—• m ... jQ < ;®sd ZZZZM S®-§=^5 ZLsZ-e E «o^-o m O;Z r o E C*^.« <£•= L 8M- §5®.S!S Q- M.£Z8 >♦$ « 3 u> CD a O rl AP an CD <35 a ti £ g O Q NN £ j-» o 7? 3 j r --- j-» L ' »S- £J«g Äö £ L^L He =Wh H|h ti g cu iß _ Ureisblatt für den Kreis Siegen. Nr. 74 30. September 4 1910 Kekanntmachung. V e L r.st Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Muschenheim. Nachstehende Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Muschenheim bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 13. September 1910. Großherzogliches 5kreisamt Gießett< I. B.: Dr. Merck. Ortssatzung Ü8er den Bezug von Wasser aus dem WasserKerk der Gemeinde Muschenheim. Aus Grund des Artikel 8 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses des Ortsvorstandes mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 2. September 1910 zu Nr. M. d. I. III 9133 das Nachstehende ungeordnet!.. 8 1« Berechtigung zum Mass erbe z u g für den Hausgebrauch. Der Bezug von Wasser aus dem Wasserweg der Gemeinde Müschenheim kann, sosern die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Muschen- heim gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet. Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen Und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor. 8 2. Unterbrechung der Wasserlieferung. Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensoloenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als die Behauptung, daß das Wasser Nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde. 8 3. Beschränkung des Bezugs. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies KU befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten fteigeben. 8 4. Berechtigung zum Wasserbezug für Garten- hegießen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs. Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, Meibt besondere Vereinbarung Vorbehalten. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch für Luxuszwecke so oft unb so lange zu verbieten Und die Leitungen abzustellen, bis wieher genügendes Wasser vorhanden iJt 8 5. Wasser bezug zu gewerblichen Zwecken. Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche Und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung oder von Wassermangel bm Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränkeu oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen. 8 6. Anmeldung. Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf dem Geschäftszimmer der Großherzoglicken Bürgermeisterei durch Unterzeichnen des Anmeldebogeus oder der genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen. Durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der Satzung Unterwirft sich der Abnehmer allen Bestimniungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Tauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasser- weris an. Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Seite gekündigt, so läuft das Uebereinkommen stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am 1. Januar, 1. April, 1. ffali; 1. Oktober stattfindenden dreimonatlichen Kündigung aufgelöst werden. Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer des Uebereinkommens ohne Einhalten der vorerwähnten Kündigung veräußert, jo bleibt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht m rechtsverbindlicher Weise in die Vep- Pflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist. 8 7. Zuleitung. Denjenigen Haus- und Grundbesitzern, die sich bis zumj 1. April 1910 rum Wasserbezug für ihr Besitztum auf die Dauer von 6 Jahren der Gemeinde gegenüber verpflichten, werden- die Zuleitung vom Hauptrohre in der Straße bis zur Grundstücks- grenze oder bis etwa 1 Meter innerhalb des betteffenden Grundstücks auf Kosten der Gemeinde hergestellt und etwa für nötig erachtete Wassermesser geliefert und angebracht. Ist die Gebäudeleitung bei Herstellung der Zuleitung schon fertig gestellt, so kann die Gemeinde die Verbinduna beider Leitungen übernehmen. Bei späterer Herstellung der Gebäudeleitung fällt deren Verbindung mit der Zuleitung deni Grundbesitzer zu. Bei späterer Anmeldung (nach dem 1. April 1910) wirb die Zuleitung vom Hauplrohr bis zu den Liegenschaften durch dis Gemeinde auf Kosten des Antragstellers ausgesührt; die Zuleitung nebst Wassermesser und Haupthahn bleiben jedoch auch in diesem wie im ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält! die Zuleitung usw., soweit sie auf gemeinheitlichem Gelände liegt auf ihre Kosten, währeick die Anlage und Unterhaltung der auf Privatbesitz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen« Wenn in den Zuleitungen keine Straßenccksperrschieber oder Ventile eingebaut find, ist die Gemeinde berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke bis zum Hauptabsperrventil durch ihre Organe Herstellen zu lassen und die Kosten von dem Grundbesitzer einzuziehen. In allen Fällen ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke auf 15 Atmosphären Wasserdruck prüfen! zu lassen; hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe unb die Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Die Gemeinde übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen! ist dem Rohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Sttaßenleitung abgesperrt werden kany. Meter haben: Wandstärke Lichtweite 25 mm bei Schmiedeiserne Und 1,25 1,8 2,5 3,6 4,5 5,3 /?. <7 13 20 25 32 38 45 7,5 kg 8,3 „ 10,1 „ 12,1 15,2 19,9 2,4 mm Wandstärke 2,7 „ 3 „ 7, 3,4 7, ,7 3,5 „ 77 3,7 „ 4 7, 7, 7, 30 77 40 7, 50 7, 60 7, 80 „100 und Wandstärken haben: 10 mm Lichtweite 0,8 kg und 71/a mm „ 8 7, 7, 3 77 77 8 77 7, 8V2 77 7, 9 ;, 8 8. Lage und M aterial der Zuleitungen. Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für die Hausleitungen nicht besondere Vorschriften gegeben werdensind die folgenden anzuwenden. Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen. Das Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtritts- grüben ist auf das strengste untersagt. Als Material werden in) erster Linie gußeiserne Mufienröhren von 25 mm an aufwärts empfohlen, doch werden auch schnriedeiserne sog. galvanisierte Röhren sowie Stahlröhren zugelassen. Bleiröhren werden ausgeschlossen. Gußeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem 50 7, „ 6,7 „ 4,5 „ Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebsdruck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen entsprechend stärkere Röhren genommen werden. 8 9. Gebäudeteil u na en. Die ganze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie yegm die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küchen) zul führen. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen mtt schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leitung durch Schorn 7, 24,4 " 7, 9 „ 7, Röhren müssen mindestens folgende Gewichte I — ■ a -egfes a ’ l Ä-S“ Ä -*-5 . —Ä \ 55X___ - ! - 5 bis 20 Mk. 2. 0,4 2 3. •i 1 3 2 5 10 „ 100 1 10 er» 4. 5. 50 20 50 die betreffenden Hauseigen- einzubauende Wassermesser vor jeder Beschädigung geben Beauftragten der Ge- 2 1 5 3 20 50 2 „ 10 „ 5 „ 10 „ tümer zu tragen. Der Haupthahn sowie der etwa Itnb die Zuleitung zu diesem müssen schützt und so aufgestellt sein, daß meinde jederzeit der Zutritt und die 12. jVtir jeden Pißraum mit Wasserspülung pro Stand, Zuschlag 13. Für jedes Wannenbad, einscht. Brause, Zuschlag ........... 14. Für jedes Brausebad, Zuschlag .... 15. Für öffentliche Badeanstalten, Zuschlag 16. Für Gartenanlagen, wenn das Wasser durch Kannen vom Wasserstein entnommen wird, Zuschlag 17. Für Gartenanlagen, wenn Zapfstellen int Hof benutzt werden, oder Wasser mit Schlauch oder Rohr dahingeleitet wird, Zuschlag 18. Für Gartenanlagen, wenn Gartenleitung benutzt wird 1. Für jede Abzweigung von der Gemeinde Wasserleitung eine Grundtaxe von . . Hierzu kommen: 1 „ 3 2 „ 5 3 100 10 Denjenigen, die sich bei der Einschätzung benachteiligt achten, steht es frei, sich von der Gemeinde auf eigene Kosten einen Wassermesser setzen zu lassen. Hierbei soll ihnen alsdann das Wasser bei größerem gewerblichen Verbrauch zu 20 Pfennig, bei gewöhnlichem Haushaltungsverbrauch zu 25 Pfennig für 1 cbm bereclmet werden. In jeden! Fall ist der Mindestwasser-' zins von 10 Mark jährlich sür den Hausanschluß zu entrichten. Die Gemeinde behält sich vor, den Preis für 1 cbm alljährlich festzusetzen. 0 1 3 2 3 1 betrag für die Wasserentnahme, bei «bgab,- nach Wasseimessernb tragt bte Gemeinde. § 12. _ Wasserzins. 1. Berechn u n g. Der Wasserzins wird alljährlich durch eine vom Gemeinderat: eingeletzte Kommission festgesetzt. Es werden berechnet: 19. Für Bauzwecke, Zuschlag 20. Für Springbrunnen, Zuschlag .... 21. Für Liefern des Wassers zum Feuerlöschen und zu den Hebungen der Feuerwehr zahlt die Gemeinde jährlich . . 500 •„ 1000 Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtnng oder Gewähr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar. § 10. Benutzung und Unterhaltung der Gebäude- lei 1 u n g e n. Jeder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der- Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbald durch den Hausbesitzer ubstellen zu lassen. Verboten ist die Mgabe von Wasser an Dritte, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen nutzloses Lauseickassen, endlich jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann. Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Nacht sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten. § 11. Feuerhähne. Hydranten (Feuerhähne) dürfen nur bei Feuersgefahr und zu Uebungen, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgesahr oder zu Hebungen gelöst werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern sie nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seine Rettung 6ur SßeriiiQuiTQ bev £öfdym;„ncr9™ Unibauarbeiten ift die Strafe Wefem BataitntaMJrunfl tn der Ederstratze au auf bÜt gattje Länge der Umbaustrecke vom 17 Oktober b bis mri werteres für jeden Fuhrverkehr gesperrt Ä ' °U” Gretzen, den 24. September 1910 .Großherzogliches Kreisamt Gießen ___________________I. B.: Dr, Merck.__ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Ettingshausen: bien Regulierung einer Teilstrecke des Aeschersbachs. , , In der Zeit vom 28. September bis einschliesslich 11. Ok- tober 1910 hegt auf Großh. Bürgermeisterei Ettingshausen das Proiekt über Regulierung einer Teilstrecke des Aeschersbachs nebst Behelligten" offen^^ üom 3L August l. Js. zur Einsicht der ^.^Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses wahrend der Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Ettings-, Hausen schrrftllch einzureichen. Friedberg, den 23. September 1910. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär r S ch n r t t s p a h n , Großh. Kreisamtmann. wöchevL Uederslcht verTodersälle L t. statt Kietze«. 89. Woche. Dom 18. bis 24. September 1910. Einwohnerzahl: angenommen zu 31,800 (inkl. 1600 Mann Militär). Sterblichkeitsziffer: 16,34 °/00, nach Abzug von 4 Ortsfremden: 9,81 °/oc. § 14. k i ch t der Gemeitrde zu Vorkehrungen wegen R et nh a l t en des Wassers und der Leitung. Tie Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten UM^er verpflichtet, alles zu tun, was zum Reinhalten ^des Zasters und der Seitung bient oder zweckmässig erscheint, sowie /Adlungen, die geeignet sind, die ^blnhett des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sjiruHHPMfA,, bie ^nb" uvd Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnenkammern, Sammelkammern, Hochbehälter und Brnmien, die Einsteigraume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden. .. hat auch streng darauf zu achten, dass der Rohrmeister die Einsteigraume nur in tadellos sauberem Anzug betritt und bei deiltemgen Einsteigöffnungen, die über wassergefüllten Räumen liegen, vor dem Einstelgen den Schmutz von seinen Stiefeln entfernt und wenn möglich sorgfältig mit Wasser abspült. § 15. er Gemeinde zu Vorkehrungen für Frisch er Haltung des LeituUgswassers. ii» ?cnlrvauf notwendigste Mass der Wassererneuerung beschranken. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu .sorgen, dass die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), die häufig nicht in genügendem Maße durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel den an den Leltungsenden angeschlossenen Hausbesitzern aufzu- geben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen. § 16. Pflichten einzelner Wasser abnehme r. T-ie von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer (tn der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vorschriften genau nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die ©emeinbe die Anlage ausführen zu lassen ober doch für bie Kosten aufzukommen. Wenn ein Wassermesser vorhanben ist, so bient er dazu, den Befolg der Vorschriften nachzuprüfen. Der Wasserverbrauch wird als- damr durch Schätzung ermittelt und nach dieser bezahlt, § 17. Zuwiderhandlungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die .Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Ordnungsstrafe von 2 bis 20 Mark, deren Höhe in jebent einzelnen Fall festgesetzt wird und die zur Gemeinde- bezw. Wasserwerkskasse zu entrichten ist, äu verhängen. Diese Ordnungsstrafe wird wie die Gemeindo- sorderungen beigetrieben. « 18. Zutritt zu den Leitungen. Die Gemeinde sowie deren Vertreter ober Beauftragte haben das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist. § 19. Beschwerde. Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschliesst der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können durch Beschwerde an den Kreisausschuss angefochten werden, i § 20. Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein Wasserwärter, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stell- 14 I 29. 2” 748,4 19,9 12,3 72 SSW f 29. 9“ 747,8 13,3 10,7 95 SSE 1 30. 7» 747,8 11,2 9,6 97 still