— ) H7 ( r* Färstl. hessisches pof?« Reglement. Beschluß. 18) Sollen vorgedachte Bottenmei- sterey - Controlleurs jedesmal bey An» funft der Post auf denen Collegiis er» scheinen, in ihrer Gegenwart diePaquets von dem Bottenmeister eröffnen lassen, und Zusehen, ob keine verbotene Briefe darinnen enthalten, solchenfalls sie die» selbe hinwegzunehmen, und allhier zu Unserer Post - Deputation, zu Gießen aber an das Post-Amt zu liefern haben , von welcher erstem raüone der Bestrafung, sowohl des Aufgebers als des Botten» Meisters, der deshalben in regln seyn Wird, entweder Uns oder Unferm Fürst, liehen Geheimdenraths -Loilegicr weitere Relation erstattet werden kan; und wie ntin erwehnte Controlleurs nach ange» kommener Post auf denen Collegiis ge» genwärtiq seyn müssen, also verhältsichs bey der abgehenden, da sie bey Schlief« sung der Bottenmeisterey-Paquets sich gleichergestalt wieder einzufindcn und zu beobachjen Haden, daß in solche keine Privat-Briefe und andere Sachen mit eingepacket werden. Äusser diesen sollen sie, wann ihnen in denen Collegiis oder bey andern Personen, die sich zu legiti» miren haben, etwas, so Uusere Angele» genheiten betrifft, zu Gesicht kommt, ib« rer Und gethanen Pflichten nach, ver» schwiegen seyn, und endlich mit Stern» pelung der Briefe nicht nach Gunst oder Ansehen, sondern grade durch verfahren und genau obserairen, daß von denen» jenigen, welche in Unfern Affairrn schrei« den, und sythane Briefe stempeln zu las» sen angewiesen sind, in ihre Couverts« Triefe von unbefreiten Personen nicht mit «inschliessen, als welches hiermit, wie es ohne das dem bereits pudlicirten Präliminär Post- Reglement conform ist, nochmals nachdrücklich und bei Strafe «erboten wird. 19) Soll jedermann, insbesondere denen hiesigen Kärchern, Butrer-Führern, Leinwands - Hüner- und andern Nictualien - Trägern in Unfern Landen mit Nachdruck und bey Zehen Nthlr. Strafe oder Confiscation derer bey sich führenden und tragenden Waaren (wovon die eine HäUte Uns, die andre aber dem Anzeiger heimqefallen seyn soll,) auch allenfalls Jncarcexirung verboten seyn, verpittschirte Briefe hin- und her zu tragen. Und wie nun Unser Com» Mandant zu Gießen, desgleichen Unser hiesiges, auch andre Ober - und Aemtee solches unter keinerley Prätext zu dul, den, sondern über dieser Unserer gnädig» (len und ernstlichen Verordnung, sowohl nach alsvorhergegangeneRequisitiondes Postamts oder dessen auf denen übrigen Stationen sich befindenden Subalternen zu halten , die Zollbereiter auch auf denen Strassen hierauf scharf zu invigili» ren haben; also wird hiermit Unfern Beamten, die bishero mit ein - oder anderer derer in diefem §pho. benahmten Gattung Leuten, fo aar ihre in Unfern eigenen uud Unfercr Unterthanen Sache erstattete Amtsderichte oder andere Schriften Unfern Collegiis eingefchickt, in fpecie alles Ernstes und bey Vermei» düng ohnausbleiblicher Strafe besohlen, sich ist Bestellung fothaner das Publicum concernirendcn, zum 6ft?rn wichtigen Piecen der bisherigen verbotenen Neben» Wege nicht mehr zu bedienen, sondern alles was an Uns und Unsere Collegia hier oder zu Giessen gehöret, an die zn dem Endereqlirte Post einliefern zu las» sm, dii dann vor die weitere Bestellung zu repondiren hak. 10) Soll künftig das gestempelte Pa, pier, welches bishero zu Beschwehrung des Felleisens mit der orbinarren reiten» den Post nacher Giessen gebracht worden, mit — ) n8 ( — Ernst Ludwig, Landgraf zu Heffrn. 2 3 2 4 4 Martii i73<» (U 8.) »ürstl. Hessen- Darmstädtische Brief- Taxa, mit einer andern Gelegenheit und allenfalls mit dem ohne das Monathlich hier ankommende Conttibutiyns- Transport dahin geschickt werden» Wie nun dieses alles Unser gnädig* ster Wille; also wollen Wir auch demsel, den von jedermann unverbrüchlich nach' gelebt wissen. Gestalten Wir Unfern nachgesetzken sämtlichen Colleges, Com- Mandanten , Ober- und Unter -Beamten, auchZollbereitern, so wohl als Un- fern Postmeistern und deren Subalter- ii.a goibiB anbifihlen, W" lu fe. h,n, daß solchem auf feinerkp Art franco nach Belieben Giessen Grünberg Alsfeld 4 io 8 4 i 2 I I 2 2 3 3 4 3 4 3 5 Hannover Bremen Hamburg und was tn Dännemark uo d Schweden gehet Frankfurt " Friedberg Buzbach Nota: Was über Cassel geht, muß auch bis dahin bezahlt werden. Nota: Uebrige von Darmstadt äusser Landes gehende Briefe reguUren sscy nach den Kaiserlichen und andem Post Tax-Ordnungen. ' Nota: Dieses ist nur von einfachen Briefen zu verstehen, von denen doppel» ken aber wird über den vorbenahmten Tax noch weiter die Hälfte bezahlet, wann aber verschiedene versiegelte Briefe tn et- n«m Paquet wären, und höchstens auf b eßtb wiegen würden; so sollen alsdann dieselbe nach dem Gewicht und zwar von redem Loth so viel als der einfache Bries giebt, von den über 6Loth ausmachen» den hingegen, wie auch vor große Akten. Paqurts, welche über 8 bis »oLothwie. gen, nur die Hälfte, und wegen desfe» nigen , so über loLoth hinaus- laufft, nur der dritte Thril entrichtet werden. Die gedruckte Sachen haben billigem Preis, und wer seine Briefe zu Darm» stadt und Giessen noch zweystundiger AuS. Hängung einerTabelle nicht adholen wird, soll dem Briefträger vor die Ueberbrin» gung »Kreuzer geben. Giessen den 28. März -DarmstLdtisches postarnr. Braunschweig Wolfffenbüttrl e Duderstatt und drüber * • Berlin und drüber » - Leipzig und drüber - - - Erfurt ] und was drüber gehet Eisenach J Grünberg franco nach Belieben 6 Alsfeld franco nach Belieben • » Wezlar franco nach Belieben Nota: Wezlar und Glessen ist Übri. genS einerlei Tax. Don Darmstadt auf Wezlar *=, - e Marburg und drüber » 3 franco Giessen - Cassel l franco per tont - Alphabetisches Register der vornehmsten in diesem Jahrgang i?9i. enthaittnen Fürst!.Verordnungen und Nachrichten. Abschätzung der Häuser und Guter be. treffend S. i?4- *7« Adtriedsrecht bei Versteigerung liegender GütherS.iy8. w Advocaten und Proeuratoren, Verordn. ©. 126. 130. Attestats, unrichtige, von Gerichten u. Vorsteher» beiCaffation verboten S.94. verböte» S. 10. Bitt- Bausteuern und Brandkollekten Verordn. S. 106. Besoldungen an Geld oder Materialien Börsen weder an Christen yoch^zuden voraus verhandelt noch asstgntrt wer» den S. »Z8. 142. _ Betteln in der Stadt und auf dem Lande ■* ) 120 ( Bittschriften, Vorstellungen u. Aufschriften müssen von Advocaten unterschrieben seyn S. 126. Brandassecurarionsorbnung S. 14. fort, gefezt G. i8. 22. 26. 30. 38. 46. 50. 54. 66. 70. 74. — — 4 r8.wkrdnäherbestimmtS.na Drand-Entschädigungsholz zum Bauwe- sen betreff. S. 106. Canzkeiverwandten und Amtsfthreibern wird das Suppliken - und Schriftma- chen untersagt S. 126. 130. Cent - und Gerichtsfchöffen betreffend S.rzo. 134. Collaterakgekder betreff. Verordnung S. 98. I9S. Collectiren wlrd verboten S.98. Diäten bei Gemeindskassen zu berechnen, Wird den Gerichts- und Centschöffen untersagt S. 130. Diebs - und Räuberbande kn der Wette- rau wird namentlich angegeben S. 114 it8. Eheverlöbnisse werden ohne vorhergegangene Erlaubnis den Soldaten nicht gr. stattet S. 8«. 86. 94. Flachs - u. Hanfbrechen, dörren, klopfen u. schwingen in der Stabt u. Dörfern wird verboten S. 6r. Frucht-und Fourage^Sperre betreffend S- 2'02. Garten - und Felddiebereirn werden bestraft S.1Z4 GeheimeOrden-Gefellschaften VerbotS. 78. Glockengiefen wird Inn - und Ausländischen frei gestattet S. zu. Holjfrevel S-115. 118. Holzverkauf äusser Lands wird »erboten S.8;. Hunde auf den Straßen herum laufen zu lassen t wird verboten S. 51. Jagd- Heeg - Setz - u. Prunftzeiten be. treffend S. 166. u. f. 174. Instruction für Land- u. Feldmesser S. 186. fortgefezt S. 190—194. Juden wird verordnet keineandere als m deutscher Sprache adgefaßte Handelö- bücher zu halten S. iS. Kirchenkonvent (vordem) muß alles auf Erfordern ohne Ausnahme erscheinen. Kummer, Steine u. sonst Unrath an die ChaulTeec Baume vor dem Sekjerthor zu schütten, ist verboten ©.91. Lektionsverzeichnis der Universität Giesen Sommerhalbjahr S. 58. vom Winterhalbjahr S.170. Lottospiel wird verboten S.75. Münzverordnung S. 182.186. Pfänder von Studenten zu nehmen und darauf zu lehnen, verboten S 78. Post-Reglement, älteres S.206.214.217. Retractöverordnung S. 7». Sagefpane, wie solche anzuwendenS. 129. Seelenrabelle des Amts Giesen, wie auch groß und klein Vieh S. 82. Soldaten mit Execution zu belegen oder auszupfänden, wird verboten S. 150. Spiel,, verbotene und erlaubte S. 18 ' Stempekpapierverordnnng renovirt S. 19 71. Unterthanen ohne Erlaubnis auszuwan- dern noch sich in andere Colonien zu begeben, wird verboten S 142. Wasser - Einfrieren in Sturmfässern lu verhindern S.63. 1 Weinkauf, Misdräuche bei Versteigerungen betreffend S. 202. Wiesenverordnurrg S. 166. Zehndfrevel ©.210. Zehndverordnung S. 146.154. Nr. Wflh. 7- Januar. 1792. Giesser MMMW In und ?tuswartige Viktualien- und Markt - Preise. Giesen Darmst. Dilleb. Fulda Marb. Weilb. Wessar kr. Pf. kr. Pf- tr. Pt kr. Pf. kr. Pf- kr. Pf- kr. ’pf 1 ft Ochsenfleisch — 7 7 — 8 — 6 — 7 2 7 — 8 1 — Kühflrisch — 6 — — — 6 2 5 — 6 1 6 —— 6 1 — Rindfleisch — 5 •— 6 — — — — — 5 1 — — — —* 1 — Kalbfleisch — 5 — 7 — 4 4 2 5 •— 5 — 7 1 — Schweinefleisch — 7 — 7 2 8 — 6 2 7 2 8 — 8 — 1 — Hammelfleisch — 5 — 7 —“ 6 — 5 2 6 — 7 —» 7 — Hammelsfett — 90 — 90 — •— — — 90 — —— — — 7 — Rindsfett — 90 — 90 90 — j — Schweinefett — 16 — 14 —' — — —* — — —— — — -— —« 1 — Seifen — 16 17 - 0 1 — Lichter — 18 — — — — —— 16 —— 18 —- — — —— WM 1 — frische Butter — 17 — 18 —— — — — — 15 — — 16 ■MBB 1 — geschälte Hirse 4 —- —- —— — — 5 —— — •—* 4 2 1 — grob geschälte Gerste 3 — —- — — — 5 — — 3 2 1 — klein geschalte Gerste 6 — — — — — — 7 — — — 3 *—• Eyer ä 4 fr. — — 5 St. 5 St. 6 St. 6 St. 7 St. 5 St. 6 St. Getraidepreise vom 31 Decembr. bis den 7. Jan., in Frankfurt. Wahrung den fl. ä 6o kr. und das ft. zu Z4ioth Cölnisches Silbergewicht. Städte. Gemäs. Waizen wiegt Korn wiegt fl. kr. ft. fl. kr. ft. Darmstadt das Malter 4 45 175 3 42 J57 Friedberg das Achtel 6 20 200 4 30 188 Fulda das Maas I 12 — — 54 _ x Giessen das Achtel 6 30 200 4 30 180 - Marburg das Mött 6 — ISO 3 3o 135 Weilburg das Achtel 7|3o 210 4 — 200 Wezlar das Achtel 7,10 206 5 — 190 kr. Loth Schwarz Brod 1 17 Weck — — 1 7 Butter Bretzeln 3 gemischt Brod oder Taigscher 1 1 12 _| S« Gerste wiegt Hafer wiegt fl. kr. ft. fl- kr. tß- 2 46 140 2 24 98 3 50 170 3 40 125 — 36 — I —- 32 -----------f 3 3C .160 3 20 T4O 2 40 120 2 —■ 84 2 45 ——- 2 40 3 40 168 3 20 130 Quint 21/2 3 31/2 r ZSrstl. — ) -64 c — Färstl. Verordnung. Von Gottes Gnaden Lud wi' g X. Land, grafj;tr Hessen rc. rc.. Gerichtliche und viele andere Beob« Achtungen haben die mannigfaltige Nach, lheile anschaulich gemacht , welche der Gebrauch der ebräischenund jüdisch-teut, schen Sprache mit sich führet, Iden sich die Juden nebst der ebräischen Namens, Unterschrift und ihrer Zeitrechnung, nicht nur in Geschäften unter sich, sondern auch sehr oft mit Christen erlaubt haben; des Mißstandes nicht zu gedenken, daß tolerirte Menschen der herrschenden Na, tion in so vielen Fällen entweder unter» stündlich bleiben, oder sie zur Erlernung jener toben und verdorbenen Sprache, fast nöthigen wollen- Wir gestatten- den Gebrauch dieser- Sprache und Zeitrechnung in Absicht auf ihren Gottesdienst uneingeschränkt; Wir- verbieten aber solchen hiermit bey Testa» menten, Jnventarien, Schuldscheinen, Quittungen, Handelsbüchern, Ehepakten, Kontrakten mit Christen und unter Juden selbst, überhaupt aber bey allen nicht unmittelbar gottesdienstlichen Ge, schäften und Aufsätzen dergestalt, daß aus allen nicht in teutscher Sprache und mit derchristlichen Zeitrechnungabgefaß. ten und geschriebenen Aufsätzen keinerley- Beweis und Verbindlichkeit erwachsen, sondern solche durchaus nichtig seyn, und in Gerichten dafür erkannt werden sollen. Ob nun gleich dieses Gesetz- von sek» nerPublication an in allen Stücken punkt» lichzu.beobachten ist; so soll jedoch den: Juden,, was die jezt vorhandene eigent» Iid)& Handelsbüchrr betrifft , zu deren ordnungsmäsiger Abänderung und Ein, Achtung von nun an ein Jahr Frist ge» stattet,, nach bestem Ablauf aber keinem^ ebraisch, oder juden-teutsch geführten Handelsbuch vor Gericht einigerGlaube weiter beygelegt werden.. Uebrigens sind alle Juden, welche auch nicht einmal ihren Nahmen teutsch schreiben können, als des Schreibens un» erfahrenzubehandeln, folglich ihreebräi« sche Unterschriften entweder von einer obrigkeitlichen Person, oder von zween andern gültigen Zeugen zu bescheinigen. Und damit dergleichen Mängel in' der Folge immer weniger vorkommen mögen, werden Wir zur Verbesserung der bürgerlichen Erziehung der Juden noch weitere-Verfügungen treffen, schon jezt aber verordnen Wir hiermit schließlich, daß sich alle in Unfern Landen befindliche Juden des teutschen Lesens und Schreib bens gehörig befleisigen, diejenigen aber, welche dermal das sechzehente Jahr noch nicht überschritten haben, sich darinnen, sofern es noch nicht- geschehen, um so viel gewisser hinlänglich unterrichten las, sen sollen, als Wir dieses hiermirzu einer Bedingung künftiger: Schutzertbei» lung machen, und ohne das in den Rc» ceptionsberichten hierüber zu «rkheilende genügliche Zeugniß, keinem Juden, der gegenwärtig noch in dem bemerkten Alter stehet, der Schutz.ertheilet werden wird.. Wir befehlen demnach allen Unfern- Fürstlichen Collegiis, besonders aber ben: Jusiitzsiellen unb Beamten, biefe Unsere- Verorbnung gehörig zur Publicativn zu bringen,, sobann genau darüber zu Hal, ten. Darmstadt, ben i8Octobr. 1785. Ad fpeciale Mandatum Serenifllmi.. Fürstl. Hesffsche Präsident, Canzlar, und? Geheime Räthe daselbsten. Bekänntr. •o-“ ) i6f ( Bekanntmachung von verschiedenen Sachen. i) In der Nebelischen Apothek ist wieder frischer Eichel-Coffee gebrannt und ohng-.braont zu haben. > 2) Den 16. Januar ist eine Bücher« Auction in Frankfurt, worüber der Ca» talog in der Kriegerschen Buchhandlung gratis einzusehn stehet.. 3) Die Dillenburger Dücher-Auction ist den 9ten dieses Monats und folgende Tage anberaumt, mithin ist's im vorigen Blatt ein Druckfehler, und wer Conus» sionen geben will, beliebe sich also eher an mich zu wenden. Joh. Christian Krieger:. 4)' Entwurf eines Gefeztiuchs in Criminalfachen , gr. 8. Frankfurt und Leipzig i6Ggr. ist in der Kriegerschen und andern- Buchhandlungen zu haben.. BAL ENT MTASQUE’. Wird der erste dieser Art in dem Hoch, fürstl. Schauspielhaus von Unterzeichne« rem Dienstag den 3 Jan. Abends um 8 Uhr mit Verzierung von Guirlanden, transparenter Illumination und mit ab« wechselnder Musik mit Trompeten gchal, ten, die anstosenden Nebenzimmer aber, werden zu der daselbst befindlichen Pha» robank und nöthiger Erfrischung dienen',- und wie gewöhnlich bis Fastnacht ton# tinuirt.. Aber um etwa' entstehende Unord, nun9 zu verhüten, werden attt resp. Freunde der Masquerade geziemend er« sucht, ihre Billets jedesmal oben am Ein»' gang abzugeben, wo man sorgen wird,, vast die Abonnements ohne die Namen darauf zu bemerken, den andern Tag an * gehörigen Ort zurück geschickt werden. Alle Billets sind nur für den nämlichen Tag gültig. Oben an den Eingängen werden keine Billets ausgegeden, noch Geld dafür angenommen, sondern unten an der Kasse. Um Vermeidung vieler Unordnungen, können weder Masguen auf die Logen, oder Gallerie eben so wenig, als blose Zuschauer in die Schenke, oder Saal gelassen werden. Für das Abonnement - Billet zu 8 Bälle wird bei dessen Empfang z fl. be» zahlt, und für das Entree am Komö» dienhauö 36 fr. Zuschauer für auf die Logen' des ersten Balls 16 tr. und auf die Gallerie 8 kr. Diejenigen, so die Entree, Billets aber in meiner Behausung abho« len, 30fr., wo man zugleich die Mas» qutii, Aenetianer, Domino's, Cbarak» ter-Kleider, und nach neuester Mode, Handschuhe, Federn , Bouquets, Guirlanden,- Scherpew und Modebänder, Be» lege, Flor, Florhalstücher, Stroh-und Basthüte, Perlen, Berlocken, Huthund Zitternadeln, sein weiß undblondes Harr-Poudre, Poudre a.la Marechal, Pomade, feine Schminke, wohlriechende Wasser , Eau de Princefle, und was zur Galanterie einschlagende Waarcn mehr sind , jederzeit in dem billigsten Preise ha« den kann- Auch werden Abonnements sowohl auf Billets, Masquen und Kleidung, wie nicht weniger zum Hin - und Zurück« fahren auf Verlangen angenommen und gemacht, wie denn jederzeit Kutschenfuh» reu in und auserhalb der Stadt gegen billige Bezahlung bestellt werden können. NB. Bediente und Mägde, wenn dieselben mit ihrer Herrschaft kommen, werden wohl mit eingelassen, aber nicht unter ) 166 ( ■—* unter die Masquen in den Saal. Hanau den 24Decrmbr. 1791. I. C. Barthmann in dergoldenen Lilie. Im Jahr 1791. sind bei der hiesigen Stadtkirche 21. Paar kopulirt worden. Gebohren: 55 Knaben und 58 Mädchen, zusammen uz., worunter 8 Uneheliche. Beerdigt 110. Bei der Burgkirche sind 6. Paar kopulirt worden. Gebohren: 22 Knaben und ayMädchen, zusammen $t, worunter 8 Uneheliche. Beerdigt 28. Gottesdienst am 8. Januar. In der St. Pancratiuskirche Mor, -ens Herr Superintendent Ouvrier. Nachmittags Herr Kandidat Ebenau. In der Burgkirche Morgens Herr Superintendent Schulz. Nachmittags Herr Pfarrer Buff. Katholischen Gottesdienst hält Herr Professor Schalk. Morgen den 8. Januar hat bas frischbacken der Beckermeister Faberauf dem Sälzerö'.veg. Ein- und Auspassirte. Am 29 Decemb. Herr von Rabenau/ Teutsch-Herr zu Mergentheim, logiert im Einhorn- Am 29 Dec. Der regierende Herr Graf von Hohensolms, durchpass. Eod. Herr Commissionsrath Kinen von Cassel/ burchpass. Eod. Herr von RabenauvonOben- hausen/ durchpass. Eod. Herr Professor Richter von Göttingen, durchpass. Am 30. Dec. Der regierende Herr Graf von Berlenburg, durchpass. Eodem. Mr. Marquis de Bouille, Lieutenant-General au fervice de france, durchpassirt. Am zi. Dec. Herr Generalmajor von Schorrokovsky von Darmstadt, nebst dessen Gemahlin und zwei Fräulein Töchter, logieren im Einhorn. Eod. Herr Lieutenant Cchimelpfen- ning, in Hessen Casselischen Diensten, durchpass. Am 2. Januar. Herr Fähnbrich von Dernberg, in Hessen Cassel. Diensten, logiert bei Herrn Kapitain von Schäfer. Eod. Herr Major von Bufek, in Kur, pfälzischen Diensten, hinauspass. Am 4.Jan. Herr Rath Bansa von Friedberg, hinauspass. Gestorbene und Beerdigte. Am 5. Januar. Henrich Hartmann Schmidt, Burger und Weißbinder, alt 59 Jahr. Am 6.Jan. Johann Walther Hof» mann, Burger und Zimmergesell, alt 78 Jahr. Wem es gefällig ist, das Jntelligenzblatt in nächstkommendem Jahr mltzu» halten, wird gebeten, die Pränumeration abzugeben, damit man sich im Verschik. ken darnach richten kann. Desgleichen dient einheimischen Leser zur beliebigen Nach, richt, daß wann sie künftig bei meiner Leihbibliothek auf ein ganzes Jahr voraus, zahlen, nur z fl. bezahlen, UM sich und mir der Mühe des jedesmaligen einzeln no» tirins zu üd-rl),b«n. Kmgnsch- Buchh»u«uug.