An das hiesige Publicum. Durch ein Rescript des hochpreißlichm Staatsministeriums ist die hiesige Polizep- und Armendeputation beauftragt worden, allen hiesigen Einwohnern bekannt zu machen, daß die Unterzeichnungen für die zur Ar- mencasse zu leistenden wöchentlichen Beiträge nur auf drey Jahre verbindlich sepn, und alsdann neue Unterzeichnungen vorgenommen werden sollen Die hierher gehörigen Worte des höchsten Rescriptes sind folgende: . „ Man zweifle demnach nicht, daß alle Bewohner Giessens, und „besonders die Staatsdiener (welche die Pflicht, andern durch ihr „ Beispiel vorzugehen, nicht mißkennen, und die Vortheile, so »ihnen durch eine gute Armenanstalt zufließen, zu würdigen wissen „werden:) gern und mit Vergnügen zu dem Emporkommender „dasi'gen Armen - Unterstützungsanstalt beitragen werden, wenn die „zu leistende milde Gaben nicht für immer, sondern nur auf einige „ Jahre gefordert werden. „Man hoffe, daß, wenn diese billige Rücksicht eingetretten seyn „wird, niemand sich von der heiligen Pflicht, seinen nothleidenden „ Mitmenschen nach Kräften zu unterstützen, befreien werde, und „am wenigsten diejenigen, deren höherer Standpunct sie zu einem „vorleuchtenden Beispiel verpflichtet, und welche sowohl die Vortheile „einer guten Armenpflege, als auch die aus dem gesellschaftlichen „ Verbände fließende Verbindlichkeiten , zu beurtheilen im Stande ,, sind. “ Indem Indem wir dieses' zur össenilicheu Kunde bringen,. benachrichtigen wir zu- gleich sammtliche hiesige Einwohner, daß wir in Gemäsheit des vorliegenden höchsten Befehls , eine neue auf 3 Jahre gültige, und vom 1 April d. I. anfangende, Unterzeichnung von Haus zu Hauseröfnen lassen, urtd darauf die verzeichneten Beiträge der höchsten Staatsbehörde vorlegen und nach Ordnung der Hausnumern im Druck bekannt machen werden. Giessen den 8. Merz 182(K Großherzoglich Hessische Polizey- und- Armmdeputation. Bekanntmachung. 0a aus mchreren «Meren VegekechEm HMorzugche» scheint, daß einem großen Lheilc der hiesigen Einwohner der Anhalt der, das CrEwesm der Studierenden betreffenden .Gefehe nicht mehr hinlänglich bekannt ist, nnd da uwncherlep MiEverstandinste eingeschlichen haben; so hält eS das Großhcrzogl. academische Disciplinargericht für seine Pflicht, daö So( gende hierdurch öffentlich bekannt zu machen: 7 1 .V Don den aus Rechtsgeschäften hcrvorgchenden Schulden der Studierenden sind nur p rivi legirt: 711 vcc Die Honorarien sämmtlicher acadcmifchenD-ccnten, so wie der Srra-b - Ezercitien- und anderer Lehrmeister, ' Sic We W,b Wundärzte, nebst den Forderungen für Die Forderungen für KollegienBücher nebst dem Binderlohn derselben Tischgeld und Wäscherloh„ auf ein Lohn und Kostgeld für Bediente auf ein halbes Jahr, Lohn für Friseure und Barbiere unfein halbes Jahr, Schneiderlohu bis zu 5 st., Schusterlohir bis zu 10 st. lE^^MKWäftesich gründende, Forderungen sind Ufke?n"e ^^^es statt: vielmehr stehen alle den prrvilegirten gleich. '3 L dWnen rechte-dagege./ist 'das Gericht u'nr K»MaWLEÄ»KZ!L Schu den zu erkennen und auch diefcs nur alsdann, wenn deunelbeii Halbiahre angebracht wird, in welchem die Schulden ^ontmbirt worden sind. Das Eingehen der Rcchnnng mit der VerwLuna f.?Ä S°n,zu wollen, .st ohne Wirkung. Wird auf eine nß?p?Sstte Schuld IW, so kann zwar von dem Gerichte zur Zahluna aeratben Nichtzahlende gestraft, dief-r aber niemals zur Zahlun/angehaftm werL 3) Wegen der so rtcn genannten Befugniß kann daS Gericht Klagen wcaen nicht privilegirten Schulden annchMett': )ed°ch wb es alle Rech- mmam über zum Luxus und zum Vergnügen gehörende Dinge und über SJ Getränke, selbst wenn diese bey der Mahlzeit genosien seyn sollten, «l ne ^Weiteres znrückgeben. Nur wenn und insoweit eme schriftliche Er- >gulmik des Vaters oder Vormundes beygcbrachk werden kann, oder amtliche t^l-uanisse die Nothwendigkeit bescheinigen, wird das Gericht bey Rechnungen Ker geistige Getränke seine Vermittelung eintretm lasscin V Der Studierende, der während dem halben Jahre seine Stube ver- s«St ist schuldig einm annehmlichen Miether. z» stellen, oder das ganze Lthqeld für das laufende Halbjahr zu bezahlen. Zu demselben ist er für das folgende verpflichtet, wenn er nicht wenigstens vier Wochen vor Ostern oder Michaelis aufkündigt. , - • - ... Jntercessionen eines Studenten für den andern fliid ungiltig. Alle von einem Studenten ohne Erlaubnis des Rectors oder eines, ,„}f L sEiellen Aufsicht -über denselben beauftragten, Professors bestellten «Pfandrechte sind nichtig/ Die Pfandgläubiger und Vermittler sind bedeuten« den Strafen unterworfen. . - , . 7-x Gegen verschuldete Studierende kann auf Verlangen der Creditoren . «ikfltosa der Koffer und Effecten, so wie, wenn die Creditoren sich erforderlichen Falles zur Verköstigung verbinden, nut Personal-Arrest vorge- jchritten E°en^ ^^cn toitC hat sie schMlich dem Universitäts-Se- -eeiär ru iiberacbcn, oder be!) diesem mündlich zu.Protokoll zil geben. Zulle ck?ü er verpflichtet, die Sporteln für den UiNvcrsitats.-Secrctar und die NÄrie« n»r-nleae-i Anzeigen und Ankl «g en.wyden natürlich bcv dem Rector entweder nmnittelbar angebracht, oder mittelbar durch die Pedellen. 91 Die anqestelltc Klage bewirkt, daß die privilcgirte Forderung auch für w folgende balbe Jahr als privilegirt erscheint: wird sie m diejem nicht fnrllaeMit so verliert sie ihre Eigenschaft als pripilegirte Forderung, und eS kann^weder cin/besondere Hilfe des Gerichts angesprochen , noch eine b°lom dere Berücksichtigung erwartet werden. Giessen den 10«" November 1820. Großherzogüch Hessisches academisches Discipiinargericht. Mit Hoher Obrigkeitlicher Genshmi§un§. Anzeige zur Bildung des wahren Anstandes und der Mittel die Haltung des Körpers z tt v e r f ch o tt e r tu f. Bartholomay, Akad-mik-i-, r.hn. der $.*(/Mimik, und der Fechtlu«^, ’•* (Mtv Lehrer an »erschirdenen Ly-e-n und Jnstitn.-n diel« d.m Pudlikvm semr D-°nst- «7° l-g- Ihm einen P.an vor üver di- in Pari« und mehreren S-adnu Fran-re.ch« und Deutschlands mit allgemeinen Beifall aufgenommene' neueste Methode.- tot ÄS — X* i" «S ttstt RE»'und Einfluß auf die Haltung de» Körprr« die «i»M L-it-r.N und Herrlcherm de« gesellschaftlichen Tanzes- Hai NUN der ges-llÄafiliche Tan,, n-dfl bem D-rflnufl-N, kafl er fl-wShrt, jum Zwe^e, -en Körper in Geschmeidigkeit und angenehmer' Richtung zn erhalten, so 'st stder x nicht nach dcn Grundsätzen der Aesthiieit eine schöne Attitt.de gewahrt; zwecklos ü — sondern verhindertdaß der Geist' des Tanzes stch rn gesellschäftl ch gange ausspricht; Wag doch Höchster Zweck ist- Durch die Tanzkunst sollen die natürlichen Fehler verbessert, die üblen Gewohnheiten verdrängt; der Körper soll Anstand, Leden und DaüerhaftigkeisHvhalten. Um dazu zngelangen, muß der Lehrer zwei ästhatische und ein mimisches^Geseb beor buchten. Das erste Gesetz ist die Sammlung und Anwendung mehrerer und verschiedener' Kräfte zu einem nämlichen Zwecke» Da nämlich, rjo eine ..einzige gespannte Kraft nicht chinreicht tun den mogftchst.mr des'Zchöa^t ye.-oorzubringen, oa imiffai mehrere K äs e drrg^ statt verl>nnOcn werben, daß ke.ne die Wirrung der andern hindert, sondern befördert. Das zweite Gesetz verordnet Sparsamkeit im Gebrauche der Organen. Geht les diglich darauf hinaus mit dem leichtesten uiic 'geringsten Aufwande körperlicher Kräfte den nämlichen Zweck zu erreichen. " - , Das dritte Gesetz ist, das Geistige liegt im Auge und den übrigen Gebehrden des Körpers. GivDAstmuth W> Leien. • ' Der Inbegriff dieser Gesetze führt auf felgende allgemeine Bemerkungen: Das Geis stiae rst Wesenheit des Schonen; das Körperliche ist dessen Auffenhnlle; die asthätische r^es ftFe verlangen so viel geistiges als möglich ist; so viel körperliches als unentbehrlich ist. O! ne Geist ges ist k. rn Daseyn des Schönen; oyne Körperliches ist kein Anschauen deS Schönen, In der Fülle und Starke liegt Kraft des Schönen. In Sparsamkeit und Abs w? oslnng des Körperlichen liegt Aniuuth des Schönen; Vereinigung der Kraft und Ans mut -ist Inbegriff des Schönen für den Menschen Meß sind nun die Gesetze, deren Beobachtung zu dem Schönen ästhätisch Vollkommnen und Erhabenen führt. Aber wenn sie über die Äranze der Wahrheit und Weisheit mis raucht werden, so ist es hierin, wie mit allem in der Welt. Das Mittel, zum Schönen zugelangen, kann durch Misbrauch eine' Quelle des Fehlerhaften w. den. Der Misaräuch des ersten Gesetzes: gesammelter Kräfte, ft.) t auf üppiges levcnze, störendes Schwelgen. Misbrauch des zweiten Gesetzes > der Krafts erfparrting, führt a f unwirksame Schwachheit. Misbrauch des dritten Gesetzes: der Ans- M'.l!) und Leben, führt auf Ziererei), Tändelei) und Empsi.deley. Vernunft, Wahrheitss- Und Schönheftsgefühl müssen dem Lehrer Richtschnur und Gränze bestimmen.. Der Mangel an Theorie verbunden mit nicht äfthatischen Kenntnissen macht aber- mehr reren Lä-e' n den Unterricht nach dieser Art schwer, sie wählen daher lieber rohe Cabrio- len wodurch sse bei allen Anstrengungen, statt gebildeter Tänzer, nur zwecklose Sprins gr- 'bild'n, welche Trieben sie ihre Kunst auch aufs Höchste doch kaum zum Theater ges eignrr wären. Um dem Wunsche der meisten Aeltern zu entsprechen, tüete ich dem Publikum meure Dienste an. Gründlicher Unterricht ohne Anstrengung, in Beziehung auf inständige neSmim in dem Umgänge mit Menschen, mag entscheiden, zu welchem Grade dre Crfah, t-ung, Mühe und Reisen mich in diesen Künsten gebracht haben. Nehmen mehrere Personen in einer Stund' gemeinschaftlichen Unterricht, so bezahl, jede monatlich ' ®‘cv Monat zählt 16 Stunden. Diejenigen Gönner, die mir die Ehre Ihres Zutrauens in Betreff eines zu erhaltens tzen Unterrichts zu schenken geneigt sind, wollen die Wohlgewogenhett haben i <> y> P. Bartholomay Akademiker, Lehrer rr. I -tf. V?