Jinzeigrblatt Stadt und des Regierungsbezirks Gießen. Jfä 82. Montag den 11. September 1848. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Montag und Sonnabend. Der PrLnumerationSbetrag ist für ein halbes Jahr für Einheimische 1 ft., für Auswärtige ind. Postauffchlaa 1 ft. 6 fr. Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In Gießen bei der Grvedition, Canzleiberq Lit. B. Nr. 1. EinrückunqSgebühr für den Raum der gespaltenen EorpuS-Zeile 2 fr. Inserate müssen jedeSmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaktion gelangt seyn. Amtlicher Theil. Auszug aus dem Gr. Hess. Ikegierungsblatte Nr. 43. vom 29. August 1848. Inhalt: 1) Gesetz, einige Abänderungen des civilgerichtlichen Verfahrens in den Provinzen Starkenburg und Oberhesscn Mr.; — 2) Bekanntmachung, die Verrichtungen des Provinzial-Postdeputatus Mr.; — 3) Bekanntmachung, die Leitung der Recrutirungsangelegenheiten Mr.; — 4) Bekcnntmachung, die Local-Post-Verbindung zwischen Nauheim und Friedberg Mr.; — 5) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen von 1848 für die Gemeinde Michelbach Mr.; — 6) Desgleichen der Gemeinde Volkartshain für 1848 Mr. — 7) Desgleichen der Gemeinde Eichelsachsen für 1848 Mr — 8) Desgleichen der Gemeinde Harrheim für 1848 Mr.; — 9) Desgleichen der Gemeinde Wolfsheim für 1848 Mr.; — 10) Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitifchen Religionsgemeinden im Kreife Biedenkopf für 1848; — 11) Bekanntmachung, die Niederschlagung von Umlagen in der israelitifchen Religionsgcmeinde zu Planig für 18*7.7 Mr.; — 9) Dicnstnachrichtcn; — 10) Versetzungen in den Ruhestand. Nr. 46- vom 3. September 1848 Inhalt: 1) Gesetz, die Einquartierung der wegen Erhaltung gesetzlicher Ordnung verwendeten Truppen Mr. — 2) SBe« kanntmachung, die Versetzung der Geschäfte der Bczirks-Schul-Commissionen überhaupt und insbesondere in den Bezirken der ehemaligen standesherrlichen Conststorien Mr.; — 3) Bekanntmachung, die Ausstellung von Jagd- waffenpässen Mr.; — 4) Bekanntmachung, die Erhebung des Chauffeegeldes auf den Staats- und Provinzialstraßen Mr ; — 5) Bekanntmachung, die Ertrapostbeförderung und Distanz-Regulirung zwischen Vöhl und Rhadern, sowie zwischen Vöhl und Frankenberg Mr.; — 6) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der Umlagen zweiter und dritter Klaffe der Gemeinde Höllerbach, Landrathsbezirks Breuberg, für 1848 Mr.; — 7) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der Umlagen dritter Klaffe in der Gemeinde Otterbach für das Jahr 1848 bett ; — 8) desgleichen der Gemeinde Niedergemünden für das Jahr 1848 bett.; — 9) Bekanntmachung, die Verminderung der Umlagen der Gemeinde Seeheim, im Kreife Bensheim, für 1848 bett.; — 10) Bekanntmachung, die Nichtcrhebung eines Zieles der im Voranschlag der Gemeinde Führt für 1848 vorgesehenen Umlage zweiter Klaffe Mr.; — 11) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen der Gemeinde Obernhofen für 1848 bett.; — 12) Militärdienstnachrichten; — 13) Concurrenz- eröffunngen. Gesetz, einige Abänderungen des civilgerichtlichen Verfahrens in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend. LUDWIG III. v o n Gottes ©naben Großherzog von Hessen und bei Rhein n. rc. Um in Unseren Provinzen Starkenburg und Oberhessen sofort, ehe noch eine neue Civilproceßgesetz- gebung ins Leben treten kann, durch einige Abänderungen in dem bisherigen Verfahren die bürgerliche Rechtspflege zu befördern, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 641J I. Rechtsmittel gegen Zwischenbescheide, Art. 1. Gegen Zwischenbescheide findet, vorbehaltlich der im folgenden Artikel enthaltenen Ausnahmen, in Zukunft kein selbstständiges ordentliches Rechtsmittel statt. Der Parthei, welche sich durch einen Zwischenbescheid beschwert erachtet, bleibt es jedoch unbenommen, ihre Beschwerde mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen das demnächstige Endurtheil, oder, falls sie auf den Grund des nachfolgenden Artikels 2 schon vorher ein ordentliches Rechtsmittel verfolgt, mit diesem zu verbinden. Art. 2. Von der Bestimmung des vorhergehenden Artikels sind folgende Erkenntnisse ausgenommen, die künftig, wie bisher, in Rechtskraft übergehen, wenn kein Rechtsmittel dagegen ergriffen wird: 1) Erkenntnisse, wodurch gerichtsablehnende Einreden, oder verzögerliche, vom Mangel wesentlicher Voraussetzungen des Verfahrens hergenommene Einreden verworfen werden; 2) Erkenntnisse, welche einen Streit über die Proceßart entscheiden; 3) Erkenntnisse, wodurch einem oder dem andern Theile Beweis auferlegt toirb;, 4) Erkenntnisse, wodurch ein Beweismittel für unzulässig erklärt wird, wohin die bloße Verwerfung von Artikeln und Fragstücken nicht gehört; 5) Erkenntnisse, wodurch ein unter Vorbehalt der Eideszuschiebung versuchter Beweis für verfehlt erklärt wird; 6) Erkenntnisse, welche die Zulassung zu einer Ibestrittenen Eidesleistung aussprechen, oder die bestrittene Formel eines EideS festsetzen; 7) Erkenntnisse, wodurch zur Edition einer Urkunde verurtheilt wird. H. Außergerichtliche Beschwerden gegen einfache Decrete. Art. 3. Gegen einfache Dekrete in streitigen Civilrechtssachen sind außergerichliche Beschwerden nur dann zuzulassen, wenn die Größe des Streitgegenstandes eine Appellation, oder in Rechtssachen, die bei dem obersten Gerichte in erster Instanz anhängig sind, das Rechtsmittel der Revision znlassen würde. Die Beschwerdeschrift muß gegen Verfügungen der Stadt- und Landgerichte binnen vierzehn Tagen, gegen Verfügungen der höheren Gerichte binnen vier Wochen von der Bekanntmachung der Verfügung an gerechnet, bei dem Gerichte, gegen dessen Verfügung sie gerichtet ist, übergeben werden, widrigenfalls die Beschwerde später nur in Verbindung mit einem ordentlichen Rechtsmittel verfolgt werden kann. Dieses Gericht hat die Beschwerdeschrift nebst den Acten längstens binnen vierzehn Tagen mittelst Berichts dem höheren Gerichte zur Entscheidung einzusenden. Beschwerden wegen Vernachlässigung oder Verweigerung der Justiz, oder wegen behaupteter Pflichtwidrigkeit in der richterlichen Amtsführung können zu jeder Zeit und ohne alle Einschränkung an den höheren Richter gebracht werden, lii. Wirkung eines Editionsgcsuchs auf die Ciulaffmg. Art. 4. Durch ein Editionsgesuch des Beklagten, welches die Vorlegung der zu seiner Rkchtsvertheidignng gegen eine erhobene Klage erforderlichen Urkunden bezweckt, kann in dem ordentlichen Prvceß die Einlassung auf die angestellte Klage nicht aufgehalten werden, es müßte denn nach der besonderen Beschaffenheit des Falls, ohne vorgängige Vorlegung der Urkunden, die Einlassung nicht gehörig vollzogen werden können. IV. Gegenwart der Partheien bei der Zeugenvernehmung. A r t. 5. In bürgerlichen Rechtsstreitkgkeiten steht den Partheien und ihren Anwälten die Befugniß zu, bei Vernehmung der Zeugen und bei dem zur Information angeordneten Augenscheine gegenwärtig zu sepn. Art. 6. Bei Vernehmung der Zeugen können, nachdem zunächst die Antworten auf die Beweisartikel und die betreffenden Fragstücke, und, wenn deren nicht eingereicht sind, über das Beweisthcma abgegeben sind, außer dem R-chter, auch die Partheien selbst oder deren Anwälte alle weiteren Fragen stellen, welche zur Aufklärung über die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder sonst zur besseren Aufhellung der Thatumstände des Beweis- satzeö dienen mögen. 645 Art 7. Die Zeugen dürfen in ihren Erklärungen niemals von den Partheien und deren Anwälten unterbrochen werden, auch dürfen die Partheien und Anwälte anders nicht als durch den Richter Fragen an die Zeugen stellen, lieber die Erheblichkeit dieser Fragen findet kein Versahren zwischen den Partheien statt; der Richter kann diesenigen Fragen, welche er offenbar unerheblich findet, von Amkswegen verwerfen, dre Parther kann jedoch verlangen, daß ihre verworfenen Fragen zu Protoeoll genommen werden. Art. 8. lieber die Aussagen der Zeugen wird künftig ein Rotulus nicht mehr gefertigt, V. Verfahren bei devolutiven Rechtsmitteln. Art. 9. Die bei devolutiven Rechtsmitteln angeordneten besonderen Einführungen bei dem Oberrichter finden in Zukunft nicht mehr statt. Mit der Einführung des Rechtsmittels sind die Beschwerden nebst deren Recht- fertiaunq in Einer Schrift bei dem Gerichte, welches das beschwerende Erkenntniß erlassen hat, vorzubrmgen. Mit dieser Schrift ist für den auftretenden Anwalt, welcher nicht etwa bereits durch Generalvollmacht legiti- mirt ist, Vollmacht für die neue Instanz, sowie in den dazu geeigneten Fällen (Art 11) Bescheinigung über ’eiltq hinterlegte Verlustgelder bet Vermeidung des Verlustes des Rechtsmittels beizubringen. Der Beibringung des beschwerenden Erkenntnisses und der Apostel bedarf es in Zukunft nicht. Ist das devolutive Rechtsmittel gegen das Erkenntniß eines Stadt- oder Landgerichts gerichtet, so muß, bei Vermeidung des Verlustes des Rechtsmittels, binnen vier Wochen, von dem Ablaufe der zehntägigen Frist der Einwendung des Rechtsmittels an gerechnet, die Beschwerdeschrift bei diesem Gerichte übergeben werden. Auch ist es der Parthei in diesem Falle gestattet, ihre Beschwerde, die genau bezeichnet werden muß, bei diesem Gerichte zu Protoeoll zu erklären. Auf dieses Protoeoll, welches alsdann ganz die Stelle der Beschwerdeschrist vertritt, finden die für die Appellations-Rechtfertigungsschriften geltenden Stempelvorschristen Anwendung. Art. 11. Wird das devolutive Rechtsmittel gegen ein Erkenntniß des Hofgerichts verfolgt, so hat das Hofgericht aus die bei ihm geschehene Einwendung des Rechtsmittels den Betrag der Verlustgelder nebst der Hmterle- qunqsfrist zu bestimmen, und zugleich zum Nachweis der geschehenen Hinterlegung, wie auch zur Einreichung der Beschwerdeschrist, eine Frist von sechs Wochen anzuberaumen, nach deren vergeblichem Ablauf das Rechtsmittel desert ist. Art. 12. Die in den beiden vorgehenden Artikeln bestimmten Fristen dürfen nur aus besonders erheblichen und gehörig bescheinigten Ursachen erstreckt werden, jedoch dürfen diese Fristerstreckungen zusammen rm Falle des Art. 10 nie mehr als vier Wochen, im Falle des Art. 11 nie mehr als sechs Wochen, vom Tage des Ablaufs jener Fristen an, betragen. Ueber das Fristgesuch entscheidet das Gericht, welches das angegriffene Urthetl erlassen hat. Art. 13. Nur bei diesem Gerichte kann um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in den vorstehenden Artikeln 10, 11 und 12 gedachten Fristen nachgesucht werden. Solche Nestitutionsgesuche sind, wenn die bei einem Stadt- oder Landgerichte zu wahrende Frist versäumt wurde, nach dem Gesetze vom 1. Mai 1830, und wenn die bet dem Hofgerichte zu wahrende Frist versäumt ist, nach den Verordnungen vom 11. Januar 1812 und 9. Januar 1817 zu beurtheilen. Das Glicht, gegen dessen Erkenntniß das devolutive Rechtsmittel versolgt wird, ist verpflichtet, die bei ihm eingelangte Beschweideschrift nelst den Acten längstens binnen 14 Tagen mittelst Berichts dem höheren Richter zur Entscheidung einznsenden, und beiden Theilen, der Gegenparthei unter Mittheilung deö Doppelten der Beschwerdeschrift, davon Nachricht zu geben. VI. Restitution gegen eingetretene Rechtskraft. Art. 15. Die Rechtswoblthat der Restitution, wie auch das Rechtsmittel der Restitution, hemmen die Vollstreckung eines rechtskräftigen Endurtheils erst, nachdem die Wohlthat der Restitution ertheilt, ober in Folge des Rechtsmittels der Restitution die neu aufgefunvenen Thatumstände oder Beweismittel zugelassen worden sind. 646 Der die Restitution Begehrende kann jedoch, insofern er eine Arrestanlage rechtlich zu begründen vermag, von seinem die Vollstreckung des Urtheils betreibenden Gegner Sicherheit wegen eventueller Herausgabe des Streitgegenstandes verlangen. Allgemeine Bestimmungeil. Art. 16. Sämmtliche von dem Inhalte des gegenwärtigen Gesetzes abweichende Bestimmungen des gemeinen Rechts und der Landesgesetze werden hiermit für aufgehoben erklärt. Art. 17. Dieses Gesetz tritt am^15. September dieses Jahres in Kraft. Die in den vorgehenden Artikeln 9 bis 14, wie auch im Art. 1 enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf diejenigen Rechtsmittel, außergerichtlichen Beschwerden und Restitutionsgesuche, welche gegen solche Erkenntnisse oder Decrete gerichtet sind, die an dem benannten Tage bereits eröffnet oder zugestellt waren. Die Bestimmung des Art. 8 ist nicht anwendbar auf die vor jenem Tage stattgchabte Vernehmungen von Zeugen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatsfiegels. Darmstadt den 20. August 1848. (L. 8.) LUDWIG. Kilian. Gesetz, die Einquartierung der wegen Erhaltung gesetzlicher Ordnung verwendeten Truppen betreffend. öllDWJG I». von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen u n d b e i R h e i n re. re. In Betracht, daß sämmtlichen Einwohnern die Mitwirkung zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung obliegt, und daß die Versäumniß dieser allgemeinen Bürgerpflicht nicht Anlaß werden darf, die Staatskasse zu belasten, haben wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen: Art. 1. Wenn die Absendung von Truppen in eine Gemeinde angeordnet wird, weil die Hülfe bewaffneter Macht zur Herstellung oder zum Schutze der gesetzlichen Ordnung, der öffentlichen Autorität im Vollzug der Gesetze nöthig erachtet worden ist, kann dabei bestimmt werden, daß der Gemeinde und den Einwohnern wegen der gesetzlich für die Truppen an sie zu fordernden Leistungen keine Vergütung aus der Staatskasse geleistet werde. Art. 2. Diese Bestimmung kann nur dann erlassen werden, wenn im Falle der Verletzung oder Bedrohung der geletzlichen Ordnung die Einwohner der Gemeinde oder ihre Mehrzahl die Mitwirkung zur Erhaltung oder Herstellung der Ordnung unterlassen haben, obwohl sie ausdrücklich von der Behörde hierzu aufge- fordert waren ober,, falls eine solche Aufforderung nicht erfolgt war, in genügend kund gewordenen That- fachen der Anlaß für die Einwohner lag, auch unaufgefordert die unterlassene Mitwirkung zu leisten. Art. 3. Die Bestimmung, welche gemäß dem Art. 1 die sonst gesetzliche Vergütung versagt, kann von der Regierung für den gesammten Aufwand oder für einen Theil der verwendeten Mannschaft oder auch für einen Theil der Dauer, in welcher die Truppen einquartiert waren, nach den in Art. 2 angegebenen Rücksichten aufgehoben werden. Art. 4. Es ist auf den Antrag des Ortsvorstandes der betreffenden Gemeinde, welcher hierbei die Gestimmt« heit der beseitigten Einwohner zu vertreten hat, von Unserem obersten Gerichtshof auf den Grund deö Art. 2 darüber definitiv und endgültig zu entscheiden, ob die gesetzliche Vergütung auS der Staatskasse zu leisten sey. Demselben sind zu diesem Behufe alle betreffende Verhandlungen der Behörden vorzulegen; er kann jur Aufklärung auch weitere Ermittelung von Thatsachen auf dem Wege des nur mündlich zu Protoeoll zu instruirenden summarischen Verfahrens anordnen. 647 Auch ist auf Verlangen der betreffenden Gemeinde der BczirkSraih berichtlich mit seiner Ansicht über die Ersatzverbindlichkeit zu hören. , Der Antrag auf richterliche Entscheidung muß bei dem obersten Gerichtshof binnen 4 Wochen, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Truppen aus der Gemeinde zurückgezogen werden oder von welchem an die Vergütung wegen der noch einguartierlen Truppen nach Bestimmung der Regierung eintreten soll, so gewiß gestellt werden, als sonst die von derselben nach Art. 1 ertheilte provisorische Verfügung die Wirkung einer rcchlskräftigen Entscheidung erhält. Zu den nach diesem Artikel stattfindenden Verhandlungen ist stempelfrcies Papier zu verwenden. Art. 5. Wenn die Einquartierung, für welche nach den Bestimmungen des Gesetzes keine Vergütung aus der Staatskasse geleistet wird, auf die pflichtigen Einwohner nicht in einem ihrer Einquarlierungspflicht entsprechenden Vcrhältniß umgetbcilt worden ist, sott die Vergütung auö der Gemeindekasse an die einzelnen Quartierträger in den durch das Gesetz bestimmten Ansätzen geleistet und durch Ausschlag auf die der Einquartierungspflicht zu Grund Hegenden Steuerkapitalien aufgebracht, sie kann aber nickt gefordert werden, bevor sie in dem nächsten Gemeindevoranschlag in Ausgabe vorgesehen und der Voranschlag in Vollzug gebracht ist. 'Der Rückgriff gegen die Schuldigen bleibt nach allgemeinen im Recht bestehenden Grundsätzen Vorbehalten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und deS beigedrücktcn Staatssiegels. Darmstadt den 31. August 1848. (L. S.) LUDWIG. Jaup. Bekanntmachung, die Verschling der Geschäfte der Bezirks-Schul-Commissionen überhaupt und iusbesoudere in den Bezirken der ehemaligen standesherrlichen Consistorien betreffend. Nachdem in Folge des Gesetzes vom 31. Juli d. I., die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend, die Geschäfte der Gr. Kreisräthe auf die neu bestellten Regierungs-Commissionen übergegangen und, in Folge des Gesetzes vom 7. v. Mts., die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren betreffend, die standesberrlicken Consistorien nebst dem Frhl von Riedeselischen Consistvriuin außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, ist es nölhig, vorläufig und bis die er'orderlichen Vorarbeiten zu einer definitiven Gestaltung beendigt sind, binsicktlich der Versetzung der Geschäfte der Bezirks-Schul-Commissionen und der von jenen Consistorien versehenen Geschäfte in Schulangelegenheiten, eine sich an die seitherige Einrichtung möglichst anschließende Bestimmung zu treffen. Es soll demnach vor der Hand die seitherige Bezirks-Einthcilung sowohl für die Bezirks-Schul-Commissionen als die aufgehobenen Conststorieu bestehen blechen, jedoch in Betracht der ganz besonderen Unbequemlichkeit des seitherigen Zustandes mit der Ausnahme, daß die im ehemaligen Kreise Büdingen gelegenen Schulen, welche seither zum Bezirke des Consistoriums zu Offenbach gehörten, der Bezirks-Schul- Commiffion des Kreises Büdingen, und die in de» ehemaligen Kreisen Bensheim und Heppenheim gelegenen Schulen, welche zu dem Consistorium zu König gehörten, den Bezirks-Schul-Commissionen der Kreide Bensheim und Heppenheim zugetheilt werden. Die den ehemaligen Gr. Kreisräthen als Mitgliedern der Bezirks-Schul-Comnnfftonen übertragenen Funktionen sind von einem Rathe oder in Verhinderungsfällen einem Assessor der Regierungs-Commission, und zwar in gleicher Weise in den Bezirken der aufgehobenen Consistorien, wie in den übrigen Landes- theilcn, zu versehen. Von der Beiwohnung der Mitglieder der Regierungs-Commissionen bei den Scknl- prüfunaen kann jedoch mit Rücksicht auf die Ausdehnung der Bezirke nach Umständen abgesehen werden. Insofern die Verhandlungen der Bezirks-Schul-Commisfion diejenigen Geschäfte berühren, welche den Gr. Kreisräthen für sich übertragen waren, hat das committirte Mitglied der Regierungs-Commission sich mit dieser geeignet zu benehmen. , An den Funktionen der übrigen Mitglieder der Bczirks-Schul-Commtssionen wird nichts geändert. In den Bezirken der ehemaligen Consistorien haben die geistlichen Mitglieder der Consistorien die Functionen der geistlichen Mitglieder der Bezirks-Schul-Commission zu versehen. Sollte hier eine Abstimmung erforderlich werden, so ist ein weiteres Mitglied der Regierungs-Commission zuzuziehen. 648 Hiernach haben die Schul-Commissionen baldigst zusammenzutreten und die nöthigen Einleitungen zu treffen, damit die Geschäfte ihren ungestörten Fortgang nehmen. Darmstadt den 2. September 1848. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern. Jaust. Neuling. ' Bekanntmachung, die Ausstellung von Jaqdwaffenpässen betreffend. Da nach Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juli d. I., die Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, die disher bestandenen Jagdberechtigungen aufgehoben sind und die Befugniß zur Ausübung der Jagd auf die Grundeigenthümer übergegangen i|t, in Gefolge hiervon aber die seither in Gemäßheit des Art. 1 pos. c. des Gesetzes vom 13. April 1824, die Vollendung des Jmmobiliarkatasters betreffend, bestandene Besteuerung der Jagdberechtigungen aufgehört hat, so ist der Grund der Bestimmung in §. 3 pos. a. der Verordnung vom 28. Juni 1827, die Jagdwaffenpässe betreffend, weggefallen, wonach denjenigen, welche eigenchümliche Jagden besitzen und solche versteuern, für sich und die zur Beschießung ihrer Jagden angestcllien Diener, mit Beschränkung auf die ihnen eigenthümlichen Jagdbezirke, unentgeldliche Jagdwaffenpässe ausgestellt werden sollen Es werden daher von nun an an die Jagdbesitzer und ihre Diener keine unentgeldliche Jagdwaffenpässe mehr ausgeferiigt werden, was man hierdmch zur öffentlichen Kenntniß bringt. Darmstadt den 24. August 1848. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen. Zimmermann. - Ewald. Zu Nr. R. C> 717. Gießen am 9. September 1848. Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 16 März 1818, die Freiheit der Presse betreffend, insbesondere die Errichtung von Buchhandlungen, Bnchdrucke- reien, Lithographien, Leih- und Lesebibliotheken. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. Das im Abdruck nachstehende Ausschrciben Großhcrzogl. Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht mit K ü ch l e r. 23. Zu Nr. D. 15,238. Darmstadt, am 30. August. 1848. Betreffend: wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern an die sämmtlichen G oßherzoglichen Regierungs-Commissionen. Nach §. 1. der Verordnung vom 1. December 1827, die Ausführung des Gewerbsteuergesetzes vom 16. Juni 1827 betreffend ist zur Errichtung einer Buchhandlung, Buchdruckerei oder Lithogra- 649 phie, oder einer Leih- und Lesebibliothek, bevor zur Ausübung dieser Gewerbe ein Patent crtheilt werden kann, die Erlaubniß der höheren Administrativbehörde einzuholen. Diese Beschränkung, welche auf rein politischen Gründen beruhte, ist durch die Freigebung der Presse in Folge des Gesetzes vom 16. März lausenden Jahrs weggefallen, und es bedarf deßhalb zur Ausübung dieser Gewerbe einer solchen vor- qänqigkn Erlaubniß nicht mehr. , , Indem.wir Ihnen dieses zur Nachachtung eröffnen, bemerken wir Ihnen zugleich, daß auch den betreffenden Finanzbehörden hiervon Nachricht gegeben werden wird. I a u p. v. Lehmann. Edictalladung. 1729) Hungen. Karl Klotz von Holzheim. 1789 geboren, der als Soldat im 2. Baiaillon des vormaligen Gr. Garde-Füssilierregimenls, den Feldzug von 1814 mitgemacht, ist aus demselben nicht zurück- gekehri, und sein Schicksal ist nicht zu ermitteln gewesen. Da sein Vater, Martin Klotz, sein Vermögen an seine beiden anderen Söhne abgeben will, so wird Karl Klotz aufgefordert, sogewiß binnen 3 Monaten Nachricht von seinem Leben und Aufenthalt zu geben, als sonsten die Theilung, wie sie entworfen ist, ohne Rücksicht auf seine etwaige Einsprache bestätigt werden wirs. Hungen den 12. August 1848. Gr. Hess. Fürstl.-Solms. Landgericht H o f m a ti n. Besondere Bekanntmachung. 1796) Gießen. Der im Kalender auf den 31 August v. Mts angezeigt gewesene, wegen der üblen Witterung aber nicht abgehaltene Grünberger Vieh- und Krämermarkt ist auf Donnerstag den 14. d. Mrs., verlegt worben, was dem hiesigen Publikum zur Nachricht dient. Gießen den 8. September 1848. Der Bürgermeister Gg. Reiber. Versteigerungen. 1778) Gießen. Holzverstergenmg im Gießener Stadtwalde. Da bei der am 6. d. M. in dem hiesigen Stadtwalde, District Sauhütte, Katharinenhülte, Licher- straße, Hainchesboden re. gehaltenen Versteigerung von l'/4 Stecken Kiefern-Prügelholz, 7r u „ Stockholz, 34975 Wellen r, Reisholz nicht % des Tarifpreises erlös't worden sind; so soll dieselbe Donnerstag den 14. September l. I., Vormittags 9 Uhr, auf dem hiesigen Rathhause unter denselben Bedingungen nochmals abgehalien werden. Ich ersuche die Herrn Bürgermeister der umliegenden Orie, dies in ihren Gemeinden bekannt macken zu lassen. Gießen am 7. September 1848. Der Bürgermeister G g Reiber. 1794) Montag den 18. d. Mts., Nachmittags 5 Uhr, soll auf freiwilliges Ansuchen der Heinrich Eiffs Wiitwe dahier die ihr zustehende Karioffel-Erndte auf einem drei Viertel haltenden Acker aus der Roihbohl öffentlich meistbietend versteigert werden. Die Zusammenkunft ist auf der Chaussee vor dem Sei ersibor, an der Wohnung des Herrn Rent<- amtmanns Koch. Gießen den 4. September 1848. Der Bigeordnete Rühl. 1774) Grünberg Die Abhaltung eines Vieh- und Krämermarkts betreffenb. Der Stadt Grünberg ist gestattet worden, den auf den 31. v Mts gefallenen, wegen eingetretener ungünstiger Witterung aber nicht abgehaltenen Vieh- und Krämermarkt, Donnerstag den 14. September d. I. nochmals abhalten zu dürfen. Ich ersuche daber die resp. Herrn Bürgermeister, dieses im Interesse ihrer Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen zu wollen. Grünberg, den 4. Septbr. 1848. Der Gr. Bürgermeister Haberkorn. 1797) Gießen. Die gemeinschaftliche Backsteinfabrik des L. Keßler, L. Kann und G. Strauch, rechts der Chaussee nach Heuchelheim, welche nunmehr zu einer guten Wiese sich eignet, 650 sowie ein 2*4 Morgen Acker am Krofdorfer Weg, soll Donnerstag den 14. d. M., Morgens 11 Uhr, an Ort und Stelle meistbietend verkauft werden und wird der Anfang an der Chaussee nach Heuchelheim, bei der alten Fabrik gemacht. L. Keßler. F e i l g e b o t e n. 1799) Kirchberg. Fünf bis sechs gute vollwichtige Bienenstöcke sind in Kirchberg zu verkaufen. Bei wem? sagt d. Erped. d. Bltts. 1798) Giesten. Zwei Ohm Wein, Flösehei- mer 1846r sind zu verkaufen. Wo? sagt d. Erped. d. Bltis. 1801) Gießen. Kleien und Kohlen sind zn verkaufen bei Heinrich Kämmerer am Markt. Gießen den 11. Septbr. 1848. 1786) Gießen. Neue Häringe, ä 4fr. bei Ballh. Sp r u ck. Zu vermiethen. 1800) Gießen. Eine Familienwohnung ist zu vermiethen und am 1. October beziehbar bei Jacob Möhls Wittwe. 1791) Gießen. Das seither von Herrn Dr. Rumpf bewohnte Logis ist anderweit zu vermiethen und kann im November bezogen werden. CH. Busch zum Darmstädter Haus. 1776) Gießen. Das von Frau Baltin bewohnte Logis, bestehend in 3 Stuben, 2 Kammern, Küche, Keller Holzstall ist anderweitig zu vermiethen. W. Dickor«. 1783) Gießen. Zwei bis drei Zimmer mit Kammern, verschlossenem Keller und Holzstall sind zu vermiethen bei Schuhmacher Hcinr. Dörr, in der Mühlgasse, Lit. D. Nr. 13. Vermischte Nachrichten. 1793) Lick. Landwi'rthschastliche Preisvertheilung in Lich. Zur Erhöhung der Preisvertbeilung, welche nach den Bestimmungen der Behörde Montag den 18. d. M. dahier staufindet, welche Einrichtung zur Ehre des Landmanns den schönen Zweck der Veredlung der Viehzucht, des wichtigen Zweigs der Landwirthfchaft so unverkennbar gefördert hat, werden die üblichen Festlichkeiten in folgender Ordnung folgen. Sonntag den 17. d. M., Abends 8 Uhr, werden 3 Kanonenschläge die Festlichkeit ankündigen. Montag Morgens nm 5 Uhr, werden abermals 5 Kanoneuschläge abgebrannt und unk 8 Uhr beginnt das Fest mit dem Läuten der Festglvcke. Während des Läutens versammelt sich der Stadtvorstand und die Bürgerwel r auf dem Schloßplatz, und beginnt von da einen feierlichen Zug mit dem Musikchor auf den Festplatz N e u tv i e s e, nahe vor der Stadt an der Chaussee nach Butzbach. Eine reitende Ehrengarde wird den Zug begleiten. Während der Viehbeschauung und Preisvertheilung sind belustigende Unterhaltungen für das Publikum angeordnek, und nach beendigter Preisvertheilung endigt ein Lotteriezug über schönes Rindvieh u. s. w. den Vormittag. Für Restauration auf dem Festplatzc wird bestens gesorgt werden. Nachmittags um 2 Uhr werden die jungen Leute der Stadt auf einem landwirthschafilich geschmückten Wagen, mit den Jungfrauen der Stadt zum Festplatz fahren, worauf der Tanz auf dem Festplatz beginnt. Abends zum Schluß wird ein schönes Kunst- seuerwerk abgebrannt. Lich im September 1848. Das Festcomite. 1795) Schotten. Landwirthschaftliche Preisvertheilung zu Schotten. Den 20. d. M. findet zu Schotten eine land- wirthschastliche Preisvertheilung statt. Bemerkend, daß man Alles aufbieten wird, das Fest durch Musik, Tanz und Volksbelustigungen jeder Art möglichst zu verherrlichen, laden die Unterzeichneten die Verehrer der Landwirthschaft zu zahlreicher Theilnahme an dem Feste ein. Das Programni ist bereits in Circulation gesetzt. Schotten den 9. September 1848. Im Namen des Festcomites Pilger. 1802) Sonntag Abend ist von der Caplansgasse b!S zum Reichensand ein Lama-Shäwlcken mit gelbem Grund und brauner Borde eingefaßt, verloren gegangen; der ehrliche Finder wird gebeten, dasselbe gegen eine Belohnung in der Erped. dieses Blaues abzugebcn. Druck und Verlag der G. D. Brühl'scheu Buch- und Sleindruckerei.