Itcsser Num. II. Dienstag den 13. Januarii 1750. Zufällige Gedanken über die in den Reichs- grundgesetzen so genannte gemeine und Landfr-re- densbrücdrge Entsetzungen/ und ob insbesondere NcArreftaFa&i zu den ersteren oder letztem zu rechnen sind? M der Kaiserlichen und Reichskammergerichtsord- nung ♦ wird zwischen gemeinen und Landfriedens- brüchigen Entsetzungen oder so genannten Spulüs flmpiicibus & quahticans der sehr merkwürdige, doch sonst bekannte, Unterschied gemacht, daß wegen der erster« , wann sich der gleichen zwischen hohen und anderen unmittelbaren Reichcstcinden ereignen nicht die reichsgerichtliche/ sondern auserägliche Jurisdiction und Erkenntlnß, nach Unterschied der in dem eben an- gezogenen Gesetz bestimmten Art und Weise fest gestellct; wegen der letzteren hin» gegen denen höchsten Reichsgerichten Mandata ßne ciaufuia auch andere Verordnungen ohne Mittel ergehen zu lassen, frei; gelassen sepn solle. Diese Regel an sich hat wegen Deutlichkeit deS Gesetzes keine Schwie« B rigkeit Besonders Parte 11, Tir, g. io L§:csfcr Wdchett-Blatt/ dlum. Il, rigkett. Nur findet dieselbe bey der Anwendung manchmal allerhand Zweifel, indem nicht selten vor eine so genannte gemeine Entsetzung ausgegeben werden will, was doch in der That eine landfriedensbrüchige Entsetzung ist, um entweder die reichsgerichtliche Jurisdiction nach vorkommenden Absichten zu behaupten oder unstatthaft zu machen. Um den Anstoß gegen die hierbey mit einschlagende reichsständische Gerechtsamen der ersten Instanz auf der einen, und die reichögerichrliche Jurisdiction auf der andern Seite zu vermeiden, ist die Richtigstellung eines reicbs- gruadgesetzmaßigen Begriffs von den gemeinen und landfrredensbrüchigen Entsetzungen das sicherste, aber bisher überall so genau noch nicht untersuchte Mittel. Gemeine Entsetzungen heisen selbst nach Einsicht derer Rechtslehrer, welche die gerechtsamen der bdebilen Reichsgerichten behaupten * und dem Verstand der vorhin berührten Kaiserlichen und Reichskammergerichtsordnung gemäß, solche Unternehmungen / da einer ohne öffentliche Landfriedensbrüchige/ doch wider echrliche Gewalt aus dem Besitze desSeinigen geserzet wird» Spoüa quai fi.ata oder landfriedcirsbrüchige Entsetzungen, hingegen werden vermöge des Gegensatzes solche Unternehmungen genennek/ da Jemand entweder durch eine öffentliche und gewaltsame Stöhrung des reichst gruudgc|etzmastig fcsigcsiellten Landfriedens / oder auch solche Mittel aus dem Besitz des seinigon eigenrhätig geseyct wird / dass daraus Empörung, Unruhe und Aufruhr, auch wohl öffentliche Friedensbrüche im Reiche entstehen und erfolgen könnten. Diese beyde angeführte Begriffe sind in der Natur der Sache "und in der Kammergerichtsordnung so gegründet, daß an deren Richtigkeit überhaupt wohl niemand j^iffeln wird. Darüber aber möchte sich vielleicht ein Anstand erregen, ob nicht der Bcyfatz wegen der land- friedensbrüchigen Entsetzungen vor allzu unumschränkt zu halten , daß nämlich auch diejenige Unternehmungen davor anzusehen seyn, bey welchen solche Umstände sich ereignen, daß daraus Empörungen , Unruhe, Aufiuhr und öffentliche Friedens- brüche zu besorgen wären? Daß aber auch dieses vollkommen gegründet sey , solches lässet sich theilS aus dem Inhalt der von dieser Sache redenden Reichsgrundgefetzen, theils aus der Absicht derselben erweisen. Nach dem Inhalt der Kaiserlichen und Reichccammergenchtsordnung ♦♦ Wird in vorkommenden streitigen BesirzfaUen und Pfändungen unter unmittelbaren ♦ ROD1NG. in Pand. jur. Camtr Lib. i. Tn. IP. Cap, 6. §. J, •* Parte IL titt2i. (5 22. §. u Klause rSedänk-» über die landftiedmsbn'ichrge Enr-fetzuigcr. r x baren R'eichsständen die Erkenntnis der höchsten Reichsgerichten um desw.n^ statthaft g-hast-n, weil aus ftidxn ÄS» *Ä «e, me>nig!,ch öffentliche gewaltsame ThachmidlmmLn,» ' ? Sanden, zu erwachsen pflegen ; cd werden auch LU Öiuiunb / sodann derReichsabschieden ** aus gleichen Ursachen die sogenannte r^/"?rUnD »»verantwortliche Bestrrct-u.rZcn den rhäklichen pfänd»! ! UnÖ öaaU3:fn zwischen höher« und mcichtmer» Standen reichsgerichtliche Mandata also fort in solchen Begebenheiten den sollten. Aus dieser ausdrücklichen Verordnung erläutert sch die 2lbficht Lä ^Grundgesetzes von felbsten, das man Äi & voÄLdm Entletzungsiirungen das rerchslrandipche wohlgearündete Recht der ersten ^nstanr kerneoweges e,«schranken , doch aber in solchen Fallen, wo entweder die Ukliche Ausübung eurer öffentlichen Gewalt dabey anzutreffen ist, oder aber in der armae aaffenhert der Umständen oder Personen zu besorgen stehet, dieollaemein- oberstr.chterl.che E.kenmnis so fort um deswillen * a“6,rdäe ** u>sp-ü»gstch-u-V«. ter ,u SÄÄS5 Ä"Ä» S^g iu einer landsr.edensbrüch.gen Entsetzung werden , welcheunter wechger mächtigen als eine blosse gerne,ne Entsetzung vielleicht angesehen würde 2 B-schaffenhe,t der Personen und Sachen giebet in Beurcheilung de? Stattkod t^e^Auoschlag! '"^gerichtlichen Erkenntnis einen unverwerflich überwich- Solche Grundsätze zu erläutern nehme man zum Exempel den Fall, daß ein grosser Fnrsk des Reichs, eines andern eben so grossen Anrßert llntertbanen ihre »on undenklichen Jahren besessene in des ersteren seinen Landen gelegene Güter ein- npenkmtiC^flc n— belege, ohne weitere Ursache davon anzugeben, als weil er glaube, daß einigen seiner Unterthanen , vermöge einer nach Willkühr Slbrachten Anforderung , eben diese eingezogene Güter mit besser.» pVe$te lenen zugehöreten , und diese solche um ein geringes Stük Geld an sich bringen könnten > so wird wohl em zeder besorgen , daß über solches eigenmächtige ---B -- Verfahren * Parte 11. tit. 24 §. * * 4e anno ij7». §, 84. (5 de anno 1794. ^>ft. Giesser Wochen-Blatt/ Num. II. 12, Verfahren ein öffentlicher Reichslandfriedensb^ich entstehen könnte / wann der be- leidigte Theil eben so, wie der Beleidigende/verfahren wolle. Gesetzt aber auch / der Beleidigte stünde ans Billigkeit und andern zufälli- acn Umstanden von eigenmächtigen Gegenmitteln ab , suchte aber dagegen die o- bei strichterliche Hülfe; so würde nach Beschaffenheit der Sache und der vorhin an- acführten Verordnungen und Reichsgrundgesetzen nichts hindern / daß er nicht w Der jenen ihm ganz gleichen Gegentheil sich so fort mit Übergehung der Austra- «c, an die höchste Reichsgerichte wenden , und daselbst befehlende Verordnung suchen könnte, indem angeführter massen, erstlich überhaupt Die fidh vermit- teilt einer besonderen Ausnahme von der Regel, unter die rhatlrche Pfandun- tcrnebmuitttnt reichsgrundgesetzmäßig gerechnet werden, welche sich mit den ge- m -inen Entsetzungen in keine Vergleichung stellen tasten; sodann aber aich zum an- d m die Umstände der Sache und der verunwilligtenPersonen mit dem Begriffe einer Landfriedensbrüchigen Entsetzung aus der Ursache vollkommen uberemstimmen, weil daraus leichtlich in der Folge eine öffentliche Unruhe und Landftiedenebruch zu besorgen, und daß vielleicht Der Streit noch zur Zeit dahin nicht ausgebrochen, vur aNein gewissen zufälligen , die Absicht der Reichsgesetzen ganz nicht auftebem den. Umständen beyzumeffen ist. Ebendie angeführte Ursachen geben auch zu erkennen , daß in dem gesetzten «all der Beleidigte gar nicht unumgänglich nöthig habe , zu Gründung der unmittelbaren reichsgerichtlichen Erkenntnis seine Klage auf die besondere-Oimung von unerlaubten Arresten zu richten , sondern , Daß er eben so wohl unter huilang- licker Bescheinigung einer, mit einer jeden solchen Bckummerung, dem reichsge- setzlicken Verstände »nd der Beschaffenheit der Personen mid> verbundenen Land- friedensbrüchigen Entsetzung, ein Mandatum fine dauiula unmittelbar von veu höchsten Reichsgerichten mit dem besten Fug erhalten könne . Der bestimmte Raum dieses Blattes gestattet vorjetzo keine weitere Ausführung hierunter, dahero man das mehrere einer umständlichem Abhandlung u- berlaffen muß. ____________ • Wie weit das jetzt angeführte mit der Reichsgerichtlichen Obfietvant-übereinstimme , davon kau man das mehrere sehen m des -perrni Aflefl. von jLuDolff$ Symphorcmtt, Confnl. & D(C‘f. Tom,l, Conful, XXXV 111. fag. W*. Folgende« EütZcschr'ckrcr Brief. i j Folgendcu cinqcschickten Brief eines Ungenannten, der dem Verleger der Schreibart halber angeftanden, hat er dem Leser zur Veränderung nicht vorenthalten wollen. * Äi^Leichwie desselben inftltutum , ein fcriptum hcbdomadarium , darin von als lerhand materien ehborierte Stücke gedruckt erscheinen sollen zu eueren, bet) mir in genere viele adprobation findet; also lasse ich mir in fpecie daran Wohlgefallen / daß man moralische Aufsätze / welche die emendarion der Sitten und Beförderung guter difciplin und Ordnung zum fcopo haben, hinein zu setzen intenüoniei ct ist; wobei) ich patrionfd) anwünsche / daß solche picccn in den Gemü- thern der Weltkinder eine starke impresson machen/ und zu ihrer correäion nicht wenig contribuiren mögen. Nachdem ich nun in dem adpendice und averrissemenc des vierten Bogens der vorläufigen Nachricht von dem erwähnten 5cripro mit plaifir ansichtig geworden / wie daß Sie einiger zur tradiation proponierter Materien Meldung gethan/ und ich daraus argumentiere/ daß es concediert fei; / etwas zur elaboration anzugeben; als habe ich mich der pcrmiüion bedienen/ und ein kbeina zu einer moralischen Abhandlung in Vorschlag bringen wollen / in der perfuafion stehend / Sie werden meine hbendt nicht ungeneigt deuten. Damit ich nun ad rem schreite / so ist notorisch , welchergeftalt die licemz gewisser junger Leuten soweit ge» diehen/ daß sie bey stiller Nachtzeit/ die zur Ruhe deftmicret ist/ auf den Strassen ganz difTolut jauchtzen/ blöcken / brüllen / heulen und kratzen/ welches ob es gleich al« len friedliebenden und raifonnablen Personen ein rechtes fcandal ist , ft findet sich jedennoch unter so vielen wohl niemand / welchen es so sehr offendieret und imCör- per und Gemütbe adficieret/ als mich / der ich vormahls in der grösten tranquiliität und in bona pace auf einem Dorf zu (eben gewohnt war/ nunmehro mich in einer Stadt/ in einer funerefle, und was noch mehr ist/ in einem kviulen-Sitz als ein valetudmarius, der mit dem malo hypochondriaco stark behaftet ist / durch einen so schändlichen excefs oftmahls so petturbieren lassen muß / daß ich gleichsam äusser mir selbst komme und Die nächtliche Weile höchst verdrießlich, schlafloß und ganz bang passiere; dann so bald das Wetzen / oder die lästerliche clamores: vivat hoch J pe- reat tief! besonders Der defper ue Thon afla I oder sonst ein farieufts Geplärr mir in die Obren Dringet / so fällt in Dem moment alle anention auf ftudia oder sonst gute Sachen bey mir weg/ und meine phantafie wird mit den widrigsten rcprxfen- tationen von Denen defordres auf einmahl occupieret/ welche mir dann atrain bilem commovieren unD mein malum dermassen excitieren/ daß ich nach einem mich angestossenen horrore in eine vehemente Beängstigung gerathe / und mir hiernächst alles im Kopf und Leibe herumgehet/ biß mir Der kalte Angst-Schweiß ausbricht, worauf ich mich recht miferable und zerschlagen befinde, und wenn ich mich fo zu Bette begeben muß, entweder vor innerlicher Unruhe, Aergerniß und Schwer- B z muth i4 Giesser N>ochm-Bk