Anzeigeblatt der Stadt und des Regierungsbezirks Gießen. M 91. 2 Sonnabend den izu Qctober 1818. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Montag und Sonnabend. Der Pranumerationsbetrag ist für ein halbes Jahr für Einheimische 1 ff., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 ff. 6 kr. Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In Gießen ber der Ervedition, Canzleiberq Lit. B. Nr. 1. Einrückungsgebühr für den Raum der gespaltenen Corpus-Zeile 2 kr. Inserate müssen jedesmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaktion gelangt sehn. m n»। —nifrwn’ MiMBmg Amtlicher T h e L l. Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatts Rr. 33. vom 4. October 1848. Inhalt: 1) Verordnung, die bürgerlichen Rechtsverhältnisse re. der Grohh. Truppen bei erfolgendem Ausmarsche betr.; — 2) Verordnung, die Erhebung und Controlirung der innern Abgaben von Getränken betr.; — .3) Bekanntmachung, die Präsentationsrechte der Standeshcrren und adeligen Gerichtsherren zu Pfarr- und Schulstellen, Verwaltern von Kirchenkastcn, Schulfonds und milden Stiftungen betr. B e e o r d n u n d 9 die bülgerlichen Rechtsverhältnisse der Großh. Truppen bei erfolgendem Ausmarsche betr. LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog vonHessen n n d b e i R h e i n ic. k. Der Ausmarsch von Truppcnabtheilungen aus dem Großherzogthume macht die Ertheilung einiger Bestimmungen über die bürgerlichen Rechtsverhältnisse re. der Truppen nöthig und Wir haben daher in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassung die nachfolgende bis zur Erfolgung einer gesetzlichen Bestimmung in Kraft bleibende Verordnung für sämmtlichcö Militär erlassen. §. 1. Von dem Augenblick des Ausmarsches der auf den Kriegsfuß gesetzten Truppen aus dem Großherzogthume bis zu deren Rückkehr in die Garnison hört rückstchilich der in dem folgenden §. benannten Personen die Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte wegen aller noch nicht bei denselben anhängigen Gegenstände des Untersuchungsverfahrens und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedoch mit Ausnahme der Verträge über Immobilien, auf. Solche persönliche Forderungen gegen diese Personen, welche erst nach dem Ausmarsche entstanden sind, können während dieser Zeit nach Wahl des Klägers entweder bei den sonst zuständigen Gerichten oder bei dem Commandeur des Beklagten (§. 4) klagbar gemacht werden. §. 2. Die gegenwärtige Verordnung findet Anwendung auf alle bei dem Großh. Feld-Truppenkorps angestellte oder in dessen Gefolge befindliche Personen, sowie auf die etwa mitgeführten Kriegsgefangenen. §. 3. Die bei den Großh. Civilgerichten schon anhängigen Rechtsangelegenheiten werden durch den Ausmarsch der beteiligten Personen nicht inne gehalten und neue Klagen, die nicht zu der im §. 4 genann- 700 ten Gattung gehören, sind ausschließlich bei dem gewöhnlichen Richter anzustellen; dagegen können keine Urtheile oder Beschlagnahmen der Civilgerichte, mit Ausnahme der bereits angeordneten Gehaltseinwei- sungcn, gegen die Ausmarschirten an dem Gehalte oder den mitgenommenen Effecten ohne Genehmigung der Commandeure derselben vollstreckt werden. §• 4. Wenn nach dem Ausmarschc aus dem Großherzogthume die klagbar geltend zu machenden persönlichen Forderungen an die Ausmarschirten bei dem Regimeutscommandeur oder dem in ähnlicher Kategorie vorgesetzten Commandeur zur Anzeige gebracht werden, so überträgt dieser die Verhandlung und Entscheidung dem ihm beigegebenen Auditeur. §. 5. Die Auditeure der ausmarschirenden Truppen treten an die Stelle der Civilrichter des Großherzog- thums wegen der diesen in den vorhergehenden Paragraphen entnommenen Augelegenheiten. , §. 6. Der Auditeur, welcher (§. 4.) von dem betreffenden Commandeur in streitigen Rechtssachen zum Richter bestellt wird, entscheidet selbstständig nach denjenigen gerichtlichen Formen, welche bei dem Unter- gcrichte (Stadtgerichte) in Darmstadt bestehen. Der Auditeur kann auch bei den ihm übertragenen Forderungssachen das gesetzliche Mahnverfahren eintreten lassen, wenn der Kläger dieses Verfahren in Anspruch nimmt. §. 7. Die nach dem Auswarsche abzuschließenden Rechtsgeschäfte zwischen den im §. 2 genannten Personen richten sich nach dem in der Stadt Darmstadt geltenden Rechte. Diese Bestimmung gilt nicht von Verträgen über Immobilien, rücksichtlich derer durch diese Verordnung keine Ausnahme von den bestehenden Vorschriften geschaffen werden soll. . §- 8. In Sachen, welche einen Werth von weniger als fünf und dreißig Gulden betragen, findet kein Rechtsmittel von der Entscheidung des Auditeurs statt, bei größeren Streitgegenständen geht die Beru- sung an das Feldoberkriegsgericht, welches in letzter Instanz, mit Beseitigung aller Rechtsmittel, auf den Grundier von dem Auditeur einzusendenden Akten (durch seinen Ausschuß) entscheidet, wenn dasselbe nicht für geeignet hält, die Partieen nochmals über den Gegenstand des Streikes durch den vorderen Richter oder durch den Oberaudileur vernehmen zu lassen. Besteht kein Feldoberkriegsgericht, dann tritt an dessen Stelle das Hofgericht in Darmstadt als zweite und letzte Instanz. §. 9. Die Berufung an das Feldoberkricgsgericht (oder das Hofgericht) muß binnen drei Tagen vom Augenblick der Urtheilseröffnung unter Benennung der Beschwerden bei dem Unterrichtcr mündlich oder schriftlich mit oder ohne Rcchtfertiung — angezeigt werden; der Anditeur sendet alsdann die Acten innerhalb weiterer drei Tage an das Obergericht ein. Die Restitution gegen die versäumte Anzeigefrist gehört zum Geschäflökreis des Obergerichts. §. 10. Für die Vollstreckung des rechtskräftigen Unheils sorgt der Commandeur, welcher das Verfahren angeordnct hat, in Gemäßheit der bestehenden Gesetze. — In der Regel kann er von dem Gehalte nur den gesetzlich zulässigen Theil (Militärdienstpragmatik vom 25. April 1820, Art. 13 und Gesetz vom 10. Februar 1824) zur Zahlung verwenden lassen. Mit Einwilligung des Schuldners darf auch ein größerer Theil der Gage oder Löhnung verwendet werden, soferne der Commandeur das dienstliche Interesse dadurch nicht gefährdet findet. §. 11. , Gegen die von einem unteren Commandeur augeordnete Vollstreckungsweise steht beiden streitenden Theilen der Recurö an den Großh. Oberbefehlshaber der ausmarschirten Truppen zu. §. 12. Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit Ausschluß derjenigen über Immobilien, überträgt der betreffende Commandeur (§. 4) allgemein dem ihm zugethcilten Auditeur, dessen Protokolle und Aufzeichnungen int ganzen Großherzogthume dieselbe Kraft haben, wie diejenigen der sonst zuständigen Civil- beamten. Die im Znlande dabei vorgeschriebenen Formalitäten fallen weg. 701 8- 13. Bei Errichtung gerichtlicher Testamente und Jnventarien ist dem Auditeur ein Offizier als Urkundsperson bcizugeben. ‘ Dieser hat die Wahrheit des Geschäfts durch seine Mitunterschrift zu beglaubigen und dieselbe auch zu verantworten. Kann kein Offizier beiwohnen, dann wird von dem Auditeur eine andere Militärperson zur Beurkundung der Testamentserrichtuug zugezogen. Diese Testamente sind an keine weitere Form gebunden. Es dürfen darin auch Verfügungen über einzelne Vermögenstheile getroffen werden und zwar, ohne daß nothwendig ein directer Erbe ernannt werden muß; jedoch unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche der Nothcrben. § 14. Die Testamente werden verschlossen von dem Auditeur verwahrt. Diejenigen, welche wäbrend des Ausmarsches verstorbene Personen betreffen, sind nach der Rückkehr in die Garnison an das Gericht deö Wobnorts des Verstorbenen versiegelt zur Vollstreckung abzugebcu. Alle andere, von dem Auditeur errichtete Testamente verlieren ihre Kraft mit dem Augenblick der Rückkchr der Testirer in die Garnison. §. 15. Durch diese Bestimmungen werden die Privilegien der Soldaten rücksichtlich der Privattestamcnte der Soldaten nicht aufgehoben. §. 16. Die erbliche Vertheilung der Verlassenschaften gehört nicht zu dem Geschästskreis der Auditeure, dieselbe wird vielmehr dem zuständigen Civilrichter im Großherzogthume Vorbehalten. An diesen werden daher die Nachlaßgegcnstände einer im Felde verstorbenen Militärperson mit den Inventur- oder Ver- steigeruugöactcn durch den Auditeur zur Verfügung abgegeben. 8. 17. Fehlt es an einem Auditeur zur Vornahme der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann hat der im §. 4 bezeichnete Commaudeur in eilenden Fällen eine andere geeignete Militärperson zu befehligen, welche die Stelle des Auditeurs vertritt. §. 18. Die Verhandlungen in Gemäßheit dieses Gesetzes erfordern kein Stempelpapier und werden kostenfrei besorgt. • §. 19. Die Untersuchung und Bestrafung solcher Vergehen, welche nach den Landesgcsetzen des Großherzog- thums den Civilgerichten zustehen, gehen bei den ausmarschirten Truppen auf die Militärbehörden, beziehungsweise Militärgerichte, über. Rücksichtlich der bereits anhängigen Untersuchungen ist es der Verfügurig des Kriegsministeriums überlassen, ob die fernere Behandlung dem Civilgerichte verbleiben soll. §. 20. Diese Vorschriften gelten auch, wenn das Großh. Truppenkorps oder ein Theil desselben sich im Auslande befindet, ohne aus den Kriegsfuß gesetzt zu sehn. §. 21. Zur Ausführung dieser Verordnung sollen besondere Instructionen durch das Kriegsministerium er- theilt werden, wo dies erforderlich ist. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssicgels. Seeheim den 8. September 1848. (L. 8.) LUDWIG. Graf Lehrbach. V e r o e d n n n g , die Erhebung und Controlirung der innern Abgaben von Getränken betreffend. 8nDWJG III. von Gottes Gnaden G r o ß h e r z o g von Hessen u n d b e i R h e i n re. re. Um in der Erhebung und Controlirung der durch das Gesetz vom 16. Juli 1842 eingeführten Steuer vom inländischen Branntwein einige wünscheuswerthe Erleichterungen eintreten zu lassen, haben Wir 702 Uns bewogen gefunden, verschiedene Bestimmungen Unserer Verordnung vom 20. September 1842 abzuändern, und verordnen zu dem Ende hiermit, wie folgt: §. 1. Die Vorschrift in dem 4. Absatz des §. 13. der Verordnung vom 20. September 1842, wonach von den Brennereibesitzern ein Grundriß der BetriebSränme und der Stellung der Brennereigcräthe ein- gcreicht und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe so lange beibehalten werden soll, als Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweitigen Grundrisses angezeigt worden sind, ist aufgehoben. §• 2. Die Vorschrift in dem zweiten Absatz deö §. 14. der gedachten Verordnung, wonach Destilirgeräthe und Maischgefäße nur mit Bewilligung und unter Aufsicht der Verwaltung 'zu andern Zwecken, als wozu sie eigentlich bestimmt sind, gebraucht werden dürfen, ist aufgehoben. §. 3. Die im §. 15 der gedachten Verordnung unter 3, im zweiten Satze enthaltene Vorschrift, wonach eine Abänderung des angemcldeten Betriebs ausnahmsweise einmal im Monat dann gestattet werden kann, wenn das Bedürfniß gehörig nachgewiescn und der Betrieb verstärkt wird, wird dahin abgeändert, daß dem Brenner gestattet ist, einmal im Monat den angemeldctcn Beirieb ohne Rücksicht auf Verstärkung oder Verminderung desselben abzuändern, und die Steuer nur nach Maßgabe der abgeänderten Declaration zu entrichten. Diese Declaration hat durch vorschriftsmäßige Einreichung eines neuen Betriebsplans oder, im Falle der gänzlichen Einstellung des Betriebs für den betreffenden Monat, durch eine schriftliche Anzeige zu geschehen, welche vor Ablauf des Tages, an welchem die letzte zu versteuernde Ein- maischung stattfinden soll, bei dem Ortseinnehmer eingereicht werden muß. §. 4. Die Vorschriften im §. 16 der gedachten Verordnung erleiden nachstehende Abänderungen: 1) zu yos. 4. Als Ausnahme von der Vorschrift, daß die Blasen und der Maischwärmer nur während der Zeit, wo die Maischblasen im Betrieb sind, Maische enthalten dürfen, soll den Branntweinbrennern gestattet werden, die von dem letzten Abtrieb der an dem betreffenden Tage abzubrennenden Maische in dem Maischwärmer und der Blase verbliebene Füllung mit Maische und Schlempe über Nacht bei abgestoßenem Kesselhut darin stehen zu lassen, unter der Bedingung, daß sie dies in dem Betriebsplan gehörig dcclarircn, und daß sie das Brennlokal den Revisionsbeamten während der Nacht offen halten oder jedesmal auf Verlangen ohne Zeitverlust öffnen. Im Falle deö Mißbrauchs dieser Bewilligung steht der Steuerverwaltung die Befugniß zu, dieselbe zurückzuziehen. 2) zu pos. 5. Diese Bestimmung wird in so weit abgeändert, als es erlaubt sein soll, das Ueberlau- fen gährender Maische über den Büttenrand durch mechanische von der Steuervcrwaltung dazu genehmigte Vorrichtungen, welche nicht wasserdicht schließen und nur zur Zurückhaltung des Gährschaums, nicht aber zur Erweiterung des steuerbaren Maischranms geeignet sein dürfen, zu verhindern. Dieselben dürfen jedoch nur während der Gährung gebraucht werden. 3) zu pos. 7. Den Branntweinbrennern, welche nur eine Brennblase besitzen, soll gestattet werden über Nacht zu brennen oder das Läutern ihres Rauckbrands über Nacht vorzunehmen, sofern sie dies in dem Betriebsplan gehörig declariren und unter der Bedingung, daß sie das Brennlokal den Revisionsbeamten während der Nacht offen halten oder auf Verlangen ohne Zeitverlust öffnen. Im Falle des Mißbrauchs dieser Bewilligung steht der Steuerverwaliunq die Befugniß zu dicfelbe zurückzuziehen. ' 1 4) zu pos. 8. Die Vorschrift, daß die an einem Tage bereitete Maische auch an einem Tage vollständig abgebrannt werden müsse, ist aufgehoben. Jedoch muß bei zweitägigem Abbrennen der an einem Tage bereiteten Maische die Anzahl der an dem einen und an dem anderen Tage abzubrennenden Blasenfüllungen in dem Betriebsplan deklarirt werden. §. 5. Die im §. 18 der Verordnung vom 20. September 1842 der Verwaltung eingeränmte Befugniß, die Brennereigeräthe für die Zeit, wo sie nicht planmäßig im Betrieb sind, unter Verschluß zu legen,' findet in Zukunft bei solchen Personen, die noch nicht als Eontravenienten bestraft worden sind, nur noch auf die Destillirgeräthe, nicht aber auf die Maisch- und sonstigen Geräthe, Anwendung. 8. 6. Den Branntweinbrennern, welche der Verwaltung einen zahlungsfähigen Bürgen für ihre erwachende Steuerschuld stellen, oder sonst genügende Sicherheit leisten, sott gestattet werden, die Maischbütten- 703 oder Branntwein-Material-Steuer, statt am Ende deö Monats, an welchem sie fällig ist, erst zwei Monate später zu zahlen, jedoch mit der Bedingung, daß sie, im Falle sie diese bewilligte Zahlungsfrist nicht einhalten, bis zur Zahlung der schuldigen Steuer die weitere Fortsetzung ihres Betriebs einzustellen, gehalten sind. §• 7. Die Strafbestimmungen in pos. 12 bis 15 des §. 32 der Verordnung vom 20. September 1842 sind aufgehoben und es treten die nachstehenden au deren Stelle: 1) (pos. 12.) Hat ein Branntweinbrenner, ohne durch einen genehmigten Betriebsplan dazu berechtigt zu sein, eingemaischt, Maische zubereitet oder aufbewahrt oder hat er an anderen Tagen, in anderen Räumen, oder in anderen Gefäßen, als den in dem genehmigten Betriebsplan dazu angemel- dcten, eingemaischt, Maische zubereitet oder aufbewahrl, so verfällt er für jeden Fall neben der Eonfis- cation der gebrauchten Geräthe in eine besondere Strafe, die sich nach der Größe dieser Geräthe bemißt und bei Gefäßen bis zu 80 Maß Inhalt in 15 st., bei Gefäßen von 81 bis 160 Maß in 20 fl., und f0 weiter für je 80 Maß 5 fl. mehr beträgt, jedoch die Summe von 50 fl. nicht übersteigen kann. Dieselbe Strafe findet statt, wenn der Rauminhalt der zur Einmaischung, Zubereitung ober Aufbewahrung von Maische angemeldeten Gefäße durch mechanische Vorrichtungen, sofern sie nicht nach §. 4, 2. dieser Verordnung erlaubt sind, eigenmächtig vergrößert oder Maische aus solchen Gefäßen in andere dazu nicht angemeldete abgeschöpft, übergcgossen oder aufgefaugen wird, wobei die Höhe der Strafe nach Maßgabe der Große der stattgefundenen Erweiterung des Rauminhalts beziehungsweise des Gefäßes, in welches die Maische abgeschöpft, übergegosfen oder aufgefangen wurde, zu bestimmen ist. Kann in vorstehenden Fällen die Größe des gebrauchten Gefäßes oder der Erweiterung seines Rauminhalts nicht genau ermittelt werden, so ist die wahrscheinliche Größe nach der höchsten Annahme dem Strafansatz zu Grunde zu legen. Ist bei Zuwiderhandlungen dieser Art zugleich eine Verkürzung der Steuer begangen worden, so tritt außerdem noch die in pos. 11 des §. 32 der Verordnung vom 20. September 1842 vorgesehene @2Hpos?Ui3.) Wenn gegen die Vorschrift des §. 17 der Verordnung vom 20. September 1842 steuerpflichtige nicht mehlige Materialien entweder nicht angezeigt, oder in größerer Menge oder an anderen Orten als das VorralhSverzeichniß und der Betriebsplan angeben, vorgcfunden werden, so verfallt der Brennereiinhaber in eine besondere Strafe von 50 fl., wozu die in pos. 11 des §. 32 der gedachten Verordnung vorgesehene Strafe hinzutritt, wenn zugleich eine Steuerverkürzung stattgefunden hat. , 3) (pos. 14.) Jede Abweichung von der Geschäftsordnung des eingereichten Betriebsplans, die von geringerer Bedeutung ist, wie eine Abweichung von den Tageszeiten, in welchen eingemaischt werden soll, von den declarirten Tagen des Blasenbetricbs oder der an diesen Tagen gestatteten Brennsrist, sowie überhaupt jede Benutzung der Brenngeräihe zum Branntweinbrennen ohne entsprechende Deklaration wird mit einer Strafe von 3 bis 15 fl. bestraft. , 4) (pos. 15.) Wenn Vrennereigeräthe, oder die damit vorgenommenen Veränderungen, der Vorschrift deö § 13 der Verordnung vom 20. September 1842 zuwider, nicht, oder unrichtig angezeigt werden, so verfällt der Inhaber der Brennerei, ohne Rücksicht auf die durch den Gebrauch der Geräthe etwa verwirkten Strafen, in eine Strafe von 15 bis 50 Gulden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatösiegels. Darmstadt am 25. September 1848. (L. s.) LUDWIG. Zimmermann. Edictalladung. 1488) Hungen. Johann Heinrich Rahn aus dem hiesigen Bezirksorte Weckesheim, befindet sich schon seit früher Jugend in völlig unbekanntem Aufenthalt auswärts, und erreicht mit dem 27. September d. I. das 70 Lebensjahr. Um die Aufhebung der seither bestandenen Cu- ratcl einzuleiten, wird Rahn aufgefordert, sogewiß bis Ende des Jahres Nachricht von sich zu geben, als er sonsten für todt angesehen und über fein geringes Vermögen, als sNachlaß, verfügt werden wird; sowie diejenigen, die Ansprüche an dasselbe zu machen gedenken, gleichzeitig, bei Vermeidung der Nichtbeachtung, sich anzumelden haben. Hungen den 20. Juli 1848. Gr. Hess. Fürstl. Solms. Landgericht. Hofmann. 704 Besondere Bekanntmachungen. 1991) Gießen. In der Sprechhalle Nr 3o vom 11. b. M. wird öffentliche Mittheilung über das Ergebniß der jüngst in Darmstadt gewesenen Deputation und des deshalb anher gelangten Re- scripts von mehreren hiesigen Einwohnern verlangt. Beides ist in öffentlicher Gemeinderaths-Sitzung vorgetragen worden, und können solche, den es hierdurch noch nicht bekannt geworden, jederzeit noch Mittheilung auf der Bürgermeisterei erhalten. Gießen den 13. October 184.8 Der Bürgermeister Gg. Reiber. 1966) Gießen. Diejenigen, welche Pacht- oder Grasgelder zur Eisenbahn-Bau-Kaffe dahier verschulden, fordert man auf, die Entrichtung binnen 8 Tagen zu bewirken, widrigenfalls gegen die Restanten das Zwangsverfahren eingeleitet werden muß. Gießen den 12. October 1848. Großherzogl. Eisenbahn-Bau-Kasse der Provinz Oberhessen. Leichtweiß. Versteigerungen. 1951) Gießen. Montag den 16. d. Mts., Morgens 10 Uhr, sollen auf hiesigem Rathhaus ein Theil der städtischen Lehmgrube, zwischen dem Krofdorfer- und Wismarerweg gelegen, welche 657,31 HiKlstr. oder 194 Ruthen enthält, sodann ein in den altan Ställen bestndlicher städtischer Platz, enthaltend 3,41 OiKlftr., einer noch malig eil Versteigerung ausgesetzt werden. Gießen den 7. October 1848. Der Bürgermeister Gg. Reiber. 1901) Gießen. Montag den 16. October d. I., Nachmittags 2 Uhr, soll auf dahiestgem Rathhaus der zum Nachlaß der Wütwe Johannes Pfaff dahier gehörende, Grundbuch üMftr. ' a 1 ' -7/s3_ „ 20 Acker, jetzo Gärtchen, an der Schoor, nochmals öffentlich meistbietend versteigert werden Gießen den 28. September 1848. Der Beigeordnete R ü h l. 1914) Gießen. Montag den 23. d. Mts., Nachmittags 2 Uhr, sollen auf dahiestgem Rathhaus die zum Nachlaß der Marie Elisabethe Flett dahier gehörende Güter- stücke, als: Grundbuch. OKlftr. 7,2 196 Wiese am Wismarerweg bei der Broßbrücke, 7,3 196 Acker daselbst, 36 / / 5 136] Wiese, jetzt Garten unter den alten und neuen Eichgärten am Steinweg, 3 6V Z6 364 ( Wiese daselbst, 36 / / 7 364) Acker daselbst, 40/ /3 61 92 Acker auf dem Sand, 4 5/ /2 5 7 193 Acker auf die Marburgerstraße, im kalten Grund, 28/ /1 5 3 " r 5 6 446 Acker auf den Sandkauterweg und Heegstrauch (den Heinrich Lüde- kings Erben gehörend), öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen den 1. October 1848. Der Beigeordnete R ü h l. 1824) Gießen. Montag den 16. October d. I., Nachmittags 2 Uhr, soll auf dahiestgem Rathhaus die dem Seilermeister Philipp Berger dahier zustehenden Immobilien, als; ' Grundbuch ^Klstr. ‘Äs8 3 Hofrailhe auf der Mäusburg, 7779,3 12 Hofrailhe bei der Stadtwaage, 777s-8 2 Hofrailhe daselbst (Stall), 17Zio 78 Garten, am Hamm, am Neustädter Thor, 7774 184 Acker im Altenfeld, stößt links auf dem Weg, 37i64 68 Acker am Nahrungöberg, auf dem Steinbacherweg, 33/179 27 Acker daselbst, 27126 172 Wiese in der Stephansmark, 27/127 362 Wiese daselbst, 39/276 117 Acker, links am Wieseckerweg, 37-77 117 Acker, links am Wieseckerweg, öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen den 12. September 1848. Der Beigeordnete Rühl. 1972) Gießen. Montag den 16. d. M., Morgens 11 Uhr, sollen auf hiesigem Rathhaus die zur Verlegung der Sti m- ui 28 fr., wobei d Mindeste Gieße 1969: Hol: sollen ii und Eul ll $ versteiger Die ■ nach der Hanni 18 König! 1986) I soll im welche la ist, an bi Gießei 1977) sammlum Grolman Montag gleich bai 1978) verkaufen 705 ■ Nachlaß lde Güter- -g bei der uiter de» lärteii am cgerstraße, !rweg und 'ich Lüdc- ordnete ilermeister miobilien, ng, rage, ieustädter links auf auf dem rf, ^eg, wg, ;ete der Stützmauer auf dem Kreuz erforderlichen Maurer- und Pflasterarbcit, veranschlagt zu 117 fl. 28 fr., sowie die Reparatur von 5 Holzbrücken, wobei die Zimmerarbeit zu 42 fl. tarirt ist, an die Mindestforderndcn versteigert werden. Gießen den 12. Oktober 1848. Der Bürgermeister G. Reiber. 1969) Koni gsberg. Holzver steiget trug im Revier Königsberg. Mittwoch den 18. d. M., von Morgens 9 Uhr an, sollen in den Domanialwald-Distrikten Meilhardt und Eulenkopf 28% Stecken Buchen-Scheitholz, 37% „ Eichen- „ 5% „ Buchen-Prügelholz, 23 „ Eichen- „ 15% „ Vuchen-Stockholz, 30% „ Eichen- „ 1100 Wellen Buchen-Reisholz und 975 „ Eichen- „ versteigert werden. Die Zusammenkunft ist im Distrikte Meilhardt nach der Strohmühle zu. Zahlungsfrist bis Johanni 1849. Königsberg den 10. October 1848. Der Gr. Hess. Revierförstcr des Reviers Königsberg. L. D i t t m a r. 1986) Gießen. Montag den 16. October, Nachmittags 2 Uhr, soll im hiesigen Bürgcrhospüal Steindeckerarbeit welche laut Voranschlag zu 35 fl. 39 fr. berechnet ist, an den Wenigstnehmenden versteigert werden. Gießen den 12. Octobcr 1848. In Auftrag Gr. Armcn-Commission. Lauer. 1977) Gießen. Das Verzeichniß einer Büchersammlung aus dem Nachlaß des Prof. Dr. von Grolmann und des Prof. Dr. Hartnagel, welche Montag den 6. November 1848 u. f. T. gegen gleich baare Zahlung öffentlich meiftbictend verstei- Feilgeboten. 1978) Gießen. Einige Wagen Mist sind zu verkaufen. Näheres zu erfahren bei Wittwe Scheid, Lit. B. IVr. 451. gert werden soll, ist bei dem Unterzeichneten zu erhalten. Gießen den 11. October 1848. Ehr. PH. Vogel in dem Kratz'schen Hintcrhause in den Neuenbäuen wohnhaft. 1981) Gießen. Montag den 16. October und folgende Tage, Nachmittags 2 Uhr, sollen in der Wohnung des Andreas Loos hinter der Kirche: Tische, Stühle, Commode, Spiegel, Weißzeug, Schränfe, Mehlfaste, Küchenschrank, Por- cellan, große und kleine Waschbütten, Bettwerk, Werk- und anderes Holz, Werkzeug und ein Hausen Mist öffentlich versteigert werden. 1971) Gießen. Montag den 30. d. M., Nachmittags 2 Uhr, soll auf dahiesigem Rathhaus, auf freiwilliges Ansuchen der Wittwe und Kinder des dahier verstorbenen Kirschnermeister Kaspar Schultheis I. deren zustehende Grundbuch. lUKlftr. ’Aao 2 Hofraum-Mistenstätte in der Judengasse, y434 7 Hofraum daselbst, und 1 %« 20 Hofraithe auf der Mäusburg öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen den 2. October 1848. Der Beigeordnete R ü h l. 1970) Großen linden. Donnerstag den 19. October, Nachmittags 1 Uhr, soll auf dem Gemeindehaus zu Großenlinden der alte einstöckige Schulsaal, 271 Fuß lang, 27 Fuß breit, mit Fenstern, Boden und einem guten Ziegeldach versehen, auf den Abbruch meistbietend versteigert werden. Bemerkt wird noch, daß der Steigerer diesen Bau gegen eine baare Abschlagszahlung bis Ende März 1849 stehen lassen kann. Großenlinden den 10. October 1848. Der Bürgermeister Menges. 1975) Gießen. Ein runder Ofen, ein Spar- heerd und eine Schaalwage mit zwei Gewichtsteinen sind zu verkaufen bei I. Th. Haubach am Seltersweg. Zerlegung 706 Frucht- urrd Wiktualisupreise B ik tu a li e n p re i f e. ■8-Q e Q = Q Brodtaxe. Fleischtaxe - K N -- eo e t» C © fr. Pf. fr. Pf. fr. Pf. fr.' Vf- Pf. 4 2 G"ß-n j |Rotlb N 8i 3 9 Mehl 5| 2 io; 2 2 8. 5 Marktpreise fr. fr. fr. Pf- Pf. Pf. Pf. fr. 20 - 2 4 6 2 4 6 24 — ■18 — 1 1 4 3 1 8 13 9 8. 5 5 Q 2 9| 7 13 9 I 8 14 112 K g 12 10 8 8 13 9 7 14 10 17 17 14 24 8.1 £1 6 — 5l — 24 — 18 — 19- 19 - '24 — 16 — Grünberg } HK. HG.) auS H Walze»- und H Kornmehl besteh. Holzstall bestehend, sowie ein möblirtes Zimmer mit Kabinet zu vcrmiethen und können sogleich bezogen werden; auch ist der Mitgebrauch der Waschküche gestaltet. Das Nähere ist im Hause selbst zu erfragen. 1986) Gießen. Ein möblirtes Zimmer mit Sopha ist auf nächsten Cours zu vermietheu bei PH. K a t t r e i n, Lit. B. 90. 1988) Gießen. Eine kleine Familienwohnung ist zu vermiethen, und kann sogleich bezogen werden bei" Heinbach vor dem Seltersthore. Für 1 fr. Wasserwerk. „ 1 fr. Milchbrod . fr.! Pf. 10 — 9- 1141 — 241 — 118 — !18 — !18 — 16 — Zu vermietheu. 1925) Gießen. In dem Arnstein'schen Hause Lit. B. Nr. 91, sind zwei Familienwohnungen, jede in 2 Stuben, Küche, Kammer, Keller und 14'- 8 - 18 - 18 - 16 - 26!- 19- 19'- 20 ■ 20 ■ 24 — 20'—i 2 12' — 10'. Maas Milch . . Pfund Butter auch Handfäse . . . Eier .... Pfund Waizenmehl fr. 8 fr.'Df. "12 ” ' 10 — 8 — 8 — 113 2 9 — 7: - 12 — 10 — 17 — 17 — 114 — 124 — 19 - 19 — 24 — 16 — 8. Q euch t p reis e. 1984) Gießen. Alle Sorten Strohschuhe und Fußdecken sind stets bei mir zu haben. Auch übernehme ich Strohdecken aller Größe in Zimmer auf Bestellung. PH. Kattrein, Lit. B. Jtä 90. 13.i 2 5 1 fr. Pf. "ß\- 20 — 211— 81 — 4|— fr.'l’f. “i" 9; ' . .. o8^V x_. zCX/Os X/S XOx zOx Xvs XX zxz\ ' xX ZX/X zCzS Zszx ZxA /VS /Os /OS / Os XJs /Os zzaXXXXXXXXX XX XXXXXXXX XX y 1992) Kleinlinden. Sonntag den 15. October bei günstiger Witterung Tanzmusik bei I. Jung. 1974) Gießen. Geschäfts eröffnung. Ich mache hiermit die ergebenste Anzeige, daß ich mich als Metzger dabicr etablirt habe, mit dem Bemerken, daß ich Ochsen, Kälber und H ä m - m el schlachte und mich durch preiswürdige Waare, prompte und reelle Bedienung meinen verehrte» Abnehmern stets zu empfehlen suchen werde. Meine Wohnung ist in der Neustadt Lit D. •A5 47 neben Ledcrhändler Keills Wittwc und Schweinemetzger Fritz Möhl, A. S. PH. Zimmermann. Frischbäcker zu Gießen. Sonntag den 15. October. Wilhelm Löber an der Brandgasse. Georg Busch auf dem Kreuz. Karl Noll in den Neuenbäuen. Heinrich Noll in der Neustadt Kirchliche Anzeigen der evangelischen Gemeinde zu Gießen. Gottesdienst. Am t 5. O ctober. Morgens: Kirchenrath Br. Engel. Nachmittags: Pfarrer Bonhard. Kopulirt. Den 8. October Balthasar Heinrich Simon, Bürger und Maurer dahier, des verstorbenen hiesigen Bürgers und Fuhrmanns, Daniel Simon, ehelicher Sohn; und Anna Margarethe Göbel, des verstorbenen Ortsbürgers, Jacob Göbel zu Großenbuseck, eheliche Tochter. Getaufte. Den 8. Oct ober. Dem Bürger und Schuhmachermcister, Philipp Best, eine Tochter, Georgine Jacobine Marie Elisabethe, geboren den 17. September. Denselben. Dem Bürger und Baugeschwornen, Johann Jacob Lauckert, eine Tochter, Ida Magdalene Franziska Helene, geboren den 15. September. Denselben. Dem Bürger, Küsermeistcr und Wirth, Friedrich Schmall, ein Sohn, Heinrich Georg Karl Ludwig, geboren den 15. April. Den 10 October. Dem Bürger und Schreinermeister, Jacob Schmuck, eine Tochter, Katharine Elisabethe, geboren den 8. September. Beerdigt. Den 9. October HenrietteJohannctte Chistine Marie Bergmann, des hiesigen Bürgers und Schuhmachermeisters, Pcter Bergmann, eheliche Tochter, alt 15 I. 11 M. 7 T., gestorben den 7. October. Die Pfarrgeschäfte in der nächsten Woche besorgt Kirchenrath Dr. Engel. Angckommme und abgereisteFremden vom 7. bis 13. October 1848. I n den Gasthäusern. Im Happen: Hrn. Botan. Siebrnhaar u. Bormann v. Breslau. Hr. Laffault, Baumstr. v. Coblenz. Hr. Ditt- mar, Br. phil. v. Marburg. Hr. Hundeshagen, Oberinsp. v. Hannover. Hrn. Kfl. Meißner v. Frankfurt, Gildemeister v. Bremen u. Landmann v. Laubach. Hr. Lampert, Profess, v. Wetzlar. Hr. Browis, Nent. v. Glasgon. Hr. v. Weden, Archivr. v. Stettin. Hr. Zachariä, v. Freiburg. Hr. Hofmann, Cand. jur. v. Bonn. Hrn. Kfl. Glauner v. Ulm u. Landenröder v. Hannover. Fr Saltob v. Reinheim. Hr. Bopp, Advoc. u. Fr. Pfarr. WcitcrShamcn v. Darmstadt. Fr. Drcskann v. Cassel. Hr. Broffe, Kfm. v. Nord- hausen. Hr. Degen, Occon. a. Virginien. Hr. Wessersen, Mühlenbes v. Offenheim. Hr. Moller, Oecon. v. Altenfeld. Hr. Müthen, Kfm. v. Gladbach. Hr. Werner, Forstmstr. v. Seligenstadt. Hr. v. Glasewald, Mas v. Cöln. Hr. Dr. Amcnd, Lehr. v. Kirchelshain. Hrn. Fabrik. Eisengallen v. Cassel u. Höpfner m. Fr v. Alzei. Hr. Walzkp, Postsecret. v. Wetzlar. Hrn. Kfl. Linck v. Limburg, Ahrens v. Bremen u. Paschke v. Frankfurt. Hr. Hempel, Doct. v. Kaiserslautern. Im Einborn: Hr. Schmitts, Kfm v. Oldenburg. 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Graf v. Cauprpe m. Bedien., Gcncr. v. Lyon Druck und Verlag der G. D. Brühl'scheu Buch- und Steindruckerei.