icsscr Mit Hschfürstl. Hesscndarmstädtischer gnädigsten Erlaubnis Von der Freyheit Num. L. Dienstag den 15. Decembr. I7jo. 3 \ f il' -..Tr Ö Opt Natur 6iit die menschliche Seele mit einem Vermögen versehen/ ii. • ji • E in ihren Handlungen sich f ich ihrem eigenen Belieben zu richten/ A da sie zu denselben weder durch eine äusserliche Gewalt/ noch durch <<2^ ; ri scher Bedeutung genommene Freiheit; insoweit man aber nicht thun darf/ was man will/ mTon>tit mmi nach eines andern Vorschrift/ die lyan nicht übertret# Ddd ten 994 Gresser Wachen-- Blatt/ Num. L ten darf/ sich zu achten verbunden ist; in so fern werden der kaum erklärten Freiheit Schranken gesetzt: lind derjenige/ der m den Schranken sich nicht halten will / der sich ein Recht anmasset sein Beliebender Schuldigkeit voizuziehcn/ und nach seinem Gefallen sich vor nicht verbunden zu erkennen / der verfallt in den Mrsbrauch seiner Freiheit und meine unbändige Gesetzlosigkeit. V-n diesen d,ey unterschiebt nen Begriffen sind wir entschloffen in gegenwärtigem Blatte zu band ln/ und denjenigen einen Dienst zu thun/ Die sich durch einen falschen Begr ff einer eingebildeten Frcybeit verleiten lassen/ ihrem Gewissen eine Last aufzulegen/ die sie mit der Zeit/ wenn sich die Reue einstellt/ davon nicht werden abschütteln können. Von Natur ist kein Mensch des andern Willen unterworfen/ und keiner hat das Recht dem andern das geringste vorzuschreiben/ sondern er muß ihn gewähren und seinem Gewissen überlassen/ was er thut und läßt; von Natur ist also der Mensch völlig frcy/ gegen andre zu rechnen. In so fern eS aber unmöglich ist/ daß er nicht unter der Bottmasigkeit Gottes siehe/ und demselben Gehorsam zu leisten schuldig sey; insofern ist ihm auch in seinem natürlichen Zustande die Freyheit durch das Gesetz Gottes eingeschränkt; ob er aber dasselbe in acht nimmt »der nicht/ darüber ist Niemand/ als GOtt und er selbst/ ab«rr kein dritter/ Richtt, Diese Freyheitaber/ die dem Menschen in seinem natürlichen Zustande zukommA bringt vor sich selbst mit/ daß er das Recht nicht habe' dem andern in seine Recht, ^nzug eiffen/ oder ihn/ es sei) aufeine Art/ wie es wolje-tPi beleidigen. Denn vermöge siineizFreyheit darfdaS ein andrer ihm nicht thun. andre aber ist gerade so frei)/ wie er selbli/ weil im natürlichen Zustande alles gleich ist. Folglich hat er nicht die Erlaubn-ß/ das dem andern zu thun/ was er von dem andern hinwiederum nicht zu leiden, ein Recht besitzet. Da diese Bedingung aus dem Begriffe der Freyheit selbjt erfolget / so kann davon niemand bcfreyet werden / er mag auch seyn/ wer er will. Wenn wir uns also gleich zwcy unumschränkte Könige vorstellen/ die in der Welt keinen Obern erkennen/ und folglich in dem beschriebenen natürlichen Zustande dxr völligen und ununterworfenen Gleichheit mit einander stehen; so vergönnet dennoch keinem seine Freyheit / die Rechte des andern im Mindesten zu kränken/ und der es etwa lhut/ der zeiget durch diesen Mißbrauch/ daß er nicht nach seiner wahren/ sondern nach einer eingebildeten Frev- heit handle. Eben dieser Misbrauch der Freyheit machte/ daß die Menschen/ als ihreAn- 4«bl wuchs/in dem natürlichen Zustande nicht bleiben konnten. Denn wenn cS einem etwa einfiel/ jene weiter zu treiben/ als die Gleichheit mit dem andern ihm erlaubet; so war diesen nichts übrig als das gefährliche Recht/ sich zu widersetzen. Ein Recht/ das wir deswegen gefährlich genannt haben/ weil es sich verhielte/ wie heut zu tage die Processen; weil in jenes Ausführung die überlegene Macht, so wie bey diesen die Gunst des Richters/ mehr vermochte/ als der Sachen Billigkeit; weil das Spiel mit Würfeln nicht ungewisser ist/ als der Ausschlag/ den die Gewalt geben soll. Es sey nun also/ daß einer aus Herrschsucht die andre unter das Joch gebracht/ Dr'e.rsragden ntcnDcccmbr. i7fo. 39$ bracht/ oder daß sich die Leute freiwillig in DtepuMiquen zusammen begeben/ um vor sich unter einander und vor andern sicher zu seyn; so legte in einem Falle und im an« dem/ doch in jedem auf eine besondre Weise / der Misbrauch der Freyheit den Grund zu dem ersten Ursprung der Republiquen. Diese nun können ohne Besitze nicht bestehen / und wer mit andern it> eü nem Staate leben will / der muß sich gefallen lassen / daß er sich eben diesen Gesetzen desselben unterwerfe/ und ihnen einen Theil feiner natürlichen Freyheit aufopsre. A so ist es nothivend'g/ daß von der durch die Natur gegebenen Herrschaft über sich selbst ein Theil/ auch wohl em grosser Theil darauf gehe/ wenn aus einem bissen Menschen em Bürger wird. Und was ist billiger/ als daß man mit einem so kostbaren Preise die noch weit kostbarere Ruhe und Sicherheit vor den unbändigen freuen Geistern bezahle ? Aber was ist auch unverständiger/ als wenn man sich überreden will/ man habe in einer Oiepublique die Erlaubniß dieses oder jenes zu tbun/ weil einem die Natur die Frcyheit zugestehet/ es nach seinem Belieben auszuführen - .. , Die Obrigkeit giebt in ihrem Lande Gesetze / wie diesilbe der Zustand jenes/ die Ruhe und Sicherheit der Untertanen und der Vorteil der diepuMiquen eifer« bett. Sie verstärket also die natütlichen Gesetzen mit neuen Verbindungen' twn sie emiiebet/ daß diesilbe ohne Schaden des Staates nicht können übertreffen tferhenrnnb Tie Menschen den Grad der Bosheit besitzen/ daß sie durch die pure natürliche ^>ev- bmriitfeir sich nicht bändigen lassn. Die Beobachtung des Gesetzes der Natur an und vor sich selbst/ stellet sie eines jeden Gewissen anheim/ und lasset ihn davor sorgen/ wie er feine dahin ghörende Handlungen vor GOtt verantworten werde So fern aber das Recht der Natur auch solche Gestze votschreibet/ die einen Em'siußm Den Staat haben / so fern überläßt die Obrigkeit den Gehorsam gegen dieselben nicht eines jeden gutem Willen/ sondern fordert denselbigen/ gcbi ihn und setztStra. fen auf die Uebertreftung. Man sicher also daß em Mensch / ein purer Mensch betrachtet/ manche Handlung zu vollziehen nicht die Freyheit habe er/ als ein Burger betrachtet, ohngestraft vollbringen darf. Da aber die Obrigkeit/ wiewohl sie gewisse Handlungen nicht strafet/ dennoch niemand von der natürlichen Bstitsit/ dieselbe zu unterlassen / los spricht / auch nicht ohne Misbrauch ihrer Freyheit davon los sprechen kann: so flehet man/ daß em Bürger dadurch/ daß er manches dem Ge. setz der Natur zuwider laufendes ungestraft tbun kann/ nicht die Freyheit bekommt es zu thun Man kann in der Rede des Barbcyracs/ deren Uebersitzung im Anfänge unsers Wochenblatts geliefert worden/ von dieser Sache viele und schöne fL kanken lesen/ und wir lassen uns deswegen darein nicht weiter ein. Gäm'ich kom ttn wir sie aber allhier sowohl deö Zusammenhangs halber nicht vorbcy gehen/ als auch deswegen/ weil man täglich wahrnimmt/ daß Leute/ deren Verstand und Wü- len ganz nach der bürgerlichen Rechtsgelehrsamkeit gebildet ist/ in der Meinung sich- / sie hatten die Freyheit gegen einen andern sich nach ihrem Wohlgefallen zu betet-wn so lgnge sie ihm nur keine Gelegenheit geben eine Ad.on L sie anMellm/ dmKt Dvd1 t-