Anzetgilnas-Bläklckcn. Samstags den 9. Julii 1808. Nro. XXVIII, Polizey $ Taxe. I 16. Ochsenfleisch, gütet* — mittelmösiges geringes — 1 — Kähfleisch — — 1 — Rindfleisch — — x — Kalbfleisch — — I — Schweinefleisch — — l — Hammelfleisch, gutes i — Schaaffleisch — — 1 — Kalbsgelünge — — I — Kalbsleber — — l Pf. Wurst blos ans Schweinen - Gelüng mit Grieben, sfr. mebr als i Pfund frisch Schweiuenfleisch. I Pf. Wurst darunter Gelüng von anderem Schlachtvieh, 2 fr. weniger, als r Pfund frisch Schweincnfleisch. kr. 9 8 7 7 6 6 9 8 6 6 t 1 1 Polizey--Taxe. 1 ft. geräucherter Spicktpeök so ' _ viel wie 2 ft. frisch Schweinenfl, 1 ft. Bratwurst mit Gewürz l — Schweinefett — — 1 — Rinds - oder Nierenfett 1 Maas Bier, welche wenigstens 14 Grad bat, wird taxirt zu t2 Grad zu z kr. io Grad zu 1 Maas Milch — — 1 Maas frucht - Brandtewein, so 7 Grad halten muß — kr. 13 18 16 4 6 24 1 1 1 I 11» T* Lrodtaxe und Gewicht. Bor i kr. Schwarzbrod 12 Sotb 33J4 Q. Vor 1 kr. Weck 7 Loth Vor l kr. Mtlchbrod 6 Loth Vor t kr. Butter-Bretzeln 3 Loth 2 2« Vor 1 kr. gemischt Brod oder Taigr scher loLoth Markt f preise. I ft. Heckt — — — 1 — frische Butter — — auch 7 Handkäse — — — 4 Eyer — — — — kr. 16 18 19 8 4 Pf. Markt-- Preise. 1 Messe Erbsen — — i Meste Linsen — — 1 Meste Waizenmebl — — ; i Meste Allendorfer Salz — 1 Maas Niddaer Salz — fr. 64 64 9C 48 12 Getraid den fl. Städte. Darmstadt Giessen Marburg Wrzlar 'preise vorn ä 60 kr. un Gemas. dasMalter. das Achtel. auch das Mött. das Achtel. 2.^ d dar Wai st- 8 9 6 10 jul. ft sen fr. 40 1 - bis d . zu 34 wiegt E ft. | I7S 200 I?O 206 m Lot Kc fl7 5 6 5 7 ; ♦ e ci । m 1 1 i O\ *- . c« 1 1 1 Jul., in Fra 2^5 Quint Cöln wiegt | Gerste ft. I fl.jkr. 157 | 5! 5 180 | 5 30 6i— 1-35 1 4«o 190 z 6,— nkfurt. isches S wiegt "ft? (40 160 120 168 Wc >ilbe Ha fl^i 2 5 4 l 5 hr tge fer kr. 52 ung W. wiegt 1 90 135 84 ) no ( Nachricht. Da des Grosherzogs König!. Hoheit gnädigst geruhet haben, die Verwaltung der Disi'plinar - Gerichtsbarkeit bey der Universität einer eigenen , unter dem Namen des academischen Disciplinar-Ges richts, ans dem zeitigen Rector und vier Professoren zusammengesetzten Commission zu übertragen, so wird das Public cum hiervon andurch und mildem Anfü- gen in Kenntniß gesetzt, daß nunmehr alle Klagen und Denunciationen, nur mit Ausnahme derjenigen, wo Dringendbeit der Umstande statt findet, nicht mehr bey dem Rector, sondern bey dem Dis- riplinar - Gericht, welches jeden Sonnabend Nachmittag von zwey Uhr an auf dem Universitätsgebäude versammelt ist, anzubringen sind, — daß es jedoch denjenigen, die zu dieser Zeit nicht persönlich erscheinen, oder das, was sie vorzubrin- qen haben, schriftlich einreichen wollen, frcygelaffen bleibt, ihre Klagen und De- nunciationen während des Laufs der Woche bey dem Secretario Acadeiniae ad Protocolfum zu geben. Giessen den 2Zten Jüu. igog. Grosherzoql. Hessische Landes- Universität dahier. Da die bisher bestandenen gnädigsten Verordnungen in Betreff des Schul- denwessnS der Studierenden, so wie anderer verwandter Gegenstände, zum Theil von höchsten Orrs abaeändert worden, so verfehlt man nicht den Titnlum VI. des neuen Dssciplinar Gesetzbuchs andurch zur Kenntniß des Publicum zu bringen. §. i „ Damit die Unerfahrenheit und der jugendliche Leichtsinn mancher Studierenden nicht misbrauchr werde, so wird hiermit folgendes verordnet: Ais priv! I e girre Schulden sollen angesehen und daher ohne Weigerung bezahlt werden r. Die Hvnorarien sämtlicher academi- scherDocenten, so wie der Sprach - Erer- citien- und andere Lehrmeister, Die Honorarien für Aerzte und Wundärzte, nebst den Forderungen für Medikamente, Die Forderungen für Collegienbuchcr nebst dem Binderlohn derselben, Stubenmiethe auf ein halbes Jahr, Tischgeld und Wäscherlohn auf ein Vierteljahr , Lohn und Kostgeld für Bediente auf ein halbes Jahr, Lohn für Friseure und Barbiere auf ein halbes Jahr, Schneiderlohn bis zu 5 fl. Schusterlvhn bis zu 10 fl< Jedoch müssen alle dergleichen Foderuns gen, wenn sie als privilegirte angesehen werden sollen, vor Ende des Semesters, darin sie cvntrahirt wurden, eingeklagr werden. §, 2. Wenn ein Studierender ohne diese gesetzmässigen Schulden und vornehmlich die besonders privilegirten Honorarien der Professoren und anderer Lehrer zu bezahlen, sich von der Universität hinweg begiebt, so soll er am schwarzen Brete vorgeladen — im Fall , daß er nicht erscheint , von dem academischen Gerichte seine Obrigkeit um Hülfe ersucht — und wenn auch dies fruchtlos bliebe, er mit der Relegation belegt werden. § 3. Gegen verschuldete Studierende soll auch, auf Verlangen der Cre- ditoren, mit Arrest.rung der Koffer und Effecren, so wie , wenn die Creditoren sich erforderlichen Falls zur Verköstigung verbinden, mit Personal-Arrest vorgeschritten werden. §. 4. Studierende, welche mit der Releaativn oder dem Consilib abeundi belegt worden, sollen auch nicht sofort aus derStadt gebracht, sondern vielmehr so lange auf dein Carcer oder in anderer Ver« ) III ( — Verwahrung behalten werden, bis sie ihre gefttzinasigconcrahirten Schulden bezahlt, oder ihren Gläubigern hinlängliche Si» »herheit gestellt haben werden. §. 5. Diejenigen , welche solchen Studierenden forthelfcu, sollen nach den Umständen mit einer vier - bis achttägigen Jncarceration ober einer proportionirten Geldstrafe belegt werden, und sollen für den, den Gläubigern andurch zugehenden Verlust, in suhsidiüm haften. 6. Allen und jeden, insbesondere den der akademischen Gerichtsbarkeit untergebenen Personen, ist schlechterdings verboten, ohne Erlaubniß des zeitigen Rectors oder eines mit der spe- ciellen Aussicht über einen solchen Studierenden beauftragten Professors , irgend einige Pfänder von einem Studenten zu nehmen und Geld darauf zu leihen, widrigenfalls der Pfandnehmer nicht Nur das Pfand unentgeltlich herausgeben, sondern auch mit einer namhaften Strafe belegt werden i'oll. Besonder? soll es den Mäklern verboten seyn, sich mit Pfändern von Studenten zu befassen, solche von ihnen anzunehmen und anderwärts ek fei) innerhalb des Landes oder auswärts zu versetzen , und werden die Con- travenienten , wenn sie Christen sind, mit empfindlicher Leibesstrafe belegt, wenn sie aber Inden sind, ihres Schutzes verlustig erklärt und ad emigrandinn angewiesen werden. Kein Student soll auch einem andern Studenten seine Effecten zum Versatz ober Verkauf, um ihm dadurch Geld zu verschaffen, geben, und widrigenfalls ein solcher Pfandgeber gegen den Pfandnehmer keine Entfchäbi- gnnasklage habe») Würde übrigens ein Student etwas dergestalt durch einen andern versetzen lassen, daß der Gläubiger nicht wissen könne, daß das Pfand einem Skndenten gehöre, so soll ter in diesem Zall sich iu dvua fide befindende Gläubiger zuvörderst seinen Regreß an den Mäckler nehmen, dann aber, wenn dieser insolvent, das Pfand bis zur Zahlung des Pfandschillings zu behalten befugt seyn. §. 7. Alle Bürgschaften und Jn- tercessivnen eines Studenten für den andern sind ungültig. Es ist übrigens diesen das Schuldenwesen der Akademiker betreffenden Verfügungen der Sinn nicht beizulegen, a!S ob dieselbe ungeahndet und ohne Verbindlichkeit zur Wiederbezahlring Schulden machen dürften; vielmehr sollen diejenigen, welche auf eine listige bösliche Weise, um den Gläubiger zu hintergehen, Schulden kontrahirsn, als bösliche Schuldner nach den Rechten bestraft, auch von der Universität nach Umständen verwiesen werden. §. 8. Da auch in Ansehung der Studenmiethe oft Irrungen entstehen , so wird hiermit festgesetzt/daßwer im Lauf des halben Jahres seine Stube verläßt, oder vor Ausgang des verstossenen halben Jahrs dieselbe entweder von neuem gemiethet, oder wenigstens nicht vier Wochen vor Ostern ober Michaelis auf- gekündigt hat, das Miethgeld vom gan» zen halben Jahr zu bezahlen ober eine« andern annehmlichen Miethmaun zu stellen schuldig seyn soll." Grosherzogl. Hessische Landes« Universität dahier. **» *** **» Bekanntmachungen. i*) Montags den izten d. M. Nachmittags um 2 Uhr soll auf dahiesigem Rathhans das in der Hintergasse neben dem Felvqeschwornen und Schneibermei- ster Stichler gelegene, von Jub MvseS Adrakam zurückgelassevc Wohnhaus, unter denen bei dem Verstrich bekannt gemacht ) irr ( «rächt werdenden Bedingungen, öffentlich SN den Meistbietenden versteigt werden. Giessen den Zien Jul. isog. Dietz. 2) Ein lediger Mensch 46 Jahr alt, der sechs_ Schulen absolvirek, mehrere Jahre auf Schreibstuben gestanden, deswegen sowohl, als. wegen feiner Aufführung die besten Attest.ite vorzeigen kann, wünscht entweder hier, oder sonst wo als Scrivent angestellr zu werden. Das Nähere bei Ausgebern. Gottesdienst am io. Julii. In vcr Kurgkirche. Morgens Herr Kirchenraih Buff. Nachmittags Herr Professor Lieffenbach. Morgen den io. Jul., haben das Frischbacken, die Bäckermeister: Georg Noll, und Bernbek, beide in der Neustadt. Ein-- und Auspa flirte. Am i.Jul. Die Hrn. Kaufleute, Schenck, von Frankfurt, und Locvi, von Hamburg, log. im Einhorn. Eod Hr. Gerner und Hr. Greuter, Handelsleute, von Breme» , log. im Löwen» Am 2. Jul. Hr. Aibbe und Hr Junger v. Belfume , von Braunschweig. Hr. Beniner, Kaufmann, von Frankfurt, log. im Einhorn. Eod. Hr Stallmeister Deiagauz', in K. Westpbälischen Diensten. Hr. Dort, Marichali, in K. Französ. Diensten. Hr. v. Moll, Kaufmann, von Bergeck, log. im Rappen. Am 3. Jul. Hr. Cbirdon , Intendant , von Marburg, log. im Rappen. Eod. Hr. Professor Conradi, von Marburg. Hr. Monsropf, Kaufmann, von. Frankfurt, log, im Einhorn. Am 4. Jul. Hr. Capitain v. Gehren, nebst Familie, von Hanau, log. j»t Einhorn. Eodem. Hr. Lieutcn. Spengler, in Grosherzogl. Hess. Diensten, von Bisses , log. im vhwen. Am 5. Jul. Hr. Pfarrer Wolf, von Winneroo. Hr. Amimann Euler, von Allenoors, leg. nn Adler. Eod. Hr Justitiarius Staudinger, von Höringhausen. Hr. Kümmel, Pfcr- dedocior, von Hanau, log. im Einhorn. Eod. Hr. Lieuken. Sternberg, nebst Familie, von Hanau. Hr. Eli, Kanf- nranu, von Frankfurt, log. un Rappen. Am 6. Jul. Hr. Geheimerrulh v. Barkhausen, von Darmstadt. Hr. Kaufmann Seigo, von Hamburg, log. in der Post Eod. Hr. Major v. Gall, in Grosherzogi. Hess. Dieiisten. Hr. Forstmeister v. Gall, von Battenberg. Hr. Re- giernngorarh Meister, von Laubach. Hr, Teichineister Köhler, von Merlau. Hr. -Oberförster Euler, von Iell, log. int Einhorn. Eod. Die Hrn. Kaufleute, Kirsche, von Frankfurt, und Stumpf, von Lauterbach, log. im Rappen. Bopulirte bei der Stadtkirche. Am 3. gut. Philipp Schaad, Burger allhier, dermaliger Wittwer, und Maria, weilanc Reinhard Stieglitz, Herrschaft! ScheuermeierS m Wallau, nach- gelassene ehel. Tochter. Geraufte bei der Stadtkirche. Am Z. Jul. Dem Burger u. Schneider, Christoph Bach, ein Sohn, Namens Heinrich. Getaufte bei der Burgkirche. Am 3. Jul. Dem Musketier Ludwig Dax, beim Depot, eine Tochter, Namens Anna Maria.