Änzcigeblatt der Stadt und des Regierungsbezirks Gieren. M 40«Sonnabend den 19. Mai 18^9. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. Der PränumerationSbetraa ist für ein ganzes Zahr für Ein. hcimlschc l st. 30 tr., für ein halbes Jahr 45 ft.; für Auswärtige iecl. Postaufschlag 1 st. 42 ft., halbjähtl. 51 rr. Auswärts abonnirt man sich de, den zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In Gießen bei der Erpedition, Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1. EinrückungSgcbühr für den Raum der gespaltenen EorbuS.Zeile 2 fr. Inserate müssen jedesmal Vormittags 9 Uhr an dem Tage vor dem Erscheinen diese» Blatte» an die Redaftion gelangt sehn. Amtlicher Theil. Auszug aus den Gr. Regierungsblatt Rr. 26. vom 3. Mai 1849. Inhalt: t) Verordnung der provisorischen Centralgewalt: a) DiSciplinar-Strafordnung für das deutsche Rclchsheer, vom 22. April 1849; b) Einführungs-Verordnung, betr. die gleichmäßige Behandlung der Disciplinar- Vergehen bei allen im Reichsdienste befindlichen Truppen, vom 22. April 1849; — 2) Bekanntmachung, Veränderung in der Bezirkseintheilung der Landgerichte Laubach und Schotten betr.; — 3) Concurrenzer- öffnungen. Verordnungen der provisorischen Centralgewalt: ( verkündigt im 15. Stick des Reichsgesetzblattcs vom 25. April 1849.) a) Disciplinar-Strafordnung für das deutsche Reichsheer; vom 22. April 1849. Erster Abschnitt. Umsang der Disciplinar-Strafgewalt. 8. 1. Der Discipnliar - Strasgewalt sind unterworfen: 1) alle Militärpersonen des deutschen Reichsheeres, sowohl des streitbaren, als des nicht streitbaren Standes; 2) alle dem deutschen Reichsheere während Hessen Verwendung im Reichsdienste sonst zugetheilten, oder in dessen Gefolge befindlichen Personen; 3) die Kriegsgefangenen. §. 2. Der Disciplinar - Bestrafung unterliegen: 1) Zuwiderhandlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und Uebertretungen der Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze nicht eine, die Grenzen der Disciplinar-Slrafgewalt übersteigende Strafe vorschreiben; 2) die Uebertretungen militär-polizeilicher Anordnungen; 3) militärische Vergehen insoweit, als die Militärgesetze deren Bestrafung im Disciplinarwege ausdrücklich gestatten, wie z. B. geringere Grade des Ungehorsams gegen Vorgesetzte in und außer dem Dienst, Verletzung der Ehrerbietung gegen Vorgesetzte und Obere, Streitigkeiten und Raufhändel. 430 m Z w efi t e r Abschnitt. Bon der Drseiplinar-Bestrasuttg der Militär-Personen des streitbaren Standes. I. Disciplinar -Strafen. §. 3. Als Dischlinar-Strafen sind für Militärpersonen des streitbaren Standes (des Soldatenstan- deö) nur folgende Strafen zulässig: A. Für Offiziere: 1) Verweis, a) ohne Zeugen, oder im Beisein eines Vorgesetzten, — einfacher Verweis; b) vor versammeltem Offizierkorps — förmlicher Verweis; c) durch schriftlichen Tagesbefehl — strenger Verweis; 2) Zimmerarrest — gegen Stabsoffiziere bis zu sieben, gegen Hauptleute und Rittmeister bis zu vierzehn, und gegen Offiziere niederer Grade bis zu acht und zwanzig Tagen, — während dessen Verbüßung in der eigenen Wohnung der Arrestat den Degen (Säbel) abgeben muß, Besuche nrcht annehmen und zum Dienste nicht herangezogen werden darf. 8. Für Unteroffiziere und die im Range ihnen gleichstehenden Personen, so wie für Vice-Unteroffiziere: 1) Die Auferlegung gewisser, ihrer Stellung entsprechender Dienstverrichtungen außer der Reihe, mit einer angemessenen Zeitbestimmung; 2) Verweis vor versammelten Offizieren und Unteroffizieren der Kompagnie, Schwadron oder Batterie; 3) Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu acht und zwanzig Tagen, wobei der Dienst von ihnen versehen wird; 4) einsamer Arrest in einem Gesängniß bei harter Lagerstätte (Pritsche) und zwar: a) Arrest ersten Grades — gelinder Arrest — ohne Schärfung bis zu acht und zwanzig Tagen; b) Arrest zweiten Grades — mittler Arrest — bis zu vierzehn Tagen, wobei dem Arrestaten unter Entziehung des Gebrauchs von Tabak, Wein, Branntwein, Bier und ähnlicher Genüsse nur Wasser und Brod gereicht und blos je am dritten Tage warme Speise verabfolgt, auch an diesem Tage allein die Bewegung in freier Luft unter Aufsicht auf eine Stunde gestattet wird. Wo Unteroffiziere bestehen, welche mit keinen andern Disciplinar-Strafen als die Offiziere belegt wer- den dürfen, soll es auch künftig dabei sein Verbleiben haben. Im Uebrigen sind die Unteroffiziere überall m Bezug auf Disciplinar-Strafen in zwei Klassen zu theilen, und die in die erste Klasse fallenden dürfen alsdann nicht mit einsamen Arrest zweiten Grades belegt werden. 8. 4. 2) 3) 4) C. Für befreite unb Soldaten, und die ihnen gleichstebenden Militär-Personen. 1) Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, mit angemessener Zeitbestimmung, wie namentlich: Exerzieren, Wachen, Tagdienst, Stubendienst, Paraden, Arbeiten in der Kaserne, in den Ställen, Montirungskammern, auf den Schießständen und dcrgleicken; Bewirthschastung der Löhnung durch einen Vorgesetzten; Verweis vor versammelter Compagnie, Schwadron oder Batterie. Arreststrafen, und zwar: n) Kasernen-, Stuben- und Quartier-Arrest, sowie einsamer Arrest ersten und zweiten Grades, ebenso wie für NnteroMiere (B. 3, 4.); b) Arrest dritten Grades — strenger Arrest — bis zu sieben Tagen, welcher in einem völlig dunkeln Gesängniß, ebenso wie der Arrest zweiten Grades, vollstreckt, und wobei dem Arrestaten nur je am vierten Tage- warme Speise verabreicht, auch an diesem Tage allein die Bewegung in freier Lust unter Aussicht auf 2 Stunden erlaubt wird. . . Gestattet der Gesundheitszustand des zu Bestrafenden die Anwendung des Arrestes dritten Gra- oes nicht, so tritt Arrest zweiten Grades, und wenn auch dieser aus gleichem Grunde nicht anwendbar ist, .irrest ersten Grades, — in beiden Fällen mit einer dem härteren Arrestgrade entsprechenden Dauer — ein. 4)16 drei Grade des einsamen Arrestes (§. 3. 13. C.) stehen in folgendem Verhältniß: 1 Tag des einsamen Arrestes dritten Grades ist gleich 2 Tagen einsamen Arrestes zweiten Grnwes, gleich 4 Tagen einsamen Arrestes ersten Grades. v, 51 auf dem Marsche, im Lager, oder sonst außerhalb der Garnison, den örtlichen Umständen nach, der einsame Arrest nicht vollstreckbar, so sott an dessen Stelle Arrest an der Stabs- oder 431 Brandwache mit Beschränkung der gewohnten Bedürfnisse an Tabak, Wein, Bier oder Branntwein eintreten, verbunden^ ^iten Grades mit Heranziehen zu 6efd)™t^en J bei Soldaten, mit täglich zweistündigem Befestigen an eine Wand, einen Baum oder eine b) beim Arrest dritten Grades aber mit täglich dreistündigem Befestigen wie zu a, unter Ge- BefeLn?s LL Acht ekne^L? Gesundheit desselben nicht nachtheilige Weise dergestalt, daß er sich weder setzen noch mederlegen kann; auch darf dasselbe wahrend des -Aayches Ruhetagen stattfinden. . , r. II. Zuständigkeit der Militärbefehlshaber zur Verhängung von Dtseiplmar-Strasen. 1. Im Allgemeinen. ,, . , §. 6. Die Diseiplinar-Strafgewalt steht den Offizieren zu, denenderBeWr^remeode^ ' Truppenabtheilunqen, oder über ein abgesondertes Kommando , oder über e ne M'lltarbchorde, oder eure militärische Anstalt, mit Verantwortlichkeit für die Diserpün übertragen ist, und erstreckt sich auf Untergebenen ^st^DienstbemckM ß Untetcffi$ieve haben keine Diseiplinar-Strafgewalt. Es S fe «»5 «’» ää S (Äarm Sto«M8 3»>rchtw-!su»g-» unt> Riigm ,ll -ich-ll-»; fie auch n°ch.gmsall« »«rl»»pg !» «ch-.I-n L NÄL/L'r-ß »>. ihm f*rt d-m »ichsim mi. DiScipllnar-Sttafgcwal. »ns°h«n “XÄ nicht . di- Lh°.g., M«. °» » Fnn«°° M-O und acht von selbst während der Stellvertretung aus den Stellvertreter im Commando uber.^ 9 9 §.9. Ein jeder mit Diseiplinar-Strafgewalt versehene Befehlshaber ist berechtigt. a) aeqen Unteroffiziere und Soldaten semes Dienstbereichs die für dieselben nach §. 3. B. 1, 2 und 6 1, 2, 3 zulässigen kleineren Disciplinar-Strafen, und b) aeqen die ihm untergebenen Offiziere einfache und förmliche Verweise zu verhangen. 2. Insbesondere: A. des Befehlshabers einer Compagnie, Schwadron oder Batterie. §. 10. Die Befehlshaber einer Compagnie, Schwadron oder Batterie und die mit gleicher Stiafgc- walt versehenenmit Zimmerarrest bis zu vier und zwanzig Stunden; o-) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs Ja) mit Kasernen-, Stuben -, oder Quartier-Arrest bis zu vierzehn Tagen, und b) mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu sieben Tagen; 3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere (§. 3. B. 4. 1>.) und die Soldaten mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vier Tagen, und « die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu zwei Tagen bestrafen. B des Befehlshabers eines nicht selbstständigen Bataillons. 8. 11. Die Befehlshaber der nicht selbstständigen Bataillone und die mit gleicher Strasgewalt versehenen Befehlshaber sind berechtigt: . 1) die ihnen untergebenen Offiziere mit Zrmmerarrest bis zu vier Tagen, 2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs; a) mit Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu em und zwanzig Tagen, und h) mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu vierzehn Tagen; , „ , 3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere und die Soldaten Mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu sieben Tagen, und , t 4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu vier Tagen zu bestrafen. ^ C. des Befehlshabers eines Regiments oder selbstständigen Bataillons. §. 12. Die Befehlshaber der Regimenter und selbstständigen Bataillone und dre nut gleicher Strafgewalt versehenen Befehlshaber dürfen: 432 1) die ihnen untergebenen Offiziere a) mit strengem Verweis, b) mit Zimmerarrest, und zwar die Stabsoffiziere bis zu sieben Tagen, die Hauptleute und Rittmeister bis zu vierzehn Tagen, und die Offiziere niederer Grade bis zu acht und zwanzig Tagen; 2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs mit Kasernen-, Stuben-, Quartier- oder einsamen Arrest ersten GradeS bis zu acht und zwanzig Tagen; 3) die nicht zur ersten Klaffe gehörenden Unteroffiziere und die Soldaten mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vierzehn Tagen, und 4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu sieben Tagen bestrafen. D. der detachirten Offiziere und Unteroffiziere. §. 13. Dem detachirten Bataillons-Befehlshaber steht die Disciplinar-Strafgewalt des Regiments-Befehlshabers, dem detachirten Befehlshaber einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie die des nicht selbstständigen Bataillons - Befehlshabers, und dem detachirten Subaltern - Offizier, ohne Rücksicht auf den Dienstgrad, diejenige des Befehlshabers einer Kompagnie so lange zu, als er außer der gewöhnlichen Dienstverbindung mit seinen nächsten Vorgesetzen sich befindet und nicht unter den Befehl eines andern, die Stelle dieses Vorgesetzten einnehmenden Befehlshabers tritt. Auch kann einem detachirten Unteroffizier für die Dauer des isolirten Verhältnisses von dem ihn entsendenden Befehlshaber, insofern nach dessen Ermessen die Umstände es erfordern, eine Disciplinar-Strafbe- fugniß in mäßigen Grenzen übertragen werden. E. der dem Regimentsbefehlshaber vorgesetzten höheren Befehlshaber, der Gouverneure und Kommandanten in Festungen und offenen Orten. §. 14. Die dem Befehlshaber eines Regiments vorgesetzten höheren Befehlshaber können Diöciplinar- Strafen selbst verhängen, wenn die zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung a) unter ihren Augen, oder b) von Militärpersonen verschiedener Truppentheile ihres Dienstbereichs begangen, oder c) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafen gemeldet, ober d) von dem niederen Befehlshaber ohne gegründete Ursache unbestraft gelassen ist. §. 15. Die Zuständigkeit der Gouverneure oder, je nach den besonderen Bestimmungen, der Kommandanten in Festungen und offenen Orten tritt gegen alle am Orte befindlichen Militärpersonen ein, wenn die zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung: 1) als Erceß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrachten, oder 2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidiaunasmittel bestehende Anordnung, oder 3) im Wacht- oder sonstigen Dienste des Platzes, oder 4) von einer Militärperson begangen ist, deren eigener mit Disciplinar-Strafgewalt versehener Befehlshaber nicht in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist. §• 16. Die in den §§. 14, 15 genannten höheren Befehlshaber, Gouverneure und Kommandanten sind, wenn sie danach oder nach §. 17 in den Fall kommen, Disciplinar-Strafen zu verhängen, in Betreff aller ihnen untergebenen Militärpersonen innerhalb derselben Grenzen zur Verfüqunq dieser Strafen befugt, wie der Befehlshaber eines Regiments (8. 9, 12). F. wenn zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlungen von Militärpersonen verschiedener Truppentheile gemeinschaftlich begangen werden. 8. 17. Wenn außer den Fällen des §. 15 von mehreren der Disciplinar-Strafgewalt verschiedener Befehlshaber unterworfenen Militärpersonen gemeinschaftlich eine, zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung begangen wird, so steht die Bestimmung der Strafe gegen alle Betheiligte dem nächsten gemeinschaftlichen Befehlshaber, oder, wenn ein solcher am Orte nicht vorhanden ist, dem Gouverneur oder beziehungsweise dem Kommandanten und, in Ermangelung desselben, dem ältesten am Orte befindlichen Befehlshaber zu. G. bei combinirten Truppenkörpern. §. 18. Nach den Bestimmungen der §§. 6—17. regelt sich der Umfang der Disciplinar-Strafgewalt der Militär-Befehlshaber auch in dem Falle, wenn Truppenabtheilungen verschiedener Einzelstaaten des deutschen Reichs zum gemeinsamen Dienste mit einander zeitweilig vereinigt werden. 433 H. qeqen Militärpersonen vom Stande der Beurlaubten; §. 19. In wie weit die in den §§. 6—17 enthaltenen Vorschriften auf die nicht bet den Sahnen befindlichen Militärpersonen anzuwenden find, bleibt vorläufig den Bestimmungen der Einzelstaaten überlasten. HI. Meldungen über verhängte Dißciplinarstrafen. §. 20. Hinsichtlich der von deit niederen Befehlshabern über Verfügung von Disciplinar-Strasen dte höheren Befehlshabern zu erstattenden Meldungen behält es bei teil darüber in den MilitäMsetzen und Dienstvorschriften der Einzelstaaten enthaltenen Bestimmungen sein Bewenden. (Schluß folgt.) Polizeiliche Bekanntmachung. Ein Filzhut und ein Hauökäppchen in ein buntes Sacktuch gebunden sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden. Gießen am 18. Mai 1849. Edictalladung. 951) Gießen. Ueber das Vermögen des Metzgers Heinrich Lenz von Gießerl ist von Gr. Hofgericht der Provinz Oberhesscn der förmliche Concnrs- prozeß erkannt worden; es werden daher Alle, welche Ansprüche an den Gesammtschuldner zu haben glauben, aufgefordert, solche im Liquidalionstermine Montag den 23. Juli d. I., Vormittags 9 Uhr, bei Meldung Ausschlusses von der Masse bei dem unterzeichneten Gerichte geltend zu machen. In diesem Termin soll zunächst die Güte versucht werden und es wird im Falle des Zustandekommens eines Vergleichs angenommen, daß die nicht erschienenen Gläubiger den Beschlüssen der erschienen beigetreten seien; zugleich haben die ersteren sich sogewiß über die Bestellung eines Massecurators zu vereinigen, als sonst der bereits provisori-ch ernannte Curator definitiv als solcher bestellt werden wird. Gießen den 29. April 1849 Gr. Hess. Stadtgericht. Muhl. H a b e r k o r n. Besondere Bekanntmachung. 931) Gießen. Die Schulgelder für das I. Quartal d. I. sind binnen 14 Tagen zur hiesigen Stadtkasse zu bezahlen. Gießen den 11. Mai 1849. Der Stadtrechner ■ Enders. Versteigerungen. 814) Gießen. Dienstag den 22. Mai l. I., Nachmittags 2 Uhr, und am folgenden Tage zu derselben Stunde, sollen in der Wohnung des Metzgers Heinrich Len, dahier verschiedene Mobilien, insbesondere Meubels, Bettzeug, Metzgergeräthschaften, sowie bedeutende Ouan- likäten Aepfelwein, Bier und Braudweiu u. s w. gegen gleich baare Zahlung versteigert werden. Zugleich werden alle, welche Zahlungen an den in Eoneurs verfallenen Heinrich Lenz dahier zu leisten haben, aufgefordert, solche so gewiß an den bestellten provisorischen Curator, Messerschmied Ludwig Schwan dahier, binnen 14 Tagen zu entrichten, a.s sonst der Rechtsweg gegen sie betreten werden wird. Gießen den 20. April 1849. Gr. Hess. Stadtgericht. Muhl. Haberkorn. 938) Gießen. Montag den 11. Juni d. I., Nachmittags 2 Uhr, soll auf dahiesigem RathhanS, die dem Schreinermeister Georg Friederich Haubach dahier, die demselben zustehende Grundb. sJKlftr. %01 18 Hofraithe in der Löwengasse, öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen den 16 Aprst 1849 Der Beigeordnete Rühl. 946) Gießen. Montags den 21. d. M., Morgens 10 Uhr, sollen in der Wohnung des dahier verstorbenen Uni- versitäts Stallknecht Becker vor dem Wallthor eine Quantität Kartoffel, Heu, Stroh, Bohnenstangen und ein Haufen Kuhmist öffentlich meiltbietend versteigert werden. Gießen den 18. Mai 1849. Der Beigeordnete R ü h l. 434 936) Grünberg. Fruchtversieigerung bei dem Rentamte Grünberg. Dienstag den 22. Mai l. 3-, Vormittags 10 Uhr, sollen bei dem hiesigen Rentamte die noch vor- räthigen 1848r herrschaftlichen Früchte, bestehend in circa 55 Mltr. Korn, 22 Mltr. Gerste und 22 Mltr. Hafer öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden. Grünberg am 15. Mai 1849. Der Gr. Hess. Rentamtsvicar des Rentamts Grünberg Hauser. 926) Gießen. Arbeits-Versteigerung. Die zur Erbauung des Vicinalwegs von Gießen nach Heuchelheim erforderlichen Arbeiten als: Plamercnbeil, veranschlagt zn 271 fl. 7 fr. Steinbrecherloh», „ II 330 „ 48 u Fährlohn, » II 582 u 15 n Setzerlohn, „ u 44 „ 22 „ Chaussierarbeit, „ n 450 u — ii Maurerarbeit, » ii 20 ti 42 n sollen Donnerstag den 24. d. M>, Vormittags 10 Uhr, auf hiesigem Rathhaus versteigert und können die Voranschläge auf der Bürgermeisterei eingesehen werden. Gießen den 14. Mai 1849- Der Bürgermeister G g. Reiber. 940) Gladenbach. Fruchtversteigerung bei Gr. Rentamte Gladenbach. Von den 1848r Fruchtvorräthen werden versteigert : 1) vom Speicher zu Gladenbach: Mittwoch den 30. d. M., Vormittags 10 Uhr, in dem Gasthause zum Blankenstein daselbst, 26 Mltr. Korn und 62 Mltr. Hafer; 2) vom Speicher zu Biedenkopf- Donnerstag den 31. d. M., Vormittags 9 Uhr, in dem Rathhause daselbst, 35 Mltr. Hafer. Gladenbach den 16. Mai 1849. Der Gr. Hess. Rentamtmann des Rentamts Gladenbach L e i ch t w e i ß. 924) Gießen. Samstag den 19. Mai d. I., Nachmittags 6 Uhr, soll auf den s. g. Bleichgärten dahier, 1% Viertel Morgen Drisch mit Klee und Gras bewachsen, auf ein oder mehrere Jahre öffentlich verpachtet werden. Liebhaber wollen sich bei der Wohnung des Bleichers Schürz dahier einfinden. 937) Arnsburg. Acpsclwemversteigerung zu Arnsburg. Freitag den 1. Juni d. I., sollen dahier 200 Ohm gut gehaltener Aepfelwein ohm- und faßweise versteigert werden. Arnsburg am 15. Mai 1849. Der Gräfl. Rentamtmann Fabricius. 939) Hausen. Mittwoch den 23. Mai l. I., Vormittags 10 Uhr, soll auf der Bürgermeisterei zu Hausen, Maurerarbeit an den Schulgebäuden, veranschlagt zu 28 fl. Planierarbeit an dem Vicinalweg nach Garbenteich veranschlagt zu 30 fl. öffentlich an den Wcnigstfordernden in Accord gegeben werden. . Hausen den 15. Mai 1849. Der Bürgermeister Der«. 918) Leihgestern. Mittwoch den 23. Mai l. I., Mittags um 12 Uhr, soll die Möblirung des dahier erneuerten Schulsaals und zwar, Schreinerarbeit, einschläglich des Materials veranschl. zu 209 fl. 24 fr. Weißbinderarbeit, » » 8 „ — « öffentlich wenigstfordernd in Accord gegeben werden, Voranschläge und Zeichnungen liegen auf dem Bür- germeisterei-Büreau zur Einsicht offen. Leihgestern den 11. Mai 1849. Der Bürgermeister Heß. 947) Gießen. Montag den 21. d. M., Nachmittags 2 Uhr, bin ich Willens, meine im besten Zustand, von Nußbaum-Holz gearbeiteten Möbel, bestehend in einer Schreibkommode, Bettladen, Schränke, Tische, Stühle, Küchengeräthschaften, Holz, Braunkohlen, Tapezierleitern k. in dem Hause des Hrn. Euler Lit. C. Nr. 1 auf dem Seltersweg öffentlich versteigern zu lassen. K. F. Haubach, Tapezier. 435 F e i l g e b o t e n. 867) Gießen. An - und Verkauf von Staatspapieren, Staats-Lotterie-Loosen, standesherrlichen Obligationen Eisenbahn-Actien, Coupons bei mit hypothekarischer Sicherheit, N. Budge, Neuenbäuen, Lit. B. JVö, 64. 941) Gießen. Guten Hafer habe wieder erhalten und empfehle solchen zu billigem Preise. M. H. Stern, Wallthorstraße, Lit. A. Nr. 63. 933) Gießen. Ein einspänniges Chaischen steht zu verkaufen. Wo? sagt die Erpediton dieses Blattes. Zu vermiethen. 872) Gießen. Mein Hinterhäuschen, welches 3 Zimmer, 2 Kammern und Küche enthält, ist nebst Keller, Holzstall rc. zu vermietben und kann Anfang August bezogen werden. Auch ist bei mir noch ein kleineres Logis, in 2 Zimmern, Kammer, Küche ic. bestehend, zu vermiethen und Mitte Juli beziehbar. D. Fclsing's Wtw. 932) Gießen. Eine Familienwohnung steht zu vermiethen bei A. Silbereisen. Vermischte Nachrichten. 890) Gießen. FeuerverPcherrmgs - Gesellschaft „Cslonia." Nachdem der Herr Ludwig Gerh. Hast die bisher verwaltete Agentur der Colonia niedergelegt hat, so ist mir solche von der genannten Gesellschaft für Gießen nebst Umgegend übertragen worden. Die Colonia versichert bewegliche Gegenstände jeder Art gegen feste mäßige Prämie, ohne daß der Versicherte je eine Nachzahlung zu leisten hat. Da die Gesellschaft nach der Verordnung vom 26. November 1847 die Rechte einer inländischen Anstalt, gleich der Achen-Münchner Gesellschaft erhalten hat, so wird die Erwirkung der gesetzlichen Versicherungsgenehmigung durch mich besorgt und dieselbe durch die Gr. Regierungs-Commission ertheilt. Die Taration der Versicherungsgegenstände findet in der Regel nicht statt. Die Vernehmung der Nachbarn fällt im Allgemeinen weg. Die Visa der Polizei, geschieht durch den von der höchsten Staatsbehörde ernannten Special-Director der Gesellschaft, Herrn Geheimerath von Kuder zu Darmstadt. Formulare zu Versicherungs-Anträgen, Abdrücke der allgemeinen Polizei-Bedingungen, sowie der letztjährige Rechnüngs-Abschluß werden bei dem Unterzeichneten unentgeldlich verabreicht, welcher zugleich bereit ist jede gewünschte Auskunft zu ertheilen. Gießen den 9. Mai 1849. G. Schmidtborn. 944) Gießen. In dem Bürger-Lese-Club ist am verflossenen Dienstag, Abends spät, eine Pfeife mit genommen worden, der jetzige Besitzer wird gebeten, dieselbe in dem Locale selbst, oder bei der Erped. d. Bltts abzugeben, widrigenfalls sich derjenige den übelsten Folgen aussetzen wird. 943) Gießen. Der Gr. Landgcrichtsassessor Bott zu Grünberg ist auf Beschluß des Hofgerichts zu Gießen, an Gr. Stadtgericht dahier in gleicher Eigenschaft versetzt worden. Er ist der leibliche Schwager des Hofgerichts-Asscssors Krug, der leibliche Vetter, — Geschwisterkinds-Vetter des Hof- gcrichtsraths Wortmann, der leibliche Vetter der Frau des Hofgeichtsraths Weber und mit dem Hofgerichtsrath Kempf und dem Direktor Klipstein ist er ebenfalls nahe verwant, resp. verschwägert. Da Bott nun ein leiblicher Vetter des Stadtgerichtsassessors Krug dahier ist, so ist auch dieser mit den oben genannten Herren in demselben Grade verwandt. Hierzu kommt noch, daß Hofgerichtsrath Buff der Vetter der Frau des Hofgerichtsraths Georgi ist. Können und dürfen die so miteinander verwandten Richter zusammen urtheilen und Recht sprechen und wird dadurch das schwankende Vertrauen des Volkes zu den Gerichten nicht noch mehr geschwächt? 436 913) Gießen. Geschäfts-Empfehlung Hiermit erlaube mir die ergebene Anzeige zu machen, daß ich das Geschäft Herrn F. G° Pimper käuflich übernommen und von heute an für meine Rechnung fortführen werde. Außer den von demselben seither geführten Co loni al- W nur e n werde ich noch Kurz- und Galanterie-Waaren führen. Einem verehrten Publicum halte ick mich daher bestens empfohlen und wird cs mein eifrigstes Bestreben sein durch reelle und billige Bedienung das in mich gesetzt werdende Vertrauen zu rechtfertigen. C. W. Dietz. Frucht- ii ii d Viktualisn preise» B i k t u u l r e n p r e i s e Brodtaxe. Fletschtaxe kr. pf. fr. Pf. kr. Pf. kr. Pf. kr. 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Die Zugaben zum Fleisch dürfen nur in solchem von derselben Gattung bestehen, und zwar auf 10 Pfd. nicht mehr als anderthalb Pfund ic. nach Proportion, welches auf 1 Pfd. nicht völlig 5 Loty ausmacht. Köpfe, Füße, Geraub, wie auch die ganz blutigen und nicht genießbaren Stücke vom Hals sind von der Zugabe gänzlich ausgeschlossen._________ fr. Vf. 75 — 9 — 8r 6- 12 - 9 — 71 — 14 — 13 7 17 17 15 25 18, 18 19! 19 2 9 L. 5 fr. fr. Vf- Vf- fr. 4 9 2 1 F r u ch t p r e i s e. Gießen 1 Grimberg 1 Lich Mainz Marburg Wetzlar 18 Mai. | 12. Mai. 1 16. April. | 4,UHU UH) | 10. Februar. 27. Jan. 5. Mal. M a 1 t e r Mött Scheffel w.j fl. ! kr Pf. 1 ff. fr. Pf. ! fl- fr. Pf. fl. fr. Pf. I fl. fr. J._ fr. fl. fr. Vf-, 200 9 1 — 2001 8 40 200 9 — _ — 200 8 56 7 9 3 57 — 200 5 1 50 190 6 20 190 6 .— __ _ — 200 5 34 4 49 2 39 - — 170 4 30 170 4 40 170 — — _ — — 200 4 52 3 56 2 2 2 . — 3 35 — 4 — - 1 — — — — 200 3 30 2 9J 1 18 3 . — - —— — •— — -1 — — — — — (Hierzu eine Beilage.) Beilage zu JV1 40. des Anzeigeblattes. 920) Gießen. Die Eröffnung meiner Badeanstalt bringe ich hiermit dem verehrlichen Publikum mit dem Anfügen zur Kenntniß, daß ich die Wellenbäder noch um einige vermehrt habe, und sehe recht zahlreichem Zuspruch entgegen. Daniel Wirth. 950) Gießen. . Der Ertrag zum Besten der Bewaffnung. Preis r Kreuzer sind in der Redaction des »Wehr Dich" und bei F Hüne in der Brühl'schen Buchdruckerei zu haben. 949) Gießen. Nr. 107 gewann die Serviette. E- Schwan. 942) Gießen. Sonntag den 20. d. Mts. bei günstigem Wetter, Harmonie - MhsB auf dem Hardthofe. 948) Gießen Verl-oren. Am Abend des 16. d. wurde auf dem Wege vom Busch'schen Garten durch die Neuen-Bäue über daö Kreuz nach dem Seltersberg eine goldene Broche mit weißen und rothen Steinen verloren. Der redliche Finder wird gebeten, dieselbe gegen eine angemessene Belohnung im Balser'schen Haus auf dem Seltersberg abzugeben. 945) Trohe. Am 2. und 3. Pfingstfeiertag findet Scheibenschießen dahier statt, wobei namentlich eine silberne Taschenuhr, ein seidenes Halstuch und eine porcellanene Pfeife herausgeschossen werden, es ladet hierzu Schießliebhaber höflichst ein Trohe den 18. Mai 1849. Jakob Hammel. Die diesjährigen öffentlichen Prüfungen in den hiesigen städtischen Schulen werden in nachstehender Reihenfolge Statt finden. Montag, den 21- Mai, Morgens von 8—12 Uhr in der ersten, und Nachmittags von 2—5 Uhr in der zweiten Knabenschule in der Neustadt. Dienstag, de» 22. Mai, Morgens von 8—12 Uhr in der ersten, und Nachmittags von 2—5 Uhr in der zweiten Gasse der höheren Mädchenschule in dem neuen Schulhause im vormals Oswaldischen Garten. Mittwoch, den 23. Mai, Morgens von 8—12 Uhr in der zweiten, und Nachmittags von 2—5 Uhr in der dritten Mädchenschule in der Schulstraße. Donnerstag, den 24. Mai, Morgens von 8—10 Uhr in der ersten, von 10—12 Uhr in der zweiten, Nachmittags von halb 2—3 Uhr in der dritten Elementarschule in der Schulstraße, und von 3—5 Uhr in der dritten Gasse der höheren Mädchenschule, und zwar letztere im neuen Schulhause im vormals Oswaldischen Garten. Freitag, den 25. Mai, Morgens von 8—12 Uhr in der ersten, und Nachmittags von halb 3—5 Uhr in der zweiten Freischule, und zwar jedesmal in dem Local der zweiten Freischule. Mit dieser Benachrichtigung verbindet man zugleich die ergebenste Einladung an die Eltern der Kinder, und die Freunde und Beförderer der Jugend- bildung, zur gefälligen Theilnahme au diesen Prüfungen. Gießen den 16. Mai 1849. Im Namen des Schulvorstandes Dr. Engel. Frischbäcker zu Gießen. Sonntag den 20. Mai. Christian Jughard in der Wallthorstraße. Balthasar Noll in der Neustadt. Ludwig Kämmerer auf dem Seltersweg. Kirchliche Anzeigen der evangelischen Gemeinde zu Gießen. Gottesdienst. Am 20. Mai. Morgens: Kirchcn- rath Dr Engel. Nachmittags: Candidat Steinmetz. Universitäts-Gottesdienst. Um 11 Uhr: Professor Dr. Hesse. Getaufte. Den 10 Mai. Dem Bürger und Schneider, Theodor Betzberger, ein Sohn, Karl Leonhard, geboren den 4. Mai. Den 11. Mai. Eine uneheliche Tochter, Elise, geboren den 3. April Den 13. Mai. Dem Bürger und Bäckermeister, wie auch Mitglied des Gemeinderaths und des Kirchenvorstandes, Christian Löber, eine Tochter, Karoline Antonie Christine Margarethe Henriette Dorothea, geboren den 26. April, Beerdigte. Den 11 Mai. Johann Philipp Georg Emil Weil, des Bürgers, Karl Weil, ehelicher Sohn, alt 1 I. 3 M. 3 T., gestorben den 10. Mai. Den 15. Mai Katharine Venator, des verstorbenen Großh. penssonirten Oberstcuerboten zu Thal-Itter, Gottlieb Venator, hinterlassene Wittwe, geborne Wagner, alt 44 I., gestorben den 13. Mai. Die Pfarrgeschäfte in der nächsten Woche besorgt Pfarrer Bonhard. 438 Angekommene und abgereiste Fremden In den Gasthäusern. Im Rappen: Hrn. Kfl. Müller, Reiß u. Birnstock v. Frankfurt, Krug v. Liegnitz, Böhmer v. Danzig, Folter v Siegen, Pistor v Basel u. Breitenheimer ». Hanau. Hr. Weis, Stud. v. Darmstadt. Hr. Bergmann, Rent i>. Coblenz. Hrn. Kfl. Klarheld v. Braunfels, Birkhahn v. Breslau u. Kersck v. Elberfeld Hrn. Partie. Martin v. Constanz u. Stierlitz v. Schaffhausen. Hrn Kfl. Wallach v. Caffel, Willich v. Aachen, Schäflr v. Stuttgart, Will v. Karlsruhe u. Weiß v. Mühlheim. Im Einhorn.- Hrn. Kfl. Brom v. Glasgow, Schleicher v. Rotterdam u. Bonn v. Frankfurt. Hr. Peters, Oecon. v Rülfenrod. Hr. Lazarus, Pferdeh. v. Gladenbach. Hrn. Kfl. Stiefel u. Boß v. Frankfurt. Hr. v. Heidewolf, Ritter- gutsbes. v. Marburg. Hr. Rehd m. Fr., Privatm. v. Münzenberg. Hr. Sauerländer, Kfm. v. Würzburg. Hr. Zm- mermann, Doct. y Braunfels Hrn. Kfl. Möhring v. Berlin, Golz v. Crefeld, Stange v. Offenbach u. Mayer v. Hamburg. Im Prinz Carl: Hrn. Geschäfts!. Elias v. Halsdorf, Katz v. Rauschenberg, Mayer v. Gladenoach, Werner v. Eifa, Höchster v Schweinsbcrg, Bendheim v. Griedel, Meyer v. Steinfurt, Bing v. Höchst, Moritz v. Nordeck, Simon v. Frohnhausen u. Katz v. Jesberg. Hr. Benner, Küfer v. Hatzfeld. Hrn. Oecon. Rudolph v. Bergzell u. Erle v. Roth. Hr. Dederick, Doct. v. Bonn. Hr. Rothschild, Kfm. v. Ortenberg. Hr. Eichhorn, Först, v. Höchst. Hr. Ammelung, Archit. v. Darmstadt. Hr. Rapp, Spedit. v. Hatzfeld. Hr. Höhr, Uhrm. v. Schönach. Hrn. Oecon. Grell v. Biebrichhausen, Plack v. Bromskirchen u. Blöcher v. Wallau. vom 16. bis 18. Mai 1849. Im Darmstaedter Haus: HrN. Handelsl. Braun V. Winterberg u Berger v. Freienseen Hrn. Geschäfts!. Schäfer v. Frankenau, Fay v. Holzhausen, Jung v. Freienseen, Klimbel v. Hanau, Quicksmann v. Ellenhausen u. Rehbein v. Frankenhausen. Hrn. Handelsl. Völker v. Glauberg, Naumann v. Limburg, Magen v. Stockholm, Draut v. Stuttgart, Bogt u. Löffler v. Lehrbach. Im Stem: Hr. Hanck, Fuhrm. v. Marburg Hr. Zipp, Küfer v. Niedershausen. Hrn. Handelsl. Halberke u. Thomas v. Hesborn, Konrad v. Kleinseelheim u. Brandengeyer v. Schmalkaldern. Jungfer Sommer v. Niedererlcnbach. Hr. Müller, Schneid, v. Erfurt. Hr. Noll, Fuhrm. v. Münchhausen. Jungfern Lieber v. Grünen u. Senner v. Nieder- erlenbach Hrn. Handelsl Isenberg v. Hesborn u. Becker v. Hechingen. In der Sonne: Fr. Goldmann v. Ershausen. Hr. Mergoit, Schullehr. v. Bottenhorn. Hrn. Handelsl. Reitz v. Bcffungen u. Zirb v. Hochelheim. In der itose: Hrn Geschäfts!. Dietrich v Hattenrod, Koch v. Gelnhausen, Bamberger v. Steinfurt u. Müller v. Bottenhorn. Hr. Werner m. Fr., Bote v. Biedenkopf. Hr. Kratz, Beigcordn. v. Beltershain. In den Privathäusern. Bei Hrn. Prof. Dr Schäfer: Hr Schäfer, Kammer- Direct. v. Schlitz. - Bei Hrn. Ph. Oppermann: Fr. Sachs v. Marburg. — Bei Hrn. Bürgermstr.-Geh. Faber: Frl. Jung v. Heuchelheim. — Bei Hrn. D. Hilgardt: Hr. Metzger, Privatm. v. Nonnenrod. Dun Arbeit und Eigenthnm. (Schluß.) Nicht der Kommunismus, nicht die Association der Arbeit, nicht die Garantie der Arbeit durch den Staat und nicht die Umwandlung der indirccten Steuern in directe werden das Gegenüberstehen von Arm und Reich aufheben können. Nicht allein bedarf cs eines geübten, tiefen Blicks in die politischen Verhältnisse, die obschwebende Arbeiterfrage lösen zu wollen, fondern weit mehr noch bedarf es der Kenntniß der Menschennatur, die stch nicht in geschnitzte, gedrechselte und sinnig ausgegrübelte Formen zwängen läßt. Und, brächte jetzt die Gesellschaft zu Gunsten eines Systems alles, selbst die persönliche Freiheit zum Opfer, es müßte nach Kurzem doch wieder umgestaltet oder gestürzt werden. Denn mit der rastlos eilenden Zeit halten die Lebensäuficrungen der Gesellschaft gleichen Schritt. Bald entspringt, angetrieben durch die Concurrenz, dem Menschengeist eine großartige Erstndung, welche dem Menschen nichtgeahnete Erwerbsquellen öffnet und eine t e s. neue Strömung des Gewerblebens hervorruft; bald zeigt uns der weise Forscher einen Relchthum in der Erde, in den sonst unbeachteten Gewächsen, im Wafer, ja er entdeckt nie betretene Welttheile; getrieben durch die Concurrenz findet der Mensch stets neue Erwerbsquellen , wo er frei von allem Zwang schaffen, schöpfen und genießen soll. Der Mensch folgt da dem mächtigen Naturgesetze, das wir fortwährend im Weltall sich bekunden sehen. Stellen wir deshalb einer weisen und gerechten Regierung die Wahrung unserer politischen Freiheiten und die Sorge für geistige Kräftigung des Volkes anheim j sie wird hierdurch sicher zu dem Ziele steuern, welches den unabänderlichen Verhältnissen nach zu erreichen möglich wäre. Eine weise Negierung wird als heiligen Grundsatz feststellen: „Jeder Arbeit ihr Lohn!" darum wird sie aber auch dem, welcher durch Arbeitsamkeit vver durch außerordentliche Gcistesfähig- keiten mehr Lohn als Andere empfangen, dieses errungene Gut schützen und bewahren helfen. Druck und Verlag der G. D. Brühl'scheu Buch- und Steindruckerei.