Jimeigei'ialt d e r Sta-t und des Regierungsbezirks Gießen. e/|oe AHs Dienstag den 17. Juki 18^9. Erscheint Wöch-Ittlich >wci Mal: Dienstag und Sonnabend. - Preis des Jahrgangs für Einheimisch- 11 SO fr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 fr. — Auswärts abonnirt inan sich bei allen Postämtern, ^n Gießen bet der Erpedltron (Canzlerberg Lit. B. Jlr. ♦) Glnrückungsgebühr für die gespaltene Corpuszeile 2 fr. Amtlicher Th eil. Gesetz- das Wechselverfahren in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend. 8llDWJG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Um für Unsere Provinzen Starkenburg und Oberhessen ein der allgemeinen deutschen Wechselordnung entsprechendes Verfahren in Wechselstreitigkeiten festzusctzen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt: §. 1. Wechselklagen können sowohl bei demjenigen Gerichte, welchem der Beklagte bezüglich der Erfüllung persönlicher Verbindlichkeiten unterworfen ist, als auch bei dem Gerichte des Orts, wo die Zahlung geschehen soll, angcstellt werden. 8. 2. Sind mehrere aus demselben Wechsel Verpflichtete verschiedenen Gerichten unterworfen, so kann der Kläger nach seiner Wahl bei einem jeden dieser Gerichte gegen sämmtliche Schuldner oder auch nur gegen einige derselben, seine Klage anbringen. §. 3. Eine Wechselklage kann nur durch einen Wechsel begründet werden. Der Wechsel selbst und der Protest, wo es eines solchen zur Erhaltung des Wcchsclrcchtes bedarf, muß in Original oder in Abschrift mit der Weckselklagc übergeben werden. §. 4. Wechselproteste, welche im Auslande ausgenommen wurden, bedürfen keiner Beglaubigung durch eine inländische Behörde. §. 5. Erkennt das Gericht das Wechselverfahren für zulässig, so ist zur Vorlegung der die Wechselklage begründenden Originalurkunden Termin anzuberaumen. Der Kläger wird hierzu unter dem Rechtsnachtheilcs des Verzicht auf das Wechselverfahren, — der Beklagte mit der Auslage geladen, baß er über die Urkunden sich zu erklären, bezüglich der Privaturkunden die Aechtheit der Unterschrift, im Falle er sie bestreite, auf Verlangen sogleich eidlich abzuläugnen, auch alle ihm zustchenden Einreden vorzubringen und durch Urkunden zu belegen habe, unter dem Rechtsnachtheile, daß, im Falle seines Ausbleibens, er als der Aechtheit geständig und seiner Einreden für verlustig erklärt werde. 8. 6. Der Termin ist, unter Berücksichtigung der Entfernung der streitenden Theile vom Gerichtsorte, auf einen möglichst nahen Tag anzuberaumen, keinenfalls aber, wenn der Beklagte im Großherzogthum, oder weniger als zwanzig Stunden von jenem Gerichksorte entfernt wohnt, über acht Tage, von Einhändigung der Klage an gerechnet, hinauszusetzen. In den geeigneten Fällen kann auf An rag des Klägers der Termin schon auf den Tag der Einhän- digung selbst anderaumt werden. 576 des im 24 Gerichts ein weiterer Termin gestattet werden. §. 21. Editionsanträge sind im Wechselverfahren nicht zulässig. §. 22. Nach geschlossener Verhandlung ist das Urthcil den streitenden Theilen in der Regel sogleich Termine selbst, spätestens aber binnen drei Tagen zu eröffnen oder einzuhändigen. §. 23. Wird der Beklagte verurthcilt, so ist demselben sogleich aufzugeben, daß er den Kläger binnen Stunden, bei Vermeidung der wechselmäßigcn Hülfsvollstreckung, befriedige. §. 24. Alle in Wechselsachen erlassenen gerichtlichen Verfügungen und Urtheile sind sogleich vollstreckbar. Weder Rechtsmittel, noch einfache Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. 8. 7. Bleibt Einer der Geladenen aus, so ist auf Antrag des Erschienenen, mit Rücksicht auf das verwirkte Präjudiz, Contumacialerkenntniß zu erlassen. 8. 8. Der Beklagte kann die Aechtheit der Unterschrift persönlich oder durch einen Bevollmächtigten §. 9. Bestreitet der Beklagte die Aechtheit einer Privaturkunde, so hat er auf Verlangen des Klägers sofort den Disessionseid in Person dahin abzuleisten: , . daß die fragliche Unterschrift weder von ihm, noch an seiner Statt von einem Dritten mit seiner Einwilligung geschrieben sei. Ist die Urkunde nicht von dem Beklagten selbst ausgestellt, so hat derselbe zu schworen: daß er nicht wisse, daß die Unterschrift ächt sei. § 10. Verweigert der Beklagte die Eidesleistung, so wird die Urkunde als anerkannt betrachtet.. 8. 11. Es findet weder Zurückschiebung des Difessionseides, noch Gewissensvertretung statt. Der Eid für Gefährde ist unstatthaft. §. 12. Ist die Aechtheit der Privaturkunde durch einen Bevollmächtigten bestritten (§. 8), so wird zur Eidesleistung, wenn der Kläger diese verlangt, ein möglichst naher Termin anberaumt. 8. 13. Die Abläugnung des Inhalts einer Urkunde bei anerkannter Unterschrift ist unzulastig. Jedoch kann die Behauptung, daß ein nicht zum Behufe einer wechselmäfigen Verpflichtung ausgestelltes Blanquct mißbraucht, oder ein sonstiger Betrug oder eine Fälschung vorgenommen worden fei, als Einrede, nach Maßgabe des §. 15 geltend gemacht werden. Dasselbe findet statt, wenn die Aechtheit öffentlicher Urkunden bestritten wird. u ~ . r. ... §, 14. Keine Einrede befreit den Beklagten von der Verbindlichkeit, sogleich in dem vermine sich über die Aechtheit der Urkunden zu erklären und den verlangten Disessivnseid abzuleisten. 8. 15. Einreden sind im Wechselverfahren nur dann von voller Wirkung, wenn sie, insofern dem Beklagten der Beweis obliegt, auf der Stelle durch Urkunden bewiesen werden. Die öffentlichen und Privaturkunden sind dem Gegner zur Anerkennung oder beziehungsweise zur eidlichen Abläugnung vorzulegen. Werden die Einreden nicht sofort durch Urkunden erwiesen, so verweist das Gericht solche zur besonderen Behandlung und erkennt im Uebrigen ohne Rücksicht auf solche. Vermag der Beklagte aber die Voraussetzungen eines Arrestes, nach den Grundsätzen des Arrestpro- cefleg — Bescheinigung der Gegenforderung und Gefahr wegen tenmächstigcr Restitution — nachzuweisen, w sann das Gericht die Hinterlegung der streitigen Summe bio zur Sicherheitsleistung des Klägers verordnen. 16. Will der Kläger eS auf den Difessionseid (§. 9), zu dessen Ableistung der Beklagte erbötlg ist, nicht ankommen lassen, sondern in anderer Art den Beweis, daß die Namensunterschrist ächt sei, übernehmen, so hört das Wechselverfahren auf; die i-rache wird im ordentlichen Proeeffe mit abgekürzten Fristen weiter verhandelt und nach stattgehabten Beweisverfahren abgeurtheilt. Der Kläger kann, wenn er rechtskräftig die Vcrurtheilung des Beklagten erwirkt hat, die wechselrechtliche Vollstreckung dieses Erkenntnisses (8. 25 bis 30) verlangen. , Ebenso kann der Beklagte, wenn der Kläger sich zur Ableistung des Difessionseides erboten hat, diesen Eid fallen lassen, in welchem Fall die Bestimmung des zweiten Absatzes des vorstehenden 8. 15 zur Anwendung kommt. „ ,L §. 17. Wird demnächst der Beweis erbracht, daß die Unterschrift von demjenigen, welcher ihre Aechtheit im Wechselverfahren bestritten hat, geschrieben ist, so kann derselbe auf Antrag des Gegners in eine bürgerliche Gefängnißstrafe bis zu 14 Tagen verurthcilt werden. §. 18. Der Beklagte ist in keinem Falle berechtigt, von dem Kläger während der Proeeßkosten, zu deren Ersatz derselbe verurtheilt werden könnte, Sicherheit zu verlangen. § 19. Eine Widerklage kann nur dann in demselben Verfahren verfolgt werden, wenn sie ebenfalls eine Wcchselklage (8. 3) ist und zugleich mit der Erklärung aus die Klage angestellt wird. 8. 20. Zur Erklärung auf Widerklagen, eigentliche Einreden und Repliken re. kann nach dem Ermessen 577 Hat .--doch der Beklagte gegen ein verurcheilendes Erkenntm'ß Rechtsmittel eingelegt, oder eine mit den Erfordernissen einer Arrestklage ausgcstattetc Widerklage erhoben, so kann er verlangen, daß die Zubezah Summe bei der zuständigen Behörde hinterlegt und nur gegen hinreichende Sicherheit für den allenfall, g <*■ W. -an» »Wr* * « d-m Bermöaen des Beklagten und zugleich die Erkennung des Wechselarrestes verlangen. dem Vermögen des Beklagten u z g Wechselarrestes, so hat das Gericht emen schriftlichen Haftbefehl zu ML dMMK., Lß dieser / sobald der Kläger die erforderliche Kostenvorlage W **. »er ta »«« £ wi- die Kosten kür die Unterhaltung des Beklagten, letztere tnt Betrage von täglich 30 Kreuzer nebst dem im Winter erforderlichen, vom Gerichte zu bestimmenden Aufwande für Feuerung und Licht, von Woche zrr Woche vorzulegen. Auch hat derselbe sonstige durch die Haft entstandene unvorhergesehene Ausgaben binnen 24 " di- «chm *W. läge geleistet hat, odc/der gerichtlichen Aufforderung zur Vergütung sonstiger durch die Haft entstandener unvorhergesehener Kosten nicht binnen 24 Stunden entspricht, so wird der Schuldner sofort fre,gelassen. §. 27. Der Beklagte wird zur Vollstreckung des Wechselarrestes in dem hierfür bestimmten Schul- gefängnisse verwahrt, - in seiner Wohnung oder einem sonstigen angemessenen Locale nur, wenn und insoweit der Kläger dieß unter Zustimmung des Beklagten beantragt. , §, 28. Außer den in der allgemeinen deutjchen Wechselordnung Art. 2 unter Jir. 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Wechsclarrcst nicht zulässig in folgenden Verhältnissen: . 1) gegen den Schuldner zum Vortheile seines Ehegatten, femei- Verwandten in auf- und absteigender Linie, seiner ehelichen Geschwister, seines Dheims, feiner ^antc, seines -ccffcn, seiner Richte, de er seiner Verschwägerten in denselben Graden; 2) gegen Personen, welche das 70. Lebensjahr angetrcten haben; 3) aeqen Personen, über deren Vermögen Eoncurs erkannt, oder welchen die Nechtswohlthat der Guterabtretung bewilligt, oder gegen welche ein gerichtliches Veräußerungsverbot erlassen worden ist: 4) wenn das schuldige Kapital nicht mehr als 100 Gulden beträgt. §. 29. Der erkannte Wechselarrest darf nicht vollstreckt werden: j) gegen active Militärpersoncn unter dem Officicrörang, so lange sie nicht groß beurlaubt sind, und gegen active Militärpersonen im Officiersrang, so lange sie sich mit ihrem Corps oder mit Abthei- lungen desselben außerhalb der Garnison befinden; 2) gegen beide Ehegatten zugleich. § 30. Der verhaftete Schuldner wird entlassen: 'n wenn die schuldige Summe nebst Zinsen und Kosten gerichtlich hmterlegt wird; 2) nach scchsmonatlichcr Dauer der Haft, wenn die Schuld an Hauptgelv unter 500 Gulden, nach einjähriger Dauer, wenn die Schuld an Hauptgeld 500 Gulden oder mehr, aber weniger als 1500 Gulden, nach achtzehnmonatlicher Dauer der Haft, wenn die Schuld an Hauptgcld 1500 Gulden oder mehr, aber weniger als 3000 Gulden, nach zweijähriger Dauer der Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld 3000 Gulden oder mehr beträgt, 3) wenn der Schuldner, er mag bereits Militär sein oder nicht, zum Militärdienste einberufen wird, oder wenn er, im Fall er im Officicrsrange steht, mit seinem Corps oder seiner Abtheilung die Garnison zu verlassen hat; 4) wenn während der Dauer der Haft der Fall des § 28 Rr. 2 oder 3 eintritt. §. 31. Der aus den Grund des .vorstehenden §. 30 oder des §. 26 aus der Haft entlassene Schuldner kann wegen derselben Schuld nicht wieder verhaftet werden. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf. den im vorstehenden §. 30 unter Rr. 3 angegebenen Fall. §. 32. Der Gläubiger, welcher die Freiiaffung des Schuldners auf dessen Anstehen gestattet hat, ist befugt, späterhin die Wiedervcrhaftmig zu verlangen; diese erneuerte Haft hat aber nur unter Einrechnung der Zeit der früher bestandenen Hast anzudauern. §. 33. Bei Verfolgung eines Rechtsmittels oder einer außergerichtlichen Beschwerde gegen Erkenntnisse 578 itt Wechselklagsachen bedarf der öffentliche Anwalt keiner besonderen Vollmacht, wenn er bereits in früberer Instanz Vollmacht beigebracht hat. „ Jedes Rechtsmittel muß binnen einer unerstrecklichen Nothfrist von vier Wochen, von dem Ablaufe der zehntägigen Frist der Einwendung des Rechtsmittels an gerechnet, bei dem Gerichte, welches das angefochtene Erkenntniß erlassen hat, gerechtfertigt werden. Die Frist zur Einsendung der Sieten an den höheren Richter, wie si'e durch das einige Abänderungen des eivilgerichtlichen Verfahrens betreffende Gesetz vom 20. August 1848 Art. 14 bestimmt ist, wird bei dem Wechselverfahren auf drei Tage herabgesetzt. Verlustgelder werden im Wechselverfahren nicht hinterlegt. Wird aber ein an das Oberappellations- gericht gelangtes Rechtsmittel als frivol verworfen, so verurtheilt dieser Gerichtshof die Parthei zugleich zur Bezahlung derjenigen Verlustgelder, welche sie im gewöhnlichen Verfahren zu hinterlegen gehabt hätte. 8. 34. Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muffen binnen 14 Tagen, von der geschehenen Einhändigung oder Bekanntmachung der ergangenen Desertions- oder Präelusivverfüguug an, vorgebracht werden, und sind nach Verlauf dieser Frist nur dann zu berücksichtigen, wenn ganz besonders erhebliche Verhinderungsgründe angeführt und bescheinigt werden. Bei Beschwerden über Verwerfung deö Gesuchs findet die Bestimmung des zweiten Abfalles des §. 24 Anwendung. §. 35. Alle gerichtlichen Verfügungen in Wechselsachen find zu beschleunigen und alle Termine und Fristen, nach dem Ermessen des Gerichts möglichst kurz anzusetzen. 8. 36. In den geeigneten Fällen können di- Gerichte vor der Entscheidung das Gutachten einer Handelskammer einholen oder geeignete Handelsleute zur Berathung zuzieheii, um deren gutachtliche Meinung zu vernehmen. Das Gericht ist jedoch bei feiner Entscheidung nicht an jenes Gutachten gebunden. 8- 37. In allen Wechselklagsachen sind öffentliche Anwälte zuläsfig. §• 38. Soweit dieses Gesetz keine Abweichung enthält, find in Wechselsachen die für das gewöhnliche Verfahren und insbesondere die für den Ereeutwproeeß geltenden Bestimmungen anzuwenden. §■ ,39. Das vorstehende Gesetz tritt in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen am 1. Juli dieses Jahres in Kraft und findet auf alle Wechselklagen Anwendung, die von diesem Tage an erhoben werden. Haben diese ihren Grund in Wechselverbindlichkeiten, die vor diesem Tage entstanden sind, so findet der Wechselarrest nicht statt. Eine Ausnahme hiervon tritt in der Stadt Offenbach ein, insoweit daselbst nach der Verordnung vom 4. März 1829 der Wechselarrest zuläsfig ist; für solche Fälle finden dort aber die 88- 26 — 32 des gegenwärtigen Gesetzes mit rückwirkender Kraft Anwendung. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatöfiegels. Darmstadt, den 4. Juni 1849. (L. S.) LUDWIG. Kilian. Polizeiliche Vekanntmachuug. Ein Paar Straminschuhe, ein weißes Sacktuch und ein Schlüssel sind gefunden und auf Gr. Polizei- büreau dahier abgegeben worden. Gießen am 16. Juli 1849. zum ersten Male in den öffentlichen Blättern er» scheint, sich auf die Klage entweder selbst, oder durch einen gehörig Bevollmächtigten zu erklären, widrigenfalls deren thatsächlicher Inhalt für eingestanden angesehen, er mit etwa ihm zur Seite stehenden Einreden ausgeschlossen und auf Anstehen der Klägerin verurtheilt werden wird. Zugleich wird angefügt, daß alle weiteren Verfügungen in dieser Sache durch Anschlag an der Gerichtslhüre bekannt gemacht werden. Grünberg den 21. Mai 1849. Gr. Hess. Landgericht daselbst. Welcker. 10533 Grünberg. Oeffentlicho Ladung. Die Handlung Windecker und Hensel in Gießen hat gegen Philipp Stein von Niederohmeu wegen verschiedener Forderungen aus Waarenkäufen am 10. März l. I. bei der unterzeichneten Gerichtsstelle Klage erhoben. Da der Beklagte in Niederohmeu nicht anwesend und fein jetziger Aufenthaltsort unbekannt ist, so wird derselbe auf Antrag der Klägerin hierdurch aufgefordert, in Frist von drei Monaten vom Tage an gerechnet, wo diese Verfügung 579 Besondere Bekanntmachungen. Rb Verein süddeutscher Gewerbhallen. Das verehrliche Publikum wird hierdurch benachrichtigt, daß ganz in der Kürze die Local-Ausstellung, der gewerblichen Erzeugnisse der hiesigen Handwerker statlfinden wird Von dieser Ausstellung wird eine Kommission die Auswahl derjenigen Gegenstände vornehmen, welche zum Zwecke der demnächstigen (Sen» tralausstellung und Veiloosung zu Darmstadt dorthingesandt werden. Da die Ausführung dieses Unternehmens, welches zum Besten des so sehr gedrückten Gewerbstan- des dient, von dem schnellen und günstigen Absatz der Loose abhängt, so haben sich patriotische Männer, welchen das Wohl ihrer Mitbürger am Herzen liegt, gleich wie an andern Orten der Mühe unterzogen, diese Loose den hiesigen Bewohnern anzubieten. Da an allen andern Orten durch zahlreiche Abnahme von ^oosen diese gemeinnützige Cache so sehr befördert wurde, so ist mit Sicherheit zu hoffen, daß diese Bitte bei dem hiesigen, zu allein Gemeinnützigen so bereitwilligen Publikum nicht unerhört bleiben wird. Gießen den 5. Juli 1849. H. Schneider, Vater, Der Vorsitzende der Localsection des Gewerb-Vereins. Vorsitzender des Handwerker-Vereins. Knapp. Vorstehendes gemeinnützige Unternehmen glauben wir noch besonders der Theilnahme des Publikums dringend empfehlen zu dürfen. Wir hegen die Ueberzeugung, daß sein Gelingen folgenreich für die Hebung des jetzt auch dahier so gedrückten Gewerbstandes zu werden verspricht. Möchten daher recht viele wohlwollende Männer ihre wirksame Förderung demselben zu Theil werden lassen. Gießen den 6. Juli 1849. Die Großherzogl. Hess. Regierungs-Commission das. K ü ch l e r. 1317) Gießen. Die am 15. d. M. fällig gewesenen Bestandgelder von verliehenen städtischen Grundstücken sind binnen 8 Tagen zur hiesigen Stadtkasse zu bezahlen. Gießen den 16. Juli 1849. Der Stadtrechner Enders. 1319) Ruppertenrod. Von der höchsten Staatsbehörde ist der Gemeinde Ruppentenrod auf den 2. August d. I. ein Vieh- und Krämermarkt abzuhalten bewilligt worden, was hiermit zur Beachtung des Publikums bekannt gemacht wird. Die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Alsfeld werden ersucht, dieses in ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen. Ruppertenrod am 15. Juli 1849. Der Gr. Bürgermeister, Otterbein. Versteigerungen. 1288) Gießen. Versteigerung von Bauarbeitm. Donnerstag den 19. Juli, Vormittags 9 Uhr, sollen die zur Reparatur des Kirchthurms und des Pfarrhauses zu Hausen erforderlichen Arbeiten als: Maurerarbeit, veranschlagt zu 18 fl. 54 fr. Zimmerarbeit, ff 168 „ 36 ff Dachdeckerarbeit, Schreinerarbeit, ff if 210 „ — tf If if 37 „ 34 If Schlosserarbeit, ff • ff 41 „ 58 Glaserarbeit, ff tf 28 n — If Weißbinderarbeit, ir ff 5 „ 56 If unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen an die Wenigstnehmenden in dem Gemeindehaus Hausen versteigert werden. Die Voranschläge liegen bei dem Unterzeichneten zur Einsicht offen. Gießen den 11. Juli 1849. Der Gr. Kreisbaumcister Holzapfel. 1268) Gießen. Freitag den 20. d. M>, Mittags 2 Uhr, soll auf dahiesigem Rathhaus die dem Metzger Heinrich Lenz dahier zustehende Grmidb. UlKlftr. 71145 , 27 Hofraithc in der Kühgasse nochmals öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen den 9. Juli 1849. Der Beigeordnete Rühl. 580 1323) Gießen. Versteigerung von Schreinerarbeiten. Zur Einrichtung des neuen Anatomiegebaudes dahier soll die Anfertigung von Tischen, Schränken, Stühlen re., veranschlagt zu 1287 fi., Mittwoch den 25. d. M., Morgens 9 Uhr, in gedachtem Gebäude in mehreren Parthien an die Wenigstfordernden öffentlich versteigert werden. Riffe, Voranschläge und Verstcigcrungsbedingungen sind von heute an in dem neuen Anatomiegebäude zur Einsicht aufgelegt. Gießen den 15, Juli 1849. In Auftrag A. N a u m a u n, Bauaufseher 1. Klaffe. 1307) Arnsburg. Ein herrschaftliches zweistöckiges Wohnhaus, 30' lang und 18' breit, von eichen Holz erbaut, soll Montag den 30. d. M., zu Trais-Münzenberg Vormittags 10 Uhr versteigert werden. Arnsburg den 15. Juli 1849. Der Gräfl. Reutamtmaun F a b r i c i u s. 1312) Leihgestern. Freitag den 20. Juli, Mittags 12 Uhr, soll auf dahiesigem Rathhaus die Plauier- und Chauffeearbeir, einschließlich des Materials veranschlagt 368 st. 32 kr. öffentlich in Accord vergeben werden. Leihgestern am 13. Juli 1849. Der Bürgermeister Heß- Feil g e b o t e n. 1311) Gießen. Weißer und rother Tafel- und Einmach-Essig, empfiehlt in vorzüglicher Qualität L. Jahreis am Markt. 1295) Gießen. Von der rühmlichst bekannten I)r. Rommershausen Augenessenz habe ich wieder neue Sendung erhalten. Carl Frech. 1310) Gießen. Von Messina-Citroneu bekanntlich der vorkommenden besten Sorte, habe ich neue Sendung erhalten und erlasse ich davon das Stück ganz gesunde a 4 und 5 fr. etwas gedrückte um damit schnell aufzuräumen ä 1 und 2 kr. L. Jahreis am Markt. 1314) Gießen Frischer Zwiebelkuchen Montagö, Mittwochs, Freitags Morgens zwischen 8 und 9 Uhr. H. D. Noll im Stern. 1309) Gießen. Alter Nordhäuser F r u ch t b r a n d w e i n vorzüglich zum Ansehen geeignet, besten Schweizer (Neuchateller) Extraii d’Absynthe, Rum de Jamaika, Arrak de Ln- tavia, französischer Cvgnak, Punsch-, Grogg- und Bischoff-Esseuz, rothe und weiße französische und deutsche Weine empfiehlt L. Jahreis am Markt. Zu vermiethen- 1298) Gießen. Zwei freundliche möblirte Stuben sind in der Nähe deö Selzerthores Lit. C. Nr. 19 zu vermiethen und baldigst zu beziehen. 1107) Gießen. Mehrere FamilieiiwohnunW sind zu vermiethen bei Jacob MöhIö Wtn>. 1278) Gießen. Das obere Logis in meinen, Hanse ist zu vermiethen und den 1. October, unter Umständen auch früher, zu beziehen. EnderS, Stadtrechner. 1292) Gießen. Die zweite Etage in mein« Hause ist anderweit zu vermiethen. l)r. Mettenheimer. 1294) Gießen. Das Stallknecht Becker'sche Vorder- und Hinterhaus, nebst Garten vor den, Wallthore, ist zusammen oder auch theilweise zu vcr- miethen und kann sogleich bezogen werden. 1316) Gießen. Bei Joh. Brairburger ist eine halbe Scheune zu vermiethen. 1195) Gießen. Es ist eine kleine Familienwohnung zu vermiethen bei B. Lang, Schlossermeister in der Löwengasse. 1313) Gießen. Eine Familienwohnuiig ist zu vermiethen und sogleich zu beziehen bei Philipp SchmollII. in der Mühlgasse. Vermischte Nachrichten. 1299) Gießen. Knaben von 9 bis 14. Jahren können für ein mäßiges Honorar einen sehr gründlichen Unterricht im Zeichnen erhalten. Näheres ist bei der Erped. d. Blttö. zu erfahren. 1383) Gießen. Es sucht Jemand ein junges lebendes Rehbockkätzchen billig zu kaufen. Näheres sagt die Erped. d. Bltts, 581 1281) Ein Müller, der sein Fach gut versteht, sich sonst legitimiren kann und von gesetztem Aller ist, kann dauernde Beschäftigung erhalten. DaS Nähere sagt die Erped. d. Bltts. 1308) Gießen. Ein junger Mann, der eine schöne geläufige Hand schreibt, wünscht in oder außer dem Hause, gegen sehr bescheidene Ansprüche Beschäftigung. Auch könnte derselbe aufBerlangen sowohl in Elavicr, als in allen Elementar-Unterrichts-Gegenständen Unterricht ertbeilen. Näheres in der Erped. d. BlttS. 1315) Gießen. Die hiesige Bürgergarde- Mufik spielt Sonntag den 22. d. M. in Safthausen. 1322) Gießen. Freitag den 20. d. M. wird Unterzeichneter im Saale des Hrn. Busch seine Abschieds-Repetition geben Carl Hummel. 1320) Grünberg. Sonntag den 29. und Montag den 30. Juli 1849 findet zu Grünberg das dritte Wetteraner Musikfest statt, wozu ergebenst einladet Das Festcomite. Grünberg im Juli 1849. 1318) Erwiderung. Dem Verfasser des Artikel 944 in Nr. 40 dieses Blattes gegenüber, fühlen wir uns gedrungen hierdurch zu erklären, wie wir den Großh. Land- gerichrsassessor Bott während seiner AmtSthätig- feit zu Grünberg nur als einen sehr achtbaren rechtlichen Beamten kennen gelernt und wie mit uns alle diejenigen, welche in näherer Berührung zu demselben standen, sehr bedauert haben, daß sein Wirken im hiesigen Gerichtssprengel nur von kurzer Dauer war; daher wir denn auch seinem neuen Bezirke nur Glück zur Erwerbung eines solchen Mannes--diesem selbst aber, wie er es verdient, alles Gute wünschen. Hock, Bürgermeister von Weltsaasen. Triller, Bürgermeister von Merlau. Pfeifer, Bürgermeister von Geilshausen. Bott, Bürgermeister von Ovenhan'en. Kliebe, Bürgermeister von Londorf. Theis, Bürgermeister von Rüddingshausen. Hartmann, Bürgermeister von Beltershain. Fulda, Bürgermeister von Großeichcn. Weiß, Bürgermeister von Reinhardshain. Schmidt, Bürgermeister von Climbach. Römer, Bürgermeister von Allertshausen. Hofmann, Bürgermeister von Queck- born. Kauß, Bürgermeister von Lumda. F a u l ft i ch, Bürgermeister von Weitershain. Literarische Anzeige. 1321) Gießen. Der Führer . ~ zur Meisterprüfung oder Anweisung, wodurch junge Bauhandwerker die nothwendigsten mathematischen und theoretischen Kenntnifie zur Betreibung ihres Geschäfts durch Selbstuntericht sich erwerben können von P. Fr. Wilhelm Förster. Preis 30 fr. zu haben in der Ferber'scheu Buchhandlung in Gießen. Anackommene und abgereiste Fremden vom 14* bis 17. Juli 1849. In den Gasthäusern. Im Kappen: Hrn. Kfl. Mittelstenscheid v. Barmen, Maißner u. Stein v. Frankfurt, Smolinskp v. Hombmg, Stackle, v. Wietzel u. Gerland v. Cassel, Gaquin v. Hanau, Frist t>. Mainz, van der Krone v. Lüdenscheidt, Leuchtenbcrg v. Plettenburg u. Rosenthal v Düren. Hr. Motz, Postsecr. v. Cassel. Hr. Albrecht, Katast.-Geom. v. Darmstadt. Hrn. Kfl. Weiß m. Fam. v. Cassel u. Lahr m. Fr. v. Altona. Hr. Lußel, Br. med. v. Frankfurt. Hrn Kfl. Bary v. Mainz, Reichhardt v. Frankfurt u. Wiß v. Fulda. Fr. Landr. Follenius v. Bensheim. Hr. v. Schellenberg, Gutsbes. v. Prag, />» Einhorn.- Hr. Heidefuß, Hüttenbes. v. Friedrichs- Hütte. Fr. v. Hoffmann v. Cassel. Hrn. Kfl. Kurz v. Mainz, Lahmann v. Cöln, Völcker v. Edenkoben, Habcrkorn v. Bremen u, Schmitz v. Cöln. Hr. v. Werner, Offiz, v. Wetzlar. Hr. Ballerstädt, Prof. u. Gräfin v. Schaumburg v Cassel. Hrn. Kfl. Finbrücks v. Crefeld, Beer v. Hanau u. Schneider v. Frankfurt. Hr. Fritz, Prof. v. Freiburg Hr. Lepel m. Fr., Minist. v Coburg. Fr. Geh. R. Frep m. Bedien, v. München. Hr. Kern, Seer. v. Darmstadt. Hr. Oper, Sang, v. Berlin. Hr. Schön, Kfm. v. Braunschweig. Im Prinz Carl: Hr. Wilcker, Gastw. v. Niederrohr- bach. Hr. Plock, Beschäftsm- v. Obcrohmen. Hrn Oecon. Keitel v. Storndorf u. Kaiser v. Michelbach. Hr. Kleine, Kfm. v. Kreuznach. Hr. Reinhardt, Fabrik, v. Herborn. Hr. Kurtmann, Doct. v. Lauterbach. Hrn. Privatl. Kalbfleisch v. Altenburg u. Hosch v. Biedenkopf. Hrn. Kfl. Becker v. Riederohmen u. Srndheimer v. Butzbach Hr. Höhr, Uhrm. v. Schönach. Frl. Dörner v. Alsfeld. Hr. Willmann, Kfm. v. Marburg. Hr. Häufe, Oecon. v. Schlierbach. Hr. Schmitt, Schrein, v. Friedberg. Hr. Habicht, Posth. v. 582 Engelrod. Hr. Reh, Privatm. t* Weilburg. 5r. Mahner, Gastw. v Hadersheim. Hr. Wolf, Schrein, v. Rastatt. Hrn. Geschästsl. Lahnstein v. Büdingen u. Reiber v Mornshausen. Im Darmstaedter Haus: HlN. Geschästsl. SchaNg v. Stumpertenrod, Rumps v. Rennertehausen u. Strauß v. Naumburg. Ar. Schlick v Ruppertenrod. Hrn. Geschäfts!. Hermann v. Erbenhausen u Vomhoff v. Biedenkopf Hrn. Handelsl. Katzenstein u Böhm v. Heringshausen, Göbel v. Obererlenbach u. Weil v. Biedenkops. Jungfern Kindschaft v. Kirchheim u. Lössier v. Darmstadt. Hrn Geschäfts!. Reiß v. Offenbach, Bürckhardt v. Reifenberg u. Blumenthal v. Battenfeld. im Stern: Hr. Villing, Bauschrcib. v. Hofgeismar. Hr. Lohmitz, Fuhrm. v. Berlin. In der Hose Hrn Geschästsl. Becker ». Niedergemün- den, Muth v. Freiensteinau u. Dippel v. Wetterfeld. Hr. AßmnS, Kupserschm. v. Nidda. Hrn. Geschäfts!. Hampel v. Derbach u. Messerschm. v. Biedenkopf. In den Privathäusern. Bei Hrn Kfm. Gertig: Frl. Schmidtborn v. d Kröge. — Bei Hrn. Wirth Pausch: Hr. Staubesand, Privatm. v. Marburg. — Bei Fr. Landr. Knorr: Fr. Bender v. Butzbach — Bei Hrn. Apoth. Witte: Fr. Doct. Witte m. Tochl. v. Okarben. — Bei Örn. Reallehr. Dickor-: Frl. Lorenz v. Offenbach u. Frl BommerSheim v. Gonterskirchen. — Bei Hrn. Kfm Böhm: Fr. Schirm v. Caffel. — Bei Hrn. N Heß: Hr. Hamburger m Fam. v. Hanau. — Bei Hrn. Rcgistr, Herzberger: Frl. Rosenkranz o. Weilburg. — Bei Hrn. H. Elkan: Hr. Elkan, Kfm. v. Frankfurt. — Bei Fr. Sartorius: Hr. Leick, Bäck. v. Kirchheimbolanden. — Bei Hrn. G. Schultbei II.: Hr. Metzger in. Tocht , Dort v. Lauterbach — Bei Hrn. Schloffermstr Stohr: Hr. Krämer, Ge- schäftsm. v. Berleburg. — Bei Hrn. Dr. Stammler: 2 Frls. Stammler v. Alsfeld u. Langermann v. Ortenberg — Bei Hrn. Geh. R. v. Löhr- Hr. Fritz, Hofr. v. Freiburg. — Bei Hrn. Prof. Dr Köllner: Fr. Sicbrecht v. Nordheim. — Bei Hrn Hofger.-Diurnist Zimmer: Frl. Ramge v. Darmstadt. Landwirtschaftliches. Der Rußthau, der Mehlthau und der Rost. Unter den Hautausschlägen der Gewächse sind, außerdem Rost, die beiden sogenannten Thaue, die am häufigsten vorkommenden und schädlichsten. Der Rußthau ist eine krankhafte Ausschwitzung der Blätter und der Stängel der Gewächse. Gewöhnlich am Ende des Sommers werden jene Theilc mit einer schwarzen Rinde bedeckt; besonders häufig findet man diese Ausschwitzung an den Obstbaumblättern. Der Mehlthau ist ein krankhafter Zustand der Pflanzenblätter und deren Stängel, verhält sich ebenso wie der Rußthau, nur mit dem Unterschied, daß beim Mehlthau die Rinde nicht schwarz wie beim Rußthau ist, sondern weißgrau. Diese weißgraue Kruste ist mehlartig und läßt sich leicht auflösen. Geschmack - und geruchlos ist er nur anfänglich, oann nimmt er einen Geruch an, der dem Harze und Wachse ähnelt. Nach erfahrungsreichen Landwirthen ist der Mehlthau eine Krankheit in der Färbung der Pflanzenblätter und Stängel. Ehe diese Färbung geschieht und an der Oberfläche eintritt, ist die aufgetriebene Oberhaut von blaßgrüner Farbe. Nach und nach nimmt diese Austreibung zu, und es schwitzen nun kleine klebrige Tropfen aus den Blättern, welche sich in schimmelige Flecke verwandeln, bis die ganze Pflanze eingeht. Ißt man von Gemüsepflanzen, die stark von Mehlthau befallen waren, so kann man den Tod davon haben, wenn man sic auch vor dem Kochen sorgsam äußerlich reinigte, denn bei stark ein« getretenem Mehlthau ist nicht allein d>is Blatt und der Stängel der Pflanze, sondern auch die ganze Pflanze krank, mithin ist der Mehlthau nicht nur äußerlich sondern auch innerlich. Beim Roste, der sich beim Waizen, Roggen und anderen Gctraidearten zeigt, erscheinen an den Halmen röthlich gelbe Pünktchen, die sich bald in Streifen bilden. Gegen die Zeit der Ernte des Kornes ic. werden diese Streifen dunkelbraun, fas! schwarz. Die damit befallenen Achren geben nur wenig und leichte Körner. Beim Hirse ist der Rost, man könnte ihn wohl eine Art von Rußthau nennen, oft sehr stark vorhanden. Bohnen und Würsinge vorzugsweise sind Mehlthau am meisten ausgesetzt. Ja cs kommt sogar nicht selten vor, daß diese Gemüßsorten in Gärten und auf freiem Felde nur stellenweise von diesem Thaue befallen werden, und andere Stellen in einem und demselben Garten oder Stück Land ganz davon verschont bleiben. Wird nun von einem mit Mehlthau befallenen Gemüse für die Küche verwandt und genossen, so ist nicht selten, daß Durchfall daraus entsteht. So kommt cs nun, daß bei Genuß von Gemüse von ein und demselben Stück Land das einemal der Gesundheit zuträglich, das andercmal genossen nachtheilige Folgen, nämlich Durchfall erzeugt. Nach angestellten Beobachtungen kommen diese Thaue größtentheils in den Monaten Juli, August und September vor, und gerade so stellt sich auch der Durchsall in diesen Monaten ein. Doppelte Erdbeerernte in demselben Jahre. llni eine doppelte Erdbeerernte in demselben Jahre zu erzielen, empfiehlt Dr. Schneidcwind, nach der Reife der gewöhnlichen Ernte die Ranken, Blätter und Fruchtstiele bis dicht über dem Wurzelstock wegzuschneidcn, diesen mit frischer Erde aufzufüllen und den Pflanzen später einen Dungstoff zu geben. Hierauf sollen neue Blätter und Blüten und eine zweite Fruchternte sich cinstellcn. Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerei.