WIM wöchentlich- WWW UllzeWn miß Mchrichm Dreizehentes Stück. Dienstags bat iSteit März- 17^- Mit Hochfürftl. Hessen Larmstädtischer gnädigsten Erlaubnis« Die Mittelstrass« beim Gebrauch des »Iren twtfcfoefl Rechrs. f * \ ) I*U.; ’j'St .ÜD U1U11 !iv-!t £.; *> - ßf^eit dem, alt das timifcb Justinianische Geftzbuch die Kraft «liess gemeinen geschriebenen Rechts in Teutschland «chatten hat, sind ©V» sie eigentlich« Veränderungen mit den k«utsch«n fette« imi) M-wvknhiit«n Oer fogenanten Herkommen vorqegang«n. Man fahe zu der Zeit, da das römisch Justinianisch« Recht in Italien wieder mit dem Stand der Vergessenheit gezogen» und öffentliche Vorlesuiigenda. rstber ongesteM Wurden, auch bald in unserm Vaterlande rooieiu, aß d.e einheimischen Gesezze und Gebrauche noch allzutzrose Lukttn Hütten, so sich Leicht dadurch heben Lassen würden, wenn man auch mchug^as römische Recht m siudiren, und solches sodenn in Teutschland m sÄcheO Hallen anwendete , wo man entweder gar keine ä)esezrr , oder wo lW^^vftLbM hätte, welche aber die-Unbilligkeit offenbar m sich enthletten- Menn dy T,eurschen kanten die natürliche Billigkeit derselben schon, und dies war du .pMlbtwegunssgrund dazu. M öl GreMche Attzeigm Selbst die Gesezz?dex ^tOen-teütfchm Völker, dies auf unsere Zeiten Kekommen sind, als das Edike des Ostgothischen Königs Theodorichs; Der <£,Obep des westgokhigen'KMD AlerÄs (breuiarium Alericianum;) Die Gesezze der Franks pwohl dersaalifchen, als der ripuarischen; die Ge- ßzz^der Bayern und Mdercr mehx; die Capitularen der Mkkischcn Jüni- |en enthalten Neles, so aus pen alten römischen Gelrzzen und numenstich Sus dem Theodo sian isch e nTo d ex gen om m e n ist. Cs ist bekannt, daß er sich bey Len abendlandischenVölke'rn und hauptsächlichchey denGokhen und andern fern* kchen Nationen, auch sy gar nach derKesezgebungdesKaisers Justinian in gro- ftn Ansehen erhalttnchht>^elchesBrunqueU im der sWnen Dissertation de codice Th^dddf^nö ;c. K. Iz. umständlich geztigt hat. Unsere Vorfahren reiftten daher nach Bologna, und stuften mit ungemein vie- Bem Fleiffe, wie die damaligen Schriftsteller dieses bezeugen^ das römisch Justinianische Recht ,, und"gelangten nüchihser Rükkehr in ihr Vaterland zu den ansehnlichsten Ehrenstellen. Dieses uich seistst die Aufmunterung Kaiser Friedrich KEHMWd,-waß^ ^Begierde, -nach Bononicn zu gehens MechM wuM,. Mrd Mftnde -Mttgen dahin. Auf diese Weise wurde nach ünft nach daß römische und das baw darauf durch die päbstli- che Bemühungen ihm an die Seite gesezte canonische oder pabstliche Recht Die Richtschntwgexichtlicher:MscheMt^n; -Aas Ansehen dGlbigen wuchs von Tag zu Tag. ÄllMetz/We demöyügeäch'ttt nicht em häuft- Zen Widersprüchen, wodurch man die teutschen Gesezze und Herkommen HegsnAs Eingriffe SeS römiMu,jWchts fchlWn suchte. Es fanden Pch viele Patrioten in den Gerichten, welche dagegen heftig eiferten. Sie Mmühttn sich aus. altemKMenso wohl die teutschen Rechte und Ge- MHnheiten aks auch gerichtliche Entscheidungen zu sammlen,^ umsie dem- ffMMMWgen zu fezzev. WürkulWnhmvc>msindchie verschiedene Spre- M>:'ArOchMen und. schwäbische Zr'yaZ Kaiserrecht, so von dem seligen MWshOath Trepherr vo,n Senkenberg zuerst wider ans Licht gcstellctwor- HeNM/'MwchEen am Alter vorgesezt Mch; das Magdeburgifche Weich- 'bild'und andere-mehr.' Nichts destoweniger trift man doch Stellen darinnen M>imo Man deutlich wahrnimmk, daß man oft aus denQucllcn des 'töMffcherrMchrSihat schöpfen müssen. Doch erhielte dasselbe die Obet- Händ, MW wuKe förnilkch-als em gemeines geschriebene.Recht in Teu'tsch- -land eingefichrr. So unleugbar nun die Eitiführung desse'lberj "(nebst dem canonischen) ist, so schwer ist es, eine gewisse Zeit derselben angeben zu 'können, womit sich viele Rechtsgelchrten umsonst Wegeben tzabem' Sv , viel , ■ _ Wh rzz M ist gewiß? daß man (U hilliAM tz-e ms^keZahchun- Hert, wo man inTeutschland eiMe-Umversitgteu anlegte, auf welche« Das römische und canonische Recht gelesen werden müßte, sezzen muß. W bekräftigen dieses auch viele Uckunden dieser Zeit, welche von verschiedenen Rechtsgelehrten mit grosem Fleiß gesamlet tpo^eri sind. , % Kaiser Max. I. befahl nachhero in der YermdMNg d.es unter ihm er- richteten Cammergerichts den Kebmuchdes rWischen Rechts, WM ohne politische Absichten, welche auch seine Vorfahxen darunter hatten, dem.Eam« mer/ichter und Veysizzer ausdrüklich jedoch mit Behutsamkeit * und bestätigte mithin die Einführung. - Da nun einmal das römisch Mstiniamsche. Gsstzbuch Deutschlands ^Schulen und Gerichte in seinem ganzen Umfang betreten hatte, und sich immer antzhulicher machte, sokonte es nicht fehlen, daßhie vaterländlichey Gesczze und Herkommen gross Norh leiden mußten. Die Liebe zu dem Hemden Recht wurde herrschend; alles mußte nach dem Sinn der römi- .fchen, in unendlichen Men unschiklichen Gesezze beurt,heilt werden; mW -v.exgaß, daß yaffeibjge nur dn der Absicht in. Deutschland angenommen, Ivo es an hinlgnglichen.ch'.helmischen Verordnungen fehlte (tamquamiusCub- iidianuni): kürz Lehrer und Richter bildeten sich nach dem römischen Geist, vud behaupteten die Fortsezzung des römischen Reichs bey dD teutschefl Kaisem fälschlich.- So mishandelten sie ihr Vaterland auf du ephärmsich- sie Art. Es hat,die ihm dadurch zugefügte Wunden empfunden. Die bewegtesten und grösten Rechtsgelehrten neuerer Zeiten- Mük des'Vsterlgndes , ich nenne nur emenLonrmg.xM yne^s Hert/ Orakel der Rechtsgelehrthejt, sahen-das gross Uebet Teutschtandss ei^ von einem wahren patriotischen Eifer geleitet bestrebten fit sich aus Mn .'Kräften- demselben noch abzuhelfen. Sogros der Schwarm ihrer Keg- ner, und.so schwer ihre-Bemühungen auch waren,.sto erhielten.sie deiuwch Mm vollkommncn Triumph über sie, über d-re FeuWe.des Vaterlandes. ^BWn.drMte rhnmschon der gänzliche Rchsi-i ^und bald.-hörte urchMWM t'fsstrkeinen Romanisten mehr. Vnsew Zeiten gWeffen die Frucht von W V’ «>. . v;.C L , . : M *1 . n 4 MV.An Ti :n ^'KhMrizugefügt worden sey. : nr- Miser MaxnMiatt befahl i« -er ersten Cs,G. 0rbnuM> daß .CgrMMrichttc und.Oeystzzkr'.bqe^qstey PinKn, die eeöM,- ca-p^r^mchsteMch§!^MZ- >Grefllstherv§chemlich--ZeMtt^ttiZtzrge Anzeigen fern hmstchen Sieg, und Teukschland jauchzet f durch den Merrest feiner von dem römiWen Recht gröstenthrrls verdunkelten Gesezze, regieret D tverdem Doch da sehe man sich wohl vor, daß man der Schiffbruch , den -«nzalige Klippen drohen, künstlich vermeide. Dem römischen Recht, so einmal in Teütschland die Kraft eines gemeinen Rechts erhalten hat, aus einer ausschweifenden Liebe zu den tentschen Gesezzen, sei. rre Verbindlichkeit nicht eingestehen zu wollen, wÄde verwegen und höchst lächerlich seyn. Unsere Zeiten kennen demohngeachtet verschie» Vene RechtSgelehrten von dieser Gattung. Es bleibt daher inaner Eine Hauptwahrheit, bey einer so verschiedenen gesezlichen Verfassung, welcher unsepTeütschland ünterworfen ist, mit Der grösten Sorgfalt zu Werk Dü gehn, damit man beide gefährliche Auswege vermeide, wozv man oft Bar leicht verleitet werden kan. UND so urtheilen und lehren die grösten Rechtsgelehrken unserer Zeiten, als -Orthodoxen vom ersten Rang. Der fb gelehrte und verdienstvolle ^9err Vice Canzler ©trüben, desftn Schriften in der gbösten Achtung find, ist in Der zrten- Abhandlung des ften Theil seiner Nebenstunden diesen Weg vorzüglich emgeschlagen und har Hie Mißbrauche und den-guten Gebrauch des alten teukschenIRrchts gründlich auseinander gesezt und gezeigt. Meine Bemühung-soll nur dahin adzwek- ken , in einer Regel , Die man bey allen Fällen , wo man sich auf alte teut- .fche Gesezze und Gewohnheiten gründet, anwenden kan , den Gebrauch derselben angeben und bestimmen zu'können. Beruft man sich also auf ein altes teuksches Geftz oder Herkommen, rmv solte es auch- in einer von oben angeführten Rechtssammlunger stelM, so hak es sich entweder in seiner beständigen und unveränderten Verbindlichkeit erhalten, oder ist durch die Einmischung des römischen Rechts auf. str Hebung gekommen. In jenem gälte leider Die Sacht keine Schwü- rigkeit , daß es auch noch bis auf den heutigen Tag beobachtet werden muss: in diesem hingegen ist sie- etwas- schwüriger und erfordert eine genaue Prn- 'fimg!. ' Mines Erachtens wird es vorzüglich daraufankommen , ob m Geschäfte zum Grund liegt, das Kos teukscher Natur und Ursprungs ist, und nach keinen andernals eigenen Gesezzen bemcheile werden kan und Varf,- es- mag überhaupt, oder nm zum Theil von-der Beschaffenheit seyn; over obes ftrglich und noch bester nach den römischen Rechten abgemessen werden kan. Was jenes bekrifk, so stelle man sich nur die verschiedene Arten von Bauemgütem iw WWW Wd mM dichn/Memguter im Nie- •V'*! , < tzWchß» vrch Nachrtcheerr- r-7 dersilchsischen, Lgttdsiedeleigüter in Hessen u. f. f.völ,wirdMnfitwoM nach Der Lehre vom Erbenzinß im kölnischen Recht betrachten, und Vie Entscheidung bey Streitigkeiten daher nehmen dürfen? So blieben Vieft sie 6 ihrer Natur nach teutsche Geschäfte, und muffen nach ihren eigenen Verordnungen so wohl von den ältesten, als neuern Zeiten her , wo sich ttnxi eine Aenderung zugetragen hat, bcurtheilt werden. Dieses gilt folglich auch Heyden Geschäften, welche zum Theil keutsches Ursprungs sind, aber nur in denen Stükken, wo sie es sind. Von der Art ist z. E. das Recht zu jagen. Die römischen Gesezze erlauben einem jeden Eigenthümer auf seinen Grund und Boden zu jagen. Ganz anders sieht es in Teutsch- kand aus. Der Adek allein bedient sich dessen seit undenklichen Zeiten her als ein besonderes Vorrecht. Cb er dieses aber als ein eigenthümlich oder aus landesherrlicher Gnade verliehenes Recht hat, darauf läßt man sich nicht ein. Genug in solchen Landen, wo man es nicht zu den landesherrlichen Hoheitsrechten rechnet, behalt es immer feine Richtigkeit, und der Eigcnthümer ist davon ausgeschlossen. Was nun dieses anbelangt, so ist und bleibt die Vernmthung so lange vor das in Teutschland gemein geschriebene Recht, biß das Gegmtheil hinlänglich dargethan werden karr, und wird. Daß man es aber aus? einem besondern Gesez oder Herkonr- m»n beweisen wolte, würde eben so lächerlich seyn, als diejenige find, welche em allgemeines teutsches Recht behaupten , und dadurch die schlechte Kentniß ihres Vaterlandes verrakhen. Dadurch glaube ich also , daß man sich bey vorkommendell Mett, wenn, mau es so übttlegk, leicht wird helfen könnm» S. Gedanken von der Ehe aus den Vorlesungen des Herr« Professer.Gellere. ?- Es sind diese Vorlesungen in den sittlichen Schilderungen enthalten, die zu Ende des vorigen Jahres in Strasburg herauskamen. Der berühmte Gellere magsie vielleicht nstl)t ganz für die semigengelten lassen inzwischen find viele Gedanken darinnen enthalten, die eines Gellerts nicht unwürdig Dahm rechnen wir denn auch insbesondre die Gedanken von der Ehe. W'r theilen sie um so viel lieber mit, weil sie noch nicht fo bekannt sind, weil sie gemeinnWg sind , unD wir über diesen wichtigen Punkt wovon lwm uns aufgefodert hat zu schleibm, nichts schöners, Mld N - dGtts f 3« Giesffsche w-cheMrch -- MMLrWStzrge AttzerM besseres mittheilen können. In Ansehung der Freundschaft ist unter aSm Arten derselben der Charakter der eheliches Freundschaft der wichtigste. „ Es kan der Reiz, welcher -beyde Geschlechter mit einander vereim- get, nicht ein blosser natürlicher Reiz seyn, und unsre Begierden werden von den schönen Eigenschaften der (Leele, die wir entweder vorhanden zu seyn glauben, oder würklich vorhanden sind, angezündet. Es ist k/in blos körperlicher Reiz, sondern eine Vereinigung, eine glükiiche Uedereinstjm- mung unserer Gemühter und moralischen Eigenschaften, und so gar..Pis Befriedigung unserer Leidenschaften gründet sich darauf. Wir haben diese« Trieb von der vorsichtigen Natur erhalten, und ohne denselblgen würde das menschliche Geschlecht, die Welt selber untergehen und verwüstet werden; aber durch Einschränkung unserer Triebe würden wir noch weit unter die Thiere versezt werden. Man sezze nur zur Hauptabsicht des Ehestandes die Erziehung, die Erhaltung der Menschen ,, und frage alsdenn, ob wir diese Pflicht erreichen würden, oder könten, wenn wir zügellos, wenn wir unbändig in Ersätligung unserer Leidenschaften wären ? Würden wie ;nicht die edelsten Neigungen unserer Seele vernichten , und, dieselbige« zum Schaden der unsterblichen Seele-rmsbrauchen, ja eher Verwüstungen unter dem menschlichen Geschlechte änrichten, als daffelbige auf dievon -G-Ött bestimmte Art erhalten? Und wie man weder einebeständige Ruhe, noch eine sorgfältige Erziehung , ohne beständige Bande, wohl denke« kann; so lasset sich zugleich daraus schliessen, daß die Vielweiberey mehr Beschwerlichkeiten habe, M.idaß sie durch die Vernunft angepriesm werden könte. Wenn die Scheidung, nach Veli'ebenl zugelassen wäre, würde da nicht ein EiLensinn, ein kleiner Verdacht hinlänglich seyn, sich auf ewig zu trennen, und sein Wohl umzustoffcn ? Und würde er abermal eine andere gewählt haben, würde er nicht um eine Kleinigkeit ^willen abermal mit dieser, und dann wieder mit einer andern Gemahlin brechen? Und so würde sein Leben eine stete Wahl-seyn, wovon.ein weiser GDtt unmöglich der Ucheber seyn kann. Gesezrauch, Haßes manchmal in einzelnen Fällen wohlgethan wäre, wenn eine Trennung zugelaffen würde; so können doch einzelne Fälle keine Regeln zu Bestimmung des Ganzen machen; und würde es nicht ost aus niederträchtigen und boshaften Absichten geschehen. < - jp VTene v7etreBücher. Bch bitt NadsmisKM Buchhändler Krieger allhier itt Giesen find felgen» 4 de ^Bücher wieder Ws der PMezftköWen. O. Johann Hermann Benner, nothwendige Warnung vor-den Geist der Religion m Der pragmatischen Geschichte der Protestanten, aus dex Vernunft, Schrift, und Kirchenhistorie 8. rokr. Geheimkerrath von Buri (Friedt.'Carl) ausführliche Abhandlung von de- «ä nen Bauer -Gütern in TcktWand mit einer Vorrede Herrn D. Franz Justus Kortholt, Umversikaks Canzler 4. i?69- rss p h» - ? Ausführliche Erläuterung des in Teutschland üblichen Lehnrechts 4- 1’769- 4fi» ?okr. ‘ L, Annaei Flori Epitome rerum romanärum, Nebst einer deutliche» — und leichten EtklättMZ durch Germanku^ Sincerum , 54.fr. x Ertt-rrttd anspaßr'rende v-m i8- März, bis dm rx. März J76§. Herr Brigadier von Rabenau von Londorf, log. im Einhorn. Herr Major von Riedesel, von den Hollandern, log. im Posthaus. Herr Graf von Rothenburg an der Tauber, paff, durch. Herr Gcheimderrath von Ztvirkein von Wezlar, pass, durch. Herr von Gaukrim, Capitain von Chur-Pfalz , pass durch, Herr Candidat Boden von Göttingen, log. im Posthaus. Herr Major von Milchling von Lembach, log im Husch. Extra logirtt. Herr Gehn'mderrath von Meyer, von Bayreuth, tsg. Hey Herrn Capi- Herr Lieutenant Liebfnecht, in Holländischen Diensten, hey derFrauSu- Mintmdent LlebknechtM' GieMscht «?ch«Mich--SM,tr'»tt x Achtel Wartzen 6 5 : - 1 Kalbfleisch - Riudfieisch f 1 2 4 1 1 Hecht r Persrng x 5 5 4 4 1 Achtel Hafer ; 1 Meste Erbfen 2 12 z. I I Kuhfiestch » Schweinefleisch 2 2 4 6 1 1 Därmen Schleyen 3 3 1 Meste Linsen ; 1 Vfund .Hirse £ i2 ; I Hammelfleisch 2 4 Dritter - 5 4 * 2 -- I Schaffleisch 2 Pfund. fi. alb. Pf- 1 Pfund geschälte l Bockfleisch - 1 4 ro Rindsfett 1 15 Gertle f 1 4 I Wurst ♦ - 3 IC Hameltzf. 1 15 1 Pfund klein ge- Kalbsgelüng 1 4 ichter x 7 schälte Gerste - 2 ; 1 Kalbs - Leber i Pf. Bratwurst 5 al 1 4 8 Eycr 2 »Maaß Fru-htBrandew . 12 alb. b. 1 Pf. inländische Seife6 alb. -Becker Preist. ft Loch Qn.i alb?pf.\ ft. Lsth. t SlU lalb. Ipf- - 25 - 4 Brod 4 f 1 9 1 Weck - - 4 2 Butter Bretzel - ! 4 1 f 17 Teitscher x < 4 Diese wöchentliche Anzeigen werden von dem Verleger Johann Philipp Krie- arr Umversttots Bkchhandlern hieselbst, an die Herrn Liebhaber gegen 1 RchL. halbjährig Pränumeration geliefert. Einzelne Bogen werden für 4 fr. anygcgex Len. Man wird auch den Herrn Pränum^anttn mit denen schon heranSgelom Stücken dienen.