Ameigeblatt ließen 1 Grünberg und Hungen M 73 isas Sonnabend den 12. August Brodtaxe. fr/vf. S| Mvf. fr. [l’f. fr. Vf- fr. Vf. N 9 13 2 g l j Kvrnmehl besteh. 2 1 5 Marktpreise fr- Vf. fr. Vf. fr- vf- fr. Vf- fr. vf- Vf- fr. 1. • uu| x v. miui vuniu u r § 5 per Pfund fr. Vf. fr/Vf- fr. Vf. fr. vf. fr. Vf- fr.'Vf- Ochsenfleisch 12 2 12 ~2 12 12 12 2 Kuhfleisch . 10 — ■ ' 10 — 9 — 10 — 10 — Rindfleisch . i 9 — — _ 9 9 — 1 9 _ 8 — Kalbfleisch . 6 — — _ 6 .— 7 _ 5 _ 6 1 Schweinefl. . 12 2 — — 12 2 112 — 13 — 12 2 Hammelfl. . 10 — 10 10 — 10 — 9 — Schaaffl. . . — — — — 7 — — 9 — 7 - Leberwurst . 12 — — — 12 — 15 — 14 — 12 — gern. Wurst. 8 — — — 8 — 10 _ 12 — 8 — Bratwurst . 18 — — — 18 — 16 _ 17 _ 16 — Schwarten!.. 18 — — — 18 — 15 _ 14 _ 16 — Blutwurst . 16 — — — 16 — 15 _ 14 — 12 — geräuch.Sveck 27 — — — 27 24 — 24 — 24 — Schinken . . 19 — — — 19 20 _ 18 _ 18 — Dörrfleisch . 19 — — — 19 _ 20 ___ 18 _ 18 — Rindssett 20 — — — 20 — 18 _ 18 _ 24 — Hammelgfett 20 — — — 20 _ 18 _ 16 _ 18 — Schweineschmalz, ausgelassenes . 24 26 24 20 21 — dgl., unansgel.' 20 —I — — 24 — 20 — 19 — | Hungen Friedberg 2. August Büdinqen 5. Juli Lauterbach 17. Juni Darmstadt Mainz 14. Juli Marburg 5 August M l t e r. Mött fl- fr. ff. fr. ff. fr. ff. kr- ff. fr. ff. fr. ff. fr. — — 9 25 9 40 8 12 __ _ 9 38 6 30 — — 5 41 6 — 5 12 — — 5 24 4 22» — — 4 30 4 50 4 10 — -— 4 44 3 40» — — 3 40 4 30 3 30 — — 6 20 2 46-» — — — — — ■— — — — — — —. _ — — — — — -- - — — — — — — — 562 Amtlicher T h e i l. Auszug aus dem Gr. Hess Regierungsblatte Nr. 39. den 7. August 1848. Inhalt: 1) besetz, die Aufhebung der ausschließlichen Handels- und Gewerbsprivilegicn bett.; — 3) Gesetz, die Bewilligung von Diäten für die in dem Großhcrzogthume Hessen gewählten Abgeordneten zur constituirenden Na- tional-Versammlung bett.; — 3) Gesetz, die religiöse Fteihcit betr.; — 4) Gesetz, die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe der Angehörigen neuer Religionsgemeinschaften in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen bett.; — 5) Bekanntmachung, Maßregeln zum Schutze der Segclschiffer betr.; — 6) die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr.; — 7) Concurrenzcröffnungen. Gesetz, die Aufhebung der ausschließlichen Handels- und Gewerbsprivilegien betreffend. 8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände für die Provinzen Starkenburg und Ober- hessen verordnet, wie folgt: Art. 1. Alle ausschließlichen Handels- und Gewerbsprivilegicn und alle Bannrechte, sowie alle über solche Gerechtigkeiten dermalen bestehenden Pachtverträge sind aufgehoben. Die in Gemäßheit des Artikels 104 der Verfassungsnrkunde von der Regierung für Erfindungen auf bestimmte Zeit bewilligteii Patente sind unter dieser Aufhebung nicht begriffen. Art. 2. Die Berechtigten erhalten für die Aufhebung der nach Artikel 1 aufhörenden Berechtigungen nur insofern eine Entschädigung, als sie dieselben innerhalb der letzten 30 Jahre erweislich durch onerosen Titel erworben haben. Diese Entschädigung wird aus der Staatskasse geleistet und soll im Wege der Gcsettgebung regulirt werden. Ist die Berechtigung verpfändet, so tritt die dafür zu leistende Entschädigung als Surrogat in den Pfandnerus. Art. 3. Der Anspruch auf die im Art. 2 zugesicherle Entschädigung ist erloschen, wenn derselbe nicht binnen drei Monaten, vom Tage des Erscheinens des gegenwärtigen Gesetzes im RegicrungSblatte an gerechnet, bei Unserem Ministerium des Innern, unter Angabe der Erwerbsweise der aufgehobenen Berechtigungen, vorläufig zur Anzeige gebracht wird. Diese Anzeige bedarf keines Stentpels. Art. 4. Die Pachter haben wegen Aufhebung der Puchtverträge weder an den Staat, noch an den Verpachter Entschädigungsansprüche; sind jedoch, wenn sie das ausschließliche Gewerbsrecht mit anderen Gegenständen zusammen gepachtet batten, zur Aufhebung des ganzen Pachtvertrags berechtigt. Wäre indcß die Pachtsuinme für das ausschließliche Gewerbsrecht besonders bestimmt, oder wäre für den Fall der Aufhebung des letzteren im Voraus eine Entschädigung festgesetzt worden, so bleibt der Pachtvertrag hinsichtlich der übrigen gepachteten Gegenstände bestehen und die Pachtsumme wird nur in entsprechender Weise herabgesetzt. $ Auf den Mühlenbann findet dieses Gesetz keine Anwendung, wohl aber auf das Privileg, daß keine andere Mühle in einem gewissen District bestehen dürfe. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt den 30. Juli 1848. (L. s.) LUDWIG. 563 die religiöse Freiheit betreffend. U D W I G Eli. von Gottes Gnaden Großherzog vonHessen und bei Rhein re. re. Um den Grundsatz der Gewissensfreiheit vollständig durchzuführen, haben Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: A r t. 1. Jedem Einwohner des Großherzogthums steht die freie und öffentliche Ausübung seines religiösen Culius zu. Unter dem Vorwande der Religion dürfen jedoch weder die Gesetze des Staats oder der Sittlichkeit übertreten, noch Andere in ihren politischen, bürgerlichen oder religiösen Rechten beeinträchtigt werden. Art. 2. Die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses hat keine Verschiedenheit in den -politischen oder bürgerlichen Rechten zur Folge. Jede Unfähigkeit oder Beschränkung hinsichtlich der Ausübung von politischen oder bürgerlichen Rechten und Rechtshandlungen, welche bisher als Folge der Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses bestanden hat, ist aufgehoben. Art. 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes genießen den Schutz der Verfassung. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt den 2. August 1848. (i- s.) LUDWIG. I a u p. Gesetz, die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe der Angehörigen neuer Religionsgemeinschaften in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend. 8llDWJG I». von Gottes Gnaden Großherzoq vonHessen iinb bei Rhein rc. re. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, in Folge des die religiöse Freiheit betreffenden Gesetzes vom 2. August 1848 bis zur Einführung einer allgemeinen Gesetzgebung über die Beurkundung des chersonenstandes und die Ehe, für Unsere Provinzen Starkenburg und Obcrhessen verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: , Art. 1. Die Geistlichen der nicht zu den bisher anerkannten christlichen Kirchen gehörigen neuen Religionsgemeinschaften sind als Personenstandsbeamte mit der Beurkundung der in diesen Gemeinschaften sich er- esgnenben Geburten, Trauungen und Sterbfälle beauftragt und stehen als solche unter der Aufsicht des Art. 2. zy* ~e,e.r Beurkundung sind die in den besagten Provinzen hinsichtlich der Führung der Protocolle über die Tauf-, Trauungs- und Sterbfälle bestehenden Vorschriften zu beobachten. Art. 3. , . ^ Bestimmungen des in jenen Provinzen geltenden protestantischen Kirchenrechts über die Aufge- sn/ixA^b^udbriiisse und Nichtigkeitsklagen, bilden das Staatsgesetz für die oben erwähnten Rcligionsqemein- ’i’X"' sf,e den Bestimmungen dieses Kirchenrechts zulässigen Dispensationen werden von Uns als sanvesherrn oder den Unserer Seils hiermit beauftragten Behörden ertheilt. 564 Art. 4. Die Ehe wird durch geistliche Trauung nach dem religiösen Gebrauche der Gemeinde, welcher einer der Verlobten angehört, in der Kirche oder dem sonst zur Gottesverehrung bestimmten Orte, öffentlich geschlossen. Die Verlobten haben vor dem zuständigen Geistlichen in Gegenwart zweier Zeugen ihre Einwilligung zur Verehelichung zu erklären. Haustrauung findet nur in Gefolge landesherrlicher Dispensation statt. Art. 5. Vor der Trauung ist das nach den dermalen bestehenden Vorschriften über das Nichtvorhandenseyn von Ehehindernissen erforderliche gerichtliche Zeugniß dem die Trauungshandlung verrichtenden Geistlichen vorzulcgen. Art. 6. Im Wege der Klage kann ein Ehegatte die Scheidung wegen der in dem protestantischen Kirchenrecht bestimmten Ursachen begehren. Hebet diese Klage, sowie über jene auf Nichtigkeit der Ehe haben die ordentlichen Gerichte zu erkennen. A r t. 7. Auch ohne Klage und ohne Angabe von Gründen können beide Ehegatten gemeinschaftlich die Scheidung erwirken, wenn sie das Volljährigkeitsalter erreicht haben und seit Eingehung ihrer Ehe zwei Jahre verstrichen sind. Art. 8. Zu diesem Ende müssen die Ehegatten vorerst über ihr gesummtes Vermögen ein Verzeichniß errichten und in einer gerichtlichen Urkunde einen Vertrag darüber eingehen, wie nach der Scheidung. 1) ihr beiderseitiges Vermögen zu theilen, und 2) wem ihre gemeinschaftlichen Kinder anzuvertrauen sehen. Art. 9. In gleicher Weise haben sie sich darüber zu vereinigen, wem während der Dauer des Scheidungs- Verfahrens 4) die gemeinschaftlichen Kinder überlassen werden sollen, 2) in welcher Wohnung die Frau sich aufzuhalten hat, und 3) welche Unterhaltungssumme inzwischen der Mann der Frau oder die Frau dem Manne entrichten muß. Art. 10. Außerdem haben die Ehegatten, wenn minderjährige Kinder aus ihrer Ehe vorhanden sind, eine Bescheinigung des Vormundschaflsgerichts zu erwirken, daß die in Gemäßheit der Art. 8 und 9 abgeschlossene Uebereinkunft den Interessen der Erziehung und Vermögensverwaltung der Kinder nicht entgegen steht. Art. 11. Die in den Art. 8. 9. und 10 erwähnten Urkunden haben die Ehegatten mit dem Anträge auf Scheidung dem zuständigen Gerichte des Ehemannes gemeinschaftlich zu überreichen. Art. 12. Das Gericht hat in den nächsten vier Wochen nach dem Tage der erfolgten Eingabe Tag und Stunde zum Sühneversuche zu bestimmen und denselben innerhalb weiterer sechs Monate nach erfolglos gebliebenem ersten Versuche zweimal zur gelegenen Zeit zu wiederholen. Bei allen diesen Sühneversuchen müssen die Ehegatten persönlich erscheinen und den Antrag auf Scheidung wiederholen. Das Gericht hat ihnen die geeigneten Vorstellungen zu machen, ohne jedoch die Gründe der beantragten Scheidung selbst zu erforschen. Jedeömal sind aber dazu die beiderseitigen Eltern oder in deren Ermangelung die Großeltern der Ehegatten vorzuladen, wenn diese Ladung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein sollte. Art. 13. Erklären die Ehegatten in der ersten Hälfte des siebenten Monats nach abgehaltenem letzten Sühneversuche, daß sie bei ihrem Entschlüsse behairen, dann hat das Gericht die Scheidung auszusprechen, oder auch den hierauf gerichteten Antrag, wenn es an einer der vorbemerkten Bedingungen fehlen sollte, zu verwerfen. 565 Art. 14. In dem letzten Falle haben die Ehegatten, jedoch nur gemeinschaftlich, innerhalb einer zerstörlichen Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung der Entscheidung an, das Recht deS Recurses an die bestehenden höheren Instanzen. Art. 15. Wenn eine Ehe zufolge der Uebereinstimmung der Ehegatten geschieden worden ist, so kann der eine oder der andere Ehegatte erst nach drei Jahren eine neue Ehe eingehen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt den 3. August 1848. (L. S.) LUDWIG. Kilian. Zu Nr. K. G. 6632- Gießen am 5. August 1848. Betreffend: Die Reinigung der Schornsteine in den Orten auf dem Lande. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises mit Ausnahme desjenigen dahier. In Folge meines Ausschreibens an Sie in obigem Betreffe vom 21. Juni d. I. haben sich die Ortsvorstände der Gemeinden des Kreises mit wenigen Ausnahmen — in welchen sich für eine nach dem Gesetze unzulässige Herabsetzung der Fegungen auf zwei im Jahre erklärt worden ist — für Vornahme einer dreimaligen Reinigung der Schornsteine in jedem Jahre, statt der bisherigen vierteljährigen Reinigung, ausgesprochen. Ich verfüge daher, zur Herbeiführung einiger Ersparniß für die Hausbesitzer, auf den Grund des §. 3. der Verordnung vom 18. August 1837, die Reinigung der Schornsteine und die Verrichtung der Kaminfeger betr.— daß künftig die Kamine im Winter nur zweimal, im November und Februar, und im Sommer einmal, im Monat Juni, zu reinigen sind. Sie wollen diese Aenderung öffentlich verkünden, aber auch dafür pflichtmäßig sorgen, daß in Ueber- einstimmnng mit den Bestimmungen des §. 2. des Regulativs von 1837, Kamine der Backhäuser und derjenigen Gewerbsleute, welche zum Betriebe ihres Gewerbes starke Feuerung nöthig haben, öfter, nach Bedürfniß, gereinigt werden. Prinz. Zu Nr. K. G. 3423. Grünberg am 2. August 1848. Betreffend.- In Untersuchungssachen gegen Georg Lißberger von Großeneichen wegen Landstreicherei. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an sämmtliche Gr. Hess. Bürgermeister des Kreises. Rubrikat hat sich von Großeneichen entfernt und es ist sei» Aufenthaltsort unbekannt. Ich weise L>e an, aus denselben invigiliren, ihn ini Betretungsfalle arretiren und an mich abliefern zu lassen. O u v r i e r. „ Signalement: , er: 44 Jahre. Größe: 7' 1". — Haare: blond. — Stirn: bedeckt. — Augen: grau. —• Augenbraunen: blond. — Nase und Mund: gewöhnlich. — Bart: röthlich. — Kinn: rund. — Gesicht: o a. Geffchtsfarbe: gesund. —- Statur: gesetzt. — Besondere Kennzeichen: an der Stirn eine Narbe. 566 Besondere Bekanntmachungen. 1564) Gießen. Bürgergarde. Aus Veranlassung eines Antrags der Compagnie Bardeleben hat der Generalrath den übrigen Compagnien durch ihre Hauptleute die Frage vorlegen lassen, ob die seither ausgesetzte Wahl eines neuen Obersten auch noch fernerhin ausgesetzt bleiben, oder ob dieselbe, wie die Comgaguie Bardeleben unter Hinweisung auf die voraussichtlich noch länger fortdauernde Verzögerung des allgemeinen Wehrgesetzes beantragt hat, sofort vollzogen werden solle. Nach den eingegangenen Berichten der Hauptleute haben sich bei den deßhalb vorgenommcnen Abstimmungen fünf Compagnien für die Vornahme der fraglichen Wahl erklärt, während die drei übrigen Compagnien nebst der Reiterei für die Fortdauer des Provisoriums stimmten. Demzufolge wurde am 6- d. M. die Wahlhandlung, als von der Mehrheit beschlossen, eröffnet. Indessen ist sogleich nach dem Beginne derselben von den Compagnien der Neustadt und von mehreren Wehrmännern anderer Quartiere gegen die Zuverlässigkeit und Gültigkeit jener Abstimmungen Einsprache erhoben worden, indem verschiedene Compagnien bei denselben theils nur sehr unvollzählig versammelt, theilS über den Gegenstand der Verhandlung nicht genau genug unterrichtet gewesen seyen. In Folge dieser Einsprache hat der Generalrath das Wahlgeschäft einstweilen ausgesetzt und zur Beseitigung jedes Zweifels beschlossen, nach vorhergehender Verkündigung durch das Wochenblatt der versammelten Bürgergarde die ganze Angelegenheit zur endlichen Entscheidung nochmals vorzulegen. Zu diesem Zwecke werden sich alle Compagnien, sowie die Reiterei und das Mustkcorps, nächsten Dienstag den 15. d. M-, Abends 6 Uhr auf dem Brande aufstellen, und nach Anhörung der nölhigen Berichterstattung über die Frage, ob ein Oberst gewählt werden solle, oder nicht, in der Weise abstimmen, daß eine genaue Durchzählnng und Aufzeichnung aller Stimmen im ganzen Corps vorgenommen wird. Es ist zu erwarten, daß sich ohne dringende Äbhaltungsgründe Niemand der Theilnahme an dieser in das Interesse der gesammten Bürgergarde tief eingreifenden Verhandlung entziehen werde. In derselben Versammlung wird außerdem eine Petition der hiesigen Turner, welche zu einer eignen Compagnie innerhalb der Bürgergarde zusammen zu treten wünschen, zur Beschlußnahme vorgelegt werden. Gießen den 10. August 1848. Der Präsident des Generalraths Der Oberstlieutenant Dr. Soldan. L. Grosmann. 1555) Nidda. Die neu gefertigten ZinScou- pons zu den Stadt Niddaer au porteur Obligationen sind zur Empfangnahme bei Herrn Stadtrechner Reuning zu Nidda gegen Vorzeigung der Obligationen bereit, Nidda den 3. August 1848. Der Bürgermeistervicar L. Uhl. 1534) Atzba ch. Die Gemeinde Vetzberg sucht 10,000 Thlr, am liebsten in kleinen Theilen, gegen Sicherheitsstellung, im Februar k. Jahrs einzahlbar, anzuleihen. Anmeldungen beliebe man bis zum 18. d. Mts. an mich abzugeben. Atzbach den 7. August 1848. Colnot, Bürgermeister. Versteigerungen. 1356) Gießen. Montag den 28. August d. I., Nachmittags 2 Uhr, soll auf dahiesigem Rathhaus die der Wilhelm Peter Orts Wittwe dahier, zustehende Grundbuch HjKlftr. ‘/798 5 Hofraithe in der Schloßgasse öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen den 3. Juli 1848. Der Beigeordnete Rühl. 1312) Gießen. Montag den 14. August 1848, Nachmittags 2 Uhr, soll auf dahiesigem Rathhaus die dem Karl Kaspar dahier zustehende Grundbuch Klftr. y„5 17 Hofraithe in dem Katharinengäßchen öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen den 10. Juni 1848. Der Beigeordnete Rühl. 567 1541) Oppenrod. Jagdverpachtung. Montag den 14. August d- I., des Mittags 3 Uhr, soll auf dahiesiger Bürgermeisterei die in der Gemarkung Oppenrod bestehende Jagdausübung, unter den bei der Versteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen an den Meistbietenden verpachtet werden. Oppenrod am 9. August 1848. Der Bürgermeister Weis. 1546) Burkhardsfelden. Jagdverpachtung. Montag den 14. August, des Mittags 12 Uhr, soll die Jagd in der Gemarkung Burkhardsfelden, bei dem Unterzeichneten auf 3 Jahre verpachtet werden. Burkhardsfelden den 8. August 1848, Der Bürgermeister Stumpf. Jagdverpachtung. 1547) Leihgestern. Montag den 14. August l. I-, Mittags 12 Uhr, soll die Feld- und Forstjagd in der Gemarkung Leihgestern mit Ausnahme des Guts des Herrn von Firnhaber zu Neuhof, auf dahiesigem Rathhaus auf drei Jahre an den Meistbietenden verpachtet werden. Leihgestern den 9. August 1818. Der Bürgermeister Heß. Jagdverpachtung. 1560) Königsberg. Montag den 14. August d. I., Mittags 12 Uhr, soll die Ausübung der Jagd in der Gemarkung Königsberg auf 6 Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden. Königsberg den 10. August 1848. Der Bürgermeister Kranskopf. 1567) Lollar. Jagdverpachtung. Dienstag den 15. August, Vormittags 10 Uhr, soll auf dem Gemeindehaus dahier die Ausübung der Jagd in der Gemarkung Lollar auf 6 Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden. Lollar den 10. August 1848. Der Bürgermeister Klinke l. Jagdverpachtung. 1563) Großenlinden. Künftigen Montag, als den 14. August, Mittags 1 Uhr, soll die Jagd in der Großenlinder Gemarkung mit Ausnahme der Waldtheile Lützenlinden und Fiskus, in dem Schullokale daselbst auf 6 Jabre verpachtet werden. Großenliuden den 10. August 1848. Der Bürgermeister Menges. 1551) Heuchelheim. Jagdverpachtung in der Gemeinde Heuchelheim, künftigen Montag den 14. August d. I, soll die Ausübung der Feldjagd, sodann in einem 200 Morgen haltenden Wäldchen, öffentlich meistbietend, auf mehrere Jahre verpachtet werden. Heuchelheim am 10. August 1848. Der Bürgermeister Reidel. Ferlgebolen. 1556) Gießen. Holländische Häringe, Kapern, Senf, Chokolade, Stampfzucker zum Einmachen, Backöl u. s. w. bei H ö st e r e i ch, auf der Mäusburg. 1523) Gießen. Ein aufrecht stehender Flügel, gut erhalten, ist sehr wohlfeil zu verkaufen. Wo? sagt Ausgeber dieses Blattes. Zu vermiethen. 1557) Gieße n. Ein ganz neu und schön tapeziertes und gut ausmöblirtcs Zimmer mit Ca- binet und Sopha ist an einen ledigen Herrn zu vermiethen. I. K. Brühl II., Neuenbäuen Lit. B. JVä 62. 1552) Gießen. Das seither von Frau Con- troleur Kattmann bewohnte Logis, im zweiten Stock meines Hauses in der Marktstraße, bestehend in Stube und Kammer, ist zu vermiethen. Georg Becker zum Promenadchaus. 568 1553) Gießen. Ein möblirtes Zimmer, mit Aussicht auf die Straße, ist auf's nächste Semester zu vermiethen bet T>. Felsings Wittwe, Seltersweg Lit. C. M. 10. 1566) Gießen. Mehrere gut möblirte Zimmer mit und ohne Cabinet, sind auf nächsten Cours zu vermiethen bei Jacob Walther, Schneidermeister. 1562) Gießen. Die untere Etage im Berlinischen Hause vor dem Wallthore ist zu vermiethen und kann den 1. October d. I. bezogen werden. 1537) Gießen. In der Nähe des Buschischen Gartens ist nächstes Semester eine möblirte Stube mit Sopha zu vermiethen. Auf Verlangen kann auch die Kost abgegeben werden. Botenmeister Barths Wwe. 1538) Gießen. In der mittleren Etage meines Hauses ist ein sehr großes freundliches Zimmer, wozu auch nöthigen Falls noch ein kleines möblirtes Zimmer kann gegeben werden, zu vermiethen. H. H o ch stä tter. 1539) Gießen. Auf dem Brand ist ein 40 Fuß lang und 20 Fuß breiter gewölbter Keller zu vermiethen. Näheres besagt die Erped. d. Bltts. 1543) Gießen. Ein Logis, bestehend in 3 Stuben, 2 Kammern, Küche, Keller, Holzstall, ist kommenden Herbst zu vermiethen bei Dickore. Vermischte Nachrichten. 1569) Gießen. Verloosung zum Besten der deutschen Flotte betreffend. Die Gewinnste zu nachfolgenden Loosen sind noch nicht abgehvlt: Nr. 4275. 4283. 4294. 4587. 4750. 4824. 4864. 4949. 4930. 2453. 2456. Ich ersuche die Besitzer der Loose, gegen Abgabe derselben die Gewinnste baldigst in Empfang nehmen zu wollen. Dr. Vogel. 1559) Gießen. Es werden 300 bis 600 fl- gegen gerichtliche Obligation von 1500 fl. zu 5 Procent zu leihen gesucht. Wo? sagt die Erped. d. Bltts. 1558) Gießen. Ich wohne jetzt bei Herrn Sattlermeister Bernhard Kühne neben dem Rappen. A. Ziegelstein. 1554) Gießen. Der Unterzeichnete, welcher mehrere Jahre lang einer Sekundarschule, (Bezirksschule) in der Schweiz als erster Lehrer vorgestanden hat, erbietet sich zur Ertheilung von Privatunterricht sowohl in Gymnasial- als Ncalfächern. Auf Verlangen wird derselbe Zeugnisse anerkannter Schulmänner über seine bisherigen Leistungen vorlegen. Karl Rettig, wohnhaft bei Hrn. Büchsenmacher Grosmann. 1406) Gießen. Meinen verehrten Freunden und Kunden zeige ich ergebenst an, daß ich nicht mehr auf der Mäusburg, sondern auf dem Neuenweg wohne. Auch bringe ich bei dieser Gelegenheit in Erinnerung, daß mein Lager mit Pfeifcnköpfen und sonstigen in dieses Fach einschlagenden Artikeln gut versehen ist. Prompte und billige Bedienung versprechend, empfehle ich mich dem verehrten Publikum bestens. Philipp Hellwig, Drechslermeister. 1518) Gießen Vom Großh. Oberschulrath ist der Unterzeichneten die Gründung einer Lehr- und Erziehungsanstalt für Mädchen gestattet worden, welche den 16. October d. I. in Wirksamkeit tritt. Diejenigen Eltern, welche geneigt sein sollten, mir ihre Töchter anzuvertrauen, bitte ich mich bald möglichst davon zu benachrichtigen. Nähere Auskunft über die Anstalt, ertheilt ein gedrucktes Programm, welches in meiner Wohnung zu haben ist. Gießen den 4. August 1848. Louise Hilliger. 1568) Gießen. Ein junger Mensch, der eine schöne Hand schreibt, und schon als Scribcnt beschäftigt war, sucht eine Stelle, derselbe sieht weniger auf hohen Lohn, als auf dauernde Beschäftigung. Näheres bei der Erped. d. Bltts. 1510) Echzell. Sichere Fahrgelegenheit «ach Bremen. Unterzeichnete fahren am 20. d. Mts. in eigener Begleitung mit einem bequemen Wagen eine Gesellschaft Auswanderer nach Bremen, und können noch Passagiere zu ganz niedrigen Schiffspreisen und Fracht annehmen. Echzell den 1. August 1848. Die Agenten Gebr. Schwarz. 1514) Gießen. Meinen verehrten Freunden und Gönnern zeige ich hiermit ergebenst an, daß ich alte und neue Kleider kaufe und verkaufe. Frech, Schneidermeister. Hierzu eine Beilage.