Imzcigeblatt der Stadt und des Negierungsbezirks Gießen. JU 86 Dienstag -en Zl. December 18^8. „ CMSriitt wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. — Preis d-S Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 fr., für Auswärtige incl Gostaus,chlag 1 st. 42 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Meßen bei dec Erpedition (Canzleiberg Lil. B. Nr. 1.) - EinrückungSgebühr für die gespaltene Lorvuszeilc 2 fr. Amtlicher Th eil. Einrichtungen §. 23. Dem Kirchcnvorstand liegt die unmittelbare Wahrnehmung der kirchlichen Angelegenheiten und Einrichtungen der Gemeinde ob. Er- ist der verfassungsmäßige Vertreter derselben. §■ 24. Ihm steht die Handhabung der Kirchenzucht nach den geltenden Vorschriften, die Pflege des christlichen Lebens, der Zucht und Ehrbarkeit in der Gemeinde und guter Ordnung beim Gottesdienst ru Mängel und Mißbräuche, welche dem kirchlichen Leben schaden, hat er wahrzunehmcn und auf deren Abstellung hinzuwirken. Den unständigen Mitglievern kommt es zu, hierin dem Geistlichen Beistand zu leisten' Von sämmtlichen Gliedern des Kirchenvorstandcs wird erwartet, daß sie mit gutem Beispiel christlichen Lebens der Gemeinde vorangehen, sich hierin und in treuer Amtsführung gegenseitig unterstützen, eintrctenden Falls ermahnen, und, wo es Noch thut, sich an die nächste vorgesetzte kirchliche Behörde wenden. §. 25. Die Tätigkeit des Kirchenvorstandes bei einzelnen kirchlichen' Handlungen richtet sich nach den bestehenden Vorschriften und Gebräuchen. Es wird erwartet, daß die Kirchenvorstände bei der Fster der Confirmation in ihrer Eigenschaft als kirchliche Vertreter der Gemeinde erscheinen. Außerdem hat der Uebertritt Erwachsener in die evangelische Kirche, wie seither, in Geaenwart des Kirchenvorstandes zu geschehen. " Bei Begutachtung von Gesuchen wegen Dispensation von dem für die Confirmation voraestbriebenen Alter ist der Kirchenvorstand hinsichtlich der Familien- und Vermögensverhältnisse zu vernehmen. §. 26. Dem Kirchenvorstande steht es zu, diejenigen untergeordneten Diener der Kirche auf Widerruf zu ernennen, deren Amt keine besondere Vorbildung erfordert und nicht ständiges Nebenamt anderer Anas- stellten der Gemeinde, namentlich der Lehrer, ist. Die dermaligen, von der kirchlichen Behörde anaestellten Diener dieser Art sollen, wenn sie auch auf Widerruf bestellt sind, doch nicht ohne dringende Gründe und nur mit Genehmigung der kirchlichen Behörde entfernt oder im Gehalt geschmälert werden können. (Schluß.) §. 22. Das Amt eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes ist ein Ehrenamt und wird unentgeltlich verwaltet. Verordrrung, die zeitgemäße Entwickelung der inneren Verfassung der evangelischen Kirche des Groß- herzogthllms betreffend. UDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. 924 § 27. Hinsichtlich der Betheiligung der Kirchenvorstände bei der örtlichen Unterstützung der Armen bleibt besondere Bestimmung Vorbehalten. Dis dahin bleibt es bei der bestehenden Einrichtung. §. 28. lieber weitere Befugnisse der Kirchenvorstände in Bezug auf die Verwaltung des Krrchenver- mögens bestimmt der zweite Abschnitt. Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung des Kirchenvermögens. § 29 Die Verwaltung des Kirchenvermögens wird nach den bestehenden Vorschriften, insbesondere nach der Verordnung vom 6. Juni 1832, die Verwaltung des Kirchenvermögens betreffend, fortgeführt, jedoch mit folgenden, eine größere Selbstständigkeit der Kirchenvorstände bezweckenden Änderungen. §. 30. Die Anstellung, Entlassung oder Beibehaltung von Kirchenrechnern gegen den Antrag der Kirchenvorstände soll nur mit Genehmigung des Oberconsistoriums erfolgen, vorbehältlich des Recurses an das Ministerium des Innern. ,,, rc. Eine Erhöhung der Hebgebühren über 4% der gewöhnlichen und ’/>% der außergewöhnlichen Ein nähme soll nur mit Zustimmung des Decanatsausschusses (§. 41 42) gegen den Antrag eines Kirchenvorstandes geschehen können. , u . §. 31. Die Verfügung von Ausgaben zu Lasten der Kirchcnfonds, gegen den Antrag des Kirchenvorstandes, soll, wenn dieser es verlangt, der Entscheidung des Decanatsausschusses (§. 41) unterworfen werden, nsofern es sich nicht von rechtlichen Verpflichtungen, oder der Durchführung allgemeiner Vorschriften und Einrichtungen handelt. Dasselbe gilt von der Verwerfung vom Kirchenvorstande beschlossener Ausgaben, jedoch unbeschadet des für manche Ausgaben besonderer Art in den bestehenden Vorschriften vorbehaltenen Genehmigungsrechts. , ,, , .. ,, , Auch hinsichtlich der in den Budgets der laufenden Periode vorgesehenen Ausgaben kann die Entscheidung des Decanatsausschusses angerufen werden, wenn die Ausführung nicht bereits begonnen hat. §. 32. Die Voranschläge der Kirchenfonds sind 8 Tage lang zur Einsicht der Gemeindeglreder offen zu legen, ehe sie mit den etwaigen Bemerkungen der Gemeindeglreder an die vorgesetzte Behörde eingesendet tDcvbcn. §. 33. Die Amtsbefugnisse, welche nach der seitherigen Einrichtung dem ständigen weltlichen Mitgliede obliegen, sind von dem ersten Vorsteher auszuüben. §. 34. Das vorsitzende Mitglied des Kirchcnvorstandes und der erste Vorsteher sind hinsichtlich der Dccreturcn, welche sie innerhalb der Bestimmungen des Voranschlags ertheilen, nicht gehalten, eine weitere Genehmigung der vorgesetzten Behörde einzuholen. , , „ Zu Verwendungen aus Rubriken, in welchen nur im Allgemeinen, ohne Berechnung des specrellen Bedürfnisses, Credit eröffnet ist, und insbesondere aus dem Reservefonds ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes dann erforderlich, wenn dieselben über 20 fl. betragen, insofern der Kirchenvvrstand den verwaltenden Mitgliedern nicht einen größeren Betrag zur Verfügung stellen, oder den Betrag von 20 fl. aus besonderen Gründen für einzelne Rubriken einschränken will. Ist für eine Ausgabe nichts oder nicht genügend vorgesehen, der Reservefonds erschöpft oder unzureichend, und Verschiebung auf die nächste Budgetperiode unangemessen, so kann der Kirchcnvorstand d,e Verwendung dann beschließen, wenn sich dieselbe, ohne Eröffnung neuer Einnahmsquellen und insbesondere ohne Angriff des Capitalvermögens, aus Ueberschüssen bestreiten läßt, welche dadurch entstanden sind, daß vorge- ehene Einnahmen mehr, vorgesehene Ausgaben weniger betragen, als vorgesehen war. Nach Maus des Rechnungsjahrs sind jedoch diese Verwendungen vor der vorgesetzten Regierungscommission zu rechtfertigen und deren Genehmigung zur Verrechnung einzuholen. Die Regierungöcommission hat sich hinsichtlich der Ausgaben, für welche nichts vorgesehen war, wie either, mit den Decanen zu benehmen. , L„ Ist die Eröffnung neuer Einnahmsqiiellcn erforderlich, so ist die Aufstellung eines Supplementarvor- anschlags in den Formen, welche für den Hauptvoranschlag bestimmt sind, erforderlich. § 35. Eine ausnahmsweise Abhaltung der Versteigerungen durch den Regierungsbeamten soll W weiter stattfinden, wenn nicht etwa der Kircheuvorstand solches wünscht. Versteigerungen, deren Ergebnis dem Neberschlag nicht gemäß ist, sind, ohne Zustimmung des Kirchcnvorstandes, fernerhin nicht zu genehmigeii. §. 36. Wenn für Unterstützungen und Nachlässe, unter Mitwirkung der oberen Kirchenbehorde, Erevne eröffnet sind, so ist der Kirchenvorstand in deren Verwendung hinsichtlich des Betrags nicht werter an «ne Zustimmung der Behörden gebunden. Nach §. 34 bleibt demselben überlassen, zu bestimmen, b,s zu welchem Betrage die ausführenden Mitglieder verfügen können. Im thätigkeit §. - gebung u demselden 1832 sll Vorschrift §. c besondere» §. > nöthige b § 4 düng erst §. ■ D Verstehe, B haben, fi D canats > Ergänz» G Personen heit relc und der einzuserü A Einen < iß vorbehal berufen gleichem heiten t §. Die Vi Versarn s die erf als ein Theilnk ( den V Mitgli dieser scheidet § (1 925 Im Uebrigen bleibt die Verwendung von Unterstützungen zum Zwecke des Unterrichts und der Wohl- thätigkeit den Anordnungen der Behörden, in deren Geschäftskreis diese gehören, unterworfen. §. 37. Auch wenn Bauarbeiten unter Leimug der Baubehörden vollzogen werden, gehört deren Vergebung unter Zuziehung des Baubeamten zu den Amtsbeftigniffen des Kirchenvorstandes und es sind von demselben die Decreturen in derselben Weise zu ertheilen, wie §. 13 des Regulativs vom 17. September 1832 für bürgerliche Gemeinden vorschreibt. Hinsichtlich bereits begonnener Bauten ist nach den seitherigen Vorschriften zu verfahren. §. 38. Die obigen Bestimmungen sind auch auf kirchliche Stiftungen anwendbar, vorbehaltlrch etwaiger besonderer Verfügung über Abänderung der Einrichtung der für dieselbe bestehenden Verwaltungen. §. 39. Desgleichen bleibt hinsichtlich der für mehrere Gemeinden bestehenden kirchlichen Fonds die etwa nöthige besondere Entschließung vorbehalten. § 40. Was im §. 30 über die Kirchenrechner gesagt ist, leidet auch auf die Rechner für die Bcfol- dung erledigter Pfarreien Anwendung. Dritter Abschnitt. Von den Decanatsausschüfsen. §. 41. Die Decanatsausschüffe sind in folgender Art zu bilden: Die Geistlichen des Decanats, welche den Vorsitz im Kirchenvorstande führen, treten mit den ersten Vorstehern der Kirchenvorstände zur Wahl zusammen. Besteht ein Pfarrsprcngel aus mehreren Kirchcngemeindcn, welche keinen gemeinschaftlichen Kirchenvorstand haben, so nimmt derjenige der ersten Vorsteher an der Wahl Theil, welcher der älteste an Lebensjahren ist. Diese Geistlichen und Vorsteher wählen auö der Zahl der Geistlichen nnd Kirchcnvorstcher des Decanats vier Geistliche und vier Vorsteher und einen oder zwei Ersatzmänner für Geistliche und Vorsteher. Ergänzungswahl findet so oft statt, als ein Mitglied ausfällt. Geleitet wird die Wahl durch den Decan, welcher einen Geistlichen und einen Vorsteher als Urkundspersonen zuzuziehen hat. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel, wobei in Ermangelung absoluter Mehrheit relative Mehrheit, und bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet. Das Wahlprotokoll ist vom Decan und den Urkundspersonen zu unterschreiben und an das Oberconsistorium zur Prüfung und Beschlußimhme emzusenden. , ,, . Außer diesen Erwählten ist der Decan Mitglied des Ausschufies, in welchem er den Vorsitz fuhrt. Einen Stellvertreter im Vorsitz wählt der Ausschuß aus der Zahl der Geistlichen. , Hinsichtlich der Decanate, welche weniger als sechs Pfarreien enthalten, bleibt befondere Bestimmung Vorbehalten. ,, §. 42. Außer den, den Ausschüssen in den §§. 30 und 31 zugewiesenen Obliegenheiten sind dieselben berufen, auf Erfordern der oberen kirchlichen Behörden, Gutachten über kirchliche Angelegenheiten abzugebcn, gleichwie es ihnen überlassen ist, auch ohne solches Erfordern, Anträge hinsichtlich der kirchlichen Angelegenheiten des Decanatsbezirks zu stellen. § 43. Der Ausschuß tritt auf Einladung des Decans zusammen, sobald sich Veranlassung dazu ergibt. Die Verhandlungen des Ausschusses in Folge der §§. 30 und 31 sollen, soweit thunlich, in einer jährlichen Versammlung erledigt werden. , Bei allen Versammlungen der Ausschüsse haben die Mitglieder der Regierungscommission Zutritt, um die erforderlichen Erläuterungen zu geben. Zur Gültigkeit der Berathung gehört, daß sämmtliche Mitglieder geladen worden sind, und nicht mehr als eines derselben nicht erschienen ist. lieber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von allen Theilnehmern zu unterschreiben. Es entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. An den Berathungen, in Folge der §§. 30 und 31, haben die Decane zwar Theil zu nehmen, jedoch den Vorsitz dem Stellvertreter zu überlassen und sich der Abstimmung zu enthalten. Außerdem haben die Mitglieder des Ausschusses in Angelegenheiten der eigenen Gemeinde sich der Abstimmung zu enthalten. Tritt dieser Fall bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ein, wo deren Stimme bei Stimmengleichheit entscheidet, so ist einer der Ersatzmänner zuzuziehen. Taggelder werden den Mitgliedern des Ausschusses nicht bezahlt. §. 44. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten größeren Staatssiegels. Darmstadt am 14. November 1849. (US.) LUDWIG. J-Up. 926 Polizeiliche Bekanntmachungen. , WerhL zur zweiten Kummer. Ta bei der am 30. v. Mts. in bett Gemeinden des I Wahlbezirks erfolgten Wahl eines Abgeordneten in die zweite Kammer der Landstände die nach Art. 15 des Wahlgesetzes erforderliche unbedingte Stimmenmehrheit sich nicht ergeben hat, so soll Samstag den 8. Deeember l. I., Vormittags von 8—12 Uhr, Nachmittags von 2—5 Uhr, eme nochmalige Wahl in denselben Loealen des hiesigen Rathhanses statlfinden,' wozu nach Art. 13 des Wahlgesetzes sammtliche in hiesiger Gemeinde wohnende Stimmberechtigte eingeladen werden. Gießen am 4. Deeember 1849. Der Bürgermeister. I. d. V. der erste Beigeordnete 9t 111)1. Polizeiliche Verfügung. .. dem eingetretenen Schneewetter findet man sich veranlaßt, die bestehende Bestimmung, wonach die Pferde an den Fuhrwerken, so lange die Straßen mit Schnee bedeckt find, mit Schellen behängt sein muffen, bannt die Passanten bei Zeil ausweichen können, unb nicht Gefahr laufen, überfahren zu werben mit bem Anfugen in Erinnerung zu bringen, baß Znwiberhandlungen einer Strafe von 30 kr bis 1 st' 30 kr. unterliegen. 1 ließen am 3. Deeember 1849. Der Gr. Bürgermeister. In dessen Verhinderung der Beigeordnete _________ Rühl. Versteigerungen. 2254) Gießen. Montag den 31. d. Mts., Nachmittags 2 Uhr, sollen auf dahiesigem Ralhhaus die dem Seiler- meister Philipp Berger dahier zustehende Immobilien , als: Grundb. mKlstr. 71061'6 278 Grabgarten hinter dem Stockhaus , r,/ 231 - Acker im Altenfeld auf das 2 719,3 232 j Bruch, ä/i84 330 Acker zwischen dem Sandkauter und Eedkauler Weg, öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen den 1. Deeember' 1849. Der Beigeordnete R ft h l. 2246) Gießen. Die dem Gr. Hokgerichts- Advoeaten Briel, Wirth Wissig und der Coneurs- . mässe des Seilers Philipp Berger zugehörenden, in der Gemarkung Staufenberg gelegenen Basalt- und Sanbsteinbruche sollen wegen erfolgten Nachgebols Mittwoch den 12. Deeember l. I., Vormittags 10 Uhr, auf dem Bureau des Gr. Bürgermeisters zu Stam feaberg unter den alödann bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Gießen am 27. November 1849. Gr. Hess. Stadtgericht. Muhl. Bott. 2264) Gießen. Versteigerung von Bauarbeiten. Samstag den 8. d. Mis., Vormittags 11 Uhr, sollen an der Lahndnrchfahrt bei Naunheim die vom Abbruch der Noihbrücke herrührenben Baumaterialten, be|tel;enb in einer bebeutenben Quantität noch brauchbaren Bauholzes, Schrauben und Klammern an den Meistbietenden versteigert werden. Gießen am 4. Deeember 1849. Der Gr. Kreisbaumeister des Baubezirks Gießen. Holzapfel. 2263) Heuchelheim. Mittwoch den 12. l. M., Mittags um 2 Uhr, 927 soll die Anfertigung von Subsellien, veranschlagt zu 250 fl. auf dem Bureau des Unterzeichneten an den Wenigftfordernden vergeben werden. Voranschlag und Risse liegen auf meinem Bureau offen. Heuchelheim am 3. December 1849. Der Bürgermeister Steinmüller. F e i l g e b o t e n. 2237) Gießen. Ansstelln ng von Galanterie- und Blumenwaaren, eigner Fabrik, Blumenstöcke, Colillon-Bouguetts und Ballstrauße in schönster Auswahl zu ganz billigen Preisen empfiehlt Georg Gebhard, wohnhaft dem Gesellschafts-Saale gegenüber. 2252) Gießen. Kronberger Kastanien, per Pfund 6 fr. bei L. Cahn's Wlw. 2222) Gießen. Fettglanzwichse, welche dem Leder nicht schadet und nassem sowie geschmiertem Leder den schönsten schwärzesten Glanz gibt, ist stets zu haben bei Carl Jacob Herbert. 2253) Gießen. Spelz , Vorschuß- und Weißmehl verkauft billigst 8. Cahn' s Wtw. 2250) Gießen. Alle Sorten Wachs stocke, Stearin , Tafel- und Chaisen lichter empfiehlt L. Jahr eis am Marktplatz. v Q S-N 5 Cs d. § ’S c ä ,g « g <» ä X 'S S 55 8 61 b£ fcj) ’S s © s - Ö ® N ä ? "Ö o $ C g 8 s g .b Ö 'S ss c3 » *Cv iS 'S ;p »< .. ’S c seratgebührei Nähere Aut Bltts. 2261) ( in einer Stc rechtiglen B Irr Meisters selben b geben fy ihre St geben zi Gi Di Landstä habe, s< tigen, Herrn H B genomi mehrhe stimmt hat. 1 eine n 929 haben,' i, welche haben -ewehre uf ihre tag den Prinzen ^ebhaber 18 kr. i bt. perfect scht sich Nähere nes Hau- ie Halste e Ostern ll in. 2262) G i e ß e n. t gesunden worden und kann dieselbe gegen die Jn- seratgebühren wieder in Empfang genommen werden. Nähere Auskunft hierüber ertheilt die Erped. d. ! zwar Mehr- Aiele Herrn t, daß n weich im n Zn- 1, und Sitte. 2261) Gießen. Ist es nicht auffallend, daß in einer Stadt wie Gießen, blos 2/3 der stimmberechtigten Bewohner von ihrem Wahlrechte Gebrauch Bei der am 30. November l. I. im i. Wahlbezirke Gießen vorgenommenen Abgeordneten-Wahl ergab sich keine absolute Stimmenmehrheit, indem von mo giftig abgegebenen Stimmen, der Höchstbestimmte Dr. G. W. Sold an von Gießen nur 980 Stimmen erhalten hat. Es ist deshalb auf Samstag den 8. December, eine neue Wahl ausgeschrieben worden. Bekanntmachung. Im Namen und Auftrage des Hrn. W. Neidet, früheren Bürgermeisters von Heuchelheim, danken wir allen Wählern, welche dem- selbm bei der Abgeordnetenwahl am letzten Freitage ihre Stimmen gegeben haben, für das ihm bewiesene Vertrauen und ersuchen dieselben ihre Stimmen dem Herrn Di. Wilhelm Gottlieb Soldan in Gießen geben zu wollen. Gießen den 4. December 1849. Das Wahlcomite der Konstitutionellen Vereine. haben ihre Stimmen auf Hrn. Dr. Wilh Gottl. Soldan dahier vereinigen werden. Mehrere Mitglieder deS vaterl. Vereins. Eine große Aepfel-Leiter ist gemacht haben? Wir hoffen von allen die gleicher '' r Ansicht mit uns sind und noch nicht abgcstimmt Da bei der zuletzt vorgenommenen Wahl für die n. Kammer der Landstände ich in verschiedenen Orten des Wahlbezirks Stimmen erhalten habe, so bitte ich diejenigen meiner Mitbürger, welche vielleicht beabsichtigen, mir einen wiederholten Beweis ihres Zutrauens zu geben, für Herrn Dr. Gottlieb Soldan in Gießen zu stimmen. Heuchelheim den 4. December 1849. Wilhelm Neidet. 930 2259) Gießen. MilLtär-StelLvertretungs-Amstalt im Grotzhevzog- thum. Hessen. Seit dem Aufhören der Staats-Affecuran,-Anstalt für Militär-Stellvertretung macht sich der Mangel eines Ersatzes für jene sehr zweckmäßig gewesene Einrichtung in verschiedener Weise fühlbar. — Es ist nickt sowohl schwierig für diejenigen, welche sich verlreten lassen wollen, tüchtige, zuverlässige Einsteher aufzusuchen, als auch für die, welche gerne einftehen möchten, die dazu nöthigen Einsteller zu finken, und beiderseits werden oftmals große Opfer aufgewendet, um den deßfallsigen Zweck zu erreichen. Am fühlbarsten tritt dieser Mangel auf dem Laude hervor, wo durch die Unkenutniß der Verhältnisse den wucherischen Bestrebungen einzelner Individuen Thür und Thor geöffnet ist, und auch bereits durch die fehlende Sicherheit wegen Vollzugs der Verlräge vielfache Processe enlstanden sind. Um diese Mißstände zu beseitigen, haben die Unterzeichneten, mit Wissen Großh. Kriegsministeriums, eine Anstalt ins Leben gerufen, deren nächste Aufgabe für das lausende Conscriptionsjahr ist, denjenigen Dienstpflichligen, welche vertreten sein wollen, solide Einsteher zu beschaffen durch Abschluß von, den bestehenden Gesetzen genügenden Verträgen. Wir haben, um dies zu erreichen, die Einrichtung getroffen, daß die in einem gewissen Zeitraum sich anmeldenden Militärpflichtigen, welche ihre Vertretung wünschen, in eine Gesellschaft sich vereinigen, wofür wir ebensoviel Einstehcr beschaffen; die ganze Summe der Einstandsgelder wird dann auf die Anzahl der Gesellschaflsmitglieder vertheilt, und somit eine jedenfalls wohlfeilere Einstandssumme für den einzelnen Einsteller erzielt. Die erste Gesellschaft begreift diejenigen Einstekler in sich, welche bis zum 15. December d. I., ihre Theilnahme daran bei uns erklärt haben werden. Die von jedem Gesell- schaftsmitgliede zu zahlende Summe wird den Betrag von 400 fl. nicht übersteigen. Unsere weitere und demnächste Hauptaufgabe soll die fein, nach dem Grundsatz der Gegensci- tigkeit, den Conscriptionspflichtigen vor der Loosziehung die Sicherheit zu gewähren, daß, bei etwaiger Ziehung eines Marschlooses, sie jedenfalls einen Einsteher erhalten und zwar zu einer viel geringeren Summe dadurch, daß bei einer bestimmten Anzahl Gesellschaflsmitglieder immer ein kleiner oder größerer Theil fein wird, welche Freiloose ziehen. Zu dieser Assecuranz-Anstalt können Anmeldungen für die im Jahr 1850 zur Ziehung kommenden Conscriptionspflichtigen, vom 1. December d. I. an bei uns und unseren Herrn Agenten gemacht werden, und behalten wir uns vor, in Beziehung hierauf, noch eine weitere Bekanntmachung ergehen zu lassen. Die Garantie für die Erfüllung aller wechselseitigen Verbindlichkeiten muß zunächst im gegenseitigen Vertrauen auf Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit, ohne welche die größten Vorsichtsmaßregeln unzureichend sind, gesucht werden ; so viel an uns liegt, wird unser eifriges Bestreben dahin gerichtet fein, durch Pünktlichkeit und durch die größte Vorsicht uns dieses Vertrauens würdig zu machen und glauben wir in unserer Geschäftskenntuiß und in unfern bisher gemachten Erfahrungen die Mittel zu besitzen, eine solche Anstalt zur Zufriedenheit Aller, die sich daran betheiligen wollen, durchzuführen. Zugleich bemerken wir, daß wir eine Summe von fl. 50i 10 als Caution deponirt haben, welcher Betrag, wenn die Ausdehnung des Instituts eS wünschenswerth macht, demnächst entsprechend erhöht werden soll. Wir ersuchen Diejenigen, welche sich, resp. ihre Söhne, die bei der diesjährigen Ziehung ein Marsch- loos gezogen haben, vertreten lassen wollen, sowie die, welche in der Affecuranz-Anstalt sich versichern wollen, sich an uns in portofreien Briefen unter der Adresse: An die Militär-Stellvertretungs-Anstalt in Darmstadt wenden zu wollen, worauf weitere ittheilung zum Zweck der Abgabe einer bestimmten Beitrittserklärung erfolgen wird. Ebenso ersuchen wir Diejenigen, w.-lche als Einsteher dienen wollen, sich, mit den nöthigen Einstandsbescheinigungen, Einstandspateiilen oder Bürgermeistereizeugnissen versehen, brieflich ober mündlich bei uns zu melden. Unser Biireau ist: Obere Rheinstraße Lit. E. Nr. 5 und sind zu persönlicher Rücksprache und zu Anmeldungen die Stunden von 9 bis 12 Uhr Vormittags und 2 bis 4 Uhr Nachmittags bestimmt. Unser Agent für den Regierungsbezirk Gießen ist Herr Kaufmann Peppler in Gießen. Darmstadt, 10 November 1849. Carl Schwarz, Kaufmann. Fr. Vogel, Dr. juris. (Hierzu eine Beilage.) Beilage zu M 96. des Anzeigeblattes. Vermischte Nachrichten. An die Wähler -es Wahlbezirks Gießen. Mitbürger in Itadt und Land! Die Wahlen zum Landtage stehen nahe bevor. Er ist wichtig, wie vielleicht keiner noch, wegen der Verhältnisse, die für unser weiteres, wie . nser engeres Vaterland geordnet werden müssen. Wir haben schon einmal zu Euch gesprochen: wir wollen die Einheit, Freiheit, Macht und Große Deutschlands, — für unser engeres Vaterland aber alle die Verbesserungen, welche der 6. Marz des vorigen Zahres uns verheißen hat. Aber alle Verbesserungen s”? ?, m gesetzlichem Wege. Wir wiederholen darum unsere Bitte, daß alle Wahlberechtigten, um die Zersplitterung der Stimmen zu vermeiden, keinem andern ihre Stimmen zuwenden mögen, als den von uns schon einmal Empfohlenen. Für die zweite Kammer: Dr. Wilhelm Gottlieb Solban, Gymnasiallehrer zu Gießen. * Für die erste Kammer: Dr. Friedrich Kraft, Hofgerichtsrath zu Gießen. Wir haben das Vertrauen, daß beide Männer in obigem Sinne wirken werden. Greßen den 20. November 1849. Was Wahlcomite -es vaterländischen Vereins. Ein Wort jur Weherjignng an die Wähler des Wahlbezirks Gießen. 3st je ein politischer Act im Stande gewesen uns mit tiefer Betrübniß und banger Besoraniü für di- Zukunft unseres Vaterlandes zu erfüllen, so war es der Wahlact zur Beschickung unserer zweiten Kammer Wir mSe" ^ttoägiingen über die Wahlmanöver, die in allen Wahlbezirken des Großherzogthums mehr oder m üder lerdenschastlich ausgeführt wurden, anstellen, aber wir schämen uns fast solcher öffentlicher Er2una-n aufdrucken i ... * . • , , , ,, \ Bürger ein Brandmal E m nur l" der Zweck dieser Ansprache, die Gesinnung einerseits und Lässigkeit andererseits Xi? Un§ 6eo6a*tcn "eß' Zu geißeln und mit Hinsicht auf di- bevorstehende nochmalige Wahl Kte T ®fät)(er" Dabei aber stellen wir uns aus dem Bleich »uer gjarler.n und leidenschaftlicher Einwirkungen. — J°r J*eint e8 »ns, ist durch Parteiführer voll idealer Anschauungen in Sphären gerissen in ist s n L Abständig bewegen kann, und darum blindlings seinen Führern folgen muß; dadurch aber sveculirend n 2,'^ gestört worden, von Hoffnungen zu Hoffnungen gelenkt und nun, gleich dem schlecht Meinen, Die nicht durch Manner der Revolution geheilt werden können. 932 Erwägt man, daß die tiefste Wunde, die welche am heißesten brennt, dem Gewerbstande gerissen ist, so würde es von Leidenschaftlichkeit, Stupidität oder grenzenloser Leichtsinnigkeit der Wähler unsers Wahlbezirks zeugen, einen Mann, obwohl er ein Ehrenmann sein kann, aus der Urne hervorgehen zu sehen, der die wahre Glückseligkeit des Volkes nicht erfaßt hat, schwärmerisch alles Bestehende umreißen möchte, ohne für dieses etwas Besseres als ein zartes Modell, die Ausgeburt idealer Auschauungeu hinzustellen. — Die Wahlberechtigten, wenigstens zum großen Theil, haben die ernste Bedeutung, welche gerade diese Wahl für sie hat, nicht ergriffen; sie wälzen sich wie Eisschollen im Strudel fort; sie erkennen nicht, daß es.sich um Erlangung einer deutschen Republik jetzt gar nicht handeln kann, daß es vielmehr gilt, ein Panier zu bessern und zu festigen, unter dem Handel und Gewerbe lang geblüht, sie erwägen kaum, wie es jetzt Noth thut unsere kirchlichen Verhältnisse zu reformiren, um der drohend hereinbrechenden Sittenverderbuiß und Irreligiosität einen Damm entgegenzubauen und erwägen auch endlich nicht, wie sie das Wohl des hiesigen Gewerbstandes, ohne kriechend, speichelleckerisch und katzenbuckelnd zu sein, als aufrichtige und vernünftige Bürger fördern können, sie würden bei der Wahl, besonnener gewesen sein als wie zum Trotz der Regierung leidenschaftlich zu stimmen. Bürger! hegt Ihr solche Antipatie gegen Staatsdiener, so fragen wir Euch : Ist denn der Wahlbezirk Gießen so atm an tüchtigen Männern, die das Leben in ihrer Allseitigkeit kennen? Hatte der Gewerbsta-id nicht einen Eandidaten, der die Interessen seiner Mitbürger zu vertreten im Stande gewesen wäre? — Hattet Ihr aber nicht diese Antipatie gegen sogenannte Staatsdiener (denn wir sinds ja alle) so begreifen wir nicht, daß ihr den, von einem freilich nicht bei Euch beliebten Verein, vorgeschlagenen Eandidaten, der doch bei Euch als verständiger, freisinniger und ehrenwerther Manu*) sich bewährte, Eure Stimmen entzöget. Durch fotwährende, hartnäckige Opposition der Staatsregierung gegenüber, die Euch doch, beiläufig gesagt, nie stiefmütterlich behandelte, werdet Ihr gewiß Euer Wohl nicht fördern, wohl aber Eure Zukunft gefährden! — Viele Artikel der Darmstädter Zeitung und anderer Blätter, auf deren parteilichen Inhalt wir nicht weiter cingehen mögen, haben die oft gehaltlose Opposition einer sogenannten Volkspartei vielfach getadelt und nicht unzweideutig auf die sehr möglichen nachtheiligen Folgen hingewiesen. Diesen Hinweisungen hat die Opposition nichts als das Wort „Butzemänn- chen" entgegen zu halten vermocht. Denn allerdings darf die Negierung (von einer republikanischen wird es verlangt) ohne ungerecht zu sein durch Verlegung öffentlicher Institute den industriellen Verkehr Gießens beeinträchtigen und dafür andere Städte, mit weniger blühendem Verkehr berücksichtigen. Wäre die Regierung leidenschaftlich wie unsere opponirende Volkspartei, und hegte sie Groll, so würde Gießen es gewiß empfunden haben; die Handlungsweise der „verzogenen Kinder" ist aber so unnatürlich als ungerecht. Setze man unfern Ansichten immerhin auch das Wort „Butzemännchen" entgegen; — schon manches scheinbare Truggebild hat sich demaskirt ehe mans vermuthete. Ein besonderes Wort aber richten wir an diejenigen, die von ihrem Wahlrechte keinen Gebrauch machten. Diese haben durch ihre Lässigkeit einen bcklagenswerthen Beweis geliefert, wie wenig sie um das Wohl und Wehe ihrer Mitbürger besorgt sind, weil sie vielleicht weniger Lasten zu tragen haben. Freuen sollte es uns, hätten wir durch Gegenwärtiges die Gleichgültigen in Etwas aufgerüttclt, damit die Regierung bei nächster Wahl sähe, daß sie nicht an der Spitze eines Volkes steht welches sich nicht waschen mag weil ihm die Nachtmütze dabei hinderlich ist, sondern daß sie in ihren Staatsbürgern erkenne Bürger voll Kraft, Einsicht und Ehre! Die Regierung wünscht eine wahre Vertretung seiner Staatsbürger ohne diese muß der Ausbau mißlingen. Darum mache jeder Wähler aus der Berechtigung eine Pflicht und gönne dem Wahlacte die ihm gebührende Würdigung, dann wird auch ohne Leidenschaft gewählt werden und eine wahre Volksvertretrng mit der Regierung Hand in Hand gehen. Referenten dieses sind keine Reaktionäre; man hat unsre Namen nie unter Petitionen des vaterländischen, wohl aber unter manchen der demokratischen Vereine gelesen, daS aber glauben wir unfern Mitbürgern ans Herz legen zu müssen, daß sie sich hüten mögen mit dem Wohl der Stadt leichtsinnig zu spielen! Gießen, den 3. Dezember 1849. Einige Bürger. *) £>r. Dr. G. W. Soldan zu Gießen. Auszuleihen. 2258) Gießen. 2400 fl. können gegen gerichtliche Obligationen Ende December l. I. aus- geliehen werden. Näheres bei Rechner Dauernheim in Gießen. 2227) Gießen. Ohngefähr 800—1000 fl. Vormundschaftsgelder liegen bis Weihnachten zum Ausleihen bereit. Ausgeber d. Bltts. sagt wo? Druckfehler. In Nr. 95. des Anzeigeblattes lies in den Fleischpreife» statt Hammelfleisch 8 tr., 9 fr. D. Red. Druck und Verlag der G. D. Brühl'scheu Buch- und Eteindruckerei.