besser Num. XXIV. Dtmstag dm 16. Jun, 17p. mit Hochförstl. Hesiindarmstädtrscher gnädigsten Erlaubmß. Von der Einkindschaft. u Linkmdschaft ist LIM Erfindung / welche den Deutschen blosser Dings jujuschreiben. Auswärtige Nationen wissen nichts davon. Wenn demnach über eim errichtet« Einkindschaft Streit vorfällt/ kann dessen Entscheidung aus den Römischen Rechten nicht hergehohlet werden/ sondern muß aus besondern deutschen Provmcial - Verordnungen berge« nommen werden. Wenn aber dergleichen besonder LandSgesetze nicht vorhanden sind; alSdmn pfleget an dem ReichScammergericht in Sachen so die Einkindschaft betreffen/ nachdem Zeugniß Gailii (a) auf Kayser Friederichs des dritten Maynzisiche ver- Hrdnnng von n?»- gesprochen zu werden. Auf diese Verordnung beruffen sich alle Schriftsteller/ welche von der Eilikindschaft entweder besondre Abhandlungen in den Druck gegeben / oder dieselbe in allgemeinen Verfassungen der deutschen Rechten kürj« Üch berühren. Weil dieselbe nun nicht allein dazu dienet / daß man sich von diesem ' Geschäfte einen deutlichen Begriff machen kann > sondern auch die Regel und Richtschnur abgiebt/ nach welcher dasselbe / wo es ju Recht beständig seyn soll/ eingerichtet und abgemessen wei den muß : Äs haben wir dieselbe nebst einem darauf gegründeten Refponfo unfern Lesern aus Mufculi Traktat de iucceL convcn^ Membr. j. ClaflT [. ,, Aa * Prol. > (a) lab. II, Obi. tij. ouw. 7. lt< Giesser Wochenblatt/ Num. T4X1V. pro! Lit F p. 17. um desto mehr nmtbeilen wollen/ als dieselbe in den Sammlung gm Reichoabschicde vergeblich gesucht wird. Sie lauter demnach folgender Ge- Demnach sich oft zuträgt/ daß unter Eheleuten so Kinder mit einander Ha- Len/ eines mir.Tod Mchct/ das üderbleidend sich zu weiterer Ehe verändert/ und der- Li^n Einkindschaften aufgeiichtet werden/ also daß die Krnder voriger Ehe mit Denen so nachfolgender Ehe gezielt wez^n in erblicher Gerechtigkeit gleiche Kmd seyn sollen als wären sie alle von ihr Heyden Leiben gebühren/ rc. und aber zu zelten Dardurchdn Kin- dtt höchlich beschädigt und vermirechter/ auch ihnen ihr värterliche und mütterliche Erb- aüter / lieaende und fahrende abgezogen/ auf andere fremde gewandt und Die rechten SS*«/ »a -mch dl-w-ilen/ üb«,°mg kindschaft bey r ein vorher erzehlten Fürfall nicht ermanglen dörsten ; allermaffen nicht nur denen Kindern erster Ehe ein gewisses zum Voraus auügeworfen worden / welches einem jeden bey seiner Verehligung zu z?«fl. i r.Alb abgrreichet werden foöen/ sondern auch 4) daß eine hinlängliche Untersuchung der Sache von Dem Richter vorgenommen worden / von eben demselben durch die beygefügte Unterschrift SMUgsäM Mit diesen Worten bezeuget wird: Auf beschehene Untersuchung ratificirt/ nomio# Cancclla- riae 8.dM Uten Fcbr. 17z!, Uebri- (a) Tcfte Hab* dc jure rcrum Cond. 4z. n. 2. &; fybc» in dcft# feudi c» b 7. Dienstag den Uten Jun. 17t0; 18y u^naens 5) bte inventaria, wann sonsten das Vermögen der neum Ehegatten genugsam nntcrfudjt und bcy nahe gleich befunden worden / nicht vor nötbiÄ eradrtet werden st>) p® lieber das alles aber/ wann auch gleich an der- jetzo vorkommenden Einkindschaft einiger Mangel erscheinen folfe, gleichwolen der Kläger eben dadurch/ daß er sich nach seiner Verhcyrachung bey seinem beklagren Schwiegervatter ins Hauß begeben und mit ihme den Vergleich imfgenchtet / baß was er mit seinen, Handwerk verdienen würde/ unter sie bevde zur Hälfte vertheiletwerden solle/ Die errichttte Ehepacta und die darinnen enthaltene Einkindschaft stillschweigends gebißiget haben möchte; mithin daß dieselbe vor Rechtsbeständig zu halten / es das Ansehen gewinnen dörftc: Dieweilen aber jedennoch i) nach neueren Reichsverordnungen ein jeglicher Vormund/ er seyegleich Testamentsweise/ oder durch das Recht »berauch durch den Richter gegeben/ sich Der Vormundschaft nicht unterziehen soll; die Verwaltung seye ihm dann zuvor durch Die -Obrigkeit deccmiret und befohlen worden, (c) Diesemnach aber Die Mayntzische Verodnung von Einkindschasten / nach welcher vier nächstanqesipte als Vormünder so durch das Recht gegeben fTutores k- gitimi) zu Der Einkindschaft gezogen werden / aus obgedachten nachhew ei folgten Reichssatzungen dahin zu erklären und zu ergänzen/ baß diese angefipke zu Vormündern ordentlich bestellet werden müssen ; Zumalen / wann wie in gegenwärtigen, Fall vat- terlose unmündige Waysen/ wie aühie / einen ©tufuatter bekommen sollen, (d) Äusser deine r) selbst in mehrgedachter Mayntzische,, Verordnung Kayser Friederichs des Dritten nicht nur die Gegenwart Der viere nächstangesipten / sondern auch ihre Gelobung an Eidesstatt erfordert wird/daß sie gänzlich glauben/nicht anderst wissen oder verstehen denn daß es den Lindern zu guten und frommen entspriessen und dienen werde, (e) So Dann ;) Den Kindern erster Ehe nicht ein selbst beliebtes willkührliches/ sondern ein proporlionirliches Praecipuum oder zum voraus/ nachdem sich ihr Vermögen höher als Der Eltern Güther / |o ihre Kinder in Gleichheit setzen wollen/ erstrecket/ verordnet werden muß (f) Welches 4) sich Dann aus einer genauen und gründlichen Umersuchung erge- den muß/ wobey mcht nur das vatterliche ererbte Vermögen der Kinder / sondern Aa f auch (b) Rycktus de Union« prolium c. 6,0.40. Ctrpzov, 1.1, Refp, 6, n. z®. (c) Reform. Polit. de annoif48, T. p, §. r. Sc de anno 1 f/7. T. L. (d) Ened. Ef. Puffen dir ff in obf. jur. univ. ob 5.200. §. 27. (e) Conf. Berger in occon. jur. L.r. T. ,. §. not. f. (f) Carpz. L. f. Refp. 6.7. 18- & 12« Sieker Elt reit, ad ff, ). $.18 Hut, Reip. j 84,0.6. igo Gresser W-chett-Blitze? Nurn. XXIV. aud> der Mutter uud des neuen Vetters Haabfeligkeit nad) gestalt der Sache in richtig/ Inventaria zubringen und gegen emandrr verglichen werden soll (g) Woran es gleichwok r) ben gegenwärtiger EinkilQfchaft so weit fehlet/ b?ß des Richters/ so dieselbe bestariger/ e-gemm Bericht die Untersuchung nur ui folgendem bestariden ■ Daß über der Kinder erster Ehe verstorbenen Vatters Ver» brssenschast ein inveotatium errichtet; bcyderseitiger mich« sten Anverwandten motiven pro & contra angehörer und befunden worden/ daß die vier ohnerzogene Kinder einen sicheren Vokstand und das Jhnge ihnen beybehairen werde. Welcher Vorstand und Bevbchalkmg doch s) nach dem über die Einkind- fthast errichteten Original - Aufsatz sich weder nicht erstrecket/ als daß denselben 187. A. 21. Albus 3^ Pf. zum Voraus gesetzet/ daiüber aus der neuer, Ehegatten Vermögen r;o.fl.jun» Vorstand bestellet; hingegen ihre vütterllche bervegliche Erbschaft von 476. st. wie auch dasHauß nebst r; Morgen Wiesen und 200. Morgen Ackerland in das gesammte Vermögen eingeworfen / welches nach der Eltern Tod ohne Unterschied unter erst und andere Kinder zu gleichen Thcilen venheilct werden soll/ da doch 7) der Stieftatter nur ^.Morgen Landesund ; e. baare QMben; die Mutter aber an Eigenkhümlichen nur Morgen Landes nebst einer geringen Mobiliar« Erbschaft / so sie sechsten nicht determinircf in die zweyte Ehe gebracht / welches wa:m man auch des StiefvatterS nachk-ero ererbte angebliche 2 fo- fl. 22. Alb. 4 Pf. wie auch der Mutter ererbte 240. st. auf jeden ihren Theil hinzurechnet / dennoch bei; weitem «ti der Kinder Vermögen nicht reichet. Solchemnach 8) eine solche Einkindschaft wegen so Vieser Gebrechen nach den» Schluß belobter Mayntzischer Verordnung/ alldieweiken sie ohne vorhergehende rechtliche Erkündigung und Erkänntniß der Obrigkeit auch nicht nach der Maas / Form »mb Gestalt/ Witin solcher Verordnung beschrieben/ aufgerichtet worden; nichtig unt> kraftlos« Diese Mängel auch 9) durch keine blosse weder stillschweigende noch ausdrückliche venehnchallung ersetzet werden können; denn was ohne gewisse und nothwendige Erforderungm nicht geschehen kann/ das kann auch ohne dieselbe nicht bestättiget werden, (h) So sind wir nach weiterm Jnnhalt des UrthekS die errichtete Einkindschast zu crMren und aufzuhrben bewogen worden, rc. Hauss, (g) Schiller I. c. (h) c. 29. X. de cle6h c. dile&is X. de ernt. vend. Mtfcarel de probat. Cond. §12.11,74. Lfic^ de ra schädiget worden. D'e Herren Verfasser der «conomlschen Nachrichten fügen dieser Nachricht noch ein anderes und von ihnen sehr oft versuchtes Mittel wieder die Raupen »m Kraut bey. Man besäe den Rand des Ackers / worauf Kraut gepflanzt werden soll/ um und um mir Hanf / so wird man mit Verwunderung erfahren / daß / wann gleich die ganze Nachbarschaft Raupen in ihrem Kraut/ das mit dieser Schutzwehre umgebene Feld davon besi eyet bleibe. In eben obbesagtm 7fm Stück der Leipziger «conomlschen Nachrichten/ wird ein Entwurf zur Einrichvmg cin-r Welteccassa vorgetragen. Der ganze Vorschlag scheinet von der bekannten Brand» und Wittwencaffen entlehnet zu feyn. Es gchet kürzlich dahin/ daß denen so rurcb Wetter auf ihren Fldern Schaden erlitten/ ein Theil desselben ersetzet werd». Diese Schadloshaltung soll auf die blosen Wetter« schaden/ nicht aber auf den Miswacks sich erstrecken. Dann ist solcher allgemein / so levdet die ganze Gegend darunter / folglich müssen diejenigen selbst contribuiren die den Schaden erlitten haben. Ist es aber ein l>"kicuUrmiswachS so würde eS nur kostbare Untersuchungen und Stteltigkeircn veranlassen/ ob dsr Miswachö nicht von der üblen Be- ,-r Gr'essev WdchM-Blatt/ Nurn. XXIV. Bestellung der Landwirthe herrühre. Das DiteMum darüber könte man am füg» tzchsten der Öbrigkeu auftragem Der Beytrag muß nicht in baarem Geld«/ fonhern in Getraide bestehen- Die Contribuenteß wüsten blos aus den Besitzern ei wählet werden. Di» qu^tität des Beitrags wüste auf eine bequeme Proportion gesetzt wer« den/ u» f. f. In dem rten Stück der «-conomifchen Nachrichten/wird dieser Entwurf noch ausführlicher beschrieben/ die Absicht desselben scheinet sehr löblich undPa- trtotifd) zu seyn/ und es ist kein Zweifel daß dadurch manchen armen Bauersmann ge- • halfen / unzehlich« Steuerreste sowohl als Streitigkeiten zwischen Eigcnthumvherrert und Pachtern vermieden/ der Ackerbau nicht wenig befördert und viele andere ersprieK- lrche Vorcheilegeschöpfet werden köntm. Den »4ten Zunii Abends gegen 5. Uhr / hat hicstge hohe Schule durch t*eti exod den geschickten und gelehrten -Herrn Dr. Johann Christoph Balsers / ordentlichen Lehrer der Rechten/ einen ansehnlichen Verlust erlitten/ dessen Lebensunistände/ sollen künftig mir mehrerm angezeigt werden. In der Kriegerischen Handlung allhier wird ein neuer Catalogus als die xix. Continuation aus allen Facultäten von denen aus voriger Franksirrt» und Leipziger Messt mitgebrachten neuen Büchern an die refpeßivc Hrn-Liebhaber gratis guSge« geben werden._____________________________________________________________ $11 verkauffett. Den i)ten künftigm MonathJulii soll allhier eine ansehnliche Bibliothek von allerhand nützlichen/ theils raren Büchern/ wie auch verschiedene schönen Man«- tcripren/ besonders aber ein auserlesener Vorrach von allerhand der besten Juristin» fchen Büchern ver-uÄiomrt werden. Der Catalogus davon wird bey Ausgebern dieses gratis abgegeben. Nachdem« Se Hochfürstl. Durchlaucht ein vor allemahl gnädigst befohlen/ daß die eingeloste qo.Morgen Stadt Güter oder sogenannte Wiesenvierteln auf 1.1. Jahre üstentlich verstrichen werden sollen/ als wird solches zu dem Ende jedermännig- lichcn bckannt gemacht daß ein jeder/ der darzu Lüste traget/ sich auf den i4t«n huju« Auf svthane Wiesensiücker nachmittags um » Uhr sich einsinden und mit lir.riren könne. Well der Prznumeration^termin von dem verflossenen halben Jahre dieses Wochenblatts fast verflossen ist: als werden die hohen Gönner desselben/ welche eS ferner mirzukalten gesonnen sind/ dienstlich ersuchet/ ihre prayumeration auf das fünf« itqe halbe Jahr entweder / auf hiesigeSPostamt oder dem Verleger selbst franco beliebig etnzuschicken. '