Nr. XIV. 7-April. -79- Giesser JntelligenMatt. In und Ausw i ft Ochfenfletsch ~ i — Kühfleisch — i — Rindfleisch — I — Kalbfleisch — I — Schweinefleisch — i — Hammelfleisch — 7 — Hammelsfett — 7 — Rindsfett — i — Schweinefett — I — Seifen — i — Lichter — i — frische Butter — i — geschälte Hirse — i — grobgeschälte Gerste i — klein geschälte Gerste artige £ Giesen V Ziktualie Oarmst. n; und Dilles Mark! Fulda -Preis Marb. e. Weilb. Wezlar kr. 7 5 4 7 7 16 4 3 3 Pf. 2 2 fr. 7 6 5 4 7 90 9o 16 16 18 15 4 3 6 PTD 1 l l l 1 1 1 1 1 1 । 11 kr. 7 6 5 7 7 90 90 14 13 •£« 1 «« 1 1 1 1 1 1 । H 1 1 I I I I 1 | | | 1 1 00 UJ 1 OsOO r 1 M 1 II 1 1 1 1 1 H 1 IJ 1 ? fr. 6 5 4 6 2 16 1 1 1 1 111111111115 tr. 7 6 5 3 7 8 90 90 15 15 16 iS 5 5 7 11 11 1 11 1 ii“ti""Ui5 | | | | 11 1 I 1 1 1 Pt Eyer ä 4 kr. — — 6 St. 7 St. 6 St. 6 St. 5 St. 5 St. 6Sr. Ketraidevreise vom ^1. Marz bis den 7. April, in Frankfurt. Wahrung den fl. ä 60 fr. und das ft. u34 Loch Cölnisches Sribergewlcht. Städte. Gemäs. Waizen wiegt Korn wiegt Gerste wiegt Hafer'wieqe -fl- kr. ft. fl. kr. ft. fl. tr. ft. fl.'.kr. tt- Darmstadt das Malter 5 27 »75 3 45 157 2 54 140 — 124 98 Friedberg das Achtel 6 20 200 < 20 190 3 30 170 3 40 125 Fulda das Maas 1 10 — — *521 — — 36 — — 34 — Giessen das Achtel 6 50 200 4 40 180 3 40 160 3 20 140 Marburg das Mött 5 20 ISO 3 25 135 2 40 120 2 — 84 Weilburg das Achtel 7 3o 210 4 30 200 3 — — 4 —> — Wezlar das Achtel 7 10 206 5 — 190 3 40 168 3 20 130 kr. Loth Quint Schwarz Brod 1 18 1/2 Weck — 1 8 n/2 Butter Bretzeln 1 4 3/4 gemischt Brod oder Taigscher 1 13 1 I - , O sarfll. ) 6r ( Fürs?!- Verordnung VonGotteAGnadenLuO wig X. Landgraf ;n Hessen zc.. rc. Fügen hiermit zu wissen : Es sind zwar bereits von Unfern Ahnherrn und Vorfahren am Regiment, christmilden Andenkens, wegen per mit der Zuberer» tung des Hanfe und Flachses, abson» deriich in den Wohnungen bei Feuer ünd Licht auf vielfache Weise verknüpften Feuersgefahr mehrere nützliche uno heil» same Verordnungen gegessen und erlassen wordenr Gleichwie Wir aber bisher ver» schi« deutlich wahrnehmen müssen, daß diese Landesherrliche Verordnungen we» der überall gehörig bekannt, noch von Unfern U terthanen nach dem wahren Zweck schuldigst befolgt worden sind : So haben Wie für nöthig erachtet, hierun» ter folgendes erneuerte, und näher bestimmte Ge - und Verbot zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung zu errhei- len, und bekannt machen zu lassen : Erftlich, wollen und befehlen Wir, dass fürohin alles Dörren, Klopfen, Brechen und Schwingen des Flachses und Hanfes, es mag das Dörren am.Feuer oder an der Sonne , und das Klopfen, Brechen und Schwingen bei Tageszeit oder bei Licht geschehen, innerhalb der Ortschaften schlechterdings verboten blei» den, und anders nicht als in einer Ent. fernung von wenigstens 100 bis 150 Schritten von den Ortschaften verrichtet werden soll. Fweirens, wollen Wir zwar gestatten, daß in fpecie düs Hechten des Flach» fes und Hanfes in den Häusern und Wohnungen, oder den dabei befindlichen Scheuern- geschehen kann ; jedoch wird auch dieses anders nicht, als a) „ nur bei Taaezejt und schlechter» ^dings ohne Licht und ohne Laterne, 11 auch ohne sonstiges Feuer, wie z. „B.TobackSrauchen,Kohlen, u. b.gf. b) ,, nur an von Feuersgefahr befrey- „ ten, folglich nicht in der Nähe drk „Küche, des Kamins erlaubt; und du Drittens, die Erfahrung bestättigt, daß, wenn der am Feuer dörr gemachte Hanf oder Flachs sogleich ungeklopft und ungedrecht in Bündel zusammen gepackt, und in den Wohnhäusern oder den da, bei befindlichen Gebäuden aufbewahrt wird, nicht allein hieraus besonders viel Feuersgefahr zu besorgen stehet, sondern auch das Dörren,« wenn der Hanf oder Flachs nicht gleich dabei geklopft und gebrecht wird, alsdann nochmals gesche» ben und n iederholt werden muß: So soll auch dieses gefährliche und mehrentheils unnütze Benehmen, den am Feuer dörr gemachten oder gerösteten Hanf oder Flachs, sogleich ungeklopft und ungebrecht in Bündeln zusammen zu packen, und in den Wohnhäusern oder den da» bei befindlichen Gebäuden r Scheuern^ Stallungen oder Schoppen auftudewah» ren, fürohin ein für allemal verboten seyn. Im Fall nun endlich Viertens, jemand von Unfern Fürstft Unterthanen und Landeeeinwohnern, er sen wer er wolle, frey oder unsren, von Adek, geistlich oder weltlich, Militär- Forst- oder andrer Bedienter, als weiche hiermit insgesamt ausdrücklich « ihres sonstigen Fori privikgiati ohnbeschadet- der die Polizep des Ortö respicirenden Behörde hierrnnen untergeben feyn sollen, dieser lediglich auf ihr eignes Wohl ab» zweckenden Verordnung zuwiderzu band» len sich beiqehen ließen: So soll diese Con» travenienz ohne all- RücksichtaufEtand und Person nach Befinden entweder mit einer Buße von ^oRthlr , oderauch nach Beschaffenhett der Umstände mit Gefäng» Nlß/ Niedrrweifel am 4ten April 1792. Gräflich Solmsische Renkei k^nn. Folgender Vorsllsiag könnte das N« Flüff und andre Gewässer mit Hs b b
r durchMefchwwtigkeit Erahatt tbun tel Hafer, «egen gleich haart Zahlung, und in 4, längstens 8 Tagen abzuholen, an den Meistbietenden verkauft werden. 2) Nachdem^ auf Mittwochen dm 2rtcn dieses Monats anderwet ter Termin zum öffentlichen Verstrich des dem dahre. sigen Burger und Schuhmacher Carl Christian Seltzer zustehenden Wohnhau» ses anveraumet worden; als können diese» mge, welche auf sochanes Wohnhaus mitzustreichen gesonnen sind, sich m dem anberaumten Termin Morgens früh um 0 Uhr auf dem oahtesigen Rathhaus em. finden und dem Verstrich beiwohnen. Gre» ßen den 5len April 1792. FÜrstk. Hess. Oberamt daselbsten. g) Mehrere Taufend Stück theils ältere theils neu? juristische Dissertakio. neu liegen bey mir einzeln zum Verkauf, das Alphabet zu 12 h. Liebhaber können sich nach Gefallen darunter aussuchen, auch einen geschriebenen Catalog darü» der einsehn. , .. ' Der erstt Band von Londorpri publica, in Pergament mirrochem Titel, ist mir seit einiger Zeit verlohren; ich ersuche bett B sizzer um die Rückgabe. Kriegerfche Buchhandlung. Em Vorschlag, das Emfriefen^er wasser in den Srurmfässern zu ver» hindern. n{g, Zuchthaus, oder Leibesstrafe, und vbne daß sich die Contrapenienten hier» unter eines Nachlasses zu getrosten Haden, geahndet werden. Wornach sich also unterthänigst zu achten, und zu dem Ende diese Unsere Verordnung zu jedermanns Nachrcht und Nachachtung nicht allem öffentlich gewöhnlicher Weise, sondern auch von denen Kanzeln zu pubUciren ; 'nsoesonbre «der wird Unfern Beamten, Adlichen und andern Gerichts - Vorqesezten zur Pflicht gemacht, auf deren Belebung die fieisigstr Sorge zu tragen, auch die Schul- theisen und Orts-Vorstehere gemeffmsi anzuweisen, daß solche durch die Tag- und Nachtwachen ausforschen lassen, wo gehechelt werde, sodann besonders diese, niaen, von welchen eme Svrglosigk it hierunter zu befürchten stehet, theils selb, «en vlfitiren, theils visitiren lassen, und k fort ohne den mindesten Verzug aste Ordnungswidrige Fälle, sobald siesolche in Erfahrung bringen, bei Vermeidung scharfer Ahndung jedesmal bei Amt an- teigen. -Urkundlich Unsrer eigenhändigen Unterschrift, und be,gedruckten Furstti- chen Insiegels. Darmstadt den io. De- ctraber 1791* - ( L. S.) Ludewig L. Bekanntmachung von verschiedenen v • ■ ■ Sachen. Menn bey starker anhaltender Kälte eine Feuersbrunst entsteht, so ist man wegen (es Wassers sehr oft in einer nicht geringen Verlegenheit, , Die Sturmfäs- Am i8ten dieses sollen in derhie- fer die zu diesem Endzweck beständig mit 6aen Rentei 40Achtel Gerste und;o Ach- Wasser angefüllt (epn sollten , sind zyge- - - - r -----*•—* froren- Die Brunnen sifld nicht fel* *•* ) 6 4 ( — lahr, 5 Mon. 16 Tage. ®0er»> färnf 4, ÖCrift in .>Xuffifd),n'sltn®,n,föurd)rpü,r' t>on |omrv3Cp, ®giw to,©na6n,,^c Kühn (Bottesöienff am ersten Osterrag. .,n 3" »« St. Pan^atiuSkirch. M°r> ®Cb°rM M 6er SMOt. Herr Superintendent Bechtold. krrche. Htachmittägs Hr. Stadtpfarrer Müßer. ^ut 2. April. Tiem m.,.. In der Burgkirche Morgens Herr Schuhmacher Job. Lobiaie^v^^ tin& Pfarrer Buss. Nachmittags W Zu Töchterle,m J ° ^b.as R-nn, ein perkntcndent Schulz. Beerdigte. Am zweiten Osfertag. Am 29. Marz. Herrn Nbili^ a : - Mit öiefem 5 "• 16 »ÄSÄftÄK * ‘Wk4V vic ytanimc ver ! "E ^felnigkeit sind. Es ist aus» gemacht, daß so wohl das gewöhnliche gemeine als auch das Alaunfalz mcht nur -dem Brand widersteht , sondern aucd ^^ertd^.s Wasser nicht aefrie» bseö ist bekanntlich auch die Ur» Seewasser nicht so leicht ^lß wird, wie das süße Wasser; ebeniff JlJc^ C’?l£>le flache, daß das Salzwas» irn $™JeU