Wieflsche wöchentlich- gemclMüßtze KsWigen UNS Vachrtchttll. Ein und zwanzigstes Stück. Dienstags den L2teri Mav 1764» Mlt Hochfürsil. HessenDarmstädtischer gnädigsten ErlanbniS. Acadcmrsche XXtuvx^dttxt. der verflossenen Woche sind zwei- juristische Dissertationen öffent- sich vertheidigt worden. Die erste, deren Verfasser Herr Johann 1^/ Caspar Lmdenberg/ aus Lübeck ist, handelt: de differentiis iuris ciuilis & Lubecenfis in argumento iuramentorum. Wir wollen ihren Inhalt kurz anzeigen. In beiu Eingang tragt der Herr Verfasser die Historie der Eyde in Teutschland vor. Im r. §. der Abhandlung selbst erklärt er den Eyd, redet von den wesentlichen und zufälligen Erfordernissen desselben, und von den Personen, welche iyn ablegen oder nicht ablegen können. ItN L. §. theilt er den Cyd in aflertorium und promiflbrium, necefsärium Und voluntarium, litis deciforium und non deciforium ein; rechnet ZU dem litis deciforio das piirgator. uni) fuppletor. teftimoniale und iur. in litem., Zu dem litis nondeciforio das iuram. calumniae. §. z. Von dem iur. pro- nußosio, sowohl nach dem Römischen als Canoriischrn Recht. Der 4te von dem Lübeckischen Recht in Ansehung dieses Eydes. Im f. §. geht der Ql zu dem iur. aHertorio, welches er in iudiciale und exrraiud. eintheilt, und im Sten spricht er von der deladonc & acceptatione iuramenti. Er SlüM/ daß schon nach dem Römischen Recht ein deftrirter Eyd, sobald X rhn i£® Gl'esische wöchentlich- gemeinnützige Anzeigen ihn der Gegner acceptirt gehabt/ nicht habe revocirt werden können. Er will seine Meinung mit dem L. 11. C. de reb, crcd. bestärken. Das fol- Zende Stück des §. handelt sehr ordentlich und gründlich von der reletione UNd acceptatione imamenti, und von der defertfione confcientiae per • probationern. Der 7. und 8. §. von dem iuram. afTerrcrio voluntario ^ach dem Lübeckischen Recht. §. 9. von dem iur. fuppletcdo, dessen Grund der Herr V mit andern in bcnL. $1. t. de iurei. setzt. §. 10. Von einem besonderen Evd, des Lübeckischen Rechts, dem Destättigrmgs-E^d/wel- cher in probatione dotis j in alienatione bonorum heredirariorum j in depofiro; in rei vindicaiione; in funima crediti probanda; in furro; in emüone; in legitimornm impedimentorum probatione; in p’gnore cauponi dato ; in debito defunäi und in debito hospitis vor kommt. §» rr. V0M iuram. purgatorio nach dem Römischen Rechte. §. i). Eben von diesem Eydnach Lübeckischen Rechten. §. 14. von dem iur. in litem. §. 15. von dem iuramento minorationis des Lübeckischen Rechts» §. 16. und 17. vom iuram. tefiimoniali. §. 18. vom iurament calumniae, sowohl generali als fpcciali, nach dem gemeinen und §. 19. nach Lübecki- schenr Recht. §. 20. Vom iuram. appellationis. §. 2I. Von dem Mcyneid. Herr Gottlob Hermann Fürstennu, ebenfalls aus Lübeck/ ist der Autor der andern Dissertation / die de eo , quod circa probationem per Fettes iure fiaturario Lubecenfi iuftum eft überschrieben ist. Er zeigt darinn anfänglich die Absicht seiner Schrift an; spricht darauf im ersten §. von dem Beweis durch Zeugen, den er überhaupt den andern Arten des Beweises vorzieht. §. 2. Die Eintheilung der probationis in artificialem und inartificialem; von den Erfordernissen eines Zeugen, b.z. Hier glaubt der Herr Verfasser einen Unterschied zwischen dem Römischen und Lübeckischen Recht zu finden. JmLübeckifchen Recht würde, sagt er, die Unbescholtenheit bey einem Zeugen erfordert; welche Eigenschaft nach dem Röm. Recht, nicht erforderlich gewesen sey. §. 4. enthält die Frager ob ein Zeuge nothwendig müsse mit liegenden Gütern angesessen seyn? §. f* Bejahet- die Frage: ob man heutigestags auf den fexum reftis zu sehen habe ? §. 6. sagt: die Auctorität eines Richters sey so gros nicht/ daß er nach Wohlgefallen Zeugen annehmen und verwerfe» könne; die Regel: fi veritas aliter haberi nequit, teftes etiam inhabiles admirren- dos eße, sey nicht allgemein wahr. §. 7. entscheidet: oh ein Richter einen • Zeu- und NachrichttN. 16t Zeugen zwingen könne ein Zeugnis abzulegen? §. 8. Zwey Zeugen machen einen vollen Beweis. §. 9. ob Ein Zeuge etwas beweise ? §. 10. Eine neue Frage: ob Ein Zeuge einen voll.n B-weis mache? wird überhaupt verneinet, in gewissen Fallen aber Melassen. §.n. Man nimmt die Zeugen zu einem Geschäfte entweder folennitatis oder probationis graria. Die alten Deutschen adhr- birten fast allenthalben Zeugen, auch in solchen Fällen, wo wir heutiges tags keine mehr zuziehen. §. 12. und 13. von dem Gebrauch der Zeugen nach Lübeckischen Rechten. §. 14. Das Lübeckische Recht soll verordnen, daß derjenige, welcher eine Erbschaft ab inteflato verlangt, auch alsdann, wenn es! ausgemacht ist, wer des verstorbenen Erben sind, durch Zeugen beweise, er sey der nächste. §. i s. Dieser Beweis muß binnen einem Jahr geführet werden; sonst fällt die Erbschaft dem Rath anheim. §.l»6. DasLüb. Recht läßt auch gegen solche Instrumente, aus denen man execuuue klagen kann den Beweis durch Zeugen zu. §. 17.- Schreitet zu dem modo probationis per teftes. Ehe der Zeugen Beweis geführt werden kan, iss (jne fententia intedocutoria nöthlg. Der Regel nach beweist der Kläger; dem Beklagten bleibt der Gegenbeweis frey. §. in. Der Tewnintz binnen dem man die Zeugen zu produciren hat, ist in dem Lüb. Recht festgesetzt, welcher von Zeit der Publication der interlocutorischen Sentenz zu laufen anfängt, übrigens prorogirt werden kan. §. 19. Von der Uibergebung der artic. probatorialium cum annexa teil, denom. & dired'torio. §. 20. Von den interrogatoriis. §. 21. Von der Crtation der Zeugen und der streitenden Partheyen. ß. 22. Von der Production der Zeugen selbst. Iss der Eyd ein wesentliches Stück des Zeugnisses? Der Herr Verfasser verneint es. §. 2). Die Lübeckische Verordnungen über diesen Punct. §. 24., Müssen dre Zeugen nothwendig vor dem Verhör schwören? §. 25. Kan «such ein Notarms Zeugen gültig examiniren? Ja! antwortet der Herr Verfasser weil er die i'urisdiftiöhem voluntariam hat. §. 26. Kan man auch zuweilen das Zeugenverhör wiederholen ? §. 27. Vom rotulo teltium. §. 28. Von den disputationibus atteftationum. Fernere Fortsetzung der Auszüge aus Herrn Hans Egede Beschreibung von Grönland. Wir können nicht unterlassen von dem Bartfisch, dessen in dem W rigeNjBlattt gedacht worden ist, einige Anmerkungen nachzuholen. Man X r sagt, i«* Giefische wöchentlich - Fcmcittnützig- Anzeige» sagt, daß er nicht mehr als ein oder zwep Jungen aufeinmal werfe. Das Weibgen ist mit zwo Zitzen »ersehen, woraus die Jungen ihre Nahrung ziehen, indem st- di- Milch saugen. Diese Seethiers sind, von verschiedener Gröse. Einige sind vierzig Ellen lang, und aus dem größten kan man drei'- hundert Tonnen Fett bekommen. So grös sie aber sind, so sind sie doch sehr furchtsam. Denn, sobald sie das Geräusch eines Schiffbootes hören, oder einen Menschen gewahr werden, fliehen sie. Wenn sie aber in Nokh sind, alsdann lassen sie ihre ausserordentliche Stacke sehen. Sie zerschmettern alles, was ihnen in den Weg kömmt, und wenn sie ein Boot erreichen, brechen sie cs in Stücke. Nach dem Bericht der WallMfänger laufti! sie mit einer Leine einige hundert Klafter fort, viel geschwinder, als «in Schiss mit allen seinen S-geln. Seine Nahrung besteht in eine m kleinen Jnsect, welches Aas genennet wird, und in groser Menge in den Grönlclndilchen Meeren anzukreffen ist. Es ist so weich, daß, wem, man es Zwischen den Fingern reibt, man Fett, ober Fischtran zu halten glaubt. Da nun der Wallsilch eine ungemein enge Kehl- hat, sintemal sie im Durchschnitt nicht über vier Zoll har; da ferner die kleinen Barte an dem Ende der »unge bis in die Kehle hinunter zu laufen scheinen; und er keine Zahne zum Kauen hak: so kan er keinen dicken und harten Cörper einschlucken; diesem kleinen Fi,che aber ist ihm gemäß eiiigeriehtet. Seine grose Lippen fassm eine ziemliche Menge in sich, und weil sie mit Barten, welche dicht an einanter stehen, versehen sind, so laust das Wasser wie durch ein Sl-b ' aus dem Maul, und der Raub bleibt zurück-. Welche bewundernswürdige Weisheit, di- -in solches g-rlng-ö Jnsect zur Nahrung eines so gro- scn Thiers bestimmt, und zugleich die Glieder dieses Thiereö so geschickt nach freier Nahrung eingerichtet hat! Unter den Grönländischen Vögeln sind merkwürdig: der Eidervo« fid/ welcher so häufig ist, daß er zu gewissen Zeiten bis auf eine unabsehbare Entfernung allenthalben das Meer bedeckt; Die Enten, deren es drey Gattungen flieht. Ein- Gattung wird nicht durch die Begattung wie andere Thiers erzeugt ; sondern entsteht auf eine seltsame Art aus einer schl-imichten Materie auf dem Meere, welche sich an alt- Stück- Holz, di- auf dem Wasser hei umschwimmen , ansetzt. Anfangs erzeugt sich -im Muschel, nachher ein kleiner Wurm, der mit der Zeit die Gestatt des Vogels annimmt, und aus der Schale herfürbricht. Soviel Widerspruch dies- Erzählung von jeher hak leiden müssen, und so lustig sieh viele Natur« for- Md r^achkich-ett. ... <3* fescher darüber gemacht haben? so sehr vertheidigt sie unser Autor. Die Gründe kan man bey ihm nachlosen. Die Alker,sind so gros wie Enten; aber nicht so gut zu essen, weil sie stark nach -Oel schmecken. Die wilder» Gänse kommen im Frühling in die Nordischen Gegenden, legen daselbst ihre Eyer und brüten die Jungen aus. Im Herbst kehren sie in unsre M- genderr zurück, und bleiben den Winter über bey uns. Die Beschäftigungen der Grönländer bestehen vornehmlich auf dem Lande in der Rennthierjagd; und auf der See im Fangen und Schiessen der Wallfische, Seehunde, Vögel und anderer Seethiere. Auf dem Lande bedie- mn sie sich eines Bogens von Maßholder, welcher eine gute Klafter lang ist; und hölzerner.! Pfeile, die mit Widerhacken von Knochen versehen find Zur See aber brauchen sie Wurfspiesse, die sie mit der Hand werfen, und womit sie so richtig treffen, als wir mit einer Büchse. Zum Wallfischfang nehmen sie vor allen Dingen ihre beste Kleidung , als wenn fle zu einer Hochzeit gehen wollten; dann sonst würde der Fisch, der die Unsauberkeit nicht leiden kan, vor ihnen fliehen. Ungefehr funzig Personen, Männer und Weiber begeben sich zu Schiffe. Die Weiber nehmen Nadeln und Zwirn mit, um die Springkiorrle/ die Kleidung der Mannspersonen zur See auszuflicken, oder das Fahrzeug, wofern cs beschädigt seyn sollte, anszu- bessern. Die Pflicht der Mannspersonen bestehet darinn, den Wallfisch zufzusuchcn. wenn sie einen ankreffen, so werfen.sie ihm den Harpuhr« oder Wurfspieß in den Leib, welcher an ein Seil von Seehundsfellen , das ' zwey bis drey Klafter in der Länge hat, befestigt ist. . An dem Ende dieses Seils ist ein ganzes Seehundsfell, das wie eine Blase genetzt und mit' Wind angefüllt ist, angemacht. Sobald der Wallfisch getroffen ist, taucht er sich unter das Wasser. Aber die Blase an dem Harpuhn macht , daß er nicht lange darunter bleiben kan, sondern sich bald ermüdet- , Wenner völlig entkräftet (ft,, so zeigt er sich dem Fischer abermals, welcher ihm fo^ dann mit seiner Lanze den tödtiichen Stich beybringt. Sobald er rod ist, nehmen die in dem Fahrzeug befindliche Mannspersonen ihr Springkiorele, welches aus zubereiteten Seehundsfellen verfertiget ist, und nebst den Schuhen und der Mütze aus einem einzigen Stück bestehet. Es ist so dicht ge- nehet, daß kein Tropfen Wasser tzineindringen kan. Mit diesem Kleid springen sie in das Meer, und schneiden den Speck des Wallstsches, auch, ogar unter dem Wasser ab. Nftt ihrer Kleidung könNen sie, weil solche beständig voll Luft ist , nicht untergehen. Einige sind so dreiste, daß sie X - schon Gi-sisbhe rvZchenklich