Anzeigeklatt der Stadt und des Regierungsbezirks * die Vervielfältigung und Verbreitung von Druck-Schriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellung begangene strafbare Handlungen betreffend. 8uDWJG UL von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen nnd bei Rhein re. rc. Um den bei fortgesetztem Mißbrauche der Presse der Sicherheit des Staates drohenden Gefahren vorzubeugen und es zur Ausrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung möglich zu machen, gewisse durch Druck oder Rede begangene staatsgefährliche Handlungen gerichtlich zu verfolgen und die Thäter zur Strafe zu ziehen, haben Wir auf den Grund des Artikels 73 der Verfassungs-Urkunde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften über Preß-Vergehen. Art. 1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Druckschrift tritt ein, sobald dieselbe veröffentlicht, ausgestellt, ausgegeben oder sonst in Umlauf gesetzt ist. Die Strafbarkeit derjenigen Personen, welche zur Herstellung einer strafbaren Druckschrift oder zu deren Veröffentlichung in einer oder der anderen oben genannten Weise mitgewirkt haben, wird nach den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften bemessen. Art. 2. In jedem verurtheilenden Erkenntnisse kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift oder des für strafbar erklärten TheilS derselben verfügt werden, insoweit einzelne Ercmplare dieser Druckschrift oder dieses Theils derselben nicht in den Privatbesitz dritter Personen übergegangen sind, welche sie zum eigenen Gebrauch und nicht etwa auch mit zur öffentlichen Unterhaltung des Publikums, wie dieß in Gasthäusern, Schenkwirthschaften, Leihbibliotheken, öffentlichen Lesekabinetten und dergleichen der Fall ist, an sich gebracht haben. Die Unterdrückung oder Vernichtung kann wegen des strafbaren Inhalts einer Druckschrift auch in den Fallen eintreten, wenn eine Verurtheilung nicht erfolgt oder eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könne, nicht gegeben ist. Art. 3. Wenn Jemand eine Druckschrift, welche durch gerichtliches Urtheil als strafbar erkannt worden ist, ungeachtet der öffentlichen oder ihm persönlich zugegangenen Bekanntmachung des Urtheils verbreitet, auf's Neue druckt, herausgiebt, verlegt oder in Umlauf setzt, so soll bei Zurneffung der Strafe nicht unter die Hälfte des angedrohten höchsten Strafmaßes herabgegangen werden. Abschnitt II. Von den einzelnen durch Schrift, Rede rc. begangenen Vergehen. Art. 4. Wer außer den in gegenwärtiger Verordnung besonders bezeichneten Fällen in einer Druck schrist zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, soll, wenn die That wirklich verüb oder ein strafbarer Versuch zur Verübung gemacht wurde, als Miturheber bestraft werden. M 82. Sonnabend den 12. October 1850. Erscheint wöchentlich zwei Mrl: Mittwoch und Donnabend. — Preis der Jahrgangs für Einheimische fi.l 30 fc„ für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 fl. 43 k. AuSwärt« abonnirt man sich bei allen Postämter«. In Gießen bei der Erped. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrückungSgebühr für die gespaltene CorduSzeilc 3 fr. 660 Art. 5. Ist die Aufforderung (Art. 4) ohne Erfolg geblieben, und war dieselbe auf ein mit Cor- rectionshaus oder Zuchthaus bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gerichtet, so ist der Thäter mit einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis fünfhundert Gulden und mit Gesängniß nicht unter einem Monat oder Correclionshaus bis zu einem Jahr zu bestrafen. War die Aufforderung auf ein geringeres Verbrechen oder Vergehen gerichtet, so ist auf eine Geldstrafe von zehn bis zweihunderlfünszig Gulden und Gefängmß- strase nicht unter acht Tagen oder Correctionshausftrafe bis zu sechs Monaten zu erkennen. Art. 6. Wer in einer Schrift die Unverletzlichkeit des Großherzogs, dessen verfassungsmäßige Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer die bestehende Regicrungsform mit Spott oder Verachtung behandelt, wer die Rechtsinstitute der Ehe, der Familie oba des Eigenthums oder die Heiligkeit des Eides angreift, soll mit Geldstrafe von zehn bis hundert GuldsKund Gesängniß nicht unter acht Tagen oder Correctwns- haus bis zu sechs Monaten bestraft werden. . Art. 7. Wer in einer Druckschrift zur Widersetzung oder zum Ungehorsam gegen die Obrigkeit oder die bestehenden Gesetze und Verordnungen, obwohl ohne Erfolg, auffordert, wird mit Gesängniß oder Cor- rectionshaus bis zu zwei Jahren bestraft. „ , Art. 8. Wer in einer Druckschrift zu einem gewaltsamen Angriffe auf eine der Kammern der Stande auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer auseinander zu treiben, oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben zu entfernen, oder eine Kammer zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, oder wer in einer Druckschrift zu einer Zusammenrottung auffordert, um hierdurch auf die Beschlüsse einer Ständekammer einzuwirken, soll mit Geldstrafe von fünfundzwanzig bis fünfhundert Gulden und mit Ge< fängniß nicht unter einem Monat oder Correctionshaus bis zu einem Jahr bestraft werden. Art. 9. Wer in einer Druckschrift zu ungesetzlicher Bewaffnung auffordert, ist mit Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Gulden und Gesängniß nicht unter einem Monat oder mit Correctionöhauö bis zu einem Jahre zu bestrafen. ,,, Art. 10. Mit einer Geldstrafe von zehn bis einhundert Gulden und Gesängniß von acht Tagen ms zu drei Monaten ist zu bestrafen, wer in einer Druckschrift wissentlich falsche zur Beunruhigung der Staats- Angehörigen^ zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Haß gegen einzelne oder ganze Claffen von Staats-Einwohnern geeignete Nachrichten oder Gerüchte ausstreut. Art. 11. Wer die Staatsbehörden im Allgemeinen oder Einzelne derselben oder deren Verfügungen in einer Druckschrift durch Schmähungen oder herabwürdigenden Spott angreift, soll mit Correctionshaus bis zu einem Jahre bestraft werden. m t Art. 12. Wer durch eine Druckschrift einen Staats- oder öffentlichen Beamten oder einen Mmtar von Offiriersrang während seiner Dienstverrichtung oder in Beziehung auf dieselbe durch herabwurdlgeiwe Worte beleidigt, soll mit Correctionshaus bis zu sechs Monaten oder mit Gesängniß bestraft weN>en. Vel Zumessung dieser Strafen haben die Gerichte, neben der Schwere der Beleidigung an sich, auch aus den Grad des Ranges der beleidigten Behörde oder Person Rücksicht zu nehmen. Art. 13. "Die Bestimmung des Art. 11 findet auch Anwendung auf die Ständekammern und ftan- ^^Art. 14^ Wer einen Anklage-Act, bevor derselbe in der öffentlichen Sitzung des Schwurgericht verlesen worden ist, in eine Druckschrift aufnimmt, hat eine Geldstrafe von zwanzig bis zweihundert Gulden yertyVt 15. Wer in einer Druckschrift zu einer Sammlung von Geldbeiträgen auffordert, um eine von einer Staatsbehörde ausgesprochene Strafe ganz oder theilweise unwirksam zu machen, soll mit Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden und Gesängniß bis zu drei Monaten bestraft werden. Die etwa berertS gesammelten Geldbeiträge unterliegen der Confiscation. „ Art. 16. Die in den Art. 4—15 enthaltenen Bestimmungen kommen auch gegen Diejenigen tit Anwendung, welche sich der in jenen Artikeln bezeichneten Handlungen an öffentlichen Orten, oder vor einer öffentlichen Versammlung durch mündlich ausgesprochene Worte schuldig machen. Art. 17. Die Aburtheilung des im Art. 4 bezeichneten Vergehens gehört zur Competenz desjenigen Gerichts, welches über das Verbrechen oder Vergehen, zu dessen Verübung aufgesordert worden, zu erken- ^Die in den übrigen Artikeln dieses Abschnitts bezeichneten Handlungen werden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den Hofgerichten und in der Provinz Rheinhessen von den Krersgcrichten auch dann abgeurtheilt, wenn mit einer solchen Handlung ein Verbrechen oder Vergehen zusammentrifft, welches vor die Assisen gehört. Insoweit Militärpersonen sich einer der in diesem Abschnitte bezeichneten Handlungen schuldig machen, behält es bei den bestehenden Competenz-Bestimmungen sein Bewenden. Abschnitt III. Preßpolizeiliche Bestimmungen. Art. 18. Jeder in dem Großherzogthum herauskommenden Druckschrift soll Name und Wohnort des Druckers oder Verlegers beigesetzt werden. Ist diese Beisetzung auf einer Druckschrift unterlassen worden, so trifft den Inhaber der Druckerei, sowie den Verbreiter eine Geldbuße von fünf bis zweihundert Gulden. Zugleich kann das Gericht die Confiscation einer solchen Druckschrift aussprechen. 661 Art. 19. Die Bestimmung deS vorhergehenden Artikels findet gegen den Inhaber der Druckerei und den wissentlichen Verbreiter Anwendung, wenn einer Druckschrift ein erdichteter Name oder ein erdichteter Wohnort deS Druckers oder Verlegers beigeseht ist. a m Art. 20. Enthält die Druckschrift fälschlicher Weise den Namen eines andern Druckers oder Verlegers, so hat der Inhaber der Druckerei, sowie der wissentliche Verbreiter der Schrift neben der im Art. 18 genannten Geldbuße noch eine Gefängnißstrase bis zu vier Wochen verwirkt. Art. 21. Für jede in dem Großherzogthum herauskommcnde Zeitung oder periodische Druckschrift soll ununterbrochen ein verantwortlicher Redacteur bestehen, welcher außer dem Namen des DruckerS auf fedem Blatt, Stück oder Heft der Zeitung oder periodischen Schaft genannt sein muß. , Der Redacteur muß volljährig sein. Der Redacteur einer im Großherzogthum herauskommenden Zeitung muß im Großherzogthum seinen ständigen Wohnsitz haben. Diejenigen, welche zu Zuchthausstrafe oder wegen Meineids, Unterschlagung, Fälschung oder Betrugö rechtskräftig verurtheilt worden sind, können die verantwortliche Redaction einer Zeitung oder periodischen Druckschrift nicht übernehmen, eö jet denn, daß seit Verbüßung der Strafe bereits fünf Jahre abgelaufen sind. Ist die Beisetzung des Namens des Redacteurs nach dem ersten Absatz dieses Artikels unterlassen worden oder ein Redacteur genannt, welcher nach obigen Bestimmungen eine Redaktion nicht übernehmen kann, oder ist der angegebene Name des Redacteurs erdichtet oder fälschlicher Weise der Name einer andern Person angegeben, so trifft den Inhaber der Druckerei eine Geldstrafe von zehn bis zu hundert (Sulbcn Art. 22. Die Polizeibehörde ist befugt, jede Druckschrift, mit welcher hausirt, oder welche auf Straßen oder auf öffentlichen Plätzen ausgestreut, angeboten oder angeheftet oder an öffentlichen Orten aufgelegt wird, sogleich mit Beschlag zu belegen, wenn dabei den Bestimmungen der Art. 18 bis 21 zuwi- derqehandelt wurde. . ,, r . Art. 23. Von jedem einzelnen Blatte, Stücke oder Hefte einer im Großherzogthum herauskommenden Zeitung oder periodischen Druckschrift ist, wenigstens eine Stunde bevor die Austheilung und Versendung beginnt, durch den Verleger ein mit der eigenhändigen Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs versehenes Eremplar an dem Ort, wo das Blatt, Stück oder Heft ausgegeben wird, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei der Ortspolizeibehörde, in der Provinz Rheinhessen an den Orten, wo sich ein Staatsprocurator befindet, bei diesem, an den Orten, wo ein Polizeicommissär ernannt ist, bet diesem und an den übrigen Orten bei der Ortspolizeibehörde, mit beigefügter Bemerkung des Tages, an welchem dieses geschieht, zu hinterlegen. , , . Bei Verhinderung des Redacteurs hat die Unterschrift durch einen nach Art. 21 zur Uebernahme der Redaction befähigten Stellvertreter zu geschehen, welchen für diesen Fall die Mitverantwortlichkeit trifft. Als verhindert ist der Redacteur namentlich auch so lange zu betrachten, als er sich in Hast befindet. Die Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von fünf bis zu fünfzig Gulden bestraft. Die Behörde, bei welcher die Hinterlegung erfolgt, hat darüber Bescheinigung zu ertheilen. Art. 24. Der Verleger einer nicht periodischen Druckschrift ober, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Drucker, ist verbunden, sich über den Namen, die Person und den Wohnort des Verfassers Gewißheit zu verschaffen, und diesen auf Verlangen dem Gericht zu bezeichnen. Weigert er sich dessen, oder ist er nicht im Stande, der an ihn ergangenen Aufforderung zu genügen, so ist er, unbeschadet der eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen und Geldbuße bis einhundert Gulden $ ^A r,t. 25. Der Herausgeber oder Verleger einer Zeitung ober periobischen Druckschrift ist schuldig, in Beziehung auf bie in derselben vorgetragenen Thatsachen jebe amtliche ober amtlich beglaubigte Berichtigung, sowie jebe anbere, Beleidigungen nicht enthaltende, Berichtigung des Angegriffenen, soweit letztere den Raum des Angriffes nicht überschreitet, unentgeldlich, unverändert, ohne beigefügte Bemerkungen, mit den Lettern deS Angriffes und in jener Abtheilung des Blattes, in welcher der Angriff stand, in dasder geschehenen Mittheilung zunächst ober zweitfolgenbe Blatt, Stück ober Heft aufzunehmen. Die Mlt- theilung bet Berichtigung ist aus Verlangen zu bescheinigen. Der zuwiberhandelnbe Herausgeber ober Verleger ist in eine Gelbstrafe von fünf bis zu fünfzig Gulben zu verurtheilen. Art. 26. Wenn gegen ben Herausgeber ober Verleger einer Zeitung ober periobischen Druckschrift wegen Uebertretung einer, in gegenwärtiger Verorbnung enthaltenen Strafbestimmung eine Verurtheilung erfolgt, fo soll zugleich bie unentgelbliche Ausnahme des Urtheils in bas nächstfolgenbe Blatt, Stück ober Heft von bem Gerichte angeorbnet werben. Unterläßt ber Herausgeber ober Verleger diese Ausnahme in ber festgesetzten Frist, fo ist er in eine Gefängnißstrafe bis zu vierzehn Tagen zu verurtheilen. Art. 27. Einfache Ankünbigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, benen bie erforderliche Anzeige ober Genehmigung vorausgegangen ist, fowie Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene unb gefunbene Sachen, über Verkäufe unb Vermiethungen und Nachrichten für beit gewerblichen Verkehr bürfen zwar ohne vorherige polizeiliche Erlaubniß, jedoch nur an solchen Stellen öffentlich angeschlagen werben, welche als hierzu geeignet von ber Polizeibehörbe bezeichnet worben sinb. Placate anberer Art bürfen nur nach vorher erlangter Geiiehmigung ber Polizeibehörbe öffentlich angeschlagen werben. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn bie Placate ben Strafgesetzen zuwider- v. D a l w i g k. Offizielle Nachrichten. 29. August wurden der Calculator bei der Steuer- Controlc Johannes Greiner, dermalen zu Nidda, zum Obereinnehmer der directen Steuern und indirecten Auflagen für den Obereinnehmereibezirk Nidda — der Calculator bei der Steuercontrole Franz Schuster, dermalen zu Gießen, zum Obereinnehmer der directen Steuern und indirecten Auflagen für den Obcreinnehmcreibezirk Gießen — und die Accefsisten bei der Steuercontrole Heinrich Schröder und Friedrich Marlo ff zu Calculatoren bei derselben ernannt. Am 30. August wurde dem Friedrich Euler aus Mittelgründau das Patent als Geometer der ersten Claffe kür den Regierungsbezirk Nidda crtheilt. Am 81. August wurde dem Schullehrer Johannes Wesp zu Rommelhausen die erste evangelische Schullehrerstelle zu Leihgestern, im Regierungsbezirke Gießen, übertragen. Am 1. September wurde der Professor Dr. Franz Anton Scharpff zu Gießen zum Rector der Landes-Universität für die Zeit von Michaelrs 1850 bis dahin 1851 ernannt. An demselben Tage wurde dem Professor Dr. Hugo von Ritgen zu Gießen, neben seinem Lehrfache, der Zeichenunterricht bei der Landes-Unr- versität übertragen. Am 6. September wurde dem kathol. Pfarrer Johann Baptist Greve zu Bretzenheim die katholische Pfarrstelle zu Mainflingen, im Regierungsbezirke Dieburg, übertragen. Am 8. September wurde der von dem OrtS- und Kirchenvorstande zu Kleinkrotzenburg, im Regierungsbezirke Darmstadt, auf die erste katholische Schul- lehrerstelle daselbst präsentirte Schullehrer, Franz Joseph Link zu Bieber für diese Stelle bestätigt und dem Schullehrer Johann Peter Kempf zu Kleinkrotzenburg die zweite katholische Schullehrerstelle daselbst, sowie dem Schullehrer Matthäus Braun zu Kleinkrotzenburg die zweite katholische Schullehrerstelle zu Bieber, im Regierungsbezirke Darm stad Art. 32.' Den Druckschriften im Sinne gegenwärtiger Verordnung werden gleichgestellt alle aus mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommene Vervielfältigung von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musicalien mit Tert oder sonstigen Erläuterungen. Art. 33. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung durch das Regierungsblatt für die Dauer von sechs Monaten in Wirksamkeit. , Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des belgedruckten Staatssiegelö. Darmstadt am 4. October 1850. Ertheilung eines Patentes. Am 4. September 1850 wurde dem Hofhutfabrikanten Hemnch Schuchard und dem Lcderhändler I. P. Wambold zu Darmstadt e.;n Patent auf die von ihnen erfundene Verfertigung von Milittirhelmcn aus ungespaltenem Leder in einem Stuck, wobei Vorder, und Hinter-Schild ohne Naht an dem Ederheim angebracht sind, für den ganzen Umfang des Groß, herzogthums Hessen auf die Dauer der nächsten fünf Jahre ^Dienstnachrichten. Am 6. August wurde dem Bahnmeister Joseph Qucrner zu Darmstadt die Stelle eines Materialverwalters und Bahnhofaussehers auf der Station Darmstadt der Main-Neckar-Eisenbahn übertragen. Am 10. August wurde der Assistent der dem Hauptzollamte Mainz, August Walz, zum Assistenten ber dem Hauptzollamte Offenbach und der Gehülfe bei dem Hauptzollamte Mainz, Friedrich Netz zum Gchülfen bei dem Hauptzollamte Offenbach ernannt. Am 17. August wurde der Lehrer am Gymnasium zu Mainz Franz Jacob G ri eser zum Direktor und ersten Lehrer am besagten Gymnasium erncmnt. Am 20. August wurde dem Heinrich Hein eck ll. aus Radmühl, jetzt zu Schotten, das Patent als Geometer der 3. Claffe für den Regierungsbezirk Nidda ertheilt. Am 22. August wurde dem Pfarrer Bernhard Sertz zu Alzey die katholische Pfarrstelle zu Fürth, im Regierungsbezirke Heppenheim, übertragen. Am 28. August wurde der Reg.crungs. Secretär Philipp Jäger zu Mainz zum ersten Geheimen Reaistrator bei den Ministerien des Innern und der Justiz, unter Verleihung de» Characters als Archivrath, ernannt. An demselben Tage wurde dem Pfarrer Friedrich S chlor zu Dalsheim die zweite evangelische Pfarrstellc zu Brelden- bach, im Regierungsbezirke Biedenkopf, übertragen. Am 662 laufen, persönliche Verletzungen enthalten oder wegen ihres irreligiösen, unsittlichen oder aufreizenden Inhalts als gefährlich erscheinen. v Zuwiderhandlungen werden mit Gefängmß bis zu vier Wochen bestraft. , Art 28 Hat wegen des Inhalts einer Zeitung oder periodischen Druckschrift rn Folge von im »weiten Abschnitt dieser Verordnung bezeichneten Vergehen innerhalb eines halben Jahrs eme zweima ige SBeVtr^ung ^attßefunben, kann daS Erscheinen dieser Zeitung oder Zeitschrift von Unserem Ministerium bed ^ZuwwerhaM dieses Verbot werden mit Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden oder Gefängmßtbis^zu vier $8°$™ Druckschriften jeder Art, welche außerhalb des Großherzogthums erscheinen, 'kann von Unserem Ministerium des, Innern verboten werden. Wer einem solchen ihm besonders bekannt gemachten oder durch das Regierungsblatt veröffentlichten Verbow entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt, öffentlich ausstellt oder sonst verbreitet, wird mit einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden oder Gefängniß bis zu vier Wochen bestraft. Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts etwa verwirkten höheren Strafen wird durch obige Bestimmung nicht ausgeschlchsen«^ Aburtheilung der Preßpolizeiübertretungen gehört in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen zur Competenz der Stadt- und Landgerichte, als Polizeigerichte erster Instanz, in der Provinz Rheinhessen zur Competenz der Kreisgerichte. Abschnitt IV. Schlußbestimmungen. Art 31 Die aus den Grund der gegenwärtigen Verordnung erkannten Geldstrafen, welche sich als uneinbringlich darstellen, werden int Gefängniß und zwar mit vier und zwanzig Stunden für reden 663 und am 10. September dem Schullehrer Johann Wilhelm Lorz zu Wolfskehlen, im Regierungsbezirke Darmstadt, die erste cvangcl. Schullehrerstelle daselbst übertragen. An demselben Tage wurde dem bisherigen Amtsdiener bei der Regierungs-Commission zu Heppenheim, Adam Rothermel die Stelle eines Amtsdieners bei der Regierungs-Commission zu Worms und dem früheren Kreisdiener zu Heppenheim, Carl Meister, die Stelle eines Amtsdieners bei der Re- gierungs-Eommission zu Heppenheim ertheilt. Am 17. September wurde der Revierförster Ludwig Stillgebauer vom Revier Hochweiscl zum Revicrförster vom Revier Mönchhof ernannt. Dienstentlassung. Am 1. September wurde der Maler Traut sch old zu Gießen von der Stelle eines Lehrers in der Zeichnen- und Malerkunst an der Landes- Universität Gießen entlassen. Characterverleihung Am 7. August wurde dem Regierungssecretär bei der Regierungs-Commission zu Gießen, Friedrich Pietsch, der Character als Regierungs- Assessor verliehen. Versetzung in den Ruhestand. Am 10. August wurde der Steuercommissär des Steuerbezirks Bensheim, Wilhelm Heß zu Zwingenberg auf sein Nachsuchen in den Ruhestand versetzt. Concurrenzeröffnungen. Erledigt find: die evangelische Pfarrstelle zu Messel, im Regierungsbezirke Darmstadt, mit einem jährlichen Gehalte von 5ö0 st.; die erste katholische Schullehrerstelle zu Bingen, im Regierungsbezirke Mainz, mit einem jährlichen Gehalte von 674 st. nebst 80 st. Entschädigung für Heizung des Schullocals: die katholische Schullehrcrstellc zu Sauerschwabenheim, im Regierungsbezirke Mainz, mit einem jährlichen Gehalte von 252 st. nebst einer Vergütung von 30 st. für Heizung des Schullocals. Sterbfälle. Gestorben find: am 17. Juli der katholische Pfarrer und Decan Peter Joseph Castello zu Bingen, im Regierungsbezirke Mainz; am 5. August der Schullehrer Ehrhard Gaß zu Kirchbrombach, im Regierungsbezirke Erbach; am 12. August der Phpsicatsarzt Medicinal- rath Dr. Pilgram zu Butzbach; am 24.August derOber- consistorialrath und Stadtpfarrer Johann Jacob Franz Ludwig Keim zu Darmstadt; am 29. August der Landrichter Rudolph Schaum zu Ortenberg; am 9. September die Pensionistin der Saline Theodorshalle, Amalie Hermanni. Polizeiliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung, die Verhütung von Unglückssällen durch Fuhrwerke, Pferde und Zugvieh auf Straßen betr. Die nachstehenden Bestimmungen der höchsten Verordnung vom 19. Juli 1843 werden, weil bisher öfters dawidergebandelt worden, hiermit in Erinnerung gebracht: §. 5. Den Fuhrleuten, namentlich auch den Postillons ist das Jagen mit angespannten Pferden inner« bald der Städte und Dörfer untersagt. — Beim Zusammentreffen mit anderen Zugthieren und Fuhrwerken, sowie bei dem Wenden um Straßenecken, ferner auf den größeren Brucken und überhaupt auf allen Brücken, auf welchen das desfallsige Verbot durch besonderen Anschlag bekannt gemacht ist — darf nicht schneller, als in kurzem Trapp oder Schritt gefahren werden. Ebenso dürfen Pferde auf Straßen innerhalb der Städte und Dörfer und außerhalb derselben beim Zusammentreffen mit anderen Pferden und Fuhrwerken, nicht anders als in kurzem Trapp, in kurzem Galopp oder Schritt geritten werden. $. 6. In engen Ortsstraßen, desgleichen beim Bergabfabren auf steilen Ortsstraßen, sowie beim (Sin« und Ausfahren in oder aus Höfen dürfen die Pferde nicht anders als im Schritte gehen. 8. 7. In der Regel darf Niemand Pferde oder bespanntes Fuhrwerk ohne Aufsicht erwachsener Personen auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen stehen lassen. Wenn jedoch Fuhrleute, welche auf Straßen still halten, sich von ihrem Fuhrwerk zu entfernen genöthigt sind, und es nicht möglich ist, Gespann und Fuhrwerk in der bemerkten Weise beaufsichtigen zu lassen, so muß das Fuhrwerk nicht allein seitwärts der Straße gestellt werden, so daß die Passage nickt erschwert oder gesperrt wird, sondern es müssen auch die Pferde oder sonstigen Zugthieren zuvor entweder angebunden oder an, den inneren Strängen oder Zugriemen losgemacht werden. Reitpferde müssen in solchen Fällen stets angebunden werden. Zwischen hintereinander auf OrtS- straßen aufgestellten Fuhrwerken müssen angemessene Zwischenräume, insbesondere die Eingänge und Einfahrten in die Hofräume frei bleiben. §. 8. Mit dem Eintritte der Nacht muß jedes ausgespannte Fuhrwerk von der Straße entfernt werden. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß während der Nacht die Wagendeichsel des Fuhrwerks aufgezogen und so verwahrt werden, daß sich Niemand durch das Anstoßen an dieselbe beschädigen kann; muß ein Fuhrwerk auf einer frequenten oder Hauptstraße während der Nacht stehen bleiben, so ist dabei eine brennende, daS Fuhrwerk aus der Straße beleuchtende Laterne zu unterhalten. §. 15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung werden mit einer Polizeistrafe von 30 kr. bis 5, ft. bestraft. Gießen am 10. October 1850. Der Großh. Polizei-Commissär. L. Nove r. Gefundene Gegenstände. Eine Kindertasche mit einem Sacktuch, ein eiserner Chaisentritt, eine Leine unb ein Gulden Geld. Diese Gegenstände können von den rechtmäßigen Eigenthümern auf den; Gr. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden. Gießen am 10. October 1850. Der Großherzogl. Hess. Polizei - Commissär L. Nover. 664 Gerichtliche und Priv Versteigerungen. 2094) Gießen. Bekanntmachung, die Versteigerung von Mobiliargegenständen betr. Montag den 14. October, Mittags 2 Uhr, sollen nachstehende Gegenstände, nämlich: 1) ein Schrank, 2) ein Kleiderschrank und ern Tisch, 3) drei Tische, 4) zwei Sopha's, 5) eine Kuh, 6) eine Kuh und ein Wagen, 7) ein Secretär und eine Wanduhr, 8) eine Kuh und ein Schrank, 9) ein Schrank, vier Stühle u. eine Wanduhr, 10) ein Kleiderschrank, 11) ein Sopha, 12) eine Commode, ein Tisch, 13) eine Kuh und ein Rind, 14) ein Schrank, 15) eine Commode, 16) eine Kuh, 17) ein Schrank, 18) eine Ziege, 19) eine Commode, welche wegen Forderungen durch das Gr Stadtgericht gepfändet worden sind, im Auftrage desselben auf dem Rathhause dahier an den Meistbietenden versteigert werden. Gießen den 30. September 1850. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 2148) Butzbach. Main-Weser-Eisenbahn. Butzbach. Sektion Montag den 14. d. MtS., des Vormittags um 9 Uhr, soll auf dem hiesigen Sectionö-Büreau die Fertigung von 20 Bahnwärterhütten, das Stück zu 80 Gulden veranschlagt, durch öffentliche Versteigerung in Accord gegeben werden. Butzbach am 8. October 1850. Der Gr. Hess. Sections-Jngenieur. Eicke meyer. 2185) Gießen. Die Lieferung des im Winterhalbjahr 185O/5i im hiesigen BezirkS-Gefängniß erforderlichen Brandholzes und Lagerstrohes soll nächsten Montag den 14. d. Mts., Nachmittags 3 Uhr, auf dem Polizei-Büreau an den Wenigstnehmenden versteigert werden. Gießen den 10. October 1850. Der Gr. Hess. Polizei-Commiffär. 8. Nover. -t - Bekanntmachungen. 2043) Gießen. Bekanntmachung, die Versteigerung der Immobilien des Friedrich Möhl I., Match. S. zu Gießen betr. Auf freiwilliges Anstehen der Erben deS Friedrich Möhl I. sollen auf hiesigem Rathhause Dienstag den 12. November 1850, Nachmittags 2 Uhr, folgende Immobilien desselben an den Meistbietenden versteigert werden: giur. Neu Nr. llKlftr. _ I 417 7 Hofraithe m der Kuhgasse, giebt 20% kr. abgel. Grundrente, 1155 10 Hofraum mit Stall an der 1 n58 i Stadtpforte neben der Bach, mit 20 kr. Grundrente, 6 159 48 Acker an der Weilburger Grenze, giebt 5% kr. abgel. Grundrente, 6 160 48 Acker daselbst, giebt 5% kr. abgel. Grundrente, 6 161 48 Acker daselbst, giebt 6% fr. abgel. Grundrente, 6 162 48 Acker daselbst, giebt 5% kr. abgel. Grundrente, 6 240 64 Acker an der Herrschaftlich Weilburgischcn Wiese, mit 6% fr. abgel. Grundrente, 23 95 299 Acker am Schlangenzahl auf den Aulweg, mit 1 fl. 24% fr. abgel. Grundrente, 25 149 173 Acker auf der Rodhohl, mit 35% fr. abgel. Grundrente, 26 111 384 Acker in Günthersgräben, mit 1 fl. 33% fr. abgel. Grundrente, 30 169 203 Acker über der Erdfaut am Weg hinter dem Fluthgraben, 39 170 130 Wiese unter dem Wiesecker Weg, 39 171 276 Wiese daselbst. Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen steht den Steigliebhabern täglich hier offen. Gießen den 24. September 1850. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 2150) Gießen. Bekanntmachung, die Versteigerung von gepfändeten Gegenständen betr. In Gemäßheit Weisung Gr. Hess. Stadtgerichts dahier sollen Mittwoch den 23. October l. I., Nachmittags 2 Uhr, auf dem Rathhause dahier folgende Gegenstände 1) Ein Sopha. 2) Eine Commode, vier Stühle. 3) Ein Schrank. 4) Ein Tisch, ein Schränkchen. 665 5) Ein Schrank, eine Commode, «irisch, vier Stühle. 6) Eine Commode. 7) Ein Schrank. 8) Zwei Kleiderschränke, eine Commode. 9) Eine Commode, ein Kleiderschrank. 10) Ein Tisch, drei Stühle. 11) Ein Sopha, eine Commode, ein Tisch, vier Stühle. 12) Zwei Schränke. 13) Eine Commode. 14) Eine Commode. 15) Drei Hackmesser, zwei Schlachtmesser, vier Hanghölzer. 16) Ein Schrank, eine Commode. 17) Ein Schrank. öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden. Gießen am 9. October 1850. Der Bürgermeister Hch. Ferber. Gießen. 2162) 1) /so 2» auf 69 40 51 38 Alt. 27 2) 3) 4) 5) luKlftr. 40 Bekanntmachung, die Versteigerung einer Hofraithe betr. Die Erben des verstorbenen Reitknechts Johannes Becker dahier wollen die ihnen zustehende Hof- Hofraithe rechts der Chaussee auf die Herrschaftl. Wiesen, Grabgarten daselbst, Grabgarten daselbst, Grabgarten daselbst, /26 38/ /27 38/ /18 versteigern lassen. Gießen den 10. Oktober 1850. Der Bürgermeister Hch. Ferber. raithe am Wallthor nebst Garten, nämlich: Pag. u. Nr. Nm. Grabgarten daselbst, ""Donnerstag den 24. Oclober l. 3., Nachmittags 2 Uhr, dem Rathhause dahier an den Meistbietenden 2149) Gießen. Die Versteigerung von gepfändeten Gegenständen betr. Montag den 21. October l. Z., Nachmittags 2 Uhr, sollen folgende Pfänder in Folge Weisung Gr. Hess. Stadtgerichts auf dem Ratbhause dahier an den Meistbietenden versteigert werden, nämlich: 1) Eine Kuh. 2) Ein Sopha. 3) Ein Wagen. 4) Ein Sopha. 5) Eine Kuh. 6) Eine Commode, ein Tisch. 7) Ein Schrank. 8) Eine Commode. 9) Eine Commode. 10) Eine Commode und vier Stühle. 11) Ein Kleiderschrank. 12) Ein Sopha. 13) Ein Sopha. 14) Eine Commode. 15) Ein Tisch, zwei Stühle. 16) Eine Commode. 17) Eine Wanduhr, eine Commode. 18) Ein Sopha und eine Commode. 19) Eine Commode, ein Tisch. 20) Ein Sopha. 21) Ein Schrank. 22) Eine Commode. Gießen den 7. October 1850. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 2163) Gießen. Waaren-Versteigerung. Montag den 14. October, Nachmittags halb 2 Uhr, werden im Saale des Prinzen Carl Mäntel- und Kleiderzeuge, Shawls rc. rc. versteigert. 2161) Gießen. Nächsten Montag den 14. d. Mtö., fetten 4 Fuder 40 Gebund Roggenstroh für hiesiges Militär-Commando in meiner Wohnung des Vormittags 9 Uhr, an den Wenigstnehmenden vergeben werden. Gießen den 10. Oktober 1850. Peppler, Major. 2157) Gießen. Kommenden Dienstag den 15. Oktober I. I., Nachmittags 2 Uhr, sotten in dem Pilger'schen Hause auf dem Seltcrs- weg verschiedene Mobiliargegenstände, namentlich Commoden, Tische, Spiegel, Büchergestelle, ein sehr geräumiger Weißzeugschrank, feine Taseltücher und Servietten, Bettzeug, Gartenbänke, Bohnenstangen, eine Waschmange, ein Haufen Dünger und dergleichen mehr, gegen gleich baare Zahlung an den Meistbietenden öffentlich versteigert werden. Gießen am 11. Oktober 1850. Feilgeboten. 2152) Gießen. Weiße und farbige wollene Bettdecken, Bügelteppiche und Pferdedecken empfiehlt L. Jahreiö. 2164) Gießen. Filz- und Gummi-Schuhe in großer Auswahl und zu den billigsten Preisen bei M. Heß. 2178) Gießen. Frische Bierhefe und Treber werden verkauft bei F. L. Rencker u. Comp. 2153) Gießen. Braunschweiger und Pöppches-Flachs, von Ersterem auch eine aus englicher Maschine gereinigte Sorte, welche an Zärte und Glanz alle bisher erhaltenen Sorten übertrifft, bei L. Iah reis. . 666 2124) Gießen. Sebr solid und geschmackvoll gearbeitete Gummi-Ueberschube empfehle ich in schönster Auswahl bestens. Zugleich bemerke ich hierbei, daß Sohlen und sonstige Reparaturen an Gummischuhen bei mir zu jeder Zeit gefertigt werden. Fr. Berg, Schuhmacher. 2083) Gießen. Eine 4sitzige Droschke steht billig zu verkaufen; andernfalls kann dieselbe auch mit Pferd verliehen werden bei G. Renzel. 2154) Gießen. Hannöverisches und Braunschweiger Wattir- und Kannesaß-Leinen zu dem billigen Preise von 10 und 11 kr. in breiter (n/8) Sorte bei L. Jahreis. 2175) Gießen. Ein Grabstück auf dem Hamm, in der Nähe der Neumühle liegend, kann unter günstigen Bedingungen käuflich abgegeben werden. Das Nähere sagt die Erped. d. Bl. 2173) Gieß en. Lit. B. Nr. 53 in den Neuenbäuen sind mehrere Sorten gute Aepfel zu verkaufen. 2167) Gießen. Ein Morgen Wiese, zu einem Acker geeignet, am untersten Riegelpfad, ist auf mehrere Jahre zu verleihen, sodann sind eine Parthie alte Dielen im Promenadehaus abzugeben. 2181) Gießen. Ich empfehle alle Arten Parfümerien, Bürsten und Kämme zu den billigsten Preisen. E Oppermann, am Lindenplatz, dem Einhorn gegenüber. 2159) Gießen. Mein Lager in Mäntel- und Kleiderstoffen, als Damentuch, Lamas, Thibct, Lustre, Seidenzeuge, sodann Doppel-Sbawls zu 6 fl., 1 % große Shawls zu 2 fl, nebst einer Parthie ächt französischer Mousselines des laines die Elle zu 16 kr., Napolitaine die Elle zu 12 kr. empfehle ich bestens. Salomon Heichelheim, Wallthorstraße neben dem Darmstädter Haus. 2183) Gießen. Süßen Aepfelwein, Frankfurter Bier verzapft Georg Lenz in der Neustadt. Zu Vermieden. 2174) Gießen. Bei Gärtner Schmitt sind zwei neben einanderstoßende Stuben, Küche mit Sparheerd und Waschkessel, zwei Bodenkammern, Keller und Holzstall zu vermiethen und gleich beziehbar. 2171) Gießen. Meinen litt der Rothhohl gelegenen Acker, mit 25 tragbaren Obstbäumen bin ich Willens lauf drei Jahre zu vermiethen. Heinr. Eisf's Wtw., wohnhaft in der Hintergasse. 2155) Gießen. Zwei mbbiltrte Stuben mit Sopha versehen, sind zu vermiethen in der Wallthorstraße bei Gotifr. Felsing. (Hierzu 2177) Gießen. Bei B. Franz in der Ea- tharineagasse ist eine Stube mit Cabinet, Kammer, Küche, Holzstall zu vermiethen und kann alsbald bezogen werden. 2160) Gießen. Eine Familienwohnung, bestehend aus 3 bis 4 Stuben und sonst erforderlichen Räumen ist am Selterswege zu vermiethen und kann alsbald bezogen werden. Fr. Zimmer. Vermischte Nachrichten. 2110) Gießen. G ew erb -Verein. Diejenigen, welche die Gewerbschule besuchen wollen, müssen sich den 15. Oetober d I., Abends 8 Uhr in dem Schulloeale melden. Der Vorstand, mrowwwwuwww wwwww nnnrots 5 2146) Gießen. Einem geehrten Pub- ä ft lieum zeige ich hiermit an, daß ich mich hier 3 ft kurze Zeit aufhalten werde, um Unterricht in Z | der | Orientalischen Schnellmalerer g s> zu geben. Diese Malerei ist auf Papier, Holz, g | Marmor, GlaS, Sammt und Seide anzu- 3 g wenden. Einem Jeden verspreche ich in 6 | P Stunden die Kunst dieser Malerei gründlich g ft beizubringen, ohne daß man Kenntnisse vom 3 ft Zeichnen hat. Würde vielleicht Jemand daran g zweifeln, daß dieses nicht möglich sei, so be- g ft merke ich, daß, wenn ich mein Versprechen nicht 3 ft erfüllen werde, ich keine Zahlung verlange. Z $9 Das Honorar für diese 6 Stunden beträgt g ft 2 fl., welches nach Beendigung deS Unter- Z ft richts zu zahlen ist. Auch bin ich bereit, auf g 5 Verlangen in den Häusern der resp. Ein- g ft wohner zu unterrichten. «=t ft Da mein Aufenthalt hier nur sehr kurz ist, g 5 so bitte ich um recht baldige Anmeldung. ft A. Dreg er, 3 wohnhaft im Hause des Hrn. Speng- g | lerrneister E. Meier, dem Einhorn gegenüber. g afiiftiiliftiüiftftftftft RNKLLLÜLLLLLLLLLLLLLLLlZ 2126) Gießen. Ich wohne von heute an in dem Hause der Frau Kaufmann Felsing Wittwe an der Seltersthorstraße. Gießen den 1. Oetober 1850. Körber. Besondere Bekanntmachung. 2151) Gießen. Das III. Ziel Com- munalfteuer, sowie die am 1. Oetober 1850 fällig gewesenen Heugraö- und Holz gelber sind binnen 8 Tagen zur hiesigen Stadtkasse zu bezahlen. Gießen den 10. Oetober 1850. Der Stadtrechner Enders. Beilage.) fi h h U if w lc kl 81 tr ic bi C n <- ( t 5 Beilage zu JK 82 des Anzeigeblattes. V e r ni i sch t e Nachrichten. 1020) Soest. Wichtige Anzeige für Taube und Harthörige. Von dem viel berühmten Gehör-Oel des Dr. John Robinson in London hat der Unterzeichnete für ganz Preußen resp. Deutschland die einzige alleinige ächte Niederlage und Verkauf. Dieses Oel heilt binnen kurzer Zeit die Taubheit, falls selbige nicht angeboren; es bekämpft ferner alle mit der Harthörigkeit verbundenen liebel, als der Ohrenschmerzen und das Sausen und Brausen in den Obren' Heber die vortreffliche Wirkung dieses Gehör-Oels lasse ich fünf Genesungs-Atteste folgen, alle mitzutheilen ist zu kostspielig. Schriftliche Aufträge, die ich mir franco erbitte, werden prompt^per Post ausgeführt. Soest, Regierungsbezirk Arnsberg, 1850. H. Brahelmann, Lieferant von mehreren fürstlichen Höfen. Atteste. Das Gehör-Oel von Dr. John Robinson in London, wovon Hr. H. Brahelmann in Soest Verkauf und Niederlage hat, habe ich gegen meine Taubheit angewandt. Nach kurzem Gebrauche spürte ich gleich Besserung, welche sich in dem Mage gesteigert hatte, daß ich jetzt förmlich wieder hergestellt bin. Ich attestire dieses der Wahrheit gemäß. Fröndenberg bei Unna. gez. Chr. Kröner. Das Gehör-Oel von Dr. John Robinson in London, wovon Hr. H. Brahelmann in Soest Niederlage hat, habe ich gegen meine Harthörigkeit angewandt und bin in Folge dieses Gebrauchs davon befreit worden. Ich attestire dieses der Wahrheit gemäß. Oestrighausen bei Soest. gez. Marius Rosenberg, Kaufmann u. Rentier. Hr. Brahelmann in Soest! Groß-Wechow bei Wollin in Pommern 1849. Ew. Wohlgeboren ersuche ich mir noch 2 Flacon Gehör-Oel bald zu übersenden. Das früher Erhaltene'habe ich mit dem besten Erfolg für das eine Ohr bereits verbraucht. Mit Achtung Prälatin v. Berg, geb. v. Owstein. Stirkaller bei Zostenburg den 25. März 1850. Herr H Brahelmann in Soest! Ew. Wohlgeboren werden sich entsinnen, daß ich mir schon ein Fläschchen vom Robinson'schen Gehör-Oel von Ihnen verschrieben habe. Dieses ist verbraucht and zwar ist das rechte Ohr ziemlich hergestellt. Ich bitte daher um noch ein Flayon. Michael Schäfer. Havre, Gerichts Petershagcn den 21. April 1850. Hr. H. Brahelmann in Se.st! Ich ersuche sie um Uebersendung von einem Flayon Gehör-Oel. Das vor einiger Zeit erhaltene ist verbraucht. Das Gehör hat sich auch gebessert und ich hoffe mit diesem 2. Gebrauch wird es noch mehr verbessert. Ergebenfi empfiehltflch I. D. Wöhler. 1814) Gießen. Die Frankfurter Lebens-VersLchersmgs-Gesellschaft mit einem Grund-Capital von drei Millionen Gulden, leistet Versicherungen zu äußerst billigen Prämien und übernimmt auch Kapitalien auf Leibrenten, wofür sie außergewöhnlich hohe Renten gewährt. Nähere Auskunft erthcilt die unterzeichnete Agentur. Gießen den 25. August 1850. I. G. Appel. 2140) Gießen. Musikalische Unterhaltung der neu orgamsirten Bürgerwehrmusik Sonntag den 13. Octobcr im Busch'schen Garten-Saale. Anfang präcis 4 Uhr. Eintrittspreis ä Person 9 fr. Man bemerkt, daß gut gewählte und neue Pieyen zur Aufführung kommen. 2168) Gießen. Montag den 14. Oetober findet eine Generalversammlung des Arbeiterkrankenunterstützungsvereins in dem Vereinslocale statt, wozu die Mitglieder gebeten werden, sich recht zahlreich einzusinden. Im Namen des Vorstandes CH. Müller. 2086) Gießen. Zwei tüchtige Schloffergesellen können auf einem Hüttenwerke dauernde Beschäftigung erhalten. Wo? sagt Ausg. d. Bltts. 668 1983) Lübeck. Anzeige. DaS unterzeichnete Commissions-Büreau ist in den Stand gesetzt, Allen, welche bis spätestens den 20. October d. I. deshalb in frankir ten Briefen bei ihm anfragen (also das geringe Porto nicht scheuen), ein nickt außer Acht zu lassendes Anerbieten unent- geldlich zu machen,) welches für den Anfragenden schon im nächsten Jahre ein jährliches Einkommen bis zu 10,000 Mark oder vi ertauscn d Thaler Preußisch Court, zur Folge haben kann. Lübeck, im September 1850. Commisstons - Düreau i Petri-Kirchhof M 308 in Lübeck. 2179) Gießen. Ich zeige hiermit ergebenst an, daß ich meine seitherige Wohnung auf dem Neuenwege verlassen habe und von heule an bei Frau Wittwe Schminke in der Schloßgasse wohne. Gießen den 9. October 1850. Louis Pimper II. Schneidermeister. 2184) Gießen. Den nächsten Mittwoch fährt mein Familienwagen nach Grünberg. Balth. Wallenfels. 2182) Gießen. Abonncments-Billels für das Wintersemester 1850 und 51 sür's Frisiren, dos Dutzend für Damen 3 fl., für Herren 2 fl. 24 fr., die zu jeder Zeit benutzt werden können, zu haben bei E. Oppermann, Friseur, am Lindenplatz, dem Einhorn gegenüber. 2158) Gießen. Ein Zimmer ist zu vermic- then in Lit. C Nr. 184 der Caplansgafse; und allda zu verkaufen einige Fuder Erbsenstroh, Erbsen, die Meste 45 fr., gutes Heu, ein Haufen Dünger, zwei Ziegen und ein Bock, Kartoffeln vom Trieb, das Mltr. 1 fl. 45 fr. 2176) Gießen. Heute Samstag den 12. October wird das Lagerbier der Unterzeichneten angesteckt. F. L. Renker u. Comp. 2180) Gießen. Ich wohne jetzt in dem Asmus'schen Hause am Lindenplatz, dem Einhorn gegenüber. E. Oppermann, Friseur. 2186) Gießen. Montag den 14. d. M. beginnt wieder mein Tanzunterricht. Lusttragende wollen sich bei mir melden. Tanzlehrer Schmidt. Die 2. Compagnie der Bürgerwehr hat vom 13. bis incl. 19. October d. I. die Feuerbereitschaft und den Ordonnanzdienst. Das Obercommando der Bürgerwehr Fresenius. (2166) 2117) Fronkirchen. Am 9. d. Mts. verlief sich von Rechtebach nach Gießen ein einjähriges weißes Mutterschwein. Wer dasselbe nach Fron- kirchen zu Georg Seipp wiederbringt, erhält eine gute Belohnung. 2170) Climbach. Ein Jahr altes weises Bickschweinchen hat sich auf dem Gießer Jahrmarkt am 9. Oktober d. I. verlaufen, wer zum Habhaftwerden genügende Anzeige bei der Bürgermeisterei Climbach oder bei der Erped. d. Bltts. macht, erhält eine angemessene Belohnung. Joh. Römer in Climbach. 2073) Ein brauner Jagdhund mit weißen Vorderpfoten und weißer Kehle, langem Behang und Ruthe, ist entlaufen. Derjenige, welchem derselbe zugelaufen ist, wird gebeten, solchen bei der Erped. d. Bl. gegen eine Belohnung abzugeben. 2172) Steinbach. Am 9. d. M. hat sich von Steinbach nach Gießen ein Rind verlaufen, derjenige, welchem eS zugelaufen ist, erhält, gegen Abgabe desselben bei Paulus Gerhard im Ritter eine gute Belohnung. 2169) Crumbach. Am Mittwoch Abend verlief sich von Krofdorf nach Crumbach ein weißeS Mutterschwcin. Wer dasselbe nach Crumbach zu Georg Weber III. wiederbringt, erhält eine Belohnung. 2126) Trohe. Die schon oft bei und besprochene Kirmes wird wieder nicht gehalten, und warum? der Wirth hat wahrscheinlich das Getränk noch nicht vollständig bereitet. Einige Bursche auS Trohe. A u s z u l e i h e n. 2131) Gießen. Aus hiesiger Armenkasse sind 887 fl. Kapital gleich und 3267 fl. am 1. De- cember 1850' gegen gerichtliche Hypothek ä 5 pCt. Zins auszuleihen. Gießen am 7. October 1850. Der Rechner Lauer. Frachtbriefe zu Güterbeförderungen auf der Main-Weser-Eisenbahn, (welche bisher von der Eisenbahn. Ccntral-Commission in Cassel auf die verschiedenen Stationen geliefert wurden), sind eben bei mir vorräthig zu haben. G. D. Brühl L