Kreisblatt für $en Kreis Gießen. Nr. 65 ' ~ 30. gliifliift 1910 Wie fielt, den 29. August 1910. Be 1 r : Mäusevertilgung. Das Grosihtr^ogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermcistcreieu der Landgemeinden des Kreises. Bezugnehmend aus unsere Bekanntmachung vom 16. l. Mts. in Nr. 62 dos Kreisblattes beauftragen wir Sie, unverzüglich nach Anhörung des Gemeinderates eingehend uns zu berichten, ob und in welchem Umfange in Ihren Gemeinden die Bekämpsuna der Mäuscplage ausgenommen werden sott. Die Kosten tverden sich nach Vereinbarung mit dem Landwirtschasts- kammerausschuß auf ca. 25—30 Pfennig pro Morgen belaufen. Die Wirkung ist bei sachgemäßer Anwendung eine sichere. Wir Erwarten Ihren Bericht bis s v ä t e st e n S 5. September!. I. ___________________________?> B : Dr. M c r cf___________________________ Kekanntmachung. Betr.: Schweinepest (Schweineseuche) zu Lang d. In dem Gehöft des Karl Hübner zu Langd ist die Schweinepest (Schweineseuche) ausgebrochen. Gehöftsperre und die Maßnahmen gemäß dem Amtsblatt Großh. Ministeriums des Innern Nr. 12 vom 17. Juni 1904 sind augcordnet. Gießen, den 25. August 1910. Großherzoglichcy Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Merck. Kelumntmachnng. Betr.: Milzbrand in Grünberg; hier. in dem Gehöft des Gutspächters Fr. Sohrmann auf Warthof bei Grünberg. Die angeordneten Schu Maßregeln werden hiermit aufgehoben. Gießen, den 23. August 1910. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.____________________________ Kekanntmachung. Hierdurch bringen wir diejenigen Maßregeln zur öffentlichen Kenntnis, welche bei den diesjährigen Manövern Flurschäden nach Möglichkeit verhüten und Unglücksfällen vorbeugen sollen. 1. Die reifen Feldfrüchte sind, soweit dies ohne Schaden möglich, vor den Ucbungen abzuernten und nach der Aber ntung möglichst bald einzusahren oder auf Schober zu setzen. 2. Die zu schonenden Grundstücke sind zu bezeichn e n und zwar: a) Tie vom Betreten durch die Truppen überhaupt ausgeschlossenen Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Drainie- rungsanlagen, Pflanzgärten usw. sowie die Versuchsfelder . land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen, soweit dieselben nicht als solche abgezaunt oder von weither für jedermann deutlich erkennbar sind, vermittelst hoch st ehender Tafeln mit Aufschrift. b) Die vorzugsweise zu schonenden Felder (Zuckerrüben, Erbsen, Raps, Flachs, Samenklee, Samenrüben und dergl.) mittelst etwa 2 Meter hohen Stangen mitStrohwiepen. 3. Bei Kartoffeln, minderwertigen Rüben, Dickwurz usw. be- borf es der Bezeichnung mit Wiepen nicht. Das unterschied- lose Bestecken aller Felder mit Warnungszeichen würde bett Truppen nur das Erkennen der wertvolleren Felder erschweren. 4 Das Zuschütten und Einebnen etwa ausgehobener Schützen- (fräben soll nicht durch die Truppen stattfinden. Tie betrefseiiden Grundeigentümer müssen daber das Zuschütten und Einebnen dieser Gräben selbst veranlassen, wofür ihnen alsdann bei etwaigen Ansprüchen eine Entschädigung auf Grund des NaturalleistungSgesetzes seitens der Fturabschätzungs- Kommission zuerkannt werden wird Tas Ausfüllen und Einebnen der Koch usw.-Löcher in den Biwaks ist Sache der Truppen. 5. Die Flurichützen, Feldhüter usw. werden angewiesen, im Verein mit den Gendarmeriepatrouillen dahin zu wirte il daß durch Zuschauer Schaden nicht entsteht, und daß etwaige Schuldige festgestellt und zur Anzeige gebracht werden. V Um Unglücksiälle zu verhüten, sind die Ränder von Stein- b d