ictib aus »d Holz- > Januar Neustadt, g ist ein Straße zu raubt. Mitglieder ung vom , als in imehrigen lbst weg- vor acht rgcr ihnen teu. Jn- Kenntniß sten Aus- imittenten eder irtahs er juristi- daß ein und 16. essen Bein den , welcher Beschäfti- Fertignng d. Bltts. Taglohn mgemesse- rd t erbst bis Hopfenil , circa gestohlen besonders estohlenen wurde. Lotz' -ft. 8V.fr., r. zu lesen. fAnzcigelnatt der Stadt und des Negierungsbezirks Gießen. Jo 99* Sonnabend den 11. November Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Montag und Sonnabend. Der Pränumerationsbetrag ist für ein halbes Jahr für Einheimische 1 fl., für Auswärtige incl. Pvstaufschlaq 1 ft. 6 kr. Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen tobt. Postämtern. Zn Gießen bei der Ervedition, Eanzleiberq Lit. B. Pr. 1. (Kinrückunqsqebühr für den Raum der gespaltenen Corpus-Zeile 2 kr. Inserate müssen jedesmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaktion gelangt seyn. Amtlicher T h e i l. Mit Bezugnahme auf die in Nr. 95 veröffentlichten „Bekanntmachung, die Verkündigung der Reichs- gesttze und der Verfügungen der provisorischen Ccntralgewalt betreffend," bringen wir nachfolgendes Gesetz, als dazu gehörig nachträglich hiermit zur allgemeinen Kenntni ß. Gießen den 9. November 1848. D. R. Gesetz, betreffend die Verkündigung der Reichsgesetze und der Verfügungeu der provisorischen Centralgewalt. Der Reichsverwescr, in Ausführung des Beschlusses der Neichsversammkung vom 23. Sept. 1848, verkündet als Gesetz: Art. 1. Die Verkündigung der Reichsgesetze geschieht durch den Reichsverweser. Er vollzieht dieselbe durch die Reichsminister. Art. 2. Der betreffende Minister macht das Gesetz durch Abdruck in dem Reichsgesetzblatte bekannt, und theilt es zugleich den Einzel-Regierungen zum Zwecke der örtlichen Veröffentlichung mit. Art. 3. Die verbindende Kraft eines Gesetzes beginnt — falls es nicht selbst einen andern Zeitpunkt feststellt — für ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage nach dem Abläufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Frankfurt auögegeben wird. Der Tag der Herausgabe in Frankfurt wird auf dem Blatte angegeben. Art. 4. Das Reichsgesetzblatt ist auch das amtliche Organ zur Veröffentlichung der Vollziehungsverordnunge« der provisorischen Centralgewalt. Frankfurt den 27. September 1848. Der Reichsverweser Erzherzog Johann. Die Reichsmini st er: Schmerling. Peucker, v. Beckerath. Duckwitz. N Mohl Gießen am 30. Octobcr 1848. nähere Anleitung. 778 Nr. N. C. 2830. Betreffend: Das Verfahren der Gr. Bürgermeister bei Polizeiübertretungen, Verbrechen und tragischen Fällen. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gieße« an die Gr. Hess. Bürgermeister als Lokalpolizeibehörden des Negierungsbezirks. Die Polizei ist sich nicht Selbst-Zweck, sie soll nicht um ihretwillen ein Ansehen geltend machen und eine Gewalt üben. Ihre Bestimmung ist vielmehr Beschützung der wahren d. i. der gesetzlichen Freiheit, Ausrcchthaltung der öffentlichen Ordnung, Förderung der öffentlichen Sitte und alles Rechten, Guten und Gemeinnützigen überhaupt. Dieselbe ist mithin nur eine Dienerin des Staatszweckes selbst, nur eine Wüch- terin des Gesetzes. Wenn Sie ihre Wirksamkeit als Localpolizcibehörden in diesem Geiste auffassen, nicht aber mit migk- höriger Willkühr sich in einer unnöthigen Hemmung der freien Bewegung Ihrer Mitbürger gefallen, so kam und wird Ihre gleichmäßige Thätigkeit nnd Einschreitung zum Schutze des gesetzlichen Zustandes und ter öffentlichen Ordnung nur der allgemeinen Anerkennung sich zu erfreuen haben, und Sie werden dann gewiß auch bei allen guten Bürgern die Unterstützung und den sichern Rückhalt finden, welche zu Ausführmz polizeilicher Maasrcgeln so wünschenswerth sind. §. 1. Allgemeine Verpflichtungen der Loealpolizei Behörden Die nächste Pflicht der Localpolizei-Behörden besteht darin, dafür Sorge zu tragen, und zu überwache«, daß innerhalb Ihres Bereichs sowohl die öffentliche Ordnung und der gesetzliche Zustand überhaupt aufreii erhalten, als auch das Leben, die Freiheit der Person und die Sicherung des Eigenthums vor den Ereignisse« der Natur und den widerrechtlichen Handlungen der Menschen geschützt werden. Dieselben dürfen zu den Ende nicht versäumen, in Fällen dringender Gefahr selbst persönlich cinzuschreiten. Es steht Ihnen N Art. 12 der Gemeindeordnung das Recht zu, überall wo eine schleunige Vorkehrung erforderlich ist, Anord nungen zu treffen, welche Jeder vor der Hand zu befolgen schuldig ist, und es muß namentlich bei Zusammenrottungen und Aufruhr Ihrem laut und vernehmlich im N amen des Großhcrzogs zu verkündenden Be, fehl, auseinander zu gehen, gemäß Art. 155, 158 und 163 des Strafgesetzbuchs unbedingt Folge geleft werden. Sie werden dabei unser auf das Gesetz vom 31. Aug. 1848 gestütztes Ausschreiben vom 15. Sept. d. I. (Nr. 5 unseres Amtsblatts) besonders zu beachten nicht versäumen. Konnten indessen Vcr- gchen oder Verbrechen resp. Unglücksfälle nicht verhütet werden, so reiht sich denn Ihre weitere Verpflichtung an, vorerst die dadurch hervorgcrufenen Gefahren möglichst abzuwenden, und ferner dafür zu sorge«, angezeigt werden. daß Uebertretungen der Polizeivorschristen und der Strafgesetze, der zuständigen Behörde zur Bestraf Welche besondere Verhaltungsregeln Sie dcßfalls zu beobachten haben, dieß zeigt Ihnen die nachstehend! Regel der Anzeige der Polizeiübertretungen zunächst bei Gr. Hess. Regierungs Commission. Die Anzeigen von Polizeiübertretungen sind in Gemäßheit der allerhöchsten Verordnung W 25. Octvber 1842 (Reg. Blatt Nr. 37) immer zunächst an uns abzugeben, und werden wir dieselben nach Befund andre Gr. Landgerichte, als Polizeigerichte I. Instanz weiter befördern. §. 2. Du müssen e: a) b) c) d) Mc sowohl r wie z. T Attsn, a) b) c) Vorsci Ho buch voi beachtun rcn gci ohne Z giernng! feiet im Ansehur bei and haft zu Ausn Stras T sondern sollen; I' dahin r i; V 3 4 779 >cr 1848. Siegen s. machen und hen Freiheit, Guten und : eine Wüch- r mit ungk- llen, so kann wes und dei )en dann gr- Ausführunz . überwache«, aupt aufreit n Ereignis iirfen zu da Ihnen nach h ist, Anord ') bei Zusam- mdenden Bk, i^olge gekeift >en vom 15. indessen Berre Verpflch iir zu sorgen, c Bestrasunz : nachstehend! -gierungs ordnung von dieselben nach Diese Anzeigen, welche aus dem vorgeschriebenen Formular einzureichen sind, müssen enthalten: a) Wohnort, Namen und Vornamen des oder der Angeschuldigten; b) Ort, Tag, Gegenstand der Polizeiübertrctung, unter Angabe aller einflußreichen Umstände; c) die Bemerkung, ob die Kenntniß der Zuwiderhandlung sich aus eigene Wahrnehmung des Angebers gründet, oder auf was sonst; d) Tag und Datum der Anzeige, Wohnort, Dienst geschäht und Unterschrift des Angebers. Mehrere Polizei-Vergehen, können nicht in einer Anzeige zusammengefaßt werden, es müßte denn eine, sowohl rückst'chtlich der Zeit, als des Orts und Gegenstandes inniger Zusammenhang zwischen ihnen bestehen, wie z. B., wenn Mehrere gleichzeitig in demselben Gasthause die Feicrabendstunde übertreten haben. §. 3. Ausnahme Fälle, in welchen die Anzeigen unmittelbar bei den Polizeigerichten I. Instanz zu machen sind. a) bei Feldfreveln, Forst-, Jagd- und Fischcreivergehen; b) bei dem durch die Verordnung vom 21. Oktober 1842 verbotenen unerlaubten Advociren und Procuriren; c) bei den auf frischer That ertappten Bettlern. §• 4. Vorschrift der unmittelbaren Anzeige der Verbrechen bei den Gr. Landgerichten. Hat ein wirkliches Verbrechen oder Vergehen, d. i. eine durch die Strafgesetze (insbesondere Strafgesetzbuch vom 15. September 1841) mit Strafe bedrohte Gesetzesübertretung stattgcfunden, oder liegen auch nur beachtungswerthe Verdachtsgründe für die Vcgangcnschast eines solchen vor, so sind, in so ferne es sich nicht rcn Fällen handelt, worin nach §. 5 eine Thätigkcit von Amtswegen ausgeschlossen ist, die Anzeigen darüber ohne Zeitverlust unmittelbar an das bctrcssende Stadt- oder Landgerichte, als solches, nicht aber bei der Rc- giernngs-Cvmmission abzugcben. Bemerkt wird hier, daß auch als ein solches Vergehen die Gewohnheitsbct- telei im Sinne des Art. 247 des Strafgesetzbuchs erscheint. Die Anzeigen bei dem Gerichte sind sowohl in Ansehung des Orts, als der Zeit und der näheren Beschreibung der That ganz ausführlich zu erstatten, dabei auch die ermittelten Thäter resp. die vorliegenden Verdachtsgründe und die vorhandenen Zeugen namhaft zu machen. §. 5. Ausnahme bezüglich derjenigen Verbrechen und Vergehen, bei welchen das Strafgesetzbuch die Untersuchung und Bestrafung von der Klage des Beschädigten abhängig gemacht hat. Das Strafgesetzbuch hat eine Reihe von Vergehen namhaft gemacht, welche nicht von Amtswcgen, sondern nur auf Klage des Beschädigten resp. deren Angehörigen untersucht und bestraft werden sollen; In allen diesen Fällen bedarf es daher auch keiner amtlichen Anzeige von Ihrer Seite. Es gehören dahin namentlich folgende Vergeben: 1) Widerrechtliches Eindringen in eine Privatwohnung, oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk, wenn es nicht in Verbindung mit Andern geschah. Art. 165 des Strafgesetzbuchs. 2) Gewaltthätigkeit gegen die Person eines Andern, um eine Beleidigung zu rächen, oder um ein behauptetes Recht eigenmächtig zu verfolgen. Art. 167. 3) Nvthigung eines Andern zu einer Handlung oder Unterlassung vermittelst gefährlicher Drohungen, oder Ausstoßung gefährlicher Drohungen gegen einen Dritten überhaupt. Art. 168 und 171. 4) Nöthigung von Kindern oder Pflegbefohlenen zur Eingehung einer Ehe von Seiten der Eltern, Pflegeltern oder Vormünder. Art. 169. 5) Geringere Körperverletzungen, welche höchstens eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von ganz kurzer Dauer zur Folge hatten, insoferne sie nicht mit Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung verknüpft waren oder der Beschädigte außer Stand ist, sich selbst an die Obrigkeit zu wenden. Bedeutendere Körperverletzungen muffen dagegen immer von Amtowegen angezeigt werden, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn eine solche lediglich aus Fahrlässigkeit stattgefunden, und keine Verletzung des Lebens oder Beraubung eines Sinnes, einer Hand, eines Fußes, des Gebrauchs der Sprache oder der Zeugungsfähigkeit, auch keine bleibende Krankheit und Unfähigkeit zu seinen Berufsarbeiten verursacht hat. Art. 262 und 272. 6) Entführung. Art. 298. 7) Beihülfe mit Gewalt, List, Drobung oder Betrug, auf daß Minderjährige, welche das 16. Jahr zurückgelegt haben, ihren Auffenthaltsort verlassen, um sich dadurch der Gewalt ihrer Eltern oder Vormünder zu entziehen. Art. 300. 8) Verläumdungen und Beleidigungen, vorbehältlich des Verfahrens von Amtswegen gegen etwa dabei vorgefallene Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Art. 319, 321. 9) Ehebruch. Art. 327. 10) Entwendungen, Betrug und Schriftfälschungen unter Ehegatten und den im Art. 358 aufgezählten näheren Verwandten. Art. 398. 11) Entwendungen aus Hunger und Lüsternheit von Eß- und Trinkwaaren zum unmittelbaren Genüsse, insoferne nicht die Merkmale eines ausgezeichneten Diebstahls dabei eintreten. Art. 359 und 366 des Strafgesetzbuchs und Art. 33 des Einführungsgesetzes vom 17. Septbr. 1841. 12) Betrug bei Vertragsverhältnissen. Art. 392. 13) Uebervortheilung eines Andern in Creditgeschäften durch einen von den bürgerlichen Gesetzen für wucherlich erklärten Vertrag. Art. 400. 14) Nicht gewerbsmäßig betriebener Mißbrauch von Minderjährigen und unter Curatel Stehenden, um sich Schuldverschreibungen, Quittungen und andere verbindliche Papiere von denselben unterzeichnen zu lassen. Art. 401. 15) Eigenmächtige Eröffnung oder Bemächtigung von versiegelten Briefen oder anderen Urkunden, die nicht an ihn gerichtet sind. Art. 410. 16) Die Beschädigung oder Zerstörung fremden Privat-Eigenthums, insoferne sie nicht durch einen der nachstehenden Umstände ausgezeichnet ist, nemlich: a) Wenn sie nicht mittelst Einbrechens, oder Einsteigens, oder mit Gebrauch von Waffen verübt wurde, b) Wenn sie nicht an öffentlichen Gebäuden und Gegenständen, an Vieh auf der Weide oder im Pferch, an im Freien aufgestellten Maschinen, Ackergeräthschaften und Fabrikaten, oder anderen Sachen, welche nicht besonders verwahrt werden können, verübt wurde. c) Wenn sie nicht in Verbindung von mehreren Personen stattfand. d) Wenn keine Gewalthätigkeit gegen eine Person dabei verübt wurde, und e) Wenn die That nicht aus Rache wegen Amtshandlungen verübt wurde. (Vergl. Art. 424, 425 und 427 des Strafgesetzbuchs.) 17) Der Verrath im Berufe anvertrauter Privatgeheimuiffe von Seiten der verpflichteten Rechtsanwälte, Aerzte, Wundärzte, Hebammen und Apotheker. Art. 479. Werden bei dergleichen Verbrechen oder Vergehen, welche nur auf Klage der Beschädigten untersucht und bestraft werden sollen, Anzeigen bei Ihnen gemacht, so haben Sie sich einer amtlichen Einschreitung und Thätigkeit zu enthalten und die Betheiligten anzuweisen, ihre Klage unmittelbar bei dem Gericht vorzubringen. 781 §• 6. Fälle, in welchen zugleich Anzeige der Verbrechen bei der Gr. Regierungs- Commission zu machen ist- Nur ausnahmsweise haben die Ortspolizei-Behörden zugleich auch eine besondere Mittheilung an die Gr. Negierungs-Commission in folgenden Fällen gelangen zu lassen, nemlich: a) Wenn das Vergehen gegen das Staatsoberhaupt, gegen den Staat oder dessen b sondere Interessen, oder gegen die Obrigkeit gerichtet war, wie z. B. Hochverrath, Landesoerrath, Münzverbrechen, Fälschung von Staatspapieren, Ausruhr, Tumult re. b) Wenn das Verbrechen zu den besonders schweren, die öffentliche Sicherheit der Person oder des Eigenihums in hohem Grade verletzenden gehört, z. B. Mord, Tödtung, Raub, Diebstahl mit Einbruch, Brandstiftung endlich c) wenn die Mitwirkung der Regierungs-Commission erforderlich ist, um entweder bei fortgesetzten schweren Störungen des gesetzlichen Zustandes Maßregeln zur Wiederherstellung ter öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu treffen, oder um einen etwa flüchtigen Verbrecher selbst verfolgen und verhaften zu lassen, oder endlich, um die Gegenstände, womit, oder an welchen ein Verbrechen verübt wurde, wieder habhaft zu werden. §. 7. Allgemeine Rücksichten, welche bei Verbrechen wahrzunehmen sind. 1) Sicherung des Tha tbcstaudcs. Wurde ein Verbrechen verübt, wobei zur Ermittelung des Thatbcstandeö re. richterlicher Augenschein erforderlich ist, z. B. bet Einbruch, so haben die Ortspolizeibehörden Fürsorge, uölhigenfalls durch Bestellung von Sicherheitswache, dafür zu treffen, daß der Ort des Verbrechens so bleibt, wie er anfänglich gefunden worden ist, und nichts daselbst und in der Nähe verrückt, verändert, oder vertreten wird. 2) Fälle der Verhaftung dcö THüters. Die persönliche Freiheit darf nicht ohne gewichtige Gründe beschränkt werden. Nur bei schweren Verbrechen werden Sie daher, je nach den Umständen, zumal, wenn sie von Ausländern begangen wurden, oder wenn Verdacht der Flucht vorliegt, die muthmaßlicheu Thäter sofort verhaften. Die Ablieferung hat in solchen Fällen wo möglich gleichzeitig mit der Anzeige und längstens binnen 24 Stunden nach der Verhaftung unmittelbar an das Gericht, niemals aber hierher an die Negierungs-Commission zu erfolgen. $ g Sorge bei eintretenden Unglücksfällen, sogenannten tragischen Fällen. Bei Verunglückungen, Selbstcntleibungen und andern tragischen Fällen haben Sie vor Allem dafür zu sorgen, daß die betroffene Person in eine Lage versetzt wird, welche die Möglichkeit ihrer Rettung gewährt, z. B. daß der Erhängtgefundene augenblicklich abgcschuitten wird. Zugleich sind unverzüglich die gce.gnetcn Rctmngs- resp. Wiederbelebungsversuche, wo möglich unter Zuziehung des Physikats-Arztes oder Wundarztes oder des nächsten prakuschen Arztes zu veranlassen, tut übrigen aber der thatsächliche Bcsuud des be- treffenden Ereignisses durchaus nicht zu verrücken, vielmehr nöthigensalls durch Bewachung in dem vorigen Stande zu erhalten, bis das Gericht in der Sache verfügt haben wird. Sowohl dem Gr. Landgericht, als uns ist gleichzeitig in solchen Fällen unvcrweilt Anzeige zu machen. Sie wollen sich nach vorstehender Anleitung in vorkommenden Fällen bemessen, und das Ihnen untergebene Polizeipersonal danach anweisen. K ü ch l e r. v. W i l l i ch. Eckstein. Pietsch. 782 Nr. R. C. 2963. Gießen am 7. November 1848. Betreffend: die Prüfung der Einsteier. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen. Diejenigen Kriegsreservistcn, welche im kommenden Frühjahr ihre Dienstzeit vollenden und dann als Einsteher fortzudienen wünschen, haben sich hierzu bei der diesjährigen Musterung der Militärpflichtigen oder kurz vor derselben nicht melden können, weil sie sich damals größtcntheils im Dienste befunden haben. Sie haben daher diejenigen Leute (Kriegsreservisten), welche gesonnen sind einzustehen, aufzufordern resp. zu bedeuten, daß sie unverzüglich und jedenfalls im Laufe dieses Monats bei uns sich anzumelden haben. Eine gleiche Aufforderung haben Sie an diejenige Ercapilulanten zu machen, welche bereits schon ihren Abschied erhalten haben und weiterhin eiustehen wollen. K ü ch l e r. Pietsch. B e k a n n t m a u it Da die Erdarbeiten an der Eisenbahn unfern der sogenannten Schwarzenlache wieder begonnen haben, so wird der früher gestattete Schießplatz am Rodtberg mit dem Bemerken aufgehoben, daß bereits durch die städtische Behörde wegen Herstellung eines Schießplatzes an einem andern passenden Orte Einleitung getroffen worden ist, und daß Diejenigen, welche nach dieser erfolgten Bekanntmachung gleichwohl den früheren Schießplatz am Rodtberg benutzen, der Strafe unerlaubten Schießens unterliegen. Gießen den 4. Novbr. 1848. Die Großherzogl. Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen. K ü ch l e r. Pietsch. BevoV-nuug, 2183. die Bürgerwehr im Großherzogthmn betreffend. 8uDWJG IIS. von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen und bei Rhein re. re. Wir haben der Verkündigung vom 6. März dieses Jahres entsprechend den Ständen ein Gesetz über die Bürgerwehr für daö Großherzogthmn verlegen lassen, was bis jetzt zur verfassungsmäßigen Verabschiedung nicht gelangen konnte Da inzwischen in vielen Gemeinden reger Eifer für die Volksbewaffnung jener Verkündigung entgegengekommen ist, den dafür entstandenen Vereinigungen aber feste Gestaltung und die förmliche Anerkennung abgeht, sie darum nicht den Zweck einer geordneten Bewaffnung erreichen konnten unv die Fortdauer dieses Zustandes nicht nur Unannehmlichkeiten für die Einzelnen, sondern auch Gefahr für sie und für die öffentliche Ordnung mit sich führt, so finden Wir Uns bewogen, mit Berücksichtigung der bei den Ständen gepflogenen Verhandlungen über den vorgclcgten Gesetzentwurf unter den vorliegenden dringenden Umständen in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassungsurkuude hiermit provisorisch zu verordnen: Art. 1. Es kann in jeder Gemeinde, deren Vorstand es beschließt, zur allgemeinen Verthcidigung und zum Schuhe der durch Gesetze gesicherten Ordnung eine Bürgerwehr aus Freiwilligen gebildet werden, welche sich bei dem Bürgermeister zum Eintrag in eine deren Bestand seststellende Liste anzumclvcn haben. Für die Bürgerwehr, welche sich schon gebildet hat, und auf welche die Bestimmungen dieser Verordnung gleichfalls Anwendung finden sollen, kann die Anmeldung durch Ueberreichung einer Bestandsliste von Seiten des dermaligen Oberanführers statt finden, welche die Wirkung persönlicher Erklärung der Einzelnen hat, wenn binnen acht Tagen nach Verkündigung dieser Verordnung die Ueberreichung erfolgt und dagegen von Einzelnen keine Einwendung bei dem Bürgermeister geschieht. Der Austritt aus der Bürgerwehr erfolgt durch Erklärung bei dem Bürgermeister, welche zu jeder Zeit zulässig ist, mit Ausnahme des Falles, daß der Wehrmann in Dienstthätigkeit — Art. 7 — getreten ist. A r t. 2. Jeder Einwohner der Gemeinde, welcher das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat und im Genüsse staatsbürgerlicher Rechte ist, kann in die Bürgerwehr eintreten, wenn er im Besitz eines brauchbaren Feuer- 783 ter Befehl des Oberanführers. Art. 4 Kenntniß vorzulegen. Art. 6. deren Anleitung. Art. 8. nel und des Dienstes enthoben. Art. 11. Die im Dienst stehende Bürgerwchr wird im Sinne der Gesetze der bewaffneten Macht gleichgeachtet Ausrüstung und Bewaffnung, letztere mit Berücksichtigung der im Art. 2 enthaltenen Vorschrift, bleibt der eigenen Bestimmung der Bürgerwchr überlassen. In Fahnen und Cocarden, wie in sonstigen Erkennunqö- und Unterscheidungszeichen kann die Bürgerwchr nur die deutschen und die Landcsfarben tragen. Art. 7. Die Bürgerwchr tritt zur Einübung, deren Zeit und Ort dem Bürgermeister bekannt seyn muß, aus Aufforderung des Oberanführers zusammen, — außerdem aber, sobald es der im Art. 1 angegebene Zweck ^heischt, «ns Aufforderung des Bürgermeisters oder der zuständigen Staatsbehörde in Dienftthätigkeit nach gewehrs — der neben Seitengewehr allein zulässigen Waffe — ist, insofern ihm dieß nicht von der Gemeinde zum Dienstgebrauch übergeben wird. Der Gemeindcvorstand hat die Zulässigkeit zum Eintritt und zur Thcilnahme der nach vorstehendem Artikel bei dem Bürgermeister angemcldeten Einwohner zu prüfen und darüber zu entscheiden. Die Liste der von ihm für znlässig erkannten Wehrmänner ist von dem Gemeindevorstand zur Beurkundung zu unterschreiben. Wer der Gemeinde nicht als hcimathberechtigter Einwohner angchört, kann bei sonst vorhandenen Voraussetzungen mit Zustimmung des Gemcinderaths gleichfalls in die Bürgerwehr eintreten. Art. 3. Die gesammte Wehrmannschaft in feder Gemeinde muß unter dem Befehl eines Oberanführers vereinigt sein, der dafür verantwortlich ist, daß Niemand zur Bürgerwchr zugclassen wird, welcher nicht den Eintrag in die vom Gemeindevorstand anerkannte Bestandsliste erlangt hat. Wenn sich mit ver dazu erforderlichen Zustimmung des Gemeindevorstandes mit Rücksicht aus abweichende Bewaffnung und die ihr Entsprechende Einübung 'besondere Abtheilungen bilden, so bleiben auch diese für jcde Dienftthätigkeit un- Die Wehrmannschaft wählt unter Leitung des Bürgermeisters ihre Anführer, den Obcranführer zunächst. Bei künftigen Wahlen übernimmt der Bürgermeister nur die Leitung dcrfenigen des Oberanführers; die Wahl der übrigen Anführer wird von diesem geleitet. Die Annahme einer Anführerstclle kann abgelehnt werden. Die durch Wahl erfolgte Ernennung zum Anführer muß von dem Obcranführer dem Bürgermeister schriftlich angezcigt werden, "bevor der Gewählte die Stelle antrilt. Der Bürgermeister macht die Namen der bestellten Führer in der Gemeinde bekannt. — Art. 5. Die Eiutheilnng der Mannschaft, die damit in Beziehung stehende Anzahl und Stellung der Anführer, die Reihenfolge und die Ordnung des Dienstes für die Einzelnen und die Abtheilungen sind durch Beschlüsse, welche die Mannschaft unter Leitung des Oberanführers faßt, zu bestimmen, wie auch dadurch über Verwaltungsgcgeustände, über Rügen und Dienstversäumnissen und Verstößen gegen die innere dienstliche Ordnung u. 's. w. Vorschriften ertheilt werden mögen. Solche' Beschlüsse sind dem Bürgermeister und von diesem der höheren Verwaltungsbehörde zur Fn dringenden Fällen, wie namentlich bei Abwesenheit oder Verhinderung des Bürgermeisters, können die Anführer der Bürgerwehr dieselbe für sich allein zusammenberufen, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bürgermeisters, dessen Anordnungen sodann jit befolgen sind. Der Oberanführer, welcher den nach Art. 7 an ihn ergehenden Aufforderungen nicht Folge leistet, oder mit Ueberschreitung seiner Befugnisse die Dienstthätigkcit der Wehrmannschaft unter Umftanben auf« Äw flSS U die öffentliche Wohlfahrt zu gefährden, oder auf Verlangen des Bürgermeisters oder der Staatsbehörde die Wehrmannschaft nicht auscinauder zu gehen bcftchlt, wird seines Dienstes enthoben. Art. 10. Wenn größere oder kleinere Abtheilungen der Bürgerwchr eigenmächtig ausrückcn, odcr dcn Befehlen der Vorgesetzten im Dienste den Gehorsam verweigern, oder unter den Waffen eine Eigenmacht auSuben, o^r ihrer im Art. 1 ausgedrückten Bestimmung zuwiderhandeln, so werden die Betheüigten sofort entwaff- 784 und VLktualisnp reise V i f t u a l i e n p re i se. Q •e-Q Q Fleischtaxe. Brodtaxe. t» e kr.lpf. fr.1 vf- ft? Vf. fr.lvf- S| kr.^Vf. per Pfund fr. Vf- fr. fr. Vf- Pf- fr. Pf. N 12 4 1 2 Mehl 9 2 2 8. & Marktpreise. Pf- fr. fr. vf. fr. Pf-I Pf- fr. 24 — 20 r n ch t Walzen Korn . Gerste. Hafer. Erbsen Linse» . 8 8 13 9 2 4 6 2 4 6 4 3 1 1 1 4 2 8j 3 4 8 2 3 1 2 3 L. 5 5 2 9 — Q 2 Für 1 fr. Wafferwcck. „ 1 fr. Rtilchbrod . Frucht, gat- tung. 12j — foj 9 — 8 12; s! 10i 151 Maas Milch . . Pfund Butter auch Handfäse . . . Eier .... Pfund Waizenmehl a -- 24 — 18 — L.,Q 6 — 51 — 6 20 21: !L 14 — 24 - 18 — 18 — 18 — 18 — reife. 13!— 9 - 8 - 14- 12 — ife 10 — 17 — 17— 14 — 24 — 19 — 19 - 24 — 16 — 24 — 118 — NB. Die Zugaben zum Fleisch dürfen nur in solchem von derselben Gattung bestehen, und zwar auf 10 Pfd. nicht mehr als anderthalb Pfund :c. nach Proportion, welches auf 1 Pfd. nicht völlig S Loty ausmacht. Köpfe, Füße, Geraub, wie auch die ganz blutigen und nicht genießbaren Stücke vom Hals find von der Zugabe gänzlich ausgeschlossen. L.'Q 5; 3 5 — Ochsenfleisch Kuhfleisch . Rindfleisch . Kalbfleisch . Schweinefl. . Hammelfl. . Schaaffl. . . Leberwurst . gern. Wurst. Bratwurst . Schwartem.. Blutwurst . geräuch.Sveck Schinfen . . Dörrfleisch . Rindsfett HammelSsett Schweineschmalz, ausgelassenes . dgl-, unausgel.z fr.'vf. 12 2 10 — 12 2 10 — 8 — 8 - 13 2 9 — 7 - 12 — 10 — 17 — 17 — 14 — 24 — 19 — 19 — 24 — 16 — 13)- 9/~ 14'— 8 — 18- 18- 161 — 26 — 19 — 19 — 20 — 20 — . I ZGerste- G'-ßen ] |Äotns o ) Grünberg } |.f?. |®.. N 1 auS | Walzen - g ? und Sa) | Kornmehl besteh. L. Q 6, 1 5 — 9, - 8 2 8 2 fr. Vf. Art. 12. Diese Verordnung tritt mit ihrem Erscheinen im Regicrungöblatte in Ära ft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatösiegels. Darmstadt am 1. November 1848. (L. S.) LUDWIG. 3 Zufolge vorstehender Verordnung ist mir bereits von dem Obcranführcr die Bcstandliste der hiefigei, Bürgerwehr übergeben worden, und da diese Liste die Wirkung persönlicher Erklärung der Einzelnen hat, so fordere ich die darin Verzeichneten hiermit auf, binnen 8 Tagen allenfallsigen Einwendung bei dem Unterzeichneten vorzubringen. Nach Art. 2 der gedachten Verordnung steht es zwar einem jeden hiesigen Einwohner, der das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat, frei, in die Bürgerwehr einzutreten, wie es auch schon die Statuten für die Burgergarde besagten, wovon dann auch viele Leute, die in den besten Jahren sind , Gebrauch gemacht haben, und erwartet man nunmehr, daß sich dieselben ferner nicht mehr ausschließen, vielmehr durch ihre Beitrittserklärung, welche jederzeit auf dem Rathhause erfolgen kann, ihren Mitbürgern anschließcn, damit durch ein gemeinsames Zusammenhalten der Zweck um so vollständiger erreicht werden kann. Gießen den 9. Novbr. 1848. Der Bürgermeister, Gg. Reiber Gießen 1 10. Nvbr. | Grünberg Friedberg 1. Nvbr. ! Büdingen 5. Oktober Mainz 1 1. September Marburg 4. Nvbr. Wetzlar 4. Nvbr. 28. Octbr. 2) t a l t e r. Mott Scheffel Pf. JLiJ; Pf. fl. fr. Pf. 1 fl- |_ fr. Pf. fl. fr. Pf. 1 fl. fr. fl. | fr. £ fr. Vf. 200 9 | — 200 9 — 200 8 ' 58 — 9 50 200 10 — 7 52j 4 200 6 i 10 190 6 — 190 5 i 43 — 5 52 200 6 33 4 57i 2 43 170 4 • 11 170 4 — 170 4 21 — 5 20 200 6 44 4 40 2 4 —- 3 12 3 10 — 3 15 - I - - — 3 30 200 6 36 2 53 1 27 2 (Hierzu eine Beilage.) Beilagc zn jxs 99 des Anzeigeblatts Gefundene Gegenstände. Eine Brieftasche und ein Fensterflügel sind gefunden und auf ®r. Polizeibürcau dahier abgegeben worden. Gießen am 10. November 1848. Besondere Bekanntmachung. 2189) Gießen. Die Verpflegung eines Waisenknaben bete. Ein 13jähriger Waisenknabe soll gegen die aus Gr. LandeSwaisenhauSkasse zu erwirkende Unterstützung von 50 fl. in Pflege und Erziehung gegeben werden. Wer hierauf reflectirt, hat sich bei der Bürgermeisterei bald zu melden. Gießen den 7. November 1848- Der Bürgermeister Gg. Reiber. Versteigerungen. 2174) Gießen. Nachfolgende, am 30. October l. I. zur Versteigerung gebrachte, wegen Unzulänglichkeit der erfolgten Gebote aber nicht genehmigte städtische Grundstücke, nemlich 1) 27lHKlftr. ob. 8 Ruthen Gelände in der Nähe der Pulvermühle, 2) 17 „ ober 5 Rüchen daselbst, sollen Montag bei: 13. Novbr. b. I, Vormittags 10 Uhr, auf bem Rathhausc bahier nochmals ber Versteigerung ausgesetzt werben. Gießen den 2. Novbr. 1848. Der Bürgermeister Gg. Reiber. 2185) Gießen. Donnerstag be» 21. December b. I., Nachmittags 2 Uhr, sollen auf bahiesigem Ratbhaus die bem Seiler- meister Philipp Berger bahier zustehenben Immobilien, als: Grundb. UlKlftr. 1/458 3 Hofraithe ans ber Mäusburg. 3 12 Hofraithe bei der Slablwaage, ’/,7s 3 2 Hofraiche daselbst, ,7/2u 78 Garten auf dem Hamm am Neu- städlerthor, 7s/74 184 Acker im alten Feld, stößt links auf den Weg, 53/164 68 Acker am Nahrungsberg auf den Steinbacherweg, 33/179 27 Acker daselbst, 27/126 172 Wiese in der StephanSmark, Grundb. Klftr. 362 Wiese daselbst, 39/276 117 Acker links am Wieseckerweg, 3%77 117 Acker daselbst, nochmals öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen den 8. November 1848. Der Beigeordnete Rühl. 2180) Mari en schloß. Dienstag den 14. d. M., Vormittags von 9—12 u Nachmittags von 2—5 Uhr, sollen auf bem D'rectorial-Büreau dahier eine große Parthie ausrangirter, sonst noch brauchbarer Bett- Teppiche, blecherne Menagc-Schüsselchen, sowie mehrere bei bem Arbeitsfache überflüssig mib abgängig gewordene Arbeits-Utensilien, als: verschiebene Webgeschirre, sechs Webstühle, Weblaben, Baumwoll-, S'ajet- und Wollräder, Handstreichen, Schlumpen, Schlumpbänke, Haspel, zwei große Blasebälge, eine kleine Drehbank, eine Hobelbank, eine Zettelrahme, Schemel- und Schuhmacherstühle, Wollkammen, verschiedene Geräthe für Dachdecker, etwa 12 Ccntner Lumpen, altes Eisen, Borsten- und Glasabfälle u. s. w., öffentlich an die Meistbietenden gegen gleich baare Zahlung versteigert werden. Maricnschloß am 4. November 1848. I. A. Der Verwalter Bauer. 2190) Altenbuseck. Montag den 13. November d. I., Morgens 10 Uhr, sollen ungefähr 150 Stück veredelte junge Obstbäume, bestehend in Aepfel, Birnen und Steinobst, aus der hiesigen Gemeindebaumschule, öffentlich meistbietend versteigert werden. Altenbuseck den 9. November 1848. Der Bürgermeister Wägenba ch. $ e i l g e b 0 r e n. 2168) Gießen/ Zwei Pferde sowie zwei Wagen mit Zubehör, Pflug und Egge sind bei Unterzeichnetem aus freier Hand zu verkaufen. Ich ersuche die Herrn Bürgermeister dies in ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen. Gießen den 4. November 1848. Balth Herbert. 786 2164) Gießen. Aechte Goldborden und Kordeln für Offizier-Uniformen empfiehlt Julius Wallach am Markt Lit, B. aß27. 2186) Gießen. Täglich frischer Zimmt- und Käskuchen, Torten, Dessert- und Thee- backwerk bei Louis Lind. 2165) Gießen. Mein Lager in wollenen Strickgarnen, Filz- und Litzenschuhen, Haar- und Korksohlen, sowie in verschiedenen Winterartikeln ist wieder vollständig assortirt und empfehle solches unter Zusicherung der billigsten Preise zu geneigter Abnahme. Julius Wallach. 2187) Gießen. Vorzüglichen Punsch, Grogg, Glühwein, Chocolade, Thee und achtes Bairisches Bier im Caff« Lind. 2193) Gießen. Mein wohlassortirtes Lager aller in die Strumpfwirkerartikel einschlagende Maaren, als: feine Sayet-Jacken für Herrn und Damen, feine Sayet-Unterhemden für Herrn und Damen, feine Sayet-Hosen für Herrn und Damen, baumwollene Herrn- und Damenjacken, desgleichen Hosen, seine englische wollene, seidene und leinene Handschuhe für Herrn, Damen und Kinder, seine wollene und baumwollene Strümpfe, weiße und schwarze baumwollene Nachtkappen, Mützen, Palatins, Ohrenwärmer, Hauben, Kindermäntelchen, Kinderkleidchen , Kindermüffchen, Kinderjäckchen, Ueber- würfe, Kinderkamaschen, Geldbörsen in allen Sorten und Qualitäten, Stauchen, Pulswärmer, graue, blaue und weiße Herrn- und Knaben - Jacken, Schmutzärmel u. s. w. bringe ich hiermit in empfehlende Erinnerung. Carl Wusetzki, Strumpfwirker, Lit. D. aß 177. in der Marktstraße. 2194) Gießen. In allen Sorten Winterschuhen für Herrn, Damen und Kinder, als: feine gepreßte Filzschuhe mit Filz- und Ledersohlen, feinen Litzenschuhen, Kordelschuhen, gehäckelten Schuhen, Maschinenschuhen, gewirkten Schuhen, gewöhnliche Filz- und Salbandschuhen, sowie Haar- und Filz- Sohlen empfiehlt sich in bester Auswahl Carl Wusetzki. 2166) Gießen. In frisch erhaltenem Braunschweiger und Uelzener Flachs, zu den billigsten Preisen, empfiehlt sich Julius Wallach. 2195) Gießen. In einer großen Auswahl wollenen Strick- und Stauchengarnen empfiehlt sich Carl Wusetzki. Zu vermiethen. 2198) Gießen. Durch den Wegzug des H. Actuariatsgehülfen Korell ist das von demselben bewohnte Logis anderweit zu vermiethen, und sogleich zu beziehen. H. Rot h a uge. 2199) Gießen. Ein Wohnhaus, bestehend aus 3 Stuben, 1 Kabinet, 1 Kammer, 2 Küchen und sonstigen Bequemlichkeiten ist ganz, auch getrennt zu vermiethen. Wo? sagt die Erp. d. Bltt. 2200) Gießen. In meinen, Hause ist ein Logis, bestehend in 3 Zimmer, 2 Kammern, Küche Keller, Hvlzstall zu vermiethen und gleich beziehbar. W. Di ckore. 2179) Gießen. Ein großes Zimmer ist zu vermiethen bei Wirth E. Loos. 2142) Gießen. In meinem Hause in der Sandgaffe ist eine Familienwohuung zu vermiethen und alsbald beziehbar. Conrad Euler. Vermischte Nachrichten. 2192) Gießen. Die von der Bürgergarde- Musik schon zweimal angekündigie musikalische Unterhaltung im Saale des Busch'schen Gartens wird nun bestimmt künftigen Sonntag den 12. d. M. stattfinden. Indem wir hierzu ergebenst eiuladen, bemerken wir ausdrücklich, daß das durch dieses Con- ccrt gewonnene Geld zur Deckung der durch den Ankauf von Instrumenten entstandenen Schulden bestimmt ist, und daß wir, eine Sammlung von 50 fl. 36 kr. abgerechnet, welche Herr Hauptmann Rolloff zu veranstalten die Güte hatte, lediglich nur von diesen Coucert-Einnahmen unsere Bedürfnisse bestreiten müssen, da nur eine Einnahme anderer Art, wie dies von Einigen behauptet wird, bis jetzt nicht geworden ist. Anfang Mittags 3 Uhr. Eintrittsgeld für jede Person 9 kr. Schwabe. 2202) Gießen. Unterzeichneter kauft noch mehrere Malter angestoßene Kartoffeln. Wilhelm Hellmolt, Neuenweg. 2191) Hermannstein. Nachdem der Freih. von Schenk'sche Förster Frölich dahier die gegen mich erhobene Anklage wegen Ehrenkränkung auf mein Anstehen bei Gericht zurückgenommen hat, so erkläre ich hiermit öffentlich, daß die dem besagten Förster Frölich in der Aufregung von mir gemachten Vorwürfe unbegründet gewesen, daß ich diese Vorwürfe, insbesvn- 787 dere der, daß Förster Frölich die Gemeinde Hermannstein um 8000 st. gebracht habe, widerrufe, unv daß ich dessen Ehrenhafligkeit in allen Beziehungen anerkenne. Hermannstein den 10. November 1848. Andreas Heger. 2203) Gießen. Mit der schon angczeigten Bücherversteigerung wird Montags den 13. d. M. Mittags 2 Uhr in dem Kratz'schen Hinkcrhause in den Nenenbäuen der Anfang gemacht, wo auch Kataloge zu erhallen sind. Gießen den 10. November 1848. 2188) Gießen H. Scribent (5 .... r v. D. wird ersucht, innerhalb 8 Tagen seine Verbindlichkeit gegen mich zu erfüllen, widrigenfalls weitere Mahnung von 8 zu 8 Tagen, mit Nennung seines Namens in diesem Blatte erfolgen wird. H. Kühn, Buchbinder. 2196) Gießen. Wintercours der französischen Sprache. Denjenigen Eltern, die in der Erziehung ihrer Kinder die französische Sprache besonders berücksichtigen , und den Anforderungen der Bildung im Allgemeinen, und der des Kaufmannsstandes im Besondern zu entsprechen, dienet zur gefälligen Beachtung, daß der Endesunterzeichnete noch einige Zöglinge zum Unterrichte aufnehmeu kann. Nö. Ad not, öffentlicher Lehrer der neuern Sprachen, wohnhaft bei Glasermeister Ganß aus dem Asterweg. 2201) Gießen. Neue 3°’o (Hrotzh. Hessische Obligationen sowie Prämien 10 ft. Loose, welche den 15. November gezogen werden, sind nach dem Cours zu haben bei A. H e i ch e l h e i m. auf dem Seltersweg. 2197) Gießen. Sonntag den 12. d. Bits., Nachmittags 3 Uhr werden die Gebrüder Her) aus Darmstadt in meinem Gartensaale ein Musikalisches Quartett aufführen. Hierzu ladet höflichst ein Busch im Garten. 2204) Gießen. Geschüstsanzeige. Friedrich Ernst Heinemann. * 'TS? Ä ich mein , Sff-nb-ch «. M. . * dessen weiterem Betriebe hierher verlegt, wogegen mein dortiges Sortttnentgeschaft m den Besitz des Herrn Theodor Steinmetz übergegangen ist. Gießen, im November 1848. Hierdurch beehre ich mich, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß ich von Herrn Friedr- Wtlh Heyer dessen auf hiesigem Platze unter dem Namen: Univerfitätsbnchhandlung von (*>. F- Hetzer, Sohn, seither betriebenes Sortimentgeschäft käuflich übernommen habe und vom 1. October laufenden Jahres an unter der Firma: Weyer's NuiverfitMshuchhumdlMNg (Ernst Heinemann) 788 Frischbäcker zu Gießen. Sonntag den 12. November. Christian Noll in Neustadt. Jacob Vogt in der Wallthorstraße. Jeremias Wallenfels auf dem Seltersweg. Konrad Noll auf der Mäusburg. Kirchliche Anzeigen der evangelischen Gemeinde zu Gießen. Gottesdienst. Am 12. November. Morgens: Kirchenrath Dr. Engel. Nachmittags: Pfarrer Bonhard. Getaufte. Den 5. November. Dem Bürger und Schmicdmeister, Heinrich Thomas, eine Tochter, Marie Sophie Henriette, geboren den 27. Octüber. Denselben. Dem Bürger und Schuhmachermeister, Johannes Maus, ein Sohu, Karl Friedrich Wilhelm Johannes, geboren den 9. Oetober. Denselben. Dem Bürger und Taglöhner, Georg Melchior Noll, eine Tochter, Bertha Luise, geboren den 2t. Ociobcr._____________________________________ Denselben. Dem Burger und Wirth, Emil Loos, eine Tochter, Karoline Philippine Luise, geboren den 19. October. Denselben. Dem Bürger und Notbgerbermeister, Hermann Pugge II., ein Sohn, Friedrich Wilhelm Julius Jacob, geboren den 16. October. Beerdigte. Den 5. November. Maria Dechert, des verstorbenen hiesigen Bürgers und Schäfers, Philipp Dechert, Wittwe, geborne Möser, alt 69 I., gestorben den 3 November. Den 6. November. Katharine Marie Johannette Dauber, des hiesigen Bürgers und Privalscribenten, Ludwig Jacob Dauberf Ehefrau, geborne Lonp, alt 29 I. 5 M. 20 T., gestorben den 4. November. Die Pfarrgeschäfte in der nächsten Woche besorgt Kircheurath Dr. Engel. Israelitische Gemeinde. Sonntag den t 2 November. Morgens 9 Uhr findet deutscher Gottesdienst in der Spnagoge Statt. Angekvmmene und abgereiste Fremden vom 4. bis 10. November 1848. 3 n den Gasthäuser n. Im Rappen: Hr. Theidert, Buchdr. v. Königsberg. Heydecker, Kfm. v Augsburg. Hrn. Stud. jur. Kleemaun u- Weiß v. Hanau Hr. Werthheimer, Kfm. v. Frankfurt Hrn. Müller, nr. med. v. Mainz. Hrn. Kfl. Roseisseld v Beprcuth, Danzer v. Langenbach, Eisenmann v. Magdeburg Dohmern v. Dresden. Fr. Fuldner m. Schwest. v. Marburg. Hrn Kfl. Druge v Langenburg, Hoos v. Storndorf, Francke V. Bremen u. Wulf v. Paderborn. Hr. Decher, Mal v Braunfels. Hr. Pedler, Rent. v. Arolsen Hrn. Kst. Boin V. Mainz, Reisenberg v. Lauterbach u Bauer v. Cassel. Hr. Braten, Stud. v. Büdesheim. Hrn. Kfl Born v Mainr, Scheffer v. Alsfeld, Schäfer v. Hanau, Strauß v. Amöneburg, Spaß v. Aschaffenburg, Herf v. Hanau, Kalm v. Frankfurt u. Roth v. Cassel. Hr. v. Stähler, Capit. u Hr. Kraß, Hofr. v Cassel. p Im Einhorn: £r Hoffmann, Obcraudit. u. Hr. Schmitt, Hauptm. v Darmstadt. Hr. Neuner, Oberst.-Arzt v. Worms, Hr. Fries, Oberarzt v. Darmstadt. Hr v. Loßberq, Adiut. u. Freiherr v. Schenck, Geh. R. v. Cassel. Hr. Brühl m 8r $r’ Diünden. Hr. Hoffmann, Oecon. v. Bußbach Hrm Kfl. Heper u. Hoffmann v. Mannheim. Hr. Traut, Gutsbes. v. Butzbach. Hr. Dunker, Actuar v. Bat '°?feld. Hr. Sech, Kreisr. v. Nidda. Hr. v. Breidenbach- Geh. R. ». München, Hr. v. Planda, Chem. v. Schwpz, Hr. Sahnlem, Fabrik, v. Landau. Hr. v. Weisenfels m Bedien., Rittmstr. v. Saarlou.s. Hr. Koch, sfud. v Bonn 8/- Schaffies m. Fan., u. Bedien v. Wien. Hr. Hunst, S L- ManichelM. Hrn. Kfl Oppenheim v. Frankfurt. Uhl v. Nidda, Baumgarten u. Grün v Rheidt. Fr Hell- v- Barmen. Hr. Schnatter, Gutsbes. v. Westerwald. Hr. Großmann, Dr. jur o Heidelberg. Hrn. ?£■ Frank,Ult u. Strauß v Lauterbach. Freifrau v Nordeck m. Fam. u Bedien v. Prag. Hr. Kirch- Hrn Kfl Fepnemann v. Braun- Halle v. Frankfurt Graf v. rn StodoT w'h ma' ”• SWinben- Baron v Rickony h m ^annooet- Hr. Bruckmann, Dr. jur. Spedit.^ v. Offenbach. Hr Schiff, Kfm. v. Kaichen. Hr. Jost, Sattl v Nidda. Hr. Carl, Oecon. v. Ningclshau- sen. Hr. Plctzcr, Privatm. v. Erba. Hr. Feiger, Oecon. v. Altenburg. Hr. Lang, Kfm. v. Frankfurt Hr. Müller, Kutsch v Biedenkopf. Hr. Bott, Gcschäftsm. v Großgcrau. Hr. Römhelv, Privatm. v. Hanau. Hrn Spedit. Rausch v. Großeneichen u. Becker v. Schotten. Hr. Klee, Oecon. v. Mockstadt. Hr. Mohr, Schmied v. Wetzlar. Hr. Streiter, Geschästsm. v. Oberohmen. Hr. Scheller, Privatm. v. Lauterbach. Hr. Levi, Gcschäftsm. v. Steinfurt. Hrn. Fuhrt. Jäg.r u. Krieger v. Mockstadt. Hrn. Kst. Schiff u. Jonas v. Gladenbach u. Stumpf v Frankfurt. Hrn. Geschastsl. Calmann v Nicdergemünden, Katz v. Rauschenberg, Kattci v. Holzdorf, Scheuer v. Heldenbcrgen u. Meier v. Steinfurt. Hr. Friedrich, Spedit v. Langenbach. Hr. Schuhmann, Schloff, v Engelrod. Hr Höhr, Uhrm v. Schönach. Hrn. Geschastsl. Scharmann v. Fulda u Jäger v. Höchst Hr. Seitz, Oecon v. Großzimmern. Hrn Kfl. Saiten v. Holzdorf u. Bfleyoff v Langen. Jungfer Schiff v. Kaichen. Hr. Steinmetz, Fabrik v. Vilbel. Hr. Bechchold, Privatm. v. Friedberg. Hr. Gescheit,, Schrein, v. Bußbach. Hr. Wagner, Schuhm. v. Gönningen. In den Privathäusern. Bei Hrn Assest. Harbordt: Frl. Schneider v. Windecken. — Bei Hrn. Lande Welcker: Hr. Welcker, Pfarr. v Watzenborn. - Bei Hrn. E. Korell: Fräul Eger v. Mainz — Bei Hrn. Katast.-Gcom Euler: Fr. Brusius v. Buchenberg. — Bei Hrn. Cand. Lauckert: Hr Müller, Schrein, v. Birklar — Bei Hrn. Schneidcrmstr. Brück: Hr. Faulstich, Wachtmstr v. Darmstadt — Bei Hrn. Phpsik.- Arzt Dr. Weber, Hr. Weber, Phpsik.-Arzt v. Gernsheim.— Bei Hrn. Geh. Hofr. Langsdorf: Frl. Langsdorf v. Salzhausen u Fr Pfarr. Langsdorf v. Kirchgöns. — Bei Hrn. Mas. Moter: Frl. v Zangen v. Gießen — Bei Hrn. Schnei- dermstr. Zeidter: Jungfer Wenzel v Büdingen. — Bei Fr. Postmstr. Vogt: Hr. v. Stein, Kreisr. v. Darmstadt. — Bei Hrn. Cbr. Lampus: Hr. Krumbach, Privatm. v. Krofdorf. — Bei Hrn. Simon Löb: Hrn. Kfl. Beffunger u. Homberger v Darmstadt. — Bei Hrn Kürschn. Köhler: Hr Köhler m Fr., Pfarr. v. Babenhausen. — Bei Hrn. Crimin-Richt. Höpfner: Frl. v. Schenck v. Rülfenrod. Druck und Verlag der G. D. Brüvl 'scheu Buch- und Lleindruckerei.