wöchentlich- geminnWge MMen unö Vachrtchte». Neun und Vierzigstes Stück. Dr'eristags den 4ttn Decembr. 1764. Mit Hochfürstl. Hessen-Darmstädtsscher gnädigsten Erlaubnis. Gedanken von einer sicheren Entwickelung der gelehrten StrittigW welche über den Ursprung der beiden höchsten ReichsGe- richte obwaltet. (•tfSS'aifer Maximilian I. errichtete" , im Jahr 149 r auf seinem ersten vW ReichsTag zu Worms, dasjenige ReichsKammerGericht , von welchem das heutige, das zu Wetzlar seinen Sitz hat, eine Fortsetzung ist. Neber den Ursprulkg dieses Gerichts ist, fast seit hundert Jahren, nemlich seit man sich die gründlichere Erlernung des teutschen Staats- Recht besser hat angelegen seyn lassen, unter den StaatsRechtsLehrern ein groftr Streikt entstanden, der bis jetzo noch nicht beygeleget ist. Einige halten davor, der Ursprung des ReichsKammerGerichts seie in das bemel- U Jahr i49f- zu setzen. Andere setzen ihn etwas höher hinauf. Und noch andere vermeinen gar, es seie eine Fortsetzung von dem alten Kaiserlichen HofGericht. In unseren Tagen haben, in diesem Fach, Manner gearbeitet, deren hoher Stand, gründliche Gelehrsamkeit und tiefe Einsichten so viele Hochachtung und Ehrerbietigkeit erfodert,daß man ihren Lehren hi cht anders zu widersprechen getrauet, als mit vieler Behutsamkeit und mit un -umstösli- chen Gründen. Hier ist guch weder der Ortmoch der Rsum/noch die Absicht,zu C c e wider- 5!4 ' Gresische wöchentlich -ZememuützlgeAnzeigen widersprechen. Nur eine sichere Entwickelung der Strittigkeit soll versuchet werden. Die Benennung RammerGencht traget wenig oder nichts zur Sache bei. Denn auch diejenige, die den Ursprung des ReichsKammer- Gerichts auf das Jahr iw- setzengeben zu, daß schon geraume Jahre vorher ein AammerGenchr angetroffen werde. Auch der Umstand, daß zwei höchste ReichsGerichke, zu gleicher Zeit, vorhanden gewesen, entscheidet die Sache nicht. Denn schon seit des Kaisers Friedrichs II. Zeiten findet man oft zwei höchste ReichsGerichke neben einander. Auch der Stand dererjenigen Personen, mit welchen diese höchste ReichsGerichke besetzet worden sind , giebt keine Entscheidung an die Hand. Denn, vor der Einführung des römischen Rkchts, wurden sie blos mit Dynasten, Freien und ReichsDienstleuten besetzet. Hernach aber nahmen die Kaisers auch römische Rechtsgelehrttn darzu. Demüach muß die Eigenschaft derselben höchsten Reichsgerichte untersucht werden. Der ReicbsH-f- Raeh wird von des Kaisers Majestät allein besetzet. Die ReichsHpfRä- the werden von Höchstdenenselben allein besoldet. Vom Kaiser allein hanget dieses höchste Gericht ah. Es allein erkennet über diejenige Fälle, über welche sonst niemand, als der Kaiser allein, erkennen kann. Stirbt der Kaiser, so ersiirbet düs ReichsHofGericht sogleich mit. Und der nachfolgende Kaiser errichtet ein ganz neues. (Es ist ein neues, und wenn auchjgleich alle Glieder des vorigen darzu genommen würden.) Das ReichsRamB mercSerichr hingegen wird von dem Kaiser, von den sämtlichen KurFür- sten und von den Reichs Kraisen, besetzet. Nicht der Kaiser allein, sondern das ganze teutsche Reich besoldet die KammerGerichts-^sseMres. Nicht von dem Kaiser allein, sondern von dem gesammten Reich, hanget das ReichsKammerGericht ab. In denenjenigen Fällen hat es keine Er- kenntnus, die der Kaiser sich Vorbehalten hat. Der KaiserThron tnag besetzt, oder erledigt seyn, so dauret das ReichsKammerGericht fort Die ReichöVerwesere haben alsdenn die nemliche Gerechtsame, die sonst der Kaiser hat. Dieses sind kürzlich die HauptMahlZeichen der beiden höchsten Reichs- Gerichten. Bei dem alten HofGmcht treffen wir diejenige an, die jetzo dem ReichsHofrakh eigen sind. Eben selbige treffen wir auch bei denerye- nigen AammerGerichren an, die vor dem Jahr 149?- gefunden werden. Hingegen die HauptMahlZeichen des 149$. errichteten ReichsKam- r meMrichts finden sich in vorherigen Zeiten nicht. Solte sie jemand an - 1 v; einem ttttb Nachrichten. zSL rin em alteren Gericht an noch ausfindig machen, der würde das Lob verdienen, den Ursprung des heutigen RsichsKammerGerichts, aus ältere* Zeiten, erwiesen zu hadert. Vernunft-und Schriftmäflge Gedanken, von der Ewigkeit der Höllen- Straft; A-.rsr cm Mund eines benachbarten rechtschaffenenGeistlichm geflossen, aber von einem Weltlichen aufgesetzt und eingeschickt. Daß die Ewigkeit der HöllenStrafe niemahlen kein Ende haben wird, das lieget schon in dem Begriff von dem Wort Ewigkeit- Gleich- wohlen giebt es Menschen, die sich schmeichel^, weil der Menschen Dich§ ten und Trachten böse sei, von Jugend auf, weil die Wurzel der Sünder im Menschen selbst stecke, so würde der im höchsten G.rad barmherjige Gotß die Sünder nicht ewig verlohren lassen, sondern er würde, vielleicht nach tausend Jahren, sich über sie erbarmen, und sie aus der Verdammnus in die Seligkeit versetzen. Wenn man, mit Bciseitsetzung der übrigen Eigenschaften GOttes, blos seine Barmherzigkeit betrachtet, und nicht hinlänglich in der Schrift forschet, so verfällt man leicht auf solche Gedanken. Denn der Meusch möchte gern, hieniehen, nach feiner Willkür leben, und dorten in der Ewigkeit doch selig seyn. So wahr aber als GOtt GOtt ist, so gewiß ist die ewige Verdammnuß ohne Ende. Dieses ist nicht nur aus dem Wort GOttes selbst, sondern auch sogar aus der Vernunft zu beweisen. In der Offenbarung Johannis am i4ten, im uten Vers, heisst es: Und der Rauch ihrer Ouaal wird aufsteigen von Ewig- keit zu Ewigkeit. Eben dieser Ausdruck wird, im zoten Kapitel rttß loten Vers wiederhohlet. Der Prophet Iesaias cap. 54. v. 9. und 10. sagt: Da werden ihre Bäche zu Pech werden, und ihre Erde zrr Schwefel/ ja ihr Land wird zu brennendem Pech werden/ das weder Tag noch Nacht verlöschen wird / sondern ewiglich wird Rauch von ihr aufgehen/ und wird für und für wüste se?N/ daß Niemand dadurch gehen wird in Ewigkeit. Auf das allerdeutlichste aber lehret uns Christus, unser Heyland selbst, daß die Verdammnüs der Sünder niemahlen kein Ende haben werde. Mlarci am 9/ v. 42. 44.4s. 46. 47. und 48. sagt er: Es ist dir besser/ daß du ein Rrip- Pel rc. daß du Lahm rc. daß du einäugig in das Reich G O eres eingehest/ denn daß du zwo Hande rc. daß du zween Füße rc. Ccc r daß 5^ Giestsche wöchemlich^ gemerttttötzige Auzsigett daß drrzwey Augen habest, und werdest m das höllifthe Feuer geworfen/ da ihr Wurm nicht stürbet , und ihr Feuer nicht ver^ rösches. Da her Heyland diese letztere Worte dreymal wiederhohlet, so ist daraus zu erkennen, daß er die Menschen recht deutlich und nach-- drücklich hat lehren wollen, daß der Wurm der verdammten nie sterben, und ihr Fcu'er nie verlöschen werde. Wer nun dieses nicht glauben will, der macht Christum zum Lügner, und der wird in der Ewigkeit erfahren , daß Christi Worte Warheit sind. , 1 * Auch unsere blose Vernunft, wenn wir nur der Sache recht Nachdenken , kann die Unendlichkeit der Strafe der Sünder einsehen. 'Sie weis, daß GOkt der Schöpfer und Erhalter aller Menschen ist, und daß folglich die Meschen von ihm, als ihrem höchsten Herrn, abhangen. Dem höchsten Herrn gebieret der höchste Gehorsam. Wer dem höchsten Herrn den höchsten Gehorsam nicht leistet, sondern ihm gar wiederstrebet, der begehet dadurch den höchsten Ungehorsam Der höchste Ungehorsam wird von der höchsten Gerechtigkeit mit der höchsten Strafe beleget. Die höchste Strafe ist die ewige Strafe. So gewiß also GOtt der Schöpfer und Erhalter der Menschen ist; so gewiß ihm der höchste Gehorsam gebieret; so gewiß die Menschen, in dem sie ihm wiederstrebm (das ist, in dem sie sündigen) den höchsten Ungehorsam begehen; so gewiß der höchste Ungehorsam, von der höchsten Gerechtigkeit, mit der höchsten Straft beleget werden muß; und so gewiß die höchste Strafe die ewige Straft P; eben so gewiß muß GOtt, Kraft seiner höchsten Gerechtigkeit, die Sünder mit der ewigen Straft belegen. Da nun die Menschen allchmmt, von Natur, GOtt wiederstreben, welches die tägliche Erfahrung lehret, so müssen sie allesamt auf ewig von GOtt verdammet werden. Dieses ist die Sprache des Gesetzes, so wohl in der Gchrisst, als in der Vernunft» So bald nun der Mensch dieses erkennet, so muß er seine Zuflucht zu D^r göttlichen Offenbarung nehmen, denn die blo* ft Vernunft weiß hier nicht zu rächen. Die Offenbarung lehret uns, baß die zweite Person der Gottheit, Kraft eines göttlichen Rathschlusses, um die Menschen von der ewigen Straft zu erlösen, um fähig zu seyn, sich vor das menschliche Geschlecht strafen zu l.ssn, menschliche Natur an sich genommen, aller Menschen Sünden auf sich geladen, und für selbige, sich zum Tod verdammen, an das Kreuz heffken und tödten lassen; daß er, Kra^t seiner göttlichen Natur, nicht im Töd geblieben, sondern auftrstan- den, und siegreich gen Himmel gesahrm feie; daß er daselbst zur Rechten des rmd Nachrichten. 387 des Vatters sitze und uns vertrette; daß rin jeglicher Mensch, dem seine Sünden von Herzen leid sind, der einen ernsten Vorsatz hat, in keine Sünde mehr zu willigen, undderGOtt demüthig bittet, daß er um der Gnugthuung JEsu Christ: willen, ihm seine Sünden vergeben wolle, die würkliche Vergebung erlange, und daß er, wenn er in solchem Zustand verstirbt, in das Reich G Ottes eingehe, und ewig selig seyn werde. Wrr von der Ewigkeit der HöllenStrafe eine theologische Abhandlung nachlesen will, der findet solche bei dem ftl. Herrn von LNosherm/ im ersten Theil seiner heiligen Reden / in einem Anhang , wo'die SchriftVeweise so kurz, als gründlich , zusammen getragen sind. Aus f der Vernunft aber hat solche der Herr Professor Gnebritz, zu Halle, umständlich dargethan. Anzeige. Wir haben unsre Leser schon einigemal mit Rathseln unterhalten, deren Auflösung wir ihrem Scharfsinne überliessen. Ohngeachket wir so viel Vertrauen auf ihre Einsicht haben, daß wir glauben, sie werden jedesmal den wahren Gegenstand derselben getroffen haben: so wird es doch vielleicht ein Vergnügen für sie ftyn, ihre Muthmaffungen bestärkt zu sehen. Wir zeigen also hierdurch an, daß in unserm ersten Ratbse! im 7ten Stück eine Jungfer als Jungfer betrachtet; im r zten das Rathse! selbst; im 1 yten Niemand; im ; sten ein Schneider; im zsten ein Student; im 4tten die Ehe dasjenige ist, worauf wir unsre Absicht gerichtet hatten. Hier ist ein neues, das wir ihnen zu errathm aufgeben: Eine Creatur, welche der Welt wenige Vortheile verschafft, aber da- bep auch wenig Schaden zufügt; die sich selbst für vollkommen genug halt, und diese Meynunq durch viele Handlungen verrath, andern aber sehr verächtlich scheint. Zweyerley Arten von Menschen ist sie grose Verbindlichkeiten schuldig, weil sie hey ihrer Geburt die meisten D-enste thun müssen, und weil ihr W sen immer unentwickelt bleiben würde, wenn sie ihr nicht ihre Kräfte lieben. Sie verräth sich durch ihre Gestalt bey dem ersten Anblick, und drcy Sinnen sind im Stand sich sogleich zu entdecken. Unsre Leser können dieses Geschöpft gewiß, sie wissen auch fernen Nahmen, aber welcher ist es wohl? * Ccc > BekarikB 318 Gtesische wöchentlich * gemeinnützige Anzeige» Bekanntmachung. Nachdeme von einem Hochfürstl. KnegsRathsEollegio in Darmstadt refolviret worden, daß die prvat Lieferung für des Durchlauchtigsten Prinz George» Regiment so wohl, als auch vor die hiesige Guarnifen > und Wetzlarer Commando, auf ein und mehrere Jahre, von Anfang künftiges Jahres an, in einen anderweitigen raifonablen Accord überlassen werden soll; Als Hst man solches hierdurch zu jedermanns Wissenschaft wollen gelangen lassen , damit der oder diejenigen , so gedachte privat Lieferung zu übernehmen gemeynet sind / sich nächsten Freytag, als den 7- Decembr. allhier bey Fürst!. KriegsZahlAmt melden, und ihre De- claration ad Prorocoilum geben, und sodann gewärtigen, daß ihnen solche nach eingehohlter Ratification überlassen werde. Giessen den r-ten Oitobris 1764. Fürstl. KriegsZahlAmt hieselbsten. Nachdeme der in denen Frankfurter öffentlichen Zeitungen wegen bt». vorstehender Subhaftation des FreyAdelich von Münchischen Guts auf Donnerstag den i?. Decembr. dieses zu Ende lauffenden Jabrs bemerckte Termin annoch festgesetzt bleibet; Als wird solches hierdurch nochmah- len bekannt gewachst, mit dem wiederhshlten Anfügen, daß diejenige, welche zu bieten und ersagtes FrsyAdeliches Gut an sich zu bringen Lust haben, gedachten Tagcs allhier zu Giessen auf dem Fürstl. CanzleyBau Vormittags um 10. Uhr sich bey dem öffentlichen Verstrich emfinden, und das weitere, nach Befinden, gewärtig seyn mögen. Giessen den »9ten Novernbr. 1764. Fürstl. Hessische zu dieser Sache gnä- digst verordnete Commiffiun. Ein Fürstl. Beambter suchet einen Amanuenfem, welcher nicht allein eine saubere Hand schreibet, sondern auch in RechnungsSachen, und anderen bey Amt vorkommenden Geschafften bereits einigermasen geübet ist, und deßfals gute Teihmomales vorzeigen kan. Bey dem Ausgeber dieses Mochenblats kan man diesfalß nähere Nachricht erhalten. Den rmd LTlachrrchtett. Z8- Dm 23. Novembr. gebchr eine SchäftrsFrau zu Muschenheim §. Kinder, nemlich 1 Knaben und ein Mädgen, welche.noch am Leben. El« rMd attepaMrrnbe vsm i4ten L^dvembr. bis bett 30. novcmbr. pleuwegerchdr den 15. Nov. Herr Renthmeister Habicht von Bsben- kaufen, passrt herein, logirt im Löwen. . . wallthor Den 26. auf dem C«ff. Postwagen r Kaufleuthe von Leipzig, und ein Mann von Marburg-, paff, durch. , Selzerrhor den r?. auf dem Frankfurter Postw. 3. Studenten und cm - - ^Eodem^öie1g*u von Noding paffirt von Marburg herein, logitt im Pssthaus. o Wallthor den 29. Herr Major von Bufeck, vom LandBatMon, patt* - Herrin, logirt im Löwen. , Selzerchor den 29. tm ChurPfaljischer Rittmeister, Herr Weyrot, pas. sirt von Wetzlar durch. ~ Selzcrchor Den 30. em Hessischer Capitam, Herr von Spenner, paff. hierdurch. . , n. x , , Eod. auf dem Frankfurter Postwagen, em Hessischer Lreuten. und z Kaufleuthe paff, durch. 1) Verehlr'chtt. ftm 1*7 N-v. Herr Johann Lebrccht Reinold, Minister bey der löbliche» Universität zu Marburg und UniversitatsZeichenMeister daselbst, und Jungfer MaHdalenaJohannetta Carolina Loosin, weil, Herrn Eber- bard Dieterich Loosen, Aauarii bey der löblichen JuristenFacultat allhirr, hinterlassene eheleibliche Tochter. Gcbdhren unb getauft. M 19. Nov. Johann Daniel, Johann Caspar Löbers, Bürgers rmd BrckerMeiMS allhier, Söhnlein. Am 39» Gksisck« wJcbrnh' ch < gciiKtttMytjigc A«;etzm Am L«. Nov. Eleonora Nlargaretha, Georg Willbelm AnkS, Töch- terlern. y Am ^!-Clara Margar-cha Johanuetla, Willh-lm FaberS, Burgas alllM, Töchterlein. Um "-Daria Slisab-cha, P-ter Kemps, Bürger« und Skrumfwch-r« «Ubier, Töchterlein. Verstorben. AM r6. Nov. Anna Christina, Johannes Asmus Ferbers, Bürgers «n» Weißgttders allhirr, Töchterlein. Frucht, und andere Preist- am Markttag den 2.7 Oct. 1764. Gleser Maas. Fb Alb., Pf. ♦ I 4 16 1 1 L 6 £ r L X I Achtel Korn Achtel Gerste Achtel Waitzen Achtel Hafer fr. geschelte Hirsche -- fr. geschelte Gerste - U. tim 1 gescheite Gerste Meste Erbsen - 1 Meste Linsen 16 3 3 4 L 1 fr. Ochse» Fleisch auch ♦ Jfr. Küh Fleisch 1 fr. Rind Fleisch 1 fr. Kalbfleisch 1 tt. SchweineFleisch 1 fr. HammelFleisch 1 fr. SchaafFieisch - fr Wurst - - 1 KalbsKopff t fr. frische Butter 4 Eyer - B' 3 2 3 z L L 4 7 7 2 Pf. 4 4 4 iefe osöchintlich« Ant-ig-i» werden eon den> Verleger Johann Bblliv» Krie- riniöerfitiite.-ud?IjgnöIer 11 hjescldst, an die Herrn Liebhaber gegen i Rihlr |aU|abn9£jranum«fltl8„ geliefert. Einjelne Logen werden für 4 «Äu'Ä btn *" P^Nümerl...te..mU demn toVVÄS