Nr. XXVI. ' 29. IM, 179». In und Auswärtige Viktualieu- und Markt - Preisei Giesen V. farmst. Dilleb.j Fulda Marb. We HB. IWrtlak i ft Sck)ftttfl« I — KÜKfleis I — Rindflei 1 — Kalbflei I — Schwei- I — Hamme 7 — Hammel 7 — Rindsf« 1 — Schweir i_— Seifen 1 — Lichter j — frtfd)e I — geschält 1 — grobges 1 — klein ges Eyer ä 4 kr. ilch_ — | ch — 1 sch •— rcb — refleisch — fleisch — sfett — tt — refett Sutter — e Hirse —- chälte Gerste chälte Gerste kr. \\ 9 7 6 ? 90 90 16 16 18 15 4 3 6 pfa 2| 2 , . . I . ► 1 Ht | | 1 -4 1 1 Cb O -« OO \O CO 1 ‘C 7 11111111111 »11 r?- | | | | I 1 1 1 1 1 occ» 1 -4 00 r 1 1 1 1 I 1 1 1 1 1 1»1 1 | | | | Os I 1 1 1 00-4 1 Ch-xl p Pf 2 2 tr. 8 6 5 5 8 6 90 90 (6 16 18 ,8 5 5 7 Os00 j moo | 1 I | 1 1 I I I l^l "" 11 "«1 i 1 11 111 11 1 1 1 1 1 1 J 1 । H । । !?■ OV1 1 1 i 1 1 1 OO'Vl 1 -4 ’xO -J > 1 H 1 1 1 1 1 H M l 1 IX — — 6 St. 8 St. 6 St. 8 St. 7 St. 8©L Gecraidepreise vom r2. Juni bis den 29. Ium, m Frankfurt. Wahrung den |T. a 60 kr. und das ft. zu ZchLoth Cölmsches Srlbergewicht. Stadt.-. Gemäss Wauen wiegt Kvrn wiegt 1 Gerste wiegt Hafer wiegt Darmstadt Friedberg Fulda Giessen Marburg Weilburg Wezlar das Malter das Malter das Maas das Achtel daS Mött das Achtel das Achtel fi- 8 7 1 TO 7 10 IO kr. 30 20 28 30 | .0 Tb. '75 200 — 11 200 150 210 206 fl- k 6 4 6 3 1 1 8 3 515 7U 71'5 r. 0 0 2 0 0 0 0 ft. 157 190 _ '180 135 2CO IOO fl 5 5 > — - tr. ft >pc Mio |3c >150 ft. I40 170 1 — 1 160 120 168 fi.itr. 51— x5|- - Nb 5 3c ?! 5[3O tt- 98 140 2* 130 Schwarz Brod Weck —7 — Butter Bretzeln gemischt Brod oder Taigscher fr. 1 1 1 1 I i ec koth 10 6 3 8 Quint 31/2 21/2 II/4 31/3 SSM Zärstl. verst-dtttrttg. Don Gorees Gnad en Georg Landgraf zu Hessen rc. rc. Verfolg. — Sollte arich von Zeit unfers publi, tirten schon an gezogen en Verbots, und dfo innerhalb denen 'ächsiverflossenen dreien Jahren, einige Verrheilung deren uns pfachtbaren Erbgükher, ohn unsere drsvnoer« Verwrlligung, auch unwissend der Beamten ( dann da es aus deren Consens oder Nachlcsssigkeitgeschehen, sie seldstew vielmehr hierum angesehen wer» den sollen > vorgang-n, oder auchBeede, Zins, Schatzung und andere Beschwerde von eigenen Güthern genommen und denen vererbten aufgelegt, seyn, wollen wir solches hiemik auch vernichtet und aufgehoben haben, und sollen die Güther, säurt davon fallendenZinsen und Gülden, Wieder zu einer Hand gebracht, auch alle denen Erbleihgüthern neuerlich nufer» legte Bürden wieder abgethan, und da. hin, wo sie Herkommen, verwiesen/ dazu die Verbrecher ohnaachläfsig bestraft Werden. Also, da die von uns erblich hingei-ehene Güther, alle oder eins Tbeils ganz wesentlich verstellt, aus Scheuern, Wohnhäuser, aus Weinbergen, Acker «der Wiesen, dergleichen und hinwieder, gemacht werden wollten, worauf dann unserer Scannen fleißiges Absehen gerichtet seyn soll, ist solches, ohn unfern scheinbaren darunter begriffenen Nutzen, in keine Wege zu gestatten, weniger aber nachzusehen, daß dieselbe, ohn unfern ausgedruckten zuvor eingeholten schriftlichen Conftns, in einigerlei Weise auf fer dem Stamm verliehen, oder gar ver. äusser! werden, dann wir hienrit alle solche Leihe, Alrenation. Verwendung und Uedergab, aus was Ursachen selbe Mch vorgenommerr würde, gänzlich caf- siren und .aufheben. Wo aber je ein itnb ander Erbbeständer aus sonders bewe. genden, oder auch dringenden Ursachen unsere Güther. übergeben wollten oder wüsten-, sollen sie unfern Beamten ihr Vorhaben oder Anliegen mit allen Um. standen vorher schriftlich zu erkennen ge. den, und diese hierauf sich alles angege. denen Berichts aus dem Grunderlernen, zuforderst aber nachfo'.schsn, ob unsere Güther aus gnugsamrn redlichen Ursa» chen, oder auch ausNorh, undalsomit Fug übergeben, und an wen selbige ge. lassen werden wollen, und ob solches alles uns zu Schaden oder Nutzen gereichen mochte, und diesem nach bei ihren Ei. deopftichlen uns von allem nnterthänig berichten, zumal mit darauf sehen, daß, soviel immer möglich, unsere Güther att vermögende, arbeitsame, fleißige, und solche Leute gelangen, von welchen wie unfern schuldigen Pfachr jedes Jahr z» rechter Zeit erhalten, zuforderst aber des. selben , und daß dem Erblcihbrief in allem gelebt werden soll, mit tauglichen und gnugsamen Unterpfanden, in Man. grl ober Oerfdben, mit gesessenen vermögenden Bürgen , oder auch aufs äusserst durch geschworne Caution, nach Ord. nung der Rechten, vergewissert werden mögen, gestalt dann denen Erbleihbrie. fen, wie jedeenral solche Versicherung ge. schehen, mit allen Umstanden eingerückt werden soll. Und demnach die allgemeine Rechts vergönnen, auch fast aller Orten im H. Röm. Reich also observirt und gehalten wird,^daß, so oft ein vererbt Guth von dem, Stamm ad- und an einen Frem» den kommt, dem Erbherrn von dem, ('n das Guth erlangt, ein gewisses, nach angeschlaaenem Werth, oder gerechter Schatzung des veräusserten Guths, ein etwas su Handlvhn oder Lepenwaarge. — ) io? ( *■* reicht werbe , solches aber von unfern Be- amten bis dahin wenig oder vielmehr nicht in Acht genommen worden: So wollen und ordnen wir auch hiemik, daß un6 auf solchen Fall von jeden zwanzig Gulden des Kaufschillings oder wahrer Aestimation des hingrlaffenen Erbgukhs einer, und also 5 vom 100. durch den, so solch Gut durchKauf, Tausch, Erbschaft in oder ohn Testament, Uebergab oder Darschätzung, Anzahlung, Geschenk, oder andere dergleichen Weise erhällt, baar erstattet, von unfern Beamten eingebracht und uns gebührlich verrechnet werde. Wo aber ein Erbguth durch ersterwähnte odergleichmasigeWegean jeman, den käme, der in der ersten Investitur und Erbleihe mitbegriffen wäre , hätte derselbe keinen Handlohn zu entrichten. Also auch, da zwischen dem Erbbeständer, so das Guth verlassen will, und dem, so es neuerlich erlangt, ein anders, als daß der Acquirent vor sich allein den Handlohn.abführen, sondern selbiger von ihnen beiden zugleich, oder auch von dem allein, so das Guth verlasset, gut gemacht werden soll, abgeredt und geschlossen würde, hat es billig sein Ver. bleiben dabei, nur daß auf allen Fall die neue Beständet sobald dahin ernstlich an« gewiesen werden, daß sie, als obangeregt, gewisse und in unfern Landen gelegene Unterpfand constttuiren oder doch sattsame Bürgschaft, und in Mangel fol eher Mitte! je nur luratori Cantion leb sten, und darauf innerhalb eines Vier- ressahrs, so von Zeit des erlangten Be- sitzes zu rechnen, und bei Vermeidung «ahmhafter Strafe, auch Verlust ihres Rechtes, die Leihbrife gehörigen Orts auswirken und die Gebühr davon erstatt Nn. Würde sich dann eine Aenderung mit dem Landesfürsten zutragen, daß sNtlptdtt dttfeldk nach htm Mitten Golr tes mit Tod abgienge, ober das Erbguth (ohne an den Erbbeständer selbstcn) per» äußerte, und dadurch das dominium di- refbim transferirt würde, soll alsdann nicht allein der Handlohn (wie ohne das in theilö unserer Landen auf solchen Fall die Fahegelder, anstatt der Lehenwahr, entrichtetwerden) gereicht, sondern auch die Erneuerung der Erbbeständnisbriefe, gegen Einhändigung gehöriger Revers, ausbracht werden. Damit aber hinkünftig desto weniger Irrung und Streit entstehe, auch wir der einmal gelegten Unterpfand desto gewisser seyn mögen: sollen unsere Beamten alle in ihr anvertraut Amt zinsende und uns eigenthümlichzuftehende Erbgü- ther jede zwei oder drei Jahr zum wenigsten einmal entweder selbsten oder durch die Gericht jedes Orts absehen und be-> sichtigen lassen, daneben fleißig nach de« Unterpfanden fragen, und, da deren einS von dem Erbbeständer veräussertworden, ein ander gleichgültiges an dessen statt einsetzen lassen, oder, da er es nichtver» möcht, unser Recht auf dem veräußerte« Pfand Vorbehalten, massen dann kein Erbbeständer Macht Haden soll, ohne Er- laubnrs ein solch Unterpfand zu veräns- sern ; gefezt auch, daß ein Bürg in Ad- nehmen komme, odergar verstorben wäre, ein ander tauglicher an desselben Stakt erfordert und gestellt werden soll: und sollen die Beamten, wie sich in solchem Abgeben und Nachfragen alles befunden, umständlich zu Papier bringen, dessen ein Exemplar an unsere Fürstliche Renrhkam- mer sobald überschicken, und eins bet der Amts-Registratur wohl verwahrt aufhalten. Der Verfolg im nöHsilnStük. N«- Bekanntmachung von verschiedenen Sachen. x) Anton Hart von Leihgestern hat so Viele Schulden conrrahiret, daß fein Sic* tiv-Vermögen zu deren Bezahlung nicht anreichet. Da aber jenes Acriv-Vermö» gen äusserst unbeträchtlich ist, und daher vor Erkennung des förmlichen Kontur» fts , ob mit den Gläubigern desselben ein Vergleich getroffen werden kann, verord» vet ist; als werden alle diejenige, welche an ersqgten Anton Hari eine rechtl-che Forderung zu haben termeinen, edrctali» hiermit vorgeladen, um auf Montag den itenIülii l. I. vor dayicsig Fürst!. Amt zu erscheinen, ihre Forderungen ge> hörig zu liguidiren, in dessen Entstehung daß sie weiter damit n-cht gehöret, sich gewärtigen sollten. Signatum Lang« gons den roten Jun. 1793. Fürst!. Hessisches Amt daselbst. Carl Georg v. Zangen, Fürst!- Hessischer Regierungsrath und Amtmann des Amrs Hüt- tenberg. 2) Eine hiesige Gesellschaft ftzt für den eine Belohnung, der den oder dieje, «iaen dösen Buben angeben wird, die verschiedentlich an den Gartenthüreanach hem Wiessecker Wegzn , strafbaren Muth- iv^üen verübt, und ohne daß sieihnen nn Wege stehen, solche schändlich zerhauen und ruinirt haben. Die Belohnung besteht in einer Hal, den Louisd'or, und ist bei mir depontrt. Krieger. Gottesvieni^m zo. Juni. ' <^n der St. Pancratiuskirche. Morgens Herr Superintend Müller. Nach» mmags Herr Magister Reiber. Ä In der Bnrgtrrche. Morgens Herr Pfarrer Buff. Nachmittags Herr Cu« perintendenk Schulz. Morgen den Zv.Juni hat das Frisch, backen der Beckermrister Kämmerer auf dem Markt. Ein, und Attspassirte. Am 20. Jun. Frau v. Berlepsch, lo« giert in der Post. Eod. Hr. Rittmeister v. Philipps« berg, in Kaiser!. Diensten, logiert int Ernhorn. Eod. Hr v. Günberode und Hr. v. Langwerlh, Kammerherrn von Darmstadt, durchpass. ' Ecd. Hr. Hofrath Abel von Wez» lar, durch pass. .Am 22 Jun. Hr. Reg. Rath Stockhausen von Darmstadt, log. in der Post. Eod. Hr. Geheinikjustizrath v. Erp« leben und Hr. Hvfrarh Michaelis, beide von Marburg, log. im Einhorn. Eod. Hr. Lieuten. Häuser, von der K. Preuss Artillerie, durchprss. Am 2g. Jun. Frau v. Hanitsch aus Lhoren, log. im Rappen. Eod Hr. Oberileuten. Grnschy, in Kaiser!. Diensten, durchpass. Am 24.Jun Hr Krieak^rath v. Vo- pelsnia, in K. Preuss. Diensten, log. bei FramObrist y. Glöckner. Eod. Baron v. Oppen, ohne Bedienung, aus dem Preuss., durchpass. Eod. Hr. v. Schillrng, ohne Bedienung, durcipass. Sim 25 Jun. Hr. Marchand,Fürsil. Anhalk'scher Rath, durchpass. Am 26.Jun. Hr Kriegsr. G'schwind von Cassel, log. im Ernhorn. Eod. Hr. Kapit. v. Garo, äusser Diensten, durchpaff. E^d. Hr Lieutenant Marcus, !tt Schweb« Diensten, als Courier durchp.