Nr. XXIL Giesser JntelligeilMLk. 3n und Auswärtige Viktualien - und Markt - Preise, Marb.iWeilb. Fulda Dilleb. Giesen!DarM. Pf« Pf. Pf- kr. |pf. | kr 2 2 2 2 16 io 13 2 7St. SSt. 5St. zSt. 6St. 8 St. y St. Gemäs. 5 7 das Malter daS Malter das Maas das Achtel daS Mött das Achtel das Achtel 3 8 kr. 6 6 4 6 7 4 7 3 3 2 2 2 2 2 2 Darmstadt Friedberg Fulda Giessen Marburg Weilburg Wejlar Pf- 2 fr. 8 6 kr. 8 6 Pf. 2 Pf- 2 I 7 6 5 5 7 7 9° 90 16 16 18 12 4 3 6 7 6 6 7 7 90 90 14 kr. 7 6 5 4 7 8 90 90 iS iS 16 iS • 5 ■ 5 - 7 1 ft Ochsenfleisch — 1 — Kühfleisch — 1 — Rindfleisch — 1 — Kalbfleisch — 1 — Schweinefleisch — 1 — Hammelfleisch — 7 — Hammelsfett — 7 — Rindsfett — 1 — Schweinefett — 1 — Seifen — j — Lichter — x — frische Butter — 1 — geschälte Hirse — 1 —. grob geschalte Gerste 1 — klein geschälte Gerste Eyer ä 4 kr. — _ kr. 8 5 H^d-preis- vom 26. A!ai bis den r.Juni, m F-Eurt. Wahrung den fl. ä 60 kr. und das 16. zu 34 koth ColNisches Silbergewicht. Städte. Waizen wiegt Korn wiegt Gerste wiegt Haferiwlegk fl. kr? ft. fl. kr. ft. fl.lkr. ft. ft. kr. ft. 6 30 17S 4 6 157 3J2O 140 2 42 98 7 — 200 5 ~ 190 3 So 170 4 — 125 I 12 — 54 — — 36 — — 32 — 7 — 200 4 50 180 3 50 160 1 3 20 140 5 50 ISO 3 40 135 2 40 120 2120 84 7 3o 210 5 - 200 3 40 4|— — 7 10 206 5 — 190 3 40 168 3120 130 N Schwarz Brod Weck — — kr. 1 1 Loch 17 7 Quint 1/2 31/2 Butter Bretzeln 1 3 33/4 gemischt Brod oder Taigscher 1 » 2 Be- Be schlus der r'm vorigen Grück abgebrochenen SurfH. Verordnung. §. il Wir wollen auch, daß selbst auf Erfüllung derjenigen Eheverspre- rHungen eines Unter-Officiers oder Ge. meinen, welche vor dem Eintritt dessel, den in den Soldaten-Stand geschehen sind, keine Klage Statt finden solle, es sey denn, daßder Commandeur nach obi- gen Bestimmungen, hinreichende Gründe fände, seine Einwilligung in die Heirath zu ertheiken. Äusser diesem Falle kann jedoch die Klägerin, wenn der Beklagte Vermögen, und das, zum Grunde lie, gende Eheversprechen die übrige gesezljche Erfordernisse hat, eineverhältnißmäßige Abfinduug, im Wege Rechtens, suchen. Damit indessen dieser unangenehme Fall so viel als möglich vermieden werde; so soll jeder Rekrut, bei seiner Verpflicht tung, von dem Auditeur eknstlich und nachdrücklich befragt werden, ob er nicht schon verheirathet oder verlobt sey? 12. Wenn ein Unter -Officier ohne Einwilligung seines Commandeurs und ohne Trauschein, eine Heirath wirk. !ich vollzieht; so soll er, falls die Um» stände so sind, daßderCommandeurseine Einwilligung gegeben haben würde, zwar im Dienst bleiben, jedoch zur Strafe wegen der verlezten Subordination, auf6. Monate degradirt, ausserdem aber, nach erfolgter Degradation und i^maligrm Spitzruthengehen durch 200 Mann, ohne Abschied vom Regiment gejagt werden. Bei gemeinen Soldaten tritt, in dem ersten dieser Fälle, r2maliges Spitzruthen- gehen ein, und im zweiten ist er, nebst dieser Strafe, ebenfalls ohne Abschied wegzuschicken. 13. So viel endlich die/ von Um Ut - Officiers rrnd Gemeinen begangen werdende uneheliche Schwängerungen, eS sey mit oder ohne Eheverspruch, betritt; so sehen Wir Uns, aus wichtigen Grün, den, für das Beste Unsers Dienstes, ge- nothrgt, von Neuem zu verordnen, daß, sobald der angebliche Thater entweder die That läugnet, oder dieHeiraths-Ein* wrlligung nicht erhalten kann, gegen den- selben, nicht allein wie schon oben verord. net worden, nicht auf Vollziehung der Ehe, sondern auch eben so wenig auf die, an deren Statt zu leistende Abfindung in Gelds, einige Klage Statt finden, fort* d/rn diejenige leichtsinnige, und meisten, theils lüdcrirche Weibs - Personen, welche sich auf diese Art mit Soldaten verqan, gen haben, mit ihren Ansprüchen schlech. kerdings o.bgewiesen werden sollen, wo. bei es übrigens, wie sich von selbst per. sieht, in Ansehung der von diesen ver* würkten Strafen bei den, schon bestehen, den, allgemeinen Verordnungen sein De. wenden hat. §. 14. Sollte jedoch in einem solchen Falle, die geschehene That von dem Soldaten entweder freiwillig eingestan- den werden, oder die Geschwängerte dar. über den Beweis führen können, und hatte alsdann der Soldat, äusser seinem Solde, noch eigenthümliches Vermögen, entweder schon wirklich im Besitz, oder doch von seinen Eitern zu erwarten; so sollen dem unehelichen Kinde, und Na. mens desselben seiner Mutter, feine na* turliche Ansprüche auf die Anerkennung und Alimentation unbenommen seyn, und also, in Rücksicht dieses Punkts, die Mutter mit ihrer Klage, und ihrem zu führenden Beweise nicht schlechterdings adgewiefen, sondern nach rechtlicherOrd, nun3 gehört werden. §• i5. Ist die Schwängerung schon dem Eintritt in den Soldaten-Stand Lrsche* — ) 94 ( geschehen; so tritt/ was die Vollziehung der Ehe detrift, die Verordnung des loten V ein, es bleiben aber, wenn der Beklagte Vermögen hat, sowohl der Geschwängerten, in Ansehung ihrer verhält- nißmäßigen Abfindung, als auch dem Kinde, in Ansehung seiner Anerkennung und Alimentation, ihre Rechte unge« kränkt. §. 16. Aus bewegenden Ursachen, Wollen Wir, daß Unter-Officiers und gemeine Soldaten, in Ansehung der, während ihrer Dienfizeit von ihnen be» gangen werdenden fleischlichen Verbre- chen, von der gewöhnlichen Leibes-oder Geld »Strafe, wenn auch die Thal ein# gestanden oder bewiesen ist, frei bleiben sollen. Ist aber die Thal schon vor de» ren Eintritt in den Kriegs - Dienst geschehen; so soll auf die festgesezre Geld-Stra» fen immer erkannt werden, und bleibt es alsdann nur Unsrer Gnade Vorbehalten, ob Wir, auf unterthänigste Vorstellung, nach Befinden der Umstände, diese Strafe, ganz oder jum Theil, wieder erlassen wollen. Wir befehlen schlüßlich, daß dieser Unsrer Verordnung durchaus aufs ge# naufie nachgelebt werden soll, undesha- den sich also Unsre kommandirende Offi- ciers-, Regiments», Bataillons - und Corps-Gerichte-, sodann Unser Kriegs» Collegium, Unsre Consistorien und Geist» liche, so wie überhaupt alle UnfreDiener und Unterthanen, und insbesondre lln» ser sämtliches Militair, darnach in allen Stücken unterthänigst zu achten. Wie Wir denn zu diesem Ende, und damit Niemand sich mit der Unwissenheit ent» schuldigen könne, dieselbe in öffentlichen Druck ergehen lassen und dabei verordnet haben, daß sie alljährlich einmal von allen Canzeln verlesen werden solle. Ur* kundlich Unsrer eigenhändigen Unter» schrift und beigedrucktem Fürstlichen In- siegcls. Darmstadt, den r8ten April 1792. (L. 8.) Ludewig L. Fürst!. Verordnung. Von Gorees Gnaden Ludwig Land» graf;n Hessen rc. rc. Nachdeme Wir bishero misfällig wahrnehmen müssen, daß überhaupt sowohl, als auch inßbesondere von Gericht und Vorsteher nur allzuoft unrichtige At- testata ausgestellek, sclchergestalten aber nicht nur das Publikum, sondern auch die Obrigkeit, an welche solche gelangen, gefährdet und Hinkergangen worden, und Wir dahero gnädigst zu verordnen nöthig gefunden haben, daßhinkünftig diejenige Gerichtsleute und Vorsteher, auch überhaupt alle in öffentlichen Pflichten stehende Personen, welche sich unrichtige Attestate» pfiichtswjdriger Weise auszustellen, zu Schulden kommen lassen, je- desmalen nicht nur sogleich ohne alle weitere Rücksicht kassiret und aller ferneren Ehren-Aemter unfähig erkläret, sondern auch noch daneben als Meineidige nach Befinden mit Leibes - und anderer sachgemäßen Strafe belegt, diejenige hingegen , welche keine besondere Dienst- Pflichten auf sich haben, und sich falscher Attestationen schuldig machen, «benwohl als Falfarii nach der Strenge der Gese» tzen behandelt, und mitgeschärfter Strafe angesehen werden sollen; so ist Unser gnä» bigst und ernster Befehl hiermit, daß sich hiernach unterthänigstgeachtet, und diese Unsere Verordnung in sämtlichen Arm- tern Unserer Fürstlichen Landen alsbal» den behörig bekannt gemacht werde. Urkundlich des hierauf gedruckten Fürstlich Hesfijchen geheimen Instegels. Darmstadt, den r4t«n September 1785. Ex fpeciali Commiflionc Sereniffimi. Be- —• ) 96 ( — Bekanntmachung von verschiedenen Sachen. i) Nachdem- auf gnädigste Befehl das alleinige Bretzel, Lebkuchen re. Spiel auf den Kirchweihen in dem hiesigen Amt auf einen dreyjährigrn Bestand meistdie» rend versteigert werden soll, und denn hierzu rerminus auf Donnerstag den 14. Jun. a. c. anberaumt worden; als wird solches zu jedermanns Nachricht hiermit bekannt gemacht, damit diejenige, welche darauf zu streichen Lüsten haben, sich auf besagten Tag dahier einfinden, mitbier ten, und sich des Zuschlags gewärtigen können. Signatum Langgöns den zoten Mai 1792. Fürst!. Hessisches Amt daselbst. Carl Georg von Zangen, Fürsts Hessischer Regierungsrath und Amtmann daselbst. 2) Da die, diesseitigem Fürst!. Haus und dem Fürst!. Haus Solms-Hungen, gemeinschaftlich zugehörige, an der Wetter belegene sogenannte Herrnmühke zu Griedel, welche der Müller Johannes Reusch bisher besessen, und welche in ei» nem geräumigen ganz steinernen Mühlen» bau, zwei starken Mahlgängen, einerve» sondern dermalen zwar umgeriffenen, von einem künftigen Erbbeständer aber wie» der aufzuerbauenden Walk - und O'hlen» Mühle, einemgeraumigenHof, denenno» tbigen Pferd - Küh- und Schweinsiäl- kn, einer großen Scheuer, einem Ge» müßgarthen und einem Graß-Stück von ohngefähr 11/r Morgen bestehet , und welcher Mühle das gebannte Mitmahl» werk in der Stadt Buzbach zustehek, auf «inen Erbbestand Samstags den i6tm e#uni Morgens 9 Uhr auf demRathhaus m Griedel an den Meistbietenden, je» doch aufhöchste Ratification öffentlich an- derweitig versteigt werden soll, als wird dieses hierdurch zu jedermanns Nachricht bekannt gemacht. Giesen den aztenMak 1792. Fürst!. Hess. Oberamt daselbst. Gottesdienst am 3. Juni. In der St. Pancratiuskirche Morgens Herr Stabtpfarrer Müller. Nach« mittags Herr Kandidat Wolf. In der Burgkirche Morgens Herr Pfarrer Buff. Nachmittags Herr Su« perintendent Schulz. Katholischen Gottesdienst hält Herr Professor Schalk. Morgen den z Juni hat da6 Frischbacken der Beckermeister Daniel Noll in der Neustadt. Ein- und Auspasfirre. Am 24. Mai. Hr.Grafvon Nieport, ohne Bedienung. Hr. Kammer-Präsi» deut Graf von Oetting, von Wezlar. Hr. Reichshofrakh GrafvonEolms-Lau» bad). Hr. Generallieutenant v. Echoen» seid nebst dero Adjutanten Rittmeister v. Raouti, nebst Suite, in König!. Preuß. Diensten, durchpassirt. Am 25. Mai. Hr. Auditeur und Re« gimentsquarkiermeister Ulot, von den Hess Dragoner. Hr. GrafMallot, Lieutenant in Französ. Diensten, durchpass. Am 26. Mai. Herr Kammerrath Schmitt von Darmstadt, logiert bei Hrn. Jngenieurhauptmann Sonnemann. Hr. Amtmann Krebs von Gladenbach, logiert bei Hrn. Amtskelkr Schmalkaider. Geborne und Getaufte bei der Stadt» kirche. Am 28. Mai. Dem Burger und Kiefer, Johann EberhardBusch, ein Söhn!. Beerdigte. Am 27. Mai. Peter Heß, .Burger und Schuhmacher.