Mit Höchfürstl. Hessen Laemiiädtlscher gnädigster Erlaubniß. Hochförstliche Verordnung. verbotten. S. Dir Aaa Giesser Wochenblatt. Sieben rind Vierzigstes Stück- Dienstags den 19. Niovembr. 1776. fYlon Gottes Gnaden Otamg/ Landgraf zu Hessen rc. T>bun kund und zu wissen. Nachdem Wir Unsunterthänigst vortragen lassen, welchergestalten die in Unsere Fürstliche Lande ergangene so ältere alS neuere Verordnungen die Jagd«Heege» Setz« und Prunft« Zeiten kheilS gar nicht theils nicht genüglich bestimmen, und dannenhero geschieh«, daß nicht nur die Uns zustehende Hohe - und Niedere Jagden gänzlich ver- derbet und verwüstet werden, sondern auch Unsere getreue Unterthanen besonders aber diejenige, welche mit der Jag beließen oder solche in sonstigem rechtlichen Besitz und Herdringen haben, ohnverschuldet in Strafe und Schaden versetzt werden können , welch ein und anderes möglichst zu verhüten Unsere ernstliche Vorsorge erfordert; So haben Wir für gut befunden, in denen Landen UnserS Ober-FürstenthumS Hessen nachstehende Verordnung ergehen zu lassen 1. Soll die Heeg,-Zeit um Petri-Tag ihren Anfang nehmen, und um Lamberti« Tage sich endigen, und während derselben die von Adel oder andere, so in Unfern Landen und Herrschaften mit ein« oder anderer Jagd begäbet sind, oder solche rechtlich .erlangt und hergebracht oder auch nur geliehen haben, -sich alles Zagens enthalten im Widrigen aber gewärtig seyn, daß sie das Erstemal mit Fünfzig, das Zweytemal mit Ein-Hundert Ducaten ohnnachläßiger Strafe angesehen, daö Drittemal aber der Jagd gänzlich verlustiger .werden sollen. Alles dieses aber jedennoch vorbehaltlich der Uns in denen Koppel-Jagden zustehenden Vor-Jagd. r. Wird unter gleicher Strafe das Jagen und Schiessen in denen Waldungen während der .unten festgesetzten Prunft, Zeit ebenfalls gänzlich 186 Wochenblatt- 3. Die Setz «Zeit soll den roten May ihren Anfang nehmen und bis auf den roten Junii einschließlich anvauren 4 Die Prunft.Zeit soll den isten September anfangen und mit dem Uten Octoder einschließlich fiel) endigen. s. Wahrend der Setz» und Prunft-Zeit soll , außer denen offentli, chen Land-Straßen, Niemand unter keinerley Vorwand in den Wald zu fahren, reiten gehen erlaubt seyn, und wer darwider handeln und den* noch solche betreffen würde, und zwar der Fahrende mit i st. der Reitende oder Gehende mit 30 kre jedesmalen bestrafet werden. 6. Denenjenigen, welche Aecker oder Wiesen in denen Waldungen liegen haben, soll zwar erlaubt seyn, zu Bau- Saat-und Erndte-Zeit durch den Wald zu fahren und zu gehen, jedoch sollen dieselbe die auf ihre Aecker und Wiesen gehende Havptwege einhalten, auch keinen unnötigen Lernten und Geräusch machen, widrigenfalls aber gleich nächst vorherigen bestraft werden. 7. Soll keiner Unserer Jagd- und Forst - Bedienten sich unterstehen ohne Unser oder Unsers uachgesetzten Fürstlichen Ober-Forst - Amts Vor« wissen von Heeg-Setz' oder Prunst> Zeit zu dispensiren, und derjenige, welcher sich solches dennoch pfiichtvergessmer^Weise beygehen lassen würde, das erstemal mit 20 Rchr. ohnnachläßiger Strafe angesehen, daö zwu-te« mal aber caßiret werden. Wornach sich jedermänniglich zu achten und vor Strafe und Schaden zu hüten hat. Signatum Darmstadt den iten Julii 1776. Ludwig/ Landgraf zu Hessen. Bekanntmachung. Nachdeme Johannes Pfeiffer von Betzenrod, dahiesig Fürst!. Amt-, welcher blind ist, und im Fürst!. Patent Allmostn zu sammlen erhalten, vor 2 Jahren mit einer Weibsperson Nabmens Sophien Elisabethen Hol- lerin von hier bültig, weggegangen, und seit dieser Zeit nicht wieder nach Haust gekommen ist, inzwischen er nicht allein verschiedene Herrschafftliche Schuldigkeiten restiret, sondern auch mehrere Privat-Schulden gegen ihn angezeiget worden ; so wird er hierdurch öffentlich vorgeladen, binnen 6 Wochen, die ihm vor den ersten, zweiten und dritten Termin peremro- rie bestimmt find, dahier vor Amt zu erscheinen und seine Herrschafftl. sowohl gls Privat-Schuldigkeiten zu berichtigen, oder die etwaige Ein. wen» wochenbatk. >87 Wendungen anzuzekqen, so gewiß, als sonsten nach Ablaufderer ^Mocken sein Häußgen zu Betzenrod mit denen zurückgelassenen geringen Mobiliar- Stücken verkauft und zu Berichtigung der Schulden verwendet werden soll. Schotten den 6hm Novembr. 1776. _____________________Fürstl. Heßisch Amt daselbsten.____________________ Nachdem« der Kiesige Fuhrmann und Gastwirth Anton Reusch m der goldenen Sonne so viele Schulden contrahirer, daß dessen Vermögen zu deren Bezahlung nicht anreichet, und dahero concurfus creditorum erkannt geworden; Als wird allen denenjenigen , welche an bemeldeten Anton Reu>ch gegründete Forderung zü haben glauben, hiermit avferlegek, Donnerstags den 1 sten instehenden Monats Decembr. vor dahiesigem Amte zu erscheinen und ihre Forderungen zu liquidiren, gegenfalls aber daß sie darmit gar nicht mehr gehöret werden, so nach der gänzlichen Praechi- fion sich zu gewattigen; wornach sich also zu achten. Signar. LanggönS den 1 iten Novembr. 1776. Fürstl. Hess. Amr daselbst. Die 17" Ziehung der von Sr. Hochfürstl. Durchlaucht des regieren- den Herrn Landgrafen zu Hessen Darmstadt gnädigst privilegirten und mit fünfzig tausend Gulden garantierten neuen Zahlenlotterie ist den 1 s Nov. mit aller Accuratesse und gewöhnlichen Zormaiitgten vollzogen worden; die gezogene Nummern sind folgende: 60. 17. 6z. $6. z. Die r8te Ziehung bleibt auf den 6ten Dec. festgesetzt, und die übrige Von g. zu Wochen , diejenige Personen welche sich mit Einsätzen zu in- tereßiren belieben, können sich an alle authorisirte Herrn Coilecteurö wenden, besonders aber an das Haupttomroir in Gießen Key Herrn Simon Levi, General - Receveur der Hochfürstl Hessen-Darmstädtische»» Zahlen» Lotterie, auch wer gesonnen ist eine Collecte zu übernehmen kan sich bey eben demselben melden allwo denenselben mit aller Aufrichtigkeit und promten Bedienung wird an Händen gegangen werden. General-Direction. Eine vornehme Herrschaft sucht zum Unterricht für r Fräuleins, ein Frauen, zimmer das gut Französisch versteht, und sowohl «n dieser Sprache als in andern weiblichen Geschicklichkeiten unterrichtet ist, schon von gesetztem Alter und ihres bisherigen Verhaltens gute Attestate vorzeigen kan, gegen ein ansehnliches Salarium in jhre Dienste Bey Ausgebern bekoint man nähere Nachricht. Eu, neuer Catalog. von Leipz. Herbstmeße wird gratis in derKrieg. Puchh.ansgegeben. Wochenblatt. 1<8 Frucht - und andere preiße am Marckeag denis not*. 1776. Gießer Maas. alb. pf. 1 Pfund Ochsenfleisch 1 Pfund Kühfleisch 1 Pfund Rindfleisch 1 Pfund Kalbfleisch 1 Pfund Schweinefleisch 1 Pfund Hammelfleisch 1 Pfund Lammfleisch i Pfund Schaaffleisch 1 Pfund KalbSgelüng 1 Pfund Kalbsleber t Pfund Hammelsgelüng 1 KalbSkopf 1 Kaidsgekrös 1 Pfund Karpfen 1 Pfund Hecht 1 Pfund Bsrsch 1 Maas Grundeln 2 2 2 3 2 2 1 ; 6 6 6 6 6 1 Pfund Rochaugen 1 1 Pfund Weiöfisch 1 1 Piund Schieden $ 1 Pfund Brasem 1 1 Pfund frische Butter 6 1 Maas geschmalzte Butter * » 6 6 6 4 4 4 4 r Antvogel « . . 1 Pfund Span, Sau 1 Pfund geschälte Hirse 1 Pfund grob geschälte Gersten r Pfund klein geschälte Gersten t Meste Erbsen , , t Meste Linsen ♦ » r Achtel Korn ♦ ♦ r Achtel Gerste , - 1 Achtel Waitzen - « i Achtel Hafer , , l Meste weis Meel - » 1 Meste Hafer-Meel , . 1 Meste Saltz ♦ , 8 Eyer - # , 1 Pfund Holländischen Käß 1 Pfund Handkäß 1 Maas gut Bier • , 1 Pfund Wurst « , r Pfund Bratwurst 1 Maas Frucht-Brandewein 2 Maaß Hefen-Brandewein i Pfund Schweinefett n Pfund Rindsfekt 1 Gans » 1 alt Huhn j Paar junge t Paar junge s 5 e s Hahnen Tauben 17 6 8 f n Pfund Hammelsfett i Pfund innländische Saiffen i Pfund innIändischeUnschlitt» Lichter , , , Becker-preist. fl. alb. pf. 8 2 6 2 1 4 3 12 12 J f r f s 2 2.7 20 2 8 1 1 5 12 4 6 1 ls 1 1 s 6 7 Vor4Pf.Brod r4Loth iQuint.l vor4Pf.Butter-Bretzelnskothi^Q. 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