Imzeigeblalt für die Stadt und den Kreis Gießen. 51 Samstag den 27. Znni 1GL6. Frucht- u. Bictualienpreise zu Gießen vom 27. Juni bis 4. Juli 1846. Fleischt axe. 1 fr. pf. «nm. Diez», „ 0 dtaxe. 1 Pfund gutes Ochsenflcisch ... 12 2 dürfen in 2 Pt- ordinäres Jrobi flu6 > @erf}cn, unb i „ Kuhfleisch...... 10 2, 1 " 1 Kornmehl bestehend ’ „ Rindfleisch . .... 10 — tnSletfcb vonter- 0 „ » „ 1 2 fr. pf. 7 2 15 — 22 2 8 2 17 — 25 2 1 _ 1 — 6 — 17 — 18 — 8 — 8 — 4 Z 8 _ ' „ renivnency ..... -- » 2 Pf. gemi chtes Brod t „ Schweinefleisch .... 12 - »e«ehen, u.zwar 4 r i „ Hammelfleisch gemästet . | 10 — . au* - raub,>».e-u»d.° 5 ^^dkäse . ........' . 1__ <,««, blutigen und gr„el - nichtgemeßdaren s Pfund Waizcnmehl ........ - S.uekep°mH°,s, t „ grob geschälte Gerste..... - SS 1 " k-em geschälte Gerste...... __geschlossen. Städte G emäS F r u cl Waizen ) tv r e Korn i_ f e- Gerste Hafer Erbsen Linsen Friedberg..... Gieften ..... Grünberg ..... Marburg..... Wetzlar..... das Malter das Malter das Malter daS Mött der Scheffel Pf I fl- 200| 16 200i 14 -i 15 —I 10 901 5 fr. 57 21 50 Pf. fl. 180 13 200 12 — 12 Ä 5 fr. 30 39 36 Pft 170 72 ’iT 8! 30 8i 40 5! 36 3 45 Isi 1 1 i-l fl. 4 4 5 3 2 fr. 10 40 15 30 4 Illing kl 1 1 II fr. Im 1 1^1 kill 1 l“l 1 1 1 II BekMMtMAchrnrg. Das Baden tu der Lahn betreffend. Die bestehende polizeiliche Vorschrift, wonach: „von dem letzten, unterhalb der sog. Pulvermühle dahier gelegenen Badhanse an, stromaufwärts bis zum sog. Schäferbrunnen, das Baden in der offenen Lahn (außerhalb der Bad- boten'"fft" °w'e bn6 Entkleiden an beiden Ufern, bei 5 fl. Strafe für jeden Einzelnen ver- wird andurch eingeschärst. Zugleich wird das Baden von dem vorgcdachten Badhause an bis zu der Stelle der Lahn welckw auf beiden Ufern durch Pflocke bezeichnet ist, ohne den Gebrauch von Badehosen bei 1 fl' 30 fr Strafe untersagt. ' 1 '*• Gießen am 17. Juni 1846. Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen Prinz. 322 Bekanntmachung, die Reinhaltung der Straßen rc. in der Stadt Gießen betreffend. Zur Erzielung einer größeren, in der Sorge für die öffentliche Gesundheitspflege begründeten, Reinhaltung hiesiger Stadt finde ich mich veranlaßt, nach Anhörung der einschlägigen Gr. Sanitätsbeamteu und im Einverständnisse mit denselben, nachträglich zu dem hierunter nochmals abgedruckten Regulativ vom 9. August 1843 Folgendes zu verfügen: 1) Es ist verboten, den Ausraum aus Canälen und Fluthgräben, aus Cloaken und Abtritten, sodann Pfuhl, Blut und dergleichen innerhalb der bewohnten Stadttheile als Dünger zu benutzen und zwar: bei Vermeidung einer Strafe von 5—10 Gulden. 2) Mst oder Pfuhl, welcher ganz oder theilweise außerhalb geschlossener Hofräume geladen, beziehungsweise gefüllt wird, unterliegt hinsichtlich des Transports den durch § X pos. 2 des Regulativ's vom 9. August 1843 vorgeschriebenen Beschränkungen. Außerdem ist bei Strafe von 1 Gulden der Verschluß der Pfuhlfässer nicht durch Stroh, Heu, Gras. Lumpen rc, sondern lediglich durch völlig passende Spunren von Holz zu bewirken. 3) Starke Anhäufungen von Mist in engen, von Wohnungen umgebenen, Höfen, sowie in der Nähe von Brunnen oder an sonst gen, dazu ungeeigneten Orten sind strenge unterlagt. 4) Ueteratl, wo es irgendwie ausführbar erscheint, sind die Abtritte zu versenken und sind dieselben so ' einzurichten, daß ein Ausfließen des Inhalts nicht Statt finden kann. 5) Wo die sogenannten Winkel als Abbitte noch beibehalten werden müssen, sind solche dicht auszu- pflastcru und ist diesem Pflaster, wenn irgend ausführbar, eine solche Neigung zu geben, daß der Abzug nicht nach der Straße, sondern nach den Höfen, bewirkt wird. 6) Diejenigen, deren Besikchum an Canäle und Abzugsgräben gränzt, sind verpflichtet, Stauungen in Letzteren auf ihre Kosten zu beseitigen und die Canäle von den darin vorgesunden werdenden Gegenstände" zu reinigen, we n der Thäter etwa nicht ermittelt werden sollte. Gießen am 24 Juni 1846. Der Großh. Hess. Kreisrath des Kretses Gteßen. Prinz. Regulativ, die Reinhaltung der Straßen rc. in der Stadt Gießen betreffend. I. Den Eigenthümern, Miethem, Nutznießern und Verwaltern von Privatgebäuden, so wie den Vorstehern, Verwaltern, Pächtern oder Nutznießern von öffentlichen Gebäulichkeiten liegt die Verbindlichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen rc. rc. zu sorgen: 1) Die genannten Personen sind verbunden, soweit ihre Gebäude, Mauern, Gärten, Hofräume, Plätze rc. rc. an Straßen und Gaffen hin sich erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gasse wöchentlich dreimal, nämlich Dienstags, Dormerstags und Samstags sorgfältig und genügend kehren und reinigen zu lassen. , Bei trockener Witterung müssen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Wasser begossen werden. „ Die Reinigung darf nie früher wie 1 Uhr Nachmittags beginnen und längstens bis 3 Uhr Nachmittags beendigt fein. „ v. 2) Der vorhandene Kehricht, Koch oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße vollständig entfernt, auch muß das allenfalls auf der Straße gewachsene Gras ausgerottet werden 3) Alle Canäle, Abzugs - (Fluch-) Gräben und Löcher, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Eise, Schlamm, Unrache, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben und namentlich Gossen und Rinnen mit reinem Wasser ausgesvült werden. 4) Da, wo wegen Mangelhaftigkeit des Straßenpflasters oder aus andern Ursachen kein gehöriger Abzug des Wassers und anderer Flüssigkeiten stattfindet, müssen diese stets ohne Verzug weiter und bis in die nächste Versenkung befördert werden. , 5) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Garten, Hofraumen rc. herziehenden Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bis längstens 7 Uhr des darauf folgenden Morgens, — entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, 3 Fuß breit mit Asche oder Sand bestreuen zu lassem 323 ii) 8) 9) 10) 6) 7) « «Uf d-n »■ du-ch «- 1 M EEs-ääsHB sa=»‘ SSSs - • - ®VÄ ST-fi- d-r S-st-ich« mW «uf di- Sl-aß- g-i'-ch' *' SÄ’4» ®» »”» »»” ”6 *“» ” S’aÄ'U« »«- d-rf nur mi, «ratzen (MW, "ich. ->!' Mf-N dewerftM». ""'zumw-h-ndlungm «egen die V°-fchrif.-n u« «. i'«^u. «*°. E E liStd. “Ä" S«®*®-* ®” *U$,' -Ei» "* 3äSÄi»ÄSÄ'EäK»‘iS "SegüyAtä.'ü #artgr«.w oder bMä^gt werden könnens auf die Straße schüttet oder wirft, unterliegt, je nach der Bedeurendbeit der Handlung, einer Strafe von 1—3 Gulden. Ck-„ ,e auf die Straffe Das Ausständen und Ausschütteln von Teppichen, Fußdecken, TsZuchern-c.ausvie^traße aus den Fenstern -der andern Oeffnungen der Gebäude .st be. e.ner Gcldbuß 30 Kreuzern l^s 1 Gulden und die persönliche Verunreinigung der Sttaßen, Platze re., bei 1 ö rVulven unterfagt. mtD Ausgießen des Wassers auf die Straßen ist zu jeder Zeit, namentlich aber im Winter,' möglichst zu vermeiden. Diejenigen Professionisten, bei deren ^erbsbet^ Waffcrs unvermeidlich ist, haben, gleich andern Personen, welche Wasser auf die Straße schütten over aviausen lassen, die Verbindlichkeit, diesem Wasser, soweit dessen Abfluß geht, Ablauf zu verschaffen, msbeson ere auch das sich hierdurch etwa bildende Eis unverzüglich zu entfernen. Wer dieser Bestimmung entgegen handelt, verwirkt eine Geldbuße von 1-3 Gulden. VI Blut, Spülicht, Lauge, Seifenbrühe, auch Abfall- (Abguß) Wasser jeder Arr, uberhaupl alle um reine oder übelriechende Gewässer und Flüssigkeiten dürfen unter keinem Vorwande bei* t, ’ Nachts und zwar im Winter nach 10 Uhr, im Sommer nach 11 Uhr — auf d,e Straßen und Wege abgelassen und müssen alsbalv ohne Rückstand in die nächsten Abzugslöcher befördert werden. 9,. Diese Arbeit muß jedoch stets mit Tagensanbruch beendigt, auch müssen d,e Straßen und Rinnen von jeder Spur des stattgehabten Abflusses durch Kehren und Abspülen mit klarem Wasser gereinigt fein. Jede Zuwiderhandlung zieht eine Strafe von 1 ff. 30 kr. bis zu 5 fl. nach ftc9- » «„ VII Auf Straßen und Wege ziehende Abflüsse, welche ganz oder rhellweffe von Mistplatzen, Stallen Psubl-, Dung- und Senk-Gruben, Abtritten und Winkeln, oder sonstigen dergleichen unreinen Orten herruh- ren, werden, — wenn sie aiub noch so unbedeutend sein sollten — unter feiner Voraussetzung geduldet und diejenigen, bei denen sie vorkommen, mit 2 bis 5 Gulden Strafe belegt. VIII. Die an Straßen und Wegen befindlichen Dunggruben und Mistplatze sollen überall, wo dem Besitzer zu solchem Zwecke noch andere Räume zu Gebote stehen, ohne Werteres abgeschafft resp verlegt werden; wo dies jedoch unmöglich erscheint, sind sie in die Erde zu versenken und mit starken Bohlendecken gut zu verwahren. ,., , .. Nur in den wenigen Fällen, wo auch eine solche Versenkung völlig unthunlrch .st, kann die 324 Dungstätte belassen werde». Alsdann müssen jedoch dgl. Mistplätze ihrem ganzen Umfang entlang mit einer Mauer dergestalt unsschlosscn sein, daß dadurch der sämmtliche Inhalt vollkommen verdeckt wird und von den Vorübergehenden nicht wahrgenommen werden kann. Zum Behuse des Ausmisteno sind in der Wand an den geeigneten Stellen genau einpassende Thüren anzubringen, welche verschlossen zu halten sind und ohne Noth nicht geöffnet werden dürfen; auch dürfen Eingeweide und andere Thcile von geschlachteten Thieren, ebensowenig als Unrath aus Abtritten, Senkgruben re. in oder auf solche Miststätten ae- bracht werden. ö Wer diesen, Bestimmungen entgegen handelt, unterliegt einer Strafe von 3— 7 fl. IX. Die Anlegung neuer Mist- und Dungstätten an Straßen und Wegen darf unter keiner Voraussetzung mehr, auch selbst dann nicht stattfinden, wenn an derselben Stelle früher schon ein solcher Mistplcck sich befunden hätte. Der Contravem'ent verfällt in eine Strafe von 10 Gulden und hat die Entfernung der Anlage auf seine Kosten zu gewärtigen. X. Hinsichtlich der Ausfuhr des Mistes und der Mistjauche wird festgesetzt: 1) Gewöhnlicher Stallmist, welcher mit Abtrittsdünger nicht vermengt ist, und in den Hofräumen geladen wird, kann zu jeder Tageszeit ausgefahrcn werden; nur sind die Dungwagen gut zu laden und die Straßen beim Wegfahrcn nicht zu verunreinigen. 2) Da, wo der Mist erst vor dem Aufladcn auf die Straße gebracht werden muß, kann dieses nur, und zwar in den sechs Monaten von April bis September einschließlich, von Abends 1t llhr bis Morgens 8 Uhr, in den übrigen Monaten hingegen von Abends 10 Uhr bis Morgens 9 Uhr geschehen, und muß mit dein Ablaufe dieser festgesetzten Zeit die Straße von jeden Rückständen wieder völlig gereinigt sein. — 3) Unter ganz gleichen Bedingungen ist auch das Einfüllen und Wegbringen der Mistjauche, deren Transport übrigens in völlig dickten Gefäßen zu geschehen hat, zu bewirken. 4) Mist, welcher mit Unrath aus Abtritten und Cloaken vermischt ist, darf nur nach Inhalt des folgenden Paragraphen zur Nachtzeit aus die Straße gebracht und fortgeschafft werden. Jede einzelne Ucbertretung zieht: a. im Falle unter 1. eine Strafe von 30 Kreuzern; b. im Falle unter 2. u. 3. eine solche von 1 Gulden; c. im Falle unter 4. eine Strafe von 1 Gulden 30 Kreuzern — nach sich. XI. Das Ausräumen und Reinigen der Abtritte, Winkel, Senkgruben und Cloaken, sowie die Fortschaffung ihres Inhalts ist so oft zu bewerkstelligen, als die Vermeidung ekelhafter Ausflüsse und gesundheitsschädlicher Ausdünstungen es erheischt. Mit Vornahme dieser Arbeit soll jedoch nie vor 11 Uhr Nachts begonnen werden und muß solche in den Monaten April bis September einschließlich längstens bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten bis 7 Uhr des nächsten Morgens beendigt, auch bis dahin das Abfahrcn geschehen, sowie die etwa stattgefundcne Verunreinigung der Straßen, durch Kehren und Abspülen mit reinem Wasser vollständig beseitigt sein. Außerdem ist während des Ausräumcns und Reinigens, wenn solches straßenwärts geschieht, eine Laterne mit brennendem Lichte an passender Stelle auszuhängen. Jede Zuwiderhandlung wird mit einer Straft von 3 Gulden geahndet. XII. Wer es unternimmt, Mist, Koth, Unkraut, Scherben, Steine, Bauschutt, Kummer und sonstige Gegenstände dieser Art vor die Gebäude, in Canäle, Wassergräben, Flösse, oder auf Straßen und Wege zu werfen oder irgendwie zu bringen, verwirkt eine Strafe von 1 Gulden 30 Kreuzern bis 3 Gulden und hat außerdem die Reinigung, soweit solche möglich, zu bewirken. Zur passenden Unterbringung der vorgedachten Dinge weiset die Polizeibehörde auf Amneldcn geeignete Orte an. XIII. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen und ihrer Umgebung unterliegt einer Geldstrafe von 1—5 Gulden. Ist die Verunreinigung der Brunnen durch Einwerfen oder Eingießen fremder Körper und Flüssigkeiten geschehen, so trifft den Schuldigen jedesmal eine Gefängnißstrafe von 1—8 Tagen, vorausgesetzt, daß das Vergehen sich nicht zn einer criminellen Bestrafung eignet. XIV. Ebenso ist alles und jedes Waschen und Äbspülen von Gegenständen irgend einer Art an den öffentlichen Brunnen bei Straft von 30 Kreuzern bis 1 Gulden 30 Kreuzer verboten. 325 XV Wer unbefugter Weise den freien Abzug des Wassers in den Flössen, Canälen, Graben, Rinnen rc. oder auf 2 an frequenten Straßen und Wegen, ferner das Auslegen der Betten, Decken K der Wäsche rc. in den Fenstern und das Auslegen und Aufhängen oder Ausklopfen derselben vor den <> us auf den Straßen ist bei 30 Kreuzern bis 1 Gulden 30 Kreuzer «strafe verboten. 1 XVII Wer feine Hühner und anderes Federvieh nicht einbehält und sie auf den Straßen und Wegen oder Äugt arss fremdem Eigenthume Herumlaufen läßt, verwirkt, so oft es geschieht, e.ne Geldbuße von 6 w-rd-n, unter Wl Nr «3™ «- **• dahier bestandenen Vorschriften, zur allgemeinen Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. Gießen den 9. August 1843. ^,^h. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen. Prinz. vom 16. October 1843, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gießen den 25. Ium 1846. ^er Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen. In dessen Abwcs. Z u l e h n e r. Edictalladung. 926) Das Eigentbum der, der Pfarrei zu Wie- seck zustcbcnden Hofraithe und Güterstücke in der Gemarkung Wicseck, kann urkundlich nicht nachge« wiesen werden, und der Kirchenvorstand bat deshalb auf Erthcilung einer Eigenthumsbescheinignng angctragen. Um diesem Antrag entsprechen zu können, fordert man alle, welche an die betreffenden Immobilien, worüber ein Verzeichniß sowohl in der Registratur des unterzeichneten Gerichts, wie in dem Büreau des Gr. Bürgermeisters zu Wicseck zur Einsicht offen liegt — Eigcnthumsansprüche machen wollen, hiermit auf, ihre Ansprüche binnen 60 Tagen sogewiß bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, als sonst ohne Rücksicht darauf die beantragte Eigenthumsbescheinigung ertheilt wird. Gießen den 26. Mai 1846. Gr. Hess. Landgericht das. Ploch. Oeffentliche Aufforderung. 1098) Aron Amsterdam zu Gießen, welcher am 8. April l. I. verstorben ist, hat in einem unten» 2. October 1845 errichteten Testament seinen Stiefbruder, Salomon Hirsch zu Gießen, zu seinem Erben eingesetzt. Dieser, bat die Erbschaft unter der Rechtswoblthat des Inventars an: getreten, es werden daher alle, welche Ansprüche an den Nachlaß des Aron Amsterdam zu baben glauben, aufgefordert, diese binnen sechs Wochen um sogewiffer bei unterzeichneter Behörde geltend zu machen, als sonst auf dieselben bei Erledigung dieser Verlaffenschastssache keine Rücksicht genommen und dem genannten Salomon Hirsch der Nachlaß überliefert werden wird. Gießen am 10. Juni 1846. Großb. Hess. Stadtgericht. Muhl. Haberkorn. Besondere Bekanntmachung. 920) Es befinden sich 1) der Gr. Hofgerichts-Rath von Grolman zu Gießen und dessen Geschwister: Hermann von Grolman, Gr. Lieutenant -» la Suite, dermalen in Amerika, Adelbert von Rabenau, Gr. Kammerjunker in Grünberg, Emma, Ehefrau des Gutsbesitzers von Kämpen, geb. von Rabenau, in Kirchberg, im Herzogtbum Braunschweig. 2) Die Frau Hofgcrichrs-Advocat Faber zu Gießen, und 3) die Frau Justizrath Müller zu Werthheim, in der Gemarkung Obersteinberg, Bürgermeisterei Watzenborn, Kreises Gießen, im Bezüge einer Grundrente (sog. Bergzehnten) im jährlichen Geldanschlag von 26 fl. 6 kr. 3 pf., deren Ablösung gegen das Ablösuugskapital im Gesammtbetrage von 470 fl. auf Antrag der Interessenten bewirkt 326 tonten soll. Es werden baber in Gemäßheit des Art. 23. des Gesetzes vom 27. Juni 1836 alle bei Ablösung dieser Grundrente Betbeiligten, seien sie bekannt oder unbekannt, hiermit aufgesordert, ihre etwaigen Rechtsansprüche binnen zwei Monaten bei unterzeichnetem Gerichte nm so gewisser anzuzeigen, als widrigenfalls die Auszablung des Ablösungskapitals an die benannten Berechtigten gestattet werden würde, wobei zugleich bemerkt wird, daß dem Gr. Hofgerichts-Rath von Grolman und dessen genannten Geschwistern */s, der Frau Hof- gerichts-Advoeat Faber % und der Frau Justiz- Rath Müller % des bezeichneten Ablösungs-Kapitals gebühren. Gießen am 15. Mai 1846. Gr. Hess. Landgericht P l o ch. ■wwrnr * w rnrwe«. Versteigerungen. 1083. Dienstag den 30. Juni d. I., Morgens 8 Uhr, sollen im Gießer Stadtwald, Distrikten Annaberg und Brauhof, folgende Hvlzquanlitäten an die Meistbietenden versteigert werden: 1) 19 Stecken Bucken - Scheidholz, 2) 45 „ Buchen-Prügelbolz, 3) 86% „ Buchen-Stockholz, 4) 3455 Stück Buchenwellen, 5) 4 Stecken Eichen-Scheidbolz, 6) 23 // Eichen - Prügelholz, 7) 8 „ Eichen-Stockholz, 8) 700 Stück Eickenwellen, 9) 1% Stecken Kiefern-Prügelholz, 10) 11 „ Fichten-Stockholz, 11) 550 Stück Fichtenwellen, 12) 53 „ Fichrenstämme mit 1780 Cubikfuß, 13) 6 „ Kiefern stamme >< 120 » 14) 4 „ Eichenstämme „ 47 // 15) 3 „ Lerchenstämme „ 87 ., 16) 77 „ Eichenstangen „ 117 „ 17) 271 „ Buchenstangen „ 177 „ 18) 5 „ Fichtenstangen „ 22 „ Der Sammelplatz ist auf der alten Steinbacher Straße am städtischen Brauhof. Gießen den 25. Juni 1846. I. V. d. B. Der Beigeordnete Rühl. 1082) Montag den 29. d. M., Vormittags 8 Ubr, sollen folgende Arbeiten auf dem Rathbause dahier an den Wenigstfordernden versteigert werden: 1) Maurerarbeiten an zwei Äquäducten in der Wiesenanlage des Wieseckthals, veranschlagt zu.........92 fl. 25 fr. 2) Fubrlohn daselbst . . . . 18 „ 12 „ 3) Handarbeiten daselbst . . . 38 „ 14 „ 4) Zimmerarbeiten daselbst . . 14 „ 48 „ Gießen den 25. Juni 1846. I. V. d. B. Der Beigeordnete Rühl. 1070) Montag den 29. Juni, des Morgens 9 Uhr, sollen 95 Stück Brandkisten aus dem ehemaligen Archiv dahier, von welchen jede mit vier Schubladen versehen, mit blauer Oelfarbe angestrichen, verschließbar und mit Griffen versehen ist, stückweise meistbietend verkauft werden. Arnsburg den 12. Juni 1846. Der Gräflich Solmsische Rentamtmann Fa briciuS. 1096) Versteigerung von Bauarbeiten. Mittwoch den 1. Juli d. I., 1) der Mauersteine, des Kalks und des San- . 2006 fl. 57 fr. ir II V 7) 8) 9) 888 1288 472 846 973 131 762 50 23 20 2 40 2) 3) 4) 5) 6) » u II II II lich der Lieferung der waaren..... Glaserarbeit . . ■ Weißbinderarbeit . . 28 34 6 42 des, veranschlagt zu Steinhauerarbeit . Zimmerarbeit . . Dachdeckerarbeit . Schreinerarbeit bringt, daß Risse, Voranschlag und Versteige- gerungsbedingungen auf dem Bureau des Unter» zeichneten zur Einsicht offen liegen. Grünberg den 22. Juni 1846. Ter Großh. Kreis-Baumeister des Baubezirks Grünberg. Holzapfel. Schlosserarbeit, ausschließ- Guß- Vormittagö 10 Uhr, sollen in dem Rathhause zu Hungen die zur Erbauung eines neuen Bezirksgefängniffes daselbst erforderlichen Arbeiten und Lreferungen, nämlich: Maurerarbeit, ausschließlich der Lieferung Spenglerarbeit 10) die Lieferung von 291 Bütten Kalk an die Wenigstfordernden öffentlich versteigert werden, was man mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß 1073) Versteigerung von Bauarbeiten. Dienstags den 30. d. Mts., Vormittags um 10 Uhr, sollen auf der Bürgermeisteret Beuern die, bet Re- 327 zu H H M 80 versteigert Beuern 1) 2) 3) 4) 5) 6) Zimmerarbeit, Dachdeckerarbeit, Schreinerarbeit, Scblosserarbeit, Weißbinderarbeit, 7 fr. 24 „ 58 „ 4 „ 12 „ 14 „ 92 fl. 7„ 137 „ 4,, 22 „ 27 „ werden. den 20. Juni 1846. Der Gr. Bürgermeister Otto. circa 7) Anfertigung eines neuen, — 60 F. langen Spritzenschlauchs unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen an die Wenigstfordernden öffentlich paratur der Pfarr- und Schulgebäude daselbst, er« forderlichen Arbeiten, nämlich: ' Maurerarbeit, veranschlagt 1090) Gartenverkauf. Ter in des Anzeigeblatts sub 955. beschriebene, 676 mKlaster waltende Garten im ®artenfeiD, soll Montag den 29. d. M., Nachmittags 5 Ubr, im Garten selbst in 4 Abtbeilungen zum letztenmal der öffentlichen Versteigerung ausgesetzt werden, was iw mit dem Bemerken zur öffentlichen Kcnnt- niß bringe, daß bei annebmbaren Geboten der Zuschlag alsbald erthedt werden wird. Gießen den 24. Zuni 1846. Wolf, Hofgerichts« Advokat. 1095) Donnerstag den 2. Juli 1846, Morgens um 10 Ubr, sollen auf dem Bürgermeisterei-Bureau zu Frankenbach nachstebende Arbeiten versteigert werden, a. Maurerarbeit: 1) Anfertigung eines Wasserbehälters, Voran« schlag . ....... 207 fl. — kr. 2) die Ausbesserung eines Brunnens, Voranschlag .... 60 „ — " 3) die Anfertigung eines Kanals 20 » 55 » b. Ebaussirung des Wegs nach Königsberg, Voranschlag . . 122 „ 30 „ e. Dachdeckerarbcit: 1) Reparatur des Kirchendachs, ) 2) " >' Rathhausdachs, 38 „ — „ 3) „ n Schuischeuerdachss d. Weißbinderarbeit: das Ausweißen der Schulscheuer 15 „ — „ Frankenbach den 20. Zuni 1846. Der Bürgermeister Kraft. 1099) Dienstag den 30. d. M., Nachmittags 2 Uhr, soll die Anfertigung von 9 Abfahrten, bestehend in Planier- und Maurer-Arbeiten am Wege nach Großenbuseck, so wie die Ebaussirung von circa 30 laufende Klafter Ortsstraße öffentlich wenigst- nebmend dahier vergeben werden. Voranschläge und Versteigerungs - Bedingungen liegen auf dem Bürgermeisterei - Bureau zur Einsicht offen. Beuern den 22. Juni 1846. Der Gr. Bürgermeister Otto. 1094) Versteigerung von Bauarbeiten. Die zur Einrichtung des Rakhhauses zu Großen« linden zu einem Schulhause erforderlichen Arbeiten und Lieferungen, bestehend in Maurer - und Steinhauerarbeiten, veranschlagt zu . 1536 fl. 8 kr. Zimmerarbeiten ... . . 1469 ,, 20 „ Dachdeckerarbeiten . . . . 381 ,, 23 „ Schreinerarbeiten .... 1145 „ 13 „ Schiosserarbeiten .... 888 ,, 53 „ Glaserarbeiten ..... 382 „ 28 ,, Weißbinderarbeiten . . . 672 „ 20 „ Spenglerarbeiten .... 73 ,, 48 ,, das Brechen und die Beifuhr von 12,8 Cu- bikklastcr Mauersteine aus dem Lohn bei Kirchgöns, die Beifuhr von 3 Cubikklaster Mauersand aus der Lahn und die Lieferung von 50 Bütten Kalk sollen Montag den 6. Juli d. Z., Morgens um 10 Uhr, auf dem Rathhaus zu Großenlinden wenigstfor- dernd versteigert werben. Die Risse, der Voranschlag und die Versteigerungsbedingungen können auf dem Bureau des Unterzeichneten eingeftben werden. Großenlinden den 22. Zuni 1846. Ter Großh. Bürgermeister Menges. 1071) Donnerstag den 2. Zuli d. Z., Nachmittags 1 Uhr, soll die Versteigerung des Heugrases auf den Wiesen der Gemeinde Dudenhofen abgehalten werden. Atzbach den 17. Juni 1846. König!. Bürgermeister-Amt C o l n o t. 1097) Samstag den 27. b. M., Nachmittags 3 Uhr, soll das Heugras auf der hiesigen Gemeindeweide öffentlich meistbietend versteigert werden. Waldgirmes den 20. Juni 1846. Der Bürgermeister Schmidt. 328 885) Mühlen- und Güterversteigerung zu Großenbuseck. Freitag den 28. d. M., des Mittags um -12 Uhr, joll auf freiwilliges Ansteken des Herrn Werner Ramspeck aus Alsfeld die sogenannte Scheidemnhle nebst dem dazu gehörigen Gute bei Großenbuseck Kreises Gießen gelegen, bestehend in einem zweistöckigen Wohnhaus mit Mühlbau, einer besonderen Schlagmühle, einer Scheuer, Schoppen, Stall mit Backhaus, die Gebäude, sowie Mühlwerk und Felbgüter, bestehend in Acker und Wiesen, circa 23 Normalmorgen, sich sämmtlich in gutem Stande befindend, in der Wohnung des Beigeordneten Siegfried zu Großenbuseck unter vortheilhaften Bedingungen öffentlich meistbietend versteigert werden. Großenbuseck den 20. Mai 1846. Zn Auftrag Der Bürgermeister Schwalb. 1072) Fruchtversteigerung. Freitag den 3. Juli d. I., des Bormittags um 9 Uhr anfangend, werden auf dem Speicher zu Odenhausen bei Londorf 5 Malter Waizen, 35 „ Korn, 20 „ Gerste und 35 „ Hafer meistbietend öffentlich in kleinen Parthien versteigert werden. Rabenau bei Londorf am 20. Juni 1846. Der Rentmeister W. Engel. Feilqeboren. io9i) Kölnisches «Hanr-Del zur Erhaltung und Sefürderung des Wachs- thums der Haare. Dieses im Jahr 1766 von Johann Baptista Paes in Köln erfundene ausgezeichnete Haar-Oel hat durch seine belebende Kraft und wohltbätige Reizbarkeit der Kopfhaut die Eigenschaft, die Haare bis ins späteste Alter zu erhalten, auch bei fortwährendem Gebrauch die greisen Haare dunkel zu machen. Daß sich in dieser Mischung keine ätzenden Bestanbtheile befinden, sondern dieselben nur aus der China, dann rein vegetabilischen Oeleu und aromatischen (nicht erhitzenden) Riechstoffen sumenten über die Nützlichkeit dieses Haar-Oels beizubringen; doch die untenstehenden ärztlichen Atteste über den Gebrauch desselben werden die beste Empfehlung seyn und alle schwulstigen Anpreisungen überflüssig machen. Köln den 1. Januar 1844. Der Erbe des Johann Baptista Paes, G. A Lauten. Zeugnisse. Ich kann in Wahrheit bezeugen, daß mir das Kölner Haar-Oel in mehreren Fällen, welche durch sebr schwachen Haarwuchs und jahrelanges Ausfallen der Haare bezeichnet waren, eine vorzüglich günstige Wirkung bewies. Das Ausfallen hörte auf und der Haarwuchs wurde bedeutend kräftiger. Wiesbaden den 21. April 1841. Dr. Peez, Geheimer Hof- und Medizinalrath. Unter dem Namen des Kölner Haar-Oels, das schon seit einer Reihe von Jahren von dem Herrn G. A. Lauten in Frankfurt a. M., dem Erben des Erfinders, Johann Baptista Paes zu Köln, verfertigt und debitirt wird, ist mir durch einen geschätzten Freund zur Prüfung, als ein helles, sehr mildes und feines Oel von angenehm aromatischem Geruch und röthlicher Farbe, vorgelegt worden. Die beigelegten Zeugnisse angesehener und achtungswürdiger Aerzte sprechen sehr empfehlend für eine vorzüglich kräftige Wirksamkeit des blos äußerlichen Gebrauchs dieses Oels zur Beförderung und Wiederherstellung des Haarwuchses, wo er fehlte, selbst bei jahrelangem Ausfallen des Haares bis zur Kahlköpfigkeit. Die mir gleichfalls bekannt gewordenen Bestandtheile, aus welchen dieses Oel bereitet wird, und welche durchaus nichts der Kopsbaut und ihren Gefäßen und Nerven Nachtheiliges, wohl aber Stärkendes enthalten, geben guten Grund, dieser Empfehlung beizutreten. Bonn, im August 1844. Dr. Harleß, Geheimer Hofrath und Professor. Die Niederlage befindet sich für Gießen einzig und allein bei Chr. Oppermann am Markt. Preis per Fläschchen 48 fr. mit Gebrauchs- Anweisung. 1085) Eine schöne und große Auswahl in allen Sorten Bettmöbeln, Zwillichen, Barchenten, Bettfedern, Flaumen und Eidervunen empfiehlt zu sehr billigen Preisen Julius Wallach, äm Markt. zusammengesetzt sind, ist sattsam bewiesen. Es wäre leicht, eine Masse Zeugnisse der Con« Hierzu eine Beilage.