Giesser , Anzcigungs-Vllittchen. Samstags den 9. Mai 1818» Num. 19. polizey - Taxe. f Ocksenfieisch — — 1 — Kühfleisch — — 1 — Rindfleisch — — 1 — Kalbfleisch — ” 1 —. Schwernenflersch — L — Hammelfleisch, gutes 1 —. gute Leber # oder Blut Wurst — — i geräucherte Wurst — 1 — geräucherter Epickspeck 1 — geräucherter Cchiuken 1 — Bratwurst mlt Gewürz 1 — Riudsfett — — 1 — Hammelsfett — *7 1 — unausgelaffen Schwer- neufett — — kr. i Pf. 12 2 10 2 9 «*■» 7 — 15 2 12 — 16 .18 —- ■28 *— 24 ■■ 24 «*■* '26 — 24 — M ........— polizey»Taxe. 1 Ä>. Salz - - - -- 1 Maas Brer, welches wenigstens 14 Grad hat, wird taxirtzu 12 Grad und etwas darunter, 1 Maas Doppelbier — — 1 Maas Milch — — — 1 Maas Frucht r Brandtewein, so wenigstens 30 Procent Weingeist enthalten muß — 36 6 5 8 8 fr. 4 pf- 2 Brodtaxe und Gewicht. Für I kr. Schwarzbrod 7 Loth 31/2 2» Für I kr. Weck 5 Loth 2. Für 1 kr. Milchbrod 4Loth 2* Fürl kr. Butter-Bretzeln 2 Loth 2 2» Für 1 kr. Taigscher 6 Loth 14/4 2» _i hp n dürfen in weiter nichts denn in Fleisch von derselben Gattung beste- . No\?;h®^SJf\cL7w“"t Sl ">W ni»? mehr «t» ander,hnld Pfund., und fo weiter na» ESi'ÄSS SÄiSSSSSÄtiS B ausgeschlossen. _______ ______________________________________________________— Markt - Preise. 1 A. Hecht - - 1 — frische Butter — 5 Handkäse — — 5 Eyer — — — auch kr 18 2s A .[Vf. 4- 4 — Markt-Preise. 1 Meste Erbsen — — — 1 Meste Linsen — — — 1 %. Waizenmehl — — 1 grob geschälte Gerste 1 VH>. klein geschälte Gersten ifU ML n" — — kr. 28 56 8 12 16 Pf. M?traidevretse vom 2. Mail bis den 9 . Mai, in Frankfurt. Wahrung den fl. a 60 kr. und das zu 34 Loth2z^ ^uintEolnisches Euloergew. Städte. G e m ä s. Walzen wiegt Korn wiegt Gerste wiegt Hafer wiegr fl. 1 kr fi. kr. fi. Ifr fi. kr. U Darmstadt das Malter. 9 28 170 7 • 37 157 5 [55 140 4 21 95 Giessen das Achtel. 14 । 200 12 — 180 9 -30 160 5 30 130 auch 16 30 15^ 10 10 So — 6 20 Msrhurg das Mott« 12 30 150 10 30 135 8 1— 120 3,40 Wezlar das Achtel. 1 14 206 12 10 190 10 ,30 168 r^jSo 84 9) Wenn eia Schäfer in den Monaten März, April, Mai und Juni seinen Hund nicht führt, 1 ft. 50 fr. 10) Wenn ein Metzger seinen Hund durch den Wald nicht am Strick führt, 1 ft. 11) Wenn selbiger im Wald am Wild- pret gehetzt hak, 2ft., Auszug aus der Landesherrlichen Jagd, Verordnung vom 6ten Jun. 1791. 1) Niemand dernichtzu jagen berechtiget ist, wer er auch sey, sott sich - bel Verlust des Gewehrs, und oer darauf in Unserer Forst-Verordnung gesetzten Strafe unterstehen m Wäldern, Feldern und Gärten mit Schießgewehr herum zu gehen, oder gar mit Hunden zu jagen , zu schießen , Garn zu stetten, Schlingen, Fallen nnd dergleichen auf irgend ein Wildpret zu legen, junge Haa-' sen zu fangen. Eher von Fasanen, Feldhühner, Schnepfen, wilden Enten u. s. w. wegzunehmen, oder zu zerstören. 2) Verbieten Wie wiederholt und ernstlich, Hunde in die Felder, Wälder und Gärten ungeführt mitzunehmen, und sollen Unsere Forstbedienten und Jagdbeständer an solchen Orten allein oder auch bei ihren Eigenthumern antreffende Hunde auf der Stelle todschießen, und die Eigenthümer 15. Albus Schußgeld, und 1 ft , falls aber der Hund nicht getödet worden, - 2 ft. Strafe zahlen. nochmalen in Erinnerung zu bringen, damit sich Niemand Mit der Unwissenheit entschuidigen, und jeder sich für Strafe hüten könne, sich auch seibsten beizu« messen habe, wann ihm sein Hund tod- gezchoffen werde. Giessen den 8 Mai 1818. Grosherzogl. Hess. Stadt - Amt. R a v ß. polizey - Bekanntmachung. Der Preis des Kalbfleisches ist vom Ilten dieses an von 7 fr. auf 7 1/2 kr. vom Pfund gesetzt worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. Giessen den 6. May 1818. Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputation das. Bekanntmachungen. 1) Nachdem die Anzeige geschehen, daß die Jagd-Frevel ausserordentlich überhand nehmen, besonders durch das Herumlaufeu der Hunde in denen Gärten und vesaamten Acker, nicht allein denen Jagd - Beständern , sondern auch denen Garren- und Acker - Besitzern an denen Früchten sehr groser Schaden zu- gefüget werde, so findet man für nö- rhig, die dieserthalben bestehende Landesherrliche Verordnungen, als Auszug aus der Forst-Verordnung vom 22ren Mai 1780.: 1) Wer W'lddiebereyen treibt, wird ins Stockhaus geliefert, und sein Frevel vom Oder-Forstamt bestraft. 2) Wer einen Haasen schießt, für jeden 10 ft. . 5) Wer ern Feldhuhn schießt, für jedes 10 ft. . 4) Wer junge Haasen oder junge Feldhühner fängt, 5 ft. 5) Wenn jemand äusser der Landstrase in Waldungen, Gärten, oder Felder mit Schießgewehr ertappt wird, und den Schuß nicht ausgezogen, oder den Hahn nicht abgeschraubt hak, nebst Verlust des Gewehrs 10ft 6) Wer JuNge oder Eyer von Enten ausnimmt, oft 7) Wer Eycr von Feldhühnern ausnimmt, 10 ft. 8) Wer Feldhühner-Nester zerstört, 16 ft. — ) 77 ( w 2) Es hat Grosherzogl. Hess. Regierung dahier auf Ansuchen der Handelsleute und Professionisten zu verordnen gnädig geruhet: daß den 19. und 20. Mat Vieh - und Kramer - Markt all- hier gehalten werden fülle; welches zur Nachricht der Handelsleute hierdurch bekannt gemacht wird. Giessen den Iten Mai 1818. Grosherzogl. Hess. Stadt-Amk« Rayß. - Z) Montag den 25ten May dieses Jahrs soll in Gleiberg und den folgenden Tag in Niederkleen eine ansehnliche Quantität herrschaftlicher Früchte, in Korn und Hafer bestehend, öffenk, lich gegen haare Zahlung versteigt werden. Die Versteigerungen werden Vormittags um 10 Uhr ihren Anfang nehmen. Wetzlar den 28ten April 1818. Konigl. Preussische Kreis-Rentei« Schott. 4) Da die in diesem Monat zu erheben stehende Landeskriegs - Com- missariars - Gelder bis den Ic-ten dieses ohnfehlbar gehörigen Orrs abgel-efert werden müssen, so wird dieses denen Steuerpflichtigen hierdurch mit dem Anfügen bekannt gemacht, ihre Schuldigkeiten bis dahin um so gewißer zu erfüllen, als nach fruchtloser Vcrstrei- chung dieses Termins die Saumseligen ausgepfaudet werden sollen. Giessen den 8ten May 1818. Schmid. Herbert. 5) Da die provisorisch besetzt gewesene zweite hiesige Gefangenwaner- Stelle abermals vacant geworden; so wird dieses den hierzu Lust habenden Invaliden , unter Bezug auf die frühere Bekanntmachung, jedoch mit dem Anfügen eröffnet, daß sich die Competen- Un bei Unterzeichnetem W meiden, und Zeugnisse des Wohlverhaltens, besonders aber daß sie dem Trunk nicht cru geben sind, von ihre» Vorgesetzten bel- zubringeu haben» Giessen den 27ten April 1818. In Auftrag Grosherzoglicher Re- gierung. v. G r o l m a n, Hofgerichrsrath. 6) Ganz frische und achte Holländische Häringe, bas Stück zu 6. und 8 fr., Sardellen, das zu 1 fl. 20fr., gedörrte Mirabellen und Kirschen, daS %. zu 24fr. , so wie auch schöne Zitronen, das Stück zu 6. und 8. Kreuzer, sind zu bekommen bei Johann Melchior Pistor. 7) Eine möblirte Stube mit einer Kammer ist auf dem Kreuz zu vermie- then. Bei wem, erfährt man bei Ausgebern. 8) Es wird eine 1/4 Morgen grose Wiese zu miethen gesucht. Die Anzeige beliebe man bei Ausgebern zu mache». 9) Von einem Garten in der Hollergasse bis nach bc