wöchentlich-- Wtittnüßige MeW» WhMchrtchten. Dreyzehendes Stück. Dienstags den i6un Martti 1765. Mit Hoch fürst!. Hessen-Darmstadtischer gnädigsten Erlaubnis. Fortsetzung der Anmerkungen über die Rechtliche Gedanken V0tt der Gerichtsbarkeit der Universitär Giessen in realibus. ^M.er zu behauptende Satz enthalt zweierley ; einmahl die Universität Giessen hat in caufis academicorum rcalibus concurrentem iu- risdictioncm cum foro rci ficae. Dieses Wird niemand nach dem einmahl angegebenen flam controvcrfiae auch ohne diese Dccifion geleugs rret haben Zum andern, die privativam aber hat sie nicht, es sey dann, daß sie dieses auch von der Universität Marburg fpecialker bei># bringe und darthue 32.). Gesetzt nun daß dieses der wahre Sinn und die rechte Erklärung jener Dccifion seye, ;z) so folgt hieraus weiter nichts, N als Zi)Dritte Stelle / tvo der Herr Inmercker die concurrentem iurisdiftioncm . giebt. Was will also der Herr Lnmercker? Denn er gwbt ja den angegebenen fhtum controvcrfiae zu. S. die Note 24. Wann Übeigens niemand, auch ohne diese Dccifion. der Universität i)ie concurrentem iurkdi&ionem cum foro rci fitae hätte leugnen können ; wie kann also die Schaumdurgrsche Meinung gegründet ftyn > Sehen Sie, Herr Anmercker! -aß Sie den Schaumburg nicht verstanden haben. 32) Richtig. • 33) Ohnstrcitig ist dies die rechte Erklärung, welche der Herr Anmercker auch ingeben muß. 3*) Emfättig! Warum hat dann der Herr Anmercker das Gegentheil nicht Gehört'alles nicht hieher. Und es ist genug, daß, wann die löbl.Unlver- fitdt den ihr nachgelassenen Beweist antretlen solte, der Herr Anmercker von Sereniflimo Legislatorc gewiß nicht zu Nathe gezogen werden ^ir$* Man bleibet bey den Worten der gnädigsten Decifion. welche deutlich ge- nm) sind, bestehen. Und bey Fürsten ist das einmal gegebene hohe Wort heüig. n8) Em albernes »ltannemenr, ... ... aq) Es wird nicht geleugnet, daß die lurisdidio pnvativa in rethbus, nach geführtem Beweiß abgeschlagen sey. Wird aber der Beweist gefnhret werden, so ist die dreitio schon anteeedenter vor die Universität geschehen. 40) Blose Wiederholungen. Siehe die Note 88. 41) Auf diese macht auch die Universität so lange bis der Beweist gefuhret »st, keinen Anspruch mehr. ‘ . 42) Was ist dann das ius commune ? Soll es ws canonicum oder romanum seyn? $< Giesisch-wöchentlich Femeinnützige Anzeige« .f» k.c h. Schlüßlich will ich noch um der Deutlichkeit willen einige Erklärungen der decifiop nach Art des Herrn Verfassers besetzen. 44) Ratione acHonum realium, als rv Öl'mit nicht sowohl die PerfOtt als res ipja in iudicium gezogen wird (hiebey finde ich nichts zu erinnern ) lassen/ so viel unserer ProfeJJbrum und anderer avium acade• micorum eigene ohnbewegliche Güth er anbelangt/ zumahl quoad oncra tftributa, wir es forderist bey dem erweißlichen HerkomB men (dieses scheinet mir Beweiß genug zu seyn , daß man über die Gerichtsbarkeit der Universität in realibus difputire(, 4f) und wann schon der vorhandenen Fälle viel waren, so käme es doch allcmahl noch darauf an, in wie fern man das Herkommen wollte anerkennen, welches allenfalls der gemachte Unterschied der onerum und tributomm von den übrigen in etwas zu verstehen giebt)sodaitn in fubßdium bey den principiis iuris ordi- navii nach welchem auch geistliche und andere dergleichen Person nett, Ob sie schon sonst ihre iudicia privilegiata haben, in foro rei fitae sich dannoch einzulasscn schuldig seyn, so mehr bewenden. (Das Heist , wann nun schon die Universität durch ein Herkommen 46 ) zur concurrenuii Gerichtsbarkeit gelangt ist, so bleibt es jedoch in fubfi- dium, in so weit das Herkommen noch nicht derogiret hat, auf dem iure ordinario, nach welchem die Geistliche und andere dergleichen Personen nemlich auf Universitäten und Schulen, so nach Schaumburgs, Boehme»- ri und anderer Meinungen wie jene privilegiret worden, in foro rei; fitae sich einzulassen schuldig sind, beruhen 47) als die ftatuta academica fei# bitte diesfals u nire commum nirgend eximixtn. (Dasjenige was in- V 2, re 43) Vierte Stelle, wo der £err ^Inmerdcvconcurrentem iurisdi&ionem zu giebt. 44) Dies soll dem Herrn Anmercker erlaubt seyn, wenn er nur das rechte Geschick dazu hätte. 45) Trefiiche Anmerckung! wie lappisch l Hat dann je daran einer gezwei- feit ? . 46) Mit Nichten! Herr Anmercker! Die concunentem iurisdidioncm in realibus qiebt schon das ius commune den Universitäten. 47) Ein ganz confuscr Mtschmasch.DaS Herkommen soll dem iuri communi dcro- girt haben, und doch soll durch das Herkommen nur concuticns iurisdifii® erwiesen seyn. Also hat ja das Herkommen dem iuri communi romanu nicht dcrogivt, sondern ist -essen Verordnungen gemäß. xoo Gl'esische wöchentlich - gemeinnützige Anzeigen re ordinario fiveiure ecclefiaflico faniori 48) denen Geistlichen Und andern dergleichen Personen, untersaget, 49) hat noch allemahl statt, da solches weder durch das Herkommen, noch vielweniger durch die ftatuta academi- ca aufgehoben worden) wann jedoch unsere Universität fyeciälitev beybringcn und darthun wird/ worin die ProftJJores auf der auch Hcßischen benachbarten Universität Marburg quoad immobilia 20 Fr. - 7 fl. 18 fr. - 14 ft 36 fr. - Spa. Halbe detto Viertels detto 4 ft z6 fr. - 2 fl. i8 kr. - 8 st. 50 fr. - 4 ft ar fr. - - s L fl. 12 fr. 2 pf. 8 ft r© fr. Königl. Französische Sonnen-Louis d’Or Königl. Französische alte Louis d’Or Königl. Spanische Doppien - - Doppelte detto - - - - Churfürstlich-Cöllnische- Bayerische- und Pfaltzische, dann Hochfürstlich- Anspachische, Hertzogltch - Würtembergische, Hochfürstlich- Hessssche und Fuldaische Carolinen - - - 2 ft 12 fr. » NB. Die Hochfürstl. Baden-Durlachische, Hohenzollerische, und Wat- deckische, dann Grast. Montforter, sind und bleid.en gantzlich verrufen und äusser Cours gesetzet. Id Giesische rvSchemlich -- g-meinnützlZe Anzeigen - 4 4 # 0 I741’ 12 - S # - 7 st. T7 fr. 6 st. 8 fr. st. 4 kr. 4 fl. io kr. 4 st. II kr. 4 fl: 9 kr. 4 st. io kr. 4 fl. 6 kr. 4 st. io kr. 4 st. 9 kr. 4 st. 9 kr. fl. 17 kr. - z fl. — i fl-- 50 kr. - - 20 kr. - • 10 kr. - 5 kr. - detto (Mimet Halbe (Mimet Kopfstück Pabstliche Ducaten - Königl. Preußische Ducaten Kayserl. Rußische Ducaten Halbe detto - - * Viertels detto ober 5. Kreutzer - Stuck NB. Alle bis anhero al marco ausgeprägte f. Kreutzer-Stucke werden ausdrücklich verrufen; dahingegen sollen vom i.Junii an keine andere, als solche, welche durch die Feile genau julbret, und mit der Waage Stück vor Stück aufgezogen worden, einigen Conrs haben, weshalben sich dann zwischen denen Hohen und Löblichen'Herren Compacifcenren verstanden worden, um nurgedachte juibrte 5. Kreutzer-Stücke bey erster Ansicht kenntbar zu machen, auf diese Muntz-Sorte kunfftrg das Wappen, den Zug, oder die Aufschrift, mit jedesmaliger Vemerckung deren Worten: Juftixt 240. auf die ferne Mar«L, auf beyden Seiten in einem Quarrt oder sogenannten Stutzweck, einzuschliessen und auszu- drücken. All, von Chur- Myntz, Chur-Trier, Chur- Pfaltz/ HessewDarmstadt, Spanische Qcad.upks - - - rs -ir kr. - Königl. Preußische Friedrichs d’Or de Anno 1-63. - 7 p.J7 »• - ^II?. Diese Sorte ist als Poflhuma zwar nicht IN denen Augspurger Tabellen, wohl aber von Schwäbischen Crayßes wegen waradierek/ und den Osten Aug. 1764. eben so vollhältig r als die Hertzogl. Vraun- schweigjsche Louis d Or befunden worden. Hertzogl." Braunschweigische Louis d’Or Churfürstl. Bayrische M.ix d’Or - Halbe detto - - > * Vollwichtige Kayserl. Reichs - Ducaten Kayserlich Königl. Cremnitzer-Ducaten Souveraines ♦ ♦ * * * * Silber-Sorten Neue in Schrot und Korn gerechte Conventions-Thaler Zürcher Ducaten - ♦ Holländische Ducaten - * Hertzoglich - Braunschweigische de Anno vrrd Nachrichtett. i©l i fl. 6 fr. ipf. - - - s - Halbe derto Viertels detto Viertels detto - - - Königlich-Frantzösische Laub - Thaler Silber-Sortenwerden, wie oderwehnt, von dem ersten Tag Junii ami. curr. für ausdrücklich verrussen geachtet, können mithin demnächst, äusser denen herrschaftlichen approbirten Müntz-Stätten, nirgendswo, und m keinerlei) Zahlungs-Art, angebracht, oder ausgegeben werden. Churfurstlich-Bayerische halbe Gulden de anno 174^. detto von verschiedenen Jahren - - - Herzoglich-Würtembergische detto - ♦ Halbe detto Alte Französische Thaler, oder Louis blancs und der Reichs-Stadt Franckfurt, Conventions-masigausgepragte, mit der Jahrzahl und dem Wappen derer Herrn Müntz-Stande bezeichnete 1 Kreutzer-Stücke -- - - - 1 fr. ~ Alle von oben erwehnten Müntz-Stätten ausgeprägte Heller-Stücke - i'pf. AeltcreKayserliche undvormahlsgerechteReichs-dpecies-Thaler ifl. izkr. Halbe detto oder Gulden <• - 55 kr. 1 pf. r fl 16 fr. - 1 fl. 8 fr. - 1 fi. fi fr. - - 56 kr. - - 18 kr. - - 27 kr. - - 15 fr. - v , 25 fr. - Alle übrige in vorstehender Verzeichniß nicht benannte Gold-oder Wae verlange wird. Es wird vor eine auswärtige Familie, eine Person zur DienstMagd, so eben nicht zu jung von Jahren ist, übrigens aber im Kochen und Hauß- wesen ziemliche Erfahrung hat, verlangt und ein raifonabler Jahrlohn versprochen, mit Ersetzung der ReißKosten ; Diejenige welche solchen Dienst anzutretten gesinnct ist, kann sich bey dem Verleger dieses Wochenblatts in Zeiten melden und nähere Nachricht einhohlen. Ein Kleider, oder Büchek^SchrärÄ mit wachstücherne Thüren von miitelmäsiger Gröse. Wer dergleichen zu verlehnen hat, kann sich bey Verlegern dieser Anzeigen melden. Man erbietet sich eine gute Zinse davon zu > gebev. EM- und ans passirende vom i6ten ITTertt r-76;. bis den 22. Htem. waUchsr den u. Ein Französischer Obrist Herr Heister, paß. v. Marburg nach Straßburg hierdurch. k7euffädrerthsr den 16. D-r Wachtmeister Meyer von Husaren bringt