Imzeigeblatt der Stadt Md des Regierungsbezirks Gießen. JVs. 9» Montag den 23. October 1848 wöchentlich zwei Mal: Montag und Sonnabend. Der PränumerationSbetrag ist für ein halbe» Jahr für Ein- » eben bei y,','. ‘?cl; Postaufichlag 1 st. 6 Er. Auswärts abonmrt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Postäinreen. In '-lns-rate ?->nzl-tberq Lit. B. Nr. 1 EinrückunqSgebühr für den Raum der gespaltenen CorvuS-Z-il- 2 fr. jnierate muffen ledeSmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaktion gelangt seyn. Amtlicher T h e i I. Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatts Rr. 38. vom 11. October 1848. 1) Bekanntmachung, die Wahl der Bezirksräthe, insbesondere die deßsallstge Eintheilung der Regierungs-Bezirke in Walddistricte betr.; — L) Bekanntmachung, die Wahl von Staatsdienern zu Mitgliedern von Gemeinderäthen betr; — 3) Bekanntmachung, die Personen-Annahmc-Stelle zu Angerod betr; — 4) Bekanntmachung, die Umlagen in der Gemeinde Niederroden für 1848 betr. — 5) Berichtigung. Rr. 39 vom 16. October 1848. Inhalt: 1) Verordnung, die Beförderung zum Offiziersgrade und den Besuch der Militärschule betr.; 2) — Bekanntma- chung, verschiedene Veränderungen in der Bezirkseintheilung der Landgerichte Laubach, Hungen, Lich und Butzbach betr.; 3) Instruction für die Ausführung des Gesetzes vom 12. August 1848, die Einführung einer außerordentlichen Einkommensteuer betr. Bekanntmachung, die Wahl von Staatsdienern zu Mitgliedern von Gemeinderäthen betreffend. jti Betracht, daß ein zuni Mitglied«: eines Gemeinderaths gewählter Staatsdiener in der nach Art 36 der Gemeinde-Ordnung ihm zustehenven Entschließung über die Annahme der Wahl nur durch seinen Willen, bei nothwendiger Rücksicht auf die stets unerläßliche Erfüllung der durch das Staatsamt auferlegten Pflichten, bestimmt werden darf, daß ein deßhalb vorbehaltener Zwang die Wählbarkeit gegen die Bestimmung des Art. 36 des Gesetzes beschränkt, hiermit aber die Bekanntmachung vom 18. August 1837 Ne Wahl von Staatsdienern zu Mitgliedern von Gemeinderäthen betreffend, (Regierungsblatt von 1837' Seite 368) nicht in Einklang steht, wird die gedachte Bekanntmachung hiermit außer Wirksamkeit gesetzt' Darmstadt, am 27. September 1848. J Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerium. 3 a u p. Reuling. Verordnung, die Beförderung zum OffizierSgrade und den Besuch der Militärschule betreffend. ^-UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. finden Uns bewogen, in Bezug auf die Beförderung zum Offiziersgrade und den Besuch der Militärschule Nachstehendes zu verordnen: 734 §. 1. Die Verordnung vom 7. Januar 1846 über die Offiziersaspiranten ist aufgehoben, und es werden von nun an keine Offiziersaspiranten mehr angenommen. §. 2. Zum Offiziersgrade kann jeder Hesfische Soldat befördert werden, der den zur Erlangung dieses Grades erforderlichen Bedingungen entspricht. Der Besitz der nöthigen Kenntnisse muß durch ordnungsmäßige Prüfung nachgewiesen werden. §• 3. । , _ Der Besuch der Militärschule ist keine Bedingung zur Erlangung des Offiziersgrades, ^edcm Loi- daten steht es frei, auf welche Weise er sich die dazu erforderlichen Kenntnisse erwerben will. §. 4. ES steht aber jedem Soldaten, der sich für den Offiziersgrad auszubilden wünscht, nach einjähriger Dienstzeit der Besuch der Militärschule nach Maßgabe der vorhandenen Plätze offen, wenn er die i’rfor derlichen Eigenschaften besitzt und die nöthigen Vorkenntnisse durch eine Prüfung nachgewiescn hat. §. 5. Welche Eigenschaften und Kenntnisse zur Aufnahme in die Miliiärschule und zur Erlangung des Offiziersgradcs erfordert werden, wird möglichst bald durch besondere, von dem Kriegsininilterium öffeiu- lich bekannt zu machende Vorschriften festgesetzt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückien Staatsstegels. Darmstadt den 10. Oktober 1848. (L. 8.) LUDWIG. G. Lehrbach. Zu Nr. R. C. 2374. Gießen am 19. October 1848. Betreffend: Die Erfordernisse und der Geschäftsgang bei Heirathögesuchen. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. Wir sehen uns veranlaßt, Ihnen, unter Hinweisung auf die vorliegenden gesetzlichen und rcglcmen- tären Bestimmungen, in Nachstehendem den Geschäftsgang zu bezeichnen, der bei Heirathsgesuchen einzuhalten ist. §. 1. Jeder Bürger, welcher sich verheirathen will, bedarf eines Zeugnisses der Regierungsbehörde, „daß der Ehe, soviel die bürgerlichen Verhältnisse und die Kricgsdicnstpflicht betrifft, kein Hinderniß im Wege sicht. (Verordnung vom 21. Fcbr. 1824 und Ministerin!-Amtsblatt vom 20. Juni 1833 sodann vom 5. Juni 1834 und 23. Januar 1840) — bezüglich des Erfordernisses auch bei den Wittwen. - Diese Bescheinigung, der sogenannte Heirathschein, wird von der Regierungsbehörde auf erstatteten Bericht des Bürgermeisters der Gemeinde, in welcher sich der Bräutigam häuslich niederlassen will, ertheilt. §. 2. Der von dem Bürgermeister zu erstattende Hcirathsbcricht ist ans dem vorgcschriebencn Formular (a Stempel zu 6 fr.) aufzunehmen, und hat sich, wie dort vorgcdruckt über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ertheilung des Hcimathsscheins zu verbreiten. Diese allgemeinen Voraussetzungen sind, daß derjenige, der sich verheirathen will, wirklich in der Gemeinde Ortsbürger geworden, und demzufolge in das Bürgerregister eingetragen worden ist, auch der Kriegsdienstpflicht Genüge geleistet hat. Ausserdem hat der Bericht noch anzugeben, ob, wenn die Braut eine Ortsfremde ist, dieselbe das nach Satz VII. unseres Ausschreibenö vom l. Di. betr., die Gesuche um Ortöbürgcraufnahme, schuldige Einzugsgeld 73) es werden ung dieses den. edem Sol- einjähriger die erfor- [)dt. iifltnifl des um öffent.- b a ch. r 1848. ließen > rcglrmen- zuhalten ist. , „daß der Wege steht, in 5. Juni : erstatteten lassen will, Formular lussetzungen in der Geier Kriegs- e das nach dinzugsgcld zur Gemeindekasse gezahlt hat. Daß solcher nicht in Rückstand bleibe, dafür ist der Gr. Bürgermeister verantwortlich. Derselbe hat dcßhaib den Heirathsbericht zurückzuhalten, bis ihm die Quittung des Gemeinde-Einnehmers über die erfolgte Zahlung vorgezeigt worden ist. Vermögens-Nachweis, oder Einbringung wird, wie in jenem Ausschreiben breits naher erörtert iss, übrigens auch von der ortsfremden Braut in keinem Falle erfordert. Da ein Minderjähriger ohne Dispensation nicht Ortsbürger werden kann, so wird vorausgesetzt, daß das dcßfalls Erforderliche schon gelegentlich der Bürger-Annahme nach Satz V. des eben erwähnten m - gierungs-Commissi'ons-Ausschreibens gewahrt worden ist. §. 3. Diejenigen, welche ihrer Kriegsdienstpflicht noch nicht Genüge geleistet, oder das Alter der ersten blasse der Dienstpflichtigen noch nicht erreicht haben, ist das Heirathen in der Regel untersagt. Sie werden daber in solchen Fällen Gesuche um Ausstellung eines Heirathsberichts zurückweisen. Da jedoch der tz. 11. des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830. (Reg. Bl. Nr. 45) und die §§. 84-92 der Ausführungs-Ver- OTbnun« vom 30. April 1831 (Reg. Bl. Nr. 36 ) bei dem Erbieten der Stellvertung resp. der Eautiono- (eifiurq den Regierungs-Behörden Ausnahmen von jenem Verbote zuzulassen gestatten, so haben Sie deßfall- sige Gesuche aus Anstehen ausführlich zu Protokoll zu nehmen und zu unserer vordersamsten Entschließung einzusenden. § 4> Ausländerinnen erwerben zwar nach Art. 17. der Verfassungsurkunde durch Verheirathung mit einem Inländer die Rechte einer Inländerin, den deßfallsigen Heirathsgesuchen muß aber Bescheinigung der zu- ständiqen ausländischen Behöide darüber beigelegt werden, daß, im Falle wirklich erfolgter Verheirathung, der Entlassung der Ausländerin aus dem jenseitigen Unterthansverband kein Hinderniß im Wege steht. Damit das deßfalls Erforderliche von uns gewahrt werden kann, haben Sie daher in den zu erstattenden G"- rathsberichten, wenn die Braut eine Ausländerin iss, dies anzumerken. §. 5. Sie ersehen aus allem dem, daß bei der Erstattung von Heirathsbcrichten zum Behuf der Erwirkung von Heirathsscheinen der Gemeinderath nicht mitzuwirken hat Sie haben veßhalb auch die Hcirathsberichte, sobald die Voraussetzungen dazu (§. 2.) vorhanden sin., selbstständig zu erstatten. Hierin ist auch durch das Gesetz vom 6. Juli 1847. - die Beschränkung der Befugniß zur Verehelichung betr. - Reg. Bl. Nr. 28. keine Veränderung emgetreten. DtssesGefttz verordnet nur, daß der Gemeinderath gegen die Verehelichung eines Angehörigen, männlichen Geschlechts feiner Gemeinde im Falle er die Ernährungssähigkeil bezweifelt, Widerspruch bei der vorgesetzteni Regierungsbehörde einzulegen berechtigt sei, (Art. 1.) und bestimmt weiter, daß der Bürgermeister gehalten sei, den deßfallsigen Gemeinderathöbeschluß binnen 24 Stunden der für Aufgebot und Trauung zuständigen Behörde in beglaubigter Abschrift mitzutheilen (Art. 5 ) Diese Behörde darf alsdann, bis Über den e-ngelegten Widerspruch im Recursweae endlich entschieden ist, auch die Trauung nicht vollziehen. (Art. 3. und 4.) Es folgt hieraus, daß der Widerspruch des Gemeinderaths wie jede andere Einsprache gegen dre Verehelichung zu betrachten ist und während des Aufgebots zeitig genug eingebracht werden kann. Die Rechte des Gemeinderaths kommen hiermit zu hinlänglicher Geltung. Dieselben zu weiterer Beschränkung und Belästigung der Betheiligten auszudehnen, erscheint aber nicht statthaft. Schließlich wünschen wir, daß die Heirathsbcrichte in der Regel nicht persönlich hier emgereicht, sondern auf dem gewöhnlichen Wege (durch die Post oder den Boten) hierher einaesandt und zu dem Ende derselben den erforderlichen Stempelbogen zum Heirathschein a 20 fr. oder der Geldbetrag ganz portofrei be,gelegt toettcn‘ Küchler. v. Willich. Eckstein. 736 9?r. R. C. 2341. Gießen am 18. October 1848. Betreffend: Gesuche um Erlaß oder Gestattung einer Frist zur Bezahlung von Gemcinderüch- ständen. Die Großherzyglich Hessische Regierungs-Commission deS Regierungsbezirks Gießen an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. Zur Erhaltung des Credits der Gemeinden und zur Erreichung ihres Gesellschastö- Zweckes überbauvt .st es nothwend.g, daß die Einkünfte der Gemeinden regelmäßig eingehen, und keine Stockung i^ deren 7- hebung stattfinde. Wo die erforderlichen Mittel den Gemeindekassen nicht zugcführt werden, da wird es unmöglich, den öffentlichen Bedürfnissen zu genügen. Alle müssen aber darunter Noth leiden, besonders die ärmeren Einwohner, denen dann der Lohn und Verdienst von Gemeinde-Arbeiten entgeht. Wir dürfen hier! nach erwarten, daß dre Gemelndevorstände die Einbringung der Gemeindegeldcr möglichst fördern und nur diejenigen ^r.stgesuche unterstützen werden, für welche erhebliche Rücksichten vorwalten. Als solche sind unter andern nach dem Ministerialausschrelben vom 26. Juni 1833 zu betrachten h ®?UtbfnerV bei augenblicklicher Beitreibung ein bedeutender Vermögensnachtheil treffen oder essm Nahrungsstand gefährdet wurde; wobei besonders solche Schuldner Rücksicht verdienen werden welche diirch sie betroffene Unglucksfalle, z.B. Verlust ihrer Erndte, gefallenes Vieh, Krankheiten ... s. w., in ihre» Vermogensverhaltnissen zurückgekommen und dadurch außer Stand gesetzt worden sind, augenblickliche Zahlung ■•n,fTe bCV ®d)uIbner Vün bcv sind, daß für die Gemeinde nicht der Verlust des Rückstaues ber Verzögerung der Beitreibung zu befürchten steht, oder wie, etwa durch Stellung eines Burgen, die Gememdekasse gesichert werden kann. a ... 3?.durch dergleichen Fristgestattungen die voranschlagsmäßig vorgesehenen gemeinheitlichen Ausgaben nicht gefährdet erscheinen. y w a , 8 i-ttiffl, w-,chn H gnv.mu.6m ti„ä„6»llm ist, Ist i.rnl» dm, * Mmst-n-I-»u,schrnb-d »-ro-dml, dH st, »I«, 1,1 R-gl-nmMchördm, ,»„stchst y ta Gr. Mist »°ri,.drmgm feien. J»d,m wir ,u Midung uM-chigm @ä„g, d-, B » **** **** dl-s-r V-rschrist -mWrft», wir zu R-«.iu»g L, Verfahrens folgende Bestimmungen ber: J a v 1) über die bei Ihnen anzubringenden Fristgesuche, die Sie zulässig finden und wodurch nicht Fristerstreckungen über den Termm des Rechnungsschlusses beabsichtigt werden, ist von Amtswegen durch Sie zu berichten und auf Einhalt m der Beitreibung, mit Angabe der Gründe, anzutragen; „nh .«ber Erlaßgesuche oder um Gesuche um Frist für längere Zeit ist der Gemeinderath zu vernehmen und dabe. zugleich immer zu begutachten, auf wie lange eine Zahlungsfrist zu bewilligen wäre. Es ist hierauf a. im Falle eines willfährigen Beschlusses des Gemeinderaths, daß desfallsigc Berichte von den Gemeinderath nutzuunterzeichnen, dagegen in dem Falle, ' • h‘ Gemeinderath sich gegen Bewillignng des Gesuches erklären sollte, darnach der Bittsteller b-börd7s?'^^ü TfraLUn8 Bürgermeisters, welche Jener, wenn er Beschwerde bei der Regierungsbehörde fuhren will, derselben vorzuzeigen hat, zu bedeuten. J 9 . 3) $‘e Borlagen über Fristgesuche sind stets nach dem Formular, welches bei Buchdrucker Brühl I. m L,rth 3U bEkm, und empfehlen wir Ihnen daher, dasselbe inskünftige bei vorkommenden Fristgesuchen anzuwenden resp. die darin enthaltenen Fragen ausführlich zu beantworten. 737 r 1848. ießen überhaupt deren Er- ird es »n- onders die iirfen hier. und nur sind unter 'essen oder 'n, welche , in ihren e Zahlung nicht der Stellung Ausgaben n'ts durch nächst bei Bezirks- ung ihres t Frisier- Sie zu ernehmen ss hierauf Gemein- öittstellcr zierungs- rühl I. nmenden 4) In der Regel ist über jedes besondere Fristgesnch eine besondere Vorlage erforderlich. Ausuahms- weise können jedoch mehrere Fristgesuche alsdann auf einem Bogen vereinigt vorgebracht werden, wenn die verschiedenen Fristgesuche auf denselben Gründen beruhen, z. B. wegen Alle betroffenen Miswachses, Hagelschlags u. dgl. m. — Endlich 5) wird Ihnen empfohlen, die Fristgesuche mit der Post resp. durch die Bezirksboten, nicht aber durch die Bittsteller selbst persönlich an uns zu befördern. K ü ch l e r. v. W i l l i ch. E ck st e i n. Nr. R. 6. 2337. Gießen am 16. October 1848. Betreffend: Verhaltungsregcln hinsichtlich der Erstattung, sowie der Form und des Inhalts der Berichte. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an die Gr. Bürgermeister und die unserem Regierungsbezirk angehörigen Lokalbehörden. Ginestheils zur Abschneidung unnöthiger Vielschreiberei und Weiterungen, und andern Theils zur Herbeiführung der wünfchenswerthen Gleichförmigkeit in Ihrer Correspondenz mit uns, sind wir veranlaßt, nachstchende Verfügungen zu treffen: 1) Alle zeitweise einzusendende Tabellen und Verzeichnisse, sowie alle Geschäftsgegenstände, welche nach besonders vorgeschriebenen Formularien einzurichten sind, können ohne Begleitungsbericht an uns eingesendet werden. Dahin gehören z. B. die Voranschläge, Erhebregister, Liquidations-Verzeichnisse, Creditgesuche, Musterlisten, Protokolle über Depotansprüche, Heimathscheine, Diätenvcrzeichnisse, Schulversäumniß- Verzeichniffe, Protocolle und Accorde über Verwerthung von Gemcindenutzungen oder laufender Arbeitsvergebung, insofern dieselben als Rechnungsbelege dienen und zu dem Ende nur mit der disseitigen Genehmigungsformel versehen werden sollen ic." Es genügt in solchen Fällen Ihre Unterfertigung unter dem betreffenden Acteustücke: „Wird Grßh. Regierungs-Commission zur Genehmigung (oder Erekutorischerklärung, oder was sonst bezweckt wird) vorgelegt. 2) Die Berichte müssen nach Maasgabe der Bekanntmachung im Regierungsblatt Nr. 3 vom 16. Januar 1840 auf ganze Bogen von beschnittenem haltbaren Papier stets von einer und derselben Größe und zwar 13,3 Zoll lang und 8,2 Zoll breit (gesetzliches Maaß) erstattet werden. 3) Zu den Ueberschristen der Berichte ist folgende Form zu wählen: Zu Nr. am ten 18 Betreff. An die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen. Bericht de Großh. Hess. zu Anlagen: zu Nr. R. C auf die Verfügung vom Hat eine diesseitige Verfügung zu dem Berichte Anlaß gegeben, so ist deren Nr. und Datum vorstehend einzutragen, andernfalls aber die leere Stelle mit einem 0 zu bezeichnen. Ebenso ist, wenn einem Berichte 738 Anlagen beigefügt sind, deren Zahl unter dein Wort „Anlagen" anzugcben, gegenfalls ein 0 beizusetzen. Die Stellen im Texte selbst, worin einer Anlage zum erstenmal Erwähnung geschieht, sind am Rande mit Vorstreichen zu bezeichnen. 4) Jedem Berichte muß oben der Betreff desselben beigefügt sein. Sie werden sich dabei möglichst kurz fassen und nur den Gegenstand im Allgemeinen, sowie in geeigneten Fällen den Namen der Gemeinde, worin er einschlägt, benennen. Wenn Ihre Berichte durch Verfügungen von hier veranlaßt oder durch diesseitige Rescripte crwiedert worden sind, so haben Sie die dahier gewählten oder verbesserten Betreffe bei künftigen Vorlagen unverändert beizubehalten. 5) Die beiden ersten Seiten der Berichte sind gebrochen zu schreiben. Die folgenden Seiten können durchlaufend, jedoch mit einem weißen Rande auf der linken Seite, von circa 1 bis 1% Zoll Breite geschrieben werden. Es wird empfohlen, auf der ersten Seite nur wenige Zeilen zu schreiben, damit der nöthige Raum zur Aufschrift der Beschlüsse bleibt. 6) Wird in Berichten auf frühere Schreiben Bezug genommen, so ist deren Datum und Betreff genau anzugeben. 7) Bei Gegenständen, welche eine schleunige Erledigung erfordern, ist das Wort //Eilend" dem Berichte aufzuschreibcn. 8) Bei der Siegelung der Berichte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Erbrechen die Lesbarkeit der Schrift nicht gefährden kann. 9) Schließlich wird, was den Inhalt der Berichte betrifft, bemerkt, daß niemals mehrere Angelegenheiten welche Gegenstände von verschiedenem Betreffe berühren, in einem und demselben Berichte vorgetragen werden dürfen. K ü ch l e r. Hallwachs. G i n l B u it g durch den landwirthschaftl. Verein von Oberhessen zu dem landwirth- schastl. Unterricht sür Bauernsöhne zu Darmstadt, vom 1. Dezember 1848 bis 31. März 1849. Da auch Bauernsöhnen aus Oberhessen der Zutritt zu dem Provinzialvereine von Starkenburg, in M 16 der Beilagen zu der diesjährigen Zeitschrift angekündigten Unterrichte, unter denselben, (hicnach folgenden) Bestimmungen wie denen von Starkenburg, gestattet sein soll, so ergebt an Diejenigen, weiche an sragl. Unterrichte Theil nehmen wollen, die Aufforderung, diese ihre Absicht so zeitig als möglich und spätestens bis zum 10. November d. I. dem Büreau des landwirtschaftl. Vereins dahier anzuzeigen. Gießen am 8. October 1848. Der Präsident des landwirthschaftl. Vereins von Oberhessen von Firnhaber-Jordiö. Statut für den Unterricht von Bauernsöhnen der Provinz Starkenburg in der Landwirthschast, tm Sötnter 1848/49 Art. 1. Aufnahmebedingungen a) Alter von 18 Jahren als Regel. h) Aussicht des jungen Mannes auf dereinstige eigene Landwirthschast. c) Gewißheit darüber, daß derselbe eine Gewerb- oder landwirtschaftl. Schule jedenfalls nickt besuchen würde, wenn auch der Verein mit seinem Unterrichte nicht eingetreten wäre; und d) daß die Eltern nicht in der Lage sind, den Sohn überhaupt einen regelmäßigen Cursus hindurch an solcher besuchen zu lassen. 739 Art. 2. Eintheiluug des Unterrichts. a) Der Unterricht dauert vom 1. Dccember bis zum 31. Marz, lieber die Weihnachten sind 14 Tage Ferien. b) Der wöchentliche Unterricht ist eingetheilt wie folgt: 3 Stunden über Bodencultur und Viehzucht. (Von Herrn Dr. Fries, Lehrer der ^andwitthichaft an der höheren Gewerbschule zu Darmstadt.) , 2 Stunden über die wichtigeren Punkte der vaterländischen Landwirthschaft. (Von Großh. Oeco- nomieralh Zeller.) 1 Stunde Erläuterung der Groh. Hessischen LandeScultnrgesetze. (Von Demselben.) 6 Sinnden arithmetische Hebungen, Körper- und Flächenberechnungen. , , 6 Stunden Schreibunterricht zur Hebung im Schön- und Richtigschreiben, im Style und int schriftlichen Geschäftsverkehr. c) Vorstehender Unterricht hat bloß des Vormittags statt; den Rachmittag von 1 Uhr bis zum Abend haben bie Schüler zu de» Ausarbeitungen darüber zu benutzen. Der Lehrer der Realien (welcher noch zu erwählen ist) hat diese Zeit über stets im Unterrichtslokale bei den Schülern anwe;end zu sein. Einzelne Nachmittage sollen zu practischen Demonstrationen, Errursionen rc. benutzt werden, letztere nach benachbarten Gütern, Brennereien, in die wissenschaftlichen Sammlungen von Darmstadt re. Art. 3. Kosten des Unterrichts. Die Schüler haben nur die Kosten ihrer Beherbergung und Verpflegung zu tragen; der landw. Verein bezahlt also die Lehrer, so weit sie es beanspruchen, die Miethe für das Loeal, sowie die Beleuchtung und Heizung desselben. __________________________________ Besondere Bekanntmachung. 2062) Gießen. Von der städtischen Lehmgrube zwischen dem Krofdorfer- und MiSmarerweg ist ein Theil verkauft worden, welches mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß, in so weit als dieselbe abgesteinl ist, kein Lehm in derselben mehr geladen werden darf. Gießen den 23. October 1848. Der Bürgermeister Gg. Reiber. Versteigerungen. 2058) ®r ft ningen. Jagdver Pachtung. Fre tag den 27. Ortobcr d. I. , soll die Feldjagd für die Gemeinde Grüningen, sowie die Waldjagd für die Markkasse Mittags 12 Uhr, auf hiesigem Rathhaus auf drei Jahre verpachtet werden. Grüningen am 22. October 1848. Der Bürgermeister das. L e i d i ch. 2057) Gießen. Montag den 30. d. M., Nachmittags 2 Uhr, sollen auf meinem Zimmerplatz vor dem Neustadter Thor folgende Gegenstände als: Bettstellen, Tische, Bücherbänke, Betten, allerlei Schnüre und Bänder, Knöpfe, Farben, Hufeisen 2C. meistbietend gegen baare Zahlung versteigert werden. Gießen den 22. October 1848. Balth. Herbert. Fei! geboren. 2056) Gießen. Nene holländische Häringe und Sardellen, sowie Kapern, Limburger Käse, Senf in Töpfen, Tafel- und Mostsenf, Stampf-Melis zum Einmachen, Backöl, Ehoeolade u. s. w. bei Höstereich auf der Mäusburg. 2048) Gieße n. Russisch - grünes, Niederländisches Tuch, die Elle 2 fl. 20 fr. bis 2 fl. 30 fr., und preußisch - graueö Tuch, die Elle 1 fl. 45 fr. bis 2 fl. 30 fr. bei G. E. Böhm. 2037) Gießen. Russich grünes und preußisch graues Tuch für Bürgergarde- Uniformen, ist zu den von der Commifsion bestimmten Preisen stets vorräthig bei S. Hirschhorn. 2041) Gießen. Chocolade in sehr vorzüglichen Qualitäten empfiehlt I. G. Appel. 2060) Gießen. ES stehen bei mir mehrere Claviere billig zu verfaufen oder auch zu vermie- tl)eH. H. Leicht's Wittwe. . 740 2053) Gießen. Russisch-grünes und graues Tuch für Bürgergarde-Uniformen (genau nach Muster) ist zu dem festgesetzten Preis bei mir zu haben. Gießen den 23. October 1848. C. L. Neiß. 2054) Gieße u. Wein grüne ’/4 Ohmfässer, theilweise mit eisernen Reifen, welche sich zum Sauerkraut-Einmachen gut eignen, sind in Lit. C. •AS 37 auf dem Seilersweg bei Küfer G Faber zu haben. Zu vermiethen- 2059) Gießen. Am Seltersthore ist eine möblirte Stube mit Kabinet zu vermiethen. Ausg. dieses Blattes sagt wo. 2052) Gießen. In Lit B. Nr. 54 (in der Nähe der Aula) ist im 3. Stock ein möblirtes Zimmer mit Sopha zu vermiethen. 2063) Gießen. Im 4. Stock der Mettenhei- mer'schen Apotheke ist ein schönes Zimmer, mit der Aussicht auf das Kreuz zu vermiethen. 2047) Gießen. Ein möblirtes Zimmer mit Sopha ist bei mir zu vermiethen. Auch gebe ich Mittag- und Abendtisch in und außer dem Hause. K a t t r e i n, Lit. B. .AS 90. 2050) Gießen. Zwei möblirte Zimmer sind zusammen oder auch einzeln zu vermiethen und am 1. November d. I. zu beziehen bei S. Hirsch. 2044) Gießen. Ein schönes und gut auö- möblirtes Zimmer mit Cabinet und Sopha, auf die Straße gehend, ist zu vermiethen bei I. K. Br ü h I, Lit. B Nr 62 in den Neuenbäuen 2043) Gießen. Lit. A Nr. 124 vor dem Wallthor sind vier schöne Stuben mit oder ohne Möbel zu vermiethen und gleich zu beziehen. 1917) Gießen. Eine große Stube für eine Schulstube geeignet und eine möblirte Stube, sind in der Mitte der Stadt zu vermiethen. Näheres bei Ausgeber d. Bltts. 2061) Gießen. In der Flügelsgasse Lit. A. •AS 64 ist eine Stube mit Sopha zu vermiethen. 2051) Gießen. Auf dem Seltersberg ist ein möblirtes Zimmer mit Alkoven nach der Straße zu zu vermiethen bei Revierförster Draudt. 2031) Gieß en. Bei Gärtner Schmitt ist eine Familienwohnung zu vermiethen und bis ben 15. November beziehbar. Vermischte Nachrichten. 2055) Beuern. Sonntag den 29. October l. I., Morgens gegen 9 Uhr, wird dahier ein großes musikalisches Werk, eine neue Orgel mit 23 Register eingeweiht werden — man hat nicht versäumt, ihr den äußeren Schmuck, gleich der Steinbacher, anzuthun, und es ist auch zugleich wichtig für uns und alle Musikfreunde, dieses und daö Steinbacher Werk in Vergleich zu ziehen und ein Urtheil zu fällen, da beide von zwei unserer hessischen Tonkünstler, diese von Bernhard und jene von Förster (beide einerlei Construction) gefertigt worden sind. Ein zweites Bild Philipps des Großmüthigen wird zugleich zum erstenmal enthüllt. Sämintliche einschlägige, sowohl weltliche als geistliche Behörden, ladet man zum freundlichen Besuche hiermit ein. Beuern den 20. October 1848. Der Bürgermeister Otto. . . V- 2008) Gießen. Mein Privatunterricht im Rechne», Schreiben, Briefstyl, Bnch- yalten u. s. w., wird auch im Laufe dieses Winters in bisheriger Art fotgesetzt. Emanuel Stern. 2046) Gießen. Der Unterzeichnete erbietet sich zur Ertheilung von Privatunterricht. K. Rettig, V. D. M. wohnhaft bei Hrn. Büchsenmacher Großmann. 1956) Arnsburg. Einladung. Zur Jahresfeier der Rettungsanstalt für sittlich verwahrloste Kinder im Kloster Arnsburg, welche am 27. October d. I. stattfindet und Vormittags 10 Uhr mit der Prüfung der Kinder beginnt, wird hiermit eingeladen. Besondere Einladungen finden nicht statt. Arnsburg im October 1848. Im Auftrag des Comites: der Secretär I. P. Schäfer, Lehrer. Formularien zu der bevorstehenden Wahl der Bezirksräthe sind in der Erpedition dieses Blattes vorräthig.__ Druck und Verlag s G. D. Brühl'scheu Buch- und Steindruckerei. " ' ' S M ! Siefe« heimische 1 Wehen bei Jnsera Nr. : Bel Reg Di Vorschri Beschwe zu beseii bezüglich I. Di ihrem S Pflicht > mit dem den auf angescha haben r Forme zweifelh, tragung freiem s *) (