Nr. XXXIX. -s- Sepkembr. -742. Giesser Jntelligenzvlatt. In und Auswärtige Viktualien-und Markt-Preise. 1 ft Ochsen fleisch — 1 1 — Küdfleisch — | 1 — Rindfleisch — 1 — Kalbfleisch — 1 — Schweinefleisch — 1 — Hammelfleisch — •7 — Hammelsfett — 7 — Rindsfett — 1 — Schweinefett — 1 — Seifen — 1 — Lichter — 1 — frische Butter — 1 — geschälte Hirse — 1 — grob geschälte Gerste 1 — klein geschälte Gerste Giesen V Oarmst. Dilleb. Fulda Marb. I Weilb. Werlar fr. 1 8 7 6 7 7 1 6; 9° 90 16 16 18 14 4 1 3 6 III 1 1 1 1 1 II 1 1 1 tr. 8 7 8 8 7 9° 90 14 iS 1«1 1111 iJ__LLL tr. 8 6 5 8 8 1 I21 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 11 tr. 7 6 5 7 2 t6 Pf. 2 2 fr. 8 6 5 4 1 7 1 8 90 90 15 |i5 16 13 5 5 7 Pt- 2 1 1 2 fr. 8 6 5 8 7 Pf. 2 fr. 8 6 5 7 16 4 3 3 1 „»1 r 111 h 11111 ?■ Eyer ä 4 kr. — — 6 St. 6 St. 7 St. 6 St. 7 St. 5 St. 6 St. Getraidepreise vom 22. Sept, bis den 29» ^ept., in Frankfurt. Wahrung den fl. ä 60 fr. und das ft. zu 34 loch Cölnisches Silbergewicht. Städte. Gemäs. Walzen wiegt Korn totrqf| Gerste wiegt Hafer wiegt fl- fr. ft. fl. fr. ft. fl.Ifr. ft. fr. Darmstadt das Malter 6 — 175 4 24 157 31 22 140 3 56 98 Friedberg Fulda das Malter 7 — 200 4 40 190 3 36 170 4 40 125 das Maas 1 12 — — 52 _ 42 — 1 —. 28 _ Giessen das Achtel 6 40 200 4 40 180 3 3C 160 — —* 140 Marburg das Mött 6 — 150 4 —•* 135 3 — 120 3 —— 84 Weilburg das Achtel 8 210 5 — 200 3 20 —— 6 40 ■—* Wezlar das Achtel 7 10 206 5 — 190 3 40 168 3 20 130 fr. Loth Quint Schwarz Brod 1 14 31/2 Weck — — 1 7 3172 Butter Bretzeln 1 3 33/4 . > gemischt Brod oder Taigscher x ix 2 £ Be *— ) I b2 ( Beschlug der im vorigen St üb' abgebrochenen Fürst!. Verordnung. 13) Wer frucht- oder unfruchtbare Bäume in denen fremden Gärten, Weinbergen, Wiesen , Aeckern, Feldern und an denen öffentlichen Strafen, mittelst Heren Aus - oder Zerreissung, Abhauen oder auf andere Art muthwillig beschädig gen wird, soll sogleich zoRthlr. Strafe erlegen , oder wo er solches zu thun nicht vermag, mit einjähriger Zuchthausstrafe beleget - undbei wiederholten Vergehun, gen diese Strafe immer verdoppelt wer» den. 14) Wer sich aber gar unterstehet, Garten - und andere im Feld stehende Häuser - oder verwahrte Orten zu er* brechen und zu berauben, soll sogleich ge« sanglich angehalten - dem peinlichen Ge- richt überliefert» und nach Beschaffen, heit des Verbrechens zu ein, zwei und mehrjährigen Zuchthausstrafe condemni, ret- oder nach Umständen gar am Leben gestrafet werden. 15. ) Die einen Frevel begehendeSol. baten, nebst deren Weiber und Kinder werden scharfer militairischer Züchtigung und Strafe überlassen, und ist deshal. ben jedesmal behörigen Orts die nöthige Anzeige zu thun. 16) Kinder, welche unter 9-.Jahren sind, sollen in denen Schulen, sowie es ihre körperliche Umstände erleiden mögen, gepeitschet - welche aber darüber, jedoch unter 14. Jahre sind, sollen jedesmal öf, fentlich durch den Policey- Knecht oder Büttel scharfcastigiret- und ihreEltern, wenn sie an deren Vergehen Antheil ge» Kommen, selbige davon nicht abgemah.» uet, oder gar dazu angereitzet, mit der Mrnlichen Strafe, als ob sie das Verbrechen felbsten begangen, darneben bele. get werden. -7) Nebst der Strafe soll der Ver» brecher dem Beschädigten den Schaden nach pstichtmäßigem Erachten derer Feld« geschwornen ohne weiter- Einrede aus dem Seinigen ersetzen, und wo er solches zu thun nicht vermag, dessen Strafe ex, asperiret werden. 18) Die Untersuch- und Bestrafung bemeldter Vergehungen soll nicht aufge« schoben, sondern sobald als solche ver- übet, angezeigek-- von denen Beamten untersuchet, und wo keine Zuchthausoder gleichkommende Geldstrafe, auf dem Verbrechen stehet, die alsbaldige Execu- tion der verwirkten Strafe von dem Beamten verfüget - in jenem Fall aber, die zu beschleunigende summarische Untersuchung ohnverzüglich an die ihm vorgesetzte Regierung zur Vrrfügung derer be- stimmten Strafe, von dem Beamten eingeschickt werden. 19) Dem benunciirenöen Schützen wird das Pfand - Geld in denen