Kitslsche wöchentlich- MOWW KiMigen Nb Mchrtchken. Vierzigstes Stuck. Dienstags den reen Octdbr. 1764. Mit Hochfürstl. Hessen - Darmstädtischer gnädigsten Erlaubnis. Beschluß des Sendschreibens vsn der Zunftfährgkeit der Schäfer. bey dem hiesigen höchsten Gericht entschiedener und von desselben hochberühmten Beisitzer dem Freiherrn von Cramer in dem r7WX Theil derer Metrischen Nebenstunden, dem erstm Stück, angeführte Fall ist allzumerckwürdig, als daß ich mich enthalten könnte, denselben Auszugsweise annoch anzufügen : Das SehneiderHandwerck zu Gunzenhausen im Anspachischen, weigerte Johann Baumgartner als Lehrjung einzuschreiben, weil sein mütterlicher Grosvatter ein Schafmeister gewesen wäre und sich mit dem in seiner Schäftrcy gefallenen Vieh beflecket habe.. Die Fürstlich Anspachische Regierung verordnete am z. Aug. 1756. die Einschreibung, welche auch geschähe. Es brachte es aber die Zunft .durch unaufhörliche ungestümme Vorstellung dahin, daß die Fürstliche Regierung endlich erlaubte, den bereits zwey Jahr lang bey dem Handwerck gestanDerren Jungen wiederum aus dem ZunstBuch auszustreichen, 'doch dergeftalten , daß um dessen . Fortkommen nicht zu verhindern, von dieser Verordnung weder dem Hand.werck noch sonst jemand eine Abschrift ver- stattet werden solte.'' Der Baumgärtner klagte die' Reichögesezwidrige R r Ver- zi2 Gresisthe wöchemüch - gemeinnützige Anzeigen Verfügung der Fürstl. Regierung bey dem Kaiser!. KammerGericht ein und erhielte gegen dieselbe ein mandatum de non eontraveniendo legi imperii de anno 1731. contra abufus opificiorum in communi (tatuum fuffra- gio promulgata prioribusque rece/Iibus imperii, ac propriae rei judica- rse nec non caflando ejedionem ä tribu ifartorum ex falfa injufia & in hifce legibus imperii prohibita cauffa faflam S. C. Die von der impetratischen Regierung diesem Strafgeboth entgegen gesezte Einreden, wurden am 1. April 1761. verworffen und zugleich gegen das Schneider- Handwerk eine Litauen ad videndum fe condemnari ad praeiiationem fatisfaftionis in id quod intereft damna & expenfas erkannt. Dieser Punct ist noch nicht entschieden, in der Hauptsache aber unterm 1 f. Merz 1762,. das Mandatum de exequendo ergangen. Die Gründe der Kammergerichtlichen Erkänntnüssen waren folgende: 1) seyen die Schäfer vermög denen Reichsgesehen zunftfähig, r) wäre nicht einmal hinlänglich erwiesen, daß des Jungen Grosvatter ein Schäfer gewesen, und stch mit gefallenen Vieh beflecket hatte, 3) wenn lezteres auch geschehen, so könnte es dennoch, nach der, indem Reichsschlus von 1751. von denen Schindern befindlichen Verordnung, dem Jungen nicht schaden, weilen er aus der zweiten Generation seye und seine Mutter bereits vor zi. Jahren an einen ehrlichen Bauersmann verheirathet gewesen. Man nehme aber auch den Fall an, des Jungen Vatter seye nicht nur Schaler gewesen, sondern habe auch seine gefallene Schaafs ausgewir- cket,so halte ich davor, daß er nachMaasgab der oben angeführten Lynckeri- schen Rechtsbelehrung nichtsdestoweniger in die Zunft ausgenommen werden müssen. Meine Meynung gründet sich auf die bekannte RegulderJuristischen AuslegungsKunst, wo das Gesetz nicht unterscheidet,sollen wir auch nicht unter» cheiden. Das Auswircke» der Sterblinge ist eine gewöhnliche Beschäftigung fixerer Schäfer, und an wenigen Orten werden von denenselben Fallknecht- hierzu gehalten.Nun reden dieReichsGesezeüberhaupt von denen Schäfern und machen keinen Unterscheid unter denen, welche ihre gefallene Schaafe ftlb- sten abdecken, und denenjenigen, welche es durch andere thun lassen, folglich müssen wir jene, gleich diesen für Zunstfähig halten. In so fern aber ein Schäfer sich nicht begnüget Schaafe auszuwircken, sondern sich auch mit anderem gefallenen Vieh besudelt, so ist er allerdings als ein Schinder anzusehen, und erhalt alsdenn. dasjenige seine Anwendung, was im Reichs- Schluß, von j7P. dieserwegen verordnet worden ist. Sir rmd Mötchrichem. zrz Sie werden nunmehro überzeuget seyu, daß die SchäfersKinder zu allen Zünften fähig, seyem Meinem Versprechen gemäs muß ich Mren annoch beweisen, daß die Schäfer auch in einigen Landern unter sich eine förmliche, Landesherrlicher Seits bestätigte Zunft ausmachen. Ich kann meinen Beweis nicht besser führen, als durch einen Auszug desjenigen fünfzig Articuln enthaltenden Zunftbriefes , welchen der Herr Landgraf zu HessenDarmstadt Ernst Ludwig/ Höchstseeligen Andenckens denen Schiern in denen Hochfürstlichey Landen am ersten Hornung 1756. gnädigst erthellet hat. Der Anfang ist : Von GOctcs Gnaden Wir, Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen re. Thun jedermanniglich kund und zu wissen, wasmaffeu Wir nach der Sache reifer Uiberlegung, gnädigst vor gut und nüzlich ermessen, in Unfern Fürst!. Landen, eine SchaferZunft nach dem Exempel auswärtigen refpe- ftive König!. Chur-und Fürstlichen auch Gräflichen Herrschaften, eben- mäsig aufzurichten und einzuführen , wodurch nicht allein das Veste der Schaafschern gewahret und befördert wird, sondern auch die Schäfereyen, welche ohnedem in verschiedenen Aemtern und Orten schier in Abgang geraden , an sich in gute Ordnung und Aufnehmen gebracht und darinnen unterhalten werden können ; allermaffen denn zu solchem Ende Wir aus LandesFürstl. Hoheit- Macht und Gewalt nachgesezte ZunstArticuln zu deren künftigen Beobachtung abfassen zu lassen ; Nehmllchen rc. Im z8. Art. heiset es: Wenn auch sonsten jemand denen Schäfer Zunstgenossenen wegen ihrer Zunft oder Schild etwa einen verächtlichen Vorwurf machen oder sie an ihrer Ehre antasten solte , der soll mit 10. Rthlr. Strafe halb vor Uns und halb vor die Zunft angesehen werden , ein ohnvermögender hingegen sothane GeldStpaf mit Gefängnis ordnungsmäsig verbüssen/ sintemalen dieselbe ohnedas ehrliche Leute und nach der im Druck ausgegangenen Reichsverordnung de an. 17p. §. 4- zu allen Zünften qualificiret sind, mithin ihnen, wann deren einer oder der andere sich in Schranken halten und sonst vor Uibelthat hüten wird, auf keine Weise etwas unehrliches in Weg geleget werden kann oder soll. Haben Sie binkünftig mehrere Achtung für den Schutzverwanden des St. Wendelins und glauben, daß niemand mit aufrichtigerer Ergebenhei seye als ich rc. Wezlar im AugustMonat Ders des 1764^11 Jahres. gehorsamer Diener N. gi4 Giesische wöchentlich -gomeinnAtzige.AnzeigLtt Academische Nachricht. Der Lections Tatalogus kündigt folgende in dem bevorstehenden Winter allhier zu haltende Vorlesungen an: i. Theologische Facultat. Superintend. D. K^Ui'ue wird die Rirchengeschichte WM des r6. und 17. Jahrhunderts, welche er im vorigen halben Jahr publice zu lesen angefangen , fortsetzen und "endigen. Nächstdem wird er Fechtens Syllogen controverf. von neuem erklären , und darüber DisputierUebungen anstellen. Herr Superintend. D. Benner, itziger Magnificus, wird die Vorlesungen über seine notitiam Jalutis, wovon der dritte Thei! noch unter der Presse ist, sortsetzen und zu Ende bringen. Eben so wird er den Rest der theologischen Moral zu erklären fortfahren, und über die sogenannte Ma claffica lesen. Herr Prof. D. Müller wird die Dogmatick nach Gunners Anleitung, und die theologische Moral nach seinem eigenen Handbuch vortragen. Sodann wird er Köchers Einleitung in die catecheri- sche Theologie erklären, und publice über seine IntYoduttionem in Theo- log. revel. zu lesen fortfahren. r. Juristische Facultat. Herr ViceCanzlar D. Rortholt wird das Ins publicum, Germa- uicum privatum , und Feudale nach GchmaussenS/ Selchows, und Mafcows Anleitungen lehren. Auch erbietet er sich practische Anleitungen zu Führung der Processe, hauptsächlich bey den höchsten Reichs Gerichten zu ertheilen. Herr HofRath D. Roch wird das NaturRccht, die Institutionen/ die pandecten, das RirchenRecht und andere Theile der Rechtsgelahrtheit lehren. Hiernächst wird er wöchentlich eine Stunde zu collegiis examinatoriis und di/putatoriis bestimmen. ). Medicinische Facultat. Herr Prof. D. Alefeld wird diaetetische, stmiologisthe und anatomische Vorlesungen, wie auch ein Collegium examinatovium halten. 4» philo- lmd Nachrichten. z l 5 4 Philosophische Facultät. Herr Prof. Thom wird seine Vorlesungen über Wolfs Natur-- Reche fortsetzen, und entweder über diesen Autor oder über den Thum- mig von neuem anfangen. Sodann wird er ThümmiZs Philosoph. Moral und poliricky wie auch Dichmars Oeconomie erklären. Herr Prof. Böhm wird die Vernunftlehre, Metaph'ssrck und Machemarick lehren, und Sonnabends Nachmittags die Blbliotheckm öfnen. Herr Hof Rath D. Mögen wird Achenwalls Geschichte der europäischen Staaten, Schmaussens ReichsHistorie, nebst der Hijiovia juris nach Aoppcns Anleitung vortragen. Auch erbietet er sich die römischen Alkerthumer nach des Heineccius Anleitung zu lehren. Herr Prof. Bechtold wird die Redekunst zu erklären fortfahren, seine Vorlesungen über des Heineccius fund am. ßili von neuem anfangen, und pubhce das erste Buch der Oden des Horaz erläutern. Seine Dijputationes privates über die natürliche GottesGelahrtheit wird er fortsetzen. Herr Prof. D. 2Llefeld wird die physich von neuem lehren, und aus der Naturgeschichte besonders die Histone der Mineralien erörtern. Herr Prof. Hofmann wird publice die Grundsätze der hebräi-- scheu Sprache über den Danz lehren. Sodann wird er die Bücher Samuels syntaxmäsig erläutern, und philologische Vorlesungen über die Bücher des Neuen und Alten Testaments, wie auch über die profan Scribenten eröfnen. Er erbietet sich auch die heilige Sprachen privatiffime zu lehren. Uibrigens wird im Reiten, Fechten, Tanzen, wie auch in dek Französischen und Italienischen Sprache hinlänglicher Unterricht gegeben. Fernere Academische Nachricht. Am rs. dieses hielt der Herr Prof. Hofmann im solennen HörSaak der Academie seine Jnaugural Rede, und erhielt den vollkommenen Bey- R r z fall z x 6 Giesische wöchentlich -- gemeinnützige Anzeigen fall aller Kenner einer wahren Beredsamkeit. Er redete hauptsächlich von der Würde und tTloehwendigkoO der heiligen Sprachkenner nis und Vdn den verschiedenen Arrcn , nach welchen sie gelehrt zu werden pflegen. Jene bewies er mit den stärksten Gründen, die er durch die Macht seiner Beredsamkeit noch unüberwindlicher zu machen wüste, lieber diese mtheilte er mit einer solchen Gründlichkeit, wie man sie von den Einsichten eines Mannes, der in seiner Wissenschaft wahrhaftig gros ist, erwarten muste. X)ott dem Rrebs bey dm Bäumen. Der Krebs ist bey den Bäumen gleichsam eine ErbKrankheit, zur Urfad) flieht man an, wenn nemlich der Baum in einem bösen Zeichen des Scorpions oder Krebs, und bey untauglichem Mondschein gcpflanzet oder gebelzct wird. Dieses ist ein innerlicher Zustand, und deswegen schwer zu heilen; so auch dem Baum nach und nach alles Vermögen und Kräfte entziehet ; dannenhero bald da, bald dort ein Ast abftirbet und verdirbet, auch die noch grünenden keine oder wenige Früchte tragen. Woraus denn abzu- nehwen, wie viel daran gelegen, daß man die gesetzte Regeln fleißig in Obacht mhme , wie mit Pflanzen, Verletzen und Pfropfen der Bäume umzugehen. Will man nun den Krebs vertreiben, so muß man Achtung gchen auf die Zwieseln zwischen den Aesten und Stammen, denn daselbst Pflegen gemeiniglich die Baumkrebse zu nisten und zu wachsen, indem da* selbst der gesammlete Unflath fleißig und genau hinweg zu räumen ist. Findet man aber daselbst, oder anderwärts am Baum eine aufgelaufene Schelsen, so schneidet und grabet man dem Baumkrebse nach, bis man ihn findet, und die Schelffe frisch ist. Alsdenn wird der Schnitt und die Grube auf vorbesagte Weise mit der Baumsalbe verstrichen, auch mit Rinden und Bast wohl verwahret, daß kein Wasser hinein dringet. Uebcr diß kan man im nechst folgenden Jahr im Hornung mit einem Neber ein Loch, ci- ues kleinen Fingers dick, bis auf den Kern bohren, und schadet nicht, wenn gleich 3 oder 4 dergleichen Löcher in einen Stamm gemacht werden, nur daß sie nicht gleich zusammen noch übereinander kommen, sondern auf die vier Oerter des Stammes hin und her ausgctheilet; so nun die Löcher mit Hagedornen Zwecken wieder verschlagen werden, so wachset der Krebs Vicht mehr darinnen. wdhr- ttttd V7achrichten. P7 M-Hlnechende rmd wohlschmeckendeLFküchte von einem Baum zu bekommen. Wenn man den Stamm eines Baumes aufkliebet oder spaltet, dessen Mark daraus nimmt, und hingegen Gewürz oder sonsten wohlriechende Sachen hineinfüllet, dm Spalt oder das aufgekliebte dichte wieder zubm- det, und mit PottErde, Ton oder Leimen wohl verkleidet, so fallen die Kochte den Geruch oder Geschmack der darein gefüllten Gewürze an sich uehen, und darnach schmecken. Wenn man aber Muscus, Brsam oder andere wohlriechende Dinge hinein füllet, sollen sie eben dergleichen Geruch bekommen. Der traurige Gchmarozer/ nach dem Martial- Dort schleicht Arist - wie traurig schleicht er hin? Sein trüber Blick mahlt den betrübten Sinn. Er geht gebeugt: er taumelt durch die Strafen. Gedankenvoll bleibt er izt stehn, und schlagt An seine Brust - so ängstlich so verlassen Bebt der, dem man zur Gruft den werthen Vatter trägt - Was fehlt dem Mann, sprichst du, welch herber Kummer Zernagt sein Herz, zehrt seine Glieder aus? Vielleicht sank heut sein Kind, fein Weib in ewgen Schlummer? -O nein! - Was denn? Er speißt - und wo? zu Hauß. Neue Bücher. Joh. Gerhardi Loci Theologici cura & Praefat. Job. Frid. Cotta» z. Tomi majori 4to. Tub. 1762. 6. fl. Christ. Friedr. Sattler allgemeine Geschichte Würtembergs. mit .Rup* ' fern, 4to. Frf. 1764- 4. st- Die Geschichte eines jungen Herrn von ihm selbst aulgezeichnet, aus dem Englischen übersetzt, 8, Frf. 176z. zr, h. Joharm 3>8 Gtestsche rv-chenolich, gcmcifim'igige Anzcigen Johann Ulrich von Cramer Wejlarische NebenSrunden 46ter »heil. Ulm 1764.. 16. kr. ' Eeschicktt Ernst Johann von Biron, Herzogs in ü-fland zu Curland und S-migalien, r.Theile. s. Frf. 1764. 40. ft. Joh. Christoph Koch Sendschreiben an Herrn Reg. Rath von K. « » 4t0 Gießen 1764. 10. kr. - - - rechtliche Gedancken von der Gerichtsbarkeit der Universitäten, besonders der Universität Gießen in reahbus. 4to. Gießen 4 kr M. Johann Heinrich Weißmann, ein Volck das über den Namen'seines Fürsten frohlocket, 4to. Gießen 1764. 6. kr. C. A. Heumann Erweiß daß die Lehre der Reformirten Kirche von dem heil. Abendmahl die rechte und wahre sep, s.Eißleben und Wittenberg 1764. 15* fr. Eitt und auspMrende vom ?itm Sept, bis den 28ten Sept. 1764. ^en Z2‘ Drey Studenten von Marburg,| paßiren Ebmiif»n g-U-fttt. einzelne Bogen werden für 4 Fr. «iZ ««Een'dimen^ ' «" denen schon httansgetoLne-