wöchentlich- Mit Hochfürsti. Hessen-Darmstadtischer gnädigsten Erlaubnis. Auszug aus den Gesetzen der Grejrschett teutschen Gesellschaft. Hauptaugenmerk der Gesellschaft ist auf die Aufklärung und £) Verbreitung der schönen Wissenschaften gerichtet, r) Die Verbesserung der Sprache unsers teutschen Vatterlandes die Ausübung der Kunst des Redners und Dichters, die Critickin Ansehung der teutschen Sprache, und die Werke des Witzes und der Scharfsinnigkeit überhaupt werden demnach hauptsächlich den Fleis der Mitglieder beschäftigen. z) Um ihre Anstalten gemeinnütziger zu machen, auch noch mehreren hier studierenden Gelegenheit zu geben, an ihren Arbeiten mit Theil zu nehmen, macht cs sich die Gesellschaft zu einem Gesetze, mit den bereits angezeigten Uibungen in den schönen Wissenschaften auch diejenige in den hohem Wissenschaften zu verbinden, und zu dem Ende allerley m die letzten einschlagende Aufsätze und Erfindungen in einer ttgelmäsi- gen Schreibart auszufertigen, und ihren Zuhörern in einer reinen teutschen Mundart vorzulesen. 4) Aus reiflich überlegten Gründen, hält man es gleichwohl für nöthig in Ansehung dieses Punttö diese Einschrän- M kun§ 88 Greflsthe rvöchentlich -gemeinnützige Anzeigen kung zu machen: daß nur solche ans den höheren Wissenschaften Hergenom« mene Wahrheiten abzuhandeln erlaubet seyn soll, die ihrer Natur nach nicht allzuabstract, sondern ästhetisch vorgetragen werden können, alle übrige aber, weil ihr Vortrag den Hauptabsichten der gesellschaftlichen Bemühungen zuwider seyn würde, schlechterdings davon ausgeschlossen bleiben, f) Die Mitglieder aus welchen die Gesellschaft bestehen wird, sollen noch zur Zeit keine andere als ordentliche und ausserordentliche seyn. 6) Ordentliche Mitglieder werden diejenige genennt, die sich auf hiesiger Academie gegenwärtig befinden, und in der Absicht an der Gesellschaft Theil nehmen, daß sie sich in feiner guten teutschen Schreibart, und in der Kunst des Redners und Dichters üben, um dadurch zu einem desto schönern Vortrag in höhern Wissenschaften geschickt zu werden. 7) Nicht nur studirende, sondern auch graduirte und bereits tn Diensten stehende Personen können sich um eine Stelle unter den ordentlichen 'Mitgliedern bewerben. 8) Alle Mitglieder müssn wegen ihrer gesitteten Aufführung in einem guten Ruf stehen, und besonders wird von den studierenden erfordert , daß sie sich durch Fleis und Tugend hervorgethan, damit man von ihrem künftigen Bezeigen der Gesellschaft viel Ehre versprechen könne. 9) Derjenige, der diese Eigenschaften besitzet, hinterbringt sein Vorhaben der Geselljchatt durch eine Probschrift, die prosaisch oder poetisch seyn kann. Diese wird allen ordentlichen Mitgliedern, in einem schriftlichen Umlaufe vorgelegt, welche sodann ihre Gckankcn eröffnen. 10) Ein jedes Mitglied hat in gesellschaftlichen Angelegenheiten seine Stimme. Die Mchrheit der Stimmen schlieft, und wo sie gctheilt und gleich sind, gibt der Aufseher durch die seinige der Sache den Ausschlag, n) Ist die Aufnahme eines nemn Mitgliedes durch die Stimmen bewilligt worden; so hinterbringt der - Aufseher demselbigen den gesellschaftlichen Entschluß, und benennet'einen Tag zum öffentlichen Eintritt. 12) An diesem hält das neue Mitglied erne Rede, die entweder prosaisch abgefaßt oder eine poetische Arbeit seyn kann. Diese wird von dem Aufseher in einer Gegenrede beantwortet, in welcoer zugleich die öffentliche Aufnahme erfolget. Ein anderes ordentli- ches Mitglied eröffnet zuvor der Versammlung das jetzige Vorhaben, und verbindet damit die Vorlesung eines kurzen Gedichts, oder eines andern in Pwft abgefaßten Aufsatzes. r;> Alle Arbeiten der ordentlichen hier noch siudireuden Mitglieder, welche öffentlich in der Gesellschaft abgelesen wer- den sollen, sind einige Tage vorher dem Aufseher vorzuzeigen, damit soviel gls möglich ist, nut lesinswmdige Stücke die Versammlung unterhalten mögen. und rU&riMtit. TS mögen. 14) Ein jedes der ordentlichen Mitglieder ist nicht Nur, wann eS die Reihe trifft, verbunden/ seine Vorlesung zu thun/ sondern hat auch, nach denen in der Gesellschaft erhaltenen Cenfuren feine Arbeit zu verbessern und 14 Tage darauf Dem Secretar Der Gesellschaft verbessert emzulMdi- gen. Eine willkürliche Geldstrafe, Die Die Gesellschaft festgesetzt, wird die Saumseligen in diesem Stück ihrer Obliegenheit eingedenk machen. Mit dergleichen werden auch Diejenigen angesehen, Die Den gesellschaftlichen Versammlungen nicht geziemend beywohnen, oder auch sonsten andern gesellschaftlichen Pflichten sich entziehen; Denn hier entschuldiget nichts, als Krankheit oder eine nothwmdige Reise, wovon die Gesellschaft zu rechter Zeit zu benachrichtigen ist. ir) Ausserdem wird ein jedes neu aufgenommenes Mitglied nach seiner Aufnahme einen kleinen selbstbelibigen Beytrag an Geld zu desto besserer Beförderung derjenigen Vorfälle in der Gesellschaft thun, welche einigen Aufwand verursachen. 16) Wann ein ordentliches Mitglied Die hiesige AcaDemie verlassen will, so ist es verbunden öffentlich von Der Gesellschaft Abschied zu nehmen. Es wird sodann unter die ausserordentlichen Mitglieder gezählt, und ist verpflichtet zum wenigste» jährlich eine Arbeit an die Gesellschaft postfrey einzusenden. 17) Dergleichen ausserordentliche Mitglieder werden alle diejenigen auswärtigen Gelehrte ge- nennt, Die Die Gesellschaft ihren ordentlichen und einheimischen Gliedern beyzählen wird. 18) Den Weg zu Der Gesellschaft können sie sich durch UibersenDung ihrer gelehrten Arbeiten bahnen; da Dann die Gesellschaft durch Die gesuchte Aufnahme ihren Verdiensten wird Recht widerfahren lassen. 19) 3» der Absicht ihrer Aufnahme entdecken sich zugleich ihre Verbindlichkeiten gegen Die Gesellschaft. Solche erwartet nehmlich allerlei) Beiträge von ihnen, die in Die Werke des Witzes einschlagen, und in ihren Versammlungen verDienen öffentlich vorgelesen zu werden. 20) Die Aemter Der Gesellschaft bestehen noch zur Zeit aus Dem Aufseher, dem Secretar und Den Abgeordneten Der Gesellschaft. Li) In Den ordentlichen Zu- sammenkünften, welche jedesmal Sonnabends Nachmittag von 3. bis 4. Uhr gehalten werden, üben sich Die ordentliche Mitglieder in den schönen Wissenschaften, auf Die Art wie bereits angezeigt worden ist. Sie lesen sich zu Dem EnDe, nach Der Reihe wie sie sitzen, ihre Arbeiten vor. Nachdem Dieses geschehen ist, wird die abgeleseye Arbeit von den sämtlichen ge- Mwärtigen Mitgliedern beurtheilt, und sodann diesen Erinnerungen gemäß verbessert. 22) Dm Vorlesungen dürfen alle Liebhaber der Wissenschaften, sowohl fremde als einheimische, und unter diesen sowohl die samt- M L licht fö Giesisihr wöchentlich-« gemeümStztzt Aiifefgett liche Bürger unsrer hohen Schule, als auch andere Personen die bereits in Ämtern stehen, bepwohnen. zj) Nach geendigter Vorlesung rakhschlaqt die Gesellschaft, wenn es nöthig ist, über Sachen die sie angehen, oder unterredet sich über Materien die zur tcutschen Sprache und zur schonen btke- ratur gehören. z.-() Gewisse Tage, die die Gesellschaft femrlich zu begehen sich verbunden erachtet, geben ihr zu ausserordentlichen Zusammenkünf- te» Anlaß. zr) Die Zeit, worin» diese Versammlungen sowohl alsauch kiejenigr, in welchen ein neues Mitglied ausgenommen wird, oder Abschied nimmt, angestkllct werden, wird jedesmal durch einen öffentliche» Anschlag am Brett den sämtlichen hier stuvirenden bekannt gemacht. Hockfnrstliche Verordnung. Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Lessen rc. rc. sesien> befehlen und ordnen hurmit ernstlich, baß i) in, Fall eines gedoppelten Ehebruchs anstatt der in der KirchenOrdnung gesetzten Schwcrdl und Todes- strare, auf em Jahr lang, und zwar der Ehemmn $ur ArbeitsStrafe, und was nach den hiesigen Anstalten dahmemschläget, a!S Traß-Klopfen und -Hirschhorn-Ralpeln, das Eheweib aber zur Spinnarbeit oder auch nachBe- sindrn der Leibeskräften zu gleichmasigcm Traß-Klopfen und Lirschborn- Aaspel» condemmrk werden solle, jedoch nach Beschaffenheit Der Umstande mit Vorbehalt unsrer LandesFurstlichen Milderung. r) Wenn eine ledige Mannsperson mit einer Ehefrau im Ehebruch gel-bt, bepde auf vorbemeldte Art auf 6 Monat zur öffentliche» Arbeit vcr- dämmet. Und r) wenn ein Ehemann mit einer ledigen Dirne oder Wittib zu tbmr ^t. Ms derselbr» auf , Monat lang zu öffentlicher und -ÄMiiv- SpinnArbe,t verurkheilk werdem h 4) Wen» Personen schon einmal wegen des Ehebruchs sind bestraft worden; so sind bew jedesmaliger Wicdecholimg der Uibertrekkunq d e Strafe zu verdoppeln. So auch ein Delinquent die Kost bepm opere du. Mico sich selbst nicht stellen könte, |o hak derselbe bei) Dem ersten Fall einen Monat; bey dem zwepten drey Wochen, und bei- Dem dritten zwey Wochen langer NI opere publko auszuhalken. 1 ? 'JL . ?) Wenn ein oder die andere Person die ihr anqesetzte Arbeits Mit Geld redlmiren wollte, so ist ihr solches nicht zu versagen, dergestalt, daß ntt6 Nachri'chtttt. -r haß itt dm Fall fub mim. I. der Ehebrecher feine Strafe mit gso. fl. und die Ehebrecherin ebenfalls mit 500 fl.; fub num, z. die ledige Manns» person mit ;fo. fl. das Eheweib ebenfalls mit ifo. fl. r fub num. z. der Ehemann sowohl als die Dirne oder Wittib, jedes mit 75 fl- zu verbüffeu habe. . 6) In dem Fall, wenn eine ledige Dirne oder Wittrb sich nut einer ledigen Mannsperson fleischlich vermischet, ohne daß ein Ebeverspruch ge- schchen, beyde Personen vier Wochenlang bey Wasser nnd Brod zu incar- ceriren, oder refpe&ive zum Traßklopfen und spinnen anzuhalten, und wann sie ihr Brod nicht stetten können, fothane Strafe auf sechs Wochm lang zu extendiren. 7) Da eine Dirne sich impragniren lassen oder eine MannsPerson sich dieses Lasters zum zweytenmal schuldig macht, die vorgedachte Straft zu verdoppeln. Sodann 8) bey den dritten und vierten FornicationsFall, der peinliche Proeeß zu erkennen, und die Strafe auf drey, vier und mehr Monate den Umstünden zu exefteriren ist. Uibrigens können die FornicationsStrafen nach Proportion der EhebruchErafen redimirt werden. 9) In Fallen, da die gefallene Personen einander heyrathen wollen, es zwar wie bisher bey einer nach Unterschied eines guten, mittelmasigen nnd geringen Vermögens von unseren Confiftoriis zu bestimmenden Geldstrafen , jedoch dergestalt fernerweit gelassen wird, daß dieselbe künftig nicht so leicht, wie bis dahin geschehen auf die Leiste moderner, anbei; weniger nicht zwischen denjenigen, so sich nach vorgängigen Eheverspruch fleischlich ' vermischet, und deren so sich nach der Vermischung erst verloben, ein. Un- • terschied gemacht, folglich letztere etwas harter, als erstere angezogcn, auch überall die bisher gewöhnliche stille KnchenBuße beybchalten werden soll rc. Gegeben Darmstadt amLzten Mgust 17^ Ludwig. Occonsmische Anmcrkmrgett. Ein leichtes Mttel die Festigkeit, Starke und Dauerhaftigkeit des Holzes zu vermehren, durch den Herrn du Buffon, aus dem. Französ. Memoires de Facademie Royale des Sciences. Es ist hierzu weiter nichts nöchig, als daß man den Baum zu der M } ■ Seit §r, Vrcsische NtMtittNutzige AttZtigM Zeit da der Saft in die Höhe treibet, von oben bis unten abschelct, und ihn also unten gänzlich austrockenen lasse ehe man ihn fället. Diese Arbeit erfordert nur geringe Kosten / und man wird sehen was flrr herrliche Vortheile daraus erwachsen. Diese Erfindung ist nicht neu, Vitruvius hak bereits in seiner Baukunst dieses Vorschlags gedacht; und Herr du Plot versichert, daß man in Engelland, um Stafort herum, grosse Bäume, wann der Saft eintritt schele, und sie hernach bis in den folgenden Winter trocknen lasse, und alsdann fälle. Er bemerket zugleich aus einer langen Erfahrung, daß dieses Holz weit stärker, harter, fester und schwehrer sey, als das Holz von solchen Bäumen die in ihrer Rinde gefället werden. Nachricht von der Verwahrung des Krauts und andern Pflanzen, gegen das Abfreffen des Wildes, der rauhen Schnecken und Erdflöhe. Dieses Mittel kan man desto sicherer anwenden, da es nicht nur oft und vielfältig versucht, sondern auch allezeit gut befunden worden. Vkrrr muß diesem Uibel sogleich bey dem Pflanzen zuvorkommen. Dahero nehme man auf einem Ackerfeld das man beflanzen will, 4Loth Teufelstreck, und laß ihn in einem Schopfentöpfen mit Mistpfütze angefüllet, so lange kochm, bis er zergangen ist. Man schütte alsdann in einen groscn Gefäß noch eine halbe Wasserkanne voll Mistpfütze darzu, rühre solches wohl untereinander, und tauche alsdann die Pflanzen ehe man sie setzet, darinnen ein, so daß sie über und über »stark benetzet werden. Man wird alsdann mit Verwunderung sehen, wie sehr das Wild dergleichen Pflanzen fliehen wird. Man hat auch nicht zu fürchten, daß das Kraut einen üblen Geschmack davon bekomme, sondern der böse Geruch wird nach und nach vorr der Luft und Sonne ausgezogen. Die rauhen Schnecken und Erdflöhe so die kleinen Pflanzen wegfressen, kan man am leichtesten durch folgende Mittel vertreiben. Man nehme einen Eimer voll Wasser aus der Mistgrube, und thue dazu für 6 Pfennige Teufelstreck, für i fr. Waid, für i fr. Knoblauch, für i fr. Lorbeer, HolunderBlätter, oder die äusere Schaale davon, eine Handvoll Ebisch- Wurzel, lasse solches dreymal 24 Stunden darum weichen. Mit diesen Wasser besprenge man Durch einen Wisch von Rockenstroh Das Kraut und hie ton$ Pflanzen, die pon diesem Ungeziefer beschädiget worden. Uni« und Nachrichten. Uuiverfltäts Dm?tm dieses Monats statteten die hiessgen Herrn Studioss un- ferm Herrn ViceCanzler D. durch eineNachtmusick mit Trompeten und Paucken ihre Glückwünsche wegen seiner neuen Würde ad. Der ^'ug ging mit Fackeln und 2 Chören Musikanten aus dem Um'versttäts- Collegio durch die Stadt dis an des Herrn ViceCanzlers Behausung. Hier wurde Denenselben von einigen Herrn ein Gedicht überreicht, und in einer kurzen Rede Glück gewünscht, worauf Dieselben mit Ihrer gewohnten Leutseligkeit in den verbindlichsten Ausdrücken antworteten. Die Zierlichkeit wurde hierauf Mit einem dreymaligen Vivat in der schönsten -Ordnung beschlossen. Auf den Grill. Phax ist der lächerlichste Thor, Sagt Grill, der mich zu täuschen meint. Was kann der arme Phax davor? Warum ist Grill sein Freund! Auf deu weis. Weis zürnt, daß man so wandelbar von seinem Namen spricht Der gute Mensch ist weiß und dumm, ist weiß und ist es nicht. Auf den Hiuz. Hinz lieh mir jüngst zu Tilgung meiner Schulden Von seinem Uiberfluß drey hundert Gulden, Jetzt dünkt sich Hinz durch seine Gutthat groS. Wie doch der Mann so eigennützig denkt! Er gab mir, das ist wahr! doch ist er darum gros? Ich bins, nicht weil er gab; ich bins, weil er empfängt. Ein H Mesifche wöchentlich -- gemcümutztze Anzeigen Em und mrspassrrettde r>om roten März!bis Herr i^te« März 1764. ZDallEhsr den roten Marz, z. Preussische GesandschastsMagen pas- siren hierdurch. s - Eodcrn Herr Hofrath v.'Kaufverg, v. Arnstadt/ paff, von Cass durch.1 SclzerLhor den 1 i.tvn, ein Commando vorn Ausschuß/ dringen den .hiesigen SonnenWirth als Arrestanten herein. TVEhsr den i.rten / 4. Kaufieuthe von Franks, paff, durch. - - Eod. ein Hessischer Lieutenant/ Herr Bauer, vom Regiment Wutt- Mnau/ paff durch. - den j steil f em Commando vom Ausschuß bringen 8 Arrestan- ten von Kirdorff an Hochfürstl. Regierung. den i4^ny in der Sperr Herein, Herr Graf Werden von Coblenr, nimmt frische Pferde und gehet sogleich hierdurch. s * Lod. Herr Capitan Kahl, von Sr. Durchlt. des Herrn ErbPrm- zen LeibGrenadierGarde, paff herein. Mallthor den rsten/ in der Sperr herein/ Herr Rath und Kriegst Zahlmeister Schmidt/ logirt im Posihhaus. * - Eodem Aach der Sperr, ein Coumer vom Englischen Gesandten, paff, von Frft. nach Hanover Hierdurch. * den r6tcn/ ein Preuffscher Capitain, Herr von Buseck, paff durch. - - Eod. em Herzog!. Brsunschweigischer KellerMeister, Herr Wil- gens, paff, nach Frankfurt hierdurch. 4 S Lod. Herr von Schad, paff von Marburg hierdurch. - * £odem Herr Graf von Sibelsdorf, paff hierdurch nach Frft. r) Gcbohrire und getaufte. Nn i sten März, Herrn StückMajor Müller, ein Söhnlein. 2) Verstorbene» den L zten Marz, Hemi Dr. Nebel Frau Ehelichste, geb. Braunm. den röten - Herr Lucius, Secretarius und Registrator bei) Hochfürst- Licher ^Regierung. Diese wpcheutliche LMz eigen werden von dem Verleger, Johann Philipp Kric^ Her- 5Anivevfttd10BnchHändlern hieselbst, an die.Herrn Liebhaber g'egm i Rlhlr. halbjährige Prannmeration geliefert. Einzelne Dogen werden für 4 kr. auögege- hM Man wird arrch den Herrn Prämimerarrlkn mir denen schon helemkgetormre- m' SlÄchME'erren,