Nr. XXXV. i. Septembr. -7»-- Gresser JirkelligenzVlatt. In und Auswärtige Viktualien-und Markt-Preise. Giesen 1 Darmst. Difleb^ Fulda Marb. Weilb. Wezlar kr. Pf. kr. Pf- kr. Pf- kr. pf- fr. Pf- kr. Pf- fr. Pf- i ft Ochsen fleisch —* i — Kühfleifch — 8 7 8 2 9 6 2 7 6 2 2 8 6 8 6 2 8 6 — 1 — Rindfleisch — I — Kalbfleisch — i — Schweinefleisch — 6 6 7 7 7 7 2 2 s 8 •— 5 7 — 5 4 7 I I 2 5 8 — 5 7 —• i — Hammelfleisch — 6I 7 2 8 7 8 7 7 —. Hammelsfett — 90 9o •------------ 90 7 — Rindsfett — 90 -E— 90 90 i — Schweinefett — 16 -— <4 ■------------- — — — 15 - — i — Seifen — 16 —* —— —— T 15 — — — i — Lichter — 18 — w— *— 16 —- 16 ——- - - - - i — frische Butter — iS — 15 —— —— ■--- —— —- 13 — —— 16 — i — geschälte Hirse — 4 — — — —" — -• 5 — 4 2 i — grob geschälte Gerste 3 — — ——" — — —— 5 - 3 2 i — klein geschälte Gerste I 6 7 - 3 —w Eyer ä 4 fr. — — 6 St. 6 St. 7 St. üSt. 8 St. 5St< 6 St. Getraidepreisevom 25.Aua . bis! den i. Sept. , in Frankfurt. Wahrung den fl. ä 60 kr. und das ft. zu 34 toth Colnisches Silbergewicht. Städte. Gcmäs. Waiden wiegt Korn wiegt Gerste wiegt Hafer wiegt fl- fr. ft. fl- kr. ft. fl- fr. ft. fl.! kr. u. Darmstadt das Malter 6 — 175 4 30 >57 3 36 140 3 17 98 Friedberg Fulda Giessen das Malter 7 —- 200 '1 4 40 190 4 170 4 40 125 das Maas 1 12 m "■ ■ 48 — 1_________ 42 — l — 40 _ das Achtel 6 40 200 4 40 180 4 30 160 — — 140 Marburg das Mött 6 — ISO 4 — 135 3 — 120 3 —— 84 Weilburg das Achtel 8 20 210 5 30 200 3 20 —— 6 40 ——* Wejlar das Achtel 7 IO 206 5 —’ 190 3 40 168 3 |2O 130 f**RW**"ie" kr. Loch Quint Schwarz Brod 1 14 31/2 Weck — — 1 7 31/2 Butter Bretzeln 1 3 33/4 gemischt Brod oder Taigscher 1 11 Mm 3 SärffL — ) 146 C — Fürst!. Verordnung. Von Gottes Gnaden Ludwig, Land' graf zu festen rc. rc. Nachdem biohero zu verschiedenen» malen der glaubhafte Bericht geschehen, wasmaßen bei Einbringung Unserer Ze» hend * Früchten allerhand Untreu und Fahrlässigkeit sich gczeiget, und Wir Uns demnach gemüßigek befunden, solchem Unwesen zu steuren ; so haben Wir diese Ordnung verfassen lassen, und wollen haben: daß Erstens Unsere Beamten zur Ernd» tezeit in die Felder reiten und gehen, und auf die Zehender und diejenige, so solche einführen, wohl aufmerken, auch daß in weiten Feldern, wozu mehr als ein Ze, hender bestellt worden, dieselbe sich thei» len, und ein jeder in seiner Revier, so viel möglich, mit Fleiß zusehen, und nicht an einem Ort allein bleiben, son» dern ein jeder an seinem Orte treulich und fleißig sich finden lasse. Zweitens: Unsere Beamte sollen auch ferner fleißig nachforschen, ob jedermän» niglich seinen gebührenden Zehenden also entrichtet, wie er es schuldig gewesen. Drittens: Zu dem Ende ist dahin zu sehen, daß vor allen Dingen treu-fleißige und verständige Leute zu Zchendern bestellt und behörig beeidiget werden. Viertens: Unsere Beamten sollen sich Unsere zehendbare Felder wohl bekannt machen, dieselbe ficißig bereiten und wohl beschreiben, auch mit kenntlichen und beständigen Merkmalen bezeichnen, und denen Mängeln und Gebrechen der Ge« bühr abhelfen, diejenige aber, welche ih» nen zu schwer find, an Unsunlerthänigst berichten. Fünftens: Keinem, er sey auch wer er wolle, welcher Uns Zehenden abzmich' ten hat, soll erlaubt, sondern hiermit vielmehr bei willkührlicher Str. fe verbo. tcn seyn, etwas von den Früct ten heim zu führen, oder zu tragen, es ftye dann vorher Unser Zehend davon durch Unsere Zehend-Knechte gezogen. Sechstens: Alle diejenige, welche Uns den Zehenden schuldig sind, sollen nach bisheriger Observanz ohne Absicht, ob sie frohnbar sind oder nicht, densel. ben in Unsere Scheuern treulich zu liefern, ferner verbunden seyn. Siebentens: Weilen sich auch etliche strafbarer Weise unternommen, Uns zu Nachthcil in Bindung der Garben es also anzustellen, daß viele derselben übrig geblieben, welche die jeherrte Garbe nicht erreichet haben, und Darbet in der uade» gründeten Meinung gestanden, als ob Uns von solchen übrigen Garden der Ze. hendr nicht auch gebühre; so ordnen und setzen Wir, daß jedermänniglich ganz gleiche Garben binden, und dieselbe alle» samt recht knebeln, sodann auf einem Haufen, nicht weniger auch nicht mehr als io. Garben, setzen lassen solle; Was sich nun über den lezten Haufen übrig zu seyn zeigte, das soll entweder in die andere Garben gleich eingetheilet und gebunden werden, also, daß es gerade aufgehe, und keine einzele Garben übrig bleiben, oder wann sich solches eben nicht fügen wollte, soll alsdann von einem Acker auf den andern gezählt, und die an einem Orte oder in einem Felde ebn» verzehend gebliebene Garben auf dem andern Acker wiederum aufgerechnet werden» Hingegen da es wegen Mangel eines andern zehendbaren Ackers nicht geschehen könnte, auf solchen Fall sollen gleich, wol Unsere Zehendethebere auch von den übrigbleibenden rinzelen Garben den ze, henken Theil nach billiger Er kanntnrß neh. men, — ) 147 ( men, und vor Uns einbringen, und soll der Zehende von denen einzelen Garben durch die, denen die Abrichtung dessel« den zukommt, ebenfalls gleich bei den an- dern geschiehet, gehörig gebunden werden. Achtens: Unsere ZehendH.bere sollen auch in Erhebung Unsers Zehendens nicht eben diejenige Garben nehmen, welche ihnen dargelegt werden, sondern die, welche sie recht, und andern Garben gleich zu seyn befinden. Neuntens: Verordnen und befehlen Wir hiermit gnädigst, daß Unsere Ze, hendhebere ohne Noth Unsere Untertha-- nen, und andere, um eines ober des an» bern ohnerheblichen Vorwands willen, sonderlich wann unstät Wetter einfallen sollte, und Kriegsgefahr vorhanden ist, im geringsten nicht aufhalten. Fehenrens: Wann etwan einige an» dern etwas Frucht an Lohn und sonsten zu geben versprechen, so soll solches nicht auf dem Felde, sondern in den Scheuern von der Unterthanen Früchten genommen werden. Eilftens: Da jemand in UnsermZe- Hend-Felde Frucht gesäet hat, welche er vorder Zeitigung abschneiden- und mit dem Vieh verätzen lassen will, der soll solches Unfern Beamten anzeigen, und es mit ihrer Einwilligung thun, welche das Abgeätzte ausmessen, und Uns auch we» gen desselben zur Ernöte-Zeit Unfern Ze, henden gebührlich einbringen lassen sollen. Zwölftens: Die Hüthe sollen mit dem andern aufgebunden, und ausgezehend werden. Drefiehnlens: Des Nachts, oder gegen Abend, nach dem Abend-Lauten, und Mittags von n. bis r. Uhr, soll gar niemand, sondern »edermann bei guterTag» zeit, seine Frucht, sie seyevon zehendbarLn oder frevrn Aeckern, aus dem Feld füh, ren, es wäre dann Sache, daß das ein» fallende Regenwetter, oder Kriegsgefahr ein anders erfordere; vr'erxehntens: Diejenige aber, fo dieses nicht in Acht nehmen, und diesem zuwider handeln, die wollen Wir zuwiÜ' sichtlicher Strafe ziehen. Fünfzehnte»»: Wann Unsere Beam- teneinen begründeten Argwohn oder Ver- dacht auf ein und den andern Zehend» knecht, oder andere, so damit zu thun Haden, wegen Untreu schöpfen; so sollen sie dieselbe, ob es gleich nicht völlig er, wiesen werden kan, sogleich, doch ohne Verschimpfun. , des Dienstes lieber erlassen und andere tüchtige Leute wieder in daS Feld setzen und verordnen, und soll es ebenfalls also mit fahrlässigen undun- fleißigen Zehendkncchten gehalten werden. Wann aber die Zehendknechte einer Untreu überführet werden, solches mit allen Umständen an Uns unterthanigst berichtet , auch nach Beschaffenheit und Größe des delicti der Delinquent in Ver- hasst genommen werden. Sechszehnrens: Alle Zehendfrüchte sollen bei Strafe auf Haufen gefetzt werden. Sr'ebenzehntens: Es soll auch keiner von einem Acker Frucht heimführen oder tragen, bis der Acker ganz aufgebunden und ausgezehend ist. Der Echlus im nächsten Skük. Bekanntmachung von verschiedenen Sachen. i) Da der auf Dienstag den 25t«» September dieses Jahrs einfallende Ul* richsteinrr Mrchaelismarkt, weilen der Lange Tag der Juden auf diesen Tag einfällt, nicht auf den 2;ken September ge» halten werden kann, sondern den darauf folgenden Donnerstag als den «7Un ge* dach- — ) i48 ( -achten Monats gehalten werden soll; als wird dieses hiermit bekannt gemacht. Giesen den 28ten August 1792. Fürst!. Hess. Oberamt daselbst. Schott. 2) Da der nächste dahiesige Markt wegen den Juden-Feiertagen den zken Octobernichk gehalten werden kann, und daher auf Mittwochen den i2ten September verlegt worden, so wird solches hiermit öffentlich bekannt gemacht. Giesen den 29ten August 1792. Fürst!. Hess. Oberamt daselbst. Sues. 3) Man sucht eine Dissertation, die im Jahr 1701. hier in Gießen herausge» kommen unter dem Titel: Nicolai de Chirotecorum ufu et abufu, entweder zu kaufen oder auch nur zum abschreiben. Der Besizzer wird ersucht, solches nur der Kriegerschen Buchhandlung bekannt zu machen. Gottesdienst am 2. Septembr. In der St. Pancratiuskirche Morgens Herr Superintendent Ouvrier. Nachmittags Herr Stadtpfarrer Müller. In der Burgkirche Morgens Herr Superintendent Schulz. Nachmittags Herr Pfarrer Buff. Katholischen Gottesdienst hält Herr Professor Schalk. Morgen den 2. Sept, hat das Frischbacken der Beckermeister Brück in der Wallpförter Straße. Ein- und Anspasstrte. Am 23. Aug. Hr. Kanzleirath Lesser, in König!. Dänischen Diensten, logiert im Einhorn, Eod BaronWeiz, ohne Bedienung, durchpass. Am 24. Aug. Hr. Obrist Pfaff von Darmstadt, logiert in der Poft. Eod. He. Kapikain v. Kaisenberg, in Kurmainzischcn Diensten, durchpass. Am 26. Aug. Hr. Obrist v. Geismar, in Hess. Darmstädtisch. Diensten, logiert bei Hrn Kapitain v. Stosch. Eod. Hr. Oberhofprediger Starck nebst Familie, von Darmstadt, logiert bei Herrn Regierungs - Direktor von Grolmann. Eod. Hr. Oberjägermeister v. Baum- bach, von Darmstadt, durchpass. Am 27. Aug. Hr. Pfarrer Rulman, von Bingenheim, logiert im Adler. Eod. Baron v. Braunsberg, von Koblenz, logiert im Einhorn. Eod. Reichskammergerichtsassessor Hr. Graf v. Spaur, vonWezlar, durch- passirt. Am 28. Aug. Hr. Lieuten. v. Zan» dier, in Hess. Cassel. Diensten, durchpass. Am 29. Aug. Frau v. Ehrenberg mit ihrer Schwester, logieren im Rappen. Eod. Hr. Hofphysikus Ciarci von Darmstadt, logiert im Einhorn. Eod. Hr. Lieutenant v. Bron, in Hess. Cassel. Diensten, durchpaff. Gehörne und Getaufte bei Der Stadt» kirche. Am2z.Aug. Hrn.CanzellistGünther em Söhnlein. Am 2ü.Aug. Dem Burger und Bek» ker Johannes Faber, ein Söhnlein. Gestorbene und Beerdigte bei der Stadtkirche. Am 29. Aug. Der Fürstliche Rath, Hepp Jacob Thvm, altLLJahr, 7 Monat.