LLLLLLL -Lj Ureisblatt m den Kreis Gießen 25« Oktober Nr. 81 1910 i®r int 1. in 2. 3. v - f Ter kommandierende General: gez. v. E i ch h o r n. die Rechnung über Einnahme und Ausgabe der Feld-, bereinigungsgesellschast .Torf Gill, nebst zugehörigen Nr-, fuitc) en, Bekannttttachttttg. Metr.! Das Verbot des Abhaltens von Vrehmärkten. An die Grosth. Bürgermeistereien des Kreises. MUnter Abänderung von Ziffer I unserer Bekaimtmachung vom 11. l. Mts. — Kreisblatt Nr. 77 — gestatten wir die Abhaltung von Schweinemärkten in dem beschränkten Umfange, daß Häudler- ffhweine ausgeschlossen sind und nur Schweine von Züchtern des Kreises Gießen zugelassen werden. Sic wollen Vorstehendes ortsüblich bekannt machen und Interessenten entsprechend bedeuten. Gießen, den 23. Oktober 1910. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. - Dr. Usinge r. Ausschlag der ungedeckten Feldbereinigungskosten, der Beschluß der Vollzugskommission über den Ausschlag, und die Erhebung der ungedeckten Feldbereinigungskosteni' der Zeit vom 25. Oktober bis 1, November I. I. werktags! Siir Einsicht der beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses! innerhalb der Ossenlegmigsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Dorf-, GiU schriftlich einzureichen und zu begründen. Friedberg, den 17. Oktober 1910. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär r _________________M't r n b e r g e r , Kreisaintmonn. Bekanntmachung. B e t r.: Feldbereinigung in der Gemarkung Birklar. Mit Entschließung vom 20. Oktober 1910 hat Großh'. Mini- fteruim des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und! N?brbe, den Zuteilungsplau von Birklar auf Grund von Artikel 36 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 7 Juli 1906 ftir vollziehbar erklärt. Ich bestimme nunmehr als Zcilpunkt der Slusfilhruug (GtgcntumäübergnngDl beit 1. November 1910 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage den Beteiligten die neuen Grundstücke. ^te Ueberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen: 1. Meliorationsarbeiten können auf den neuen Gruiidstücken, auch fernerhin vorgenommen werden, .2. die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine .Vc<- Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Dors-Gill. ^.^Cs liegen auf dem Amtszimmer Großh. Bürgermeisterei Torf- Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Kirnberger, Großh. Kreisamtmann. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Oppenrod; hier biti Versteigerung der Massegrilndstücke. Die zweite Versteigerung der Massegrundstücke findet: 1 M ittwoch den 26. Oktober 1910, nachmittags iy2 Uhr, Saale des Gastwirts Weller zu Oppenrod statt. gine weitere Versteigerung erfolgt voraussichtlich nicht. Friedberg, den 21. Oktober 1910. V, Den Termin der Einseiidung der Gemeinderechnnngei^ ftir 1909 Rj. und der Gemeindekrailkenkassen ftir 1909 Kj. An die Großh. Bürgermeistereien und die Gcmarkungsvorsteher des Kreises. Tie Erledigung der Verfügung vom 18. August l. Js. — KreiÄblatt Nr. 62 — bringen wir in Erinnerung. r . Gießen, den 21. Oktober 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. N e.tx. r Die Ausführung der Polizeiverordnung über das. Ver- tilgen der Blutlaus vom 19. November 1904. 1 An die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. . f der Verfügung vom 16. September 1910 1 & Kr ns blatt Nr. 71 — bringen wir in Erinnerung^ Gießen, den 19. Oktober 1910. . Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. '' _____________' Bekauutmachttttg. K e t r.'i Tie Zulassung von Losen auswärtiger Lotterien zum' Vertrieb im Großherzogtum. Tas Großherzogliche Ministerium des Innern hat dem Renn- ^Rnnn !l\ -^tteldeutschland in Gotha die Erlaubnis erteilt, 'e emcr o. und 9. November 1910 auszuspielenden s 1 s. V.: Welcker. ' Kelramitumchmig. ®etr.: Herbstübungen 1910. Tas nachstehend abgcdruckte, an Großh. Ministerium des Innern gerichtete ISchreiben des Generalkommandos des 18. Armee- gn>rps wird hiermit zur öffentlichen Kenntiiis gebracht, v Gießen, den 23. Oktober 1910. . Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. . / Dr> Usinger. k Frankfurt, den 11. Oktober 1910. Dem Großh. Ministerium beehre ich mich sehr ergebenst init- Kuteilen, daß die mir unterstellten Truppen in der Provinz Oberhefseii bis aus unliebsame Vorkommnisse in drei Gemeinden ausgezeichnet aiifgeiionimcn worden sind. Seitens der Behörden ist den Manöverleitungen und Tmppen- keilen dankenswerte Unterstützung zu Teil geworden. Die sorgfältig vorbereiteten MaßualMen der Gemeindevorstände b-abent vas Einquartierungsgeschäft wesentlich erleichtert. Die Bevölkerung begrüßte die einquartierten Truppenteile mit Freude und zeigte Offizieren und Mannschaften gegenüber das größte .Entgegenkommen. Infolge des schlechten Wetters mußte nn einzelnen Tagen, eine sehr starke Einquartierung, besonders in den Ortschaften des Kogelsbcrges, ftattfinden. Mit hoher Genugtuung haben die beteiligten auch an diesen Tagen die freudige 'Aufnahme unserer Truppen durch die Bewohner wahrgenommen. Das Großherzog- liche Ministerium bitte ich daher sehr ergeben ft, den beteiligten Staats- und Gemeindebehörden sowie der Bevölkerung meinen und her mir unterstellten Truppen verbindlichsten Tank zum Ausdruck bringen zu wollen. Bekanntmachung. Betr.: Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauend scuche. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 22. Juni 1010 (Kreisblatt Nr. 46) bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß! weiten: als verseucht zu gelten haben das Königreich Sachsen, der; Regierungs-Bezirk Breslau, Negierungs-Bezirk Oberbayern, der! bayerische Regierungs-Bezirk Ober-Franken, Negierungs-Bezirk Danzig, das Herzogtum Sachsen-Altenburg, sowie die Vrehmärktcl in Posen, Breslau, Zwickau und der Schlachthof in Limbach (Amts-, Hauptmannschaft . Chemnitz). Tie Ortspolizeibehörden! werden hiermit angewiesen. Vorstehendes ortsüblich bekannt zu! machen. Gießen, den 18. Oktober 1910. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. , ____________________I. V.: Welcker. ____________ Betr.: Abhaltung von Viehmärkten. An die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Auf Ersuchen des Großh. Kreisamts Alsfeld bringen wir! zur öffentlichen Kennttiis, daß das Befahren der Viehmärktej zu Homberg und Ruppertenrod für Rindvieh und Schweine auä dem Kreis Gießen verboten ist. Gießen, den 24. Oktober 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___________________I. V.: L a n g e r m a » n.____________________ Bekanntmachung. B c t r.: Die Schornsteinfegerkehrbezirke. Ter Kreisausschuß des Kreises Gießen hat unter ml 15. Oktober d. Js. beschlossen, die Orte Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Oppen-, rod, Reiskirchen, Winnerod, welche seither dem Kehrbezirk Gießen-Land zugeteilt waren, dem Kehrbezirk Grünberg zuzuteilen. Gießen, den 21. Oktober 1910. .Großherzogliches Kreisamt Gießen. ______________I. V.: Langermann. 2 (L. 8.) Meteorologische Beobachtungen der Station Gieken. Okt. Welter 1910 n 4,0 24. 25. N Z «D £> 2o, -ZT KZ ÖD 11 8f Höchste Teinperal SliebvigRe , ERNST LU DWJG. E n? a (t>. Gnaut h. c Io.L I g-ewerb-mäßrge Hilfe leistet, oder ist sie durch äf- I fentliches Auslegen, Ätvsstellen oder Aushängen I oder durch Versen den eines Loses, eines Los- I abschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteil- I scher ns, eines Angebots, einer Anzeige oder eine? I Lotter ieplans oder durch Einrücken eines Ange- I bots, einer Anzeige oder eines Lvtterieplans in I ei ne in Hessen erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt | Geldstrafe von 100 bis 1500 Mark ein. I . Jede einzelne Verkaufs-- oder Vertriebshandlung, namentlich I jedes einzelne Anbieten, Bereitbalten, Auslegen, Ausstellen, I Aushängen, Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines I Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige | oder eines Lvtterieplans Mrd als besonders selbständiges Ver- I gehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammen- j hä«geil imd auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder! I Teilnehmers zurückzuführen sind. I Artikel 3. Wer, nachdem er Ivegen eines der im Artikel 2 I bezeichneten Vergehen rechtskräftig verurteilt worden ist, aber- I A a l s eine dieser Haitdlungen begeht, wird in den Fällen des I Artikels 2 Abf. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark, in den Fällen des Artikels 2 Abf. 2 mit Geldsttafe von 200 bis 2000 Mark bestraft. . Artikel 4. Jeder fernere Rückfall nach voraus- gegangener rechtskräftiger Verurteilung int ersten Rückfalle zieht Geldsttafe von 300 bis zu 3000 Mark nach sich. Artikel 5. Tie Bestimmungen der Artikel 3, 4 finden Anwendung, auch lvenn die früheren Geldstrafen noch nicht oder mir tcistvrise gezahlt oder ganz isber teilweise erlasset! sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung oder dem Erlasse der letzten Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre stelle getretenen Freiheitssttase bis zur Begehung der neuen Zuwider Handlung drei Jahre verflossen sind. I Artikel 6. Wer G e w i n n e r g e b n i s s e der im Artikel 1 bezeichneten Lotterien i n einer in Hessen erscheinenden Zeitung veröffentlicht, oder durch öffentliches A u s l e g e n , A u s st e l l e n oder A u s h ä n g e n bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mark bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehnier zu den im Art. 2 Abs 2 bezeichneten Personen, so tritt Geldsttafe von 100 b;5 zu 600 Mark ein. , A r titel 7. Ten außerhesjischen Lotterien sind alle außerhalb Hessens öffentlich veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegen stände gleich zu achten. Ter Artikel 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Preis des einzelnen Loses 3 Mark, einschließlich des Reichsstempels, nicht übersteigt. Artikels. Tie in den einleitenden Bestiminungen und im ersten Teile des Strafgesetzbuchs für das Teutsü-e Reich enthaltenen^ Vorschriften finden auf die in dem gegenwärtigen Gesetze Mit Strafe bedrohten Handlungeii Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind. Artikel 9. Auf Anteilscheine von Anleihen, deren Ver- ziniung und Tilgung mit einer Verlosung und mit Prämien verbunden ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. Artikel 10. Tas vorstehende Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staats vertrage zwischen beit Hessisch-Thüringischen Staaten und Preußen vom 17. Juni 1905 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Tie Artikel 234, 235 des Pvlizeistrafgesetzcs vom 30. Ok- ^ber 1855, soweit sie den Vertrieb von Losen usw. außer- hessischer Lotterien und Ansspielnngen betreffen: 2. das Gesetz, die Einführung einer staatlichen Massenlvtterie betrefstnd, vom 12. August 1899. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigcdrückten Groß herzoglichen Siegels. Darmstadt, den 14. Februar 1906. Gesetz, das Sviel in a u ß e r h e s s i s che n Lotterien betr. k cn ™ X Vom 14. Februar 1906. '1 DWJG v o n Gottes Gnaden Groß- herzvg von Hessen und bei Rhein rc. ic. Wir haben nnt Zustinimnng Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt: A r t l Fel 1. Wer in außerhessischen Lotterien, die nicht mit staatlicher Genehmigung i ni Groß- zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft; eine nicht bei- ^'Eretbende ^Geldstrafe ist in Hast innzuwandeln. Artikel 2. Wer sich dem V e r k a u s oder der so n st i g e n Ve ra u ß e r u n g eines Loses, eines Lo s a b s ch,l i t t e s oder Mnes Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der un Artikel 1 bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere! auch, iver ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb an bietet oder zur Veräußerung t ni'7? l , wird ^nit Geldstrafe bis zu 1000 Mark WvQlt. Tie gleiche Strafe trifft denwnigen, welcher bei einem loteten Geschäft oder einer solchen Handlung als Mittels- PcrZvn mitwirkt. Ist die Znwiderhairdlung durch eine Person begangen, d i e L o s e h a n d e l gewerbsmäßig betreibt, oder bei i h nr Betr.: TaS Spielen in außerhessischen Lotterien • WHm'miungen des nachstehenden Gesetzes vom 14. Fe- Btiurt 1906 bringen wir mit dem Anfügen erneut zur Kenntnis, daß Von großen Klassen - Lotterien nur die König!. ,-p r e 'n. h ische Klassenlotterie im Großhcrzogttim Hesseii zugelassen ist. Im übrigen ist, abgesehen von ilnbedeutenden Ausspielungen, »urzeit nur der Losevertrieb von folgenden a u ß e r h e s s i s ch e n Lotterien int Großherzogtum erlaubt: !. Lotterie des Vereins für Wiederherstellung der St. Lorenz- 'ttrche m Nürnberg;*) 2. Lotterie ^s Deutschen Schriftstellerheims in Jena;*) ö. Lotterie des Münsterbauvereins zu Ueberlingen in Baden;*) 4 Lotterte des Landesverbands Vaterländischer Frauenvereine im Herzogtum Sachsen-Meiningen;*) o. Lotterie des Württembergischen Vereins für Handels- geographle zu Stuttgart;*) Lotterie des Rennvereins für Mitteldeutschland in Gotha;*) , «lle übrigen Lotterien, insbesondere die Hamburger Stadt- ie7 ,;IC- ^oingl sächsische Landeslotterie, die Ungarische Kiassenlotterie und die Dänische Koloniallotterie sind im Grvß- herzogttlm Hessen nicht zugelassen, so daß sowohl der Vertrieb der betreffenden Lose als auch das Spielen in den letztgenannten Lotterten verboten und strafbar ist. Gießen, den 20. Oktober 1910. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Gebhardt. Amu. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zutassuugsstempel versehene Lose gelangen. Während ™ des Vertriebes der Lose zur ersten Klasse einer Königs. Preriß Klassenlotterie ist Ankündignug, Aiisgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. 5 -o 4 «s-Zß 2gS § 0»^ 746,1 | 10,3 747,7 I 4,8 749,8 24,1 2” 9" ® 5-5g änderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiteti, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notweirdig werden. Km hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem .Bonitätswert vergütet hezw. Kugeschricbeit. • Friedberg, den 23. Oktober 1910. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: ,___________Schnittspahn, Kreisamtmann.____________ Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird die Straße „Sn Löbers Hof" von heute an bis auf weiteres für ieglictai Fuhrwerks- und Radfahrverkehr gesperrt. Gießen, den 24. Oktober 1910, Tie unterM 30. August 1910 angeordnete Sperre der G o e t h e st r a ß e zwischen Seltersweg und Süd-Anlage wird hier- Wtt a u fg ehob en. Gießen, den 21. Oktober 1910. Tie unterm 20. Juli 1910 angeordnete S pe r r e der L i che v Straße zwischen Schiffenberger Weg und Alten Steinbachev Weg wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 22. Oktober 1910. ' Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. G e b h a r d t. 6,6 71 N 1 0 Sonnenschein 5,7 89 NNE 4 0 Klarer Hinnnel 6,8 95 NNE 2 10 Leichter Nebel uv ai i 23. bis 24. 1 Oktober — 4- 10,7 ' 9. n 23. « 24. =3 + 3,7 eC. Rotationsdruck der B r ü h l' ich-» Univ.-Buch- und Steindrucke«.. Li. Lange, Wietzen. sa bß 6*06 <0 V> s «->-» U p. _ c 2*00 *S' £ *■* —1 *C e *3 e P .« «EÄ^-0 |W +> 3d p, 5 6 G +> r4 o *| vr S M S M Kreisblatt wr dm Kreis Gießen. oo 25» ^^o^embrr 1910 Liolatioitsdruck der Brühl' |chen Univ.-Buch» und Siemdruckere». Di. Lange, Gießen. ZMAZ 2SS SitzunM?1911^ott bCT 3i£i^nfo(8e HaAptschöfsen, zu bei, Donnerstag, 8. Dezember 1910> vormittags 11 Uhr, öintnier 5 des Amtsgerichts in öffentlicher Sitzung ftdttftiibeiti ©ic6en, den 22. November 1910. Großhertzoglich-es Amtsgericht. Bekalintlnachttng, Betr.: Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. An den drei Sonntagen vor Weihnachten (4.^ 11. lmd 18. Dezembers. I s.) dürfen Gehilfen, Lehrling«! und Arbeiter im Handels g em erbe bis 7 Uhr abends, jedoch nicht über 1 0 Stunden, beschäftigt werden^ Ter Gewerbebetrieb in den offenen Verkaufs-! stellen ist ebenfalls bis 7 Uhr abends gestattet. Gießen, den 21. November 1910. Grobherzogliches Potizeiamt Gießen. G e b b a r d t. fVucksachen aller Art liefert in jeder gewünschten Ausstattung preiswert die Brühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr 7 Bekanntmachung. B e t r.: Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis. Tre Eigentümer von an die Straße grenzenden Grundstücken! m-ackxir tetr wiederholt auf die ihnen obliegende Pflicht dev Rernigung der Fußsteige von Schnee und Eis und des Bestreuens! derselben bei Eisglätte aufmerksam. D^r frischgefallene Schnee ist alsbald nach Beendigung des Schneefalls und, wenn dieser während der Nacht stattgefundens hat, längstens bis 8 Uhr vormittags von dem Fußsteig zu ent» zwar muß der Fußsteig in seiner ganzen. Breite bis zuv Fahrbahn schmeefrei gemacht werden. . Bei fortdauerndem Schneefall ist diese Reinigung so oft als notrg zu wiederholen. Der festgetretene und festgesrorene Schnee auf den Fußsteigen ist, so lange der Frost andauert, mindestens aus die Breit« von 1 Meter mit Sand zu bestreuen und nach dem Auftaucn unter sorgfältiger Vermeidung von Beschädigungen der Fußsteige gründlich zu beseitigen. Tie Schutzmannschaft ist angewiesen, den Befolg genau z» kontrollieren und geeignetenfalls Strafanzeige zu erheben. Gießen, den 21. November 1910. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Gebhardt. N c t r.: Die Voranschläge der Landgemeinden des Kreises Gießen für 1911. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an Erledigung der Verfügung vom 14. September l. I. (Kreisblatt Nr. 70) mit Frist von ackst Tagen. Gießen, den 18. November 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. , ____________________ Dr. Usingcr. Gießen, den 19. November 1910. B e t r.: Instruktionskurse in Versicherungsangelegenheiten. Das Großhor^gliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereielk der Landgemeinden des Kreises. Tie dritte Jnstruktionsstunde für 1910/11 findet Sonntag den 11. Tezember 1910, nachmittags 2 y2 Uhr, in |jMen im Hotel zur Traube (Besitzer: Ko hl he her) Es werden besprochen: 1. Geschäftsergebnisse für 1909. 2. Der Kreis der nach dem Krankeirversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Personen. 3. Tie Meldepflicht der Arbeitgeber nach dem Krankenv-er- slck?erungsgesetz und die sich infolge Versäumung der Meldepflichten ergebenden Strafen mib etwaigen Ersatzansprück)e. Weiter werden die Behandlung der „Sammelmappen" und die vom Verband eingesührten Mu- st e r f o r m u l a r e erläutert. Wegen der Wichtigkeit der Tagesordnung werden die Großh. Bürgermeistereien auf diese Jnstruktionsstunde besonders aufmerksam gemacht. _________________ Dr. Usinger. „ _ Gießen, den 22. November 1910. Bet r.: Fortbildmrgsschule. Die Großh. Kleisschttlkommisßan Gießen an die Schulvorstände des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Stundenpläne für die Fortbildungsschule in je einem Exemplar für jede Klasse bis zum 5. Dezember l. I. bei uns einzureichen, sofern es noch nicht geschehen ist. Dr. U ft n ö c r. Bekanntmachung. Betr.: Abwehr der Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß weiter als neuverseucht zu gelten haben: tn Preußen: Reg.-Bez. Stade, Düsseldorf, Cassel, Fürstentum Schvarzburg-Rudolstadt nni> Sachsen-Weimar. Tie Ortspolizeibehörden werdeir hiermit angewiesen, Vorsteherrdes ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 27. November 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger._______________________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Ober-Hörgern. Mit Entschließung vom 11. November 1910 hat Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel Und Gewerbe den Zuteilungsplan von Ober-Hörgern und der aus den Nachbargemarkungeu zugezogenen Teile auf Grund von Artikel 36 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt. Ich bestimme Nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübergangi den 20. November 1910 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage den Beteiligten die neuen Grundstücke. Die Ueberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen: 1. Meliorationsarbeiten können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden, 2. die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage vor: Wegen, Gräben und dergl. innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonilätswert vergütet bezw. zugeschrieben. Friedberg, den 16. November 1910. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Kirnberger, Kreisamtmann. 25cfrtiuinimd)8iiifl. Betr.: Ausnahmen von §§ 139 c und 139 e Abs. 1 der Ge-, Werbeordnung. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß an den Wochentagen vor Weihnachten 9., 10., 12.—17. und 19.—24. Dezember l. Js. einschließlich, sowie am 31. .Dez-ember l. Js. die Vorschriften über die Mindestruhezeit und Mittagspausen der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen teinfl Amvendung finden. An diesen Tagen ist in offenen Verkauss.-i stellen ein Geschäftsbetrieb bis 10 Uhr abends gestattet. Gießen, den 21. November 1910. GrobherzogUches Polizeiamt Gießen. Gebhardt. Bekanntmaclnrng. In der Zeit vom 12. bis 19. November 1910 wurden in! hiesiger Stadt gefunden: 2 Portemonnaies mit Inhalt; verloren: 1 kleine schvarze Handtasche mit ungefähr 4 Inhalt, 1 Armband und 1 Kontobuch. Tie Empfangsberechtigten der geumdenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nack)- mittags bei unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen. Gießen, den 19. November 1910. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Gebhardt.