vltncigrblfltt der Sta-t und des Regierungsbezirks Gießen. W. S1. Sonnabend den 9. September 18A8. Diese- Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Montag und Sonnabend. Der Pränumerationsbetrag ist für ein halbes Jahr für Ein- be'mifche 1 st., für Auswärtige inci. Postaufschlaq 1 st. 6 fr. Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen lvbl. Postämtern. In (»neben bei der Erpevition, Canzleiberg Lit. B. Nr. 1. Einrückunqsgebühr für den Raum der gespaltenen Corpus-Zeile 2 ft. jnjeratc müssen jedesmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaktion gelangt seyn. M m L L L ch e r Th e i l. Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatts Nr. O. vom 24. August 1848. Inhalt: i) Gesetz, die Einführung einer außerordentlichen Einkommensteuer betr«; - g) Gesetz, die Einquartierung und Verpflegung der Großhcrzoglichen Truppen bei den Landeseinwohnern betr.; 3) Bekanntmachung, das Korst- und Keldstrafwesen betr; — 4) Bekanntmachung, die Errichtung einer Pcrsonen-Annabme-Stelle zu Freilaubersheim betr. 0 Gesetz, die Einführung einer außerordentlichen Einkommensteuer betreffend. 8 N D W I G III. von Gottes Gnaden G r o ß h e r z o g v o n H e s s e n und bei 9t Hein re. k. Um die Mittel aufzubringen, welche zur Bestreitung der durch die ungewöhnlichen Zeitereignisse herbei- gesührten größeren Staatobedürfnisse, sowie zur Deckung der entstandenen Ausfälle an den Staatseinnahmen erforderlich sind, haben Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Es soll in dem Jahre 1849 eine außerordentliche Steuer ausgeschlagen werden auf alles und jedes Einkommen, welches nicht schon der Grundsteuer oder Gewerbsteuer unterliegt und nicht in Art. 2 und 5 ausgenommen ist. Art. 2. Der außerordentlichen Einkommensteuer sind unterworfen: 1) alle Staatsangehörige beiderlei Geschlechiö; 2) die im Großherzogthume wohnenden dem Staate nicht angehörigen Personen, diese jedoch nur in Bezug auf dasjenige Einkommen, welches sie sich durch persönlichen Erwerb im Großherzogthume verschaffen. Außerhalb des Großherzogthums wohnende Staatsangehörige, welche aus der Staatskasse eine Besoldung oder Pension beziehen, werden mit dieser ebenfalls zur Einkommensteuer zuqezoqen. Art. 3. Der Einkommensteuer unterliegt namentlich z. B. a) alles Einkommen aus Apanagen, Besoldungen, Ruhe-, Gnaden-, Wittwen- und anderen Gehalten, Löhnen, Gebühren und Verdiensten jeder Art, eö mag solches aus öffentlichen oder Privatkassen bezogen werden; 628 b) alles Einkommen, welches aus der Ausübung einer Kunst oder wissenschaftlichen Thätigkeit, aus dem Betrieb eines Gewerbes oder sonstigen Geschäfts, aus Handels- oder sonstigen Unternehmungen oder Gesellschaften re. gewonnen wird, insoweit dasselbe nicht bereits der gesetzlichen Gewerbstcuer unterworfen ist; c) alles Einkommen aus zinstragenden Kapitalsorderungen, eigenthümlichen wie nutznießlicheu, aus Leibrenten und vererblichen Renten jeder Art, letztere jedoch nur insoweit, als dieselben nicht als Grundlasten besteuert werden oder bei ihrer Festsetzung die Steuerlast bereits in Abzug gekommen ist. Art. 4. Bei Ermittelung der Besoldungen und der übrigen persönlichen Verdienste kommen nicht nur die Geld-, sondern auch die Natural-Bezüge, als Wohnung, Grundstücke, Nahrungsmittel rc. in Ansatz. Hierbei' werden für Dienstwohnungen die ortsüblichen Miethwerthe in Ansatz gebracht. Naturalien kommen nach den gesetzlichen Grundrenten-Ablösungspreisen, insoweit solche bestehen, in Ansatz. Dagegen werden Geschäftsunkosten, sowie die jährlich aus Schulden zu entrichtenden Zinsen bei Ermittelung jedes Einkommens in Abzug gebracht. Art. 5. Von jeder vorgedachten Einkommensteuer sind befreit: a) unverheirathete Personen für ein jährliches reines Gesammt-Eikommen von 200 f[.; 1>) Familien aus zwei oder mehr Köpfen bestehend, wegen des zweiten und jedes folgenden Kopfes für je weiter 50 fl. jährlichen und reinen Gesammt-Einkommen, so daß also Familien von zwei Personen für 250 fl., solche von 3 Personen für 300 fl. reinen jährlichen Einkommens steuerfrei bleiben u. s. w.; c) die im Felde stehenden Truppen und Kriegsbeamten bezüglich ihrer Gehalte; d) der Staat; e) alle milden Stiftungen, Spar- und Hinterlegungskassen, Renten-, Versicherungs- und sonstige wohl- thätigen Anstalten bezüglich ihres Einkommens aus auögelicheneu Kapitalien. Als Glieder einer Familie werden angesehen Mann und Frau und diejenigen Verwandten auf- und absteigender Linie, welche einen gemeinschaftlichen Haushalt miteinander führen oder sich darin befinden. Art. 6. Bei rentbaren Kapitalforderungen und Renten macht es keinen Unterschied, wer die Person des Schuldners ist und in welcher Form die Schuld beurkundet ist, ob durch Obligation, Staatsschuldschein, Kaufvertrag, Lotterieanlehenloos, Actie, Depositen-, Renten- oder Handschein oder wie sonst. Bei solchen Kapitalforderunge», von welchen die Zinsen nicht jährlich ausbezahlt werden, sondern aufwachsen, wie namentlich bei Lotterieanlehen, werden drei Pro een t des Nominalwerths als steuerbares Einkommen angesehen. Art 7. Zur Regulirung der außerordentlichen Einkommensteuer wird in jeder Gemeinde eine Commission nieder- gesetzt, welche stets aus dem Bürgermeister, oder in Ermangelung oder Verhinderung desselben dem ersten Beigeordneten und außerdem in Gemeinden von 4000 oder weniger Einwohnern aus vier, von 4001 bis 8000 Einwohnern aus sechs, von 8001 bis 12000 Einwohnern aus acht, von 12001 oder mehr Einwohnern aus zehn Mitgliedenn zu bestehen hat. Diese 4, 6, 8 oder 10 Mitglieder sind zur Hälfte von dem Ortsvorstand zur anderen Hälfte aber von der Steuerbehörde zu ernennen. Die Mitglieder dieser Commission werden für dieses von ihnen unentgeltlich zu besorgende Geschäft besonders verpflichtet. Art. 8. Auf schriftliche Aufforderung von Seiten der im vorigen Artikel genannten Commission hat jeder Steuerpflichtige, oder dessen gesetzlicher Stellvertreter, in dem in der Aufforderung festgesetzten Termine auf Ehre und Gewissen eine schriftliche Erklärung über die Größe seines Einkommens aus Besoldungen oder anderen steuerbaren Erwerbseinkünften und ans Kapitalien an die Commission abzugeben. Insoweit der Aufgeforderte in einer oder der anderen Beziehung zu den nach diesem Gesetze Steuerfreien gehört, sind die gefetzlichen Besreiungsgrnnde in der Erklärung anzugeben. 629 Bei den Angaben der Steuerpflichtigen über die Größe ihres Einkommens ist dasjenige der zunächst vorausgcgangenen 12 Monate als Maßstab anzunchmen, also z. B. das vom 1. October 1847 bis dahin 1848, wenn die Erklärung im October 1848 abzugeben seyn sollte. Die Einwohner des Großherzogthums sind an ihren Wohnorten, die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Steuerpflichligen aber an den Orten, wo das steuerbare Einkommen sich befindet, zur Erklärung aufzusordern und zur Steuer zu ziehen. Art. 9. Die im Artikel 7 gedachte Commission unterwirft die Erklärngcun der Steuerpflichtigen einer Prüfung und bestätigt dieselben, wenn sie nichts dabei zu errinnern hat. Sie entscheidet nach Stimmenmehrheit. Findet sie bei einer Erklärung erhebliche Bedenken, so hat sie dieselben unter genauer Angabe der Thatsachen, worauf sich diese gründen, der Declaration beizufügen, und es kann hierdurch die Steuerbehörde veranlaßt werden, gegen den Declaranten eine Verfolgung bei Gericht wegen unrichtiger Deelaration einzuleiten. Werden von der Commission keine Bedenken gegen die Declaration erhoben, so kann eine Verfolgung von Seiten der Steuerbehörde nicht stattfinden. Art. 10. Wird einem Steuerpflichtigen der Nachweis geliefert, daß er sein Einkommen in der Erklärung zu gering angegeben hat, so unterliegt er, außer der Nachzahlung der Steuer, einer in die Staatskasse fließenden Strase, welche in dem fünffachen Betrage der Steuer von dem verschwiegenen Einkommen besteht Das Gericht, welches die Strase im Widerspruchsfalle zu erkennen hat, kann jedoch von dieser freisprechen, wenn von dem Angeklagten hinreichende Gründe dargethan werden, welche es wahrscheinlich machen, daß die zu geringe Angabe nicht absichtlich geschehen sey. Art. 11. Wenn ein Steuerpflichtiger der nach Art. 8. an ihn ergangenen Aufforderung zur Angabe seines Einkommens in der hierin angegebenen Frist nicht entspricht, so wird er von der Commission schriftlich erinnert, dieser Aufforderung innerhalb einer Frist von acht Tagen nachzukommen. Bleibt auch diese wiederholte Aufforderung erfolglos, dann ist die Commission befugt und verpflichtet, das steuerflichtige Einkommen des Säumigen nach bestem Ermessen selbst zu schätzen. Gegen diese Schätzung ist eine Reclamation des Steuerpflichtigen, insofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch Physische Unmöglichkeit an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung verhindert war, nicht zulässig. Art. 12. Die Commission hat die Erklärungen sämmtlicher Steuerpflichtigen über den Betrag ihres steuerbaren Einkommens, nachdem sie dieselben bestätigt oder ihnen ihre Bemerkungen beigefügt hat, dem Steuercommissär des betreffenden Bezirks, zum Behufe des Steuerausschlags, mitzutheilen. Der Stcuerausschlag findet, auch wenn sich aus den Bemerkungen der Commission Veranlassung ergiebt. den Declarantcn wegen zu geringer Angabe seines Einkommens gerichtlich zu verfolgen, doch einstweilen nur auf den Grund der abgegebenen Declaration statt, vorbehaltlich jedoch der Nacherhebung der sich weiter herausstellenden Steuerschnldigkcit. Art. 13. Die Einkommensteuer wird auf das, den nach Art. 5 a. und b. steuerfreien Betrag übersteigende Einkommen ausgeschlagen, und zwar nach folgenden Abstufungen: 1) bei einem Einkommen bis zu 500 fl. mit 1 fl. vom Hundert des steuerbaren Rests des Einkommens; 2) bei einem Einkommen von 501 fl. bis zu 1000 fl., von dem Betrage bis zu 500 fl. wie vorher angegeben, und von dem weiteren Einkommen mit 2 fl. vom Hundert; 3) bei einem Einkommen von 1001 fl. bis zu 2000 fl-, von dem Betrage bis zu 1000 fl. wie vorher angegeben, und von dem weiteren Einkommen mit 3 fl. vom Hundert; 4) bei einem Einkommen 2001 fl. bis zu 3000 ft., für den Betrag bis zu 2000 fl. wie vorher angeben , und von dem weiteren Einkommen mit 4 fl. vom Hundert, und endlich 5) bei einem Einkommen von 3001 fl. und mehr, für den Betrag bis zu 3000 fl. wie vorher angegeben, und von dem weiteren Einkommen mit 5 fl. vom Hundert. Art. 14. Die Einkommensteuer wird in monatlichen Raten und zwar in den ersten 10 Tagen jeden Monats erhoben. GBO Die Anfertigung der Hebrcgister und die Erhebung erfolgt nach den für die dirccte Steuer bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Nachlragsrollen für diejenigen, deren Steuerpflichtigkeit im Laufe des Jahres beginnt, werden nicht ausgestellt. Art. 15. Eine Veränderung in dem Einkommen aus Besoldungen oder sonstigen Erwerbseinkünften (Art. 3 a. und 1>) oder aus Kapitalien und Renten (Art. 3 c ) im Lause des Jahres zieht keine Veränderung der Steuern nach sich. Auswanderungen und Todesfälle ausgenommen. Wird jedoch nachgcwicsen, daß sich das Einkommen aus Besoldungen oder sonstigen Erwerbseinkünften im Laufe des Jahres um mehr als ein Fünftheil vermindert hat, so findet der entsprechende Nachlaß an der Steuer statt. Ebenso kann ein verhältnißmäßiger Nachlaß an der Steuer im Laufe des Jahres in Anspruch genommen werden, wenn die Verminderung des Einkommens durch Verlust von Kapitalien nachgcwicsen wird. Die in Folge von Auswanderungen oder Todesfällen veränderten Steucransätzc finden von: Ende dcö Monats an ihre Anwendung, in welchem das Ereigniß stattgefunden hat. Art. 16. Beschwerden gegen unrichtigen Ausschlag der Einkommensteuer sind innerhalb 4 Wochen nach erfolgtem Ausschlag bei dem betreffenden Stcucrcommissär vorzubringen, worauf die Oberfinanzkammcr erste Section zu entscheiden hat. Reklamationen wegen Herabsetzung des Stcucransatzcs in Folge der Verminderung des Einkommens aus Besoldungen oder anderen Erwerbseinkünften oder in Folge von Verlusten an Kapitalien (Art. 15, Absatz 2 und 3) müssen binnen 4 Wochen nach dem stättgehabtcn Verluste bei der im Art. 7 genannten Commission vorgebracht werden, welche die Reklamation sogleich einer Prüfung zu unterwerfen und nach Befund sofort dem betreffenden Sieuercommissär die stattgehabte Acnderung des Einkommens mitzutheilen hat, woraus von demselben die entsprechende Steuernachlaßversügnng bei der Oberfinanzkammer erste Section zu erwirken ist. Nach Ablauf der in diesem Artikel festgesetzten Frist sind in dem einen wie in dein anderen Falle keine Neclainationen mehr zulässig. Art. 17. Alle Commissionen und Behörden, welche bei Ausmittelung und Ausschlag der Einkommensteuer thätig sind, werden auf strenge Geheimhaltung ihxer Wahrnehmungen dabei verpflichtet. Art. 18. Unser Ministeriunr der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und dcö beigedrücktcn Staatssiegcls. Darmstadt den 12. August 1848. Zimmermann. (Gesetz, die Einquartierung und Verpflegung der Grvßhcrzoglichm Truppen bei den Laudeseinwohnern betreffend. 8ttDWJG HI. v o n Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt: Art. 1. Wenn Großherzoglichc Truppen in Orten, an welchen die Kriegsverwaltung entweder keine, oder nicht hinreichende Einrichtung zur Kasernirung und Verpflegung besitzt, cinquartiert werden, so sind die Einwohner dieser Orte verpflichtet, denselben nach den Bestimmungen des diesem Gesetz angehängten Tarifs Quartier zu gcbcir und sie zu verpflegen, nicht weniger die Militärpferde in ihren Stallungen unterzubringen, Art. 2- Für daö Quartier wird keine, für die Verpflegung aber die nach dem angehängten Tarif bestimmte Vergütung, in der Regel vor dem Wiederäbmarsch der Truppen oder längstens 14 Tage nach geschehener Leistung verabreicht. 631 Art. 3. Die Anweisung zu Quartier und Verpflegung und zu den übrigen gesetzlichen Leistungen wird durch die bürgerlichen Behörden auf Vorlage der Marschrouten oder Dienstbefehle crtheilt. Art. 4. Mit Ausnahme 1) der Mitglieder des Großherzoglichcn Hauses, 2) der in öffentlichen Gebäuden wohnenden Aufseher und Wärter, 3) der an Irren-, Kranken-, Straf- und Arbeite-, Armen- und Arresthäusern Angestellten, insofern sie in den für diese Anstalten bestimmten Gebäuden wohnen, ist jeder steuerpflichtige Ortseinwohner einquartierungspflichtig. Art. 5. Diejenigen Einquartierungspflichtigen, in deren Wohnungen sich mit gefährlichen oder ansteckenden Krankheiten Behaftete oder Wöchnerinnen oder auch Leichen befinden, sind bei der Zutheilung von Einquartierung zu übergehen, hiernächst aber, wenn dieses Hinderniß nicht mehr vorhanden, damit zur Ausgleichung mit den Ortseinwohnern, welche Einquartierung getragen, nachholend zu belegen. A r t. 6. Es ist dem Einquartierungspflichtigen unbenommen, die ihm zugetheilte Mannschaft einem anderen Ortseinwohner in Quartier und Verpflegung zu übergeben, jedoch bleibt er dafür verantwortlich, daß die Mannschaft in keiner Weise in dem verkürzt wird, was solcher gesetzlich gebührt. Auch ist er, wenn er von jener Vefugniß Gebrauch macht, verpflichtet, dem Ortsvorstande oder der von diesem bestellten Einquartierungs-Commission vor Austheilung der Einquartierung die Anzeige zu machen; diese Behörde hat eine solche Stellvertretung dann nicht zu gestatten, wenn sie Gründe hat, anzunehmen, daß derjenige, mit welchem der Einquartierungspflichtige den Vertrag abgeschlossen hat, den übernommenen Verbindlichkeiten nicht Nachkommen werde oder könne. Art. 7. Die Vertheilung der einzuquarticrenden Mannschaft soll in der Weise stattfinden, dass zuerst jedem Wohngebäude nach Verhältnis! seines Steuerkapitals ein Einquarticrungstheil zugemessen, solcher sodann aber unter die verschiedenen Bewohner desselben nach Maßgabe ihrer Gewerb- und Personalsteucrpflicht ver- theilt wird. Den Militärs, welche eigenthümliche oder gemiethete Wohnungen inne haben, aber nicht der Personal- steuerpflicht unterworfen sind, wird die zu tragende Einquartierung und Verpflegung nach dem Miethwerthe ihrer Wohnungen, in Anwendung deö Personalsteuergesetzes vom 15 Juni 1827 zugewiesen. Bei Zutheilung der Militärpferde ist auf die Größe und Beschaffenheit der im Orte vorhandenen Stallungen oder der dazu eingerichteten und verfügbaren Räume Rücksicht zu nehmen. Ä r t. 8. Dem Ortsvorstande oder der von ihm bestellten Einquartierungs-Commission liegt es ob, dafür zu sorgen, daß nach dem gegebenen Maßstabe alle einquartierungepflichtigen Einwohner gleich belastet werden. Nach der bestimmten Vertheilungsnorm sollen in den Ortsgemeinden Normaleinquartierungsrollen aufgestellt und zur Einsicht der hierbei Betheiligten offen gelegt werden. Die Art, wie hierbei zu verfahren ist, wird eine Instruction naher angcbcn. Sowohl gegen die aufgestellten Normaleinquartierungsrollen, als auch gegen die Zutheilung der Einquartierung selbst sind Beschwerden bei der Einquartierungs-Commission, beziehungsweise dem Ortsvorstande, und gegen dessen Anordnungen bei der vorgesetzten Regierungsbehörde zulässig, bis zu deren Entscheidung jedoch jene Anordnungen befolgt werden inüsscn. Art. 9. Die Zum Behufe der Wachen und die sonstigen zum allgemeinen Dienstgebräuche nöthigen Räume, wie Magazine und Werkstätten, sind von den Ortsgemcinden zu stellen, auch ist von denselben das deßfallsige Heizungs- und Bcleuchtungsmaterial, sowie das nöthige frische Stroh zum Nachtlager der Wachtmannschaft zu liefern. Dafür wird den Gemeinden ortsübliche Vergütung geleistet, ausgenommen, wenn von der Gemeinde zu ähnlichen Zwecken bestimmte Räume benutzt werden, oder insoweit die Zeit der Benutzung nicht länger als sechs Tage dauert. Art. 10. Der Quartier träger ist der im Tarif näher bestimmten Verpflegung im Ganzen oder theilweise cnt- buiideli, wenn die Militärvcrwaltungsbchörde es vorzieht, die Verpflegung ganz oder theilweise selbst zu stellen, 632 I a u p. über Gebühr und Vergütung für Einquartierung nnd Verpflegung der Groß- herzoglichen Truppen. I. Einqaurtierung. a) Gebühr der Mannschaft. Jeder Mann, vvm Unteradjutenten abwärts, und jeder Militärdiener dieses Grades hat nur den Llufenthalt in dem Wohnzimmer bei dem Licht und Feuer des Ouartierträgers anzusprcchen, sodann ein frisch überzogenes Bett und in dessen Ermangelung frisches Stroh in hinreichender Menge. b) Gebühr der Offiziere. 1) Ein Offizier, vom Hauptmann (Rittmeister) einschließlich abwärts, und ein in deren Rang stehender Kriegsbeamtcr hat, wenn es die Ortsverhältnisse gestatten, zu fordern — ein Zimmer. in welchem Falle die Vergütung an den Quartierpflichtigen ganz oder theilweise wegfällt. Es hat jedoch der Quartierträger auch dann für die Zubereitung der Kost das nöthige Geschirr, Salz und Feuer zu stellen und auch die Zubereitung der Kost zu übernehmen. Art. 11. Officiere und Kriegsbeamte mit Officiersrang haben keine Verpflegung von dem Quartierträger zu fordern, sondern selbst für ihre Verpflegung zu sorgen. Mw in den Orten, worin die Selbstverpflegung nicht thunlich ist, haben die Quartierträger auch die Verköstigung an die Officiere gegen die im Tarif dafür festgesetzte Vergütung zu verabreichen. Art. 12. Wenn Militärpersonen im Dienst — und demnach auch die Mannschaft auf dem Marsch, in und aus dem Urlaub — außerhalb des Bereichs der Militäranstalten erkranken, so sind dieselben gegen die im Tarif bestimmte Vergütung in die bürgerlichen Heilanstalten, wo nur immer möglich, aufzunehmen. eine solche Aufnahme nicht thunlich ist, hat die Gemeinde des Aufenthaltsorts durch Vermittelung des Ortsvorstands, ebenfalls gegen die tarifmäßige Vergütung, für die Unterkunft und Verpflegung der im Dienst erkrankten Militärpersonen Fürsorge zu treffen. Art. 13. Werden bei längerem Aufenthalt von Truppenabtheilungen, außerhalb des Bereichs einer Militär- Heilanstalt für nothwendig cracktet, so ist von der Gemeinde deö Aufenthaltsorts durch den Ortövor- stand, unter Mitwirkung der Militärbehörden und gegen Vergütung der wirklichen Auslagen, das hierzu erforderliche Local mit der nolhwendigsten Einrichtung, insoweit letztere nicht von der Militärverwaltuua selbst besorgt wird, zu stellen. a Art. 14. Für die Militärpferde kann von dem Quartierträger nur die nötbige Stallung nebst Streu und das zur Reinhaltung des Stalls erforderliche Geräthe ohne Vergütung in Anspruch genommen werden. Der Dünger verbleibt dem Quartierträger. Art. 15. Hat die Kriegsverwaltung in den Fällen der Einquartierung außerhalb der Garnison für die nöthi- gcn Fuktervorrälhe keine Vorsehung getroffen, so liegt den OrtSgemeiuden ob, den bedarf an Hafer und Heu gegen von der Kriegsverwaltung nach den^örtsüblichen Preisen zu leistende Vergütung zu liefern. Gegenwärtiges Gesetz findet auf die Großherzoglichen Truppen insolange Anwendung, als dieselben nicht auf die Verpflegung nach dem Kriegsfüße gesctzi sind. Dasselbe findet auch Anwendung auf Truppen anderer deutschen Bundesstaalen bei allgemeinen Bundeözwecken, insofern nicht von denselben nach Uebereinkunft höhere Vergütungen geleiltet werden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und deö beiqedrücktcn Staatssieaels Darmstadt am 17. August 1848. ‘ a (L. S.) LUDWIG. 633 2) bin Stabsoffizier oder Kriegsbeamter dieses langes — zwei Zimmer. 3) Ein General — drei Zimmer. Es gebührt denselben eine ihrer Dienstelle und den Ortsverhältnissen angemessene Einrichtung mit Bett nebst der erforderlichen Heizung und Beleuchtung, außerdem noch die nöthige Unterkunft für ihre Diener und Stallung für ihre Dienstpferde. II. Verpslegung. A. Des dienstthuenden Militärs. 1) Gebühr deö Soldaten bis zum Unteradjutantm einschließlich. Die volle Tagsverköstigung besteht aus dem Mittag- und Abendessen des einen und dem Morgenessen des darauf folgenden Tags — ohne Wein oder Bier und Branntwein. Es soll bestehen: das Mittagessen in Suppe, in einem halben Pfund Fleisch, in Gemüse und einem halben Pfund Brod; das Abendessen in Gemüse und einem halben Pfund Brod; das Morgenessen in Suppe und einem Pfund Brod. 2) Vergütung. Für die volle Tagsverköstigung vom Untverdjutanten abwärts werden für jeden Mann und Tag vergütet Achtzehn Kreuzer. Ist die Verpflegung zwischen mehreren Stationen getheilt oder wird von dem Militärcommando bestimmt, daß sich die einquartierte Mannschaft das Morgen- oder Abendessen selbst zu stellen hat, so werden gerechnet: für das Morgenessen........3% fr. u u Mittagessen..... 11 „ „ Abendessen........31/, „ und die dafür ausgeworfenen Beträge an die Mannschaft ausbezahlt. Kann in besonderen Fällen statt des Mittag- und Abendessens nur einmal gegessen werden, so wird für dieses verstärkte Essen ll‘/2 fr. vergütet. 3) Für die volle Tagsverköstigung der Offiziere und im Offiziersrang stehenden Militärbeamten, bestehend in Hausmannskost, haben diese einen Gulden dem Quartierträger zu vergüten. Findet die ganze Verköstigung nicht auf einer Station statt, so werden gerechnet: für das Morgenessen...... 8 fr. n it Mittagessen.........36 „ /, „ Abendessen . 16 „ B. Der Kranken. 1) Der in einer Civilanstalt aufgenommenen oder in einem öffentlichen Gebäude untergebrachten: a) Für die Medizin wird die Tare vergütet, b) für die Verpflegung und Verköstigung täglich für den Mann dreißig Kreuzer. 2) der in Privatwohnungen befindlichen Kranken: a) die Medizin wird nach der Tare vergütet, b) wegen Verpflegung und Verköstigung für den Mann und Tag sechs und dreißig Kr euzer. c) für den bei einem Kranken durch den Arzt für nöthig erklärten Wärter der durch das bestehende Tarreglement für solche Diener bestimmte Lohn. 634 Zu Nr. R. C. 770. Gießen am 6. September (848. Betreffend- Die Audienztage. Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks. Indem wir Sie auf die nachstehende öffentliche Nachricht tiom heutigen verweisen, sinnen wir Ihnen an, für die möglichste Verbreitung derselben mitzuwirken. Zugleich sprechen wir die Erwartung aus, daß Sie sich angelegen sein lassen werden, die Gesuche Ihrer Gemeinde-Angehörigen so viel nur immer thun- lich, berichtlich bei uns vorzutragen. Sie werden sich dadurch das Verdienst erwerben, Ihre Mitbürger vor unnöthigen Reisen und dem damit verbundenen Geldaufwand und Zeitverlust zu bewahren. K ü ch l e r. Oeffentliche Nachricht. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß wir unsere Audienztage auf Dienstag und Mittw och festgesetzt haben. Obwohl wir in dringenden Fällen jederzeit bereit sein werden, den Bezirksangehörigen unsere Dienste zu widmen, so dürfen wir auf der anderen Seite die Rücksicht von denselben erwarten, daß sie nicht ohne Roth durch persönliches Anrufen an anderen als den Audienztagen uns in Erledigung unserer übrigen Berufsarbeiten stören. Gießen, den 6. Seplbr. 1848. Die Großherzogl. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen. K ü ch l e r. vdt. Hallwachs. B e k a tt Zr t m ch n n g. Die Großherzoglich Hessische Regiernngs-Eommisston des Regierungsbezirks Giessen bringt hiermit unter Bezugnahme auf die in dem Regierungsblatt Nr. 46 in obigem Betreffe enthaltene höchste Bekanntmachung vom 2. d. M. zur öffentlichen Kenntniß: „daß die den ehemaligen Kreisräthen als Mitgliedern der Bezirksschulcommissionen übertragenen Amtsverrichtungen 1) in den. Schulgemeinden des vormaligen Kreises Gießen von dem Gr. Regierungs-Rath Eckstein, 2) in- den übrigen Schulgemeinden des Regierungsbezirks aber von dem Gr. Regierungs-Rath von Willich übernommen worden sind." In Verhinderungsfällen werden sich dieselben gegenseitig vertreten. Küchler. v. Willich. Eckstein. vdt. Hallwachs. Zur Beachtung der Polizeibehörden wird hierdurch bekannt gemacht, daß im Lause dieser Woche aus einem hiesigen Privathause drei Paar Hosen, ein Paar von hellem Sommerzeug, ein Paar von carrirtem Sommerzeug und ein Paar von grünem Tuch, wie solche die Chevaurleger tragen, jedoch ohne rothe Streifen, entwendet worden sind. Allenfallsige hierauf bezügliche Anzeigen wolle man auf dem hiesigen Polizei- bürcau abgeben. Gießen, am 6. Scptbr. 1848. Für die Ausfertigung Hallwachs, Regierungssecretär. Hierzu eine Beilage. Beilage zu 81. des Anzeigeblatts. A m t l L ch e r T h e i l. Nach einer Mittheilung des PolizeffAmtes zu Frankfurt a. M. sind bei einer daselbst verhafteten Weibsperson drei neusilberne Eßlöffel, G. G. gezeichnet, gefunden worden, über deren rechtlichen Erwerb t>u|il('c sich nicht genügend anöwcisen konnte. 7 Da kiese Person sich vor ohngefähr 8 Tagen in Gießen aufgchaltcn haben soll und zu verwuihen sieht, vn-e drei neusilberne Eßlöffel dahier entwendet zu haben, so werden alle diejenigen, welche Ansprüche an diese Eploffel zu haben glauben, aufgcfordert, diese baldigst auf dem hiesigen Po- lizeibureau zu begründen. 1J v Gießen, am 8. Sept. 1848. Für die Ausfertigung Der Großherzogl. Rcgiemngssecretair H a l l w a ch s. B e k a n n t m a ch u n g, die gerichtliche Anzeige und Geltendmachung der aus dem Sommersemester 1848 herrührenden gesetzlichen Forderungen an Studirende betreffend. • r betn gegenwärtigen Semester herrührenden gesetzlichen Forderungen an Studirende muffen, bei Vermeidung des in dem Artikel 137 der Disciplinarstaturen der Universität Gießen angedrohten Rechtsnachtheiles, bei der unterzeichneten Behörde längstens bis zum 9. September d. I. mittelst gehörig speeificirier Rechnung zur Anzeige gebracht und längstens bis zum 4. November d. I. geltend gemacht werden. a Gießen am 2. September 1848. Das Gr. Universitäts-Gericht, Dr. TrygophoruS. Prinz. Bekanntmachung. der Preiövcrtheilungen in der Provinz Oberhessen im Jahre 1848. Mehl 4 3 — ~4 9 ------ - Kusifleisch . 10 — — — 10 — 10 — 10 — 4 9 2 9 8 3 4 Rindfleisch . 9 — — — 8 — 9 — 8 —* 6 0 j Grünberg ) |jt. 1®. ) 14 1 8 __ Kalbfleisch . 7 2 —— — 7 — 7 — 6 1 2 N ) aus | Walzen- 5 1 ■________________________________ — Schweinefl. . 12 2 — 13 2 13 — 12 2 4 S 1 nnd 10 2 — Hammelfl. . Schaaffl. . . 10 — _ — _ 9 7 — 9 9 9 7 — 6 m ) j Kornmehl besteh. 151 3 — — — — — Leberwurst . gern. Wurst. Bratwurst . Schwarten:.. 12 — 8 — — z 14 18 16 z 14 ü — 12 8 — Für 1 Fr. Wafferweck..... „ 1 fr. Milchbrod..... L. 6 4 3 L. 5 Q L. 6 4 Q 3 8. 5 Q 3 L. 5 Q 2 18 — — 16 16 _ 5 Blutwurst . 16 — — — 14 — 14 — 12 _ geräuch.Speck Schinken . . 27 — 19 — — 24 19 _ 24 18 — 24 18 —\ Marktpreise. fr. Vf fr-1 Vf. fr. Vf. fr. vf- fr. Vf- Dörrfleisch . 49 — — — 20 — 18 — 18 _ Maas 'Milch...... 6 ■■ ■- — ** — 1 RindSfett 20 — — — 24 — 18 — 24 — 1 Pfund Butter..... 18 Haminelssett 20 — — — 16 — 16 — 18 — auch..... 19 Schweineschmalz, aus- 1 4 4 Handfäse........ Eier......... 8 4 - — — — — — — gelassenes . 24.- — 24 — 20 — — — 1 Pfund Waizenmehl..... - _ ■ bgl., unausgel. 20 — — 18 — — — 20 — i NB. Die Zugaben zum Fleisch dürfen nur in solchem »on derselben Gattung bestehen und -man »,,f «n stift. I 7. — P uud ic. nach Proportion, welche» auf 1 Pfd. nicht völlig 5 Loth ausmacht. Kopfe, Füße Geramb mV™» Z, mZ18 anderthalb g nießbaren Stücke vom Hals sind von der Zugabe gänzlich ausgeschlossen. ® ' ®ewu6- totc auch dle ganz blutigen und nich F r 11 ch t p t e i i e. Frucht- gat- tung. Gießen 2. Sepibr. Grnubercs 12. August Hungen Friedberg 23 August Büdingen 10. ?lug. Lauterbach 22. Aug. | Darmstadt Mainz 4. Aua. ff. fr. — — — — M I ff. l t e r. ■ fl kr. fl. fr. fr. ff. fr. fl. |_fn_ fl. fr. fl. fr. Waizen 9 15 9 20 — — 9 10 9 18 8 _ 9 54 Korn. 6 19 6 20 — — 5 39 6 — 5 30 _ _ 6 5 Gerste 5 — 5 10 — — 4 58 5 — 4 24 _ 6 Hafer 3 45 4 — — — 3 40 3 30 4 __ _ 6 44 Erbsen Linsen — — — -— — — — — — — Marburg 2. Sept. Wetzlar 26. Aug. Mött Scheffel' fl. | fr. fl. fr. Vf. 6 34 3 53 4 251- 2 24 3 47| — 2 8 2 58j 1 46 — — —- - —— — Druck und Verlag der G. D. Brühl'scheu Buch- und Steindruckerei.