Gicsscr Wechenvlatt ~ sTü.r hncbrtrtU. Scssm Darmliäptischcr gnäbiflifer ■■Erlaubnis. i) Academlsche VTcingMt. Drittes Stück. Dimstags den 14- Januar. 1777» /-Sen 8tev dieses disputirte Herr Carl Philipp M'ck. Snell, College I am Hocbfürstl. Paedagog, pro gradu Do&ons philofophiae. CX^ Die Disputation handelt: de affeftibus mixns, und ist auf 1 Moaenabaedruckt. Das auf d ese Promotion gedruckte Programma i|t von^Herm Bergrath Cartheuftr, und erklärt einige ^teilen auS Virgir lii Georgicis. Ist 1 Bogen starck. Hochförstliche Verordnung. Von Gottes Gnaden, Wir Ludwige Landgraf zu HEn rc- t Wir Haven Uns unterthanigst vortragen lassen, daß einige Unserer Beam- rr Hnkre unter üem nten Febr. a pr. wegen beS Caffee. und Tabak/ Acc'iseS erlassene Verordnungen übel verstanden » und in UeberttettungSs Fällen bey Ansetzung der Strafen Unserer Willens. Meynung nicht aller- nun“«M fernere Mißveriländnik himinM h-bm wollen: So ordnen und befehlen Wir hierdurch folgendes: .x Wer mit Caffee oder Tabak $u handeln keine Erlaubniß hat, uns nenen Unfa B-rboMwe« ober da« ankere beim» in Untere Mta» Bet eab’t nebfl dem gewdhniichen Jang - Gulden von einem jeden Pfand ®ulben Strafe und die Waare wirb confiscirt. ®urt* x Wer mit Caffee oder Tabak zu handeln keine Erlaubmß hat, und aeaenunw Sterne« oder do« andere heiMch inUnfe« Land- bringt, SS«» ää» ®äss damit ju tteibeo gesonnen gewesen, der ig)U nebst dem gewöhnliche^ang- i4 Wochenblatt. Gulden von jedem Pfund Ache Gulden Strafe und die Maare wird confiscirt. 3) Wer sich in diesem Verbrechen zum zweytenmal ertappen läßt, er mag Den Caffee oDerTabak zu seinem eigenen Gebrauch insLanD eingebracht, oder Schleichhandel Damit getrieben haben. Der wirD mit willkührlicher Ge. fängniß-Strafe oder Schanz-Arbeit belegt, und Das Verbrechen jedes, mal an Uns unterthänigst einberichtet. 4) Wer äuferster Armuth wegen obige Gelb «Strafe zu bezahlen nicht vermag, Der verbüst solche im Gefängniß, und werDen bei; eigener Kost vor jede zwanzig Kreuzer ein Tag gerechnet. f) Wer mit Caffee oder Tabak zu handeln Die Erlaubniß hat, und Unterschleis dabey gebraucht, so Daß er Den erkauften und herein gebrachten Caffee oder Tabak entroeDer nicht anzeigt, oDer weniger angiebt, als er an Einheimische und mehr als an Auswärtige verkauft hat, Der zahlt in beyDen Rallen nebst Dem gewöhnlichen Fang. Gulden Das erstrmahl Fünfzig Reichsthaler Strafe, und, wann er Das Verbrechen zum zwcy- tenmat repetirt, so zah't er nebst Dem gewöhnlichen Fang Gulden wieder Fünfzig Reichsthaler Strafe , und wiid überrag des Handels mit Der Maare, an welcher er gefrevelt, vor beständig verlustig erklärt. Wir haben Die Strafe geminDeit, Wir befehlen aber ohne l.^sehen der Person jeDesmal stracklichst mit Derselben fürzugehen, unD wer« nie« malen einigen Nachlaß Daran gestatten: UnD bleibt eö übrigens in allem andern, so Wir hier nicht abgeanDert haben, bey obgeDachken Unfern bey. Den General-Verordnungen vom v. Febr. a. pr. als welche hierinn in so weit stets zur Richtschnur Dienen. Wir befehlen Diese Unsere Verord. nung zu publiciren, und gewöhnlicher Orten öffentlich anzuschlagen, und geschieh« daran Unser Wille. Darmstadt den 15 Novembr. 1776. Fürftl. Hestifche Präsident, Lanzlar und Geheime Räthe daselbst. Gleichwie es mit denen Anstalten, wegen Versorgung Der Armuth hie, siger Stadt, nunmehro so weit gediehen ist, daß denen Armen, so noch etwas vetDimen können, Darzu Gelegenheit verschaft, Denieniaen Ar. men aber, so mit Arbeit nichts verdienen können, Der nöthige Unterhalt aerei. Htt, und also .das Gassen - Betteln adgeschafk werden kann; Als wird ein Wochenblatt. if ein solches hiemjt zu jedermanns Nachricht mit dem Anhang bekannt gemacht, baß künftighin alle diejenigen, so einheimische als ausländische Armen, wie auch die Handwerks-Putsche und Collectanten, somit keinen diesseitigen Herrschaftlichen Colleclen-Patenten versehen sind, welche sich auf den Straßen hiesiger Stadt, oder vor den Thoren auf dem Betteln betreten lassen würden, sogleich in dahiesigeS Zucht und Arbeitshaus gebracht, auch Diejenige, welche dergleichen Bettlern einiges Alimosen reichen werden, in i Rtylr. Strafe, so zum Besten der Atmuth verwendet werden soll, genommen, nicht weniger diejenige, welche berglei, chen Gassen - Bettler gegen des Armenvogts Angriff in Schutz zu nehmen sich erkühnen oder wohl gar den Armenvogt zu mißhandlen sich erfrechen würden, ebenfalls zu Erlegung i Rthlr. Strafe contemniret, allenfalls mit empfindlicher Strafe belegt werben sollen. Auch wird bey gleichma- siger Strafe bas auf die Neujahrs-Tage gewöhnliche Betteln hiermit ein vor allemahl verboten. Gießen den 28. Decembr. 1776. Fürst!. Police?- und Armen - Deputation dahier. Nachdem nachstehende weiland Frau Cammerrath Reinemern, dai hiesige am Neustadter Thor gelegene adelich freye Wohnung nebst Stal», lung und Garten, wie auch verselben eigene Feldgüther, als: 1 Morgen 104 Ruthen 12 Schuh hinter der Pulvermühl neben dem Hospitalverwalther Becker, frey Guth. 8 Morgen 36 Ruthen Acker auf dem Pful, neben Ioh. Philipp Krailing, frey Guth. 134 Ruthen Wießen auf der Stephansmarck, am Steeg. 43 Ruthen 10 Schuh Garten in der Hamgaß neben dem Buchbinder Engel. 4v Ruthen Garten in der schwarzen Lach, neben Herrn Rath Thom, frey Guth. r Morgen 57 Ruthen 10 Schuh Acker bey dem Eberweinischen modo Rodauischen Garten. 1 Morgen Wießen im Heestrauch netzen Magnus Roth. 113 Ruthen Garten am Mittelweg neben dem Fuhrmann Bernhard Oßwald. 1 Morgen 20 Ruthen Wießen auf der Au an denen langen Morgen neben Herrn Postmeister Kempf. 1? Ru, i6 Wochenblatt. 57 Ruthen Wi'eßen auf der Stockwicß neben Herr Praceptor Sommek- lav in Wießeck. ZA Ruthen Wießen bey dem Kessel, neben Frau Rath Wittichin, an den Meistbietenden gegen haare Zahlung auf zwcy Zieh! Montag den 2?ten Januar, auf dahiesigem Rachhauß öffentlich verstrichen wcrben sollen; als können sich die Herrn Liebhaber darzu auf den bestimmten Tag und Ort Nachmittags 2 Uhr einfinden, und die weitere Be« dingniffe vernehmen, auch hiervon die nöchige Nachrichten von allen Stücken vorher bey dem Regierungs,^6voLrro Herrn Krug ein- ziehen. Gießen den zoten D^cembr Sämtliche Reinemerische Erben. Nachdeme des hohen teutschrn Ordens, zu dem teutschen Haus Wetzlar gehörige Wießen zwischen Watzenborn und Steinberg, welche völlig Sieben Morgen halten, Leylallig sind, und anderweit auf 3 Jahr öffentlich an dem Meistbietenden verpachtet werden Jollen: als wird solches hiermit bekannt gemacht, und zugleich rcrmmus auf Montag den ; Februar, nächstkünftig anberaumek. worinn die Pachtlustige sich zu Watzenborn in des Herrn Schultheiß Schmand Bedachung, Vormittags um ro Uhr einfinden, ihr Gebot thun, sofort, mit Vorbehalt hoher Landcommenkhur- liehen Genehmigung, sich des Zuschlags gewärtigen können. Signatum Wetzlar den uten Jan. 1777 H. Buff deö hohen teutschrn Ordens Amtmann daselbst. Die 4te Siebenjährige Rentenverlosung zu Homburg ist am ;ten dieses mit aller Äccurateffe vollzogen worden, und ist die Liste davon in der Kriegerischen Buchhandlung einzusehen. Die r67te Ziehung der Hochfürstl. Wirzburgischen Zahlenlotterie ist den zten Jan. geschehen, die gezogene Nummern sind folgende; 8 5. r6. zo, 36, 64. Die r;;te Ziehung der Churfürstl, Mainzischen Zahlenkotterie ist km loten Jan. mit aller Äccurateffe und gewöhnlichen Formalitäten vollzogen worden, die gezogene Nummern sind folgende: 45- 39. 7. iz. 81. Simon Levi, auchoris. Collecteur kn Gießen.