilden, daß die Gesammtsteuersumme der Wähler, nach Abzug dessen, was die fünf Wähler der ersten Abtheilung davon zu zahlen haben, zur Hälfte auf die Wähler jeder dieser beiden Klassen fällt, wobei übrigens auch die Vorschrift des Art. 12 im letzten Absätze zur Anwendung kommt. Die Zahl der, der ersten Abtheilung angehörenden Wähler soll aber in der angegebenen Weise auf zehn erhöht werden, wenn zwei oder mehr Wahlmänner von der Abtheilung zu wählen wären. Art. 14. Jede Abtheilung wählt ein Dritttheil der zu wählenden Wahlmänner. Ist die Zahl der in dem Wahlbezirke zu wählenden Wahlmänner nicht durch 3 theilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmann übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei Wahlmänner übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung Len andern. Art. 15. Wählbar zum Wahlmann ist jeder dem Wahlbezirk angehörige Urwähler und zwar für jede Abtheilung und ohne Rücksicht darauf, zu welcher Abtheilung er selbst gehört. Art. 16. Zur Besorgung der Vorbereitungen und zur Leitung der Wahl wird in jeder Gemeinde eine Wahl-Commission gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister oder dem Beigeordneten und aus zwei durch das Loos bestimmten Mitgliedern des Gemeinderaths. Finden sich nicht zwei Mitglieder des Gemeinderaths in einer Gemeinde, oder sollten die vorhandenen Mitglieder des Gemeinderaths überhaupt ihre Mitwirkung ablehnen, so zieht der Bürgermeister oder der Beigeordnete für jedes fehlende oder feine Mitwirkung ablehnende Gemcinderaths-Mitglied einen der älteren angesehenen Ortsbürger zu. Art. 17. Für jede Gemeinde, möge sie einen Wahlbezirk für sich bilden oder mit andern Gemeinden zu einem solchen vereinigt fein, ist eine Liste der in der Gemeinde stimmberechtigten Einwohner, der Wähler, mit Angabe des Betrags, welchen jeder derselben an Personal-, Gewerb- und Grundsteuer zusammen zu zahlen hat, auszustellen. Art. 18. Diese Liste ist nach vorheriger Bekanntmachung zu Jedermanns Einsicht drei Tage lang aufzulegen, damit gegen den Inhalt der Liste Einwendungen, die nur in dieser Frist zulässig sind, vorgebracht, insbesondere auch gehörige Nachweisungen über die Steuern beigebracht werden mögen, welche von einem Stimmberechtigten außer der Gemarkung seines Wohnorts zu entrichten sind und deren Aufrechnung, wie zulässig, verlangt wird. Art. 19. Nach Ablauf der dreitägigen Frist ist von der Wahl-Commission der Gemeinde über die vorgebrachten Einwendungen binnen zwei Tagen zu entscheiden und die Liste sestzustellen. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die festgestellte Liste ausgenommen sind. Art. 20. Aus diesen Wählerlisten ist, wenn der Wahlbezirk nur aus einer Gemeinde besteht, von der Wahl-Commission dieser Gemeinde eine Abtheilungsliste anzufertigen, welche sämmtliche Wähler nach den Abtheilungen gesondert enthält. Besteht aber der Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden, so wird von der Wahl-Commission des Hauptwahlorts, den die Regierungsbehörde bestimmt, eine Abtheilungsliste für den Bezirk ausgestellt, welche die gesummten darin vorhandenen Wähler der ersten und der zweiten Abtheilung hiernach gesondert, enthät, und sodann eine Abtheilungsliste für jede Gemeinde, welche alle Wähler in der Gemeinde nach den 3 Abtheilungen gesondert enthält. Die Wahl-Commission des Hauptwahlorts zieht hierbei sämmtliche Bürgermeister der zum Wahlbezirk gehörigen Gemeinden zu. Art. 21. Die Listen, welche die sämmtlichen Wähler einer Gemeinde enthalten, werden in dieser Gemeinde, die Listen, welche nur die Wähler des Bezirks in der ersten und zweiten Abtheilung enthalten, werden in dem Hauptwahlort drei Tage lang zur Einsicht aufgelegt, damit etwaige nur in dieser Frist zulässige Einwendungen gegen die Aufstellung der Abtheilungen vorgebracht werden mögen, und zwar in zusammengesetzten Bezirken bei der Wahl-Commission deö Hauptwahlorteö. Binnen weiteren zwei Tagen 684 e. r ~ -n L k srnnM'ß'ömmifrton über die bei ihr vorqebrachten Einwendungen entschieden, A-i dk'SC-mmR« d-- S>°>chs-°- di< Bürgermeister flmmMcher -drige» Gemer». den k WMM d-rWMm-uaer nachdem der Tag und d-«r°-»l der,eiben mindestens . f i (Kf.'.nh.n zuvor in jeder Gemeinde bekannt gemacht worden ist, jedesmal tn den SSornuttafl » bretmal 24 Stunden uvor Mer V-memp- 2 '.g 5 ut)r unb zwar, wenn der Wählbar! stunden von 8 bis 1 Uhr, m den ^lacym« g I brd Abtheilungen, wenn aber mehrere Gc- nur aus "ner Gemein e e ) , Wähler der dritten Abtheilung, welche immer zuerst abstimmt, WLKNZWMD dkr zweiten Abtheilung aber und sodann der ersten, welche zuletzt wählt, an bent KI-wahlorte. Mn ber Wahl-Commission geleitet, welche dazu aus j.d.r Lch-L LLLL niederaesctzt. Diese Wahlbüreaus werden von der Wahl-Commission ernannt. , f , 9, ; 94. <>eber Wähler zieht in dem Wahlzimmcr einen der auf der inneren Seite Mit forthu- "£Ä Kf(S SSäÄWKP MD» will, I-u» sich d->a rinrs Miigli-d- d°, Wahl. den, rede Abstimmung mit Angave oer mue wird Wn der Wahlcommission unterschrieben; °d» SMÄ wiSBä&ÄXÄ rSÄSWL L d-- 3us°mm,„st,»»ag Eia,- j-.,u f» D « ****** * &*®n'e' AU-bmma d-, W-stl ium W-hlm-au st-°-t »ich, M 81 r.. to. WSNLWKiWWHWjK «tk Wta Vn ,,n6 dann in der ersten Abtheilung vorgenommen wltt>. b{e t>cr zweiten und ersten 4»t L sw.j» WLÄ' * A.äÄ Wch-i'--- "s°-d°5 M'L"LmEftLİ ZNL,?.«LM für di, ,r». Ad,h,wag am Ra«. 2LLMWM--MLKLL sä «LL L Ä (Art. 25) hat die Gewählten von der auf sie geh e bestellten Wahlcommissär cinzuscnden. stimm,M,,a V-ch«d,»»^ « ,8,I,u„8 d„ Wahl d« Abg,°rda„,a v«n d,r R-gi,„mg d-, Wahl WWMLK-S".f™«n aad b.rast OW stimm,,ich durch d-f°ad,„ fch-ist'ich-^VbgreS*"“»i, „d,i„ Kammer ist i,d„ Sdr-Mmg-r, w-ich« am 685 mer iiern "'eÄi'Ä»« °Ich> «Härt W, W Wchl -dlch-.n ,u »oll«, wird voraus,.W, « e"6t arL4L9eo"dn Afr-o-bud-r »on m-hr-r-n KoHfrdf« ober In bi-«fr -nd -»M M» Kammer gewählt worden ist, hat das Ministerium des Innern denselben zur Erklärung auszufordern, welche Wü)l er annehmen wolle. Ist diese Erklärung nicht innerhalb acht Tagen nach Empfang der Aufforderung erfolgt, so entscheidet das Ministerium durch das Loos, “ SSÄ®-., b« W-HId.r«..°rdn.l« ,m «fr- K-mm« "«““SS SEsSs w« ar 5®äfcÄr»M« “'Sss T® ää sä SUSSS d-r (Eröffnung d« «.mm« ob«, »«» bi, S-Hl frät« «folgt, b« SB.»! ta» 30. S« .'“l’.'anfrfrb«« ,-Mch« B-frmmmg« in b« AuSüd«, b<» Staatsbürgcrrechts gehindert ist; «vx oder D M -«--- gehens zu Dienstentsetzung oder Correctionshaus auf ein ^ahl oder langer ''ch^?z7"D«»chl«°mmWr fr. bl. Bdg.nblung.n °b« W« bl,f« frcrorbnung i« fr-ft» und w«m « dnylne M«® fut. “»ÄJ1,in®„ An«. LZÄSR WSSS W&SKKTÄ «M WJWWHMWWMM «r MWGKWWMWMRLr Ä’JXS'ÄÄgg i-ti» 5»*n &.SM hrs» t«"v^r3,st%^nS”'fc”,^b’’7ts;9s£; B55ÄSÖ S.W S.immb-,°ch.igm>- «mitldl »irb unb «... »MH der Stimmberechtigten erfolgt. Aufforderung dazu an jeden Stimmberechtigten „.« SÄL S Ä Sfr frU»^SmbÄÖ7Ä.»! d-M b« A°».O- und Zih.-Ng 111 bi- mdfrn Slimmen «frfrn fr»«- B-i Sli»m-n«l-ichh«. «... «r? 40 "Jeder Abgeordnete kann zu jeder Zeit, ohne Angabe von Gründen, die^Wahl ablehnen. Ob» s-in- S'-li- tMdwu ÄS ®«Ä?"b« S‘ fr! ä »rnSinm M Zm.-M •» b« MM 686 Art. 42. Die Wahlen der Wahlmänner bleiben in Kraft bis zum Schluffe der außerordentlichen Ständeverfammluiig. Während dieser Zeit findet eine neue Wahl von Abgeordneten dann statt: 1) wenn ein Abgeordneter stirbt; 2) wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder seine Stelle niederlegt; 3) wenn ein Abgeordneter nach Art. 31 und 35 unfähig wird; 4) wenn einem Abgeordneten ein öffentliches Amt oder einem bereits im Besitze eines solchen Amtes befindlichen Abgeordneten eine höhere Stelle übertragen wird. Der hiernach Austretende ist jedoch wieder wählbar. Art. 43. Oeffentliche Beamten bedürfen zum Eintritt in eine der beiden Kammern keines Urlaubs. Art. 44. Zu einem gültigen Beschluß der ersten Kammer gehört in allen Fällen die Abstimmung von wenigstens dreizehn Mitgliedern. Art. 45. Die nachfolgenden Bestimmungen: 1) Die Art. 51—61 der Verfassungs-Urkunde, jedoch mit Ausnahme der in dem ersten Absätze des Art. 61 enthaltenen Bestimmung, nach welcher kein Mitglied der einen oder der anderen Kammer sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen oder für seine Stimme Instructionen annehmen darf; 2) §. 16 des Edikts vom 17. Februar 1820, die standeSherrlichen Rechtsverhältnisse betr.; 3) die Verordnung vom 22. März 1820 über die Vornahme der Wahlen, mit Ausnahme deS Art. 16, der auch auf die Wahlen zur ersten Kammer Anwendung findet: 4) die Verordnung vom 29. März 1820, die Bildung der Wahlbezirke betr.; 5) die Verordnung vom 31. März 1820 über die Wählbarkeit der Kapitalisten; 6) die Art. 4 — 9 des Gesetzes vom 28. Septbr. 1842, die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfassungsurkunde betr., bleiben außer Wirksamkeit. Ar t. 46. Das Ministerium deS Innern wird wegen Vollziehung sämmtlichcr Vorschriften die näheren Anordnungen treffen, insbesondere die Wahlbezirke bilden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 7. October 1850. ""Vi (L. S.) LUDWIG. v. D a l w i g k. Polizeiliche Bekanntmachung. Gefundener Gegenstand. Eine Parthie Bohnenstangen ist auf dem sog. Sand gefunden und in Verwahrung genommen worden. Der rechtmäßige Eigenthümer kann das Nähere auf dem Gr. Polizeibüreau dahier erfahren. Gießen am 18. Oetvber 1850. Der Großherzogl. Hess. Polizei - Commissär. L. Nover. und Privat - Bekanntmachungen Gerichtliche Edictalladungen. 1978) Nach erkanntem Concurse über daS Vermögen des Schlossermeisters Christian Burkhard zu Gießen, welcher sich heimlich von hier entfernt bat, werden Alle, welche Ansprüche an denselben haben, aufgefordert, solche bei Vermeidung stillschweigend eintretenden Ausschlusses Montag den 25. November d. I., Vormittags 10 Uhr, dahier anzuzeigen und zu begründen, auch wegen Vergleichs, Bestellung eines Curators re. sich zu erklären, indem nach den Beschlüssen der Mehrheit der Erscheinenden verfügt werden wird. Gießen den 12. September 1850. Gr. Hess. Stadtgericht. Muhl. Dr. SB örner. 1632) Gießen. Oeffentliche Ladung. In Sachen der Charlotte, Friedrich Messers Ehefrau zu Gießen, Jntervenientin, gegen die Hand- /ung Franz Peppler n. Comp. daselbst, Jnterventin, zur Sache der Letzteren, Klägerin, gegen Jacob Schmuck, Schreiner dahier, Beklagten, Forderung betr., wird die Jntervenientin, Charlotte Messer, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, benachrichtigt, daß der Gr. Hofg.-Advocat Dr. Buff ihr die Anwaltschaft gekündigt habe und daß sie daher im Termin Freitag den 25. October d. I., Vormittags 9 Uhr, die von ihr als Beweismittel benannten Urkunden sogewiß dahier in Original zu produciren und zugleich den ihr über den gegnerischen Einredebeweis zugeschobenen und von ihr angenommenen Schiedes- eib sogewiß auszuschwören habe, als sonst sie jener Beweismittel für verlustig, der erwähnte Eid für verweigert und demgemäß der Einredebeweis für erbracht erklärt werden würde. Gleichzeitig wird der Jntervenientin eröffnet, daß alle künftige zu erlassenden Verfügungen in dieser Sache im Falle ihres Ausbleibens nur durch Anschlag an die Ge- richtsthüre ihr werden bekannt gemacht werden. Gießen am 18. Juli 1850. Gr. Hess. Stadtgericht. Muhl. Worner. 687 Oesfentliche Aufforderung. 2230) Gießen. Forderungen an den Nachlaß des gewesenen Oberlieutuants Friedrich Hofmann, welcher als Gehülfe bei der Schreibstube des Gr. Hofgerichts dahier beschäftigt war und im September 1819 verstorben ist, sind um so gewisser binnen 14 Tagen dahier anzuzeigen, als sonst solche bei der Nachlaßberichtigung nicht berücksichtigt werden. Gießen den 17. October 1850 Gr. Hess. Stadtgericht Muhl. Versteigerungen. 2125) Gießen. Bekanntmachung, die Versteigerung eines Gartens des Conrad Jaas betr. Montag den 18. November, Nachmittags 2 Uhr, soll nachfolgendes Grundstück: Alt. Neu. DÄlftr. 2 2%43 204 Acker auf dem Heegstrauch und Sandkauterweg am alten Schlag, an Conr. Ufer, 3r. Clss., flieht 3 fr. abgelöste Grundrenten, auf dem hiesigen Rathhause an den Meistbietenden versteigert werden. Gießen den 3. October 1850. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 2196) Gießen. Bekanntmachung, die Versteigerung der Mobilien des verstorbenen Johannes Kreiling dahier betr. Montag den 21. October l. I., Nachmittags 3 Uhr, sollen die oben bemerkten Mobilien in der Wohnung des Johannes Kreiling meistbietend versteigert werden. Gießen den 14. October 1850. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 2150) Gießen. Bekanntmachung, die Versteigerung von gepfändeten Gegenständen betr. In Gemäßheit Weisung Gr. Hess. Stadtgerichts dahier sollen Mittwoch den 23. October l. I., Nachmittags 2 Uhr, auf dem Rathhause dahier folgende Gegenstände 1) Ein Sopha. 2) Eine Commode, vier Stühle. 3) Ein Schrank. 4) Ein Tisch, ein Schränkchen. 5) Ein Schrank, eine Commode, ein Tisch, vier Stühle. 6) Eine Commode. 7) Ein Schrank. 8) Zwei Kleiderschränke, eine Commode. 9) Eine Commode, ein Kleiderschrauk. 10) Ein Tisch, drei Stühle. 11) Ein Sopha, eine Commode, ein Tisch, vier Stühle. 12) Zwei Schränke. 13) Eine Commode. 14) Eine Commode. 15) Drei Hackmesser, zwei Schlachtmesser, vier Hanghölzer. 16) Ein Schrank, eine Commode. 17) Ein Schrank. öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden. Gießen am 9. October 1850. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 2195) Gießen. Die Verpachtung städtischer Triebviertel rc. re. Besonderer Verhältnisse wegen können die am 10. Z Mts. verpachteten städtischen Triebviertel nur auf 6 Jahre — die Wüstungsstücke am Kugelberg, am Wald und an der Grünberger Chaussee dagegen gar nicht genehmigt werden. Die letztgenannten Wüstungsstückc sollen daher Samstag den 19. October l. I, Nachmittags 3 Uhr, auf dem hiesigen Rathhause nochmals verpachtet werden. Gießen am 14. October 1850. Der Bürgermeister Hch. Ferber. Feilgeboten. 2154) Gießen. Hannöverisches und Braunschweiger Wattir- und Kannesaß-Leinen zu dem billigen Preise von 10 und 11 fr. in breiter (n/s) Sorte bei L. Jahreis. 2219) Gießen. Sehr feines S p e t ; m e h l, das Pfund 7 kr., bei PH. Lampus im Russischen Hof. 2192) Gießen. Odenwälder Bienenhonig, in Rosen, verkauft Wilh. Sch mall in der Neustadt. 2153) Gießen. Braunschweiger und Pöppcheö-Flachs, von Ersterem auch eine auf englicher Maschine gereinigte Sorte, welche an Zärte und Glanz alle bisher erhaltenen Sorten übertrifft, bei L. Jahreis. 688 Gießen. 2220) Frucht- unö Viktualienpreise Viktualienprei^e. s e- •8" Brodtaxe. Fleischtaxe. ■so Q & e Si a ® Pf. fr. Pf. S| Pf Fr. fr. fr. Pf. fr. Pf. fr.! Vf. Pf- fr. Pf- fr. fr. 1 4 1 8 — 9 besteh. 8 2 5 2! 5 — 2 6 fr. pf. fr. Marktpreise. fr- Pf. Pf. Pf- fr. F“ Fruchtpreise. Gießen Marburg fr.' 1 1 Wetzlar 5. October 3 7 3 2 Walzen Korn . Gerste. Hafer . Erbsen. 8üifen . 2 4 3 9 1 8 1 Q Druckt- flat’ tUNfl. 8. O 6 2 5 — 3 2 Q ,Q «■= I 4 8 In Conditorei-Maaren empfiehlt für die Saison eine reichhaltige Auswahl in Torten, Aufsätze, husteten, Defsert- unb Theebackereien, in den neuesten und schönsten Dessins, zu gefälliger Abnahme und Be- stellungen. LouiS Lind. 2218) Gießen. Einfarbige und ombree Ter- neaux-Wolle, feine ShawIs-SBcIIe, Stauchen-Wolle, Häkelseioe, Stickseibe, Drehseibe, Nähseibe, Gold- unb Stahlperlen, Stramin, Zwirne, alle Sorten jKorn- Für 1 fr. Wafferweck. „ 1 fr. Milchbrod . Nadeln, Herren« und Damenknöpfe ic., sowie alle in mein Geschäft einschlagende Waaren und Arbeiten empfiehlt P. A. Steup, Posamentier. 2221) Gießen. Mürbe und süße Caffee- Backereien, Obst-Torten, Kuchen, sowie eine neue Art Zwieback, welche bei Kindern für Blähungen sehr zu empfehlen ist, bei Louis Lind. 2152) Gießen. Weiße und farbige wollene Bettdecken, Bügelteppiche und Pferdedecken empfiehlt L. Iahreis. H Gerste-) und v ----4 ---!.I0s- 9 7. ” O ~ 'S 1 ,r,, , ,1 Walzen- und 5 \ gemischtes Brd.aus | ^rnmehl besteh, io fr. pf 6 - 18 — 19 - 4 - 8 - $ j ordinäres Brod aus Maas Milch..... Pfund Butter . . . . auch . . - Handfafe...... Eier....... Pfund Waizenmehl . . . „ Gefchw. Vorschuß . per Pfund Ochsenfleisch Kuhfleisch . Rindfleisch . Kalbfleisch • Schweinefl. . Hammelfl. . Schaaffl. . . Leberwurst . gern. Wurst. Bratwurst . Schwartem.. Blutwurst . geräuch. Speck Schinfen . . Dörrfleisch . Rindsfett Hammelsfett Schweineschmalz, ausgelassenes . dgl., unauSgel. Grünberg i Lich 2. Oktober I 26. Sep Q f d . i -ä LS. “4-1« Ä Wf. WÄKS8 genießbaren Stücke vom Hals sind von der Zugabe gänzlich anSgeichlosien. Friedberg l Mainz 9. Oktober | 8. Zuni -1 „1 _ 11 TT’ — —. 111 8 2 _ — 8 —* — — 8 8 — — — 7 2 — — 1\ 8 —-1 _ — 7 —— — — 5| 9 2 - —- 9 2l — — «! 8 - — 8 —• — — 8 -— — — — — — — — 12 — — 19 — — — 12 8 14 — — 12 — — — 14 16 — — 14 — — — '14 14 — _ 12 — — — 20 — _ — 20 — — — 18 13 — — — 15 — — — 14 13 — — — 15 — .— — 114 20 — —. — 16 — — — 118 20 — — — 16 — — — 16 20 _ _ __ _ 18 ,|17 — — — 16 — — — 116 -- M a l t e r. Mött Scheff Pf. fl. fc Pf. fl. fr. Pf. fl. fr. Pf- fl. fr. Pf. fl. fr. fl. fr. fl- fr. pf. 200 8 200 7 30 200 8 8 10 200 7 40 — — 3 26 — 200 6 190 6 20 190 6 .— — 6 3 200 5 30 —■ — 2 50 2 170 4 _ 170 4 20 170 4 10 — 4 44 200 — —— — -—• 1 56 2 3 _ 2 55 120 2 40 — 2 50 200 3 36 — — 1 27 2 5 30 '— — — — 1 — — — — — 8 - — — — —- — — — — — — (Hierzu eine Beilage.) Beilage zu .M 84 des Anzeigeblattes. Zu vermiethen. 1682) Gießen. In Lit. B. Nr. 1 am Canz- leiberg (Brand) ist ein möblirtes Zimmer zu »er» miethen. 1718) Gießen. In Bit. v Nr. 189 auf dem Marktplatz ist ein möblirtes Zimmer mit Cabinet auf nächstes Semester zu vermiethen. 2214) Gießen. Zwei gut möblirte Stuben find zu vermiethen bei M a r g u > h, an der Stadtkirche, Lit. A. Nr. 18. 2213) Gießen. In meinem Wohnhause vor dem Wallthor ist eine möblirte Stube zu vermiethen. Binzer. 2224) Gießen. Mein Garten, jetzt Acker hinter den Eichen, und eine Wiese in der Stephans» mark ist anderweit zu vermiethen- S. Sauers Wttw. 2222) Gießen. In Lit B. Nr. 103 in der Erlen gaffe ist eine Familienwohnung zu vermiethen und kann alsbald bezogen werden. 2229) Gießen. In Nr 62 in der Wolken- gasfe ist eine kleine Familienwohnung zu vermiethen und sogleich beziehbar. 2199) Gießen. DaS bisher von Herrn Schneidermeister Schleuning bewohnte Logis, bestehend aus 3 Stuben, Kammer, Küche, Keller, Holzplatz ist zu vermiethen und den 1. December zu beziehen. Wilh. R ü h l, in der Flügelsgasse. 1997) Gießen. Mehrere möblirte Zimmer mit Cabinet und Sopha sind zu vermiethen bei F. Berg, Schuhmacher am Markt. 2200) Gießen. Ein möblirtes Zimmer mit Cabiner' ist zu vermiethen bei Wilh. Rühl, in der Flügelsgasse. 2198) Gießen. Die Wohnung im ersten Stock meines Hauses, 5 Zimmer, 2 Kabinette, Küche k. enthaltend, ist zu vermiethen und bis Ende d. I. beziehbar. Emil Pi stör. Vermischte Nachrichten. 2216) Lauterbach. Geschäfts-Empfehlung. Die Schönfärberei von Werner List in Lauterbach in Oberhessen, empfiehlt sich im Färben aller wollenen, seidenen und baumwollenen Stoffe, sowie im Waschen aller Arten Shawls, Tücher, und Blonden 2C. 2217) Gießen. Gut gebrannte Backsteine können täglich bei mir abgefahren werden. Ludwig Wagner. 2207) Gießen. Um die mit jedem Tage zunehmende Leidenschaft meiner Frau zu entkräften, ersuche ich alle hiesigen Einwohner, ihr weder geistige Getränke zu borgen, noch zu verkaufen. Zugleich ersuche ich Diejenigen, welche seither ihr häusliche Nahrungsmittel abkauften, sie, bei fernerem Anbieten, abzuweisen. Gießen den 14. Oetober 1850. Philipp Müller. 22251 Gießen. Heute, Samstag den 19. d/Mts., veranstaltet der Blechmusik- Verein der hiesigen Musiker eine Mhend-Mrterkmrtrnrg im Cafe Leib. Anfang 7 Uhr. 2215) Westphälischer Hof. Sonntag den 20. October findet Tanz Musik auf dem Westphälischen Hofe statt. E. Paufch. Gießen. Die 3. Compagnie der Bürgerwehr hat vom 20. bis incl. 26. Oetober d. 3- die Feuer» bereitschaft und den Ordonnanzdienst. Das Ober-Commando der Bürgerwehr. Fresenius. (2226) Auszuleihen. 2227) Gießen. 200 fl können bei dem Krankenunterstützungs- und Sterbkaffe-Verein gegen gerichtliche Sicherheit sogleich ausge.iehen werden. Franz. 2223) Gießen. 1500 fl. liegen gegen genügende Sicherheit zum Darleihen bereit. Wo? sagt die Erped. d Blttö. Gold- u. Silber-Cours vom 17. Oct. 1850. Gold. fl. kr. 9 44) Pr Friedrichsd'or......... 9 55| Holl. 10 fl. Stücke......... 9 47 & 36 20 Francs-Stücke......... 9 28 Engi. Souvcrains......... 11 51 Gold al Marco.......... 382 — Silber. fl. kr. Laubth., ganze .......... — — Preuss. Thaler.......... 1 451 5 Frankenthaler ......... 2 21 Hochhaltig Silber......... 24 30 Gering und mittelhaltig....... — — "Disconto 2| Papier. 690 2228) Hardthof. Ganse-Schießen auf dem Hardthofe. In Folge der ungünstigen Witterung konnte das veranstaltete Ganse- Hchießen nicht ausgeschosseu werden, weßhalb es nun Montag den 21. d. Mts., Nachmittags 1 Uhr, fortgesetzt werden soll; wozu man höflichst einladet. Der Schuß kostet 12 kr., wofür 25 Gaben ausgesetzt sind. Der Vorstand der Schützengesellschaft. Frischbäcker zu Gießen. Sonntag den SO. October. Moriz Wallenfels Wtw. am Wallthor. Chr. Löber in der Neustadt. Chr. Lampus auf dem Seltersweg. Kirchliche Anzeigen d er evangelischen Gemeinde zu Gießen. Gottesdienst. Am 20. October. Morgens: Kirchenrath Dr Engel. Nachmittags: Cand. £ejj. Hospital-Gottesdienst. Um halb 11 Uhr. Freiprediger Lips. Kopulirte. Den 16. Oct ob er. Winfried Leopold Joseph Ludwig v. vörmann, König!. Baierischer Regierungs-Astessor in München, des König!. Baterifchen Staatsratheö und pensionirten Regierungs-Präsidenten, Dr. Joseph v. Hörmann in München, ehelicher Sohn; und Henriette Leopoldine Wsthelmine Luise Pioch, des Gr. Landrichters, Karl Ploch dahier, eheliche Tochter. Getaufte. Den 10. October. Tem Bürger und Schuh- machermeister, Christian Friede!, eine Tochter, Johannelte Christine, geboren den 26. September. Den 14. O ctober. Dem Ortsbürger in Nieder- morten und Weichenwärter bei der Eisenbahn dahier, Heinrich Wilhelm Engel, eia Sohn, Friedrich Wilhelm Avolph, geboren den 15 September. Den 15. October. Dem Gr. Professor und ersten Bibliothekar, Dr. Johann Valentin Adrian, eine Tochter, Eugenie Emilie Julie, geboren den 3. September. Den l 7. Oct ober. Dem Bürger und Mechanikus, Georg Burckhard, eine Tochter, Theodore Antonette Henriette Karoline, geboren den 16. September. Beerdigte Den 10. October. Ludwig Kaspar Wilhelm Johann Philipp Emil Steinmeyer, des Bürgers und Waasen- meisters, Ludwig Steinmcyer, ehelicher Sohn, alt 7 I. 11 M 9 T, gestorben den 8. Octobcr. Den 11. October. Katharine Wagner, Hebammcn- schülerin, des Ortsbürgers und Schneiders zu Dorndürk- hcim in Rheinhessen, Jacob Wagner, eheliche Tochter, alt 22 I. 6 M. 14 T, gestorben den 10. October. Den 12. October. Heinrich Kraus, Bürger dahier, alt 74 I., gestorben den 10. October. Den 14. October. Gerhard Plagge, Sind, der Medicin dahier, des verstorbenen Gr Professors Dr. Martin Wilhelm Plagge, ehelicher Sohn, alt 22 I. 2 M. 22 T., gestorben den 11. Oetober. Den 15 October. Marie Katharine Karoline Christine Friedel, des verstorbenen Bürgers, Philipp Heinrich Friebel, eheliche Tochter, alt 9 I. 11 M., gestorben den 13. Octobcr. Den 1 6. October. Karoline Luise Chrstine Erne- stire Reifenberg, des Bürgers und Büreau-Gehülfen bei Gr. Regierungs-Commission dahier, Franz Reifenberg, eheliche Tochter, alt 7 I. 10 M. 22 T., gestorben den 13. October. __________ Die Pfarrgeschäfte in der nächsten Woche besorgt Pfarrer Bonharb. Angekommene und abgcreifte Fremden vom 16. bis 18. Oktober 1850. I n den Gasthäusern. Im Rapfen: Hr. v Rüche, Rittm. v. Halle. Hrn. Rent. Sturmfeder v. Altenstadt u. Popiller v. Paris. Hr. Bröckler, Privatm. v. Hanau. Hrn. Kaust. Ssirnstett v. Bremen, Moltenhauer v. Cassel, Löwenstein v. Cöln, Fleckmann v. Leipzig, Steinthal u. Wolf v. Fulda u. Becker v. Mainz. Hr. Dr. Sachs. Hofpred. v. Altenburg. Hr. Dr. Ilse, Prof. v. Marburg. Hr. pirsch, Stud. v. Tübingen. Hr. Baron v. Lude v. Deidesheim. Hr. Ahrens, Maler v. Cassel. Hrn. Minaut v. Brüssel u. Palke v. Petersburg. Hr. Baier, Milit. v. Potsdam. Hr. Gabriel,' Lehrer v. Westerburg. Hr. Volkmann, Stud. v. Halle. Hr. v Ende, v. Düdeoheim. Hr. Premm, Oecon v. Sichertshausen. im Einhorn: Hr. Banon, Dient, v Paris. Hr. Löwe, Literat v. Halle. Hr. v. Bach, Stud. jur., Hrn Cond. Janson u. Peters v. Oldenburg. Hr. Reuß, Ober- Jnspect. v. Cöln. Hr. Reuß, Prof. v. Strasburg. Hrn. Kst. Hellmann v. Lohne, Spier v Alsfeld, Weigel v. Cöln, Baconius v. Frankfurt, Lattberg v. Düsseldorf, Stein v. Frankfurt, v. Hof v. Bremen u. Sontag v. Aachen. Hr. Maurer, Stud. v. Halle. Hr Arnim, Part v Bonn. Hr. Höpfner, Fabrik, v. Hanau. Hr. Dr. Döring, Adv. v. Langensalza. Hr. Häuser, Oecon. v. Bornheim Hr. Ba- delmann, Stud. v. Heidelberg. Hr. v. Staudt, Rent. v. Leipzig. Hr. Großmann, Advoc. v. Frankfurt. Hrn. Kst. Wepbt u. Baumann v. Frankfurt, Höings v. Lipstadt, Robert v. Geneve, Eisenmann v. Pforzheim, Schiele v. Paris, Rübe v. Hanau u Lauer v. Aachen. Im Prinz Carl: Hr Haubcnsack, Samenhndl. v. Gönningen. Hr. Guillote, Partik. v. Strasburg. Hrn. Oecon Weibel v. Lauterbach u. Ferber v. Grünberg. Hr. Wachter, Dr. v. Tübingen. Hrn. Kst. Wimpissinger v. Tprol, Bechthold v. Stettin, Meyer v.'Fritzlar, Siedler v. Elberfeld, Reuter v. Creuznach u. Kcömmelbein v. Offen» bad). Hrn. Partik. Josaphat v Frankfurt u. Habrotzkp v. Wien Hr. Kieler, Rent. v. Dresden Hr. Maurer, Oec. ». Rennertehausen Hr. Herr, Hüttenbes v. Langhcck. Hr. Lichtenberg, Affeff. v. Homberg. Hr. Löwenstein, Pferdch. v. Frohnhausen. Hr. Hoyer, Bijouteriebndl. v. Pforzheim. Hrn. Äst. Lörrach v. Frankenthal u. Bieler v. Cassel. In den Privathäusern. Bei Hrn. Gebhard: Frl. Henkel v. Offenbach.— Bei Hr«. Adv. Diery: Hr. Dierp. Corpor. v. Worms. — Bei Hrn. Homberger: Madam Ulrich v. Marburg u. Hr. Seckel v. Dietz. - Druck und Verlag der G- D. Brüht'ichen Buch- und Sletndruckerel.