Nicsscr Mochcil-Watl, Num. XXXV1IL Dienstag den 12. Sept. 1752. mit Hochfürstl. Hestendarmstädtistdcr gnädigsten Erlaubnrß. Von dem Testament, das von Ziveyen Personen gemacht luirü/ und darin eine die andre jum Erben cinfttzt. y V. !Oit welcher Fürsichtigkekt ein Testament müsse gemacht werden / wenn "^?X es für rechtsbeständig ti Limit / unb Der Gefahr, über den -Hausten fletvorfen zu werden / nicht ausgesetzt werden soll / ist Mrrnan be- fünnt- Der besondre auf dem Titel angeführte Fall aber ist etwa- ^z^.x==ä;&./£ weniger gemein und so beschaffen / daß man sowohl sich leicht darin versehen/ als unnützen Streit darüber anfgligen kann. Man bat deswegen vor dienlich erachtet davon einigen Unterricht und in dieser Absicht ^men Refponfa mitjtithcilen/ welche von hiesiger Hochlöblichen Juristenfacultät in dergleichen Fallen sind gegeben worden. Refponfum I. Die benden Eheleute Johann Jacob L- Gemeindsmann zu D-/ und Anna Elisabeth gebohrne I. haben an. 1710. den 9. Junii ein Testament errichtet/und weilen he keine K'ndcr gehabt eins das andre zum Erben eingesetzt/doch so/ daß nach dem Tode des letztsterbendcn ihre gesamte Güiher und Habseligkeit ihrem Vetter Johann Jacob D des Ehemanns Schwester«Sohn / oder wo dieser vor den Te- ftatonhus venierben sollte / seinem Bruder Johann Peter D- zufallen solten. Diesem ihrem letzten Millen haben sie unterm 4ten Julii 1710. noch diese Claufel hinzu gesuget/ daß Johann Jac D.im Fall er zur der ihm zuqedachten Erbschaft gelangen weite/ alles was er von feinem Vatter zu gewarten an seinem Bruder Johann Pr- Pp rer de« eingesetzt. Nach« 2.9t Giesser WSchm--Blan/ Num. xxxvill. ter Lberlassen / diejemge Güther aber so von seiner Mutter berrührten und zu D. lagen nebst der Testirer Verlaffenschaft vor sich allein behalten solle. Dkstchs nun ge- füget/ daß der Subftitutus Johann Peter D- mit Hinterlassung zweyer Kinder vor den Teiktoribus Derflorben; haben die besagte Eheleute unterm 6. Febr. 1741. noch- malen frei) und öffentlich declarirt/ daß es bey besagtem Testament vom um Jun. 1720. sein unveränderlich Verbleiben und Joh. Jacob D und seine Kinder ihre ein« zige Erben unter dm in besagtem Testament gesetzten Conditionm aus Begehren der Testirer seyn und bleiben solle. Solche Declaration iss schriftlich aufgesetzt / von Hanß Jacob L. unterschrieben und von seinerFrauen mit A E. unterzeichnet/ sodann hat Joh. Nic. w. als Bevsiand und Zeuge brydes der Frauen sowohl /als seinen eignen Namen unterschrieben. Endlich habender Schultheis und fünf Gerichtsleute dieselbe nebst noch einem Zeugen unterschrieben/ und das Gerichtssiegel vorgedruckt. Nachdem« nun zu erst der Mann / und darauf andekthalbe Jahr hernach die Frau verstorben/ haben die Anverwandte von der Frauen hei bey dem Amt Meissenheim dieser letzten Millens- Verordnungen aus folgenden Gründen zu impugniren gesucht / weil >) die Frau dazu/ daß sie ihre eigene Anverwalidten übergangen / von ihrem Mann durch unerlaubte Blandinas seye bewogen worden; 2) weilen das Haupttestament von 1720. den iten Junii von der Frauen nicht unterschrieben/ 3) die letzte Difpofmon nur ein bloscs Co- dicill wäre und daher mit dem vorhergehenden ungültigen Tesiament über einen Haussen falle. Die Beklagte excipiren dagegen 1) es müsse ausgedruckt werden was für eine Art der Perfbafion der Mann gebraucht habe, (a) 2.) Wäre der kte Zeuge ad- hibiret / und hätte der Mann der Frauen Namen unterschrieben / weilen diese des Schreibens unerfahren. Es hätten über das die beyden Eheleute den von hohe- Landes -Obrigkeit zu Aussetzung der Testamenten öffentlich gesetzten dommitsn-inmMieser und das ganze Duchroder aus 7. Personen bestehmde Gericht darzu erfordert / in deren Gegenwart sie nuncuparive teftiref/ welches sofort von besagtem Conimiifario zu Papier gebracht in allen Stücken dem erforderlichen Sollennitäten nach Gebrauch des Orts eingerichtet/ in aller Gegenwart vorgelesen/ unterschrieben und mit hem Gerichtsssegel bedruckt/ auch durch völlige Uebergabe der Güther bey Lebzeiten derTe- ftatorumin die Erfüllung gebracht worden. 3) Seye die dritte viipostnon kein Oodicill sondern ein teftamentum nuncup. & judicial. wozu keine Vorlesung nöthig. Klägers bitten wiederum m ihren Replicis den Schultheis M darüber abzuhören / ob nicht die defundla nach Verfertigung des ersten Testaments gesagt: sie wäre eö noch nicht zu frieden und wolte erst zusehen wie es gienge. Dargegen bringen Beklagte ein Atte- ftat vom Schultheis M des Jnnhalts: daß dasjenige was die Defundta gesagt nicht den Joh. Jac.D- sondern einen andern von ihren Vettern Jacob B- betroffen/wel# eben sie zuerst zu sich ins Haus genommen gchabt/ auch die Erbschaft zuwenden wollen/ nachgebendö aber anderes Sinnes worden/ und Dem Johann Jac. D. zum Er- (a) Viel. Bergerum in Oec. iur. L. 2, T, 18. §. I). n. 4. Dienstag den rrtett Sept. r7sc>. Nachdem nun die Partbeyen hierauf noch in verschiedenen Sätzen gegen einander gehandelt / ist den Aten Martii 1744. per fententiam das von Klagern begehrte Zeugenverhör / als überstüßig abgeschlagen die Sache nunmehro vor befchlosten angenommen und allen Vorbringen nachzu Recht erkannt worden: Daß kraft der von der Erblasserin und ihrem zuvor todes verfahrnen Ehewirth unterm 6ten Febr. 174'- vor Schultheiß und Gericht zuD. errichteten und bey der Waysenschreiberey hinterlegten unterm 2 ;ten Febr. vorigen Jahrs publicirten testamentirlichen Difpofi- tion Beklagter Jacob D. vor derselben alleinigen rechtmäsigen Erben zu erklären/ mithin von angestellter Klage zu entbinden und loszuzehlen; eS konnten und wollen dann Kläger daß die'l'cstirerin angezogene Difpofition sreywillig nicht gemacht habe/ son- bern durch unrechtmäßiges Anhalten anderer dazu gebracht worden/ in Zeit von drey Wochen so ihnen hiemit pro cermino anberaumet wird / wie Recht erweisen; so-- dann wird klagender Jacob B. von O. falls er oder seine Ebeftau der verstorbenen Erben wegen einiger den Erblassern geleisteten Diensten in Anspruch zu nehmen sich befugt erachten sollen/ ein solches m separacoauszusuhren angewiesen; gegen denWaysen« schreiber und Landschafts-LommUlanum Ml.aber wegen desvorgeblid en der Ordnun g gemäß nicht adhibimn gestempellen herrschattl. Papiers die Straf der Ordnung/so viel Recht/ Vorbehalten; die Unkosten dieser Uhnzaber werden gegen einander verglichen. Obivohlen gegen die vorhandene drey letzten Willensverordnungen 1) überhaupt eingewendet wird / daß dieselbe um deswillen höchst verdächtig/ weilen darinnen nicht beyder Eheleuten Anverwandten bedacht; sondern nur eimm Anverwandten vom Manne her alle Gülher zugewand / und der Frauen Freundschaft gänzlich übergangen worden; dahero Mnn/ daß die Frau durch allerhand unerlaubtes und ungestümmes Anhalten ihres Mannes zum Testament verleitet worden/ geschlossen werden will. Hiernächst 2) viele Lehrer der Meynung sind/ daß dergleichen auf dem Dorfe vor Schultheiß und Schöpsin errichtete Testamente vor gerichtliche Teftamen. ja nicht zu haltm scyen: (b) folglich an der Ungültigkeit der guaelHonirten letzen Wil- kn^Difpo(kioncn desto weniger zu zweifeln seyn möchte/ als ;) dieselbe nicht bey Gericht/ sondern bey der Waysenschreiberey hinterlegt/ welches gleichwol mit einigem Rechtsbestand nicht geschehen können (c) und überdem 4) der Richter / wie erfordert wird/nicht insbesondere zu Vollziehung des Testaments ersuchet worden, (st) Sodann 5) wann schon solche Verordnungen an sich selbst vor gültige mündlich ausgesprochene Teftamenta angenommen werden möchten; dennoch noch zur Zeit/ da die darüber verfertigte Privarfcripturen gar keinen Glauben verdienen können/ so lange die dazu gezogene Zeugen eidlich und vor dem Richter den Willen derer Testirenden nicht auSqe- Pp -- sagt (b) Berück. Dec. jJ. n. 9. Curpzov. P. J. C. D. rr. Wcrnhcr p. IO Obf. 316. (c) Stry^ de Caut. Teftamentor, c, 7. §. 4l. (d) Curpz, P. j. C. i, D.1O. $od GrosserWochenblatt/dlum. XXXVIH. sagt/ es an dem erforderlichen Beweis offenbar fehlet/ (e) maßen bw.u em inftru- mentum Nocarii so Über dkN Atlum teftandi nach allen in Ordinadone Notariorum de an ipi. vorgeschriebenen Stücken ausgefertiget erforbert wird /ff) so aber in gegen« würtiacm Jürfall nicht vorhanden dahingegen 6) dieselbe vor feyertich niedergeschriebene Testamente um deswillen nicht paßiren können/ weilen derselbe hauptsächliche Erfordernis/ nemlich die Unterschrift aufseiten der Frauen allhier ermangelt; dieser Man- no\ auch durch die Unterschrift des achten Zeugens kemesweges ersetzet worden; inde- me 7) vor dieser durch den Zeugen gescheheneil Unterschrift der testirmden Ehefrau/ da doch diese Schreibens und Lesens unerfahren gewesen/ die ganze letzte WiUensverord« nung nicht vorgelescn worden/ welches doch so gar bei) gerichtlichen Testamenten in solchem Fall nöthig ist; (8) Deme noch bevtriit/ daß 8) feiner von allen Zeugen bey ' seinem Namen ausgedruckt/ zu wessen Testament er als Zeuge seye erbetten worden/ wie doch ebenfalls nöthig zu fevn erachtet wird/ (h) und wann auch gleich 9) die letz- tere Difpoiidon von einem achten Zeugen/ als Saigc und Beyskand der Fraum unterschrieben wordm/ und daraus die beschehene Vorlesung gemutkmaset werden wolte; dennoch dagegen in Erwegung zuziehen ist / daß diese Difpofidon in ihrem Contcxtu (Aufsatz) sechsten nur ein Codiall genennet wird/ so sich auf das vorhergehende Testament von 1720. den iten Junii beziehet; mithin wann dieses wegen nicht geschehener und erwiesener Vorlesung/ als welche durch Muchmaßungen nicht Dar« gethan werden kan (>) nicht beschehen mag/ auch Di-e letzte Dffpotiüun über einen JÖnufen fallen dörfte/ zugeschweigen daß dieselbe 10) uad? Der in da'rgen Landen ein« «•'führten Verordnung nicht auf solches nunierirte gestempelt Papier geschrieben/ welches wann die Erbschaft 2000. fl. importiret/ bry Straf der Mchtigkeit de vorgegangenen Geschäfts erfordert wird/ folglich derselben em tn die Augen fallendes öe« brechen anklebet, (k) Endlich n) in dem Amrs-P-otocolIo vom iften Febr. nicht lubcfinDen/ daß bei) der beschehenen Eröfnung und Publication des restaments die Zeugen zu Anerkennung ihrer Hand- und Unrersieglung wär.n citirt worden/ wie doch zur würklichen Gültigkeit des Testaments und damit es erwewlich ftye erfordert wird (!). Demnach daß nach diesen Umständen und Rccht-grunden das vorige Urrhel geändert und refDrmiret werden müsse/ es das Ansehen gewinnen möchte. D- a- u. d. 1) ci# neö theils so wenig in der Klagschrift/ als sonsten in demn Acten/ wormn das angcb# (e ) Mev. P. A. 149. n, j. & 4. (f ) Bardtlt de teftamenr. nuncupativ. th. j6, Lauterbach. Coll.Th. Pr. XX VIII. 1.7 f. (g) Brunnernann ad L. 19. C. de teftam. n. 12. Herr. Refp. 2j4.tr. 1. Item Refp. 2jf. n. 4. & f. (h) Gothmann V. S. R. io. n. 1Z9. Struv. ad Am. Matth, de fuccetl. c, j. §, 2. p. j9. feg. ( i) Bahner & B. Cancellarins GroHmannm dich, de neceflaria teftamend pradeSionc. (k) conf. Hert„ Decif. 556. n. 2. se Bartholdi io Diff de charra fignata c. 4. (1) Schiller Exerc. ;8. §. 170. L«)jer medit, ad ff, fp, Z7Z- med, 2. Sc Z. Limstag -m rrten Sept. i7fo- $°<> siche unerlaubte und ungestimmige Anhalten eigentlich bestanden/ wie doch denen Rechten nach trfbrDert/ (m) ins besondere angeführet / vielweniger erwiesen worden; folglich auf den von Klagern angeführten/ auf keinen zureichenden Grund gebaueten verdacht/ nicht die geringste Absicht gemacht werden mag; andern Thals auch/ wann schon ein besserer Grund des diesfalls geäuserten Verdachts angezeiget und bescheiniget werden m6d)te; dennoch auch in solchem Fall die Ungültigkeit der bestrittenen letztwil- ligen Verordnungen desto weniger zn behaupten seyn würden je beutlichcr sich aus denen Acten veroffenbaret/ daß die Miltejtirenbe Ehefrau noch anderthalbe Jahr nach ih- rem Manne gelebet und den eingesetzten Erben bei; sich im Hause behalren ohne ihren letzten Willen abgeändcrt zu haben/ durch welche nachhero erfolgte Umstande welche die Freyheit des Willens anzeigen/ auch ein Testament/ welches anfänglich durch unerlaubte Künste erzwungen worden/ wiederum genessel und gültig wird / (n) 2) an der richterlichen Gewalt deö Schultheißen unD Gerichts zu D amts M. gerichtliche Testamente auf und anzunehmen/ gar nicht zu zweifien/ weil in denen Rheinischen Landen/ absonderlich aber tn der Pfaltz / ivic aus der Ehurpfaltzischen Unrergerichtsord- nunfl Tinilo 1. und 11. erhellet/ denen Untergerschcen in Dörfern / Flecken und Städten welche mit Schultheissen und Schöpfen besetzt sind / die Gerichtbarkeit unstreitig zustehet/ folglich was Sächsische Rechte leb rer nach denen Sächsischen Verfassungen behaupten/ hieher sichmicht anwenven lasset; da bevorab daraus / daß dieses Gericht zrr D. ein eigenes Gerichtssiegel Hal / über dem auch aus dem Attestat num. Ad. f. Beyl- lit. u. wonimcn es heisset/ daß über den Veklagren bei) Gericht nie keine Klage gekomnien/ deutlich abzunebmen/ daß es mit denen Uncergerichten Amts Hl. eine gleiche Beschaffenheit / wie in den Untergerlchten des Cburfürstenthumö Pfaltz haben müsse. Bey welche Bewa'idnis i) der Gültigkeit derer in Frage kominender DiCpoficioncr» nichts benehmen kann/ waim dieselbe Nicht bey eben diesem Gericht/ sondern mir bey der Waysenschleiderey hinrei leget woiden; anerwogen b>y dergleichen Difpunriencn/ welche nicht nur von venr Schultheiß und fünff Gerichtsschöpfen unterschriebm/ sondern auch mit dem Gerichtesugel bcstätriget worden / eine gerichtliche Hinterlassung gar nicht nölbig / sondern von dem Testirer sofort wieder zurück genour« »neu werden kann. (o) Hiernach st auch 4-) daß die besondere Ersuchung deö Schultheiß und der Schö iffm geschehen zu sinn im Testament ausdrücklich gemeldet werden nirgendserfordeit wird/ (p) und daß selbiges wü.klich geschehen/ daraus genugsam erhellet/ weil sie das Gerichtösiegel bey sich gehabt/ und von denen Testirenden nach Jnnhalt deö Testainents zu mehrerer Sicherheit die Diipoiirion zu unterschreiben ersucht worden / welches sic dann nicht allein mit Bevfüguug ihres Amtscharacters ae- than/ sondern auch das Gerichtsmsiegcl beygedruckt. (q) Solchergestalt aber und da Pp } inson» ( m) Berger in oeconom. jur, p. } 96. ( n ) Leyfer Spec. 376. med. 1 8. ( o ) Schlier Eperc. 3 8. th. 71. Bcrlich P.3, Cond. 4, n.47. fq. Carpz.P. 3, c.J .D.yo ( p ) Berger occon jur. p. 342, (q) vid. Adar. Nro, 17. joi Gresser Wochen, Blatt/ Num. XXXVII!. insonderheit die letzte DiTpimon von gerichtlich allerdings zu halten; r) nicht nur alles fcyerlk- che eines geschriebenenTestamentö odnnSchig; sondern auch 6) die sonsten nötige Vorlesung Wegfälle/ weilen zumalen auS dem Inhalt des restamentö sich so viel veroffenbaret, daß die Tesiirende in Gegenwart des Schultheißen, fünf Gerichtsschöpfen und jweyer Zeugen/ frey und össenrlrch üeclariret/ daß Johann Jacob D. jetziger Beklagter und Appellac ihr emsiger Erbe und zwar nach den im vorigen Testament enthaltenen Bedingungen seyn und bleiben solle. Hierbei) aber bekannten Rechtens/ daß wo auch ein Blinder vor dein Gericht seinen letzten Weden mündlich ausspricht und solcher von dem Gericht schriftlich verfasset wird/ keine Vorlesung nöthig seye/ (r) dahero zugleich 7) daß die letztere Disposition vor fein Codicill, sondern wegen Einsetzung feines Erbens vor ein vollkommenes Testament zu halten / ohnerachtet sie sich / was die Bedingungen betrift/ auf ein voriges Testament beziehet ($). Uibrigens 8) die Verordnung vom gestempelten Papir/ da der Betrag der Erbschaft nicht so gewiß/ wie in Contracten/ bekannt ist/ so genau nicht zu nehmen/ und die rechte Numer nicht dazu genommen worden/ mehr dem Landschaft--commiiiario welcher von der Land«'»Herrschaft zu Derfer« kigung derer Testamenten authorifiret ist/ zur Last fället; dieweil eines ankern Nachläfigkeit einen Te» fiirenden incht schaden darf/ (c) ferner auch 9) bey gerichtlichen Testamenten keine seyeriiche Publication erfordert wird, (u) So Halen wir da« bestrittene Testament billig vor gültig erkannt und die Appel- lanren jedoch mit denen Unkosten/ (welche sonst der verlierende Th ii wegen aufgehauen n Processes zu erstatten schuldig ist/) in Erwägung/ daß dieselbe so viel vor sich anzuführen haben/daß ihnen keine ver» wegeue Zanksucht beygemessen werden kann / äusser den Derschickungskosten/ so den Appellanten als btt* ttndem Theil allein zu tragen obliegen / gegen einander verglichen und aufgehoben. Refponfum If, Es haben Johann Ilonas G. und dessen Ehefrau Dorothea Eli'abetba gebohrne K- zu tP. am 14.Not. 17; r. ein solches Testamentum rcciprocum errichtet/ daß das leljtlebendk von beyden Ebegae» ten alle Derlassenschaft als Erbe behalten/ damit nach seinem Willen schalten und walten/ ,cdoch einige Vermächtnisse ad pias caular.wie auch ein Tausend Gulden an des verstorbenen Geschwist r bezahlen solle. Da nun von diesen Eheleuten die Frau am ersten verstorben; haben ihre Geschwister mit gedachtem Testa» ment nicht zusrieden seyn wollen/ sondern vielmehr dasselbe vor dem Ä'.nt zu w./ dahero anzusechten ge« sucht/ weilen ihr Beklagter Schwager nicht nur vor sich allein die Zeugen erbetten/ und einseitig alle 2tn« stauen zum Testament gemacht; sondern auch seine Frau zu selbigem indudtet/ und sie/ da sie es ändern wollen/ davon abgebalten. Welche Umstände sie durch Zeugen-Führung zu erweisen sich erbotheii; da» key jedoch nöthigeu Falls die Eides dclation sich vor behalten haben- Woraus/ nachdem der Beklagte iitcm negative conteftirff/ und die von Klagern denominilte Zeugen über Aniculos probatoriales so woh!/ als addicionales, ,'nqltl'chem über die vom Beklagten hergebrachte Interrogatotia eidlich abgeböret; Sofort Klä zere mit ihrer Probations-SLrist/ Beklagter aber mit '"einer Lcceptions-Scb iü/fmrerKlägc. re mit ihrer so rubricirfeii recht-beständigen Widerlegung / worinucn sie dem Kläger in omnem even* tum das juramentum litis dccilorium über folgende Puncee Beklagten al» lei» ( a ) L. 70. ff. de bered, inrtir. Gail. L. t. O. 117. n, 2. (b) lo. Sam. Stryck. de tert, con jug. recipr. $. 16. (c) Io. Sam. Stryck. 1. c. (d) L. g.vers. Atcum bumana fragilitas. C* 1 qui tert, fac, poff. Lauterbach.Coll, th.Pr. XXVIII. r. 37. (e) Griebnerinpxineip. procell. jud* L. I. c. 4.f. r. 4- Lauterbach in comp. jur. pag. 182.lit.C- ( f) Herger el. difc. so . 3 it, 18* obf. 3. not. 7, Leyjer med, ad ff, lp. 37p. med. 3 3, Btzhmer Infl. jur, Can. Tit. de jurej. $. XI« ( g) conf. Hert de uno hominc plures furtinente perfonas feil. 4. (h) Stryck de tert, conj- ,o4 Giesier Wochen- Blarr/ Num. xxxvin. knii in fehlt DoSnung Berufen worden; gleichwoleu abereinhtllig beiahen/daß 'hnea eröfnek wsrden/ Vaß Ck um de-willen aerufen worden/ well str ^hrlemeein Tesianrcnr errcdtet hätten/ wovon sie zeugen seyu/ und fönte« unterschreiben feiten / trelä es auch d e vcrsto beueTestireun teciaritf. 2£i'l'l1 >n MfieilUje tvi# juxta rationciu dubit» ) von dein dritte!! Zeldgen/ ms welcher ftth ad Art. r. It1 r. au. i. vonIe|innicnten j. bgenng i|t/ daßdie Zrtiget, wann sie dkt b undesch-ckter xdinj/ und unberruffen dey Lusrichtiing des Testaments zuge, gen waten/ wenigstens darzu ermahnet und besprochen werden. Sodann s) derm rat. dubic. t. aliegit« L. 8. c.