2lii;ci«cblfltt für die Stadt und -en Kreis Gießen. /M 1OO. Mittwoch den 16. December Bekanntmachung, den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe betreffend. Die im obigen Betreff in Nr. 37. des Gr. Regierungsblattes vom 28. November 1846 erschienene Allerhöchste Verordnung wird durch nachstehenden Abdruck noch besonders zur Kenntmß der diesseitigen Kreisangehörigen gebracht. Gießen den 3. Dezember 1846. Der Großh. Hess. Kreisrach des Kreises Gießen Prinz. ^UDWJG II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2C. re. Um die bestehenden Vorschriften über den Hausirhandel in ein Ganzes zu vereinigen und um die Gegenstände genau zu bezeichnen, mit welchen der Hausirhandel und überhaupt der Gewerbsbetrieb im Umherziehen statt haben kann, haben Wir Uns bewogen gefunden, zu verordnen, und verordnen hiermit, wie folgt: 8. 1. Der Hausirhandel, worunter auch die Ausübung derjenigen Gewerbe begriffen ist, welche hausirend betrieben werden, ist nur nach Maßgabe der näheren Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung gestattet. 8. 2. Das Hausiren mit denjenigen Gegenständen, welche in dem beigefügten alphabetischen Verzeichnisse — Anlage A — aufgeführt sind, ist im ganzen Lande unbeschränkt und ohne daß eS dazu einer besonderen Erlaubniß bedarf, gestattet. Die höhere Polizeibehörde kann jedoch Einzelnen aus zureichenden, von deren Persönlichkeit herge- nommenen Gründen das Hausiren untersagen. 8- 3. Das Hausiren mit anderen, als den im 8- 2. bezeichneten Gegenständen, sowie die Ausübung eines Gewerbes, das hausirend betrieben wird, ist nur denjenigen gestattet, welche dazu von Einem Unserer Provinzial - Commissäre die Erlaubniß erhalten und daraus hin ein Patent ausgewirkt haben. 8. 4. Die Erlaubniß zum Hausirhandel kann jedem darum nachsuchenden Inländer nur dann ertheilt werden, wenn er a) das 21 sie Lebensjahr znrückgelegt hat; b) guten Ruf besitzt, auch im Besitze der Mittel ist, um sich auf rechtliche Weise die Maaren oder Materialien, womit er hausiren, oder ein Haustrend zu betreibendes Gewerbe ausüben will, verschaffen zu können, und c) in irgend einer Gemeinde des Großherzogthums einen festen Wohnsitz hat. 8. 5. Die Erlaubniß zum Hausiren im ganzen Umfange des Großherzogthums soll in der Regel nur für die in dem angefügten Verzeichnisse — Anlage B — namhaft gemachten Gegenstände ertheilt werden. 8. 6. Die Gewerbe, welche im ganzen Umfange des Großherzogthums hausirend betrieben werden dürfen und wozu also die Erlaubniß ertheilt werden kann, sind: Scheeren - nnd Messerschleifen, Topsbinden, Siebmachen, Holzuhrenmachen, Kessel - und Pfannenflicken, Schnallen- und Kesselgießen, Flechtenmachen, Stuhl- und Korbflechten, Salpeter-, Aschen- und Lumpensammeln, Potaschensieden, Harz-, Pech- und Theerbrenncn, Fleckauswäschen, Formschneiden von Schuhleisten, Vichschnitt, Ratten - nnd Mäuse-Vertilgen. 8. 7. Die Erlaubniß zum Hausiren mit anderen als den im 8- 5. bemerkten Gegenständen und zur Ausübung anderer als der im 8- 6. bezeichneten Gewerbe, welche hausirend betrieben werden, kann ausnahmsweise, mit Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz, für das ganze Land oder einzelne Orte oder Bezirke dann ertheilt werden, wenn dazu ein allgemeines oder örtliches Bedürfniß vorliegt. 660 8. 8. Die Erlaubniß, sowie daö Patent zum Hausirhandel ist nur für eine Person zu ertheilen. Es muß somit jeder Hausirende damit versehen sehn. Die Erlaubniß und das Patent gilt in jedem Fall nur für die Person des darin genannten und bezeichneten Inhabers, und darf mithin nicht an einen Dritten, wäre er auch von der Familie des Inhabers, verliehen, abgetreten oder auf irgend eine andere Art überlassen werden. Treiben Mehrere den Hausirhandel zusammen oder gemeinschaftlich, so muß jeder Theilhabcr die Erlaubniß und das Patent hierzu auswirken, es seh denn, daß der Hausirer sich seine Maaren zum Handel, oder feine Materialien zum Gewerbsbetrieb durch seinen Diener oder durch seine Familienglieder bloö nachtragen läßt. § . 9. Für jeden Gehülfen, welcher zum Hausirhandel verwendet wird, muß der Hausirer eine Abschrift der ihm ertheilten Erlaubniß und des ihm darauf ansgefertigtcn Patents, worauf der Namen und das Signalement des Gehülfen bemerkt ist, gegen die Stempelgebühr von 12 fr. erwirken. Es dürfen jedoch nicht mehr solcher Abschriften ertheilt werden, als Gehülfen bei der Regnlirung dcö Gewerbsteuetkapitals in Ansatz gekommen sind. § . 10. Jeder Hausirer muß bei dem Betrieb seines Handels oder Gewerbes stets die Erlaubniß und das Patent hierzu in Urschrift, jeder Gehülfe aber das nach §. 9. erforderliche Duplicat bei sich führen und aus Verlangen vorzeigen. Der Hausirende und Gehülse, welcher sein Geschäft außerhalb seines Wohnorts betreiben will, muß sich außerdem, vor dem Anfänge des Geschäfts, bei dem betreffenden Bürgermeister persönlich melden und zum Nachweis, daß dieses geschehen ist, die Erlaubniß und daS Patent oder das Duplicat von demselben visiren lassen. § . 11. Die Erlaubniß und das Patent zum Hausirhandel berechtigt nicht zu dem nur auf Messen und Märkten gestatteten Auslegen sörmlicher Waarcnlager zum öffentlichen Verkauf. — Auch berechtigt die Erlaubniß und das Patent niemals zum Verkauf solcher Maaren oder zur Ausübung solcher Gewerbe, welche nicht darin ausdrücklich angegeben sind. § . 12. Zum Hausirhandel auf Messen und Märkten ist keine Erlaubniß und kein Patent erforderlich. Der Hausirer bedarf blos einer polizeilichen Legitimation, welche auf stempelfreiem Papier zu ertheilen ist. § . 13. Ausländern, welche sich über die Punkte unter a. und b. des §. 4. und über einen gewissen Heimathsort gehörig auszuweisen vermögen, kann unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, gleich den Inländern, der Hausirhandel im Großherzogthume gestattet werden, wenn der Staat, welchem der Ausländer angehört, Unseren Unterthanen mindestens in gleichem Maaße solchen Handel und Betrieb zugesteht. Gehülfen zu solchen Geschäften werden indessen den Ausländern unter keinerlei Umständen gestattet. § . 14. Aus Messen und Jahrmärkten bedürfen die Ausländer so wenig, wie die Inländer, einer Erlaubniß und eines Patents, sie müssen sich aber bei der Localpolizeibebörde vorher durch ein von der Behörde ihres Wohnorts ausgestelltes, jährlich zu erneuerndes Zeugniß gehörig ausweisen, worauf ihnen die Lokalpolizeibehörde die zu dem befragten Geschäftsbetrieb nöthige Legitimation auf stempelsrciem Papier zu ertheilen hat. §. 15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 3., 10., 11. und 12. werden mit einer Polizeistrase von 1—5 ft. geahndet, neben der wegen Uebertretung der Gewerbsteuergesetze nach Maßgabe der deßfalls bestehenden Gesetze und Verordnungen verwirkten Strafe. §. 16. Von den nach §. 15. angesetzten und wirktest eingegangencn Polizeistrafen erhalten die De- nuncianten ein Drittheil. Kann die zuerkannte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so muß sie im Ge- fängniß, und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden, verbüßt werden. §. 17. Die in nachstehenden Verordnungen enthaltenen Verbote und hierauf bezüglichen Bestimmungen bleiben auch ferner in Kraft: a) das Verbot des Handels mit Gift und Arznei - Maaren nach §. 9. des Gesetzes vom 31. Mai 1821 über den Handel mit Giftwaaren (Reg. Blatt von 1821 S. 196. 197.); b) das Verbot des Hausirens mit Wein, Obstwein, Bier, Branntwein, Kaffee, Zucker und sabri- zirtem Tabak, sowie mit Salz »ach §. 6. der Verordnung vom 1. December 1827 über die Vollziehung des Gewerbsteucrgesetzes (Reg. Blatt von 1827 S. 504.) ; c) das Verbot des Hausirhandels mit lithographirten und gedruckten Schriften nach Art. 2. des Gesetzes vom 6. Februar 1836 über den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe (Reg. Blatt von 1836 S. 67. 68.); 661 du Thil. d) das Verbot des Hausirhandels mit Streichfeuerzeugen nach der desfallsigen Verordnung vom 15. Novbr. 1842 Reg. Blatt von 1842. <5. 541.) . Alle übrigen, dermalen bestehenden Verordnungen dagegen, die den Haustrhandel betr ffen,. sind vom 1. Jan. 1847 an, mit welchem Zeitpunkte die gegenwärtige Verordnung m Wirksamkeit tritt, ausgehoben. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und deö beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt, am 6. November 1846. A n l a a e A. Alnbabetilcbes Verwichniß derjenigei l Waarenartikel, mit welchen der Hausirhandel ohne besondere Erlaub- uiß und ohne Patent im ganzen Umfange des Großhcrzogthums Hessen betrieben werben oarz. B. Gewächse, frische zum Verpflanzen. P. Bast zum Heften der Bäume und H- Pflanzen zum Versetzen. Reben. Hans. Bäume zum Verpflanzen. Heede (Werg). Rahm. Beeren, (Waldbeeren, frische und Heidelbeeren. Reben zum Verpflanzen. getrocknete). Himbeeren. Rüben. Besen aus Reisern. Holz, Brandholz. Rübcnhonig. S. Bienenhonig. K. Binsen. Käse, inländische. Sand. Blumen, (frische und getrocknete). Kartoffeln. Schachtelhalm. Bohnen, (Feld-und Gartenbohnen). Kastanien. Schwefelholzer, Schwefelfaden und Braunkohlen. Kräuter, frische. Krebse. Span, (Streichhölzchen ausButter. genommen). D. Kümmel. Spreu. Dillsaamcn. L. Strohdecken. E. Linsen. T. Eycr. Lohkuchen. Torf. Erdbeeren. M. Trauben. Erbsen. F. Matten von Bast, Stroh, Schilf V. oder Binsen, ordinäre. Vögel (s. Geflügel). Federn (Bett- und Schreibfedern). Meerrettig. W. Fische, (frische). Milch. Wachholderbeeren. Flachö. Milchschweine. Werg. Fußdcckcu, aus Bast, Stroh oder Morgeln. Wildpret. Binsen. R. Wurzeln zum Genuß. G. Nüsse (welsche und Haselnüsse). 3* Gänsekiele. O. Zunder (Streichzunder ausgeGeflügel, (wildes u. zahmeö, leObst, frisches und gebackenes. nommen). bendig oder getödtet). Obsthonig. Zwiebeln. Gemüse und Küchenkräuter. Obstlatwerge. Anlage B. Zwieback. Alphabetisches Verzeichniß derjenigen Waarenartikel, mit welchen, na ch zuvor eingeholter Erlaubniß der Ädministrativ-Behörde und hieraus erhaltenem Patent, Hausirhandel betrieben werden darf. A. Bleistifte. Feuersteine. Abziehsteine. Anis. Bürsten. Fleckkugeln. D. G. B. Daggert, (Birkentheer). Garnwickler. Barometer. ■ Dochte, ungewcbte baumwollene. Gerste, geschälte, gerollte. Basthüte, grobe. E. Gcbildwaaren, rohe und gebleichte Banmwollenzeuge, glatte inlänEimer von Holz. auS Linnen, inländische. dische. F. Glas, grünes und anderes geBienenkörbe. Fayence- oder Steingut-Geschirr, meines farbiges Hohlglas Bindfaden. 1 od. farbiges und weißes. (Glasgeschirr). 662 Gries, GrieSmehl. Griffel von Schiefer. Grünekörner. Gümmer. Gurten aus Hanf. Häckselbänke. Hähne (Faßhähne, Krahnen) von Holz. Handschuhe (Fausthandschuhe) inländische gewirkte und gehäkelte aus Wolle, lederne Throlcr Handschuhe. Harken, (Rechen) hölzerne. Haspeln. Hecheln. Hefe (flüssige und Preßhefe). Hemmschuhe von Holz. Hirse, geschälte. Hohlmaße, hölzerne. Holzschuhe. Holzuhren (Schwarzwälder). Honigkuchen (Lebkuchen). Hopfen. Hüte von Bast, Holz oder Stroh, grobe. I. Joche für Zugvieh. K. Kämme (Weberkämme aus Rohr oder Schilf). Kalender, inländische. Kalk, gebrannter. Kannen auö Blech, Thon, Steingut oder Holz. Kardätschen (Pferdebürsten). Kicnruß. Kittel, leinene (inländische). Klecsaat. Körbe, aus Holz geflochten. Kornfegcn, (Putzmühlen). L. Leinen auö Hanfgarn, rohes) in- Lcinwand, rohe und gebleichte j län. Leitern. Leuchter, ordinäre aus unedlem Metall, Glas oder Steingut. Löffel, von Holz, Zinn oder Blech. B M. Mäuse- und Rattenfallen. Mineralwasser. N. Nadelbüchsen, hölzerne. Nägel, eiserne. O. Oblaten. Oel. Oelkuchcn. Oelscife. P. Papier (Schreib-, Pack-). Pech, gemeines. Peitschen, lederne, ordinäre und Peitschenstöcke. Pinsel, grobe. Q. Quirle von Holz. R. Raspeln, blecherne. Reife von Holz. Riemen für Zugvieh. Röthcl. Rosenkränze. S. Sämereien (Feld- und Garten- sämereicn). Sattelbäume. Schachteln. Schaufeln(Wurfschaufcln),hölzerne. Scheeren, grobe. Schiefertafeln. Schindeln. Schippen, hölzerne. Schlitten, ordinäre. Schmierseife. Schnallen, grobe. Schnellschützen (Weberschiffchen). Schreibfedern. Schuhe von Saalband. Schuhstistc. Schrubber (Scheuerbürsten). Schuh- und Stiefelwichse. Schustcrleistcn und Späne. Schüsseln, von Blech, Steingut, Holz, Thon oder Zinn. Schwingen, (Flachs- und Hanf-). Seife, gemeine weiße, auch andere ordinäre. Seile. Sensenbäume. Sensen. Scrvelattvürste. Sicheln. Siebe und Siebböden. Siegellack. Socken, wollene und leinene, ge- strickie, inländische. Spinnräder. Spulen. Steinguttvaarcn (steinernes Geschirr). Stränge, Stricke. Strümpfe, leinene und wollene, gestrickte, inländische. Stühle, ordinäre aus Holz mit Weiden geflochten. T. Teppiche, inländische ordinäre aus Wolle oder Thierhaaren. Teller, von Blech, Holz, Steingut, Thon oder Zinn. Theer. Tiegel aus Thon. Tinte. Töpfe aus Thon. U. Uhren (Schwarzwälder). Unterjacken, Wämser, wollene, baumwollene, gestrickte, inländische, lederne Tyroler. Unterbeinkleider, wollene, baumwollene, gestrickte, inländische, lederne Tyroler. W. Wagen zum landwirthschaftlichen Betrieb. Wagenschmiere. Waschklammern. Webergeschirr. Wetzsteine und- Wetzsteinfäßchen (Schlotterfässer). Würste (Servelatwürste). 3- Zinngeschirr (Schüsseln, Löffel, Leuchter, Teller rc.). Ziegel. Züber. 663 Bekamrtmachsrng- ...... den Betrieb und die Beaussschtigung des Gewerbes der Mäkler mit Getraide, Hülsensruchten und Kartoffeln betreffend. Indem ich die nachstehende, im obigen Betreff im Gr. Regierungsblatt erschienene Allerhöchste Verord, nung hierdurch "noch besonders zur Kenntniß der hiesigen Kreisbewohner bringe, bemerke ich, daß hmsichtuch der von den Mäklern in Anspruch zu nehmenden Gebühren später eine eigene Bekanntmachung erfolgen wird. Gießen am 14. Deccmber 1846. Gr. Kreisrath das. Prinz. 8 U D W I G II. von Gottes Gnade,: G r o ß h e r z o g von Hessen u n d b e i R h e i n re. re. Wir haben Uns bewogen gefunden, in Bezug auf Betrieb und Beaufsichtigung des Gewerbes der Mäkler mit Getraide, Hülsenfrüchten und Kartoffeln zu verordnen, und verordnen hiermit, wie folgt: §. 1. , , Wer das Gewerbe eines Mäklers für Vermittelung von Verkäufen und Ankäufen von Getraide, sowie von Hülsensrüchten und Kartoffeln betreiben will, muß dazu die Erlaubniß der vorgesetzten Regierungsbehörde (Kreisrath oder Landrath) einholen, ohne welche ihm das zur Ausübung jenes Gewerbes erforderliche Patent nicht ausgefertigt werden kann. §. 2. Coneessionen zum Betrieb des Mäklergewcrbcs mit den tut vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenständen können an allen Orten, wo und insoweit sich ein Bedürfniß dazu zeigt, crthcilt werden. §. 3. ' Die Erlaubniß zum Betrieb dieses Mäklergewcrbes kann nur solchen Personen ertheilt werden, welche die Befähigung dazu nachgewiesen haben und in gutem Ruse stehen. 8-4. Die vorschriftsmäßig concessionirten Mäkler sind auf getreuliche Erfüllung dessen, was ihnen obliegt, von der Regierungsbehörde (§ 1) eidlich zu verpflichten und daß dieses geschehen, in dem Verwaltungsbezirke ihres Wohnorts bekannt zu machen. 8. 5. Den Mäklern C§- 1.) ist untersagt: 1) Handelsgeschäfte mit den im §. 1. bezeichneten Gegenständen für eigene Rechnung zu betreiben oder sich mittelbar oder unmittelbar, unter eigenem oder einem untergeschobenen Namen bei Handelsunternehmungen über solche Gegenstände zu bctheiligen; 2) bei etwaiger Leistung von Zahlungen im besonderen Auftrage des Käufers an den Verkäufer eigene, oder ihnen, den Mäklern, ccdirte Forderungen an den Verkäufer in Abzug zu bringen, oder bei Vermittelung von Verkäufen oder Ankäufen der im §. 1. bezeichneten Gegenstände besondere Händel über andere, als diese Gegenstände zu vermitteln oder abzuschließen; 3) den Verkauf von Producten (§ 1.) zu vermitteln, welche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen solchen Personen, über deren Vermögen Concurs ausgebrochen, und in der Provinz Rheinhessen solchen Personen gehören, deren Falliment bekannt ist. §. 6. Die Mäkler sind verpflichtet, die zu ihrem Gewerbe gehörigen Unterhandlungen stets in Selbstperson vorzunehmen. §. 7. Die Mäkler haben für jedes Kalenderjahr ein Tagebuch zu führen und in dasselbe Tag für Tag und nach der Zeitordnung alle von ihnen vermittelten Geschäfte unter Angabe a) der Vor- und Zunamen, des Gewerbes und Wohnortes des Käufers und Verkäufers, b) des Gegenstandes nach Qualität und Quantität, insbesondere auch nach Maaß und Gewicht, c) deS Preises, <1) des Ortes und des Zeitpunktes des Bezugs oder der Lieferung, e) der Creditzeit, wenn über solche übercingekommen, und f) aller sonstigen wesentlichen Vertragsbedingtlngen — aufzuzcichnen. 664 Es müssen in diesein Tagebnche die Summen mit Buchstaben ausgedrückt werden. Dieses Tagebuch muß von den Mäklern zehn Jahre lang aufbewahrt und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, sowie dem zuständigen Gerichte auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. §. 8. Die Mäkler dürfen für die von ihnen besorgten Geschäfte nur diejenigen Gebühren in Anspruch nehmen, welche in dem von der betreffenden Regierungsbehörde für ihre Verwaltungsbezirke zu erlassenden Tarife festgesetzt werden. 8. 9. Die Mäkler stehen hinsichtlich ihres Geschäftsbetriebs unter der Aussicht der vorgesetzten Regierungsbehörde und der Localpolizcibeamtcn (Bürgermeister). Verletzungen der von ihnen übernommenen Pflichten können von der ihnen vorgesetzten Regierungsbehörde mit Disciplinarstrafen bis zu 20 Gulden oder Suspension von ihrem Gewerböbetriebe bis zu 3 Monaten geahndet werden. Suspension auf längere Zeit oder gänzliche Einziehung der ertheilten Concession kann nur mit Genehmigting Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz ausgesprochen werden. Sollten sich Mäkler Zuwiderhandlungen gegen die über polizeiliche Aussicht auf den Fruchtmärkten bestehenden Anordnungen oder gegen die Verordnung vom 1. September 1846 über unredliche Steigerung der Fruchtpreise schuldig machen, jo sind sie an die zuständigen Strafgerichte zur Untersuchung und Bestrafung abzugeben. §. 10. Wer das Mäklergewerbe mit den im 8. 1. bezeichneten Gegenständen ohne vorher erhaltene Concession (§. 1.) betreibt, verfällt, neben der wegen Betriebs des Gewerbes ohne Patent nach §. 30. der Verordnung vom 1. December 1827 verwirkten Defraudationsstrafe, in eine Polizeistrafe von 5 — 30 Gulden. Uneinbringliche Geldstrafen sind im Gefängnisse, den Tag zu 24 Stunden für einen Gulden gerechnet, zu verbüßen. ' 8- H. Die dermalen mit Patenten bereits versehenen Mäkler bleiben befugt, ihr Gewerbe bis zu Ende d. I. zu betreiben. 8. 12. Die wegen des Mäklergewerbeö in der Stadt Mainz unterin 15. September d. I. erlassene Verordnung bleibt unverändert fortwährend in Wirksamkeit. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt, am 4. December 1846, (L. S.) LUDWIG. du Thil. Edictattadung. 1797) Der Zimmermann Johannes Trier und dessen Ehefrau Elisabeth geborne Kchlburg zu Wehrda haben am 27. Oktober 1803 der Wittwe des Amtsschultheißen Murhard, Margaretha geb. Schott in Nentershausen für ein Darlehn von 250 ft. zu 5 pCt. ihr neues Wohnhaus zu Wehrda an Jacob Müller und Andreas Dittmar, und einen Erbgartcn, die Kegelbahn genannt Nr. 38. 21X Rutb. in der Gemarkung von Wehrda, speciell verpfändet, und haben, nachdem durch Cession die Forderung auf den Sergeanten Hins dahier über» gegangen und ein Theil des Capitals abgetragen war, am 30. August 1823. sich gedachtem Hins gegenüber zu Schuldner eines Capitals von 200 ft. bekannt, und diesen Betrag mit Zinsen nach vorgelegter Quittung des Conrad Hins und der Wtb. Elisabeth Hins geb. Bäcker zu Presburg, den angeblichen einzigen gesetzlichen Erben des verstorbenen Sergeanten Hins vom 10. März 1832 abgetragen, auch zugleich behauptet, daß die Obligation vom 27. October 1803 mit der Cession und dem Nachtrag vom 23. August 1823 abhanden gekommen sei, — und um Mortificirung gebeten. Es wird deshalb, deren Anträge gemäs, der etwaige unbekannte Besitzer gedachter Obligation mit Cession und Nachtrag, hierdurch öffentlich aufgefordert, solche binnen 3 Monaten von heute an so gewiß vorzulegen unb. seine Rechte daran geltend zu machen, als sonst solche für erloschen erklärt und die Einträge in den Hypotheken-Büchern des unterzeichneten Gerichts ausgethan werden sollen. Marburg den 22. October 1846. Kurfurstl. Hessisches Landgericht. Hille. vdt. S ch mied t. 665 Besondere Bekanntmachungen. Dr. Knobel, Professor. Zulehrrer, Polizeirach. Dr. Geist, Gymnasial-Director. Weber, Hofgerichtsrath. Dr. Engel, Kirchenrath. Prinz, Provinzialcommissar. Die Unterzeichneten schlagen ihren verehrten Mitbürgern abermals vor, auch hier, nach dem Beispiel anderer Städte, die Neujahrs-Gratulations-Visiten in der Weise abzuschaffen, daß man gegen Entrichtung von 24 fr., zum Beßten der hiesigen Kleinkinderschule, von der Verbindlichkeit, dergleichen Visiten abzustatten, befreit werde. Die Kleinkinderschule bezweckt die Bewahrung kleiner Kinder vor physischen und moralischen Gefahren, die erste Begründung ihrer sittlichen Erziehung, die Entwickelung ihrer Geistesund Körperkräfte, und setzt deren Eltern, indem sie ihnen die Bewachung ihrer Kinder ab- nimmt, in die Lage, ihren Arbeiten ungestört nachgehen und etwas verdienen zu können: sie wirkt demnach durch Letzteres als eine vorzügliche Armenunterstützung. Indem daher die Unterzeichneten sich sämmtlich bereit erklären, den genannten Betrag von den Beitretenden in Empfang zu nehmen, bemerken sie zugleich, daß die Namen der Letztem noch vor Neujahr in diesem Blatt bekannt gemacht werden sollen. Gießen den 10. December 1846. 2086) Durch vorgekommene neuere, in der Entscheidung schwebende Denunciationsfälle, finde ich mich veranlaßt, die hiesigen Einwohner auf die bestebende Verordnung: wonach Hunde innerhalb 8 Tagen nach der Anschaffung schriftlich oder mündlich zur Aufnahme in das Register angezeigt werden müssen, wiederholt aufmerksam zu machen. Diejenigen, welche Hunde abgcschafft haben, wollen dieses ebenfalls baldigst anzeigcn, damit solche in dem Register gelöscht werden können. Gießen den 8. December 1846. Der Bürgermeister Gg. Reiber. 2122) Zur Unterzeichnung der Patente für das Jahr 1847 werden die hiesigen Gewerbetreibenden auf Donnerstag, Freitag und Samstag dieser Woche hiermit eingeladen und gebeten, sich pünktlich einzufinden. Gießen den 14. December 1846. Der Bürgermeister Gg. Reiber. 1959) In dem Löber'schen Stiftungsfonds ist eine Rente von 150 ft. vacant. Unter Hinweisung auf den §. 13. des Testaments, welcher hier nachfolgend abgedruckt ist, ergeht an diejenigen, welche sich hiernach berechtigt und befähigt halten, Anspruch auf jene Rente zu machen, die Aufforderung, sich binnen 4 Wochen bei der unterzeichneten Verwaltung zu melden, und sich über die Erfordernisse zum Bezug der Rente auszuweisen. Gießen den 16. November 1846. Die Verwaltung der Löber'schcn Stiftung und in deren Namen Der Bürgermeister Gg. Reiber. Auszug aus dem Löber'schen Testamente^ §. 13. Diejenigen Wittwer und Wittwen, welche von meinen Eltern abstammen, in Gießen geboren und daselbst verbeirathet waren, sollen, insofern sie das Verwandtschaftsverhältuiß Nachweisen werden und arm sind, in den ersten 50 Jahren nach meinem Tode vorzugsweise zum Genüsse dieser Unterstützung zugelassen werden. Ueberhaupt müssen alle Wittwer und Wittwen, welche zum Genüsse dieser Renten zugelassen werden wollen, in Gießen geboren sein, einen guten Ruf besitzen, fortwährend einen gesitteten Lebenswandel führen und wahrhaft dürftig sein. Auch sollen nur Handwerker oder Wittwen von Handwerkern zu den Vortheilen meiner Stiftung zugelaffeu werden. Es versteht sich hierbei von selbst, daß, wenn Personen aus meiner Verwandtschaft, denen schon Legate zugesichert und bestimmt sind, zum Genüsse einer Rente von 150 fl. zugclassen sein wollen, die Legate selbst zur Masse zurückfallen. 666 2017) Zur Bezahlung der Zinsen, roeldhc von den bei der diesigen Sparkasse angelegten Kapitalien nm Ende dieses Jahres fällig werden, sind nachstehende Termine festgesetzt und zwar: 1) Mittwoch den 16. December, 2) Samstag den 19. „ 3) Mittwoch den 23. „ 4) Mittwoch den 30. „ Die Interessenten werden daher anfgefordert, die Zahlung an diesen Tagen in Empfang zu nehmen und hierzu durch Vorzeigung der Schuldscheine sich zu tegitimiren. Diejenigen, welche ihre Zinsen dem Kapital zugeschrieben haben und nicht persönlich sich einfinden wollen, werden ersucht, ihre Schuldscheine vorzeigen zu lassen, damit in diese der nöthige Eintrag gemacht werden kann. Die Zinsen werden nach dem Kalenderjahr berechnet und sind deswegen auch dann zu empfangen, wenn das Kapital im laufenden Jahr erst eingelegt wurde und volle Jahreszinsen noch nicht verfallen sind. Zugleich muß ich die hiesigen Einwohner darauf aufmerkfam machen, daß sie sich an den bestimmten Geschäftslagen des Morgens von 7 bis 10 und des Nachmittags von 2 bis 4 Uhr einfinden wollen, weit außer dieser Zeit der Andrang von auswärtigen Zinsenempfängern zu groß wird und diese alsdann vorzugweisc befördert werden niüssen. Gießen den 26. November 1846. Der Rechner der Spar- und Leihkaffe Kehr. früher bei mir zu erfahrenden Bedingungen, auf hiesigem Rathhaus meistbietend versteigert werden. Das Haus ist theils an Herrn G. L. Höpf- ner und tbeils an die Realschule vermietbct und kann vermittelst des jetzigen Besitzers, Kaufmanns Höste re ich auf der Mäusburg, eingesehen, auch die im Hause aufbewahrte Ladeneinrichtung mit abgegeben werden. Gießen den 18. Octobcr 1846. E. Rühl, Beigeordneter. 2101) Donnerstag den 17. d. Mts., Morgens 10 Uhr, sollen in dahiesigem Pfandstall im Gasthaus zur Sonne 2 Pferde und 2 Ochsen öffentlich meistbietend gegen gleichbaare Zahlung versteigert werden. Gießen den 9. Dccember 1846. Der Beigeordnete Rühl. 2119) Montag den 21. December d. I., Mittags 11 Uhr, sollen in des Keller Kleins Wohnnng zu Münzenberg nachfolgende Freiherrlich von Bellersheimische Früchte meistbietend öffentlich versteigert werden, nämlich 13 Achtel Walzen, 132 „ Korn und 137 „ Gerste. Münzeuberg den 13. December 1846. Der Frciherrlich von Bellersheimische Administrator Klein. Versteigerungen. 1995) Versteigerung eines Wohnhauses, Stalls und Mistenstätteu in der Nähe der jetzigen und künftigen Realschule. Mittwoch den 18. Januar k. I., Nachmittags 2 Uhr, joll das vormals von Metting'sche, noch nicht lange neu erbaute Wohnhaus Lit. B. 117. au Weißbinder Petri am Neuenweg und D. Löber's Witlwe in der Weidcngaffe gelegen, nebst Misten- stätte neben Schuhmacher Becker, ferner der dazu gehörige, am Neuenweg gelegene Stall mit Heuboden an Joh. Christine Stamm nebst Dungkaut, ebendaselbst gemäs fm= willigem Ansuchen unter den im Termin, auch 2114) Freitag den 18. December l. I., Morgens 9 Uhr, sollen in dem Leihgesterner Gemeindewald folgende Holzsortimente, und zwar: 1) 4% Stecken' Aspcn-Scheidholz, 2) 2 ,, Eichen-Prügelholz, 3) 4 „ Aspen-Prügelholz, 4) 21X „ „ Stockholz, sowie 5) 1850 Gebund Eichen-Reiser, 6) 500 ,, Aspen- ,, 7) 3650 „ Nadel- „ unter den bei der Versteigerung näher bekannt gemacht werdenden Bedingungen versteigert werden. Leihgestern am 10. December 1846. Der Bürgermeister Heß. Hierzu eine Beilage. Jß. 1OO. Les Auzeigeblatts für Sie Stadt und de« Kreis Gießen. Versteigerung. 2120) Montag den 21. Decembcr l. I, Vormittags 10 Uhr, sollen in der Wohnung des Unterzeichneten 1) 100 Malter Hafer, 2) 14 Fuder Haferstroh, 3) 2!/3 „ Waizenstroh öffentlich meistbietend versteigert werden. Burkhardsfelden den 14. Dccember 1846. Der Bürgermeister Stumpf. 2123) Dienstag den 22. Deccmber sollen bei dem Hof Kleinrechtenbach 20 Pappelstämme, 20—60 Fuß lang und 12—18 Zoll dick öffentlich für Las Meistgebot versteigert werden. Johannes Helm. 2125) Basler, Nürnberger und weiße Mandellebkuchen, sowie auch Berliner Pfefferkuchen, Mainzer und gewöhnliche Lebkuchen empfiehlt Adolph Höpfner. 2109) Frische Citronen empfiehlt billigst Julius Wallach. 2023) Kinderspietwaaren, bestehend in Zinn, Porzellain, Kupfer, Eisen, Holz u. dgl, empfiehlt in großer Auswahl I. H. Fuhr, Zinngießer. 2106) In leinenen Bcttzeugen und leinenen Hausmacher-Handtüchern habe, ich eine große Auswahl erhalten und empfehle solche unterm Fabrikpreis. Julius Wallach. F e i l g e b o r e n. 2116) Chocolade, feinste Gewürz- und Ge- sundheits-Chocolade, Cacao-Masse ohne Gewürz, Stearin-, Tafel- und Chaisenlichter, Punsch-Essenz, feinsten Rum rc. empfiehlt I. G. Appel. 2107) Frische Häringe sind angekommen bei Julius Wallach, am Markt. 2024) Mein englisches Zinnlager selbst verfertigter Waaren, sowie alle Gattungen Messing- Leuchter, wogegen auch altes Messing angenommen wird, empfiehlt I. H. Fuhr, Zinngießer. 2050) Weiße und bunte Wachsstöcke, Wachs-, Tafel- und Laternenlichter, Stearinlichter, 1. Qualität, empfiehlt Emil Pi stör. 2108) Alle Sorten grünen und schwarzen Theo, Dampf-, Gewürz- und GesundheiiS- Chocolad^ empfiehlt Julius Wallach, am Maikt. 2118) Ein sehr guter 4säbriger Hühnerhund ist billig zu verkaufen. — Wo? sagt d. Erped. d. Blatts. Zu vermiethen. 2105) Das von Schreiner Löber bewohnte Logis ist anderweit zu vermiethen und im Monat Januar 1847 beziehbar. PH. Schmall II. in der Müklgasse. Auszuleihen. 2112) 100 fl. Armenkapital sind aus der Gemcindekasse Mainzlar auszuleihen. Allendorf am 11. Decembcr 1846. Deines, Gemeinde-Einnehmer. 2113) Aus der Stadtkaffe dahier sind 100 fl Armenkapital auszuleihen. Allendorf a. d. Lumda am 11. December 1846. Deines, Sradlrechner. 668 2111) Zn dem Kirchenfonds zu Mendorf lie- 2110) Zn dem Kirchenfonds zu Beuern liegen gen 200 fl. zum Ausleihen bereit. 100 sl. zum Ausleihen bereit. Mendorf am 11. Decembcr 1846. Mendorf a. d. Lumda den 11. December 1846. Deines, Deines, Kirchcnrechner. Kirchemechner. Vermischte Nachrichten. Vocnl- <2ewerl>- Verein« Hauptversammlung der hiesigen Localsection des Gr- Gewerb- Vereins nächsten Samstae; am 19. l. M., Nachmittags präcis 6 Ahr. Vorkommender Gegenstand: Ite Vorlesung über die Hebung der arbeitenden Elaste, nach Dr. W. E. Channing. Hierzu werden auch Nichtmitglieder deö Vereins freundlichst eingeladen. Gießen am 14. December 1846. Der Vorstand. Uni e v rechts anstatt für angehende Gewerbsleute in Gießen. Unter Bezugnahme auf die in obigem Betreff erschienene Bekanntmachung vom 15. Oktober l. I. wird den Interessenten hierdurch mit getheilt, daß die sog. zeitweise Schule nunmehr bestimmt den nächsten Montag am 14. lauf. Monats eröffnet werden wird. Gießen am 10. December 1846. Die Vorstände und der Secretair der Localsection des Gr. Gewerb-Vereins daselbst. 2038) Allgemeine Nenten - Anstalt zu Darmstadt. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 6. Zuli d. Z., machen wir darauf aufmerksam, daß die diesjährige (3te) Zahresgesellschaft mit dem 31. Decembcr l. I. geschlossen werden wird und laden wir daher diejenigen, welche sich bei dieser Jahresgefcllschaft noch betheiligen, oder Nachzahlungen auf frühere Einlagen machen wollen, hierdurch ein, solches vor Ablauf jenes Termins zu bewerkstelligen. Dieses kann, sowohl dahier bei unserem Hauptbüreau, als auch auswärts bei unseren Herren Bevollmächtigten geschehen. (Zn Gießen bei Herrn Z. G. Appel.) — 2417) Conditorei - Waaren - Ausstellung in den neuesten Desscins und reichhaltigster Auswahl empfiehlt Louis Lind. 2115) Der berühmte Hühnerauge» - Operateur A. Heidingsfelder macht dem verehrten Pu« 2124) Zu der in reichhaltigster Auswahl begonnenen Ooia MS orc i M'Ztz MEM- Ausstellung ladet crgebenst ein Adolph Höpfner. 667 blikum bekannt, daß er Hühneraugen ohne die gc, ringstcn Schmerzen operirt, wie auch eingewachsene Nägel und Frostballen. Er logirt bei Herrn Bäckermeister Christian Augard. GeldCours vom 14. December. Gold- und Silber-Sorten. Neue Louisd'or ...... Friedrichs'dor . . Ducatcn . 20 Frank-Stücke ... ... Holl. 10 ff. Stücke ..... Engl. Souverains Laubthaler Preußische Thaler Fünf-Franken-Thaler ..... Hochhaltiges Silber Gering-mittelhaltigcs Silber . . . fl. fr. TT 5 9 47z 5 35 9 281 9 55 1 1 54 2 43j 1 45 2 20 24 20 24 18 212 ) Eine reiche Auswahl von Conditorekwaaren aller Art, deren Ausstellung bereits begonnen hat, empfiehlt zu geneigter Berücksichtigung. C. Maylämder. Kirchliche Anzeigen. Evangelische Gemeinde. Beerdigt. Den 13 December. Elisabethe^Mar- garethe Balser, des verstorbenen Großherzoglichen Stcuer- secretärs, Friedrich Gottlieb Balser, hinterlassene Wittwe, geborne Cramer, alt 77 I. 3 M. 3. T., gestorben den 10. December. Berichtigung. Bei den, in Nr. 98 dieses Anzeigeblatts aufgcführten, Beerdigten ist unter dem 4. December statt Karl Philivp Peter Euler zu sctzen: Philipp Christian Conrad Euler, Bürger und Packer dahier, alt 45 I. 9 M. 1t T., gestorben den 2. December. Angekommene und abgereiste Fremden In den Gasthäusern. im Einhorn: Hr Hainfricd IN Fam. u. Bedien., Rent. v. Liverpool. Hr. Woond m. Fam. u- Bedien , Partie, v. London. Hr. Frasch, Kfm. v. Stuttgart. Hr. Remmicr, Cand. theol. v. Göttingen. Hr. Freiherr v. Berner m. Fr. u. Bedien., Geh. R. v. Carlsruhe. Hr. v. Gottler, Cad. v. Mainz. Hr. Engelbach m. Bedien., Haupkm. v. Coblenz. Hr. v. ©inner m. Bedien., Lieutn v. Bonn. Hr. Moldau, Advoc. v. Cöln. Hr. Plerer, Amtm. v. Neuwied. Hr. Steinerd', Kfm. v. Elberfeld. Hr. Conradi, Partie, v Wiesbaden. Hr. Kraft, Kfm. v. Frankfurt. Hr. Schotz, Oecon. v. Hochheim. Hrn. Kfl. Rolkopf v. Odenkirchen u. Renner v. Berlin. Hr. Meper, Fabrik, v. Mainz. Hr. Hees m. Bedien., Capit. v. Cöln. Hr. Rahn, Weinhändl. ».Mainz. Hr. v. Hcidewolf, Direct. v. Marburg Hr. v. Eck, Hofg.-R. v. Ustngen. Hr. Straus, Optic. v. Achen. Hr. v. Dorlang, Gutsbes. v. Preßburg. Hr. Roscheldorf, vr med. v Lüdenscheid. Hrn. Rent. Perna u. Scheller v. Wien. Hr. Schol- ger, Gutsbes. v. Dresden. Hr. Frep, Partie, v. Freiburg. Hrn. Kfl. Solters v. Offenbach u. Pfeffer v. Mainz. Hr. Heper, Advoc. v. Darmstadt. Hr. Kämmerer, Jnspect. v. Ziffingen. Hr. Euler, Kfm. v. Duisburg. Hr. Krell, Hauptm. v. Düsseldorf. Hr. Lebemann, Ingen, v. Straßburg. Hr. Sturm, Weinhändl. v. Kempten. Hrn. Kfl. Lenkens v. Nic- derwesel u. Theobald v. Coblenz. Hr. Müller, Spedit. v. Mainz. Hr. Krepser, Lieutn. v. Castel. Hr. Meper, Fabrik, v. Speper. • im Kappen: Hr. Rabenau, Revis, v. Darmstadt. Hr. Fehring, Kfm. v. Mainz Hr. Krimmelbaum, Fabrik, v. Barmen. Hr. Stunck, Ingen, v. Darmstadt. Hr. Silber, Kfm. v. Nürnberg. Hr Tprell, Kfm v. Frankfurt Hr. Rink, vr. phil. v. Kopenhagen. Hr. Simmer, Jnspect. v Heidelberg. Hr. Lerch, Privatm. v. Würzburg. Hr. Ball- berg, Fabrik v Sachsen-Meiningen. Hr. Mahr, Stad phil. v. Hannover. Hr. Trost, Postpract. v. Brombach. Hr Hartmann, Comm v. Frankfurt. Hrn. Kfl. Beper u. Fischer v. Frankfurt. Hr. Schalter, Privatm. v. Homburg Hr. Rink, Lehr. v. Aschaffenburg. Hr. Ernst, Fabrik, v. Fürth. vom 11. bis 14. December 1846. Hrn. Kfl. Wenzel v. Frankfurt u. Wagel v. Schweinfurt. Hr. I. Vogt, Oecon. u. Hr. Ä. Vogt, Forstcand. v Lehrbach. Hrn. Kfl. Matthey v. Romdorf, Kattmann v Frankfurt, Kühnert v. Cassel u. Aschmann v. Coblenz. Hr. v. Dinner, Forstm. v. Battenberg. im Prinz Carl: Hrn. Schrein. Langsdorf v. Leihgestern, I. Gescheid u. H. Gescheid v. Butzbach. Hr. Bast, Oecon. v. Oberohmen. Hr. Frankenthal, Ksm. v. Leusel, Hrn. Geschäftsl. Söllner v. Schlitz u. Böhl v. Bersrod. Hr. Roth, Kfm. v. Schlitz. Hrn. Künstl. Schaff u. Bottnuß v. Coblenz. Hr. Borger, Spedit. v. Offenbach. Hr. Lemp, Oecon. v. Niederwöllstadt. Hr. Stauch, Ingen v. Darmstadt. Hr. Offergeld, Geschäftsm. v. Oberbiel. Hr. Kaufold, Handelsm. v. Hartmannsham. Hrn. Kfl. Schleicher v. Mainz u. Walther v. Worms. Hr. Frank, Oecon. v. Romrod. Hr. Wolf, Optic. v. Mannheim Hr. Stein, Oecon. v. Alsfeld Hrn Geschäfts!. Stamm it. Rauch v. Windhausen. Hr. Lippmann, Privatm. v. Wallau. Hr. Terbandt, Gastw. v. Burggräfenrod. Hrn. Oecon. Schei v. Stürzhausen u. Buter v. Stcinhirsch. Jungfer Wagner v. Gönningen. Hr. Bieber, Privatm. v. Schlierbach. Hr. Leppold, Kfm. v. Sarlouis. Hr. Betz, Microgr. v. Stettin. Hrn. Stud. Schmidt u. Heldmann v. Göttingen. Hr. Hoffmann, Privatm. v. Alsfeld Hrn. Handelst. Lautern v. Brilon u. Melzer v. Paderborn. ’m Hirsch: Hr. Schäfer, Müll. v. Lisberg. Hrn. Steiuh. Müller u Walter v. Bieberich. Hr. Finkernagel m. Sohn, Fuhrm. ». Seibertenrod. Hr. Haubensack, Handelsm. v. Gönningen. Hrn. Fuhrl. Kalbfleisch v. Mörlau, Heinzer v. Dieburg u. Otto v. Darmstadt. Im Darmstaedter Haus: Hrn Handelst Brüht U. Kühenmuth v, Frankenhain, Fcp v. Holzhausen, Kaiser v. Oberschmittcn, Adam v. Darmstadt u. Kirchner v. Vadenrod. Fr. März v. Laubach. Hr. Reiber, Handelsm v. Gönningen. Fr. Jung v. Marburg u. Fr. Schultheiß v. Fulda. Hrn. Geschäftsl. Zinn v. Hopfgarten, Noll u Jung v. Endbach, Dillmann v. Steinfurt u. Bücking v. Alsfeld. Hr. Wagner, 668 Handelsm. v. Gönniugen. -pt. Filius, Rcnimeist. 9. -Btitn» heim. Hrn. Geschäfts!. Adam v. Bottenhorn, Höchster v Schweinsberg u. Stepp ü. Hatzfeld. Hr. Köster, Buchb. v. Parchim. Im Stern: Hrn Schmiedmeist Wertz v. Darmstadt u. Hauck ». Craifa Hr. Langrebe, Web. v. Dornhagen. Hr. Lelaburg, Comm. v. Danzig. Fr. Fischer v. Frankfurt u. Fr. Homeper v. Schlitz. Hr. Weiser, Handelsm. v. Schabenhausen. Hrn. Fuhrt. Hens v. Herborn u. Knüppschild v. Karlshafen. Hr. Engelbach, Bote v. Biedenkopf. Hr. Schmidt, Web. v. Arolsen. Jungfer Hufeisen v. Zwisten. Hr. Hei- dingsfeld, Optic. v. Mainz. Hrn. Handclsl. Bogel v. Semmt u Weiser v. Schabenhausen. Hr. Becker, Kelln, v. Bieben. Hr. Stemmler, Lohgerb. v. Homberg. Hr. Fillgraf, HandelSm. v. Dutenrod. Hr. Größer, Fuhrm. v. Geißmar. Hr. Appel, Privatm. v. Grebenau. In der Sonne; Hrn. Handelst. Wagner v. Beuern n. Goldmann v. Ershausen. Hr. Sehrt, Scrib. v. Grünberg. Hr. Sauer, Geschäftsm. v. Rauschenberg. In der Rose: Hr. Erb, Fabrik, v. Echzell. Hr. Mas- stng, Metzg. v Schotten. Hr. Eifert, Gastw. v. Felda. Hr. Epüng, Geschäftsm. v. Ruttershausen. Hrn. Weißbind. Cubinetspredigt, welche Gottlieb Kober ?um Tröste des llandmnnns geholten hat. (Schluß.) Freue dich, Bauer! Du lebst fetzt in einem gesegneten gechrten und glückseligen Stande. Du wirst dich nähren von deiner Hände Arbeit; wohl dir, du hast es gut, Bauern sind die glückseligsten Leute, ihnen wachst Alles selber zu. Ein Bürger muß allen Quark in der Stadt theuer bezahlen. Bauern sind die reichsten Leute, des Herrn Segen macht sie reich, sie sind ost vergnügteren Herzens bei ihrem Wenigen, als die Großen in der Stadt bei allem Ucberfluß. Bauern sind die gesundesten Leute. Wie kommt es? Sie arbeiten fleißig und machen das Geblüt gangbar, sie wohnen aus dem Dorfe in gesunder und freier Luft, dürfen nicht aller Leute Gestank und Unflat auffangen, wie die Großstädter. Kaiser Friedrich III. pflegte zu fugen: Ein gesunder Bauer sei besser als ein kranker Kaiser. Aus was für Ursachen begibt sich anders der Adel Sommerszeit aus der Stadt hinaus auf seine Landgüter, als der Gesundheit wegen? Glaube du, daß dir deine frische Milch auf dem Dorfe, und die Bäche und Flüsse, wodurch du oft mit bloßen Füßen gehst, weit gesünder still als den Reichen ihre Sauerbrunnen, Karls- und Töplitzer Bäder. Bauer, laß dir's also immer sauer werden! Dein Feld-, Wiesen- und Gartenbau ist dabei nicht ohne Lust, dein Gemüth kann sich das ganze Jahr durch auf dem Lande erlustigen, vor deinen Augen liegen grüne und lustige Landschaften, ein schöner Berg ragt Buchhammer v. Darmstadt tt. Conradi v. Münden Hr Bruck, Geschäftsm. v. Aßlar. Hr. Staubach, Privatm. v' Herbstein. Hrn. Gcschästsl. Hartmann v. Dieburq u Klotz v. Ronshausen. ' v 3 n den Privathäusern. Bei Fr. Jnspect. Melior: Hr. Heinrichs, Cand. v. Ge- bmt. — Bei Hrn. Uhrm. Scharmann: Hr. Scharmann, Psarr. v. Derbach. - Bei Wittwe Michel: Hr. Krieacr, Privatm. v. Dillenburg. — Bei Hrn. Bauaufsch. Mirka: Hrn. Pflaster. I. Bach u. Ehr. Bach v. Lauter. - Bei Hrn. G Becker: Fr. Kilian v. Biedenkopf. — Bei Hrn. Buchh Heyer, Sohn: Fr. v. Schenk v. Wetzlar. - Bei Hrn Andr. Möhl: Jungfer Siegfried v. Grünberg. — Bei Fr. Hofkamm.-R SartoriuS: Frl. Scharmann v. Laubach. — Bei Hrn. L. Steinmeper: Jungfer Homeper v. Schlitz — Bei Hrn. Hofger.-Advoc. Gottschalk: Hr. Gottschalk, Pfarr. v. Oberscemen. - Bei Frl. Jungk: Frl. Klingeldöfer v. Gladenbach. — Bei Hrn. Kfm. Meper: Hr. Meyer, Weinh. v. Frankfurt. - Bei Hrn. Geh. Just.-R v. Helmolt: Hr. v. Rotsmann, Licutn. v. Worms. — Bei Hrn Andr. Möhl: Hr. Siegfried, Metzg. v. Wetzlar. — Bei Hrn. Univ-Buchh. Heyer, Vater: Fr. Affeff. Ortwein v. Grünberg u. Frl. Diehm v. Lauterbach. über dem andern hervor, eine Heerde schneeweißer Schafe klettert darauf herum, im Grunde weiden junge Lämmer, auf den bunten Wiesen steht das Mastvieh im Grase bis an die Euter, ein klares Wässerchen fließt hindurch, und wässert sie in der Dürre ; im Garten^ stehen die Bäume bald voller Blüten, bald voller Früchte; auf dem Felde schoßt in einer schönen Aue Korn und Weizen; ein Dorf, eine Wiese, ein Garten, ein lustiges Wäldchen liegt dem andern gegenüber. Wie schön kannst du da betrachten, wie voll die Erde sei der Güte des Herrn, wie frohlockend kannst du mit David ausrufen: Die Wohnungen sind fett, daß sie triefen! Und die Hügel umher sind lustig. Die Anger sind voll Schafe, und die Auen stehen dick mit Korn, daß man jauchzet und singet. Ach Bauer! so bleib in deinem schönen und vergnügten Stande, arbeite fleißig, jäte und dabei bete, vertraue Gott, so hat es mit dir keine Noch. Dein einfältiger Glaube ist Gott angenehmer, als der Gelehrten ihrer. Noch Eins merke zuletzt. Laß dies bekannte Sprüchwort an dir nicht erfüllt werden: Der beste Bauer ein Schelm. Geize, schinde und schabe nicht zu sehr, leg' dich nicht auf lose Ränke und Schwänke. Halt nicht Getreide auf Wucher auf, unterwirf dich der Obrigkeit, und gib, was sie dir auferlegt. Folge deinem Prediger und thu nach seiner Lehre. Nichte nicht muthwillige Theuerung im Lande an, vielweniger Unruhe und Empörung. Fürchte Gott und ehre den Fürsten des Landes, so hast du Glück und Segen vom Fürsten des Himmels! Druck und Verlag der G. D Brübl'fchen Buch- und Steindruckerei in Gießen.