Kieffer Wochen-Wlakl, Num. III. Dienstag den 20. Januarii [770. Fortsetzung der aus dem Französischen übersetzten Rede J-Barbeyracs von der Zulassung der Gesehen. A =0 haben auch alle Gesetzgeber dafür angesehen feyn wollen daß sie mchts, das wider dieses Gesetz liefe, ein führten 6) Niemals hat sich ein Regent, der nur ein wenig vernünftig gewesen, unterst :?en, der Gewalt sich öffentlich anzumasten, blos nach ftiMlrdpfe Verordnungen» - ma chen , und ohne auf die natürlichen Grundsätze des Gerechten und Ungerechten seine 'Absicht zu haben, zum wenigsten so viel, als dieselben den Völkern bekannt waren. Die Völker, welche sich selbst Gesetze geben wollten /haben sich öfters um den Rath der Wcltweisen beworben, und find ihm gelob get, indem sie glaubten, daß solche die Regeln der Vernunft, welche der Grund alles bürgerlichen Rechts seyn sollen, am besten inne hätten. Und damit die Ge^ setze, welche die Gesetzgeber in Vorschlag brachten, oder einführen wollten, besser angenommen würden, haben sie manchmal vorgegeben, daß sie dieselben vom Himmel bekommen hätten. D.ß war ein Kunststück, welches ihnen desto nütz'icher zu seva schien, da sie wohl wüsten , daß man c) in gewissen Absichten die Gottheit, als die Quelle der Regeln der Gerechtigkeit, ansähe. Mit allem dem war es sehr schwer, daß sich unter vielen gerechten Gesetzen nicht ungerechte hätten einschleichen sollen. Es erhellet allbereits aus den Denkmälern desAlterthums, daß die ersten Gesetze fast keinen andern Ursprung hatten 7) als die Gewohnheit, welche gar oft eine sehr armselige Gebietherin ist. Was also in ____________________________?___________________ Ge- 6 ) CICEK, de Leg L l. C.$. Plutarch.in vtia Demetrii de Sratocle. b ) Pcrizon. ad Aehan. var. hijl. L. 2. C 42. n, 6. e ) PVFEND. Drott de U Nat. (3des Gern. L. 2.0,4. §, 2. n. 4. Edit Barbesr. ' 7 ) Clericut ad 1 Sam. aufzöge, das mit einem Fehler des Leibes auf die Welt gekommen wäre /), oder daß man die Frucht aller derer Weiber abtriede, welche sich noch schwanger bcsin- den würden, nachdem sie eine gewisse Anzahl Kinder gehabt hatten; denn dieses ist eine von seinen Staatslehren. , . ... s. Allein die Gesetze mögen eingeführetworden seyn,wie sie wollerr, uni die milcht derer, welche am meisten Theil an ihrer Einführung gehabt Haben , mag bescyassen gewesen seyn, wie sie will, so ist es doch eine gewisse ache, daß es zu ^rschlei-e- nen Zeiten und an verschiedenench)rten ungerechte gegeben hat. Bey den Egypliem 8) Plato de Leg. Lik. j.p. 681. Edit. H. Stephan. d') Thomaf.Diff.de morum cum jure fcripto content, p ) Dio. Chryfoß. Orat. 81. o ) ulclwi. *uay. biß. L. 8. C. *2. &Diog.Laert.L, f) Poltt. L. 7. C, 16. *3 Barbeyrac/ von Zulassung der Gestyen. i, einem wegen feiner Weisheit vor dem berühmten Volke, waren die Töchter allein verbunden ihren Vater und ihre Mutter g'j in der Noth zu ernähren, und die Söhne waren davon befreyet. Ein Gesetz der Perser zöge wegen gewisser Verbrechen , die mit dem Tode bestraft wurden h), denen von welchen sie begangen worden, und die keinen Theil daran hatten; den unschuldigen Kindern und allen Verwandten nebst einem schuldigen Vater den Untergang zu. Man findet auch, daß dieses nicht allein bei; den» ) Carthaginensern und O Macedoniern geschehen, sondern daß es auch noch 1) heutiges Tages bey einigen Völkern in Asien üblich ist. Jn Taprobana, einer Insel des grossen Indianischen Meeres»»), war ein Gesetz, welches verbolh, länger als gewisse Jahre zu leben. Man raufte sich alsdann aus eigenerBewegung auf ein giftiges Kraut legen, welches einem ganz sanft das Leben nahm. Zu Sarden und in Lydien «) rauften die Kinder selbst ihren Vater, so bald er alt geworden, umbringen. Die Strenge und Unbarmherzigkeit eines o) Atheniensischen Gesetzgebers , welcher die Todesstrafe auf die geringste Fehler sowohl, als auf die schwersten Verbrechen gesetzt hatte, machte, daß man mit Recht sagte: seine Gesetze wären mit Blut geschrieben. Der Ostracismus, welcher bey eben diesem Volke ein« geführet war, setzte die ehrlichsten Leute in dem Staate ohne eine andere Ursache, als weil sie Verdienste hätten, in die Gefahr, des Landes verwi.sen zu werden. Die Lacedämonier ?) erlaubten den Diebstahl, um die Geschicklichkeit zu üben, und den Ehebruch -), um tüchtige Kinder zu haben. Das römische Recht, ausserdem r), daß es offenbar ein Anschen der Person in Bestrafung vielerley Verbrechen hat,ver- urtheilet/) alle die Sklaven zum Tode, welche sich zu der Zeit, als ihr Herr ermordet worden , mit ihm in einem Hause befunden haben, ob man gleich keinen Beweis davon hat, daß sie an der Mordthat mit schuld sind. Wann endlich durch die Christliche Lehre dergleichen Gesetze überall, wohin sie hat kommen können, sind ab- geschaffet worden; so hat sie doch nicht verhindert, daß man es in andern Sachen nicht eben so schlimm gemacht hätte. Man durchgehe das Theodosianische und Justinianische Gesetzbuch, so wird man darin eine grosse Anzahl sehr strengerund unge- rechterGesetze wider diejenigen Leute finden, deren ganzes Verbrechen darin bestünde , daß sie in Sachen, die auf das Wissm ankommen, nicht der Meinung des grd# sten Theils waren. Hat wohl das Heydenthum etwas grausameres und äbscheuli- cheres, als die Ketzergerichte, hervorgebracht, welche der Religion und der Mensch« ___________________C 1__heit g') Hcrodot. L 2.C. 37. io ) Herodot. L. 3.C. 118. i/p. Amm. Marcellin. L, 23,cA. i) fußm. L. 2i.C. 4. n. 8. 4_) Q'.Curt.Ltb. 6.C. n.n.2o.&L.8.C.6.H.2S. /) in Japan. Paren. Defcript fap. c.i8. Etrd. Pintos.//. »») tyo (Leylort Diod. Sic. L. 2. c. $7. n ) Aeltan. L. 4.0.1. e ) Draco Artßot. Pol. L. z.C.12. Plotarch. tn Solone. A. Gellius L. 2. c. 18. p) A. Gell. I. c. Xenoph. de Rep. Laced&m. C. 2. §. 7. & deExped. Cyri L. 4. c. 6. §, q ) Xenoph.de Rep. Laced.C./.§./• PlHta.rch.in Lycurg. r ) Pofend, f. N. & G. L. 8. c. 3. $. 27. f) Täc. An, £, 14. c. 42, &Dig. deStnattts ConßiltoSilantano. Giesser ^Vochett--Blatt/ Nurn, III. Heid selbst zurSchande unschuldige Leute, welche von Bösewichtern verurtbeilt worden, der weltlichen Obrigkeit übergeben, da indessen für alle Arten von Verbrechen bey den Richtern dieses Ordens, welche durch die Gesetze verschiedener Lander bestät- tiget stnb, vollkommen Ablaß zu baden ist ? Solchergestalt darf man sich danach nicht wundern, wenn in einem -) Reiche der Christenheit, wo diese Religion die Oberhand hat, die weltlichen Gesctzgeber für ratbsam achten, den Todschlag um einen geringen Preis zu verstatten. Es kostet daselbst einen Edelman, der einen Bauer ums Leben gebracht hat, nur zehn Thaler. Dieses ist, wie mich dünket, überflüßig genug um deutlich zu begreiffen, wie leicht die bürgerlichen Gesetze schnurstracks wider die klarsten Gesetze der Natur laufen können ; und folglich wie wenig sicher es ist, d e ersten als untrügliche Ausleger der lezten und als solche anzusehen, die alles in sich enthalten, wasnöthigist, eine Vorschrift der Handlungen abzugeben. 9??an soll zwar in der That die Gesetze, welche in dem Lande, worin man lebet, eingeführet sind , nicht unbedachtsamer 2berse der Ungerechtigkeit beschuldigen , und es ist auch gewiß , daß sie in einem Zwufel die io.) Vermuthung auf ihrer Seiten haben. Man muß sich aber gleichwohl in acht nehmen und soviel man kann, die Begriffe derCerechtigkeit und Billigkeit , davon ein jeder den Saamen in sich selbst hat, zu Rathe ziehen. Denn so bald die richtigsten Gesetze der rechtmäßigsten Regenten auf irgend eine Art den unveränderlichen Gesetzen , welche in unser Herz geschrieben sind , entgegen sind ; so .darf man nicht anstehen, und soll den ersten, es mag kosten was es will, nicht folgen, damit die lezten nicht verletzet werden. Die Unterwerfung der Menschen unter das bürgerliche Regiment erstrecket sich nicht so weit, und hat sich nicht so weit, wenn sie auch schon gewolt hatten, erstrecken können, daß dadurch ein menschlicher Gesetzgeber über GOtt , denU.heber der Natur, den Schöpfer und höchsten Gesetzgeber der Menschen, wäre erhoben worden. Daß in gleichgültigen Dingen dasjenige, was jenseit eines Gebürges , oder eines Flusses gerecht ist, disseits wegen des einander entgegen gesetzten Willens der Gesetzgeber zweyer verschiedenen Staaten ungerecht sei), daran findet man nichts, als was mit der Vernunft übereinstimt. Aber wenn es darauf ankömt, was von dem allgemeinen Rechte des menschlichen Geschlechts deutlich gebothen, oder verbothen ist; so haben alle Gesetze auf Erden so wenig die Macht das, was seiner Beschaffenheit nach ungerecht ist, gerecht zu machen n), als dasjenige zu etwas gesundes zu machen, was unserm Leibe ein Gift ist. In Ansehung solcher Sachen ist also das Verhalten eines rechtschaffenen Mannes allenthalber einerley. Er achtet sich niemals verbunden, offenbar ungerechten Gesetzen zu gehorchen, noch weniger glaubt er berechtiget zu seyn,sich der ausdrücklichsten Erlaubniß zu bedienen , roann sie der Tugend zuwider ist. Um so viel mehr leistet das Stillschweigen der Gesetzen gantz allein keine gewisse Sicherheit, daß die Handlungen, wovon sie nicht reden, und welche sie nach ihrem richtigen Verstände nicht in sich begreiffen, unschuldig seyn. Hiervon gibt eS eine #) in Polen, io.) Quinttl. Dec Ium. 26+. 11) Ctctr, 4e Leg. L.l, C. 16. B-#., ££ fäq. p. 21 j. C3 feqq. tdit. tert. I Barbeyrac/ von Zulassung der Gesetzen. 43 der Emdmck/ der biß in das Innerste des Herzens gehet. Das geringste Ansehen eines gebiecherischenWesen^macht fast alles, was ein westlicher oder geistlicher Redner sagt, unkräftig. Wenn die Gewalt zuweilen etwas beyträgt, daß Leute tugendhaft werden , so geschiehet es in so fern, als ste dieselben veranlasset, von gewissen Ausschweifungen, worin sie fast wieder ihren Willen gerathen, abzulassen, in sich selbst zu gehen, nachzudenken, zu forschen, sich zu unterrichten, und also dasjenige, welches allein fähig ist, eine Liebe zur Tugend beyzubringen, wirken zu lassen. Allein das trägt sich sehr selten zu, und wenn man schon eine gute Neigung dazu gehabt hat. Denn was diejenigen betrifft,deren Verstand und Willen verdorben ist, so bringt die Furcht bey ihnen nur gezwungene, und bloß äusserliche Handlungen hervor. Solche Wubung thun gemriruglich die bürgerlichen Besitze/ welche uicht Manoers/ a(66to> , Heilder Weise/ reden. Selbst das Besitz Mesis/ so göttlich a« cs war / und das die schönste Sittenleh» reu in sich enthielte / hat von den Juden nur z) einen enechchchen immer waubenden und nach derGrös, fr der bcygcbrachten Furcht abgemessenen Gehorsam erlangen rönnen. So tugendhaft nun auch ein Gesetzgeber ist / oder seyn soll / so ist doch der eigentliche und natürliche Endzweck seiner Gesetzen nicht / die Menschen zur Tugend zu bewegen. Welches ist er dann ? dieses nähmlich/ zu verhindern/ daß sich die Bürger entweder unter einander selbst / oder an ihrem Vermögen deinen beträchtlichen Schaden zu» sügeu r und zu dem Ente den äusserlichen Bewegin-gen des Lasters/ welche dahi» gerichtet sind / einen Zaum anzulcgen / so viel es die Ruhe der Gesellschaft erfordert und erlaubet, hierzu ist es aber hin» laugt ch / den gröbsten Vergebungen und deu handgreiflichste«! Üngerechtigbeiten Einhalt zu tfun. Ja junvjen verlanget die Klugheit/ daß man dergle/cheu dulde/ um verdrießlichere und filiere Folge r zu vermeiden. Diejenigen / welche frch nur selbst schaden / indem sie böses thun/ sind davor genug gestraft; iinb es ist niemand daran gelegen / daß es auch noch von ter Obrigröit geschehe. Ja Ansehung der Um qerechtigttlten / die entweder teilen wenig scharen/ gegen welche man sie begehet/ oder welche so uuver» vehmlich und so verborgen such / daß cs schwer ist / deren ihre Urheber zu überweisin/ oder die so gemein find / daß sie die meisten sich einander vorrücken rönnen / würden die Rechtshänder / welche daher entstünden / ohne Zahl fan / und sie anszu machen würde dein Ende nehmen/ so daß auch die standhafteste ®e» tu(b darin etwas auszurichten nicht vermögend wäre. Ucberdas würde eine starte Untersuchung eine arcifire Verwirrung vtrursachen / als die Nachsicht oder die Duldung. Es gibt so gar Zeiten undOer» eer/ wo man das Lu chen der Gesetze und der Obrigbet augenscheinlich in Gefahr setzte/ wenn mau einer abjcheuligen Bosheit die eine überhand genommene Gewohnheit völlig aus ihrer Seite hätte / zur Ünzest steu.en wollte. Ueberhaupt soll em Gesitzgeber nach den Umständen mehrere oder wenigere sil)Umme Handlungen verbierheu/und sie schärfer oder gelinder bestrafen. Er mag aber bas Laster einschraukm/ wie er will / wenn er lasterhafte Dinge verbsithet/so ber» dieth't und bestrafet er sie eigentlich nicht als schändliche Sachen/ sondern als solche/ die entweder dem qcmemeii Wesen/ oder einem jeden insbesondere schädlich sind, H'naegen wann er Dinge vorschreibet/wel» a.tz auf eine gewisseTugeud beziehen rönnen / so gebierhet er sie eigentlich nicht als tugendhafte ))aud» lungen/ fontern als noihweudige Mittel / um dadurch den Endzweck des bürgerlichen Staats zu errei» cheu; er befiehltt sie nicht als lob iche/ sondern als nützliche Sachen. Luch bekümmert er sich nicht/ aus was'für einen Grunde / oder aus was für einer Bewegursache man seinen Gesetzen gehorchet, ob mau si' für gerecht häu / oder nicht; ob man sie aus einem guten Vorsätze / oder ohne denselben beobachtet/ ob mau es als eine Pflicht'/ oder als einen Zwang ai sicher Wann man nur äusserlich Mt/ was kasBe» setz erfoet'rf • so har er / was er will. Die Wirtuni/weiche seine Gesetze hcrvorbringenrönueu/isihcr» vorgebracht -'und die bürgerliche Gesellschaft ist eben so ruhig/ als wenn ter Gehorsam aus einem tib denr6afien Diebe herbäme. Ein Gesitzgeber bann und soll nur mittelbar 14) und auf gewisse Weise umer einer andern Person zum wahren Dortheile der Tugend arbeiten / intern er den Bürgern gründlsi z) Rem. t.if* 14) Trnit'i«, U mergle des Peres /« 1. JBorfyric, C. u. $, 14 Gresser W-chen-» Blatt/ Num. III, chcii Unterricht und andere dergleichen Mittel verschaffet / die dasjenige auszurichten geschickt find/ wek« cheS er selbst mit aller Gewalt / die er in Händen hat / nicht zu Stande bringen dann. Uebrigens ist das 2lmt ein« Gesetzgebers und eines Sittenlchrers allezeit sehr unterschieden. De» lezte ersitzet / was bcy dem erster» abgehet/ und der Gesetzgeber überläßt dem Sittenlehrer ein sehr weites Feld. Der Gesetz» gtber/ als ein solcher/ läßt vieles zu / welches er an andern misbilliget/ und das er als ein Mensch und noch vielmehr als ein Christ sich selbst ernstlich untersagt. Die Zulassung setzt nicht allezeit voraus/ daß der Gesetzgeber tasienige / was er zuläßt / für gerecht und tugendhaft halte. Es ist öfte-S nur eine Zu» lassung/ vermöge welcher etwas ungestraft hingehet/ und nicht eine solche/ dadurch etwasgebilliget wirt/ oder sie soll vielmehr so angesehen werden/ eS mögen nun auch die Getauten des Tcsitzgeb'tt von der Beschaffenheit der nicht verbothene» Sachen seyi»/ >vie sie wollen.________Der Schluß ioigr künftig. 3' 3- Reinhards Oochfürstl. M-rggräfl. Laden Surlachischen rrürklichen ^3ofi raths jurisilfch-und -Ztstorische kleine Ausführungen / zwexrer »heil 8. Eiessen bey 3oh. pH. Drleger/ 174,. jo. Bogen ,. folio,Tabellen und ein Kupfer. Der berühmte Herr $). R. hat sein Versprechen / alle Jahr einen rheil solcher Schriften heraus zu geben / welches er in der Vorrede vor den erst-» im Jahr 1746. ge» than/ seiner acänderten Umstände» halber nicht halten können. Unterdessen Hal er toch nun wiederum eine Sammlung kleiner Ansluhrunge» geliefert/ welche eben diejenige Lob prüLe vollkommen verdienet/ womit die ersten von allen Kennern beehret worden. Der Raum leidet nicht/ daß wir aus allen Stücke» einen Auszug machen ; deswegen wollen wir nur die Aufschriften derselben zu einiger Nachricht hierher setzen. Die IX Ausführung/ kenn mit dieser fängt sich der zweyte Theil an/ hält in sich Gedanken über die Frage : wohin die Streitigkeiten/ wegen des Rechtes / einen Beyffaer des kaiserk. und des Reiches Raminergertchres zu präsentieren / zur Erörterung gehören/ und was in dergleichen Fällen hocherwähntes Gericht zu thun vermöge? Welche anfzufe« tzeu der Herr D. veranlasset worden/ da er die Ehre gehabt/ tu der streitigen Prafeutationsangtle« genheit des Echwäbiichen LraysiS / evangelischen Theils / gebrauchet zu werten. X. Ausf. von den Gowen / worin die fürst. Nassauische Lande gelegen sind/ und von denjenigen / well che das Gravenamt darinnen verwaltet haben. XL Ausf. Leptrag zu der Historie und dein Geschlechtregister der Braven / nun Fürsten/ von Nassau alter Zeiten. Diese bey» de Stücke gewähre» viele aus ächten U'kunden gelogene / obgleich noch nicht ganz au-sührliche N-Ärich» t(» von dem hohen Nassauische» Hause in dem altere» zcitraume. Besonders halt das Xft viele zu der alte» Geographie und dem Verstände alter Urkunden dienliche Ämnerkmrgen ; des XI« aber lei« tkt das Geschlechte der Braven und Fürsten von Nassau von Otto Herr» zu Laurenburg/ der in X«» Jahrhundert gelebt / her; wobcy das alte zwey Stunde» unterhalb Dictz auf ter rechten Seite der Lahn gelegne längst verfallene Schloß Laurenburg sammr ter dabey gelegenen neue,» Laurenburg », einem zierliche» und accuraten Kupfer vorgestellt wird. Der muttere Zeitraum ter Nassauischen Geschichten ist in beyteo Agenten Stücke» enthalten / davon das xiite das Geschlechtregister des Fürstl. Kaufes klassau/ «Ottoni scher Linie/von Grav Henrich dem reichen/ bis in das 16 3ahrbundert; und das XJIke das Geschlecht» egisterderWalramifchen Linie von Grav Henrich dem reichen/ bis in das 1 s 3ahrhundert erzählet. Endlich die Xiv« und lezte Ausf. zeigt: ob unbrvieweit nach den natürlichen und alten deutschen Rcchre»/ der Erbe schuldig sey/ des Erblassers Verpflichtung zu erfüllen. Übrigens verspricht der fttrr D. in der Vorrede wegen seiner vielen Geschäften sehr ungewiß / daß er m-hrern dergleichen Sammlungen heraus geben werte: veisichert aber / daß er teu dritten ?heil nickt werde drucke» lassen / k^vorer den vierte» auch fertig habe / damit fein Werk/ davon jedesmal zwey Theiie einen Band ausmacheu/ nicht unvoll, ständig bleibe. Wir wünschen ihm Zeit und Musse zu sortsezung seiner »üzlichcn und beliebten Arbeit. Der unbekannte Herr Mstz lichf'ge/ wellhcr keu lezten Brief eingeschickt / wird dienstsreundlich und geflissentlich ersuchet / bey dem Verleger einen an ihn gestellten Brief abhohleu jti lassen / welches nach belieben von ihnr geschehe» kann. Ein in Rechnungksiche» wohl erfahrner Cand darus Juris wird gegen Rcichung eines nuten Salami gesucht. Line geschickte und wohl geübte Haußhälterin von etkich und drepßig Jahren wird von einem Wilma»» gegen einen billigen Lohn und abfallende Trinkgelder in Dienst verlange.