Giesser WMUWWU Dreizehentes Stück. Dienstags den rs. Mätz. 1775. Mit Hochfürstj. Hessen Darmstadlsschsp gnqdrgfler Erlaubniß. Hochfürjkliche Verordnung. von <8»tece Gnaden wir Ludwig Landgraf)» Hesse», u. (Trügen allen und jeden Unser« Unterthanen, insbesondere auch Hohe» 1\ un6 Niedern, mithin sowohl denen von Hof, Adel, als Militaic« W Geist.und Weltlichen Bedienten, weß Stande» und Würden Ke nur seven, niemand ausgeschlossen, hiermit in Gnaden ,u wissen« Als denen in annis i6f4, iLLs, 170p 1726. und 1-4$. ergangenen Fürstlichen Verordnungen, wie es mit der Uns schuldigen Gebühr von Rauch, und Schnupf-Taback gehalten werden soll-, pishero nicht allerdings nachae- lebet, sondern vielmehr dargegen ohngescheut gehandelt, und solche Unter- schleife gebraucht worden, baß diese Unsere Revenüm mehr ab. als -uae. «ommen, was maßen Wir nüthig befunden, die angezogene Verordnungen wiederum zu erneuern und jetziger Zeiten Beschaffenheit nach, bi« auf Unsere weitere Verbesserung einrjchtenzu lassen; Setzen und ordnen dem, nach hiermit, daß r) vom iten Martis dieses Jahr« an, alle bisherige in Unfern Aem« tern eingeführttTabackS-AceiS-Abmodiakionen, um des bessern freuen aöan- vels willen, aufgehoben feyn sollen; Sodann baß 1 ' __________ r) von Diese Blätter werden einzeln um 4, Kreuzer verkauft. $8 Wochenblatt. z z) von jedem Morgen Landes, es seye Acker oder Garten Zehenv- stey oder Uns, oder andern Zehendbar, worauf Taback gepflanzt wird, statt des vom Eigenthümer und Anpfianzer von dem darauf gezogenen verkauft werdenden Taback zum Accis vorher zu entrichten gehabten Achten > Pfennings des Werths desselben, führohin der schon geminderte Ansatz mit einem Reichsthaler nebst dem Zehenden, wenn das Land zehendbar ist, besonders eingebracht, dargegen aber vom Anpflanzer vor den Centnerweise Verkauf der Blätter und des Geizes in-und außer Land kein weiterer Actis entrichtet, wohl aber von einem Centner inländischen Taback, so außerhalb Landes verkauft wird, eben so, wie vom Ausländischen, so ins Land verkauft wird-, wie biShero Drey Albus Seches Heller vom Käufer zu Zoll bezahlt, deßgleichen z) von demjenigen Rauch, und Schnupf-Taback, 4 | $. 1 I b. 1 eitze 11). t ) 14 4 lb. vf. 4 4