Giesser As zeigungs-Blatte sc n. Samstags den 16. Julii 1808t Nro» XXIX. Polizey»Taxe. I ft. Ochsenfleisch, gutes — mutelmäflges geringes — l — Küh fleisch — — I — Rindfleisch — — i — Kalbfleisch — — I — Schweinefleisch — — i — Hammelfleisch, gutes t — Schaaffleisch — — i — Kalbsgelüuge — — i — Kalbsleber — — i Pf. Wurst blvs aus Schweinen - Gelüng mit Grieben, 2kr. mehr als i Pfund frisch Schwcinenfleisch. i Pf. Wurst darunter Gelüng von anderem Schlachtvieh, 2 fr. weniger, als r Pfund frisch Schweinenfleisch. fr. Pf. 9 i 8 i 7 i 7 i 6 i 6 i 9 i _8J. 6 — 6 — polizey - Taxe. i ft. geräucherter Spickfpeck so viel wie 2 ft. frisch Schweinenfl, i ft. Bratwurst trit Gewürz i — Schweinefett — — l — Rinds - oder Nierenfett 1 Maas Bier, welche wenigstens 14 Grad hat, wird taxirt zu- l2 Grad zu z kr. io Grad zu i Maas Milch — — i Maas Frucht - Brandtewein, so 7 Grad halten muß — kr. pf. 13 2 18 — 16 — 24 4 2 6 Brodtaxe und Gewicht. Vor l kr. Schwarzbrod rrLothZZ/gQ. Vor i kr. Weck 7^oth Vor i kr. Milchbrod 6Loth Vor i kr. Butter.-Bretzeln Z Loth 2 O. Vor l kr. gemischt Brod oder Taig- scher roLvth Markt-Preise. I ft. Hecht — — — 1 — frische Butter — — auch 7 Handkäse — — — 4 Eyer — — — — kr. 16 18 ? 4 i£l U LLI Markt - Preise. 1 Meste Erbsen — — i Meste Linsen — — 1 Meste Waizenmehl — — 1 Meste Allendorfer Salz — 1 Maas Niddaer Salz — kr. 64 64 90 48 12 i 1 M Getraidepreise vom 9 Jul. bis dm 16. Jul., in Frankfurt. Wahrung Den fl. ä 60 kr. und das ft. zu gstMH 2 Quint Cölnisches Silbergew. Städte. G e m ä S. Waizen wiegt Korn wiegt Gerste wiegt Hafer wiegt fl. kr. ft. fl. kr. ft. fl.ikr. ft. p.|fr. ft. Darmstadt das Malter. 8 40 i-S 5 22 157 5 5 «40 : -S2 90 Giessen das Achtel. 9 20 200 5 20 180 5; SO 160 6 — I3S auch —- -- 6 30 6 — 1 —- ■* Marburg das Mött. 6 40 150 5 - T35 4 10 120 4- —— Wezlar das Achtel. IO •** 206 7 3° 190 6,— 168 5 — 84 Nachricht. . Da des Grosherzogö Königs. Hobelt gnadigst geruhet haben, die Verwaltung der Lisc-plinar - Gerichtsbarkeit bey der Universitär einer eigenen , unter dem Namen des academischen Disciplinar - Ge, nchts ans dein zeitigen Necror und vier Professoren zusammengesetzten Commis, srvn zu übertragen, so wird das Publicum hiervon andurch und mit dem Anfü- ßeu in Äfimtnig gesetzt, daß nunmehr atze Klagen und Denunciationen, nur nut Ausnahme derjenigen, wo Dringend- heit der Umstande statt findet, nicht mehr bey dem Rector, sondern bey dem Dis- ciplinar - Gericht, welches jeden Sonn- abend Nachmittag von zwey Uhr au auf dem Universitätsgebäude versammelt ist, anzubringen sind, — daß es jedoch den- ,eiligen, d,e zu dieser Zeit nicht persönlich erscheinen, oder das, was sie vorzubringen haben, schriftlich einreichen wollen, freygelassen bleibt, ihre Klagen und Denn »ciationen wahrend . des" Laufs der Woche bey dem Secretario Academiae ad Protocolltnn zu gebe». Giessen den 2Zten Jun. igog. Grosherz ogl. Hessische Landes- Universiiat dahier. Da die bisher bestandenen gnädigsten Verordnungen in Betreff des Schul, denwesens der Studierenden, so wie anderer verwandter Gegenstände, zum Theil von höchsten Orts abgeänderr worden, so verfehlt man nicht den Titulmn VI. des neuen Oisciplinar Gesetzbuchs andurch zur Kenntniß deS Publicum zu bringen. §. i. „ Damit die Unerfahrenheit und der jugendliche Leichtsinn mancher Studierenden nicht misbrauchk werde, so wird hiermit folgendes verordnet: AiS Privilegs rte Schulden sollen angesehen und daher ohne Weigerung bezahlt werden; Die Honorarien sämtlicher acsdemi- scher Docenten, so wie der Sprach - Erer- citien- und andere Lehrmeister, Die Honorarien für Aerzte und Wundärzte, nebst den Forderungen für Medikamente, Die Forderungen für Collegienbücher nebst dem Binderlohli derselben, Stubemnierhe auf ein halbes Jahr, Tischgeld und Wäscherlohn auf ein Vierteljahr , Lohn und Kostgeld für Bediente auf ein halbes Jahr, Lohn für Frifeure und Barbiere auf ein halbes Jahr, Schneiderlohn bis zu 5 st. Schusterlohn bis zu 10 fl. Jedoch müssen alle dergleichen Foderun, gen, wenn sie als privilegirte angesehen werden sollen, vor Ende des Semesters, darin sie contrahirr wurden, eingeklagr werden. 2. Wenn ein Studierender ohne diese gesetzmässigen Schulden und vor, nehmlich die besonders priviiegirten Ho- nvrarien der Professoren und anderer Lehrer zu bezahlen, sich von der Universität hinweg begiebt, so soll er am schwarzen Breie vorgeladen — im Fall, daß er nicht erscheint , von dem academischen Gerichte seine Obrigkeit um Hülfe ersucht — und wenn auch dies fruchtlos bliebe, er mit der Relegation belegt werden. §. g. Gegen verschuldete Studie, rende soll auch, auf Verlangen der Cre- d,koren, mir Arrestirung der Koffer und Effecten, sowie, wenn die Creditoren sich erforderlichen Falls zur Verköstigung verbinden, mir Personal-Arrest vorac- schritten werden. §. 4. Studierende, welche mit der Relegation oder dem Consilio abeundi belegt worden, sollen auch nicht sofort ans derSkadt gebracht, sondern vielmehr so lauge auf dem Earcer oder in andere. Ver ) HZ ( len Gläubiger zuvörderst feinen Regreß an den Mäckler nehmen, dann aber, wenn dieser in|olvent, daS Pfand dis zur Zahlung des Pfandschillings zu behalten Bekanntmachungen. i'l Montags den iSten d. M. Nachmittags »m -Uhr soll auf dahiesigeni Ratbbauö daS in der Hintergasse neben dem Feldgeschwornen und Schneidermeister Stiehler gelegene, von Jud MoseS Äbraham zurückgelassene Wohnhaus, unter denen der Sern Verstrich bekannt ge- x macht Verwahrung behalten werden, bis sie ihre < gesetzmäsig eontrahirten Schulden bezahlt, i oder ihren Gläubigern hinlängliche Si- i eherheit gestellt haben werden. s Diejenigen , welche solchen Studierenden forkhelfen, sollen nach den Umständen mit einer vier - bis achttägigen Jncarceration ober einer proportwnirken Geldstrafe belegt werden, und |oUen für den, den Gläubigern andurel) zugehende» Verlust, in subsidimn haften. § 6. Allen und jeden, insbesondere den'der akademischen Gerichtsbarkeit untergebenen Personen, ist fchlech- terdings verboten, ohne Erlaudniß deö zeitigen Rectors ober eines mit der spe- cielleu Aussicht über einen solchen Studierenden beauftragten Professors , irgend einige Pfänder von einem etubeti= ten zu nehmen und Geld darauf zu leihen, widrigenfalls der Pfandnehmer nicht nur das Pfand unentgeltlich herausgeben, sondern auch mit einer namhaften Errate belegt werden soll. Besonder? soll es den Mäkler» verboten seyn, sich mit Pfandern von Studenten zu befassen, ftlche von ihnen anznnebmen und anderwärts es sey innerhalb des Landes oder auswärts zu versetzen , und werden die Con- travenienten , wenn sie Christen sind, mit empfindlicher LeibeSstrafe belegt, wenn sie aber Juden sind, ihres Schutzes verlustig erklärt und ad emigranduin an* gewiesen werden. Kein Student foll auch einem andern Studenten seine Effecien zum Versatz oder Verkauf, um ihm dadurch Geld zu verschaffen, geben, und widrigenfalls ein solcher Pfandgeber gegen den Pfandnehmer keine Eiitschädi- gungSklage haben. Würde übrigens ein Student etwas dergestalt durch einen ander» versetzen lassen, daß der Gläubiger nicht wissen könne, daß bas Pfand einem Studenten gehöre, so soll der in diesem Fall sich in bona fide befindend« befugt seyn. §. 7. Alle Bürgschaften, und Jn- tercessionen eines Studenten für den andern sind ungültig. Es ist übrigens diesen das Schul» denwesen der Akademiker betreffenden Verfügungen der Sinn nicht beizulegen, als ob dieselbe ungeahndet und ohne Verbindlichkeit zur Wiederbezahlung Schulden machen dürften; vielmehr sollen bi eienta gen, welche auf eine listige bösliche Weift» um den Gläubiger zu hintergeben, Schulden kvntrahiren, als bösliche Schuldner nach den Rechten bestraft, auch von der Universität nach Umstanden verwiesen werden. §. 8. Da auch in Bnsebung bet Stubenmiethe oft Irrungen entstehen, so wird hiermit festgesetzt, baß wer im Lauf des halben Jahres seine Stube verlaßt, oder vor Ausgang des verflossenen halben Jahrs dieselbe eniweder von neuem gemiethek, oder wenigstens nicht vier Wochen vor Ostern oder Michaelis auf» gekündigt bat, das Miethgeld vom ganzen halben Jahr zu bezahlen oder einen andern annehmlichen Miethmann zu siel- schuldig seyn sott." GrvSherzogl. Hessische SaubtS# Universität dahier. V Ai * * * * ) n6 ( — Dillenburg den 2ten Jul. iZoZ. H»ffeisen, Kammer -■ Secretar. 3) Unterzeichneter bat zu verkaufen: das nach der Methode der berühmtesten Professoren der Chemie bearbeitete und approbiere h e l l g e r e i n i 31 e Brenn- öhl. Dieses Oehl ist von feinem Phlegma gänzlich gereinigt, und besitzt deshalben die Eigenschaft, daß cs ohne irgend einen der Gesundheit nachtheiligen Geruch oder Dampf ein ganz Helles Licht brennt, und in denen Gefäßen, worin es aufbe- wabrr wird, nicht den geringste» Satz hinterläßt. > Seine Anwendung ist, zum Gebrauch in alle Arten arcandische und andere Lam» pen, auf Villards, Conitoirs, Säle, Studierlampen und Nachtlichter; und da es in jedem unbeweglichen Brenngefäß um ein merkliches länger alö das gewöhnliche Oehl brennet, so hat cS auch in Hinsicht des ökonomischen Gebrauchs vor anderem Oehl den Vorzug. Oie Maas kostet i fl. 36fr. Giessen den igten Juli, igog. F. Henslerl 2) Vier Reitpferde von mittler» Zähren und noch gut conservirt, sollen künftigen Donnerstag den 4te0 August d. t*,6 Morgens um y Uhr dahier von Herr,chastswegen gegen gleich baare Zahlung verkauft werden. Liebhaber können sich auf den Termin dahier einfinden, und, wenn sie wollen, dir Pferde vor der Versteigerung in dem herrschaftlichen Stalle ju Augenschein nehmen. macht werdenden Bedingungen, öffentlich an den Meistbietenden versteigt werden Giessen den zren Jul. i8o8. Dopulirte bei der Stadtkirche. Am IO. Jul. Rudolph Petri, Burger und Weißbinder allhier, weiland Johann Balthasar Pecri, Bürgers und Weißbinders allhier, hinterlassener ehel. Sohu, und Dorothea, des Burgers u Drechslers, Joh. Heinrich Schafstädt, ehel. Tochter. Getaufte bei der Stadtkirche. Am y. Jul. Dem Burger und Backer, Joh. Daniel Noll, eine Tochter, Namens Juliane Catharine. Am 10. Jul. Dem Burger u. Satt, ler, Johann Friedrich Jung, ein Sohn, Namens Johann Philipp. Beerdigte bei der Stadtkirche. Am io. Jul. Der Burger u. Eisen- handler, Johann Melchior Müller, alt 60 Jahr, z Mon., 27 Tage. Am 11. Jul. Der Burger u. Roth- gerber, Georg Balthasar Hamel, alt 45 Jahr. Am 13. Jul, Der Burger u. Tuch, macher, Georg Philipp Lehrmund, alt 57 Jßtjr, 4 Mon., 9Taste. Gottesdienst am 17. Iulii. dcr Burgkircye. Morgens Herr ? ^^'"c"deiir Palmer. Nachmittags Helr Kirchenrath Buff. ö ben 3us., haben das frischbacken: Hrn. Kirchensenior Kochs Wirrib, und Bäckermeister Balthasar Kempf, auf dem Selzersweg. Ein - und Auspasstrte. Am 8. Jul. Baron v. Markholz, von Cassel. Hr. Kandidat Raßmaun, von Hannover. Die Hrn. Kaufleute, Gutze, von Zelle, und Sambeth, von Frankfurt, log. im Einhorn.