Musische ’ wöchentlich- gctnctnlWgc MzeW 11116 Mchnchte». Sechstes Stuck. Diettstags de;r yten Februar. 1764, Mit Hochfürstl. Hessen-Darmstädtischer gnädigsten Erlaubnis. Weil der beym Kayserl. und Reichs * Cammergericht zu Wezlar anhängige Reluirions- (Streif wegen Kayserswerth entschieden ist/ und diese Sache die Ausmerkjamkeit des Publici billig auf sich ziehet/ so hoffe« wir unfern Lesern durch Mittheilung nachstehender in der Sache er* gangenen Uttheilcn einen Gefallen zu erweisen. Anbey versprechen wir nächstens eine glaubwürdige GeschichtsErzehlung von dieser Pfandschast und dem darübK.Lfführten Processi mitzuthcilen. Senr* »publ. d. if. May 1762. n Sachen weil.HNn Johann Wilhelm, Herzogen zu Gülich/ toi# der auch weil. «jTerrn Ernsten / Erzbischoffen zu Cölln und Constanz, w citar. Kayserswerth betreffend/ jetzo Herrn Carl Theodor/ Churfür- ften zu Pfalz/ als Herzogen zu Gülich/ wider Herrn Maximilian Friedrich, Erzbischoffen und Churfürsten zu Cölln und Constanz/ diftae citar. vt Sc interpolicae reuißonis: ist die von Mitbeklagtem Cöllnischen DomCapitul punLio praerens.spolii unstatthaft eingewandte Reuiüon nicht angenommen, und laßt man es bey der vorhin beschehenen Submilfion, wie auch pun&o F legi- Gresisthe wöchentliche gemeinnützige Anzeigen legitimat. bey der unterm i Lten dieses erüfneten Urtel, bewenden; darauf ist in der HauptSache allem An - und Vorbringen, zu recht erkannt: daß der Herr Klager zu der eingeklagten Lösung des Schloß, Stadt und Zolls zu Kayserswerth, nebst allen Zubehörungen, Inhalts der Pfandverschreibung [90] und Pfalzgrafen Ruprechts deshalb ausgestellten Reverses [9*] gegen Erlegung der hierhin benannten Summe von (4089 Gulden von Florenzen zu zu lassen, Herr Beklagter hingegen besagte Pfandschafft obgedachtermassen gegen Erlegung der erwehnten Summe sogleich abzutretten und einzuraumen, nicht weniger die vom Jahr 1 $70 als von dem Tag der beschehenen Loskündigung Obfignation und Dcpolltion des Pfandschillings bis zur wirklichen Abtrettung (jedoch ausschliessg derer Jahren, in welchen Herr Klagers Herrn Vorfahren die Pfandschaft selbsten inne gehabt) genossene Renthen und Gefällen (als welche von Zeit derer ex depofiro zurückgenommenen Geldern gegen die von dem Pfandschilling gebührend Reichsüblichen Zinssen und etwa erweislich vorhandenen meliorationen zu berechnen) an mehrgedachten Herrn Klägern zu erstatten schuldig und gehalten, auch darzu zu condemoiren seye; alö wir hiermit zu lassen, schuldig und gehalten erkennen auch condemnireti, die Gerichtskostcn derentwegen aufgeloffen, aus bewegenden Ursachen gegen einander vergleichend. Dann ist zu wirklicher Execution und Vollziehung dieser Urtel mit Abtrett- und Einräumung der Pfandschaft dem Herrn Beklagten Zeit 2 M. vom Tag des erlegten Pfandschillings anzurechnen, dagegen aber und in Vorgang gedachter Abtrettung zur Berechnung und Liquidation fcuiiuum perceptorum meliorarionum & vfurarum Zeit 4 M. p. t. & p. v. A. angesetzt, mit dem Anhang, wo er deme also nicht nachkommen wird, daß er jetzt alsdann und dann als jetzt in d^ Strafe zehen M. l. G. halb dem Kayserl. Fifco und zum andern halbem Theil dem Herrn Kläger ohnnachläffig zu bezahlen, fällig erklärt feyn, und der Realexecution auf ferneres Anrufen ergehen solle, was Recht ist. " Uibrigenö bleibet Herrn Beklagten und allen andern , so auf gedachtes KaiMSwerth und dessen Zoll titulo particulari & fpeciali einige Jahresrenthen zu fordern haben, solches rechtsgenüglich zu erweisen, der vorgedachten Einräumung und Abtrettung ohnaufhaltlich, ohnbenommen sondern Vorbehalten. Sententia d. s. Sept. 1763. publ. In entschiedener Sachen weiland Herrn Johann Wilhelm, Herzogen unb VUdytitfctttt* 4> ru Jülich, wider auch weiland, Herrn Ernst, Erzbischöfen zu Cölln und Conf. Cirationis Kayserswerth betreffend, jetzo Herrn Carl Theodor/ Chur- , . fürst-n zu Pfalz, als Herzogen jj|®ulicb -wider Herrn Maximstmn Fn«. /.. derich, Erzbischoffen und ChurflMi zu Cölln und Conf. diitae Girat. vi & inrerpolitae Reuifianis; Ist Vie durch Notar. Colbre unttrm 26tctt vorigen Monats extraiudicialiter übergebene Supplic samt Beylaqen ad afta zu reglstriren, verordnet, so dann derselben auf vorgebrachke Special Gewalt er ad iuramentum Reuifionis gelaffen, darauf die durch Lr. -Bey- lach [ j 5eingelegte Cautio und [3 fO bescheinigte depofino, Emw-n- dens ohngehindert, für hinlänglich angenommen, iedoch sem des Mandan de exeqticndo beschehenes Begehren noch zur Zeit abgeschlagen, sondern Lt. Bolles glaubliche Anzeige zu thun, daß der unterm i tten May vorigen Jahrs ergangenen Urtheil mit würklicher Einräumung der Veste Kayserö- werth, Burg, Stadt, mit dem Zolle und Appertmenhen rc. alles ihres Jnnhalts gehorsamlich gelebt seyn, annoch Zeit i. M. pro rermino oc prorogatione von a. w. ang setzt, mit dem Anhang/ wo er deme also nicht Nachkommen wird / daß es alsdann bey der denen Executorialibus einver- jeibtels Pön, pure blcibctl/ und das Mandatum de exequendo ohne ferneres Anrufen aus der Canzley verabfolgt, immittelst aber in vorbestimmter Frist zu allem Uiberstuß vom Herrn Kläger verfüget, daß die m Verschlagen bey dem Magistrat zu Cölln bereits deponirte Wiederlölungs Gelder nach vorgängiger nochmaliger Notification an Herrn Beklagten, ob er solcher Handlung mit beywohnen wolle, denen Deputirten vorerwchnten Magistrats in Gefolg des apud Ada befindlichen SortenZettels gezeigt, vorgezehlt, darauf wieder in denen Verschlagen mit ChurPfälzischen Sigel obsignirt, und wie solches alles geschehen, mittelst beglaubten Urkunden bey diesem Kayserlichen CammerGericht ebenmäfig angezeigt werden solle. Sententia publicata d. 25. Dec. 176z. In entschiedener Sachen weil. Herrn Johann Wilhelm, Herzogen zu Gülich, wider auch weil- Herrn Ernst, Erzbischoffen zu Cölln und Constanz, Girat. Kayserswerth betreffend, jetzo Herrn Carl Theodor, Chursürste» zu Pfalz als Herzogen -u Jülich, wider Herr Maximilian Friedrich, Erzbischoffen und Churfürsteu zu Cölln und Constanz, didae Citatioms vt oc interpolitae reuifionis nunc implorationis pro reftitutione in integrum; ist die unterm i9tcn dieses durch Lt. Weilach extraiudicialiter übergebene Supplic ad a£ta zu reglstriren verordnet, und die durch Lt. Bolles unterm ; F r zoten A4 Mefijche wöchetttüchgemerttttStzige Attzergen f z~ y ^Een0cba.c. gebetene reMtutioio integrum abgeschlagen, darauf da« * Ji ®pn OMWUtibttem Lt. SßcildC^ gebetene Mandatum de exeq endo auf //tatn-C’, Herrn Emrich Joseph, Churfürstenzu^A/und Herrn Friedrich, König in 9 Meuff-n , als refp. Chur- und Niederrheinisch Westphälischen Crapses ausschreibenden Herrn Fürsten, cum claufula samt und sonders, brwand« ten ^Umstanden nach, erkannt. Dann wird Lr. Bolles einen andern fubihtutum in nächstfolgender Audienz, zu ernennen, aufgegeben. • Fortsetzung der Anmerkungen von Anlegung lebendiger Hecken: Die allergemeinste Arten lebendige Hecken sind die von Weist- und SchwarzDornen. Man kan zu den Hecken von WcißDorn wilde Pflan- len nehmen, man kan sich aber auch selbst Pflanzen aus demSaamen riehen, wosern einem dieß nicht zu langwierig scheint; und diese find allezeit die schönsten und besten. Will man sich also die Pflanzen selbst ziehen, so suche man (t'd) ein Stück Land aus, ein jeder Winkel wird gut dazu styn, ja ein schlechter und trockiier Boden ist am besten. Denn es ist eine gewisse Regel, daß junge Bäume, wenn sie aus einem weichen Boden genommen und in einen schlechtem versetzt werden, niemals gut geraten, und daß die, so aus einem schlechten Boden in einen weichen versetzt werden, erstaunlich zu nehmen. Dieses Stück Land muß er wohl verzäunen, daß kein Weh dazu kominen kan. Im November kan er es auspflügen, und zur Saat bereiten lassen, und ganz früh in dem darauf folgenden Ftüliiige muß er es besäen lassen, und also damit verfahren: Er muß fünf Zoll tiefe Furchen machen lassen, die zween Fus voneinander abstehen und hierinn kan der Saame der Weg- oder HagDornen gefdet werden, der im Herbst gesammelt, und den Winter über trocken gehalten ist. Wenn man die Hagedornen etwas genauer untersucht, so wird man einen grosen Unterschied unter ihnen finden. Einige habeii mehr andere weniger Zweige, einige haben grvsere andere kleinere Blätter. Die Hagedornen mit den kleinsten Blättern haben die meisten Zweige, und die meisten Dornen. Daher geben sie die besten Hecken ab. Sie sind auch die stärksten, und, wenn sie noch jung sind, den wenigsten Zufällen unterworfen. Bon dieser Art also sammle man den Saamen, und säe ihn in die eben beschriebene Furchen. Wenn er eben und ordentlich huieingestreuet ist, muß er mit .auch - - 6 f auch - 4 r auch - - 6 - i fr. Kuh Fleisch Z 4 i Achtel Gerste » 3 10 1 fr. Rind Fleisch z 1 Achtel Wachen 8 15 1 fr. KalbFleisch 5 x Achtel Hafer - 2 5 1 #. SchweimFleisch 4 r 1 L. gescheite Hirsche - 2 4 1 fr. HcmmelFlcisch Z 1 fr. gescheite Gerste - 2 4 1 fr. KaiböLeber z r U. klein geschelte Gerste 2 1 KalbsKopff 7 4 r Mesie Erbsen ,.4» 1 i4 1 fr. frische Butter 8 1 Meste Linsen - 16 5 Eher - 2 ) Becker Preis. r) Loth i Quint Brod * 4 Pf. 3 Loth t Quint ButterBretzel 4 Pf. Loth Quint Weck - 4 9 Loch Quint Teirscher 4 Diese wöchentliche Anzeigen werden von dem Verleger Johann Philipp Krieger, UnwersitätoBuchhandlern hieselbsi, an die Herrn s Liebhaber gegen i Rlhlr. halbjährige Pränumeration geliefert Einzelne Bogen werden für 4 Fr. ausgcge- dm. Man wird auch den Herrn Pränumeranten mit Leuen schon herausgekomme- rrm Stucken dienen.