tesffsche t Wetzen Zweytes Stück. Dienstags den i zten Januar. 1767, MttHochfürstl. Hessen- Darmstädtischer gnädigsten Erlaubnis. Hannover eon Großbritannien haben einen von der Land. schafft des Furftenthums Calenberg in Vorschlag gebrachten M«! zu einer allgemeinen Wittwen Verpflegungs - Gesellschafft mktetft ausgelassener Verordnung vom r4ten-Octobr. genehmiget, und in D o besondern Schutz genommen. w-uero Dieses Institukum, welches für allen bekannten Wittwen-Cass-n ausnehmende Vorzüge bat, ist auf ben allezeit fotgfältiflfl erbaltenen or,,. »it der Calenberg,schen Landschaft gegründet? und das ssch fz-L-gmm zu Hannover bat dessen Administration und Direckion übernommen,okn! sowobl deSsallS, als wegen Besoldung der erforderlichen BedL/Vor schuß der WiktwenP-nsionen und aiiverer Ausgaben der Gesellschaft En- sten oder Zinsen anzunehmen. Die gefübrken Rechnungen werden am Ende des Jahres z-dem Societats. Genossen, der es verlanget, -ur Ansicht vorgelegk, und die Umstand- der Gesellschafft nach Ablauf einÄ ben Jahres in den Hannöverischen Anzeigen kund gemacht. w Alle Ehemänner sowohl Einheimische als Ausländer ste mögen wob. nen roo sie wollen, ohne Unterschied der Religion, des Alters, Standes und Vermögens, können zu der Gesellschafft ausgenommen werden, und 21 ihren >© Messtsche wöchentlich- gemeinnützige Anzeigen ihren Wittwen auf Lebenslang einen jährlichen Gchalt nach Gefallen von io Thlr. bis looo Thlr. versichern lassen, nur muß das bestimmte Quantum in io theilbar seyn; Jedoch sind diejenigen, so in Krieges-Diensten stehen, imgleichen Seefahrer und Ehemänner, die mehr als vierzig Jahr älter, wie ihre Ehefrauen, oder mit einer Kranckheit dehafftet sind, dtz ein nahes Absterben befürchten lasset, ausgeschlossen, auch wird aus solchen Orten, wo gefährliche ansteckende Seuchen grassiren, so lange solche dau- ren, niemand ausgenommen. Wer in die Gesellschaft treten will, Muß sein-und seiner Frauen Alter glaubhaft bescheinigen, auch Zeugnisse seiner Gesundheit, wegen derer Zuverlässigkeit man die nöthige Vorsicht genommen, beybringen» Wenn der Mann nicht über 22 Jahr alter ist, wie seine Frau, xadlet er zum Antritts -Gelds so viel in guten wichtigen Pistolen, das Stück zu fünf Thalern gerechnet, als er seiner Wittwe zum jährlichen Gehalt aussetzen will; Ist der Mann über to Jahr älter wie seine Frau, so zahlet er das Antritts-Geld doppelt, und wann er über $0 Jahr älter ist, dreyfach. Hierdurch wird die Sicherheit wegen Erstattung des Vorschusses bestellet. Jedem stehet fcey, den anfänglich bestimmten Wittwen- Gehalt in der Folge mittelst Nachschuffes an Antritts-Gelde bis auf iQOQ THlr. zu erhöhen, wird aber in Absicht solcher Erhöhung in allem als ein neuer Interessent angesehen. Nicht nur der Ehemann, sondern auch die Frau selbst ihre Eltern, und ein jeder dritter kann einer Frau den Wittwen-Gehalt versichern lassen, lieber jede 1© Thlr des Antritts - Geldes werden besondere Recepkion-Scheine gegeben, und auf den Fall, daß jemand solche verlieret, ist hinreichende Vorsicht genommen, damit sie nicht mis- brauchet werden können. Das Antritts - Geld es mag ein - zwey - oder drey- fach bezahlt seyn, wird nach bescheinigtem Absterben des Ehemannes, und auch alsdann zurück gegeben, wenn die Frau von ihrem Mann sterben solte. Wenn aber bey der Frauen, Lebzeik die Beyträge zur Erstattung des Vorschusses entweder ganz oder zum Theil nicht erfolgen; so ist das Antritts- Geld in soweit der Beytrag nicht fortgesetzt wird, verlohren. Jedem stehet frey, die Scheine über das Antritts-Geld zu verpfänden, und zur Sicherheit des Gläubigers sind diensame Maasregeln genommen, doch kan diese Verpfändung verboten werden, wenn ein anderer als der Ehemann das Antritts-Geld erlegt hak. Die Gesellschaft wird eröfnet, wenn bis auf LoOOso Thlr. subscribiret sind. Die Subfcriptiones werden an das Imelllgerrz Ldmtoir zu Hannover poststey emgesandt, wenn oieSub- fcripcion und Nachrichten. t: ftription voll ist, wird es in den Hannöverischen Anzeigen gemeldet, hierauf die Bescheinigungen der Gesundheit pes Mannes, auch des Alter« beyder Eheleute nebst den Antritts« Geldern von den Subskribenten an die sodann zu bestimmende Addreffe eingesandk, und dagegen der Äecepti« onS-Schein zurückgegcben. Wenn ein Ehemann zwischen der Subfcri. ption und Erüfnung der Societätverstirbet, oder die subsmbirte Summ« nicht erleget, hat dessen Wiktwe keinen Wilkwen« Gehalt zu erwarten, auermassen nicht die Subicripiion, sondern die Auszahlung der Antritts, Gelder die Aufnahme zu der Societät bewürcket. Die Subscribenten zu den ersten zwennahlhundert tausend Thalern, bedürfen der Bescheinigung des Anfangs threr Ehe nicht. In der Folge aber muß solche beygebracht, und nebst den Antritts«Geldern auch die Zinsen zu $ pro Cent auf di« ->eif so über 6 Monate nach Anfang der Heyrakh verflossen erleget werden. Zu Aufnahme der nach erfolgter Consistentz der Societät beytrettenden Interessenten sind die Monate JuniuS und December alscihrlich bestimmet, und nimmt die Verbindlichkeit mit dem, nach Zahlung der Ankriks - Gelder nächstfolgenden -k-n Julii und iten Januarii den Anfang. Im Januario und im Julio wird der Witwen«Gehalt von dem nächst vorher verflossenen halben Jahre in hiesiger gewöhnlichen Cassenmünje oder in Ducaten zu 4 n. oder Pistolen zu 7 fl. nach gehörig beygebrachter Legitimation bezahlt, und wenn solcher sodann oder längstens den i$tridi)teit if kommen. Man hält es für unnöthig, dem Publico die Vortheile unfc gi oft Gewinste die sich in dieser ganz besonder» Lotterie befinden , nochma- len bekannt zu machen; da hiervon bereits ein umständlicher Plan gedruckt und ausgetheilet worden ist. Man meldet nur so viel, baß die Ziehung unfehlbar nächstkünftige Frankfurter Ostermeffe vor sich gehen soll, in welcher Zeit man die fünfzig Looft, welche in allen noch übrig sind, unterzu- bringen hofft. Sollte sich jemand finden, der drey Loose auf einmal nehmest will , der soll das vierte gratis haben. Man sucht hlerbey weiter nichts, als dem Publico sich gefällig zu erweisen, und die Ziehung der Lotterie zu beschleunigen, weil bereits eine ansehnliche Anzahl Jungfern mit Schmerzen auf ihre Erlösung wartet. Anzeige. Es soll, den Nachrichten einiger Korrespondenten zu folge, eine wisse Art Leute in unsrer Gegend geben, die gewohnt sind, jeden Menschen , der in ihre Gesellschaft kommt, mit einer gewissen Unverschämtheit anzufthen und von Kopf bis auf die Fusse auszumessen/ den kleinsten Fehler in der Kleidung, in der Frisur, in den Complimenten und dergleichen zu beobachten und hernach nach dem Maasstabe der neuesten Mode $ti berechnen. Diese Gewohnheit kann nichts anders als die Tadelsucht, den Hochmuth, die Verachtung andrer und ein böses und gefährliches Herz zur Quelle haben. Ueberdies sieht jedermann, daß durch diese unhöfiiche und unverschämte Dreustigkeit der Zwang und das steife Wesen in den Gesellschaften vermehrt und alle Freude und Munterkeit aus denselben sehr oft weggescheucht werben könne. Ja man hat uns so gar versichert, baß verschiedene sonst vernünftige Leute, die ein wenig blöde waren, durch ein solches unverschämtes Angaffcn so bestürzt geworben sind, daß sie sich hernach nicht mehr zu ihrem Vortheil und zum Vergnügen der Gesellschaft haben zeigen können. Wir ersuchen demnach unsre Leser, daß sie uns Nachricht davon geben, wenn sie einen solchen unverschämten Ausmesser oder Angaffer in Gesellschaften erblicken, damit wir ihn öffentlich in unfern Blättern nennen und einem jeden zur Warnung darstellen können. Bekarrrmachuny. Nachdem sich bey dem Bürger und Metzgermeister Johann Bal- thasar Decker allhier in Königsberg eine solche Schulden-Last vorgethan, dir i« Gieffische wZchEch^ gcmetnnStzfge Znicigtn die wohl sein Vermögen übersteigen möchre; So werden alle diejenige la an erjagten Bürger und Metzgermeistcr Johann Balthasar Decker, ewige Forderung haben, sie mögen bereits ans geklagt seyn oder nicht, auf Donnerstag den i«ten nechst komnienden Monaths F-britarii, pro omni ter- mmo dergestalten cdictaluer vorgeladen, daß sie erjagten Tages -unechter Zeit vor Amt dahier erscheinen, ihre Forderungen gehörig llauidiren und demnächst weiteren Vorhalt vernehmen, im AuSbleibungs-Fall aber gewärtigen lollen, daß sie damit nicht mehr gehöret werden. Decretum Königsberg den sken Januar. 1767. ^ürstl. Hessen-Darmstäee. Amr daselbst. AvertilTement. Nachdeme Freytags den zoten Januar. 1767. nachmittags um r. Uhr, in dem Gastwirthshauß jutn goldenen Hirsch allhier, daö Males- mesiusische ^Therl Zehenden zu Großenlinden, benebst dem Unterzehenden zu Lützenlmden und Hirnsheim, indem Feldt nach Großenlindenzu, bevde in allen Gattungen Fruchten als Korn, Waitzen, Gersten, Hasser, Erbsen, Linsen und Wicken, so dann Flachs und Kram, re. imgleichen zu Großenlinden in dämmer pro rata wie auch zu kützenlinden, und Hirns- Heim in ZehendHahnen bestehend, von denen Besitzern öffentlich und frey- willig gegen baare Zahlung in Francksurker Cours verstrichen werden sollen jedoch daß der ZahlungsTermin 4 Wochen a dato des Verstrichs bestimmet ist: als wird ein solches zu jedermanns Nachricht hierdurch bekannt gemacht, damit diejenige welche auf diesen Zehenden zu biekhen lust haben sich in termmo einfinden , vorhero aber bey dem Fürstlichen R-gierungs« Advocato Herrn Krug davon weitere Nachricht erhalten können. Malcomesiusische Erben, geb. von Rechkencck zu Homburg an der Ohm. Verstorbne. Am i Januar. Wilhelm Daniel, Johann Balthasar Marx, Bürgers und Schunrachers, Söhnlein. Am } Januar. Catharina Margaretha, Herrn Johannes Brauns, Bür- gns und Glasnermeisterö, und des XVI. Raths Mitgliedes Töch- Am f Januar. Jacob Theodor, Herrn Johann Christoph Bielers, Di. reLtoriz Mufices allhier Söhnlein.