Kreisblatt für dm Kreis Gießen. 1910 3". Dezember Nr. 99 Gießen, den 23. Dezember 1910. JBetr.l Die Bedeckung der Stuten durch die Landgeftütsbeschäler in 1911. Das Großher^agliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des KreiseS. Wir sehen Ihrem Berichte darüber entgegen, wieviel Deckscheine uno Heblisten Sie voraussichtlich für daS Jahr 1911 nötig Gießen, 24. Dezember 1910. B e t r.: Ergänzungswahl des Kreistages des Kreises Gießen durch die Bevollmächtigten der Gemeindevorstände. Das Großhorzagliche Kreisamt Gießen en die Grohh. Bürgermeistereien Annerod, Grohen-Liadeu, Plein- L-nden. Allendors a. d. Lahn. Lanq-Gons, Beltershain, Ltangen« rod, etocfhttu en, Weickartshain, Lauter. Queckborn. Tobelnrod, Lumda, Rkiuhardchain, Reiskirchen, Bersrod (mit Wmnerod), Saasen, Lindenstruth, Burkhardsfelden, Harbach. Hatte rod, Munster, Nleder-Beifingeu, Ober»Geisingen, RothgeS, Attings» Haufen, Albach, Nonnenroth. Birklar, Bettenhaufen, Langsdorf, Hungen, Langd, Nodheim mit Hof-Kräh, Utphe, TretS« Horloff, Steinheim, Rabert'haufen, Inheiden, Ergingen. Nachdem gegen die Bekanntmachung vom 16 November 1910 (Kreisblatt Nr. 88) innerhalb der bestimmten Frist Einwendungen nicht erhoben worden sind, wollen Sie die in dieser Bekanntmachung angegebene Zahl von Bevollmächtigten zur Vornahme der Ergänzungswahlen zum Kreistag aus dem Gemeindevorstand durch den letzteren alsbald wählen lassen und das entsprechende — nach dem folgenden Muster aufzuuehmendc — Protokoll bis -um 15. Januar 1911 an uns einsenden Als Bevollmächtigte können nicht gewählt werden diejenigen Personen, die zu den 50 Höchstbesteuerten gehören. Tas Der- -cichnis der letzteren ist im Kreisblatt Nr. 88 in der Bekanntmachung vom 18. November 1910 mitgeteiU worden In Gießen, Grünberg. Heuchelheim, Lich und Wieseck ist der gesamte Stadt- bezw. Gemeindevvrttand ohne weiteres zur Wahl bevollmächtigt. Dr. Ustnger. Proto koll über die Ernennung von Bevollmäch- tigten zur Wahl des Kreistags. Geschehen den ....... ßüuvcienber Da die Gemeinde . . . Seelen zählt, dem Gemeinde-Vorstand also noch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 zukommt, behufs der obcnbe- merkten Wahl . . . Bevollmächtigte aus seiner Mitte zu ernennen, so sind deshalb auf die anliegende, vom Großh. Kreisamt erlassene Aufforderung sämtliche M tglieder des Gemeind--Vorstandes zu heutigen Versammlung eingeladen worden und da: zur Seite bemerkten erschienen. Es wurde beschlossen, daß......zur Abstimmung für die Wahl des Kreistags in oben bemerktem Wahlbezirk von dem Gemeinde-Vorstande hiermit bevollmächtigt sein (eilen Unterschriften: Bete.: Die Jahresberichte der Gewerbeoufsichtsbeamten für 1910. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit Sie noch mit Erledigung unserer Verfügung vom 20. L MtS. (KreiSbtatt Nr, 98) rückständig sind, werden Sie an deren Erledigung mit Frist von 3 Tagen bei Meldung unangenehmer Verfügung erinnert. Gießen, den 2ö. Dezember 1910. GroßherzogllcheS Kreisamt Gießen. Dr. Ufinger. Bekauntmuchung. Bete.: Tie Veranstaltung von Verlosungen, innerhalb deS Gvoß- herzogtumS. Die städtische Pferdemarktsbomnnssion in Gießen beabsichtigt mit den am 30 März und 21. September 1911 daselbst statd- findenden Pserdemärtten Verlosungen von Pferden, Fohlen. Wagen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und sonstigen Gegenständen zu verbinden. Großh. Ministerium deS Innern hat die nachgesuchte Er» laubniS zur Veranstaltung dieser Verlosungen unter der Bedingung erteilt, daß jedesmal bis zu 30 000 Lose zu 1 Mark daS Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens 65 Proz des nach Abzug der Reichsstempelabgabe verbleibenden Bruttoerlöses auS dem Berkause der Lose zum Ankauf von Gewinngegenständen in verwenden sind. Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Großherzogtmn gestattet worden. Gieße», den 24. Dezember 1910. Großherzogttches Kreisamt Gießen. Dr. U f i n g e r. Bekanntmachung. B e t r.: Die Veranstaltung von Verlosungen innerhalb deS Grvß^ Herzogtums. Das Komitee für Abhaltung der Biehmärkte zu Alzey beabsichtigt mit dem am 12. Mai 1911 stattfindenden Vieh- und Pferdemarkt eine Verlosung von Pferden, Fohlen, Kühen, Rindern und landwirtschaftlichen Geräten, Haus- und Gebrauchsgegen- ständen zu verbinden. Gr. Ministerium des Innern hat die nachgesuchte Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosung unter der Bedingung erteilt, daß bis zu 20 000 Lose zu 1 Mk. das Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens 55 Proz. des Bruttoerlöses aus dem Verkaufe der Lose zum Ankauf von Gewinngegcnständen zu verwenden sind. Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Großherzostuur av- stattet worden. Gießen, 28. Dezember 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _______________________________Dr, Usinger. Kelilimnmli'Hung. Betr.: Ten Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Ta ldie Verkehrsvorschriften für den Der- kehr mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen undPlätzen nach der Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1910 n o^h nicht allgemein be'kannt zu sein scheinen, bringen wir sie nachstehend wiederholt zur öffentlichen Kenntnis. Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen allgemein regelnben Vorschriften, sofern nicht durch die genannte Verordnung (nachstehend) ani>ere Bestimmungen getroffen werden. Wir machen noch besonders auf die Vorschriften in. den §§ 20 und 27 der Verordnung vom 3. Februar 1910 aufmerksam, wonach d i e Führer von Kraftfahrzeugen verpflichtet sind, auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines PoNzeibeamten sofort anzuhalten (§ 20), der Führerschein dauernd oder für be- stimmteZeitsürdasGebietdesTeutschenReichS entzogen werden kann, wenn die betreffende Person sich zum Führen eine- Kraftfahrzeugs alS ungeeignet erroei st (8 27). Als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges muß jedenfalls eine Person erachtet werden, welche die den Führern von Kraftfahrzeugen obltegebden Verpflichtungen verlebt hat. Im übrigen verweisen wir iw * auf unsere Bekanntmachung obigen Betr. vom 11. April 1910, Kreisblatt Nr. 30, 31 und 93 Uno heben darcniS noch besonders die Bestimmungen tvegen der Beleuchtung der Kraftfahrzeuge und der Kennzeichen während der Dunkelheit und bei. starkem Nebel hervor. Grobherz. Polizeiamt Gießen, sowie die Gr. Bürgermeistereien der L a n da e m ei n den und die Gr Gendarmerie des Kreises werden angewiesen, mit all:r Strenge darauf zu achten, daß die bestehenden Vorschriften beobachtet werden und Zuwiderhandelnde ohne jede Rücksicht zuZ Anzeige zu bringen. , Gießen, den 28. Dezember 1910. Großherzoaliches Kreisamt Gießen, Dr. Usinger. a) Besondere Pflichten des Führer - «ine- Krafts fahrzeugs. (§ 15.) Der Führer hat den Führerschein i§ 14 Abs 3) sowie die Bescheinigung über die Zulassung des Kraftfahrzeuae- (8 6 Abs 2) bei der Benutzung deS Fahrzeuges aus öffentliche^ Wegen und Plätzen bei sich zu führen und auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzuzeigen. (§ 16.) Ter Führer ist dafür verantwortlich, daß daS KrafH« 2 fahrzeng tttif den nach Triefet Verordmmgl ttorgeschrievenen Ver- merken und pokizeilichen Kennzeichen versehen.ist, daß das Kennzeichen in vorgeschri ebener Weise beleuchtet ist, daß die zulässige Belastung nicht überschritten tvird und daß das Fahrzeug sich in verkehrssicherem Zustand (§§ 3, 4) befindet; er hat sich vor der Fahrt von dem Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen. (8 17.) Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung tanb Bedienung seines Fahrzeuges verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen, solange es in Beilegung ist, und darf sich von ihm nicht entfernen, solange die Maschine oder der Motor Läuft; auch muß er, falls er sich von dem Fahrzeug entfernt, die Vorrichtung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) in Wirksamkeit sehen, die verhindern soll, das; ein Unbefugter das Fahrzeug in Betrieb seht. Der Führer tst insbesondere verpflichtet, dafür Sorge zu kragen, daß eine nach der Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges (8 3 Abs. 1) vermeidbare Entwicklung von Geräusch, Ranch, Dampf, oder üblen Geruch in Feinem Falle eintritt. Das Oeffnen etwa vorhandener Auspufsklappen ist verboten. -Eine starke Belästigung des Publikums, insbesondere auch hoährend der Nacht, wird wie lebhafte Klagen erkennen lassen, dadurch verursacht, daß Führer von Kraftsalxrzeugen auch beim galten des Fahrzeuges den Motor weiter laufen lassen. Namentlich tritt dieser Uebelstanb in größeren Städten an den Halteplätzen von Automvbildroschken unb -omnibussen in die Erscheinung. Der § 17 Abs. 2 („vermeidbare Entwicklung von Geräusch") bietet die Hanbhabe, diesem Mißbrauch wirksam entgegenzutreten. (§ 18) Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so ein- -urichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden und daß der Führer in der Lage bleibt, unter allen Umständen seinen Verpslickstungen Genüge zu leisten. Innerhalb geschlossener Ortsteile darf die Fahrgelchtvindig- Tett von 15 Kilometer in der Stunde nicht überschritten »verden. Bei Kraftfahrzeugen von mehr als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt die Überhaupt zulässige Höchstgeschwindigkeit 12 Kilometer in oer Stunde, sie kann — vorbehaltlich der Vorschrift in Saß 1 — bis auf 16 Kilometer gesteigert werben, wenn wenigstens die Triebräder mit Gummi bereift sind. Die höhiere Verwaltungs- hehörde kann höhere FakraeschtvindigFeiten zulassen. Aus unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die anbere, bei Straßen Freuzungen, bei Straßeneinmündungen. bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Em fahrt in solche Grundstücke, bei der Annäl;erung an Eisen- vahnübergänge in Schienenhöhe, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege sowie ha, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, n>o ein lebhafter Bnckehr herrscht, muß langsam und so vorsichttg gefahren lverden, da« Fahrzeug sofort zum Halten gebracht werben Fann. (8 19 ) Der Führer hat entgegenFommende, zu überholende, Jn brr Fahrttichtung stehende ober die Fahrtrichtung kreuzende Menschni sowie die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, Kiieyfreibrr usw. durch deutlich hörbares Warnungszeichen rechte zeittg aut das Nahen des Kraftfahrzeuges aufmerksam zu machen; aus bte Notwendigkeit, das Wai-nnngszeichen abzugeben, ist in »efonberem Maße an unübersichtlichen Stellen (§ 18 Abs. 3) zu achten. . Das Abgeben von Warnnngszeichen ist sofort einznstellen, wnin Pferde oder andere Tiere dadurch unruhig ober scheu werben. Innerhalb geschlossener Ottsteile finb Warnungsz?ichen mit SF. ?’ LwJ' 1 2^- 4, vorgeschriebenen Hupe afzugeben. Außerhalb geschlossener Ortsteile Fann das Warnungszeichen auch Mlt einer Fanfarentrompete abgegeben werden; dies Signal- Instrument darf auch lose im Kraftfahrzeug mitgeführt und unter ßcrantmorhing des Führers auch durch eine andere im Fahrzeug beförderte Person angewendet werden. Das Abgeben langgrzogener Warnungssignale, die Aehnlich- K1,1 Feuersignalen Haven, sowie die Verwendung anderer Signalinstrumente ist nicht statthaft. @JO.) Merkt der Führer, daß ein Pferd oder anderes Tier Kraftfahrzeuge scheut, oder daß sonst durch das Vorbei- fahren mit dem Kraftfahrzeuge Menscki-en oder Tiere in Gefahr er langsam zu fahren sowie erforderlichenfalls anzuhalten und bie Maschme oder den Motor außer Tätigkeit leben. J^^truf oder das Haltezeichen eines als solcher kv.!^!!!^».^ol'öecheamtNi hat der Führer sofort anzuhalten. Zur ift aU(i! b"8 Irnoe'' ci"" in Einbiegen in eine andere Strnße ist nach rechts Kri.r« SCl r nai^ >>nks i» weitem SBagen zu fahren »ber CnlJn reS•.nb filr baS Durchsagen von scharfen ooer unübersichtlichen Wegkrümmungen. werken" % entgegenkommenden KraUthrzeugen, Fuhr- gfrÄ ’SrsssäÄ ws Das Vorbei fahr en art ein geholt en Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken, Reitern. Radfahrern, Viehtransporten obe, dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. b) Die Benutzung öffentlicher Wege. (§ 22») Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf Radfahrwege^ und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit KraftzweiräderN nur mit besonderer polizeilicher GenelMigung zulässig. (8 24.) Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind berboteif. c) Untersagung des Betriebs. (§ 26.) Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten deS Eigentümers eine Untersuchung darüber veranlassen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entspricht. Genügt ein Kraftfahrzeug diesen Anforderungen nicht, so kann seine Ausschließung vom Befahren der öffentlichen Wege nndi Plätze durch die höhere Verwaltungsbehörde verfügt werden. (8 27.) Werden Tatsachen festgestellt, die die Annahme recht- fertigen, daß eine Person zum Füllen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, so kann ihr die Fahrerlaubnis dauernd ober für bestimmte Zeit durch die für ihren Wohnort zuständige höhere Verwaltungsbehörde entzogen werden; nach der Entziehung ist der Führersck>ein der Behörde abzuliefern. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das ganze Reich ivirksam. Im F-alle der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Zeit kann deren Wiedererteilung von der nochmaligen Ablegung einer Prüfung oder der Erfüllung sonstiger Bedingungen abhängig gemacht werden. Personen, die nur während eines vorübergehenden Anfenk- hatts in dem Gebiete des Deutschen Reiches ein Kraftfahrzeug führen, kann aus Gründen, die nach Absatz 1 die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, die Führung des Kraftfahrzeugs durch Verfügung der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde jederzeit untersagt lverden. Die Untersagung ist für das ganze Reich wirksam. Kelranntiiiiuiiniig. Betr.: Die Nachsuchinng der Berechtigung zum einjährig-srei-i willigen Dienst ans Grund von Schulzeugnissen. Diejenigen jungen Leute, ivelche auf G r u n d i h re r Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst« nachsuck-en wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorsclnusten mit denn Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuchs ohne weiteres zurückgegeben werden. 1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Kommission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende ini Großherzogtum gestellungspflichtig ist- d. h. f einen dauernden Aufenthaltsort h a t. 2. Die Bereckstigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kam, nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und mutz spätestens bis zum 1. F e b r u a r d e s I a hr e s nachgesuckO iverben, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Sollten einzelne der nachstehend unter a—d aufgeführten« UJainere und insbesondere das Schulzeugnis wegen noch nichti vollendetem Schulbesuch bis zu öorangefülltem Termin nicht vorgelegt werden können, so ist gleichwohl das Gesuch his zu diesen, Zeitpunkt einzureichen und in demselben anzugeben, daß die etwa noch fehlenden Papiere Nachfolgen würden. D i e E i n r e i ch u n a dieser Papiere muß bei Verlnst des Anrechts dev Berechtigung spätestens bis 1. April desselben Jahres erfolgen. 3 Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbstgeschrie- b e n sein und ist hierzu ein Bogen im Aktens ormat (nicht« Briefpapier) zu verrvenden. Auch ist die nähere Adresse, anzugeben Das Gesuch ist an die unterzeichnete Behörde, ohne persöulich'e Adresse zu richten. 4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a) Geburtsz engnis (Auszug aus dem Zivilstandsregister^ nicht Taufschein). d)Die EinwNligung des gesetzlichen Vertre- t ers mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dielistes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß dep Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärunctz genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines» dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragnnq der bezeichneten Kosten verpflichte imb daß, soweit dio Kosteii von der Militärverwaltung bestritten werden, ec M die er gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers« «als Selbstschuldner verbürge. Die Unterschritt des gesetzlichen Vertreters und des, Dritten, sowie bie Fähigkeit des Bewerbers, deö gesetzlichent Vertreters ober des Dritten, zur Bestreitung der Kosten m^o^ükeitlich zu besck-einigen. Uebernimmt ber gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in vorstehendem Absätze bezeichneten VerbindlickLeiten, so bedarf feine Erklärung, so- jam er nicht sckwn kraft des Gesetzes zur Gewährung desl Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen ober notarieller, Venrfiindnng, s Mk. Bort für roeibhd)e Arbeiter = 2 0 Kost für männliche und weibliche Personen 460 Kinder männ- weib- verkauft, geivtdit 8 2 1,20 1,60 0,80 Mk. C, Schafe 1,70 I.VO 1,20 0,80 63.00-00.00 66.50-0.000 1,60 2,50 1,80 1,10 0,70 2 1,40 1,20 1 0,60 Rotationsdruck der Brühl'scheu Unw.-Buch- unb Slemdruckern. R. Lange, Gießen. 86-87 80-32 58-62 62-67 46-61 A. B. 76-78 73-76 lieb Mk. 1,60 20 10 Heizung Beleuchtung Heizung Beleuchtung lieb Alk. 8,10 84 Mk. 200 Preis für lOOPfd. Lebend- Schlacht 68.00— 70.00 6O.OO-7V.OO 67.00—69.00 = 20 = 10 Mk. 96-103 88-97 80-86 iveib» lieb Alk. 1,20 55.00-55.60 53.00-65.50 62.00—54.00 B. für Gießen. Wvlmling: a) allefnrtebende Perfonen b) Fainuienwohnungen Aeltere Ataslhannnel und gut genährte 5 cb iv e i n e. Voll fleischige Schweine über 2 Zentner Lebeudgeivicht..... BoUfieiichige Sclnveine über 21/, Zentner Lebeudgeivicht Fettfchweine über 3 Ztr.Lebendgeiv. • Fleischige Schiveine Die Marktpreise für Vieh und Frucht und die Gießener Fleisch- und Brorpreise _________ am 27. Dezember 1910. Kälber. Feinste Malt-(Vollmilchmart) u. hefte Saugkälber Mittlere '1)1 afi- und gute Saugkälber . . . . Geringere Saugkatber Schafe. Mastlämmer uiid jüngere Mastbammel . . . Märkte. ke.Frankfurt a.M. Vi e h h of- Markt bericht vom 29. Dez- Auftrieb: 14 Rinder, 14 Kühe und Färsen, 1090 Kälber, 189 Schafe, 1009 Schiveine. Tendenz: Kälber lebhaft, Schafe und Schiveine ruhig, anO* Mk. 0,80 Für die Stadt (fließen Für die Gemeinden Garben- teich und Wiefeek Für die (fleinemhcn Alten- Bukeek, Annerod, Tanbrinaen, v^rogen - Biiseck, (flxoüeii- Luiden, Hansen, Henchekhenn, Kiem - Linden , Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Rutters- hanien, £tnntenberg, Stein- lieb Mk. 2,10 r)rucksachen aller Art liefert In jeder gewünschten Ausstattung preiswert die Brühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Gießen, 27. Dezember 1910. ©etr5 Festsetzung des ort £üb lieben Tagelohns gewöhnt ick>er> Tagesarbeiter, sowie der DurMckynittswerte der Naturalb^üge. Das Gral';I|er)agliche Krcislimt Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises. Aus Grund der §§ 1 und 8 des Gesetzes betr. die Kranken- berfid>mniQ und des 8 2 der Verordnung b-om 13. Dezember! 1899, betr. die Ausführung des Jnvalidenverficherungsgesetzes, haben wir den ortsüblichien Tagelohn gewöhnlicher Tagesarbeiter sowie die DuEchnittswertx der Naturalbezüge, mit Wirkung, Vom 1, Juli 1911, wie folgt festgesetzt: IA Ortsüblicher Taget ohn. Erwachsene um. 16 Jahren manu- iveib- männ- dach, Watzenborn, Steinberg 2.89 D. Für die Gemeinden Albach, Allertshaufen. Aliendorf a. d. L«chn, Dillendorf a. d. Lumda, Bellershenn, Bersrod. Beuern, Burkhardsfelden, Climbach, tz itmgßhausen, Geilshausen, Göbelnrod, (flrüiibeig, (flriiii- innen, Hungen, Inheiden, Keffelbach, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Lich, Lindenstruth, Londorf, Mnschenhenn, Nieder- Beisingeu, 9lonitenrolb, Cben- H« Jährliche Durchschnittswerk« der Naluralq b e z ü g e. A. für die Landgemeinden. Wohnung = 80 Kort für männliche Arbeiter = 800 Hansen, Cppenrob, Queckborn, NeiSkirchen, Rodheim, Rödgen, Stangenrod, Stoekhausen, Treis - Horloff, Treis a. d. Lmnda, Trohe, Weickertshain, Winnerod *. E. Für die Gemeinden Beltershain, Betteiihaiisen, Birklar, Dorf-Gill, Ebersiadt m. Arns- dlirg, Harbach, Höltenrod, Holzheim, Lauter, Lmnda, (infter, Obbornholen, Ober- Bessingen, Ober - Hörgern, Rabertshausen mit Ringels- hamen, Reinhardshain, Röthges, Rüddingshanfeu, Saasen, Sleinbeim, Utphe, Villmgen, Weitershain 1 Der Regel nach ist dem Schulzeugnis ein entsprechendes Formular beigesügt, aus welches ausdrücklich Bezug ge- r nommen wird. i’6) ©in Unbesckoltenheitsreugnis, welches für Zöglinge von bdbereit Schulen (Gymnasien. Realgymnasien, ' Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realpro- gymnasien, höheren Bürgerschulen und sonstigen Militär- berechttgten Anstalten) durch den Direktor .der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre' vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. d) Das Schulzeugnis. Sodann wird noch besonders bemerkt! Poe, d) daß die Schulzeugnisse, mit Ausnal-me der Reife- tzeugnisse, für dte Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Realgymnasien unb Ober-Realschulen, sowie Reisezeugnisse lZeugnisse über die bestandene * Schlußprüfung) der Progymnasien, Realprogymnasien Untb Realschulen, sämtlich nach Muster 18 zur Wehr- Ordnung vom 22. November 1888 — Neuabdruck Reg.- Bl. Nr. 68 von 1901 — ausgestellt sein müssen. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 83 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen. Großherzogliche Priifimgs-Kommission für Einjahrig-Freiwillige zu Darmstadt. Der Vorsitzende: von Werner Regierungsrat. Wir beauftragen Sie, die vorstehenden Festsetzungen in 'ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis. Die Eigentümer von an die Straße grenzenden Grundstücken! madxat wir wiederholt auf die ihnen obliegende Pflicht bei Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis und des Bestreuens derselben bei Eisglätte aufmerksam. Der frischgefallene Schnee ist alsbald nach Beendigung deS Schneefalls und, wenn dieser während der Nacht stattgesunden hat, längstens bis 8 Ul/r vormittags von dem Fußsteig zu entfernen, und zwar muß der Fußsteig in seiner ganzen Breite bis zur Fahi> bahn schneefrei gemacht werden. । Bei fortdauerndem Schneefall ist diese Reinigung so oft als! nötig zu wiederholen. Der sestgetretene und festgefrorene Schnee auf den Fußsteigen! ist, so lange der Frost a-nbauert, mindestens aus die Breite von 1 Meter mit Sand zu bestreuen imb nach dem Austauen unten sorgfältiger Vermeidung von Beschädigungen der Fußsteige gründe lich zu beseitigen. Die Schutzmannschaft ist angewiesen, den Befolg genau -Nl kontrollieren und geeignetenfalls Strafanzeige zu erheben. Gießen, den 28. Dezember 1910. Grobherzogliches Polizemmt Gießen. Gebhardt. ** Höchste Schlachtviehpreife in F r a n k i u r t a. M. Fleischpreise in Gießen Ochsen Kälber Schweine 50 Kg. Schlachtgewicht 86—88 Mk. Kg. Schlachtgew. 96-103 Pf. 7, , r 6bJ/2-70 , 7, Kg. 84-92 Pfg. 7, , 76—80 , */, , 80-96 , ©etreibepreife in Mannhei m Brotpreife in Gießen Weizen loo Kg. 2O.öu- 20.60 Mk. Roggen 100 Kg. 16.50—15.75 Alk. Weißbrot 2 Kg. 62 P,g. Schwarzbrot 2 Kg. 54 Pfg