Nr. XXXXVI. 17-Nor-Mbr. 179»- Giesser Jnttlligenzvlatt. und Auswärtige Viktualien- und Markte Preise. i Ochsenfleisch — l — Küh fleisch — 1 — Rindfleisch — i — Kalbfleisch — i — Schweinefleisch — i — Hammelfleisch — >7 — .Ö.immdefett — 7 — Rnidsfett — i — Schweinefett — i — Seifen — l — Lichter — i — frische Butter — i — geschälte Hirse — x groa geschälte Gerste I — klein geschälte Gerste Eyer ä 4 fr. 7etr~ 5 St. 7 — 5 — 6 — 6 — 5 — s —1■* 7 8 — 8 — 7 — 7 2 8 — 7 5 7 2 7 — 6l — 5 — 6 — — — 90 — Qo — — — 9o — — — —— 90 ..... 90 — — 90 — — —- •16 — 14 ■ ■— — — —— iS — E—— -- 16 —— — — —— — — 15 —— — — 18 — II— —- —— 16 ■■■■ *~ 16 — — —— —— —— 21 — 16 -- — — —— — «6 — —— 16 — 4 — — — — —— — — S — — —— 4 2 3 — —* —— — — 5 — — —— 3 2 6 — —‘ — 1 — — 7 — — 3 A . Gel.a.devrrise vom lo.N -v. bis dm 17. Nov., in Frankfurt. Währung Cen fl. a 60 ft. und das tb.zu sgioth ColinscheS Silbcrgewicht. Hafer wiegt Städte. 1 Gemäs. Wairen wieatj Korn wiegt Gerste wiegt fl- fr. tb. fl- fr. tb. fl- tr. tb. Darmstadt Friedberg Fulda Giessen Marburg Weilburg Wezlar das Malter das Malter das Maas das Achtel 6 7 1 7 5 12 20 i75 200 200 4 4 l— 5 35 40 54 30 157 190 — 1 180 3 3 l — 4 23 36 36 i2c I50 140 170 — 160 das Mött 6 — 150 3 50 135 2 120 das Achtel das Achtel 9 7 IO 210 206 5 5 |3° 200 190 41— 314° l68 fl.lfr. ft. 3 6 98 4 40 125 — 32 _ 3 45 140 2 8 84 4 — 3 20 130 E — fr. Loth Quint Schwarz Brod 1 14 31/2 Weck — — 1 7 31/2 Butter B^tz-ln 1 3 33/4 gemischt Brod oder Taigscher 1 i 11 36 l 2 Ver- ) igo c Verfolg der im vorigen Stük abgebrochenen: Instruction vor einen Land- und Feld Messer, welcher verpflichtet werden soll. " 6) Soll er auf den Ruthenfchläger, Wann ein solcher gebraucht wird, genaue Aufsicht haben, daß mit denen Ruthen auf vorgemeldte Art verfahren wird, auch wegen der Gewiß- und Sicherheit selbst auf das Fehlen der Ruthen-Zahl gute Achtung geben, mithin hierunter so viel thun - und möglich, alle Fehler vermeiden. 7) Soll er, wann er in einer Ge, wann einige unrichtig gewordene Güter» stücker nach dem stenPunet aufnehmen, und die strittige Partheyen auseinander fetzen soll, sich jedesmal die Gewann» Steine, welche Anfang und Ende des Districts, in welchem die besagte Stücker gelegen sind, bestimmen, aufsuchen las» fett, dieselben gehörig abstecken, und da, wo die zu messende Güter- Stücker in die abgesteckte Gewannstein - Linien fallen, ihren Anfang und Ende annehmeu, da« mit er ihren Inhalt mit erforderlicher Accuratesse finden möge. Daferne sich Senn der Fall zutragen sollte, daß die ganze Gewann gemessen werden müste, soll er sich 8) einen Exkract des Flurbuchs ge* Len lassen, und denselben selbst mit dem Flurbuch aufs genaueste collationiren» sofort auf vorbemelte Art alle Stein um die ganze Gewann aufsuchen und aufrau» men lassen, nach denselben feine Opera» kions-Linie ausstecken, abmessen und die ganze Gewann darnach berechnen, und wann er gegen dem Flurbuch eine merk» liche Differenz, oderetwas, dasUnserm Fürstlichen Interesse zuwider wäre, w treffen sollte, alsdann eine aceurakeDe» lineation verfertigen, in dieselbe feine Operations- oder Stand- und Perpen» dicular-Linien nach Ruthen, Schuhen und Zollen, auch das, was Uns etwa zum Schaden und Nachtheil gereichet, eintragen und einschreiben, hierauf sein Parere erstatten und solches nebst derbe» melken Delineation und dem Extract Flurbuchs gehörigen Orts zur weitern Einsicht und Verordnung übergeben; im Gegenfall aber, wann keine dergleichen Differenz oder der vorgemelte Anstand er» scheinet, die Gewann mit geometrischer Gewißheit neu abkheilen und seine Anno- tationes wohl aufheben, damit er auf entstehende Klage und jedesmaliges Er» fordern ein Delineation oder Riß verfertigen könne. , 9) Soll er nach Möglichkeit dies« fetne Meß - und Abtheilung so einrichten, daß diejenigeAckersteine, welche noch ächt zu seyn scheinen, unverrückt stehen bltü den können und ohne hinlänglich gegründete Ursachen, esseye dann, daßdieGe» wann und die in derselben befindliche Gü» terstücker und deren unrichtiger Inhalt nach erstattetem Bericht und erfolgter Resolution ein anderes erforderte, keinen einigen casfiren und auswerfen lassen; sonst aber soll er sich nicht unterfangen, nebst diesen auch andere Schied - und Mal-Steine vor sich setzen, heben, aus- werffen und versetzen zu lassen, sondern dergleichen Werk, wann diesertbalbrst Streit und Zweifel zu besorgen wäre oder sonsten die Rothwendigkeit einschlagen sollte, dem Fürstlichen Beamten nebst dem, was ihm Puncto 8. auferleget wore den, anmelden und zustellen, welcher sodann die Sache genauer zu untersuchen und mit allen Umständen an Unsere Fürstliche Steuer - Deputation zur Entscheidung zu berichten hat. io) — ) I91 C — 10) Wann ihme Hof- Raithen, Gar. ftn, Weingärten, Waldungen, Wiesen, Waiden und dergleichen zu messen über, tragen werden, soll er, wann er nicht ausbrechen und geometrische Vorthelle gebrauchen kann, ehe nicht zur Messung schreiten, biS alle Hindernisse, welche ihm das Visiren und Messen erschweren, weggeschaffet sind, und nichts auf.gera- the wohl verrichten, oder wohl gar dem Augenmaas nach die Ruthen-Anzahl schätzen oder annehmen. ii) Soll er auch bey Hofraithen, Gärten, Weingärten und Aeckern welche an Zäunen und Hägen herziehen, das Dachtrauf- Pflugs- und Weingarten» recht sich zeigen lassen, und es demjeni» gen zurechnen und darmeffen, dem es ge« höret. 12) In dem Lohn soll er niemand übernehmen, noch mit einiger Abforde. rung, es mag auch seyn, was es wolle, über die Gebühr beschweren, sondern sich mit demjenigen, was ihme Land - und Feldmesser vor feine Bemühung und Ar. deit in folgendem verordnet wird, be» gnügen lassen, nemlich a) Von Meß - und Berechnung einer Hofraithe, eines Garten, ingleichen wo sonst zwischen zweyenbegüterten Nachbarn Strittigkeiten vorwalten und ohne eine Messung, welche er zu verrichten bekommt, nicht zu ent» scheiden sind, wie weniger nicht von solchen Messungen, bey weichen auf kein Morgen - Maas reflectiret wird, x. E. vvn der Aufnahme einer Gränze und dergleichen von jedem Tag ex. elusive des Ruthenschlagers mit i fl. ,5. Alb. anbei), wann er Vieser Ver. richtung extra locum domicilii |t$ besorgen hat und des Geschäfts wegen über Rache bleiben muß, frey Quartier und verschaft werde». b) Sobald er aber eine halbe oberganze Gemarkung, einen Wald, Wiesen» gründ, oder eine Waide zu messen, aufzurrageu und weiter nichts, als das Morgen - Maas zu berechnen hat und sich um keine separate eigen, thümliche Güterstücker bekümmern darf, von jedem Morgen inclusive des Ruthenschlägers, auch Quar» tiers und Lagers mit 2Mb. 4Vf* Der Verfolg im nächsten Stük. Nachricht. Da bei dem Füsilier-Bataillon bes Obristlieutenant v. d.Bussche, verschiedne Pferde, Wagen, Sattel, Packkörbe, Stühle, Tische, und andere zur Offiziers-Equipage gehörende Sachen aus freier Hand verkauft werden sollen; so wird solches zu dem Ende öffentlich be. kannt gemacht, damit sich dieKauflusti- gen an den Regimcntsquartiermeistee Chelins wenden können. Giessen am *6» Novembr. 1792* v. v. Buffche, Obristlieuteuant. In der Kriegerfchen Buchhandlun- bahier ist: Die Burger von Frankfurteur den Fränkischen Burger und General Hrn. Cüstine. Zuruf eines Frankfurter Bur* gers an den Führer der Neufranken General' Cüstine, nebst Rundgesang über Frankfurts glükliche Constitution, ä 12. Kreuzer zu haben. Gottesdienst am rF. November. In der St. Pancratiuskirche. Mor. gens Herr Superintendent Bechtold. Nachmittags Herr Stadtpfarrer Müller. In der Burgkirche Morgens Herr Pfarrer Buff. Nachmittags Herr Ka». didar Schaum. Ein - ) 192 ( Katholischen Gottesdienst hält Herr Professor Schalk. Morgen den r8- Nov. hat das Frisch, backen der Beckermeister Steinberger in Der Wallpförter Straße.^ Ein- und Auspassrrte. Aar 8.Nov. Hr. Obrist v. Seibert. Hr. Kaptt. Rittmann. Hr. Lieuten v. Trrnck. Hr. kieuten. v. Sacken. Hr. Auditeur Lizmann, sämtlich in Preuss. Diensten, log. in der Pos?. Eod. Hr. L'euten. Martin, äusser Diensten und Hr. v. Rabenau, Teutsch. Herr, durchpass Eod. Hr. Obrlstlreuten. v. Mllisino, in Rass Diensten, durchpass. A'.n Y-Nov. Comte Veanrrai Colonel Francois, log. in der Post. Eod. Hr- Rittmeister Arnstadt, in Holländischen Diensten, log im Adler. ' Eod. Hr. Rath und Syndicus Höl« ker von Laubach, log. im Einhorn. Eod. Hr. Kapit. v. Seckenberg, in Mreuss. Diensten, durchpass. v Eod. Hr. Odrist und Generaladju» tank v. Wurmb, in H