Uibersicht der Polizei-Vorschriften für die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen. Mit einem Wort-Register. A r m e n - P o l i z e i. §. i. ^)i'e hiesigen wahret) Armen, welche bei ihren Angehörigen keine Unterhaltnng finden könnet) , empfangen den nothdürftigen Unterhalt ans der ArmeruArrstalt. 2. Wandernde Handwerksgesellen, welche mit Wanderbüchern oder Passen ver- sehen sirrd, erhalten, wenn sie keine Arbeit irr der Stadt finden, eine Unterstützung ; dagegerr ist ihnen aber das sogerrarmte Fechten oder Einsammeln eines Zehr- Pfennigs, bei Strafe als fremde Bettler beharrdclt zu werden, verboten. §. 3. Arme, welche arrf der Reife erkrankt sind, und fremde Erndtefchnitter und dergleichen Leute, welche gesund in die Stadt kommen, urrd darinnen erkranken, sich aber Armuthshalben nicht selbsten rrnterhalten können, werden auf Rechnung der Armen»Anstalt so lange verpflegt, bis sie ohne Gefahr für ihre Gesimdheit weiter gebracht werden könrren. §. 4. Arme, welche aus entfernten Gegenden kommen, sich aber über ihren Auf- enthalt und ihre Reise gehörig ausweisen können, und durch körperliche Gebrechen oder durch unvorhergesehene Zufälle in der Lage sich befinden, Unterstützung zn fordern, erhaltet: auf Anmelder: eir:e Unterstützung und im Nothfalle auch eine weitere Beförderung durch Fuhr rc.mnd werden r:ach dem Ziele ihrer Reife auf einem genau bestilumten Wege instradirt. §. 5. Alles Betteln, von Einheimischen und von Fremden, ist in hiesiger Stadt und deren Bezirke schlechterdings urrd mit dem Anhänge verboten, daß wer einem Bett, 2 Bettler etwas reicht, jedesmal tn eine Polizeistrafe von 1 Gulden eondemnirt werden soll. Uibrigens ist es jedem erlaubt, welcher diesem oder jenem Armen eine Wohl- that erweisen will, solche dem, fiir welchen er sie bestimmt, in seine Wohnung senden. Auch ist gestattet, wo nämlich gewisse Häuser einem Armen auf bestimmte Tage einiges Essen geben, daß der Arme sich dieses in dem Hause des Wohlthäters hole. §.6. Wer einen Polizeidiener bei Aufsaugung eines Bettlers in seinem Dienste stört, oder wohl gar den Bettler in Schutz nimmt, soll um 5 Thlr. oder mit ver- hältnißmäßigem Gefängnisse, auch nach Befinden der Umstände schärfer bestraft werden. - §- ,7- Die Bettler werden auf Betretten jedesmal mit Gefängniß, und wenn sie sich hierdurch nicht abhalten lassen, mit schärferer Strafe belegt. §- 8. Fremde Bettler unter jeder Gestalt sollen nach erstandener Strafe über die Stadtgrenze gebracht, und in ihre Heimath gewieseu —■ wenrr sie aber einer solchen Uebertretnng sich schon früher schuldig gemacht, auf dein Schube nach ihrer Heymath gebracht werden. §. 9. Die Aeltern und sonstige Einwohner, welche ihre Kinder bettle« schicken, und auf beschehene Abmahnungen solches dennoch fortsetzen, oder diese gar dazu reizen und anhalten, sollen, mit der Strafe, welche auf die Bettler gesezt, selbsten belegt werden. §. 10. Die sogenannten Bettelfuhren, auf welchen fremde Schwache und Kranke von Dorf zu Dorf weiter gebracht werden, sind verboten. Wer solche einbringt, wird zur Zurückführung des eingebrachten Bettlers angehalteu. Kann aber daö Zurück- führen wegen Lebensgefahr für den Kranken nicht alsbald geschehen; so soll sich, der einstweiligen Verpflegung wegen, an diejenige Gemeiride, von welcher er zunächst eingebracht worden, gehalten werden. §. 11. Das Eollecteneinsammeln, sey es zu welchem Behufe es wolle, ohne obrigkeitliche Erlaubniß, ist verboten, und wird mit Gefängniß, oder nach Beschaffenheit der Umstände um Geld bestraft, auch das eingesammelte Geld eingezogen und zum Besten der hiesigen Armenanstalt verwendet. §. 12. 3 §. 12. Ausländische Israeliten sollen,. auch wenn sie mit gültigen Pässen versehen sind, sich aber über die Mittel ihrer Subsistenz nicht ausweisen können, über die Grenze und in die Heymath verwiesen,. oder biet sonst geeigneten Maasregelu gegen sie ergriffet: Werder:.. §., 13.. Landstreicher, Betteljudcn und überhaupt diejenige ,, welche-in diese Kategoriegehören , soller:,/ wo sie angetroffer: ,. alsbald- arretirt,, urrd- auf dem. Schube fort> geschaft werden.. B a u t: P o l i z e u §. 14.. ist bei schwerer Strafe verboten ,. Hand'arr. einen neuen Van oder Harrpt/- verättdernng eines alten zn legen, ohne daß. vorher der Obrigkeit mit Vorlegung eines Riffes die Anzeige gemacht worden,, und von dieser jener geprüft, und ge# nchmigt rvorderr ist.. 15. Niemand darf bei 50Thalertr Strafe urrd nach Befund bei Niederreifsung. des verordnungswidrig, hingestellten Gebäudes , an der: Chausseen und Landstrn, sen, ein neues Gebäude arrfführen, er. habe-dann zuvor der errrschlagerrderr Behörde? die Arrzeige davon gemacht, und derer:; weitere? Anweisung, eingeholt.. §. 16k Einer gleichmäßigen Strafe von 10 Thalern sollen der Maurer und Zimmerr mann unterliegen, welche sich unterfangen,, vor. jener Anzeige urrd Arnveisung et/= niges Mauer r. oder Zimmerwerk aufzuführen^ oder der:. Bau. selbst, aufzufchlogen., §., 17.. Die Handwerksleute- sollen genau nach, dem geprüften urrd genehmigten Risse bauer: , und wer«: sie dieses nicht gethan Haber:; so soll alles, arrf ihre Kosten abgeändert werden. 18'.. Die Camirre,. Schornstein/Busen und sämtliche- Feuerstätten soller: also ange/ legt und eingerichtet werden, dass solche nicht allein von der: Orten, woselbst feuer/ fangende. Sachen aufbehalten, hinlänglich entfernet, sondert; auch gehörig mitLai/ men mrd Steirren verwahret, inwerrdig die Schorrrsteine l^Frrß weit, gemacht, urrd wenigstens bis auf 3 Schuhe über die. Förste? des Dachs hirrausgeführt werden. Ar ich 4 Auch solle« in die Feutrm-mer keine Luftlöcher gemacht, oder künftig gelitten werden. §. 19. Die Camine der Schmiede, Schlosser, Backer, und übrigen Feuer/Hand, werker sollen insbesondere, nicht anderst geduldet werde», als wenn solche von liegenden, oder besonders in genügsamer Dicke verfertigten Back/ oder Laimem Steinen aufgeführetund deren respective Heerd oder Busen hinlänglich mit Brand / oder Feuermauern versehen sind, und zwar bei ohuvermeidlicher Strafe und nach Befinden Verlust des Feuerrechts. §. 20. Jeder Maurer, der bei Verfertigung neuer Häuser und Anlegung neuer Feuerwerke in alten erbauten Häusern.nicht vorschriftmäßig arbeitet, soll darüber jedesmal ohne einige Einrede bestraft/ und die Arbeit auf seine eigene Kosten in besseren Stand zu stellen, ungehalten werden. §. 21. Backöfen, Branntwein- Dran/ nnd Waschkessel, Dörrenn.s.w. sollen ohne vorläufige Besichtigung und Erlaubniß der Polizeibehörde weder neu errichtet, noch abgeändert und die gegen die obrigkeitlich ertheilte Vorschrift oder ohne Erlaubniß Brandgefährlich erbaute Feuerstätte auf Kosten und Schadcnshaftung des betreffen, den Handwerkömanues ohne weiteres niedergerissen werden. §. 22. Jede starke Feuerung muß ihren eigenen Camin haben, der bis über das Dach hinaus allein geführt ist, nnd zn dem von dem Speicher oder Dachboden kein Zugang Statt finden kann. §. 23. Brand/ oder Zwischenmauern, in denen Holz befindlich ist, dürfen bei nach/ drücklicher Strafe nicht mehr reparirt und die besonders gefährlich scheinenden Müs, sen alsbald abgebrochen und statt deren solide Brandmauern aufgeführt werden. §. 24. Feuerwände, an welche ein Heerd gebauet wird, müssen von Backsteinen 1 Fuß dick, jene aber, an welche ein Ofen gesezt wird, 6 Zoll dick gemauert wer, den; sie dürfen kein Holzwerk enthalten , noch damit bekleidet seyn, auch auf eine ziemliche Strecke keines angrenzeu. (Fortsetzung folgt.) uibersicht der Polizei-Vorschriften für die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen. Mit einem Wort-Register. .. - , ‘ .. ■-------------------------- Fortsetzung. §. 25. Die Fußböden sollen vor den Kaminen und vor und unter den Oefeu mit steinernen Platten oder Backsteinen, die Küchen aber ganz damit belegt seym §. 26. Die Thrrrchen in den Schornsteinen müsset: entweder auf der inwendigen Seit» mit Blech beschlagen, oder von Eisen seyn. §. 27. Alle Oefen, wo kein Vorkamin ist, sollen Mit eisernen Thürchen , die geschlossert werden können, versehen seyn. §. 28. Alle Oefen zum Eircheizen dürfen nur an Fcuermauern und nicht an Riegel- wandert und mir mt solchen Stellen gesezt werden , wo das Rohr in einen Kamin geleitet werde-n kann. Zu eitler Ausnahme von dieser Vorschrift, wo nämlich das Rohr nicht wohl in einen Kamin geleitet werden kann, wird polizeiliche Erlaub- niß erfordert, und karrrr solche irur da ertheilt werden , wo durch andere zu treffende Vorsichtsmaßregeln der Zweck, Beseitigung der Feuersgefahr, erreicht werden kann. §. 29. Alle Oefen, wo das Rohr zu weit geführt werden mnß, werden nicht ge- 6 §. so. Die Wände in den Rauchkammern müssen aus feuerfestem Mauerwerke bester Heu; die Thüresoll mit Eisenblech beschlagen und der Boderr mit Platten oder Back/ steinen belegt werden. Auch dürfen keine hölzernen Stangen zum Aufhäugen des Fleisches darinn befestigt werden. §. 31. Dächer dürfen nur mit Ziegeln oder Schiefern , niemals aber mit Stroh, Schindeln rc. gedeckt werden. §. 32. Ueber die Herstellung der Strafen und Nebengassen verfügt die Polizei. 33. Kellereingänge von der Strafe werden nicht mehr gestattet, rurd müssen solche, wo deren dahier noch befindlich sind, in das Innere des Hofeö oder Hauses verlegt werden. §. 34. Tragkasten und Laden von Handels/ und Gewerbsleuten sollen nicht weiter als 10 bis 12 Zoll auf die Strafe hervorgehen. §. 35. Abweissteine, mit Ausnahme an Thoren, sind, ohne polizeiliche Erlaub^ ttiß, uuterfagt. * §. 36. Ausgußsteine müssen, wenn sie auf die Strafe laufen, so eingerichtet wer^ den, daß den Vorübergehenden durch daö Ausschütten des Wassers kein Schaden - geschehen kann. §. 37. Ohne besondere polizeiliche Erlaubuiß darf keine in die Strafe gehende Treppe mehr angelegt werden. §. 38. Die Dachkaudelurc. dürfen an den Häusern nicht mehr angebracht, sondern jedes neue Haus muß mit Kandel» und heruntergeheuden Ablaufröhren versehen werden. §. 39. Die Giebelmauern dürfen da , wo sie an das Grundstück des Nachbars stoßen, und besonders, wo sie Scheuern einschließen, durchaus keine Oeffnungen haben. §. 40. 7 Vor jedem Winkel soll ein Mütterchen von 1^ Schuhen bei 3 Thakeru Strafe aufgeführt seyn. §. 41. Abtritte mrmittelbar an den Strafen werden nicht gestattet» §. 42. Die Mistgruben- vor und bei den Hausern sollet:,. soviel möglich, abgeschaft, oder doch eingeschränkt, und mit Pallisaden oder, mit einer Mauer versehen werden. §.. 43. Die Zubereitung, von Lehm und Kalk und Speise darf auf der Straft nicht anders als in hölzernen dazu bestimmten Kasten geschehen. Zugleich ist das Ans, graben von Kalkgruben auf der Strafe streng untersagt. §. 44. Die Dan,, und Tünchergerüste müssen .so vorsichtig und dauerhaft aufgeschla, gen werden, daß weder für die Arbeiter ein Unglück zu befürchten ist,, noch der öffentliche Wandel durch den Einsturz derselben gefährdet werde. Im Unterlassung^, falle und bei entstehendem Unglücke werden die Handrverksmeister. mit nachdrückli, eher Strafe belegt, und zu allem Kostcuersatz angehalten. §. 45. Ziehbrumren in der. Stadt sind untersagt,, mrd in bett Gärten sind solche nur. damr erlaubt, wenn, sie gehörig verschlossen sind. Feld - Poliz e i.. §. 46. Die Feldschützert werden von der Polizei ernannt, die nachlässigen oder die sich partheiisch zeigen, hingegen entlassen. §. 47. Den pflichtmäßiget: Airzeigeu der Feldschützen soll völliger Glauben beigemes, sen werden, wenn anders nicht die Angezeigten das Gegeutheil darzuthun im Stande sind. §. 48. 8 §. 48. Neber die bedenckenden Feld / und Gartenfrevel erkennt die Polizei, über die geringere hingegen das Rugegericht vor der Hand und bis ans weitere Bestimmung. Die Strafen werden rrach Maasgabe der Umstande rmd der vorliegenden gesetzlir chcn Vorschriften vom 15^" Merz 1776. und 8t£n Merz 1788. bestimmt. §. 49. In allen Fälle!) soll noch auffer der Strafe, der Veschädiger dem Beschädig, ten den Schaden nach pstichtmäßigem Erachten der Feldgeschwornen ersetzen, titlb bei Zahlungsunvermögen die Strafe nach Proportion erhöhet werden. §. 50. Derjenige, welcher einen Frevler weiß nnd solchen nicht anzeigt, soll mit 5 Gulden, nnd derjenige, welcher sich gar heimlich mit demselben abstnderr wurde, mit 20 Gulden ohnnachsichtlicher Strafe belegt werden. §. 51. Jeder Einwohner, dem es zur Kenntniß kommt, daß ein Feldschutz in Gärten, Wiesen und auf Aeckern der Einrvohner um Lohn arbeitet, oder daß er, während den Stunden, wo er im Felde zur Aufsicht seyn muß, eine Bier, oder Branntweinschenke besucht, ist verpflichtet, dieses der Polizeibehörde alsbald nn? zeigen. §. 52. Die Hausväter und Unternehmer jeder Art haften , mit Vorbehalt des Ne- grosses, für die Entschädigungen und Geldbußen, welche sich ihre Hausgenossen oder Dienstboten, Arbeiter, Fuhrleute und andere Untergeordnete durch die von ihnen verübten Feldfrevel und derhalbige Verurtheilung zugezogen haben. Diese Verantwortlichkeit erstreckt sich aber nicht auf die Gefängnisstrafe, wozu die Untergeordneten verurthcilt werden können. §. 53. Niemand darf, ohne hinreichende nnd zn bescheinigende Ursache, von der Abenddämmerung an bis zu Tagesanbruch im Felde, äusser den öffentlichen Wegen, sich betretten laffen bei 1 Thlr. Strafe. §♦ 54. Wer am Tage in einem fremden Garten, Hausgarten oder Feldstück ange, troffen wird, soll, wenn er auch nichts entwendet hat, mit 6 bis 8 tägiger Ge, fängnißstrafe belegt werden ; es sey d.emr, daß er die Berechtigung dazu hinreichend erweise. (Fortsetzung folgt.) uibersicht der Polizei-Vorschriften für die Großherzvglich Hessische Stadt Giessen. Mit einem Wort-Register. F o r t s e tz u n g. §. 55. Wer zur Nachtzeit betretten wird, erhält die verdoppelte Strafe. §. 56. Das Aehrenlesen, Kartoffelnstöppeln, so wie die Viehhut auf den Aeckertt, so lange die Früchte noch nicht eingescheuert sind, ist bei gleicher Strafe untersagt. §. 67. Nach Befinden der Umstände wird die Gefängnißstrafe in Geldstrafe verwalt, delt, und der Angeber erhält fedeömal ein Drittheil davon. §. 58. Kinder werden in den Schulen oder ebenfalls bei der Polizei bestraft. §. 59. Wer bei Nachtzeit mit-dem Viehe an die Weide fährt, wird als Feldfrevler angesehen und bestraft. §. 60. Niemand darf an den Gräben , auf den Rainen und Furchen zwischen den Aeckertt, besonders im Neustädter Felde, mit Vieh hüten. Die Uibertrettlkttg dieser Vorschrift kostet von jedem Stück 1 Thaler. §. 61. Auf gleiche Weise ist das Biehhüten in den Feldwegen zwischen den Gütherr stücken und den zwischen Gärten befindlichen Fahrgassen, verboten. 10 §. 62. Wer fein Vieh einzeln und ohne den ordinairen Hirten zur Weide treibt/ ver, fallt/ so oft es geschieht, in 1 Thaler Strafe. §. 63. Wer Ziegen befizt, darf diese Thieve nicht anders als mit einem Stricke auf die Felder führen, bei Strafe von 1 Thaler für jedes Stück. Die Strafe ist in jedem Falle doppelt, wenn die Ziegen an Obstr und anderen Bäumen, Hecken und Gärten Schaden augerichtet haben, ohne Nachtheil der dem Eigentümer gebühr renden Entschädigung. §. 64. An Sonntagen soll Niemand bei nachdrücklicher Strafe vor geendigtem Nach/ mittagsr Gottesdienste mit dem Vlehe an die Weide fahren. §. 65. Den Beständern der Fischerei an der Lahn und Wieseck ist das Fischen bei Nacht von Abends 9 Uhr an bis zu Sonnenaufgang des MorgeudS bei Strafe gänzlich untersagt. §. 66. Wer die Thüreir, Thoren und Stüßel an den Gärten muthtvillig und boshaft ter Weife beschädigt, Schlosser obschlägt, Aexte uud Spaten an den Stüheln wert, Stücke heransschlägt, und sonstigen Unfug daran verübt, tvirb mit schwerer, dem,. Befinden nach, empfindlicher Leibesstrafe belegt. Derjenige, der einen solchen 'Frevler anzeigt, so daß derselbe darüber zur Strafe gezogen werden kann, be/ kommt, unter Verschweigung seines Namens, eine angemessene Belohnung. §. 67. Das mnthwillige oder boshafte Beschädigen der Bäume in öffentlichen Alleen wird mit dreimonatlicher Zuchthausstrafe verbüßt. Der Anzeiger solcher Freier erhält gleichfalls eine angemessene Belohnung. §. 68. Reiser nnb Stangen von Weidensträuchen und Weidenbäumen find bei Ver/ Meldung nachdrücklicher Ahndung zu kaufen untersagt, wenn der Verkäufer fich nicht gehörig legitimiren kann, daß er solche rechtmäßiger Weise erlangt habe. § 69.' Wer anfeinem fremden Grrmdstücke Obst,. Gemüse, Gras, Futterkräuterrc. auf erhaltene Crlaubnlß deS EigenthiimerS holt, muß mit kirrem von demselben selbst 11 selbst geschriebenen Erlalrbm'ßschein versehen seyn , gegen falls er als Garten, oder Feldfrevler bestraft wird. §. 70. Das Krauten auf fremden Aeckernist durchaus, mithin auch in Ansehung des Unkrauts untersagt; uilddiejenige Dienstherrschaft/ welche von ihren Dienstboten dergleichen Erderzeugtrisse aunimmt/ soll rwch besonders bestraft werden- §. 71. Das Werfen des Unkrautes aus den Garten und Aeckern in die gemeinen Wege ist verboten. §. 72. Unnöthige Nebengänge und Hinterlücken werden nicht geduldet/ und die Gar, Lenzäune urld Hecken müsset! in gutem Stande erhalten werden. §. 73. Der Weg / welcher durch die Garten an der Mühlgasse uubefugter-weise ge, macht/ sodann nächst dein Gießhause fortgesetzt worden , lind seinen Ausrveg durch das neben der Molterwage bestudliche Thor genommen/ ist bei 1 THaler Strafe untersagt. §. 74. Das Stechen des Rasens sowohl im Walde/ als in der Feldgemarkltirg hiesst ger Stadt ist nur gegen besondere Anweisung und lrach gescheherrer Zahlung — ttäm-' lich sirr einen vierspäntligell Wagen 2st., für einen zweispännigen Wagen Ist. 30 kr./ für eilten Karren 48 kr., und fiir eiuen Schubkarren 4 kr. — gestattet. Wer dieser Anordnung zuwider hartdelt/ hat neben jener Abgabe, eine derselben gleich- kornmeude Strafe zu bezahlen. L a n d w i rL h s ch a fL l i ch e Polizei. §. 75. Das Fartgen der Nachtigallen uttd anderer Vögel/ welche durch Wegfarrgen des Ungeziefers als nützlich anerkannt sind, so wie die Zerstörung und Aushebung ihrer Nester in der Brutzeit/ ist, und ztvar jener bei lOTHalern, dieser aber bei 5Gtrldetl Strafe untersagt. Utivermögende Huben diese Geldstrafe mit einer tag, lich zu 45 Kreuzer artzuschlagenden Gefärrgtrißstrafe zu verbüßetl; Kinder hitlgegeu, sollen/ falls deren Aeltern die bestimmte Geldstrafe nicht bezahlen, in den Schur lerr nachdrücklich bestraft werden. §- 76. 12 §. 76. Aeltern, Vormünder ttnb Lehrherrn, welche wissentlich geschehen lassen, baß öre ihrer Zncht und Aufsicht untergebene Jugerrd gegen dieses Verbot handelt, sollen Mit gleicher Strafe angesehen werden. §. 77. Wer einen Uibertreter dieses Verbots anzeigt, erhält bei Verschweigung'sei- Ms Namens die Hälfte der bestimmten Geldstrafe als Belohnung. » §. 78. Zrrr Verminderung der schädlichen Sperlinge ist jeder Hausbesitzer verbunden, die an seinen Gebäuden angelegten erreichbaren Sperliugsnester zu zerstören, und jeder Besitzer eines Gebäudes soll gehalten seyn, jährlich sechs Sperlinge einzuliw ferm Bei Pachtgütern liegt dem Anpächter diese Verbindlichkeit ob. §. 79. Sämmtliche Besitzer von Grundstücken in der hiesigen Gemarkung, sollen die auf ihren Gütern befindlichen Bäume, Hecken und Gesträuche von den daran befindlichen Raupennestern — so wie es die Verordnung vom l4^" Merz 1812. be- fiimmt — im Monate Mai und den folgenden Monaten gehörig reinigen. Diejenigen, welche dieses zu thun unterlassen, verfallen nicht nur in eine Strafe, sondern die Säuberung wird auch auf ihre Kosten vorgenommen. §. 80. Wegen Verminderung und Vertilgung der Feldmäuse, der Maikäfer und Engerlinge wird auf das Ausschreiben, der Großherzoglichen Regierung au die Beamten vom Februar 1813. verwiesen. §. 81. Die Besitzer von Grundstücken sollen die darauf befindlichen Wucherblumen Äusrupfen, und gänzlich zu vertilgen suchen. Bei dem Ausjäten der Blumen dür- ftrl jedoch solche nicht auf d>'e offene Wege oder in verborgene Plätze geworfen, sondern müssen auf der Stelle gänzlich vernichtet werden. Diejenigen, welche bei der deßhalb vorzunehwenden Besichtigung säumig befanden werden, verfallen in eine Strafe von 5 fi. §. 82. Wer Gärten oder Aecker besizt, insbesondere solche, welche an die gemeinen Wege anstoßeu, soll die Hecken daran zur gehörigen Zeit ordnungsmäßig behauen, und die Abfälle derselben baldigst wegbriugen lassen. Wer diese Vorschrift nicht befolgt, verfällt in eine Strafe von 1 Gulden, und die Arbeit wird ausserdem auf feine Kosten vorgenommen. (Fortsetzung folgt.) Uibersicht P !) l l z e i - V ° r s ch r i f t c n für die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen. Mit einem Wort-Register. Fortsetzung. '§.83. , Wer Tauben besizt, hat solche'während der Saatzeit, sowohl im Frühjahre als im Herbst in seinem Schlage eingeschlossen zn halten, oder die m der Verordnung vom 26ten Juli 1809 bestimmte Strafe von 5 Gulden zu erwarten. §. 84. Mfdm Wiesen/ welche nicht dreischürig sind, oder von den Eigenthümern nicht dreischürig gemacht werden wollen, soll daö Fuhr/Vieh nur allem vom Iten Octbr. bis der: I2ten Novrmbr. jeden Jührö geweidet werden, und tn aller rchrr/ gen JahrSZeit von denselben wegbleiben. §. 85. Alle Wiesen, welche dreischürig sind, oder dreischürig gemacht werden wol/ len sollen nicht früher beweibet werden, als bis die dritte Schur völlig neid) Hause gebracht ist, und mit dem 12ten Novbr. hort die Weide auf denselben eben/ falls wieder auf. §. 86. Wenn ein Fuhrmann eigeuthümliche Wiesen hat, die nur emschürig sind; so soll ihm zwar erlaubt semi, selbige im Frühjahr bis den Iten April und nach eiugethaner Heuernte bis den Iten Octbr. mit seinem eigenen Fuhr-Weh für sich allein zrr beweideu; es soll aber aller Schaden und Frevel dabei vermieden wer/ den. Zu 87. Die Gemeine/Heerde des Melk/ und jungen Rind /Viehes soll im Früh/ jabre ganz von den Wiesen bleiben, vom Iten Octbr. an bis zu einfallendem Froste .4 aber 14 aln, darf sie dieselbe» beweiben, mid soll sobau» die Eiurichtuna qesibeben do« dee Heerde em Wiesen -Grund noch den, andern solchergestalt -inaerälimt werde daß das Frrhr/V:eh allemal den Vorfraß habe. ' §. ' 88. Wenn üble Witterung einfällt, ober andere Umstände die Eigentümer ver/ hmbert haben, das Grnmmet noch vor dem Iten Octbr. von den Wiesen wearm bringen ; so tretten die in der wegen Beschränkung dos Brachfeldes unter dem 9ten £)ctbr. 1808 erlassenen allerhöchsten Verordnung, enthaltenen Vorschriften oiu nach welchen alles so lange mit der Weide verschont werden muß, hiö die Gewächse, welche zum Viehfutter dienen können, abgeerntet sind. 89. Di- Schoof-H--rd-n soll-» nur vom llt-n Noobr.au bis P-tri Cothebro oder so lang- der Frost auholte,, wirb, dm Trieb auf bi- Wiese,, hoben; zu aller an- dern Jahrszert aber ganzlch von denselben wegbleiben. F e u e x - P o l i z e y. 90. Hauswirt ist verbunden zur Verhütung aller Feuersgefahr nicht nur selbst die genaueste Vorsicht zu beobachte», sondern auch fleißig darauf m sehen daß die Seinigen, sein Gesinde oder Hausleute mit dem Feuer und Licht befotu ders des Winters mit dem Eucheißen sorgfältig umgehen. §. 91. Jeder H-Mswirth soll auch fein Gesinde dazu anhalten, daß es die Osenlöcher und Schorusteme, so weit man mit einem Besen reichen kann, alle Woche, wet "igsterrS, so lange man Feuer einheizet sauber abkehrt, bei Vermeidung Nachdruck, licher Strafe. §. 92. Stein F^nei darf anderv alo wohlvertvahrt llber die Strasen oder ä^öfe getra^ gen werden. Jede Uebertretung dieser Vorschrift wird init 1 Gulden bestraft. * §. 95. , Das Tabakraucher! auf den Böden, auf den Nebengassen, wo Miststä'tten bei findlich sind, in den Stallungen, Scheuern, Heuböden, in den Werkstätten der mit Holz, Papier, Hanf nnd sonst leicht feuerfaugenden Materialien umgehenden Hand, «-d» Einwohner ist verbunden, alles, was,» einem Branbungluck Veranlassung geben könnte, so wie di- allenfallßige unachtsame Behandlung des Feuer», und Lichts seiner Nachbarn der Polizey - Behörde mwerwnlt anznze-ge". 96. Asch-, und ausgebrannte Kohlen dürfen nicht auf hölzerne Boden oder ,» hölzerne Behältnisse oder andere gefährliche Orte^ gebracht, |om ml i.mffut i -H-I, Orte» aufgehoben werden, wo sie, wenn sie noch glimmen, keine.. Scharen verursachen können. §. 97. Ungelöschter Kalk darf nicht an solche» Orte» üufbewahrt werden, wo 'hn Regen oder anderes Wasser zufällig entzünden, und er breiuibare A.aterialien er. greifen kann. §. 98. Alle sich leicht entzündende Materialien, als z. B. Hm, Stroh, Holz, Flachs, Papier rc. dürfen nicht nahe an die Kamine und Schorustecne, sondern müssen wenigstens 6 Schuh davon entfernt gelegt werden. Jede Zuwiderhandlung wird auf Betreten tun 5 Gulden bestraft. §. 99. Wer mit Materialien, welch- lauter Brennstoff -uthaltcn, Handel treibt, soll bei gleicher Straft rücksichtlich deren Aufbewahrung die größte Vorsicht am wenden, damit selbige weder durch F-iicr oder Licht gezündet zu werde» Gcsahr haben. §'. 100. Es darf Niemand ohne besondere polizeiliche Crlaubniß mit Schießpulver handeln, bei nachdrücklicher Strafe. $ 15 Handwerker, und an allen sonstig-" »W«' Orte., ist -erboten. Wer darauf betreten wird, soll u», 5 Gulden gestraft werden. §. 94. -ti. Ställe.. .Nid Scheuern ober sonsten, wo leicht ftuerfang-nd- Sachen auf, bewahr wird n, soll Niemand mit offenem Licht-, sondern »ur u.it wohlver chlosse- n r mW verwahrter Laterne gehe». Der Uibertreter soll das erstemal nut t da» zweitemal mit 2 Gulden, und bei fernerer Zuwiderhandlung nut noch weit starke, rer Strafe belegt werden. 16 §. 101. Kein Verkäufer darf mehr als 2 Pfunde Schießpulver in seinem Laden har beit/ und das übrige muß/ jedoch auch nur in einer Quantität von Höchstens 8 Pfunden auf dem Speicher an einem eigenen wohlverwahrten Orte aufbewahrt werden, und zwar bei scharfer Strafe. §. 102. Es darf nur bet Tage Schießpulver verkauft werden. Wer gegen diese Vor, schrifthandelt/ wird um LTHaler bestraft. <$. 103. An Kinder darf kein Schießpulver und überhaupt kein brennbares oder sich leicht eutzürtdeudes Material bei hoher Strafe abgegeben werden. § 104. Fuhrleute, welche Pulver führen, dürfen nur um die Stadt herum fahren, bei scharfer Strafe. §. 105. Alles Schießen oder das Legen der Kanorrenschläge in der Stadt oder nahe bei derselben ist bei lOTHaler Strafe verboten; arrch dürfen innerhalb und in den nächster: Umgebungen der Stadt ohne polizeiliche Erlaublliß bei gleicher Strafe keine Feuerwerke loögebramrt oder Raketen geworfen lverderr. §. 106. Jeder Bewohner eines Hauses oder Gartens woraus in der Neujahrsnacht ge, schossen wird, ist für die bestimmte Strafe vow lO THalern verantwortlich, wem: der Thäter nicht entdeckt wird, und der Hausbewohner so wenig als dessen Gesinde eidlich versichern können, daß sie den Thäter arrzugeberl nicht vermögen. H. 107. Wer überführt wird, Kanoneuschläge verfertigt, oder in, oder ausserhalb der Stadt verkauft zu Haber:, ist ebenfalls in die bestimmte Strafe von lOTHalern verfalle::. §. 108. Wer einen solchen, der in der Neujahrsnacht geschossen, oder einen Kano, t:e::schlag gelegt hat, auf eine glaubhafte Weise anzeigt, erhält die Hälfte der Geld, strafe als Belohnung bei Verschweigung seirres Namens. §. 109. Der bisher mehrmals verübte Unfug mit Schießpulver durch Knaben rrameut, lich das Schießen mit Schlüsselbüchsen , wird mit der Bedrohung verboten, daß solche Knaben eiugefarrger: und gezüchtigt werden sollen. (Fortsetzung folgt.) ulberfjcht der Polizei-Vorschriften für die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen. Mit einem Wort-Register. Fortsetzung. §. 110. DaZ Trocknen de» Holzes in den Ofenl'öchern oder auf jede andere gefährliche Art ist untersagt. Jede Uibertretung wird mit 1 Thaler gerügt. §. 111. Dieiettiqen Handwerksleute, welche mit Holz umgehen und Späne machet), r">l'ett fiel) bei dem Gebrauche des Feuers und Lichtes besonders tt: Acht zu nehmen. c^„ Wlutersrort dürfen ste, weder ihre Werkstätten allzunahe bei den: feti an st ‘innen, noch auch, wenn sie bei Licht arbeiten müssen, solches ehender in ihre Werkstatt bringen bis sie die des Tages über gemachte bei «eite und an sichere Orte äeschaffet haben. 2lnch sollen insbesondere in dergleichen Werckstatten (eine offene Kamine,' Heerde, oder Kohlpfmmen zu Erwärmung des Seltnes,, oder MI- tex’ anderem Vorwande geduldet werden,' §. 112. jeder Scheuer soll bei 2 Gulden Strafe ein Laternenkasteu an einem um schädlicher: Orte stehen, in welchem bic Laterne geräumlich und so gesezt werden kann, daß dabei keine Gefahr zu besorgen ist. Wer das Dreschen bei offenem Lichte zuläßt oder selbst thttt, verfällt in eine Strafe vor: 5 Gulden. §. 115. Wer Vieh hält, muß jederzeit eine wohlverwahrte Laterne vorzeigerr können. Wer damit nicht versehen ist, wird das erstemal mit einem, das zweitemal mit zwei Gulden, und in fernerem Unterbleibungsfall mit noch weit härterer Strafe bele3t- 5 §. 114. 18 §. 114. Die Zubereitung von solchen Gegenständen, welche Brennstoffe enthalten oder entwickeln, z. B. beim Schmalzaussieden, Lichterziehen, Seilermachen, Kalklö, schen , Leimsieden , Schwefel, und Firrüffsieden rc. ro. soll niemals bei Nacht, und überhaupt an, von Feuersgefahr befreiten Orten geschehen. §. 115. Die Zubereitung des Flachses darf bei Zuchthaus, Strafe niemals bei Licht oder Laterne, noch bei Tabackrauchen oder bei Kohlfeuer geschehen. §. 116. Bei gleicher Strafe darf der Flachs, welcher in den Scheuern oder Hofrai, then bereitet wird, nie am Jener oder am Ofen, sondern bloS an der Sonne gedörrt werden. §. 117. Der ausserhalb der Stadt etwa am Feuer gedörrte Flachs darf bei 50Dhalern Strafe nicht uubereitet in die Stadt gebracht werden. §. 118. Hm darf nicht feucht eingeführt, und Stroh und Heu nicht auf den gewöhn, lichen Hausspeicheru, sondern nur in Scheuern oder auf Speichern über den Stal, hingen oder Remisen aufbewahrt werden. Wer gegen diese Vorschrift haudelr wird um 5 Gkrldou bestraft. Das Heu ist vor Reibung mit Eisen zu verwahrens und insbesondere in nassen Jahrgängen häufig zu lüften. §. 119. Jeder Einwohner hiesiger Stadt ohne Unterschied ist gehalten, seine Schorn, steine, unter welchen beständig gefeuert wird, wenigstens alle Vierteljahre, die, jenigen aber, und die Oefen, wo nur Winterszeit Feuer eingemacht wird, jährlich zweimal, zu Anfang und in der Mitte des Winters fegen zu lassen, und sollen die Eigeuthümer und Bewohner des Hauses sowohl, als die Kaminfeger, im Uuterbleibungsfall deßwegen zur Strafe gezogen werden, da erstere darauf z» sehen, leztere aber die Feguug auch unverlangt vorzuuehmen haben. §. 120. Die Kamine solcher Gewerbsleute, welche zum Betriebe ihres Gewerbes starke Feuerung nöthig haben, wie Bäcker, Bierbrauer, Branutweiubrermer, Sei, feusieder, Häfner , Gastwirthe und Garköche hinsichtlich ihrer Küchenschorusteine U. d. gl. sollen alle vier bis sechs Wochen gepuzt werden, wenn nach der Größe des Gewerbö derselben eine öftere Feguug der Schornsteiue, als in den gewöhuli, ehe» 19 rten lüft io ist. Auch die Kamine ber Schreiner, welche in ihren Sefeu viel ■>> belspiine verbrennen , sollen im Winter eben so oft gefegt werben. Wegen der anv etwaiger Bersänmniß entstehenden Gefahr sind die Kaminfeger l°wvhl als die Feuer, arbeitet selbst verantwortlich. 121. ■ . Die Fegnttg muß allenthalben nngehindert von Morgens 5 bis 9 und Nach/ mittags von 2 bis 5 Uhr zugelassen werden, ansgenomlnen, wo ein gefährlicher Kranker sich befindet, wo Fener im Backofen ist,- oder ähnliche Verhindernng em/ tritt. 122. Alle Gebrechen , welche die Kaminfeger vorfinben, sollen dieselben' nach der Verordnung vom 18ten$tmi 1764 jedesmal nach dem Fegen der Polizeibehörde an» zeigen. Da aber die auf den Stnbenöfen dahier häufig befindliche Ansätze von Ziegeln oder sogenannte Kachelofen, sowiedie Ofenröhren bei nachdrücklicher Strafe öfters gereinigt werden müssen; so sind die Kaminfeger gehalten, solche auch äusser der Feguug der Schornsteine zu untersuchen, und wenn die nöthige Reinigung nn/ terlassen wird, gleichfalls der Polizeibehörde zur weiteren Verfügung'die Anzeige davon zu machen. 1237 - FÜr die ordnungsmäßige Reinigung eines einstöckigen Schornsteins erhält der Kaminfeger 3kr., für die eines drei oder mehrstöckigen Schornsteins aber 5 kr. Fe/ gerlohn. Bei Küchenschornsteinen wird das Stockwerck, in welcher die Küche be/ findlich ist, als besonderer Stock gerechnet, sowie bei gebrochenen Dächern der bewohnte Theil desselben. Der Kaminfeger, welcher diesen Lohn überschreitet, wird für jeden zu viel genommenen Kreuzer mit einem Gulden, und in ernt er sich durch Annahme von irgend etwas verleiten läßt, die Fegruig eines Kamins zu Unterlast ftn mit 10Thalern bestraft und dabei der Meister für ein jedes solches Vergehen seiner Gesellen oder Lehrlinge verantwortlich gemacht. §. 124.. Die üblichen Feuer / Visitationen, sollen zur gehörigen Zeit imch bett deßhalb bestehenden besonderen Anweisungen mit aller Sorgfalt abgehalten werden. §. 125. Die Feuerlöschwerkzeuge müssen stets in einem tüchtigen und brauchbaren Zu/ staiide sich befinderr, dieselben in gehöriger Anzahl vorhanden seyn, bei starken Ge» 29 Gewittern besonders in augenblicklicher Bereitschaft gehalten, auch nach gemachtem Gebranche jedesmal genau untersucht rind die allenfalls sich vorft'ndenden Desecte -sogleich hergesiellt werden. §. 126. Die Aufsicht über eine jede Spritze und deren Leitung soll fünf Personen, zwei Mitgliedern aus dem Stadtvorstande, und drei aus der- Bürgerschaft, und zwar mehrentheilö Handwerkern, welche die Reparation verstehen, anvertraut werden, und diese sollen.dafür verantwortlich seyn, wenn etwas an Spritzen und Schlaue chen nicht im Stande ist. §. 127. Die Spritzen sollen wenigstens alle drei Monate von dem Polizei / Beamten und Stadtvorstande besichtiget und in deren Beiseyn probirt werden, und es darf kein Spritzenaufseher ohne die erheblichste Ursache hierbei uienrals ausbleiben. §. 128. Die Feuerleitern und Hacken, welche nicht verschlossen werden könnet:, sollet: ohne besondere Crlaubniß und ohne etwas ttt das Stadt - Aerarium bezahlt zu haben, äusser Feuersgefahr zu einem Privat-Gebrauch beg 5 Gulden Strafe von Niemand geholt Iverden. §. 129. J^eder Eigenthümer eines Hauses, tu welchem sich eirr Brunnerr beffnbet hat die Verbindlichkeit denselben stets in gutem brauchbarem Stande zu erhalten, und solchen wenigsterrs alle drei Jahre einmal reinigen zu lassen. §. 150. Bei eintretendem Winter müssen alle Brunnen durch Belegen mit Mist und Umwinden mit Stroh gegen das Erfrieren geschüzt wcrdem §. 13L Ohne vorherige Anzeige darf kein Brunnen in einem Privathause eittgehen. §. 152. Wer betreten wird, die ttt den §§..129., 130. tu 131. enthaltenen Vorschriften nicht beobachtet zu haben, wird um 2 Reichsthaler bestraft, und das Nothige auf seine Kostet: verfügt. (Fortsetzung folgt.) Ui bersicht der Polizei-Vorschriften für die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen. Mit ciiu.,1 Wort-Register. * ' *" X M- ■ - ■ ■ - - !‘l " Fortsetzung. §. 135. Niemand, der ett,en Brunnen im Hause hat, darfbei einem Brande den kör scheuden ben Zugang dazu bei 10 Reichsthalern Strafe verweigern. Dagegen fass, werrn der Druuueu hierbei eitrigen Schaden leiben wurde, derselbe auf Kosten der Stadt wieder hergestellt werden. §. 134. Im Sommer bei großer Dorre, und im Winter Bei anhaltender strengen Kiilte, soll eine jede Haushaltung, einen oder zwei Zober mit Wasser gefüllt bereit halten, und solche Winterszeit gegen die allzugroße Kälte, daß sie nicht frieren, verwahren. §. 135. Zeder, in dessen Haus oder Gebäude Feuer ausbricht, ist schrrldig solches kund zu machen und die öffentliche Hülfe ohne Zeitverlust herbei zu rufen. §. 136. ■* Wer das ausgebrochene Feuer kund macht und unvermglich nm Hülfe ruft soll, wenn ihm keine grobe noch vorsätzliche Nachläßigkeit zu Schulden bleibt, mit aller Strafe verschont, wer hingegen das Feuer gt: verheimlichen und mit den Seiuigert in der Stille zu dämpfen unter,rimmt, soll, wenn es auch wirklich ohne weiteren Schaden gelöscht worden, dennoch ohne alle Nachsicht mit 50Reichötha, lern Strafe, auch nach Befinden rroch mit einer härteren belegt werden. 137. Die Nachtwächter sollen hauptsächlich auf bas Feuer ihre Sorge wenden, und, wenn sie ein entstandenes Feuer gewahr werden, oder Anzeigen einer bevor- $ sie- 22 sieh enden Feuergefahr entdecken, zu welchen unter andern, ein ungewöhrrlicher brandiger Geruch, daS Hervorbrechen von Much an rrrrgewöhrilicher: Stellen urrd ähnliche gehören, die Veranlassung davon auf der Stelle untersuchen, und wem: wirklich Gefahr vorhanden, ohngefäumt Fencrlärn: machen, 'auch ütt t>frt Hausthüren, wo daö Feuer auSgebrocher:, klopfen und rufen. Eben so soll auch ein jeder anderer, welcher das Feuer anr ersten gewahr wird, verfahren. §. 138. Der Thürmer soll bei Tage fleißig und des. Nachts alle viertel Stunde, ent/ weder selbst oder einer seiner Leute auf allen Seiten die Stadt überschauen, rUrd sobald er Feuer bernerkt und es bei Tage iss,' auf die große Glocke schlagen, und gegen den Ort des Brandes eine rothe Feuerfahne arrvstecken, wenn es aber de6 NachtS ist, so soll nicht allein mit der großen Glocke angeschlagen, sondern auch zugleich die den Winter hindurch des Abends um 9 Uhr geläutet werdende Glocke gezogen, und eine Laterne ausgehängt werden. Den' Herbeieilender: hat er durch ein Sprachrohr der» Brandort anzugeben. So lange er iudeß noch nicht wirklich Flamme sieht, darf er nicht sturmen, sondern blos die entdeckten Anzeigen durch Rauch, ungewöhnliche Erhellung dieses oder jenes Orts re. re. schleunig den Nach/ barn durch Rufen vom Thurme und dann der Polizeibehörde mittheilen. §. 139. Sobald ein Feuer in der hiesigen Stadt auSgebrochen ist, soll der Schleusten/ Wärter der Eingeriur:/ rrnd der TheiluugS - Schleuste augenblicklich die Schlitze nach dem Graber: völlig öfnerr, welcher der bedrohten Stelle zurmchst geleger: iss In zweifelhafter: Füller: , wenn er über die Stelle des Brandes noch feine sichere Nachricht erhalten hat, ist vorerst die Schütze nach dem Stadtkanale völlig zu er/ öftrer:. Ist die Lahr: gerade zrir Zeit des Brandes seicht, so hat er sich alsbald nach der Oefnung. der Schützer: bei der TheilungS.Schleuste zur großen Mühle zu begeben, um die Mahlschützen augenblicklicher schließen, wenn dieses durch die Mül/ ler noch nicht geschehe:: seyn sollte. §. 140. Jedermann soll sich gleich dem Lösche,: nähern, und die Mannspersonen, welche den Sprißerr arn nächster: wohnen, soller: denselben, urrd welche der: Leiterhäusern an: nächsten sind, diesen zueilen, urrd Spritzen, Leiter-: und Feuerhacker: her/ beischaffer:, die, welche den:. Rathhause am nächster: wohnen, die Feuer / Eimer abholer:; die Weibspersonen hingegen rnit Zöbcrr: und Cirnerr: Wasser herbeitrageu. §. 141. Sehr bejahrte Leute soller: rrebst den Kindern in der: Häusern Zurückbleiben, und ihr Augenmerk auf daS Flugfeuer und Bereithaltung Wassers, wie urrten §. 145 bestimmt ist, richten. §.142. 23 §. 142. Alle unbrauchbare und mehr hinderlich als mißlich ftyende Leute,, sollen mit allem Ernste abgehalten, und besonders keine bloße Zuschauer geduldet, sondern alle auf dem Brandplaße sich eingefundene Leute, entweder zum Wassertragen, und sonstiger Hilfsleistung ungehalten oder aber ganz von da weggewiesen werden. §. 143. Wenn das Feuer die Nacht ausbricht; so müssen sogleich die aufdie Straft gerichteten Fenster, jedoch mit aller Vorsicht, mit Lichtem besezt und die Later/ nm in den Straft» angeziudet werden. §. 144. Jeder-muff die ihm vorher anbefthlne und angewiesene Verrichtungen, sogleich übernehmen , auch die andern zum Wassertragen und sonstiger Beihilfe möglichst auf/ muntern. Vorzüglich missen die Kaminfeger, von denen jederzeit einer chier an/ wesend seyn muß, sodann die Dachdecker, Zimmerleute und Maurer ohnverzig- lich die Dächer, soviel immer möglich, ersteigen, und nach ihrem besten Vermo/ gen sorvohl 'zur Dämpfung des Feuers als Verhinderung dessen weiterer Ausbrei/ Lung alle mögliche Hilfe leisten, und Niemand darfjlch daran abhaltcn lassen, bei schtverer Strafe. §. 145. Alle Einwohner, besonders diejenige, welche der Feuersbrunst am nächsten wohnen, sollen Bitten vor ihre Häuser, und leztere auch aufdie Boden, setzen, -und solche mit Wasser anfillen. s. 146. Es sollet; auch zu desto geschwinderer Beförderung zwei Reihen Lento, ohne Unterschied des Standes und welche zu keinem besonderen Geschäfte angewiesen sind, von dem Hause mi, worin« der Brand entstanden, bis an die Wasser/ bitten oder nahe gelegene Brunnen ro. ro. dergestalt gestellt tverden, daß die mit Wasser gefüllten Eimer in der einen Reihe zum Brandorte hin., und die leereu durch die andere Reihe zuruckgehen. §. 147.. In den Gassen sollen tut bequemen Orten Dämme gemacht werden, damit das gebrauchte und abfliessende Wasser gehemmt und noch weiter gebraucht wer/ den könne. §• 148. Die Fuhrleute sollen auf der: Fall, daff an dem Orte, wo da§ Ferrer ist, nicht genügsames Wasser toäre, in Fässern und Bitten solches herbei zu fahren ge/ faßt ftyn, und Verordnung erwarterr. §. 149. 24 §. 149. Osus den Gebmrbett/ welchezunächst nit den brennenden liegen, müssen alle leicht feuerfaugende Sachen, als z. B. Schwefel, Herr, Stroh rc. rc. weggcschaft, und deren Giebelwände und Dächer starck befeuchtet, und die Seiten gegen den Brand mit nassen, beständig wieder zu benetzenden Dächern belegt, und verhängt werr den. §. 150. Im Nothfalle, und damit dern Fener möglichst Einhalt gethan werde, sol, len die allzunahe stehende Gebäude abgedeckt, auch zum Theil, oder nach Erfor, dern der Umstände ganz niedergerissen werden» §. 151. Es sollen 4 bis 6 Männer von anerkanntem guten 9?nfe als Anfseher und Verwahrer der geretteten Sachen von der Polizeibehörde ein für allemal bestellt und verpflichtet werden. Sie haben dafür zu sorgen, daß dieSachen und Geräthschafteu aus dem vom Feuer bereits ergriffenen oder bedrohten Hanse ansgeräumt, und au einen solchen Platz gebracht werden, wo solche vor dem Verbrennen und vor der Entwendung gesichert sind. §. 152. Es darf sich kein Einwohner ohne hinlänglich befundene Gründe der Neber- nähme einer ihm übertragenen Funktion weigern, bei Vermeidung empfindlicher Geldbuße. $. 155. Neberall sollen die erforderlichen Wachen, und zugleich Patrouillen angeord/ uet werden, um Unordnung zu verhüten ^nd.die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten. §. 154. • Wenn in einem nicht zu weit entfernten Orte eine Feuersbrunst ausbricht; so soll demselben bei der ersten Anzeige sogleich mit den dazu bestimmten Lösch/ Werkzeugen und der uothigen Mannschaft zu Hülfe geeilt werden. Es soll aber bei schwerer Strafe kein Einwohner, welchem befohlen wird vor den Spritzenwa- gen zu spannen, unter-keinerlei Vorwand sich weigern, noch auch darunter säumig finden lasse». Auchsoll dieserWagen nicht von der Mannschaft, welche zn der Spritze gehört, besezt, und dadurch allzusehr beschwert, auch wohl gar zerbrochen oder aufgehalten werden , sondern es soll diese zu Fnse neben hergeheu. (Fortsetzung folgt.) Ui b er sich t der P v l i z e l - V o r s ch r i f t e n für die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen. Mit einem Wort-Register. Fortsetzung. I §. 160. Wenn das Fener gelöscht nnd gedämpft Weeden ; so soll Niemand bei 2 Ettl, bcitetratf l-ch unterstehen, einen Fencreuner, Zober oder sonst etwas, wenn eS gleich se,„ eigen wäre, ohne LorwiOn der Brandmeister, hinweg,,.nehmen, werden"' r ° C Se[,l'‘lll4>te Geräthschaften an einen Ort zusammen gebracht 156. ®Ä sollen auch nach gedämpftem Feuer di- Braiidstätte» aufgeräumt und alle vom Lrauoe ergriffenen und noch nicht gaiiz gelöschten Materialien a,,f eine, freien Platz gebracht und volleudü abgelöscht werden. §. 157. , . '»dlich alles wieder in Ordn,iiig gebracht, so sollen die Leute, welche beim Loschen geholfe», besonders d,e Fremde wieder entlassen werden, es soll aber Niemand, ohne Erlaubniß des Beamten, bei Strafe „nterfangen, vo" k« Stelle zu gehen. 1 ö §. 158. jedoch sollen, obschonsdas Feuer gänzlich gelöscht zu feint scheint >°°rkzeng° nebst einem hiniänglichen Wasservorrath und der nöthige^MaunsÄ so lange noch auf der Brandstätte in Bereitschaft gehalten werden, als BesorgNiß irgend einer Gefahr Vorhände,, ist. Wenn iiidrst aar „iibrs Jk b-fnrchtm ist; s° soll auch dieser Rest Mannschaft entlassen werden kobmeiu^" *“ §. 159. W«n beim Feuerlöfchen gegen sein Berfchiilden ein Sckiaden ,„o.r" . sein Geschirr verdorbei, worden, odei, gar verlohren gegangen ist, den, Klls'r' nach Befinden, billige Vergütung geschehen. S dafür 26 §. 160. Der Grnnb der Entstehung der Feuersbrunst, iingleichrm, wer fehle ObÜer gefeit nicht erfüllt, oder gar Ausschweifungen begangen, und wer bei dem brande am besten seine Schuldigkeit gethan, soll endlich genau untersucht wer/ den, damit die Excedenten gehörig bestraft und diejenigen, welche stch vorzüglich rühmlich ausgezeichnet, belohnt werden können. §. 161. Wer daher bei einem Feuer die erste Spritze zur Brandstelle bringt , erhalt L Gulden, wer mit der zweiten Spritze sich einstellt, 2 Gulden Z0 Kreuzer, wer das erste Faß mit sauberem Wasser zum Feuer oder Spritze bringt, 1 Gulden und wer das zweite Herbeischaft, 30 Kreuzer Belohnung, und dieses soll sogleich nach gelöschtem Brande au6 dem Stadt / Aerar bezahlt werden. §, 162. Daö Uebrige wird durch die Feuerlofchanordnung bestimmt. Sicherheit -Polizei, §. 163. Jeder Fremde muß sich erforderlichen Falls mit einem gehörig auSgefertigten Passe anöweisen können. 164. Wer einen solchen Paß nicht vorzeigen kann, hat die Zurückweisung, oder bei einem eintretenden Verdachte persönlichen Arrest zu erwarten. §. 165. Sie Prüfung und Visirung der Paste der Dlrrchreisenden, geschieht von der Polizei. §. 166. Jeder Wirth soll über die bei ihm während deS DageS angekommenen und abgereiseten Fremden seinen Meldezettel deS Abends vor 9 Uhr bei dem Thorfchrei.' ber am Wallthore einliefern. Er muß den Namen, Stand oder Charakter und Wohnort der Fremden nebst ihrem Gefolge und der vermutlichen Aufenthaltszeit, dann der erfolgten Abreise nebst dem Orte nach welchem sie gehen, enthalten und deutlich und lesbar geschrieben seyn. §. 197. 27 H. 267. Fremde , welche des 2lbends nach abgegebenem Meldezettel noch eintreffen -der abreisen, sind in einem Nachträge zu verzeichnen, welcher den folgenden Mor/ gen spätestens um 8 Uhr bei dem Thorschreiber am Wallthore abgeliefert segn muß. §.’ 168. Meldezettel und ihre Nachträge, welche die vorgeschriebenen Umstände nicht enthalten, oder unlesbar geschrieben sind, sollen auf das Polizei) / Bureau eilige; liefert, und der Wirth jedesmal um 20 Kreuzer bestraft werden. §. 169. Der Gastwirth, welcher seinen Meldezettel oder Nachtrag nach der bestimm/ teil Zeit einreicht, hat gleiche Strafe zu erwarten. §. 170. Der Gastwirth, welcher auf dem Meldezettel oder Nachtrag einen Fremden zu bemerken unterläßt, oder den Meldezettel gar nicht einliefert, verfällt in 1 Reichsthaler Strafe, und wird , wenn es öfters geschiehet , mit noch härterer Strafe angesehen. §. 171. Wer nicht Gastwirth oder Herbergsvater ist, darf nur Fremde, welche QIiu verwandten oder Freunde von ihm sind, beherbergen; er ist aber bei 1 Tchaler Strafe schuldig in den ersten 2-4 Stunden ihren Namen, Stand, Wohnort, die Absicht ihres Ankommens und ihrer Aufenthaltszeit bei dem Thorschreiber am Wallthore schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige der Abreise muß bei Vermeidung der nämlichen Strafe gleiche falls schriftlich binnen den ersten 24 Stunden darauf dorthin geschehen. Fremde, welche in keiner der angeführten Beziehung mit ihm stehen, darf n* bei einer Strafe von 5 Gulden ohne besondere polizeiliche Erlaubniß nicht auf/ nehmen. §. 172. Wer Landstreicher, Betteljuden, Bettler, Bettelmusikanten, Bärenführer und dergleichen heimathloses Gesindel, ohne vorherige Anzeige in sein Haus aufnimmt und beherbergt, wird mit einer Strafe von lOTHaler oder 16tägigen Gefänguiß auch nach Umständen noch härter bestraft und ist zugleich für die etwa daraus ent/ stehenden Folgen verantwortlich. (Siehe auch: Armeupolizei §. 12 tu 13.) §. 173. 28 §. 173. D-'e Gastwirthe sind verpflichtet von derren bei ihnen 7og:renden Fremden rin 3orn-nal zu führen; sie müssen dieses jedem Fremden .sogleich bei feiner Ankunft verlegen und die Rubriken von demselben eigenhändig aus füllen lasse::. Kanu der Fremde die Behörde nicht angeber: , die ihm einen Paß ausgefertigt hat*, so nur« der Gastwirth einen solchen Fremder: augenblicklich der Polizei auzeigen. §. 174. Die Gastwirthe, welche unterlassen haben, das vorgeschriebene Jonrnal re, gelmaßrg zu führe,:, verfallen in eine nachdrückliche Strafe. §. 175. Fremde, welche sich dahier arrfhalter: wollen, müssen die ErlanbnU dazu von der Polizer auswrrken. §. 176. Keinem zur Tageszeit hier einwaudernden Handwerksgesellen darf eher Auft enthalt gestattet werden, bis dessen Paß oder Wanderbuch vor: der Ponzei/Be, Hörde untersucht und visirt worden ist. Auch darf die gewöhnliche Unterstützung, welche em Handwerksgeuosse erhält, nicht eher geschehen, als bis diese Visiruna er/ folgt ist. b §. 177. Wer Nachmittags einwandert, darf ohne Arbeit zu erhalten, nicht länger, als biö zum folgenden Morgen geherbergt Werder:, wer Bormittags einwandert^ muß die Stadt, in obigem Falle, Nachmittags wieder verlassen. (Siehe auch: Armenpolizei §.2.) §. 178. Die Herberger müssen die Vorschriften der §§.176 u. 177. den Wandernden gleich bei derer: Ankunft bekannt machen , und sie dürfer: ihnen nur den gesetz, mäßiger: Aufenthalt gestatten, bei Vermeidung der verordneter: Strafe von 1 Tha/ ler. §. 179. Dienstboten, Handwerksgesellen, Lehrlinge und dergleicher: Gehülfen, welche dahier in Dienst. oder Arbeit treten wolle::, sie seyen vor: hier gebürtig oder fremd, müssen sich bei Strafe bei der Polizei melden. (Fortsetzung folgt.)