Nr. XXXVIIL rr. Septcmbr. 1792. Giesser JntelligeWlatt. In und Auswärtige Viktualien- und Markt -Preise. Giesen Darmst. Di kleb. Fulda Marb. Weilb. Wezlar kr. pf. kr. pf- trjpf. kr. pf. kr^lpf. frj pf. kr. pf. l ft Ochsen fleisch — 8 — 8 2 8 — 7 2 8 — 8 — 8 — 1 — Kühfleisch — 7 — —— 6 — 6 2 6 2 6 2 6 — 1 — Rindfleisch — 6 ■— 7 2 — —— — 5 1 — —- — —» 1 — Kalbfleisch — 7 — 7 2 5 - 5 — 4 1 5 — 5 — 1 — Schweinefleisch — 7 — 7 2 8 — 7 — 7 2 8 — 7 — 1 — Hammelfleisch — 6 — 7 2 8 — 7 — 8 — 7 — •7 — Hammelsfett — 90 — 90 — - —— 90 — — — — *■* 7 — RindsfetL — 90 — 90 — 90 — — —— — — 1 — Schweinefett — 16 — 14 — — —— — — 15 — — — 1 — Seife« — 16 — — ■** —• ‘—e 15 — —• —- ** j — Lichter — 18 — — — — - 16 — 16 — --- — «mb 1 — frische Butter — 15 — 15 — — — 13 — — — 16 — 1 — geschälte Hirse — 4 — — —— — — 5 — — — 4 2 1 — grobgeschälte Gerste 3 — — — — —— — — 5 — — — 3 2 1 — klein geschälte Gerste 6 — — —* — — — — 7 — — — 3 — Eyer ä 4 fr. — — 6St. 6Sr. 7St. 6St. 7©t. 5St. 6St. Getraidepreise vom 15. Sept, bis den 22» Sept., in Frankfurt. Wahrung den fl. ä 60 kr. und das ft. zu 34 Cölnisches SLlbergewicht. Pp . ttach- Städte. Darmstadt Friedberg Fulda Giessen Marburg Weilburg Wezlar Gemäs. Waizen wiegt Korn wiegt Gerste wiegt Hafer wiegt das Malter das Malter das Maas das Achtel bas Mott das Achtel das Achtel fi- 5 7 1 6 6 8 7 kr. 45 12* 40 30 IO ft. <75 200 200 150 210 206 fi- 4 4 4 4 4 5 fr. 23 40 52 40 50 ft. 157 190 _ 180 135 200 190 fi.! 31 3 1______ 3 3 3 3 kr« 25 36 42 4c 20 40 ft. 140 170 — 160 120 l68 lfi. 3 4 3 6 3 kr. * 4 40 28 40 '20 tfc. 98 125 _ 140 _84 130 Schwarz Brod Weck — — Butter Bretzeln gemischt Brod oder Taigscher kr. 1 1 1 1 Loth <4 7 3 II «Quint 31/2 31/2 33/4 2 ) i/S ( L7a ob riebt. Auf Verordnung Hochfürstl. Ober« forstamts wird hiermit bekannt gemacht, daß ,) wenn ein einzeler Gemeindsmann sein erhaltenes ohncntbehrliches Loos Holz ohne Erlaubnis und Anzeige del den vorgesetzten Forftbedienten ( so diese Erlaubnis ohnentgeldlich ertheilen muß) in diesseitige Fürstl. Lande verkam fet, derselbe für jede Klafter i fl. Strafe erlegen. 2) Wenn er dieses ohnentbehr> liehe Loosholz in solch ausländische Lande verkaufet, wohin sonsten der Holz, verkauf erlaubt ist, als z. E. in dasHes» sen Casselische, derselbe dafür in 3 ff. Strafe verfallen, 3) Würde aber der Unterthan sein Loösholz auf die Nauheimer Saline oder in andere Landen, wohin der Holz, verkauf ohnehin verboten ist, verfahren und verkaufen, alsdann mit zofl.Strafe angesehen werden solle; 4) Würde ein Unterthan auswärtser* Laustes Holz wieder auswärts verkaufen, derselbe zwar deswegen nicht gestraft wer, den solle, jedoch allemal vor den Verkauf dergleichen Holzes bei 5 ff. Strafe dem «inschlagigen Forstbedienten davon An, zeige tbun solle, und 5) Wenn er das auswärts erkaufte Holz in hiesige Fürstl. Lande wieder ver, kaufet, solches zwar ihme gestattet, je» doch schuldig feyn solle, davon ebenfalls vor dem Verkaufdem einschlägigen Forst« beamten die behörige Anzeige zu thun, und bei Unterbleibung dieser Anzeige in I fl. Strafe verfallen feyn solle. Es wird demnach diese Verordnung hiermit zu Jedermanns Warnungbekannt gemacht. Gießen den 10. Septembr. 1792. Fürstl. Hess. Oderamt daselbst. Sues. Verfolg der im vorigen Senk abgebrochenen Sürfil. Verordnung. bishero auch eine Haupt-Ur, fache mit gewesen, daß die Feld-Dieb» stähle und Frevel nicht entdecket- und von denen Feld-Schützen angebracht worden, weilen diese Leute, welche sich billig Tag und Nacht in denen Federn aufhalten - und ausir diesem ihrem Amt weiter nichts verrichten sollen, gemeinig, lich so schlecht besoldet sind, daß sie um ihr Auskommen zu haben, andere Ne» benarbeiten verrichten müssen; so verord, nen Wir hiermit gnadigst, daß an denen Orten, wo denen Schützen noch zur Zeit kein genügliches Auskommen bestimmt ist, oder wo dergleichen bishero noch gar keine angesiellt gewesen, von denen Be» amten nach vorgängiger Vernehmung de, rer Orts-Vorstande, gutachtliche Vor» schlüge an Unsere nachgesetzte Regierun, gen zur billigmäßigcn Bestimmung des Schützen-Lohns eingeschickt werden (ob len, damit sich ein solcher Mann mit dem Nahrungs-Mangel nicht entschuldigen kann, wenn er seinen Dienst nicht gehö» rig verrichtet. Wohingegen es aber an denenjenigen Orten, wo ein Schütz sein genügliches Auskommen hat, bry der deSfallsigerr Anordnung sein Bewenden behalt. 8) Verordnen Wir, daß denen pflicht, mäßigen Anzeigen des Feldschützen völ» ligcr Glaube beygemesscn werden soll, wenn anders nicht der Denunciat das Gegenthril rechtlich darzuthun im Stand 9) Sollen die auf die Feld- und Garten-Diebstähle gesetzte Strafen nach Verschiedenheit deren Schwereermäsiget- prompt und ohne die mindeste Nachsicht^ exequiret werden, und Wird deshalb«» festgesetzt; t 10) Wer — ) rf9 ( — io) Wer in offenen Feldern und Aeckern Kraut, Hanf, Flachs, Hirsen, Korn, Spelz, Hafer, Gersten, Weitzen, oder andere Früchten und Gemüß, eS seye wenig oder viel, diebischer Weise ausropfet oder abschneidet, oder sonsten entwendet, oder aus denen Wiesen Gras, oder aus denen Weinbergen Trauben stichlet, soll das erstemal mit einer zwei« monakhlichen Zuchthaus- Strafe, welche mit keinem Geld zu redimiren stehet, be« leget - das zweytema! soll der Dieb mit der Gattung des gestohlenen Gewächses «ine Stunde lang auf dem Markt, Rath» haus oder sonsten einem öffentlichen Platz zu jedermanns Abscheu gestellet- sofort ihm die sogenannte Geige, samt der ge- stohlenen Gattung Gewächses um den Hals und Kopf gehangen - und gebun« den - und derselbe mit solcher durchs ganze Ort geführet werden. Bey dein dritten Uebertrettungefall hingegen wird der Frevler mit sechemonatlicher Zucht, Haus-Strafe belegt, und wenn er sich auch diese nicht zur Warnung gereichen lässek, hiernächst auf eine unbestimmte Zeit zum Zuchthaus condemniret. ii) Wer in einem jugemachten Win, gert oder Garten Trauben, Früchte, Obst, Gemüß oder anderes Garten-Gewächs, es bestehe, worinnen es wolle, und seye wenig ober viel, entwendet, soll mit drei, monatlicher Zuchthausstrafe ohne einige Nachsicht belegt • und bey wiederholtem dergleichen Verbrechen, die Strafe im, mer verdoppelt werden. 12) Wer die Zäune oder Häage, Gärten, Wiesen, Aecker und Weinberge muthwilligerwcise beschädiget, soll auf sechs Moilath zum Zuchthaus verdammrund diese Strafe bei wiederholten Ver, gehungen immer verdoppelt werden. Der Verfolg im nächsten Ctük. Ediktalvorladung. Nachdeme der Ausschuß-Hauptmann Johannes Garth dahier eine solche Schul, denlastcontrahiret, daß dessen Activ-Ver, mögen zu deren Bezahlung nicht hinrei, chend ist, und dann dieserhalb von hö« Heren Orten der förmliche Concursprozeß erkannt, und terminus ad liquidandum auf Montag den ;ten November a. c. an» beraumet worden; als werden diejenige, welche an erwähnten Ausschuß-Haupt- mann Johannes Garth eine Forderung zu haben vermeinen, ediftaliter hiermit vorgeladen, um in pracfixo termino Mor, gcnds 9 Uhr dahier zu erscheinen, ihre Forderungen gehörig zu liquidiren, im Nichterscheinungsfall aber sich der Pra- clusion zu gewärtigen. Signatum Langgöns den i7ten Sept. 179'2. Fürst!. Hess. Amt daselbst. Carl Georg von Fangen, Fürst!. Hess. Regierungsrath und Amt, mann des Amrs Hüttenberg. Bekanntmachung von verschiedenen Sachen. 1) Eine auswärtige vornehme Dame verlangt eine Kammerjungfer, die bereits gedient hat und von guter Aufführung ist, in ihren Dienst. Desgleichen sucht ein junges Mädchen, das mir Nähen und häuslichen Arbeiten umzugehen weiß, auch von guter Herkunft, aber noch nicht gedient hat, als Kammerjungfer Unterkunft Ausgeber giebt von beiden nä, Here Nachricht. 2) 10 bis 12000. Gulden in unzer, trennter Summe bietet jemand zu 4Pro, reut gegen hinlängliche Sicherheit zum verleimen an. Man wendet sich deshalb an Ausgeber dieses. 3) Es ist bei Johannes Sacken Wit, tib am Wallrhor rin Zimmer mir Meublen ru -7- >) IbO ( Vx verlehne«, welches alle Tage bezogen werden lan». 4) In Herborn ist den 29. October die Versteigerung der Bibliothek desver. storbenea Herrn Professor Dreßlrr, die manches Schäzbare enthalt. Der Kala« log ist bei Krieger in Gießen zu haben, der sich auch zugleich zu Commissionen erbietet» 5) de Luc Lettres, 5 Vollumes, a la Haye 1779. in halb Franzband, die" tet jemand für 18 ff. zu verkaufen an. Gottesdienst am 2Z.Septembr. In der St. Pancratiuskirche Morgens Herr Superintendent Bechtold- Nachmittags Herr Stadtpfarrer Müller. In der Burgkirche Morgens Herr Pfarrer Buff. Nachmittags Herr Su» perintendent Schulz. Katholischen Gottesdienst hält Herr Pater Marcellian Franciscaner aus Wez. lar. Morgen den 23. Sept, hat das Frisch, hacken der Beckermeister Jughard in der Wallpförter Straße. Ein- und Auspasstrie. Am 14. Sept. Hr. Secretair Herner und Hr. Junker v. Minzigerod von Hanau, logieren im Einhorn. Eod. Der Fürst nebst Prinz von Wied-Runkel, durchpaff. Eod. Hr. Kapitain v. Schlotheim, von den Hessen CasseUschen Dragoner, durchpass. Am 15. Sept. Hr. Kapitain Engelhard, in Hess. Cassel. Diensten, logiert im Einhorn. Eodem. Die Gräfin von Federitz, durchpaff. Eod. Hr. KammergerichtSaffessor Dittfurth, logiert im Adler. Eod. Hr. v. Hallenberg, König!. Preussischer Minister, durchpass. . Am r6.Sept. Hr. Hofrath Semmering von Mainz, logiert in der Post. Eod. Hr. Lieutenant Hildenbrand, in Hess. Cassel. Diensten, durchpaff. Am 18. Sept. Hr Geheimer Lega- tionsrath Renfner und Hr. Geheimer Fi, nanzrath v. Bose, in König!. Preussisch. Diensten, durchpass.. Eod. Hr. Rittmeister Massenbach, in Kaiser! Diensten, durchpass. Am 19. Sept. Hr. Graf Stargardt, durchpass. Gborne und Getaufte bei der Stadt- kirche. Am 16. Sept. Dem Burger u. Zinn, gieser, Christian Balthasar Becker, «in Söhnlein. Gestorbene und Beerdigte bei der Sradtkirche. Am 18. Sept. Johannes Malkome- fius, Burger und Mezger, alt 87 Jahr, 6 Monat. Am 19. Septemb. Dem Burger und Schuhmacher, Christoph Sensfelder, ein Söhnlein, alt 3 Jahr. Am 20. Sept. Eva Maria, weiland Johann Tobias Löders, Burgers und Schuhmachers hinterlassene Wittwe, alt 88 Jahr, d Monath. Ropulirte bei der Burgkirche. Am iz. Sept. Herr Adelbert Heinrich Ludwig Reichsfreiherr von Müller zn Lengsfeld aus der Fränkischen Reichsrit, terschaft, mit Fräulein Henrietta Ern«, stina Johannetta, weiland Herrn.Ba- ron Franz Dame! von Rotberg, Fürst!. Hessischen Generalmajors und Comman. danken hiesiger Festung, jüngsten, Fräulein Tochter.