Änzeigebtatt der Stadt und des Regierungsbezirks Gieren. Aß. 76.Montag -en 21. August 18L8. h-inüsw-^1 «^'krscheint wöchentlich zwei Mal- Montag und Sonnabend. Der PränumerationSbetrag ist für ein halbes Jahr für Ein- Gießen bei der Vr»editlmr «an>',eibeE ^ ^ ^^m V' «-fv-- S*“4'»»»« «Sonnirt man sich bei -en zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In nnicrare müffm irtSmoir k. ■«" «uf L irxÄfcÄ ^"herligten Ml gleicher Berücksichtigung der beiderseitigen Rechte auseinander zu seren * ^W,n5en Starkenburg Lud" Oberheffenmit 3i,rtimm“u.iferer'geK 2111 1 Landsiedelleihen und andere erbliche Leihen können auf Verlangen des Leihträgers unter den en ls frete? E'genthum desselben verwandelt werden /ausgenommen wenn D tigte vorhandm^sind, °oder M,^enen Eheleuten nicht noch wenigstens zwei Nachfolgeberech- 2) das Leihverhältmß auf eine fest bestimmte Anzahl von Generationen beschränkt ist. 592 Art. 2. Gegenwärtiges Gesetz findet kerne Anwendung 1) auf Erb- und Landsiedclleihen, mit welchen moralische Personen (Gemeinden, Stiftungen re.) bestehen find; 2) auf Grundbefitzungen, welche zwar die Benennung „Lehen, Erbpacht, oder Erbzinsgüter" führen, welche aber von den Befitzern unbeschränkt vererbt werden. Güter der unter 1 und 2 erwähnten Art sollen als solche betrachtet und behandelt werden, welche mit ständigen oder unständigen Grundrenten belastet sind, deren Ablösung den allgemeinen Bestimmungen des Ablösungsgesetzes vom 27. Juni 1836 unterliegt. i. Verwandlungsnormen. Art. 3. Die Verwandlung der Erb- und Landfiedelleihen in freies Eigenthum kann erfolgen: 1) dadurch, daß sowohl die ständigen und unständigen Leihabgaben, als die Leiheigenschaft durch eine für beide zu berechnende Allodificationssumme abgelöst werden; 2) dadurch, daß die bisherigen ständigen und unständigen Leihabgaben, als eine ständige nach den Gesetzen vom 27. Juni 1836 ablösbare Grundrente auf dem Leihgut haften bleiben, und daß dieser Grundrente ein für die Aufhebung der Leiheigenschaft zu berechnender Zusatz beigefügt wird; 3) dadurch, daß die Leiheigenschaft abgelöst wird, die bisherigen Leihabgaben aber in der unter 2 erwähnten Weise bestehen bleiben. Der Leihträger hat die Wahl, welche dieser verschiedenen Verwandlungsarten er ergreifen will. Art. 4. Bei Verwandlung des Guts in freies Eigenthum nach der Bestimmung des Art. 3 Satz 1 besteht die Ablösungssumine für alle ständige und unständige Leihabgaben in dem Achtzehnfachen des einjährigen Geldbetrags dieser Abgaben. Der Geldbetrag derselben ist nach den in dem Gesetz vom 27. Juni 1836, die Ablösung der Grundrenten betreffend, enthaltenen Bestimmungen zu berechnen, unständige, d. h. solche Abgaben welche nicht in einem jährlichen gleichbleibenden Betrage bestehen, sind vorher nach den dcßfallsigen Bestimmungen des erwähnten Gesetzes, sowie der Verordnung vom 9. Februar 1811, die Vertheilung geschlossener Güter betreffend, in jährliche Abgaben zu verwandeln. Art. 5. Die Ablösungssumme für die Leiheigenschaft (Art. 3 Satz 1) besteht in einem Zehntheil des durch Sachverständige zu ermittelnden reinen Werthes des Leihguts. Letzteres ist als freies Eigenthum abzuschätzen, an dem Ergebniß die Ablösungssumme für die Leihabgaben (Art. 4.) in Abzug zu bringen, und von dem übrig bleibenden Gutswerth ein Zehntheil als Ablösungssumme für die Leiheigenschaft anzusetzen. Art. 6. Die nach dem vorigen Artikel zu berechnende Freikaufssumme für das Obereigenthum enthält die Entschädigung des Erbleihherrn. 1) für das eventuelle Recht des Heimfalls, 2) für die bei Ausfertigung neuer Leihen herkömmlich gewesenen Ausfertigungsstempel- und Siegelgebühren ; 3) für das Recht des Leihherrn, bei gestatteten Verpfändungen, Theilungen oder Veräußerungen des Leihguts an Fremde, Sporteln, Theilungsgebühren, oder Laubemiengelder zu beziehen. Dagegen sind bei der Verwaltung der unständigen Leistungen in jährlichen Abgaben (Art. 4.) in Ansatz zu bringen: die bei jeweiligen Fällen in herrschender und dienender Hand, oder in gewissen Zeitabschnitten, oder bei Leiherneuerungen, oder bei Ertheilung neuer Leihbriese zu entrichtenden festen oder nach dem jeweiligen Werth des Guts sich bestimmenden herkömmlichen, od.r durch Leihbriefe vorgeschriebenen ordentlichen Abgaben. Art. 7. Die Ablösungssumme für die Leihabgaben (Art. 4.) und diejenige für die Leiheigenschaft (Art. 5) bilden zusammen die von dem Leihträger zu entrichtende Allodificationssumme (Art. 3 Satz 1). Sie ist von dem Leihträger baar, mit Ausschluß aller Gegenrechnung, zu entrichten, und zwar nach seiner Wahl entweder alsbald nach erfolgter Festsetzung derselben, oder in mehreren, höchstens vierjährigen, Zahlungsterminen. Bei alsbaldiger Zahlung fällt die Entrichtung des Erb- oder Landsiedelpachts für das Jahr der Zahlung 593 hinweg, wenn die letztere vor dem ersten Juli erfolgte; km entgegengesetzten Falle wird der Pacht für das ^abr der Zahlung noch entrichtet. — Verlangt der Leihträger Zahlungstermine, so ist dre Allodlftcationssumme vom 1. Januar des Jahrs der Verwandlung an jährlich mit 4 vom Hundert zu verzinsen, wogegen der Pacht von demselben Jahr an wegfällt. , u A f a Erst durch die wirkliche Zahlung der Allodlficatronssumme wrrd das Lechgut freies Eigenthum des Leihträgers. Art. 8. Bei Aufhebung des Leihverbandes nach der Bestimmung des Art. 3 Satz 2 nehmen die ständigen und iliistänuHen Leistungen des Leihträgers die Eigenschaft einer nach den Gesetzen vom 27. Juni 1836 ÄMtafann ständkaeri Grundrente an, jedoch in der Art, daß die Termine der Ablösung mit den noch lau« tnben Terminen der in Du betreffenden Gemeinde etwa bereits abgelösten Renten zusammenfallen. Die unständigen Abgaben sind hierbei auf dieselbe Weise, wie es der Art. 4 vorschreibt, in jährliche ständige ch ^u'bildende Grundrente erhält einen für die Aufhebung der Obereigenthumsrechte des Leihherrn zu entrichtenden Zusatz. Dieser Zusatz besteht in einem Achtzentheil der nach den Bestimmungen des Art. 5 zu ermittelnden Ablösungssumme für die Leiheigenschaft. Der Art. 6. findet hierbei ebenfalls Anwendung. A r t. 9- Bei einer Verwandlung des Leihguts in freies Eigenthum nach den Bestimmungen des Art. 3 Satz 3 nehmen die ständigen und unständigen Leihabgaben auf dieselbe Art, wie es im Art. 8 vorgeschrieben ist, die Eigenschaft einer nach den Gesetzen vom 27. Juni 1836 ablösbaren Grundrente an; dagegen fallt der im Art. 8 erwähnte Zusatz hinweg und der Leihträger hat statt dessen dre nach den Bestimmungen des Art. 5 zu berechnende Ablösungssumme für die Lccheigenschaft zu entrichten, worauf die Bestimmungen des Art. 6 ebenfalls Anwendung finden. Das Obereigenthum des Lethherrn mit allen in diesem begriffenen Rechten, auchchlleßlich des als Grundrente fortbestehenden Pachtes, erlöscht erst durch die wirkliche Bezahlung der Ablösungssumme. Art. 10. Wenn mit der Erb- oder Landsiedelleihe gewisse ständige oder unständige Abgaben des Leihherrn an den Leihträger verbunden sind, z. B. der Bezug von Holz, so müssen diese ebenfalls abgelöst werden. Dieses erfolgt dadurch, daß diese Abgaben, wenn sie unständig sind, nach den vorhergehenden Bestnmn- unqen in jährliche gleichbleibende Leistungen verwandelt, abgeschätzt und an der Leihabgabe in Abzug gebracht werden so daß die Ablösungssumme für die letztere entsprechend herabgesetzt, oder die in Zukunft jäbrlich zu entrichtende Rente um den jährlichen Geldwerth dieser Abgaben vermindert wird. Art. 11. Verträge und sonstige Privatdispositionen, wodurch die Unablösbarkeit der in dem gegenwärtigen Gesetze für ablösbar erklärten Rechte eingeführt werden soll, sind nichtig. ii. Verwandlungsverfahren. Art. 12. Wenn sich die Betheiligten über die Verwandlung eines Leihguts in freies Eigenthum nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht durch gütliche Uebereinkunst zu vereinigen vermögen, so erfolgt diese Verwandlung auf Anrufen des Leihträgers unter Leitung der Regierungsbehörde. Der Leihträger hat zu dem Ende unter genauer Bezeichnung des Leihguts, Angabe der darauf haftenden Leihabgaben, sowie unter alsbaldiger Benennung seines Sachverständigen fein Verlangen bei der Regierungscommission der belegenen Sache schriftlich vorzubringen und insbesondere sich zu erklären, welche der gestatteten Verwandlungsarten (Art. 3) er wählen will. Die Regierungscommission ernennt hierauf einen Commissär zur Auseinandersetzung der Betheiligten, welcher den Leihherrn von dem gestellten Antrag in Kenntniß zu setzen und denselben auszufordern hat, sich auf diesen Antrag binnen vier Wochen zu erklären und ebenfalls einen Sachverständigen zu ernennen, widrigenfalls seine Zustimmung zu dem Antrag angenommen und der Sachverständige für ihn von Amtswegen werde bestellt werden. A r t. 13. Bringt der Leihherr Einwendungen gegen die Zulässigkeit deS Antrags vor, so ist darüber von der Regierungscommission zu erkennen. 594 damit Ans- sowie Art. 16. Letzterer hat hierauf in den Grund-, Flur- und Steuerbüchern die bisherige Leiheiaenschast tu strei- cfjen, und, wenn Nicht der Fall des Art. 3 Satz 1 vorliegt, die neue Grundrente auf das Gut zu ver- unterpfanden und in Steuerkapitalsansatz und Abzug zu bringen. Besteht das Leihgut aus einem Grundstück, so ist die neue Grundrente hierauf zu radiciren. gesteht dagegen das allodisieirte Gut aus mehreren Gegenständen, so hat der Steuercommissär nach Anhörung des bisherigen Leihtragers und mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Verordnung vom 9. Februar 1811 über Vertheilung geschlossener Güter, soweit dieselben für den vorliegenden Fall anwendbar erscheinen, den Plan, in welcher Weise die neue Grundrente auf Theile des bisherigen Leihquis zerlegt und verunterpfändet werden soll, aufzustellen und dem bisherigen Leihherrn mitzutheilen. Im Falle der Zustimmung desselben erfolgt die Radicirung nach diesem Plane, im Falle eines Widersprucks dagegen ist der Versuch zu machen, die Sache gütlich zu vermitteln, nach Erfolglosigkeit dieses Versuchs aber sind die sammtlichen Verhandlungen der Regierungseommission mitzutheilen, damit von dieser über die erhobenen Anstande entschieden werde. A r t. 17. , Theilen steht innerhalb vier Wochen zerstörlicher Frist, von der Bekanntmachung an gerechnet, bei Verlust des Rechtsmittels, der Recurs an Unfern Staatsrath zu: ck) siegen die Entscheidung der Regierungscommission über Einwendungen des Leihherrn gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Verwandlung des Leihguts in freies Eigenthum (Art. 13); 2) gegen die Entscheidung der Regierungscommission, wodurch der Betrag der Allodificationssumme, oder der jährliche Betrag der Rente firirt wird (Art. 13); Eiuwand von Seiten desselben, so hat der Eommissär nach abgelaufener Frist zur Er- desselben einen, oder wenn der Leihherr keinen Sachverständigen ernannt hat, zwei Sachverstän- h 9- Eo^veistandigen können aus rechtlichen Gründen recusirl werden; keiner derselben S„CI ^err ^^^.^'htragcr seyn. Neber die Einwendungen, welche gegen die Sachverständigen vorgebracht werden, entscheidet die Regierungscommission. .u^HttiHvigen c^^gut aus Gegenständen verschiedener Beschaffenheit, zu deren Abschätzung verschiedene ALA ****" Sä-.* KS’ä'S »c d/r Abschätzung anzuweisen. Der hierzu angesetzte Termin ist beiden Theilen bekannt zu machen sie nach Belieben der Verpflichtung und Jnstruirung der Sachverständigen beiwohnen können. ?l r t» 14» Nachdem die Sachverständigen ihre Abschätzung eingereicht haben, hat der Eommissär die zur einandersetzung der Betheiligten erforderliche Berechnung auszustellen, nämlich- " 5 J m ^e bes Art. 3 Satz 1 die Berechnung der Allodificationssumme; sE • b^'b Art. 3 Satz 2 die Berechnung der neuen Grunerente; 3) tut Falle des Art. 3. Satz 3 die Berechnung der Ablösungssumme für die Leiheigenschaft, die Berechnung der neuen Grundrente. V ' . ^tnb beibfn Theilen mit Anberaumung einer vierwöchigen Frist, und Gestattung der Ansicht der Abschätzung, unter dem Rechtsnachtheil der Anerkennung zur Erklärung mitzutheilen. or .ta rr°nneil ’1* ble ®acl)perftant,i9CIi über die Größe der Abschätzungssumme nicht vereinigen, so ist bei Aufstellung der Berechnungen der Durchschnitt der verschiedenen Schätzungen als der eigentliche Schätzunqs- betrag anzunehmen, wenn nicht die geringste Abschätzung von der höchsten um mehr als ein Viertheil der leiteten abwercht; tm andern Falle findet noch eine einmalige Abschätzung durch neue Sachverständige statt. -yy. f 51 t t» 1U» rxu «•" Üegcn die von dem Eommissär ausgestellten Berechnungen (Art. 14) oder gegen die Abschätzung Einwendungen erhoben, so hat die Regierungscommission nach Anhörung des andern Theils darüber zu entscheiden. Erklären sich dagegen beide Theile mit der Berechnung des Commissärs einverstanden, oder erfolgt während der anberaumten Frist keine Erklärung, oder ist über die etwa mwgebrachten Anstande rechtskräftig entschieden, so hat die Regierungscommission über die Erledigung des Ganzen eine förmliche Urkunde, und zwar dreifach auszufertigen, wovon jeder Theil eine und der betreffende Steuercommissär die dritte Ausfertigung erhält. 595 3) gegen die Entscheidung derselben über die Art der Verunterpfändung (Art. 16. Mit diesem Recurs können Beschwerden gegen die in dem betreffenden Verfahren ergangenen Zwischen-- Verfügungen verbunden werden; ein selbstständiger Recurs findet gegen letztere nicht statt. A r t. 18. Alle in Folge gegenwärtigen Gesetzes bei und von den Regierungsbehörden und dem Staatsrath zu führenden Verhandlungen, eben so wie die im Art. 16 erwähnten Verrichtungen des SteuercvmmiffärS sind frei von allen Stempeltaren und Gebühren; die Gebühren der Schätzer hat der Mhträger zu tragen. A r t. 19. Vorübergehende Bestimmungen. So lange der Admimstratwjustizhof noch besteht, sind die in diesem Gesetze den Rcgierungscommis- sionen zugcwiesenen Verrichtungen von ihm auszuüben. Der Antrag auf Verwandlung des Lcihguts in freies Eigenthum (Art. 12) erfolgt zwar bis dahin schon bei der Regierungscommisfion, welche auch den Commissär zu bestellen hat; die weitere Leitung, Entscheidung und Erledigung der Sache erfolgt aber bei dem Administralivjustizhof, vorbehältlich des Recurses an den Staatsrath. Nach Aufhebung des Administralivjustizhofs geht die demselben nach Art. 9 Sah b des Gesetzes vom 27. Juni 1836 zustehende Entscheidung auf die Rcgierungscommisfion über. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt den 6. August 1848. (U s.) LUDWIG. I a u p. Bekanntmachung, das Forst- und Feldstraswesen betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben, um den vielseitig laut gewordenen Klagen über allzu große Strenge des Forst- und Feldstrafgesetzes und über manche Härten, die sich durch die zur Ausübung und Handhabung dieser Gesetze bestehenden Einrichtungen ergeben, desgleichen über Beschränkung der Holz- und Waldstreu-Abgaben, des Sammelns von Leseholz und der sonstigen Nebennutzungen in den Waldungen möglichst abzuhelfen, die Niedersetzung einer Commission zu verfügen geruht, deren Ausgabe darin bestehen soll, die über Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldfrevel vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der in denselben enthaltenen Strasansätze einer Revision zu unterziehen und Vorschläge wegen Milderung der zu hohen Strafandrohungen, überhaupt darüber zu machen, wie die erhobenen Klagen, insofern sie sich als begründet darstellcn, auf gesetzlichem Wege zu beseitigen und welche Verwaltungs-Anordnungen zu dem Ende zu treffen sind. Die Mitglieder der erwähnten Commission sind bereits ernannnt worden und werden in den nächsten Tagen ihre Berathungen beginnen und in kürzester Zeit ihr Gutachten erstalten, worauf alsbald die geeigneten Maßregeln zur Abhülfe der in den angegebenen Beziehungen vorhandenen Mißstände, soweit solches im Wege der Verwaltung geschehen kann, ergriffen werden. Außerdem steht dermalen bei dem Gr. Ministerium der Justiz eine umfassende Milderung, beziehungsweise ein den Verhältnissen angemessener Erlaß der seit dem Edict vom 14. März d. I., die noch unbezahlten Geldstrasen und noch unverbüßten Gefängniß-, Festungs- und CorrectionshauSstrafen betreffend, erkannten Forststrafen in Berathung. Indem die unterzeichnete Behörde dieses zur allgemeinen Kenntniß bringt, spricht sie zugleich mit Zuversicht die Erwartung aus, daß die wohlwollenden Absichten, welche Seine Königliche Hoheit der Großhcrzog aus der vorliegenden Veranlassuug wiederholt bethätigt haben und mit welchen Allerhöchstdie- selben stets, wenn es sich um das Wohl der Bewohner des Landes handelt, begründete Bitten und Wünsche bereitwillig gewähren, nicht verkannt, und daß die verfügten Anordnungen den Sinn für Gesetzlichkeit und Ordnung, sowie das Vertrauen zur Regierung beleben und stärken werden. Darmstadt am 16. August 1848. Großherzoglich Hessisches Staatsministerium. I a u p. Schott. 596 Bekanntmachung, die Abhaltung der Forstgerichte betreffend. Da es zweckmäßig befunden worden ist, die Forstgericbte innerhalb der drei Provinzen des Großber- zogthumS für die Folge und bis auf Weiteres, statt wie bisher vierteljährlich, allmonatlich abhalten zu lassen, so sind die betreffenden Behörden des Großherzogthums angewiesen worden, von nun an die Forstgerichte in den bezeichneten kürzeren Terminen anzuberaumen, was hiermit zu allgemeiner Kenntniß gebracht wird. Darmstadt am 15. August 1848. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz. Kilian- Schott. Bekanntmachung, die Ausfuhr von Pferden betreffend. Da dem Vernehmen nach deni unterm 20. März d. I. erlassenen Verbote der Ausfuhr von Pferden in nicht zum deutschen Bunde gehörige Staaten häufig zuwidergehandelt wird; so sehen wir uns veranlaßt, den Mäklern und Handelsleuten, welche sich bei desfallsigcn Händeln betheiligcn, eine Strafe von 20 st. von jedem verhandelten Pferde anzudrohen, von welcher der Denuneiant die Hälfte erhält. Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft. Darmstadt am 14. August 1848. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern. I a u p. v. Lehmann. Zu Nr. K. G. 3603. Grünberg am 19. August 1848. Betreffend: Verbot der Ausfuhr von Pferden. Der Großherzvglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an sämmtliche Gr. Hess. Bürgermeister des Kreises. Dem Vernehmen nach sollen in verschiedenen Landestheilen, dem Verbot vom 20. März d. I. zuwider, Aufkäufe von Pferden zur Ausfuhr außerhalb Deutschlands statlfinden. Mit Bezug auf die im Regierungsblatt erscheinende Strafandrohung, mache ich Sic auf diesen Gegenstand besonders aufmerksam und weise Sie zu thätiger Aufsicht an. O u v r i e r. Besondere Bekanntmachungen. 1618) Gießen. Diejenigen, welche mit der Bezahlung 1) des im Juli fällig gewesenen 2. Ziels der Communal-Steuer und 2) der Schulgelder vom 2. Quartal b. I. — von den gegewärtig schulpflichtigen, wie auch von den auf Pfingsten d. Js. cvn- firmirten Kindern noch im Rückstände sind, werden hiermit an dieselbe mit dem Anfügen erinnert, daß solche binnen 14 Tagen an die Stadtkasse geleistet werden muß. Gießen am 15. August 1848. Stadtrechner Enders. 1638) Gießen. Die Anstellung von Hülfsschützen. Wegen Ueberhandnahme des Feldfrevels in der neuesten Zeit, sind die hiesigen Bürger Peter Dörr und Konrad Hüter als HüifSschützen bestellt und verpflichtet worden, wovon das Publikum hierdurch in Kenntniß gesetzt wird. Gießen, den 18. August 1848. Der Bürgermeister Gg. Reiber. 1642) Gießen. Anzeige. Der zweite Band von 100 Bogen der stenographischen Berichten über die Verhandlungen der constimirenden Nationalversammlung wird mit Nr. 597 61 geschlossen und es beginnt demnach mit Nr 62 ein drittes Abonnement auf weitere 100 Bogen zu 1 fl. 12 fr. Es wird dringend gebeten, die Bestellungen, resp. Vorauszahlung, auf diesen dritten Band möglichst bald zu machen, damit die Größe der Auflage darnach bestimmt werden und in dem Bezug keine Unterbrechung eintreten kann. Gießen, den 18. August 1848. Gr. Hess. Postamt Schön. 1649) Grünberg. Marktverlegung. Der im Landkalender auf Mittwoch den 30. August d. I. eingetragene Grünberger Vieh- und Krämermarkt wird, wegen des auf diesen Tag fallenden Gießener Markts, nicht an diesem Tage, sondern Donnerstag den 31. August d. I. abgehalten. Ich ersuche die Herren Bürgermeister, dieses in Ihren resp. Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen zu wollen. Grünberg den 17. August 1848. Der Großh. Bürgermeister Haberko rn. Versteigerungen. 1639) Gießen. Mittwoch den 23. d. M., Morgens 11 Uhr, sollen auf hiesigem Rathhaus die zur Herstellung einer Viehtränke am Schiffenbergerweg erforderliche Arbeiten, als: 1) Handarbeit im Voranschlag zu 28 fl. — fr. 2) Chausstrarbeit, „ « 33 „ 36 n an die Wenigstfordernden versteigert werden. Gießen den 17. August 1848. Der Bürgermeister Gg. Reiber. 1614) Gießen. Holzversteigerung im Revier Schiffenberg» Donnerstag den 24. August, soll in verschiedenen Distriften der Rest der 1848! Holzerndte, bestehend in 3 Stecken Buchen-Scheidholz, 2 „ Eichen-Prügelholz, 14 n Nadel- » 1 u Eichen-Stockholz, 6 i! Nadel- „ 75 Wellen Eichen-Reiöholz, 1450 „ Nadel- „ 4 Nadelstämme, 26 Cubikfuß haltend, 5 Nadelstangen, 22 „ ,, öffentlich meistbietend versteigert werden. Die Zusammenfunft ist Morgens 8 Uhr am Güntersgrab. Gegen vorschriftsmäßige Bürgschaft wird Zahlungsfrist bis Martini d. I. gestattet. Gießen am 15. August 1848. Der Gr. Hess. Revierverwalter deö Reviers Schiffenberg. Vigelius. 1650) Ruttershausen. Iagdverpachtung. Da die dahier heute verpachtete Jagd für das letzte Gebot zu 21 fl. nicht genehmigt worden ist, so ist anderweitige Verpachtung auf Donnerstag den 24. August, Morgens um 10 Uhr, anberaumt worden, wozu man aufs neue Steigliebhaber einladet. Die Versteigerung wird auf dem Bürgermeisterei- Büreau vorgenommen. Ruttershausen am 18, August 1848. Der Bürgermeister Klinfel. 1653) Grünberg. Grasversteigerung im Rentamte Grünberg. Das diesjährige Grununetgras von nachstehenden Wiesen soll in Loosabtheilungen auf den Wiesen selbst meistbietend versteigert werden: 1) Montag den 4. September, Vormittags 9 Uhr, in der Gemarkung Atzenhain von 28 Morgen; 2) Dienstag den 5. September, Vormittags 9 Uhr, in der Gemarkung Oueckborn von 14 Morgen; 3) an demselben Tage, Vormittags 10 Uhr, in der Gemarkung Harrbach von 12 Morgen; 4) Mittwoch den 6. September, Vormittags 9 Uhr, in der Gemarkung Lindenstruth von 27 Morgen; 5) an demselben Tage, Vormittags 10 Uhr, in der Gemarkung Saasen von 11 Morgen; 6) an demselben Tage, Bormittags 11 Uhr, in der Gemarkung Göbelnrod von 56 Morgen; 7) Freitag den 8. September, Vormittags 10 Uhr, in der Gemarkung Bernsfeld von 4 Morgen; 8) . an demselben Tage, Vormittags 11 Uhr, in der Gemarkung Niederohmen, von 1'/, Morgen; 589 9) Montag den 11. September, Nachmittags 3 Uhr, in der Gemarkung Grünberg von 37 Morgen; 10) Dienstag den 12. September, Vormittags 9 Uhr, in der Gemarkung Großeneichen von 18 Morgen; 11) Mittwoch den 13. September, Vormittags 9 Uhr, in der Gemarkung Merlau und Lehnheim von 69 Morgen. Grünberg den 19. August 1848. Der Gr. Hess. Rentamtmann des Rentanits Grünberg Bötticher. 1583) Marienschloß. Die Lieferung von 25 Fuder Roggenstroh für die hiesige Anstalt soll im Wege der Versteigerung, in 5 gleichen Abthei- lungen, an den Wenigstfordernden vergeben werden, wozu Termin auf Mittwoch den 23. d. M., Vormittags 10 Uhr, auf dem Direciorial-Bürrau dahier anberaumt wird. Marienschloß am 9. August 1848. I. A. der Verwalter Bauer. 1612) Bersrod. Jagdverpachtung. Donnerstag den 24. August d. I., Nachmittags 5 Uhr, wird auf der Bürgermeisterei dahier die Ausübung der Jagd in der Gemarkung Bersrod an den Meistbietenden verpachtet werden. Bersrod am 16. August 1848. Der Bürgermeister Lindenstruth. 1610) Staufenberg. Jagdverpachtung. Freitag den 25. d. M., Morgens 10 Uhr, soll die Jagd in der hiesigen Gemarkung auf dem Rathhaus öffentlich meistbietend auf mehrere Jahre verpachtet werden, wozu man Jagdliebhaber einladet. Staufenberg am 16. August 1818. Der Bürgermeister Fischer. 1630) Hungen. Mobiliar-Versteigerung. Dienstag den 29. d. M-, . des Morgens um 9 Uhr anfangend und die darauf folgenden Tage soll in der Kreisrathswohnung zu Hungen eine bedeutende Quantität Mobilien, namentlich Haus- und Küchengerälhe Fässer, darunter ein großes Regenfaß, Wasch- und Badbütten, Züber, Porzelain, mehrere Schränke von Eichen- und Nußbaumholz, mehrere Sopha, Stühle, ein sog. Secretair, Spiegel, Gartenbänke und Stühle, Oeconomicgeräthschaften, als Wagen, Pflug und Egge, sowie Pferdegeschirr, Sattel und Zäume versteigert werden. Auch werden zwei Pferde und 150 Centner Heu aus der Hand verkauft. Hungen am 15. August 1848. 1615) Rodheim. Freitag den 25. d. M., Vormittags 10 Uhr, sollen dahier verschiedene Arbeiten, als: 1) Dachdeckerarbeit am Kirchthurm, veranschlagt zu 32 fl. 40 kr. 2) Das Dach am Spritzenhaus um- zudecken, veranschlagt zu . 56 u 43 „ 3) Die Feuerspritze mit Oelfarbe an- zustreichcn, veranschlagt zu . 7 „ 42 u 4) Die Anfertigung eines Stegs über die Bieberbach, Zimmerarbeit, veranschlagt zu 23 „ 12 » versteigert werden. Rodheim am 17. August 1848. Der Beigeordnete Platt. 1654) Ulrichstein. Pferde-Versteigerung. Auf dem Gr. Gestüt zu Ulrichstein, int Vogelsberg, sollen Donnerstag den 31. d. M., Vormittags 10. Uhr, 3 Zucht-Stuten, ein dreijähriges-, 2 zweijährige Stutenfohlen und 2 einjährige Hengstfohlen öffentlich meistbietend versteigert werden. Ulrichstein am 18. August 1848. Der Gr. Gestütsmeister Diegel. 1657) Londorf. Jagdverpachtung. Freitag den 25. August l. I., Vormittags 9 Uhr, soll die der Gemeinde Londorf zustehende Feld- und Forstjagd, auf der dasigen Bürgermeisterei, unter den bei der Versteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen an den Meistbietenden verpachtet werden. Londorf am 17. August 1848. Der Bürgermeister Kliebe. Hierzu eine Beilage, Versteigerungen. 1609) Mainzlar. Jagdverpachtung. Freitag den 25. August, Mittags 1 Uhr, soll auf dahiesigem Rathhaus die Ausübung der Jagd in hiesiger Gemarkung auf mehrere Jahre öffentlich an den Meistbietenden verpachtet werden. Mainzlar den 17. August 1848. Der Bürgermeister Vogel. 1652) Hattenrod. Jagdv erpachtng. Montag als den 28. August, des Mittags 12 Uhr, soll die Jagd in sämmtlicher Gemarkung Hattenrod von circa 1000 Morgen unter einem Jagdbezirk nach den vor der Verpachtung bekannt gemachten Bedingungen für ein Jahr auf dem Büreau des Unterzeichneten verpachtet werden Hattenrod am 19. August 1848. Der