Samstag, den t 24. Februar 18 Frucht- und Victualienpreift zu Gießen vom 17. bis 24. Februar 1838. ! Fleischpreise. kr. Pf- Wrovpreise. kr. »f. | 1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . . ettj»v 1 ,, Kuhfleisch..... Rindfleisch..... rf.'äsSs« 1 „ Bon schweren Rindern . = 1 „ Kalbfleisch ..... =» = „52-8= 1 „ desgl. ausgeuiästetes - . LZZZ'LMs 1 " Schweinefleisch. . . . ■g2= ,g;“s 1 „ Hammelfleisch gemästet . 1 „ Wurst von pur Schweinen = 1 " gemischte Wurst . . . 1 „ Bratwurst..... ZUtzKsAZ 1 " Sch.wartemazen . . • 1 ,, geräucherter Sveck . . 1 „ Schinken und Dörrfleisch 1 " Rindsfett..... .ycg5'5.§-c« 1 „ Hammelsfett .... SBäöäeiSe i „ Schweineschmalz, ausge- y lassenes...... S 1 „ desgl. unausgelassenes . 11 8 8 9 _e-2 iij 9 12 8 18 16 20 16 18 13 20 IS [11111111)1111111 II . Pfd. LS Lth. — Qt. Roggenbrod . . . ! 2 „ 11 " ri .... 4 .1 22 " -- ri ft .... 21 Lth.—Ot.Küuimel- oder gemischtesDro"d 6 " — n Wafferweck...... 5 u — fi Milchbrod ....... 6 h — ti Taigscher....... WierpreiSe. 1 Maas ordinaires Bier...... auch...... 1 Maas Doppelbier ....... Marktpreise. 1 Maas Milch......... 1 Pfd. Butter......... auch....... । 3 Handkäse . .-........ 3 Eyer............ 1 Pfd. Waizenmebl ....... | 1 ti grob geschälte Gerste .... j 1 „ klein geschälte Gerste .... 2 6 12 2 1 1 1 4 6 7 6 15 16 4 4 4 4 8 h 11i11i iii i 111 i i _________F r u ch t p r e i s e. Städte. Gemas Waizen Korn Gerste Hafer Erbsen Linsen Darmstadt . . . Gießen .... Marburg am 18 gebt. Wetzlar am 17. Febr. das Malter das Malter auch Las Mött der Scheffel Ps. 200 90 fl. 8 7 3 kr 36 40 33| W 200 80 fl. 7 7 l kr. 30 35 10 30 Pf- 165 75 fl. 5 5 6 4 2 kr. 52 55 10 30 Pf 55 fl. 3 3 3 2 1 fr. 24 10 15 11 Pf- fL kr. Pf- ff kr. Polizeiliche Bekanntmachung. Die nachstehende Allerhöchste Verordnung wird mit dem Anfügen veröffentlicht, daß hinsichtlich der Empfangnahme der vorgeschricbenen Dienstbücher eine besondere Aufforderung für die hiesigen Dienstboten noch nachträglich erlassen werden wird. Gießen den 18. Februar 1838. Großh. Hess. Krcisrath E. Ehr. K n o r r. Verordnung, die polizeiliche Aufsicht über die Dienstboten betreffend. §UDWIG 11., von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und bei Rhein k. w 3^ fccr, Führung einer besseren Aufsicht über die Dienstboten und zur Erleichterung des Mlethens und Vermiethens derselben wird hierdurch Folgendes verordnet: 48 A r t. 1. Alle Personen beiderlei Geschlechts, welche sich als Dienstboten verdingen, müssen bei der Polizeibehörde sich melden, um in das Gesinde-Register eingetragen zu werden. Art. 2. Zeder nach Artikel 1 eingeschriebene einheimische Dienstbote erhält, sobald er eine» Dienst gefunden hat, ein paginirtes und von dem betreffenden Kreisrath oder Landrath ans der ersten und letzten Seite paraphirtes Dienstbuch, welches, außer dem Abdrucke gegenwärtiger Verordnung, den Vor- und Zunamen des Dienstboten, seine Heimath, die Bemerkung, ob er ledigen Standes oder verheurathet oder verwittwet ist, sein Alter, überhaupt sein Signalement, den Tag der Ausfertigung und außerdem hinlänglichen Raum, um den Dienstwechsel, sowie die Zeugnisse der Herrschaften, eiu- zutragen, enthält. Für dieses Buch hat der Dienstbote den festgesetzten und noch bekannt gemacht werdenden Preis zn entrichten. Art. 3. Auswärtige Dienstboten — mögen sie Ausländer oder ortsfremde Inländer seyn—haben: I. binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft in dem Orte, wo sie in Dienst treten wollen, bei der Polizeibehörde sich zu melden, und II. über ihre Heimaths - und sonstige persönliche Verhältnisse durch Beibringung von. Reisepässen, Dienstbüchern von den Orten, wo sie etwa früher gedient haben, oder sonstigen genügenden "obrigkeitlichen Attestaten, sich auSzuweisen. Insbesondere müssen sie mit Heimathsscheiuen versehen seyn, welche, außer der Unterschrift der Localpolizeibehörde des Orts, welcher darin als ihre Heimath angegeben wird, bei Inländern, die in einem andern Kreise oder Bezirke wohnen, sodann bei Soldaten oder bei jungen Männern, die das 18. Lebensjahr schon erreicht, das Alter der ersten Classe der Militärpflichtigen aber noch nicht überschritten haben, auch noch die Beglaubigung des betreffenden Kreisraths oder Landraths und bei Ausländern die Beglaubigung der betreffenden ausländischen höheren Polizeiverwaltungsbehörde enthalten muß. III. Hat der auswärtige Dienstbote schon einen Dienst, so kann ihm, wenn auch seine Legitima- sionspapiere nicht vollständig seyn sollten, provisorisch der Diensteintritt gestattet, es muß ihm aber zugleich aufgegebcn werden / binnen einer zu setzenden Frist Dasjenige, was die Polizeibehörde in Bezug auf seine Legitimation noch vermißt, bei Vermeidung der Ausweisung beizubringen. IV. Hat der auswärtige Dienstbote noch keinen Dienst, so kann ihm zwar, a) wenn seine Legitimations-Papiere vollständig sind, der provisorische Aufenthalt gestattet werden, er muß aber binnen einer ihm zu setzenden Frist, bei Vermeidung der Ausweisung, nachweisen, daß er einen Dienst erhalten; r „ b) sind die Legitimations-Papiere nicht vollständig in Ordnung, so kann ihm zwar auch der provisorische Aufenthalt gestattet werden, er muß aber alsdann binnen einer zu setzenden Frist, bei Vermeidung der Ausweisung, nicht allein den unter a bemerkten Nachweis beibringen, sondern auch für Vervollständigung seinvr Legimation sorgen.. t . .. V Nur dann, wenn die Legitimations-Papiere vollständig sind nnd der Dienstbote nachgewicsen hat, daß er einen Dienst erhalten, übergibt ihm die Polizeibehörde das im Art. 2 bezeichnete Dienstbuch. VI Ausländische Dienstboten bedürfen zn ihrem Aufenthalt un Großherzogthum auch der, durch die Localpolizeibehörde einzuholcnden, Erlaubniß des Kreisratbs oder Landraths. Art. 4. Tritt ein Dienstbote in einen Dienst wirklich ein, so hat er davon binnen 24 Stunden nach erfolgtem Diensteintritte, bei Vermeidung einer Strafe von 30 Kreuzern, die Än- reiae bei der Polizeibehörde zu machen. — Beim Diensteintritte hat der Dienstbote das Dienstbuch an seine Herrschaft abzuqeben, welche darin den Tag des Diensteintrittes eintragt. Verlaßt er den D-enst, so hat die bisherige Dienstherrschaft in das ihm zurückzugebende Dienstbuch den Tag ettizutragen, an welchem er aus dem Dienste ausgetreten ist. Hiermit kann auch ein Auffuhrungs - Attestat für den ^^^^rrqrrrrire'Diristbcr>i''chast Dienstboten die Herausgabe des Dienstbuches, so kann die M.dSSÄÄ« H-rrsch-st »«langen, -d« dem r-mMM-n, UN,« Meb-h-l, stm« Rechtsansprüche auf Auslieferung, ein neues Dienstbuch zustellen. Dienstbuches so Auch während der Dienstzeit ist die Polizeibehörde berechtigt, die Einsicht des Dienstbuches, 1 ^A^t st" DieÄ?enstHerrschaften sind verbunden, den Diensteintritte sowohl als den Dienstaustritt ihrer Dienstboten, binnen 48 Stunden nach erfolgtem Diensteintritte oder Austritte bei ber Polizeibehörde mündlich oder fchriftlich anzuzeigen. 49 ??ür diejenigen, welche Dienstboten aus dem Auslande mitbringen, rotfb die oben bestimmte Fnst ;ur Anreiae von dem Diensteintritte von 48 Stunden auf 3 Tage nach der Ankunft ausgedednt. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 30 Kreuzern bis 2 fl. und zwar innerhalb dieser Gränzen mit Rücksicht auf die im einzelnen Falle vorliegenden besonderen Ver- tzchtnisse^t *L(^ant) ejnen toegElt Abwesenheit von feinem Regiment oder Corps nicht legitimirten Soldaten (Bekanntmachung vom 10. November 1835, JVa 49 des Regierungsblatts) aus demselben oder einem andern Orte des Großberzogthnms in Dienst, so wird, wenn er dessen militärische Eigen» schäft kannte, nach dem Gesetz vom 29. Sept. 1835 (M 46 des Regierungsblatts) verfahren. Art. 6. Einheimische Dienstboten sind, wenn sie aus einem Dienste austreten, bei Vermeidung einer Strafe von 30 Kreuzern gehalten, dieß bei der Polizeibehörde, unter Vorlegung ihres Dienstbuches, binnen 24 Stunden nach erfolgtem Dicnstaustritte anzuzeigen und anzugeben, welcher weiteren Bestimmung sie nun sich widmen wollen, wovon im Dienstbuchs Meldung geschieht. Art 7. Sobald ein auswärtiger Dienstbote aus einem Dienste austritt, ist er, bei Ver- meidung einer Strafe von 30 Kreuzer», gehalten, dieß binnen 24 Stunden nach erfolgtem Ausrritte unter Vorlegung des Dienstbuches bei der Polizeibehörde anzuzeigen, welche über den ferneren Aufent- balt des Dienstboten rc. (Art. 3) das Geeignete zu verfügen hat. Bei der Abreise oder dem Wiedereintritte in einen Dienst wird das Dienstbuch, mit dem erfor» derlichen Einträge der Polizeibehörde versehen, dem Dienstboten zmrückgegeben. Art. 8. In folgenden Fällen sollen auswärtige Dienstboten aus dem Kreise aus gewiesen, nöthigenfalls auf dem Schub in ihre Heimath gebracht und ihnen nach Befund der Umstände der Wiedereintritt in den Dienst in dem Kreise auf ein oder mehrere Jahre, oder für immer, untersagt werden: I. wenn sie binnen der ihnen nach Art. 3 gesetzt werdenden Frist keinen Dienst erhalten und keine rechtmäßigen Erwerbsmittel nachweisen, oder keinen für hinlänglich erkannten Bürgen stellen können; II. wenn sie binnen der nach Art. 3 gesetzt werdenden Frist ihre Legitimationspapiere nicht bei- bringen; III. wenn sie ohne rechtmäßige und wichtige Gründe vor abgelaufener Contractszeit ihre Herrschaft verlassen, oder IV. aus einem rechtmäßig befundenen Grunde, vorzüglich wegen nächtlicher Abwesenheit aus der Wohnung der Herrschaft, ohne Erlaubniß derselben, wegen Einbringung schlechter Weibs - oder Mannspersonen in deren Wohnung, oder anderer Thatsachen dieser Art, "von ihrer Herrschaft aus dem Dienste geschickt worden; V. wenn sie in einem Jahre öfters und in kurzen Zwischenräumen ihre Herrschaften aus wahrscheinlich eignem Verschulden gewechselt haben; wenn sie VI. ohne genügenden Grund sich weigern, des zweifellos abgeschlossenen Dienstvertrags ungeachtet, den Dienst anzutreten, oder, VII. sich gleichzeitig an mehrere Herrschaften vermiethen. Es versteht sich übrigens von selbst, daß wenn solche Dienstboten sich Vergehen schuldig gemachk haben, welche sich zur richterlichen Untersuchung und Bestrafung eignen, sie zu diesem Zweck an das compentente Gericht abzugeben sind. Art. 9. Keinem Dienstboten, der schon ein Dienstbuch von der Polizeibehörde erhalten hat, kann ein neues ausgcfertigt werden, wenn er nicht das alte vorgezeigt, oder auf glaubhafte Weise die rechtmäßigen Ursachen nachweist, welche ihn an dieser Vorzeigung hindern. In das vorzuzeigende alte Dienstbuch ist, wenn ein neues ansgefertigt wird, dieß von der Polizeibehörde, mit Bezeichnung des Tags der Ausfertigung des neuen Dienstbuchs, zu notiren. Art. 10. Die wissentliche Aufnahme auswärts ve rheurat heter Dienstboten ohne be- jondere bei der Polizeibehörde eingeholte Erlaubniß ist bei drei bis fünf Gulden Strafe verboten. Art. 11. Entdeckt eine Herrschaft, daß ein in ihrem Dienst stehender weiblicher Dienstbore schwanger ist, so hat sie davon, bei Vermeidung einer Bestrafung von drei bis fünf Gulden, binnen 24 Stunden, nachdem sie Kenntniß davon erhalten, der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Art. 12. Ohne besondere polizeiliche Erlaubniß darf, bei Vermeidung einer Strafe von etnan bis fünf Gulden, weder ein Dienstbote außer der Wohnung seiner Dienstherrschaft Stuben oder Kammern miethen, noch ein Dritter einem Dienstboten dergleichen Räume vermiethen. Diese besondere 50 polizeiliche Erlaubniß wird jedoch dann nicht vcrwciaert werten • für seine Familie, welcher der Aufenthalt gestattet ist eine ■«” verbenratheter Dienstbote boten, welche Söhne, Töchter, «ÄeTUtenSifÄ ’S S * ** wenn Dienst- thumlich zustehenden Mobilien, deren sie zu ihrem täglichen Gebräuche nick? S’ S 'S” c‘dcu‘ nungen ihrer Eltern, Verwandten oder Vormünder stehen laffm wollen surfen, in den Woh- ^lrt. 13. Um es den Einwohnern der größeren Städte welckw , r , rern , brauchbares Gesinde zu erhalten, und um dem diensiiosen Sid,< Unterkommen zu verschaffen, insbesondere auch, um daö sänntlickdiS^?^?" »1! baldigem le-chter controliren zu können, sollen für das Dingen und Vedan?^?^?'x ?-snstlose Gesinde läßige Leute, und zwar 9 1,110 ''eiom3cn des Gesindes besondere zuver- 1) ein Verdinger für die männlichen Dienstboten, werdend fa, di- w-iblichm Di-aM-,-n »idmuflich b«, seÄvste-Äa Herrschaft einzutreten und daraus auszutreten, so sind doch all? j^cHß6cre!I ?tnb^^n^^^l^p2f^^ri'l^^ a*rön’“rtl^ verpflichtet, und zwar männliche Dienstboten dem für sie angestellten Verdchge/ wAblick e -b" d-- B-NN.NH.M d-S tolbic«, i„ w°,ch-m st-w°da-», Mz-ig-zu m-ch-Ü" 3 ' W16"c 1) sobald sie in einen D-enst eiugetreten sind, kündigt worden ist,^" Dienst aufgekündigt haben, oder solcher von ihren Herrschaften ihnen aufge- 3) sobald sie aus einem Dienste austreten. In dem Falle des Diensteintritts (M 1), so wie in dem Falle des Dienstaustrittes (M 3) babeu die Dienstboten ihre Dienstbücher dem Verdinger zum Eintrag ft? sei« Register 'vor igen imd er al solche mit seinem V-sa und mit der Anweisung zurück, solche nunmehr, in Gemäsheit der Art. 12 der Polizeibehörde zum Einschreiben, und um in den geeigneten Fällen Aufenthalts- Erlaubniß zu erwirken, vorzulegen. u «luiu/uue, x ÄS™/ SS SSS' binnen 24 Stunden nach erfolgtem Eintritte, Aufkündigung oder Austritte dem betreffenden Verdinger davon Anzeige zu machen, verfallen in eine Strafe von 10 Kreuzern bis zn einem Gnlden. 1 v 17. Die Verdinger empfangen das Begehren der Dienstherrschaften, welche Gesinde, und das Begehren der Dienstboten, welche Dienste suchen, und tragen diese Begehren in die dafür bestimmen Register, nach der Zettfolge der gestellten Begehren, ein. Wenn übrigens anch die weiblichen Dienstboten ber jefccni Dienstwechsel, bei jeder Dienstaufkündigung und jedesmal, wenn sie dienstlos weiden, der Vermietherin des Districts, in welchem sie gedient haben und beziehungsweise in Dienst emtreten, nach Art. 16. Anzeige machen müssen, so steht es ihnen doch frei, bei welcher der ver- lchiedenen ^ermletherinneu, oder ob bei mehreren, sie sich als dienstsucheud melden wollen Art. 18. Die Verdinger habe» das Register über das vermiethete Gesinde - worin bei jedem Dienstboten der ^.ag des Diensteintrittes, der Aufkündigung und des Dienstaustrittes cinrutraqen ist — wöchentlich einmal der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegcn und sind verpflichtet, derselben bei den Rachforschungen liach dem dienstlosen Gesinde behülflich zu sein, auch ihr dessen Aufenthalt anzuzeigen, überhaupt aber sich die Aufsicht über sämmtliche Dienstboten angelegen fein zu lassen. 51 31 rt. 19. Es ist den Verdingern strenge untersagt, Dienstboten, mögen sic im Dienste stehen .der dienstlos sein, Wohnung bei sich zu geben. Slr t oy. Für ihre Bemükungen erhalten tue Verdinger: a) von der Herrschaft, die einen Dienstboten sucht, für daS Einschreiben deS deßfallsigen Begehrens j,) für^das iäermiethen eines männlichen oder weiblichen Dienstboten, sowohl von der Herrschaft, als von dem Dienstboten, 24 Kreuzerz , fjvr das Einschreiben des Diensteintrittes, der Dienstauftündigung und des Dienstaustrittes (Art. 161 von dein Dienstboten 2 Kreuzer. Fordert oder nimmt ein Verdinger mehr, als die ihm zukommenden, Gebühren, so ist derselbe, außer der deßfalls (nach Art. 14) zu erkennenden Strafe, auch der Gebühr für den betreffenden Fall verlustig. , • 21. Es bleibt den Kreisräthen oder Landräthen überlassen, die Städte zu bezeichnen, in melrften die Art. 13 — 20 Anwendung finden sollen. Art 22 Die zur Zeit der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung im Dienste stehenden Dienstboten haben binnen einer von der Polizeibehörde ihnen zu setzenden Frist die wegen des Dienst- eintrittes in dieser Verordnung vorgeschricbenen Anzeigen, bei Vermeidung der deßfalls angedrohten Strafen, zu machen. Darmstadt am 1. Februar 1838. Alls allerhöchstem Auftrag: Großhl. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. du Thil. Prinz.. Edictalladungen. 172) Konrad Möckel, G. S., aus Watzenborn und dessen Ehefrau, haben am 20. Februar 1808 von dem Rotbgerber Zoh. Philipp Vctzber- ger zu Gießen ein Darlehn von 24 fl. erhalten und demselben zwei Grundstücke verpfändet. Dieses Darlehn soll in der Folge zurückbezahlt, die darüber ausgestellte Obligation aber verloren sein, und es wird von den Erben der Schuldner das Pfandrecht nicht mehr anerkannt. Da indessen die Obligation in dem Hypothekcnbuch izoch nicht gelöscht ist, (o. werden, auf den Antrag der Erben des Schuldners, alle Diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche aus der gedachten Obligation zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, dieselben sogcwiß innerhalb 60 Tagen von heute an dahier anzuzeigen und geltend zu machen, als sonst dieselben für erloschen erachtet und der Eintrag im Hypothen- buch gelöscht werden wird. Gießen den 14. Februar 1 838. Großh. Hess. Landgericht das. P l o ch. 179) lieber den Nachlaß des Ludwig Stcin- müller, Philipps Sohn, zu Heuchelheim ist der Concursproceß erkannt worden; es werden daher Alle, -welche aus irgend einem Nechtsgrund Ansprüche an den Nachlaß haben, aufgefordert, s»l. chc bei Meldung des Ausschlusses im Termin Donnerstag den 19. April d. Z., Vormittags 9 Uhr, dahier so gewiß anzuzeigen und zu liquidiren, auch sich über die vorgelegt werdenden Vergleichs- Vorschläge und wegen Bestellung eines Maffen- curators zu erklären, als sonst nach dem Antrag der Mehrheit der Gläubiger verfügt werden wird. Gießen den 10. Februar 1838. Großh. Hess. Stadtgericht Müller. 181) Alle, welche Forderungen oder sonstige Ansprüche an den Nachlaß des Bürgers und Strumpfwebers gewesenen Stadthauptmanns Johannes Stüber dahier zu haben glauben, werden aufge- sordcrt, solche sogewiß binnen 14 Tagen dahier anzuzeigen und zu begründen, als sonst dieselben bei dem aufzunehmendcn Inventar nicht berücksichtigt werden. Gießen den 22. Fcbr. 1838. Großh. Hess. Stadtgericht. Müller. 151) Curatel-Bestellung. Nachdem von Gr. Hofgericht der Provinz Oberhessen auch die Ehefrau des für einen Verschwender erklärten Gr. Hofgerichtsadvocaten Hof- 52 ' Slara, geb. Seyfried, der selbstständigen Verwaltung ihres Vermögens für unfähig erklärt, und ihr deshalb in der Verson des Gr. Hofgerichtsadvocatcu Krauskopf daselbst ein Curator bestellt worden ist, so wird dies mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von nun an keinem Rechtsgeschäfte, welches dieselbe ohne die Zustimmung ibres Curators in Bezug auf ihr Vermögen abschließen sollte, rechtliche Gültigkeit beigemeffen werden kann. Gießen den 8. Februar 4838. Auftrag Großh. Hofgerichts daselbst. Reitz, Großh. Hofgerichts-Secretär. Besondere Bekanntmachung. 174) Durch den seitherigen Ueberlauf des Nachmittags auf die Bürgermeisterei sehe ich mich genothigt, nochmals in Erinnerung zu bringen daß das Bureau nur des Morgens von 8 bis 12 W)v geöffnet, des Nachmittags aber geschlossen ist, weil diese Zeit zu den Dienstobliegenheiten benutzt werden muß. Gießen Len 22. Februar 1838. Der Bürgermeister M. Schneide r. Versteigerungen. 171) Auf freiwilliges Ansuchen der Wittwe des Müllermeisters Christian Mandler dahier sollen Montags den 9. April d.A., Nachmittags 2 Uhr, auf dahiesigem Rachhaus die nachstehenden Immobilien, als: 198 Klftr. od. 58 Rth. auf der Hohleich, an ihm selbst, 198 „ „ 58 „ daselbst, an ihm selbst, 149 „ „ 44 „ Garten am Hamm an der Stadt, 13 Alb. 4 Pf. Zins in hiesigen Kasten, 105 „ „ 31 „ daselbst, an Philipp Ockel, 443 „ „ 128 „ aut’m Wetzlarcrweg, an Postmeister Kempf, 404 „ „ 118 „ in dem Graben, an Phil. Schaum zu Kleinlinden, 2 Gesch. Korn u. 3 Gesch. Hafer dem Fiscus, 3a7 „ „ 103 „ am Steinbrunnen am Leih- gesterner Weg, an Johs. Dörr, 2 Gesch. 3 Ms. Korn, 3 Gesch. Hafer dem Fiscus, 218 Klftr. od. 64 Rth. Wiese auf der Hohleich, jemajt werdenden Bedingungen, versteigert Gießen den 21. Februar 1838. Großh. Hess Stadtgericht Müller. , 185) Montag den 26. Februar d K so«* »