Nr. XXXXIII. ■ 28. Sckobr. -797- Giesser Jüielligknzdlütt. In und Auswärtige Viktualienr und Markt-Preise. 1 ft Qchsenfleisch 15 auch 1 — Kuhfleisch — 1 — Rindfleisch — 1 — Kalbfleisch — 1 — Schweinefleisch — 1 — Hammelfleisch — 1 — Hammels fet t — I — Rind-fett — Gresen. iDarmst Dill b. Fulda. Mark Weilb ! Wezlsr kr. I 14 I 12 li 15 14 li 32 32 38' 32 30 32 8 8 10 1 1 1 1 1 1 1 1 i 1 1 l 1 11?" fr. 14 13 [6 M 13 -4 26 30 |’ä 1 II 1 li । 1 i l I l 1 1 1 kr I 15 1 10 l [6 V3 £2 — 1 -1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 fr. 12' I l £0 12 l I l6 20 Pf- — ! fr. 14 11 9 10 9 18 is 24 24 40 28 8 6 10 1 1 1 1 1 * 1 1 1 1 1 1 II 1 kr. 15 14 14 16 U — 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 15. fr. iS 13 15 13 34 34 8 5 fei 1111111 1 1 1 1111 1 — 1 — 1 — £ — I — I “ I — Schweinefett — S-'ifen — Lichter — frische Butter — geschälte Hirse — grob geschalte Gerste klein geschälte Gerste Eyer ä 4 fr, — — 2 St. 4 St. 4 St. 4 St. 4 St. 3 Sh Getcaidepreise vom ri.Oct. bis den 28.Oct., in Frankfurt. Wahrung den fl. ä 60 kr und das ft. zu 34 ^oth Cölnisches Silbergewicht. Städte. Darmstadt Friedberg Fulda Giessen Marburg Diez Wezlar' Gemäs. das Malter, das Malter, das Malter, das Achtel, das Mött. das Achtel. das Achtel. Wa fi. 9 15 16 10 8 14 11 izen "fr. 30 wiegt ft. 175 200 — । 200 150 340 206 Korn ■füTT 6|^o Ilt- lS — 8 - sH 13:40 8|io wiegt ft. 157 190 180 i3S 200 190 Ge st. 5 9 1_______ 7 3 9 6 | I I v'O O 1 m- । J I l_^T — rche und zu Heerden dringt. g) Fremdes Rindvieh läßt er nicht zu dem Seungen kommen, unv nimmtesauch nicht in seine Ställe und Werden auf. B. Vorsichtigkeitö-Maasrrgeln jeder Gemeinde. 4) JedeGemeinde (der Stadt, des Fleckens, des Dorfs) verfertiget genaue Listen von alkm ihr zugehörigen Rindvieh? ; sie bemerk! bei jedem Stücke seinen Werlhz und alles hinzu - oder ab-kommende Vieh wird zu - oder abgeschrieben. 5) Sie befiehlt den Rindviehhirten: die aenau.ste Aufsicht auf die heerden zu Hal. ten; mid krankes Vieh davon abzusondern und anzuzelgen. 6) Sie verbietet den Hirten: fremdes/ ©bfr neuangekauftes Rmdvieh früher, als wenn e<5 nach 10 tägigem Aufstauen ist gesund befunden worden, zu den Hkkrden iymmrn zu lassen. 11.) Wenn die Pest auf 15 bis 5 Stunden nahe gekommen i|i. A, Vorsichtigkeils-Regeln jedes Ge- meindsgen vst'en. 7) Von Viehhändlern uuO auf Vieh/ markten kauft er kein Rindvieh, undwenn er es auch für den Halden Preis bekomr- men könnte. Merk e: Wohlfeilheit macht verdächtig und muß jeden aoschrecken. 8) Wer aus einer benachbarten,, unan- gcsteckten Gememöe Rindvieh kaufen will, der erforscht vorher: 00 dec Verkäufer das zu verkaufende Stück schon füie geraume Zeit befkffen habe, und ob demselben und seiner Gemeinde km Rindvieh verstorben sty. 9) Wer aus einer andern Gemeinde Rindvieh gekauft har, dec stell! da» gekaufte Stück allein, und behalt alle fein Rindvieh io Lage lang auf dem Stalle. 10) Zu Heerden, zu welchen mehrere Gemeinden oder einzeln liegende Höfe ihr Vieh treiben, laßt er sein Rindvieh nicht gehen. 11) Rindvieh, das nicht zur Gemeinde gehört, und fremde Menschen, tnsenders Viehhändler, Vrehdoctor, Kurschmiede/ Mezger und Juden, läßt er nicht zu seinem Rinomehe, in seine Ställe und Weiden kommen. 12) Er geht sparsam mit dem Futter um , und sucht sich auf den Fall der Nvth, einen Vorrath von Futter zu sammeln. B. Vorsichtigkeits - Maasregeln jeder Gemeinde. 131 Jede Gemeinde bittet die Obrigkeit a': um Aufhebung der Viehmarkte, b) um Einschränkung des V'-ehhandels, und c) um Lheilung der zwisch n meh/eren Ge- m-inden gemeinschaftlichen Hüten und Weiden. 14) Die 14) Die Granzen der Hüten, Weiden und Triften , durch-inen leeren Raum von den daran gelegenen getrennt, werden durch Strohwische b^zuchnet. 15) S" hall Listen von allem zu einer Heerde gehörigen Rindvieh?. 16) Sie sehr verständige Männer, nicht Knaben, zu Hirkenan; und gebietet ihnen: kranke» Vieh voll der Heerde gleich abzu- sondern. 17) Sie verbietet den Hirten: Vieh, das nicht auf der Liste steht, und daöVieh desjenigen , -er neues Vieh gekauft und es noch nicht io Tage lang aufgestallt hat, zu den Heerdcn kommen zu lasten. 18) Sie läßt an jedem Tage durch einen G meindegenosten die Heerden, Hüten und Weiden besichtigen und untersuchen. Und iy) jede Gemeinde sucht ihr Vieh abgesondert und allein zu halten. III.) Wenn die Pesinur noch 5(oderwe nigere) Stunden entfernt ist. , / A. VorsichtigkilS - Maasregeln jedes G» meindegenosten. 20) Jeder rechtschaffene Genosse einer Gemeinde kauft' und verkauft kein Rind" vieh. (Kuhkälber zieht er zur Zucht auf.) 21) Ist es möglich , so stallt er alle sein Rindvieh auf. . 22) Kann er unmöglich alle sein Rmd- vieh aufstallen; so stallt er dock die Hälfte und vorzüglich die trächtigen Kühe auf. 23) Hr treibt sein Vieh nur zu einer einzigen He-rde. ' r *24) Das ausqetriebene Vieh laßt er nicht zum aufg-stalltrn komm-n. 25) Er laßt sein Rindvieh nicht einzeln oder heimlich hüten. 26 Fremdes R'ndvieh und andere Tkstere, — fremde Menjchen , (besondere Viehhändler, Schlas>ter, V'ehd..cior und Juden ) — und Sacken, di? leicht vergiftet ftyn können.( rohe R'ndehäute, H?u, Futter, Stroh, Wolle, Lumpen aus andern Gemeinden), laßt er weder zu seinem Rindviehe, noch m sein Haus, in' feine Stalle, und aus feine Weiden kommen. 27) Erlässt sein Ruwoieh und fine an» dern Th-ere an keinem angesteckren Ort und zu keinem hänfen Buche kommen oder ge- Yen. 28) Er und die ©einigen, und Knechte und Mägde gehen in keinen angestrckten Ort und zu keinem franken Rindvieh?. 29) Er halt die genaueste Aussicht auf fein Rindvieh ; und fangt ein Stück an »U husten, und scheint es, nicht recht munter zu jeyn: so sondert er es augenblicklich von dem gesunden Viehe ab, zei il es gleich dee Obrigkeit an, und behalt alle sein Rindvieh auf dem Stalle. 30) Und Einer hält den Andern zur Er- süllu.'.g seiner Pflicht an. B. Vorsichtigkeits - Maasregeln jeder Gemeinde. 31I ©le ermahnt zur größten Vorsichtigkeit , und geht unter obrigkeitlicher Er- laubniß mit allen ihren Gemeindsgenossen den Vertrag ein : kein Rindvieh (äusser unter sich) zu kaufen und zu verkaufen; und 32) Rindvieh, das nicht zur Gemeinde gehört, und Sachen, die leicht vergiftet seyn können, ( als rohc Rrndehaute, Heu, Futter, Stroh, Wolle, Lumpen) nicht in und durch den Ort zu lassen, und auch nicht in Ställe und Weiden aufzunehmen , oder zu beherbergen. 33) Sie hält die Listen, (Artikel 4 und 15) in der größten Ordnung. 34) Sie ermahnt zum Aufstallen alles, oder des mehrsten Rindviehs. 35) S>e läßt reiheherum Einen Gs- mnndsqenossn den ganzen Tag.Woche bei Einer Heerde halten , der mit dem H"ten darauf zu sehen hat : daß kein fremdes oder unaufgeschriebektes Vieh zur Heerde komme; daß die Heerde die bezeichnetem Gran-- Granzen nicht überschreite; und daß kranke- oder hustendes Vieh augenblicklich von der Heerde abgesondert werde. 36) S>e verbittet: mit einzelnen Stücken , oder heimlich zu hüten. 37) Sie verbietet: von dem Hofe, wo Rindvieh krank oder gestorben ist, Vieh aus - oder zu den Heerden zu treiben. 3§) Und sollte in einer benachbarten Gemeind"? die Pest auegkbrochen seyn : so verbietet sie das Austreiben Leb Rindviehs und der Heerden, und bewacht und sperrt ihre Granzen, und alle Wege und Stege. X. Verhütung der Verbreitung der R i n d v i e h p e st. Wenn in einer Gemeinde ein Stück Rindvieh an der Pest krank geworden ist: so sollte man, um die weitere Verbreitung der Pest in der Gemeinde und im Lande zu verhüten, das Folgende thun 39) Das, nach der Aussage de« Aufsehers, an der Pest kranke Thier wird an einem abgelegenen Orte getödtet, und mit Haut und Haar 8 Fuß tief verscharrt. Und 40) auch das mit demselben wahrend seiner Krankheit in Gemeinschaft gewesene Rindvieh, wenn es nicht mehr als 10 Stücke sind, wird gelobtet. (Esist wahrscheinlich angesteckt und wurde doch an der Pest sterben.) Sind f 41) es aber mehr als to Stucke: so werden sie wohl nicht getödtet, sondern in Haufen von io Stücken vertheilt, und auf das genaueste von allem andern Rindviehe in besondere Ställe oder Weiden abgesondert, und auf das sorgfältigste bewacht. Und bricht die Pest unter einem Haufen aus, so wird der ganze Haufen (wie Art. 39.) getödtet. 3 Merke: Das todtgeschlagene Vieh wird 'ka^rirt und bezahlt werden. Und deswegen wird jedes Land Rindvieh- Versicherungs-Anstalten machen. 72 ( — Merke: Durch das Todtfchlagen einiger kranken ober angestecklen Thiere sollen sehr vlrle Thiere von der Pc st und dem Tode gerettet werben. Der Verfolg künftig. Gottesdienst am 29.0>ctbr. In der St. Pancratiuskirche. Morgens Herr Superintendent Bechtold. Nachmittag» Herr Superintendent Müller. In Der Bu'gkuche. Morgens Herr Pfarrer Buff. Nachmittags Herr Kandidat Strack, aus Fuica. (Pcobepredigl. ) Morgen den 29 Octbr hat das Frischbacken des Beckermeist.r Pistors hmterias- sene Wittib, auf dem Selzersweg. Ein r und Anspaf sirre. Am 19. Oct. Hr. Oberstallme'ster von Darckhau», ron Darmstadt, durchpass. Eov Hr. Hofrath Stein, von Marburg, durchpass. - Am Lv. Oct. Frau Baronesse de Plcß, von Hannover, durchpass. Am 24.Oct. Hr. Obristlieut. V.McoS, von Hess. Cassel, durchpass. Gebohrne und Geraufte bei der Stavr- kirche. Am 20 Oct. Dem Burger und Mez- grr, Georg Melchior Waidich, ein Sohn. Am ri. Oct. Dem Burger und Leinweber, Ludwig Friedrich Hillgarth, eine Tochter. Am 22. Oct. Dem Burger undRoiy- gerber, Jvh. Henrich Sack, eine Tochter. Gestorbene und Beerdigte bei der Stadtkircbe. Am 24 Oct. Anna Maria, des Burger- und Traiteurs Joh. Christoph Da- mers Ehefrau, alt 51 Jahr, iMvn. 13 Tage.